Die AWB. Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine. RA Nikolaus Voss. Unternehmensgruppe AWB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die AWB. Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine. RA Nikolaus Voss. Unternehmensgruppe AWB"

Transkript

1 Unternehmensgruppe AWB Die AWB Ein starker Partner Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine Johannes Kepler Universität Linz, 06. Mai 2015 RA Nikolaus Voss Geschäftsführer AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

2 Alle Sanktionen im Überblick Sanktionen angesichts der Lage in der Ukraine VO (EU) Nr. 208/2014 (Ukraine) VO (EU) Nr. 269/2014 (Territoriale Unversehrtheit Ukraine) rein personenbezogene Maßnahmen (Finanzsanktionen) laufende Änderung und Ergänzung der Personenlisten! VO (EU) Nr. 692/2014 (Krim/Sewastopol) VO (EU) Nr. 1351/2014 (Krim/Sewastopol) GASP 2014/512 vom (Russland) VO (EU) Nr. 833/2014 (Russland) VO (EU) Nr. 960/2014 (Russland) VO (EU) Nr. 1290/2014 (Russland) personen- und güterbezogene Maßnahmen Achtung: Die vorstehenden Verordnungen wurden durch zahlreiche weitere Änderungs- und Durchführungsverordnungen angepasst und ergänzt! 2

3 Sanktionsmaßnahmen gegen Russland Hintergrund Destabilisierungshandlungen Russlands in Bezug auf die Lage in der Ukraine und fehlende Deeskalationsmaßnahmen Sanktionsmaßnahmen VO (EU) Nr. 269/2014: Personenbezogene Finanzsanktionen Beschluss 2014/512/GASP: Waffenembargo VO (EU) 833/2014, ergänzt und erweitert durch VOen (EU) 960/2014, 1290/2014: verschärfte Handelsbeschränkungen für Dual-Use-Güter Handelsbeschränkungen bezüglich Ausrüstung für den Energiebereich Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der EU 3

4 Waffenembargo (Beschluss 2014/512/GASP) Früher war die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Russland gemäß 8 AWV genehmigungspflichtig Jetzt bestehen Verbote für die Ausfuhr, die Einfuhr, den Verkauf, den Kauf und die Beförderung von Rüstungsgütern (Art. 2 des Beschlusses 2014/512/GASP) Umsetzung in nationales Recht durch Aufnahme in 74, 77 AWV (D) bzw. Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 (AUT) Verbote auch für diesbezügliche finanzielle und technische Unterstützung und Vermittlungsdienste (Art. 4 der VO (EU) 833/2014) Russland ist Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009, somit besteht auch Genehmigungspflicht für Ausfuhr nicht gelisteter Dual-Use-Güter aufgrund der Catch-All Klauseln bei bekannter militärischer Endverwendung 4

5 VO (EU) 833/2014, ergänzt und erweitert durch VOen (EU) 960/2014, 1290/2014 Überblick: Die Embargomaßnahmen im Dual-Use-Bereich betreffen Gelistete Dual-Use-Güter, die für militärische Zwecke oder Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten (Art. 2, Art. 2a) Nicht gelistete Dual-Use-Güter bei Kenntnis von militärischer Verwendung (indirekt) bestimmte Ausrüstungen für den Energiesektor (Art. 3, Art. 3a) Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Beschränkungen und Verboten aus Art. 2, 2a, 3 und 3a (Art. 4) 5

6 Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter Art. 2 Verbot (statt bisher Genehmigungspflicht) für unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr, Verbringung, Lieferung und Verkauf von Gütern, erfasst von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 an natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder militärische Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten Die allgemeine Ausfuhrgenehmigungspflicht nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt subsidiär, unabhängig von der Verwendung und dem Verwender, weiterhin bestehen; ggf. faktisches Verbot Altvertragsregelung für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem geschlossen wurden. Aber: Die allgemeine Genehmigungspflicht bleibt bestehen. 6

7 Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter Art. 2a Verbot von unmittelbarer oder mittelbarer Ausfuhr, Verbringung, Lieferung und Verkauf von Gütern, erfasst von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 an die in Anhang IV genannten natürlichen und juristischen Personen Die allgemeine Ausfuhrgenehmigungspflicht nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt subsidiär, unabhängig vom Empfänger, weiterhin bestehen Altvertragsregelung für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind 7

