Verbote und Genehmigungspflichten beim Export nach Russland

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1 Verbote und Genehmigungspflichten beim Export nach Russland Falko Hackert Sachgebietsleiter Referat 215: Sonstige Genehmigungspflichten, nicht gelistete Güter, ausfuhrrechtliche Sondervorhaben BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

2 Russland / Ukraine / Krim Rechtslage: 1. Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine 2. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 3. Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion 4. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (RUS-VO) 2

3 Russland-Embargo Die Beschränkungen des Güterverkehrs mit Russland lassen sich in 5 Teilbereiche einteilen: 1. Waffenembargo: Verbot der Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nach Russland 2. Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von nicht-gelisteten Gütern (Nullwaren), wenn diese für eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein können 3. Beschränkungen bzgl. der Ausfuhr, Verbringung etc. von Gütern des Anhangs I der VO (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-VO) 4. Genehmigungspflichten für Güter, die potenziell für den Einsatz im Bereich der Erdölexploration/ förderung geeignet sind 5. Bereitstellungsverbote gegenüber gelisteten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen 3

4 Konsequenzen des Waffenembargos Rüstungsgüter Waffenembargo: GASP-Beschluss 2014/512 vom des Rates der EU (gültig ab ; Umsetzung erfolgt über 8 Außenwirtschaftsverordnung - AWV) Mit der 3. Änderung der AWV wurde das Waffenembargo gegen Russland mit Wirkung vom in nationales Recht umgesetzt. Verbot: Verkauf, Ausfuhr, Durchfuhr aber auch das Brokering von Gütern des Teils 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste nach Russland oder zur Verwendung in Russland Ausnahme: Abwicklung von Altverträgen (geschlossen vor dem ) kann durch das BAFA genehmigt werden 4

5 Konsequenzen des Waffenembargos Nullwaren Bei Ausfuhren nicht-gelisteter Güter (Nullware) ist seit dem Artikel 4 Abs. 2 bzw. 4 der EG-Dual-use-VO zu beachten. Das heißt, es besteht für den Ausführer eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem BAFA, wenn ihm bekannt ist, dass die Güter für eine militärische Endverwendung bestimmt sind. Militärische Endverwendung: Einbau in Rüstungsgüter Herstellung von Rüstungsgütern Zulieferung unfertiger Erzeugnisse zur Herstellung von Rüstungsgütern Beachte: Artikel 4 Abs. 1 EG-Dual-use-VO (Massenvernichtungswaffen und Trägerraketen) 5

6 Güter des Anhangs I der VO (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-VO) Bereits zum wurde Russland aus dem begünstigten Länderkreis der nationalen Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, 12, 13 und 16 entfernt. Ausfuhrverbot für gelistete Dual-use-Güter, wenn diese für militärische Zwecke oder einen militärischen Endverwender bestimmt sind oder bestimmt sein können (Artikel 2 Abs. 1 RUS-VO) Verbot für die Erbringung entsprechender technischer Hilfe (Artikel 4 Abs. 1 lit. c) RUS-VO) Ausnahme: Altverträge geschlossen vor dem Verbot für die Ausfuhr von gelisteten Dual-use-Gütern an die in Anhang IV genannten Unternehmen (Artikel 2a RUS-VO) Verbot für die Erbringung entsprechender technischer Hilfe (Artikel 2a Abs. 2 lit. a) RUS-VO) Ausnahme: Altverträge geschlossen vor dem

7 Güter des Anhangs I der VO (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-VO) Beachte Soweit die Ausfuhr etc. von gelisteten Dual-use-Gütern im konkreten Fall nicht nach Artikel 2 oder 2a der RUS-VO verboten ist, gelten die allgemeinen Regeln des Außenwirtschaftsrechts! Bestehen hinreichende Gründe zu der Annahme, dass der Endverwender Angehöriger der Streitkräfte sein könnte oder dass die Güter einer militärischen Endverwendung zugeführt werden könnten, so ist die Genehmigung gemäß Artikel 2 Abs. 2 der RUS-VO regelmäßig zu versagen. 7

8 Erdölexploration/-förderung - Güter des Anhangs II der RUS-VO Gemäß Art. 3 Abs. 1 RUS-VO i.v.m. Anhang II besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für die dort erfassten Güter Maßgeblich für die Erfassung der Güter ist die im Anhang II angegebene Zolltarifnummer (KN-Code) [Ausnahme: die mit ex gekennzeichneten Positionen] Genehmigungsfähig sind alle Ausfuhren die nicht für die Erdölexploration in Wassertiefen größer 150 m, in den seewärtigen Gebieten nördlich der Polarkreises oder für die Ölgewinnung aus Ölschiefer bestimmt sind. Die Genehmigung von Altverträgen (geschlossen vor dem ) steht im pflichtgemäßen Ermessen des BAFA. Beachte: Genehmigungspflichten nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 EG-Dual-use-VO gelten auch für Anhang II- Güter 8

9 Bereitstellungsverbote Bereitstellungsverbote ergeben sich aus den EU-VO Nr. 269/2014 und 208/2014 Einfrieren von Konten und wirtschaftlichen Ressourcen der betroffenen Personen, Einrichtungen und Organisationen Den genannten natürlichen und juristischen Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Das Bereitstellungsverbot entfaltet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Wirkung. Die unmittelbare Wirkung betrifft die gelisteten natürlichen und juristischen Personen. Die mittelbare Wirkung betrifft vor allem Tochterunternehmen, jedoch auch auf andere Weise von der gelisteten Person abhängige Unternehmen (Eigentums- und/oder Kontrollverhältnisse). 9

10 Krim Verordnung (EU) Nr. 692/2014 Einfuhrverbot von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol Ausfuhrverbote für die Schlüsselbereiche Verkehr Telekommunikation Energie und Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas und Mineralressourcen Maßgeblich sind die im Anhang II aufgeführten Güter Verbot technischer Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs II 10

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