Russland-Embargo Auswirkungen auf das Exportgeschäft
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- Dorothea Graf
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1 Veranstaltung der IHK Lippe zu Detmold am 26. Oktober 2015 Russland-Embargo Auswirkungen auf das Exportgeschäft Dr. Lothar Harings Rechtsanwalt und Partner, GvW Graf von Westphalen, Hamburg/Brüssel Gründer und Geschäftsführer der Hamburger Zollakademie
2 Übersicht A. Überblick zur gegenwärtigen Lage I. Rechtsgrundlagen II. Aktuelle Entwicklungen III. Anwendungsbereich B. Sanktionskatalog I. Personenbezogene Sanktionen II. Maßnahmen des Wirtschaftsembargos gegenüber Russland III. Erfüllung von Altverträgen C. Folgen bei Verstößen D. Compliance 2
3 Sanktionskatalog Quelle: presseurop.eu 3
4 Überblick zur gegenwärtigen Lage 4
5 Überblick zur gegenwärtigen Lage Überblick Rechtliche Grundlagen Personenbezogene Sanktionen: Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 ( territoriale Unversehrtheit der Ukraine Krim) Verordnung (EU) 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 ( Lage in der Ukraine Maidan) Maßnahmen bzgl. Krim/Sewastopol: Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 Maßnahmen gegenüber Russland: Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 und Beschluss 2014/512/GASP, zuletzt geändert durch VO 2015/1797 vom 8. Oktober
6 Überblick zur gegenwärtigen Lage Überblick Aktuelle Entwicklungen Erleichterungen im Hinblick auf Weltraumprogramme der ESA und diesbezügliche Zusammenarbeit mit Russland: Keine wirklichen Auswirkungen auf sonstigen Handel mit Russland Wie geht es weiter? Sanktionen waren bis 31. Juli 2015 befristet, sind bis 31. Januar 2016 verlängert worden jeweils einstimmiger Ratsbeschluss (= Zustimmung aller Mitgliedstaaten) zur Verlängerung erforderlich. 6
7 Überblick zur gegenwärtigen Lage Überblick Anwendungsbereich Art. 13: Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe (der Union) c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union d) für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (aus EU-Mitgliedstaaten) innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union Nicht: rechtlich selbständige Tochtergesellschaften in Drittstaaten, aber: Umgehungsverbot! 7
8 Sanktionskatalog 8
9 Sanktionskatalog Personenbezogene Sanktionen Personenbezogene Maßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März
10 Sanktionskatalog Personenbezogene Sanktionen Personenbezogene Maßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März
11 Sanktionskatalog Personenbezogene Sanktionen Personenbezogene Maßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter russischer Personen gem. Art. 2 Abs. 1 Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gem. Art. 2 Abs. 2 (sog. Bereitstellungsverbot ): Den in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder mit diesen in Verbindung stehenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. 11
12 Sanktionskatalog Personenbezogene Sanktionen Beziehen sich auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen Gelder : finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art (z.b. Bargeld, Forderungen, Aktien ) Einfrieren: Die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes Wirtschaftliche Ressourcen : Vermögenswerte jeder Art, materiell und immateriell, beweglich oder unbeweglich (z.b. Immobilien, Geistiges Eigentum ) Einfrieren: Die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen 12
13 Sanktionskatalog Personenbezogene Sanktionen Personenbezogene (länderunabhängige) Embargos Praktischer Umgang mit Sanktionslisten: Laufend aktualisierte konsolidierte Listen: ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/consol-list en.htm Bargeldverkehr/Warenausfuhr/Personen/Liste/liste_node.html (Aktualität probl.) idr. Softwarelösungen verwenden Wichtig: Berücksichtigung auch der Terrorismuslisten und sonstiger länderbezogenen Listungen von Personen! 13
14 Sanktionskatalog Maßnahmen gegenüber Russland Maßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke nach Russland gem. Art. 2, Art. 2a Genehmigungsvorbehalt für Ausfuhren von gelisteten Waren nach Russland gem. Art. 3 i.v.m. Anhang II (Ausrüstungsgegenstände für die Ölindustrie, insb. Rohre) Verbot der Hilfeleistung in oder für Russland bei Herstellung oder Verwendung von Waren der Militärgüterliste gem. Art. 4 Verbot der Teilnahme am Wertpapierhandel mit bestimmten Kreditinstituten oder juristischen Personen gem. Art. 5 Verbot der vorsätzlichen Teilnahme an Handlungen mit dem Ziel der Umgehung von Verboten gem. Art
15 Sanktionskatalog Maßnahmen gegenüber Russland Verbot und Genehmigungsvorbehalt für Dual Use-Güter Verbot, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein k ö n n e n (Art. 2 Abs.1) Keine Genehmigungserteilung, wenn Grund zur Annahme, dass Endnutzer zu Streitkräften gehört und Güter eine militärische Endverwendung haben können (Art. 2 Abs. 2) Genehmigungsmöglichkeit für vor dem 1. August 2014 geschlossene Verträge Verbot hinsichtlich bestimmter Empfänger (Art. 2a ivm. Anh. IV, z.b. Rüstungsunternehmen, Technologieunternehmen), Altvertragsschutz vor 12. September 2014 Genehmigungsvorbehalt gilt auch für technische Hilfe (sehr weit), Vermittlungsdienste (Brokering) und Finanzierung (z.b. Darlehen, Garantien, einschl. Ausfuhrkreditversicherungen; nicht: sonst. Versicherungen und Rückversicherungen?) 15