8 Beschränkungen für nicht gelistete Dual-Use-Güter Keine direkten Regelungen in VO (EU) Nr. 833/2014 Aber: Russland = Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Absatz II EG Dual-Use-VO Konsequenz für die Ausfuhr von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland: Unterrichtungs-/Genehmigungspflicht bei Kenntnis des Ausführers oder Unterrichtung durch die zuständige Behörde von militärischer Endverwendung, Art. 4 Absatz II EG Dual-Use-VO Aber: Faktisches Verbot bei hinreichenden Gründen zur Annahme der militärischen Endverwendung 8

9 Beschränkungen für Güter des Energiesektors Art. 3 Genehmigungspflicht für Ausfuhr, Verbringung, Lieferung und Verkauf von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 an natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels oder für eine Bestimmung der Nutzung in Russland einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels Anhang II umfasst bestimmte, für Explorations- und Förderprojekte in Russland einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels geeignete Güter (Konkretisierung: Tiefsee 150 m, Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises, Hydrofracking) 9

10 Beschränkungen für Güter des Energiesektors Art. 3 Es werden keine Genehmigungen erteilt, wenn die Behörde hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für eine der genannten Kategorien von Explorations- und Förderprojekten bestimmt sind (faktisches Verbot) Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem geschlossen wurden und akzessorische Verträge. Hier können Genehmigungen für an sich nicht genehmigungsfähige Lieferungen erteilt werden. Ausnahme: Für Lieferungen zur Abwendung oder Eindämmung von Ereignissen, die voraussichtlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben werden, kann eine Genehmigung erteilt werden (oder auch Lieferung ohne Genehmigung mit Information und Begründung innerhalb von 5 Arbeitstagen auf eigene Verantwortung ) 10

11 Beschränkungen für Güter des Energiesektors Auszug aus Anhang II EU VO 833/2014 (alte Fassung) 11

12 Beschränkungen für Güter des Energiesektors - Auszug aus Anhang II EU VO 833/2014 (neue Fassung) 12

13 Beschränkungen für Dienstleistungen Dienstleistungen können stets betroffen sein Technische Hilfe nach Art. 1 c) VO 833/2014 Jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann auch in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form Finanzielle Hilfe gemäß Leitfaden der Kommission vom Jede Art von Zahlungsdiensten (= Dienste zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, z.b. Kontoführung, Überweisung, Lastschriften etc.) sowie die Ausstellung von Garantien, Akkreditiven etc. im Zusammenhang mit einer verbotenen Transaktion 13

14 Beschränkungen für Dienstleistungen Art. 2a, Art. 4 Verbot von technischen Hilfen, Vermittlungsdiensten oder Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern Gelisteten Dual-Use-Gütern bei Kenntnis von militärischer Verwendung Gelisteten Dual-Use-Gütern für in Anhang IV genannte Personen Achtung: Die Lieferung von nicht gelisteten Ersatzteilen stellt nach Ansicht des deutschen BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) eine Umgehung des Verbots der technischen Hilfe dar, wenn diese dazu bestimmt sind, die Funktionsfähigkeit eines gelisteten Gutes wiederherzustellen 14

15 Beschränkungen für Dienstleistungen im Energiesektor Art. 3a Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erbringung von Dienstleistungen, die für die nachfolgenden Explorations- und Förderprojekte in Russland, einschließlich AWZ und Festlandsockel, erforderlich sind: Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern; Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen. Für die Zwecke dieses Absatzes sind zugehörige Dienstleistungen : Bohrungen Bohrlochprüfungen Bohrlochmessungen Komplettierungsdienste Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen Altvertragsregelung hinsichtlich der Verbote aus den Absätzen 1 und 2 für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden und akzessorische Verträge Ausnahme für Dienstleistungen zur Abwendung oder Eindämmung von Ereignissen, die voraussichtlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben werden 15

16 Beschränkungen des Kapitalmarkts Art. 5 Leitfaden der EU-Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom (Schwerpunkt Art. 5) Verbot des unmittelbaren oder mittelbaren Kaufs oder Verkaufs übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 benannten Banken und Kreditinstituten nach dem 1. August 2014 begeben wurden Verbot entsprechender Vermittlungs- und Hilfsdienste Anhang III: 1. SBERBANK 2. VTB BANK 3. GAZPROMBANK 4. VNESHECONOMBANK (VEB) 5. ROSSELKHOZBANK 16

