VTB Bank (Deutschland) AG. VTB Bank (Deutschland) AG. Sanktionen. Sebastian Glaab. 11. November 2015
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- Liane Bauer
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1 Sanktionen Sebastian Glaab November 2015
2 Agenda Rechtsgrundlagen der Sanktionen Unsere Leistungen 2
3 3
4 Historie der VTB Bank in Deutschland 1971 gegründet als Ost-West-Handelsbank AG 2005 VTB-Gruppe wird Mehrheitsaktionär 2006 Umfirmierung 2010 Gründung der VTB Direktbank in Deutschland 2014 Seit November signifikantes Institut unter EZB-Aufsicht 4
5 Rechtsgrundlagen der Sanktionen 5
6 Sanktionen gegen Russland - Rechtsgrundlagen 6
7 Personenbezogene Sanktionen Basisverordnungen (EU) 208/2014 und (EU) 269/2014: Für die in der Anlage gelisteten Personen gilt : Einreise- bzw. Durchreisebeschränkungen für die EU Einfrieren von in der EU belegenden Vermögenwerten sowie Bereitstellungsverbot Gemäß den beiden EU-Verordnungen sind sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in Eigentum oder Besitz der in dem Anhang genannten Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden Personen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, einzufrieren. Die Verordnungen beinhalten weiterhin das Verbot, den gelisteten Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. 7
8 Personenbezogene Sanktionen Basisverordnung (EU) 208/2014: Diese Sanktionen beinhalten die Anordnung von Sanktionen gegenüber bestimmten Personen, Einrichtungen und Organisationen, die für Menschenrechtsverletzungen und die Veruntreuung von Staatsvermögen in der Ukraine verantwortlich gemacht werden. Dabei geht es hauptsächlich um die frühere Regierung Yanukovych. Gelistete Personen sind unter anderem: Viktor F. Yanukovych - ehemaliger Staatspräsident Vitalii Y. Zakharchenko - ehemaliger Innenminister Andriy V. Portnov - ehemaliger Berater des Staatspräsidenten der Ukraine Viktor P. Pshonka - ehemaliger Generalstaatsanwalt der Ukraine Olena L. Lukash - ehemalige Justizministerin 8
9 Personenbezogene Sanktionen Basisverordnung (EU) 269/2014: Diese Sanktionen beinhalten die Anordnung von Sanktionen gegenüber bestimmten Personen, Einrichtungen und Organisationen, die für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Gelistete Personen sind unter anderem: Dmitry O. Rogozin - Stellvertretender Premierminister der Russischen Föderation Sergey Glazyev - Berater des Präsidenten der Russischen Föderation Sergei E. Naryshkin - Vorsitzender der Staatsduma Valery V. Kulikov - Stellvertretender Kommandeur der Schwarzmeerflotte Krimunternehmen Brennerei Azov - konfisziert durch die Behörden der Krim JSC Almaz-Antey - staatseigenes Unternehmen, Flugzeugabwehrwaffen Arkady R. Rotenberg - langjähriger Bekannter und früherer Judotrainingspartner von Präsident Putin Sergey V. Chemezov - bekannt als enger Vertrauter Präsident Putins; beide waren als KGB Offiziere in Dresden stationiert. 9
10 Warenbezogene Sanktionen Basisverordnung (EU) 833/2014: Am 31. Juli 2014 trat die Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in Kraft. Neben einem Waffenembargo gegen die Russische Föderation betreffen die Sanktionen insbesondere: Beschränkungen für gelistete Dual-Use Güter (Art. 2) Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich (Art. 3) Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen (Art. 4) Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt (Art. 5) 10
11 Warenbezogene Sanktionen Art. 2 der Basisverordnung (EU) 833/2014 Beschränkungen für gelistete Dual-Use Güter: Die Ausfuhr von Dual-Use Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Russland ist verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder militärisch Endverwender bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Ausnahmeregelung für sog. Altverträge existiert. Verboten ist weiterhin die Ausfuhr von Dual-Use Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 an die in Anhang IV der oben genannten Verordnung gelisteten Personen. In Zusammenhang mit diesen Gütern ist ebenfalls die technische Hilfe, Vermittlungs- oder andere Dienste sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen (Zuschüsse, Darlehen, Ausfuhrversicherungen) verboten. 11