16 Sanktionskatalog Maßnahmen gegenüber Russland Genehmigungsvorbehalt für Technologien/Ausrüstungen gemäß Anhang II 16
17 Sanktionskatalog Maßnahmen gegenüber Russland Genehmigungsvorbehalt für Technologien/Ausrüstungen gemäß Anhang II 17
18 Sanktionskatalog Maßnahmen gegenüber Russland Genehmigungsvorbehalt für Technologien/Ausrüstungen gemäß Anhang II Anhang II umfasst bestimmte Technologien, geeignet für die Erdölexploration und förderung in der Tiefsee und Arktis sowie für Schieferölprojekte in Russland (Art. 3 Abs. 3) Klarstellung durch VO 1290/2014 Keine Genehmigungserteilung, wenn Gründe für Annahme, dass Verwendungszweck entsprechend Eignung (Art. 3 Abs. 5) Genehmigungsmöglichkeit für vor dem 1. August 2014 geschlossene Verträge und in Notfällen Genehmigungsvorbehalt gilt auch für technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzierung (z.b. Darlehen, Garantien). 18
19 Sanktionskatalog Maßnahmen gegenüber Russland Dienstleistungsverbote gemäß Art. 3a Verbot, bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erdölexploration zu erbringen, namentlich Bohrungen, Bohrlochprüfungen oder messungen oder die Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen. Auch insoweit gilt eine sowie eine Altvertragsregelung für vor dem 12. September 2014 geschlossene Verträge Ausnahmeregelung zur Abwendung schwerer Schäden von Mensch und Umwelt. 19
20 Sanktionskatalog Maßnahmen gegenüber Russland Finanzierungsverbote, Art. 4, Abs. 1 lit b) und d), Abs. 3 lit b), Art. 5 VO 833/2014: Finanzierungsverbote im Zusammenhang mit Militärgütern (einschl. Ausfuhrkreditversicherungen und Versicherungen) und Dual-Use-Gütern (nicht: sonst. Versicherungen und Rückversicherungen?) Genehmigungsvorbehalt betreffend die Finanzierung von Gütern des Anhangs II Verbot des Handels mit Wertpapieren etc. mit Laufzeit von mehr als 90 Tagen nach dem 1. August und mehr als 30 Tagen nach dem 12. September 2014 im Zusammenhang mit Anhängen III, V und VI 20
21 Sanktionskatalog Altvertragsregelungen Art. 2 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 3 Abs. 5 VO 833/2014: Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn durch die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag oder einer Vereinbarung erfüllt wird, der bzw. die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde. Praxis: Äußerst restriktive Genehmigungspraxis des BAFA! 21
22 Folgen bei Verstößen 22
23 Folgen bei Verstößen Straf- und Bußgeldvorschriften, 18 AWG (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. einem oder a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen 2. gegen eine Genehmigungspflicht für a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investition oder b) die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. 23
24 Folgen bei Verstößen Straf- und Bußgeldvorschriften, 19 AWG (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in 18 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zuwiderhandelt, indem er 1. eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. 24
25 Folgen bei Verstößen 29a Verfall OWiG (1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht. (2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden. (3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. 18 gilt entsprechend. (4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden. 25
26 Folgen bei Verstößen 30 OWiG: Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (1) Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ oder als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens verantwortlich handelt,, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt 1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. 26
27 Folgen bei Verstößen Verwaltungsrechtliche Auswirkungen auf bestehende Genehmigungen und Erleichterungen z.b.: Widerruf von zollrechtlichen Vergünstigungen oder Zertifikaten (AEO) Versagung von beantragten Exportgenehmigungen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Ausführers 27
28 Compliance 28
29 Compliance Compliance ist die Einhaltung aller Gesetze sowie vertraglicher Verpflichtungen und freiwilliger Selbstverpflichtungen. Compliance ist auch die Durchführung von Vorkehrungen und Maßnahmen zur Absicherung der Einhaltung dieser Regeln, z.b. durch Einführung eines Compliance-Management-Systems (CMS) oder sonstiger effektiver Maßnahmen. 29
30 Compliance Wesentliche Maßnahmen der Compliance sind im Hinblick auf Russlandgeschäfte: Screening aller beteiligten Handelspartner und Banken samt Umfeld zwecks Abgleich mit gelisteten Personen Screening des Warenkataloges zum Abgleich mit den Güterlisten im Hinblick auf bestehende Ausfuhrverbote/Genehmigungsvorbehalte Prüfung bestehender Genehmigungen Arbeitsanweisungen an Mitarbeiter/Sensibilisierung Verfolgung der politischen Entwicklung und damit einhergehender Rechtsänderungen 30
31 Compliance Nützliche Links für aktuelle Informationen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Bundesbank: nder/ukraine_russland.html Deutsche Zollverwaltung: Justizportal des Bundes und der Länder: US-Sanktionen/US-Department of Treasury: Hamburger Zollakademie: (Newsletteranmeldung möglich) 31
32 Offene Fragen? Dr. Lothar Harings Rechtsanwalt und Partner GvW Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbb Poststraße 9 Alte Post D Hamburg T F , Rue de la Loi B-1040 Brüssel T F l.harings@ l.harings@hza-seminare.de
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