17 Beschränkungen des Kapitalmarkts Art. 5 Verbot gilt auch für: übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einer der in Anhang V oder Anhang VI genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, nach dem 12. September begeben Anhang V (Verteidigungssektor): OPK OBORONPROM; UNITED AIRCRAFT CORPORATION; URALVAGONZAVOD Anhang VI (Erdölsektor): ROSNEFT; TRANSNEFT; GAZPROM NEFT Verbot gilt auch für Treffen von Vereinbarungen und Beteiligung an Vereinbarungen über die Neuvergabe von Darlehen und Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, nach dem 12. September vergeben an die in den Anhängen III, V, VI genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen 17

18 Weitere Regelungen Erfüllungsverbot gem. Art. 11: Verbot der Erfüllung von Verträgen, deren Durchführung von der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen ist, einschließlich Sekundäransprüchen (z.b. Schadensersatz) gegenüber Organisationen nach Art. 5 Absatz 1 b, c und Art. 5 Absatz 2 c und d oder nach den Anhängen III, IV, V und VI sonstigen russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine vorgenannte Person oder in deren Namen handeln Umgehungsverbot gem. Art. 12: Verbot der wissentlichen oder vorsätzlichen Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geregelten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird 18

19 Anwendungsbereich Gem. Art. 13 gilt die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der EU an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates unterliegen für Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats inner- und außerhalb der EU für Unternehmen inner- und außerhalb der EU, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen worden sind für juristische Organisationen, Personen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden Relevanz insbes. für russische Tochterunternehmen und Ex-Patriots! 19

20 Krim/Sewastopol Beschränkungen gegen Krim und Sewastopol- VO (EU) Nr. 692/2014, ergänzt und erweitert durch VO (EU) 1351/2014 Einfuhrverbote für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol Verbot bzgl. Gütern, gelistet in Anhang II (Güter, geeignet zur Verwendung in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen): Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr an nat./jur. Personen, Einrichtungen, Organisationen auf der Krim/ in Sewastopol zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol Altvertragsregelung ist zum 21. März 2015 ausgelaufen Exportkontrolle in der täglichen Praxis 20

21 Krim/Sewastopol Auszug Anhang II Exportkontrolle in der täglichen Praxis 21

22 Krim/Sewastopol Beschränkungen gegen Krim und Sewastopol- VO (EU) Nr. 692/2014, ergänzt und erweitert durch VO (EU) 1351/2014 Verbote/Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit Investitionen Bisherige Beschränkung auf Infrastrukturprojekte in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie ist generell entfallen Umfassendes Investitionsverbot (sektorunabhängig) für: Erwerb oder Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an Immobilien auf der Krim oder in Sewastopol Erwerb oder Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an oder der Kontrolle über Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol Vergabe/Bereitstellung (einschließlich Beteiligung) von Darlehen oder Krediten oder sonstigen Finanzierungen für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol oder mit dort ansässigen Einrichtungen Ausnahmen für Alt- und akzessorische Verträge ( ) und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur sowie Gesundheit, Bildung, internationale Organisationen etc. Exportkontrolle in der täglichen Praxis 22

23 Krim/Sewastopol Weitere Regelungen Verbot der technischen Hilfe und der Erbringung von Dienstleistungen (Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas-, Mineralressourcen sowie im Zusammenhang mit Anhang II - Gütern Verbot bzgl. tourismusbezogenen Aktivitäten Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol; insbesondere das Anlaufen der in Anhang III aufgeführten Häfen auf der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten Umgehungsverbote betreffend die vorsätzliche und wissentlichen Teilnahme auch indirekt - an Tätigkeiten, die eine Umgehung der Verbote der Verordnung bewirken oder bezwecken Exportkontrolle in der täglichen Praxis 23

24 Noch Fragen? Wir informieren Sie gerne: AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Seidlstraße 8 I D München Tel: Fax: Mail: nikolaus.voss@awb-international.de Web:

Sanktionsmaßnahmen der EU gegenüber Russland

Sanktionsmaßnahmen der EU gegenüber Russland Johannes Kepler Universität Linz 03.12.2014 Sanktionsmaßnahmen der EU gegenüber Russland Matthias Merz Geschäftsführer matthias.merz@awa-austria.at Sanktionen im Überblick Sanktionen angesichts der Lage

Mehr

BESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES

BESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES 31.7.2014 L 229/13 BESCHLUSS 2014/512/GASP S RATES vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren R RAT R EUROPÄISCHEN UNION