12 Warenbezogene Sanktionen Art. 2 der Basisverordnung (EU) 833/2014 Beschränkungen für gelistete Dual-Use Güter: Gelistete Personen nach Anhang IV sind: JSC Sirius Optoelektronik für zivile und militärische Zwecke OJSC Stankoinstrument Maschinenbau für zivile und militärische Zwecke OAO JSC Chemcomposite Materialien für zivile und militärische Zwecke JSC Kalashnikov Kleinwaffen JSC Tula Arms Plant Waffensysteme NPK Technologii Maschinostrojenija Munition OAO Wysokototschnye Kompleksi Flugabwehr und Panzerabwehrsysteme OAO Almaz-Antey staatseigenes Unternehmen; Waffen, Munition, Forschung) OAO NPO Bazalt staatseigenes Unternehmen; Herstellung von Maschinen zur Herstellung von Waffen und Munition) 12
13 Warenbezogene Sanktionen Art. 3 der Basisverordnung (EU) 833/2014 Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich: Die Ausfuhr von Gütern nach Russland die in Anhang II der Verordnung aufgeführt ist genehmigungspflichtig. Betroffen hiervon sind vor allem Güter, die zur Verwendung bei der Erdölexploration und förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten geeignet sind. Soweit die Güter des Anhangs II in den genannten Bereichen zum Einsatz kommen, darf eine Ausfuhrgenehmigung grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, die Ausfuhr erfolgt zur Erfüllung eines Vertrages, der vor dem geschlossen wurde. Genehmigungspflicht besteht auch bei Altvertragsregelung. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auch auf Durchfuhren und Verbringungen sofern dem Verbringer bekannt ist, dass diese Güter nach Russland ausgeführt werden. 13
14 Warenbezogene Sanktionen Art. 3 der Basisverordnung (EU) 833/2014 Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich: Die Verordnung beinhaltet auch das Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Tiefseeexploration und förderung, der Erdölexploration und förderung in der Arktis oder im Zusammenhang mit Schieferölprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels. Betroffen von diesem Verbot sind Dienstleistungen um Zusammenhang mit Bohrungen, Bohrlochprüfungen, Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste sowie im Zusammenhang mit der Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen. Gelistete Waren aus Anhang II sind unter anderem : Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (KN etc) Bohrgestänge (KN , ) Futterrohe und Steigrohre (KN , etc) 14
15 Warenbezogene Sanktionen Art. 4 der Basisverordnung (EU) 833/2014 Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen: Soweit technische Hilfen oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen, die im Zusammenhang mit Rüstungsgütern oder Dual-Use Gütern des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung stehen (bei letzteren nur in Bezug auf einen militärischen Endverwender, eine militärische Verwendung oder einen in Anhang IV aufgeführten Empfänger oder Endverwender), ist die Erbringung dieser Dienstleistungen grundsätzlich verboten, es sei denn, diese beruhen auf Verträgen, die vor dem bzw geschlossen wurden. Soweit sich diese Dienstleistungen auf Güter des Anhangs II der Verordnung beziehen (Ausrüstung Erdölbereich), unterliegen diese Dienstleistungen der vorherigen Genehmigungspflicht. 15
16 Warenbezogene Sanktionen 16
17 Warenbezogene Sanktionen Art. 5 der Basisverordnung (EU) 833/2014 Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt: Es ist verboten, Wertpapiere und Geldmarktinstrument mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen zu kaufen oder zu verkaufen, die nach dem und bis zum von einer Einrichtung begeben wurden, die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt ist. Gleiches gilt für Wertpapiere und Geldmarktinstrument mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem von einer solchen Person begeben wurden. Andere Finanzierungsinstrumente wie etwas das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen (auch: Exportkredite) an oder von den unter Anhang III fallenden Instituten, sind nicht nach dieser Verordnung verboten. 17
18 Warenbezogene Sanktionen Art. 5 der Basisverordnung (EU) 833/2014 Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt: Gelistete Unternehmen nach Anhang III sind: Sberbank VTB Bank Gazprombank Vnesheconombank (VEB) Rosselkhozbank (Russian Agricultural Bank) Die ist als ein in der EU niedergelassenes Kreditinstitut ausdrücklich von den Sanktionen der Basisverordnung (EU) 833/2014 ausgenommen. 18
19 Warenbezogene Sanktionen Art. 5 der Basisverordnung (EU) 833/2014 Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt: Ebenfalls ist die Ausgabe, der Kauf und der Verkauf von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen verboten, wenn diese nach dem von einer Einrichtung begeben wurden, die in den Anhängen V und VI dieser Verordnung aufgeführt ist. Ergänzt werden diese Verbote durch das Verbot der Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Anhängen III, V und VI aufgeführten Unternehmen. Dieses Verbot gilt nicht für Darlehen und Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Ein- und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleitungen zwischen der EU und einem Drittstaat bestimmt sind. Gleichermaßen verboten sind hierauf bezogene unterstützende Maßnahmen. 19
20 Warenbezogene Sanktionen Art. 5 der Basisverordnung (EU) 833/2014 Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt: Gelistete Unternehmen nach Anhang V sind: OPK Oboronprom United Aircraft Corporation Uralvagonzavod Gelistete Unternehmen nach Anhang VI sind: Rosneft Transneft Gazprom Neft 20
21 Sanktionen Ukraine Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sevastopol in die Union sowie über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sevastopols durch Annexion (Basisverordnung Verordnung (EU) Nr. 692/2014): Ausfuhrbeschränkungen Die Ausfuhr, Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Günter, die für die nachfolgend aufgeführten Bereiche geeignet sind, auf die Krim oder nach Sevastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sevastopol verboten, wenn diese Güter in Anhang II aufgeführt sind: Verkehr Telekommunikation Energie und Prospektion Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen 21
22 Sanktionen Ukraine Gleichermaßen ist auch die Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern auf der Krim oder in Sevastopol oder zum Gebrauch auf der Krim oder in Sevastopol verboten. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen für Ausfuhren und Dienstleistungen, die der Erfüllung von Verträgen oder hierzu akzessorischen Verträgen dienen, die vor dem abgeschlossen wurden. Derartige Ausfuhren und Dienstleistungen können noch bis zum erfolgen, sofern dies fünf Arbeitstage vorher dem zuständigen Behörden gemeldet wurde. Ausfuhren und die Erbringung von Dienstleistungen können ausnahmsweise genehmigt werden, wenn diese für amtliche Tätigkeiten konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen mit Sitz auf der Krim oder In Sevastopol erforderlich sind oder wenn diese der Unterstützung von Krankenhäusern, anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen oder zivilen Bildungseinrichtungen bestimmt sind oder wenn es sich um Geräte oder Ausrüstung für medizinische Zwecke handelt. 22
23 Sanktionen Ukraine Tourismusbezogende Dienstleistungen Die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sevastopol ist verboten. Dies schließt insbesondere das Anlaufen der in aufgeführten Häfen auf der Krim durch Kreuzfahrtschiffe ein. Dieses Verbot gilt nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen diese Häfen anlaufen muss und die zuständigen Behörden hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen hierüber informiert werden. Eine Weitere Ausnahme von diesem Verbot besteht, wenn die Dienstleistungen, der Erfüllung von Verträgen oder hierzu akzessorischen Verträgen dienen, die vor dem abgeschlossen wurden. Derartige Dienstleistungen können noch erbracht werden, sofern dies fünf Arbeitstage zuvor den zuständigen Behörden mitgeteilt wurde. Gelistete Häfen: Sevastopol Kertsch Jalta Feodossija Jewpatorija Chernomorsk Kamisch-Burun 23
24 Sanktionen Ukraine Investitionsverbote Der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an Immobilieneigentum, an Unternehmen und Einrichtungen sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sevastopol ist verboten. Daneben ist auch der Abschluss und die Beteiligung an Darlehensvereinbarungen sowie die Erbringung bestimmter Wertpapierdienstleistungen verboten, es sei denn, diese Tätigkeit dienen der Erfüllung von Verträgen oder hierzu akzessorischen Verträgen, die vor dem abgeschlossen wurden. Derartige Tätigkeiten können noch erbracht werden, sofern dies fünf Arbeitstage zuvor den zuständigen Behörden mitgeteilt wurde. Einfuhrverbote Die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sevastopol in die EU ist verboten. Daneben ist auch die direkte oder indirekte Finanzierung oder sonstige finanzielle Unterstützung sowie das Bereitstellen von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr derartiger Güter verboten. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass sich das Einfuhrverbot auf alle Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sevastopol bezieht. Die beschriebenen Verbote gelten nicht, wenn die Güter zuvor den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden. 24