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN L 349/20 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1290/2014 S RATES vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts

Mehr

Matthias Merz Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh

Matthias Merz Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh Exportkontrolle Aktuelles zum Embargo gegen Russland, Krim und Sewastopol, Ukraine Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht Enthaftung für die Geschäftsführung? Matthias Merz Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen

Mehr

Konsequenzen für den Asset-Tausch von Gazprom und Wintershall

Konsequenzen für den Asset-Tausch von Gazprom und Wintershall Unterabteilung Europa Fachbereich Europa EU-Sanktionen gegenüber Russland Konsequenzen für den Asset-Tausch von Gazprom und Wintershall 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 EU-Sanktionen gegenüber Russland

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, 12.9.2014 L 271/3 VERORDNUNG (EU) Nr. 960/2014 S RATES vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in

Mehr

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran 8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran Thomas Barowski Volker Anders http://www.bafa.de/ Generelle Herangehensweise Besondere Aufmerksamkeit geboten

Mehr

Russland-Embargo Auswirkungen auf das Exportgeschäft

Russland-Embargo Auswirkungen auf das Exportgeschäft Veranstaltung der IHK Lippe zu Detmold am 26. Oktober 2015 Russland-Embargo Auswirkungen auf das Exportgeschäft Dr. Lothar Harings Rechtsanwalt und Partner, GvW Graf von Westphalen, Hamburg/Brüssel Gründer

Mehr

Völkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v.

Völkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v. Völkerrechtliche Aspekte der restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber Russland Stammtischgespräch der Deutsch-Russischen Juristenvereinigung e.v. Prof. Dr. Burkhard Breig FB Rechtswissenschaft und ZI Osteuropa-Institut

Mehr

Bedeutung Russlands für die sächsische Wirtschaft Zahlen, Daten, Fakten

Bedeutung Russlands für die sächsische Wirtschaft Zahlen, Daten, Fakten Bedeutung Russlands für die sächsische Wirtschaft Zahlen, Daten, Fakten Stand: Januar 2016 Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V. 1 1. Rückblick - Bedeutung Russlands für die sächsische Wirtschaft

Mehr

Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr. Russischen Föderation. Exportkontrollfragen

Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr. Russischen Föderation. Exportkontrollfragen Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Exportkontrollfragen Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation 1 Einfu hrung Dieses Merkblatt soll eine erste

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 DES RATES vom 31. Juli 2014 (*) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren zuletzt geändert durch die VERORDNUNG

Mehr

Sanktionen Russland, Krim & Ukraine Überblick

Sanktionen Russland, Krim & Ukraine Überblick Außenwirtschaft ERFA Russland-Sanktionen Sanktionen Russland, Krim & Ukraine Überblick 20. August 2014, Frankfurt Klaus Friedrich, VDMA Außenwirtschaft Sanktionen Russland/Krim/Ukraine EU-VO 833/2014 (Russland)

Mehr

Ukraine-Krise: Sanktionen der EU

Ukraine-Krise: Sanktionen der EU Ukraine-Krise: Sanktionen der EU Auf was bei Geschäften mit Russland und der Halbinsel Krim zu achten ist 1. Personenbezogene Sanktionen Zweck und Inhalt der Sanktionslisten Die verhängten Sanktionen verfolgen

Mehr

Die Sanktionen gegen Russland und der Sanktionsmechanismus

Die Sanktionen gegen Russland und der Sanktionsmechanismus Die Sanktionen gegen Russland und der Sanktionsmechanismus Die Sanktionsstufen: Um auf die russische Aggression auf der Krim und in der Ost-Ukraine zu reagieren, hat der Rat der EU auf einem Sondergipfel

Mehr

Russian Tax and Legal News

Russian Tax and Legal News www.pwc.de Aktuelle Informationen zu Recht und Steuern in Russland Russian Tax and Legal News Oktober 2014 EU / USA - Sanktionen gegen Russland und Russlands Gegensanktionen. EU-Sanktionen 1. Personenbezogene

Mehr

Russland Sanktionen. Praxisbericht Export-Compliance im Unternehmensalltag. Dr. Janine Rechel

Russland Sanktionen. Praxisbericht Export-Compliance im Unternehmensalltag. Dr. Janine Rechel Russland Sanktionen Praxisbericht Export-Compliance im Unternehmensalltag Dr. Janine Rechel AGENDA 1. Relevanz Außenwirtschaftskontrolle im Unternehmen ( Compliance ) 2. Konkret: Übersicht Sanktionen Russland

Mehr

Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen

Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen Dr. Julia Pfeil Rechtsanwältin, Frankfurt Berlin, 24. Oktober 2016 Übersicht Das Embargo und Ausfuhrbeschränkungen der EU

Mehr

Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation. Häufig gestellte Fragen

Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation. Häufig gestellte Fragen Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Häufig gestellte Fragen Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation 1 Ha ufig gestellte Fragen Nachfolgend werden folgende häufig gestellte

Mehr

Iran-Sanktionen nach dem Implementation Day ( )

Iran-Sanktionen nach dem Implementation Day ( ) Iran-Sanktionen nach dem Implementation Day (16.1.2016) 1/ Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung Übersicht 1. Iran-Embargo vor dem 16.1.2016 2. Iran-Embargo nach dem 16.1.2016

Mehr

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo vom 22. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 1 (EmbG), in Ausführung

Mehr

CUSTOMS NEWS. Außenwirtschaftsrecht - Embargo Russland - ISSUE 22 \\ 01. September Sehr geehrte Damen und Herren,

CUSTOMS NEWS. Außenwirtschaftsrecht - Embargo Russland - ISSUE 22 \\ 01. September Sehr geehrte Damen und Herren, CUSTOMS NEWS ISSUE 22 \\ 01. September 2014 Außenwirtschaftsrecht - Embargo Russland - Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Seminarteilnehmer/-innen der MA-Tax Consulting GmbH, Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

VTB Bank (Deutschland) AG. VTB Bank (Deutschland) AG. Sanktionen. Sebastian Glaab. 11. November 2015

VTB Bank (Deutschland) AG. VTB Bank (Deutschland) AG. Sanktionen. Sebastian Glaab. 11. November 2015 Sanktionen Sebastian Glaab 1 11. November 2015 Agenda Rechtsgrundlagen der Sanktionen Unsere Leistungen 2 3 Historie der VTB Bank in Deutschland 1971 gegründet als Ost-West-Handelsbank AG 2005 VTB-Gruppe

Mehr

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

Mehr

Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr. Russischen Föderation. Exportkontrollfragen

Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr. Russischen Föderation. Exportkontrollfragen Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Exportkontrollfragen Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 Hintergrund

Mehr

Vermerk der Kommission. vom 16.12.2014. Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.

Vermerk der Kommission. vom 16.12.2014. Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 16.12.2014 C(2014) 9950 final Vermerk der Kommission vom 16.12.2014 Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Mehr

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 443 C5-0420/ /0222(COD)) Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu)

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 443 C5-0420/ /0222(COD)) Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu) 15. April 2004 A5-0224/176 ÄNRUNGSANTRAG 176 Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu) pa) verbundener Vertrag : ein mit einem Kreditvertrag verbundener Vertrag über die Lieferung einer Ware oder

Mehr

Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr. Russischen Föderation

Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr. Russischen Föderation Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation 1 Einfu hrung Dieses Merkblatt soll eine erste Übersicht über die

Mehr

Das Iran Embargo. Stand Mai

Das Iran Embargo. Stand Mai Das Iran Embargo Stand Mai 2016 http://www.bafa.de/ Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU)

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EU) Nr. /2010 DES RATES. über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EU) Nr. /2010 DES RATES. über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 31.8.2010 KOM(2010) 459 endgültig 2010/0240 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. /2010 DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung

Mehr

Vorsicht Exportkontrolle

Vorsicht Exportkontrolle Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang 1 Was bezweckt die deutsche Exportkontrolle? Sicherheit Deutschlands und Europas - der Staaten und der Bürger Verhütung von Kriegen weltweit Verhinderung der Störung der

Mehr

Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung der Spannungen an den Finanzmärkten

Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung der Spannungen an den Finanzmärkten Deutscher Bundestag Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung der Spannungen an den Finanzmärkten - Vereinbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten mit den grundlegenden Verträgen

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Präsidenten des

Mehr

Die Sanktionen der Schweiz gegenüber Iran: Perspektiven durch das Nuklearabkommen (JCPOA)

Die Sanktionen der Schweiz gegenüber Iran: Perspektiven durch das Nuklearabkommen (JCPOA) Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Sanktionen Die Sanktionen der Schweiz gegenüber Iran: Perspektiven durch das Nuklearabkommen

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

Im Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011.