25 Sanktionen der USA Zuständig für die Überwachung von Handels- und Wirtschaftssanktionen ist die OFAC. OFAC SDN (Special Designates Nationals) List: Das Vermögen der gelisteten Personen ist einzufrieren. OFAC SSI (Sectoral Sanctions Identifications) List: Die Liste enthält insgesamt vier Direktiven mit unterschiedlichen Beschränkungen. So sehen die Direktiven neben der Beschränkung der gelisteten Personen für Finanzierungen mit einer Laufzeit von über 30 bzw. 90 Tagen auch Verbote der direkten oder indirekten Unterstützung in diversen Wirtschaftsbereichen vor. Executive Order 13685: Blockung Property of Certain Persons and Prohibiting Certain Transactions With Respect to the Crimean Region of Ukraine Bitte beachten Sie, dass die Sanktionen der USA nicht deckungsgleich zu den europäischen Sanktionen sind. 25
26 Unsere Leistungen 26
27 Kundenstruktur der Bank Firmenkunden / Corporate & Investment Banking (CIB) Auslandstöchter der TOP-Kunden der VTB Gruppe Firmen mit starkem Auslandshandelsgeschäft, insbesondere DE/EU Russland/GUS Ausgewählte Firmenkunden in Deutschland und EU Financial Institutions Ca. 300 ausgewählte Banken aus Russland/GUS Die wichtigsten in das Außenhandelsgeschäft involvierten internationalen Banken Globale FIs mit Präsenz in Deutschland und EU-Ländern Supranationale Institutionen wie EBRD, IFC etc. 27
28 Corporate & Investment Banking (CIB) Global Transaction Banking Trade Finance Kontoführung/-betreuung Firmenkunden-Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften, Schecks) Dispositionskredite Electronic Banking (MIP) VTB Corporate MasterCard Dokumentäres Geschäft (Akkreditive und Garantien) LC mit Post-Financing Diskontierung von LCs Handelsbezogene Finanzierungen ECA-gedeckte Finanzierungen (Hermes etc.) Financing Absatzfinanzierung Klassische kurz- und mittelfristige Formen der Außenhandelsfinanzierung Strukturierte Handelsfinanzierungen Forfaitierungen / Diskontierung Pre-export Finanzierungen Bridge-Loans Syndizierungen Risikounterbeteiligungen Repo/Reverse-Repo-Transaktionen Schuldscheindarlehen 28
29 Financial Institutions Financing Payment transactions Bilaterale Kredite Syndizierungen Risikounterbeteiligungen Secured Lending (Repo) Strukturierte Finanzierungen Kontoführung Clearing für Banken Electronic Banking (MIP) Trade Finance Treasury products Dokumentäres Geschäft (Bestätigung von Akkreditiven, Herauslegung von Garantien etc.) Post-Financing zu den von der Bank bestätigten LCs Diskontierung von LCs Irrevocable Reimbursement Undertaking Zusammenarbeit unter Trade Facilitation Programm der EBRD Foreign Exchange Money Market Term-deposits bis 3 Monate 29
30 Kontakt Details Rüsterstraße Frankfurt am Main Germany Telefon: Fax: Website: Some of the information in this presentation may contain projections or other forward-looking statements regarding future events or the future financial performance of JSC VTB Bank ("VTB") and its subsidiaries (together with VTB, the "Group"). Such forward-looking statements are based on numerous assumptions regarding the Group's present and future business strategies and the environment in which the Group will operate in the future. We caution you that these statements are not guarantees of future performance and involve risks, uncertainties and other important factors that we cannot predict with certainty. Accordingly, our actual outcomes and results may differ materially from what we have expressed or forecasted in the forward-looking statements. These forward-looking statements speak only as at the date of this presentation and are subject to change without notice. We do not intend to update these statements to make them conform with actual results. 30
31 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 31
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
12.9.2014 L 271/3 VERORDNUNG (EU) Nr. 960/2014 S RATES vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in
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