Im Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011. FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Zoll und Export 2011 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 28.2.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 54/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2012 DES RATES vom 27. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012

Mehr

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.

Mehr

LEITFADEN ZUR HANDELSKONTROLLE FEBRUAR 2014

LEITFADEN ZUR HANDELSKONTROLLE FEBRUAR 2014 LEITFADEN ZUR HANDELSKONTROLLE FEBRUAR 2014 LEITFADEN ZUR HANDELSKONTROLLE 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Was ist Handelskontrolle? 3 2 Was Sie wissen sollten 3 3 Wer ist betroffen? 4 4 Was Sie tun sollten 4 4.1

Mehr

Merkblatt. Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran

Merkblatt. Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29 35 65760 Eschborn Ansprechpartner Referat 211, Grundsatz-

Mehr

FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI

FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI GZ: ABT15-11.20-11/2012-29 Eingangsvermerk/GZ-WKO Wirtschaftskammer Steiermark Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW Körblergasse 111-113 8010 Graz FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI Das

Mehr

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache 100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK

Mehr

Neues aus Brüssel! Wichtige Information bitte beachten!

Neues aus Brüssel! Wichtige Information bitte beachten! Neues aus Brüssel! Informationen zur neuen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Vermerk der Kommission. vom 25.9.2015. Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.

Vermerk der Kommission. vom 25.9.2015. Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.9.2015 C(2015) 6477 final Vermerk der Kommission vom 25.9.2015 Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 27.10.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 281/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 961/2010 DES RATES vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Mehr

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2012R0267 DE 08.04.2015 013.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 DES RATES vom

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 (*) DES RATES vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/230 DES RATES vom 12. Februar 2015 (**) DER

Mehr

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels Bundesrat Drucksache 274/16 (Beschluss) 08.07.16 Beschluss des Bundesrates Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels A Der Bundesrat hat

Mehr

Betreiben einer lokalen Aktionsgruppe (LAG), Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet

Betreiben einer lokalen Aktionsgruppe (LAG), Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet 5.3.4.3 Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel - Zusammenwirken von Akteuren aus verschiedenen Bereichen - Verantwortliche Ausarbeitung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II 430. Verordnung: Änderung der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) 430. Verordnung

Mehr

Aktuelles aus der Umsatzsteuer

Aktuelles aus der Umsatzsteuer Aktuelles aus der Umsatzsteuer Schwerpunkt: DDP-Lieferungen Risiken im Zollund Umsatzsteuerrecht RAin Dr. Nathalie Harksen München, den 21.07.2014 Ihre Themen in der Exportkontrolle Zoll Incoterms WuP

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/86 Landtag 19. Wahlperiode 29.09.15 Mitteilung des Senats vom 29. September 2015 Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes M i t t e i l u n g des Senats an

Mehr

1. Neu gelistete Banken; Kriterien für die Beurteilung von eingehenden Zahlungen sanktionierter Personen

1. Neu gelistete Banken; Kriterien für die Beurteilung von eingehenden Zahlungen sanktionierter Personen An die Wirtschaftskammer Österreich Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen z. Hd. Hrn. Syndikus Dr. Herbert PICHLER Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien vorab per Mail an: bsbv@wko.at RECHTSABTEILUNG

Mehr

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und

Mehr

ATLAS-Einfuhr: Ergänzung der ATLAS-Info 2115/16 (Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS- Release 8.7 gegenüber 8.6)

ATLAS-Einfuhr: Ergänzung der ATLAS-Info 2115/16 (Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS- Release 8.7 gegenüber 8.6) POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAR Schmitt Clearing Center per Intranet-Portal TEL 0800/8007-545-1 FAX 069/20971-584

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/44. durch das Europäische Parlament

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/44. durch das Europäische Parlament Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/44 24.11.94 Unterrichtung durch das Europäische Parlament Entschließung zur Finanzierung der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik (GASP) DAS EUROPÄISCHE

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2014 C(2014) 8732 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.11.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms "Operationelles Programm

Mehr

Möglichkeiten der KMU- Förderung in der neuen Förderperiode unter Berücksichtigung der Lissabon Orientierung

Möglichkeiten der KMU- Förderung in der neuen Förderperiode unter Berücksichtigung der Lissabon Orientierung Möglichkeiten der KMU- Förderung in der neuen Förderperiode unter Berücksichtigung der Lissabon Orientierung Artikel 8 Entwurf Allgemeine Verordnung Strukturfonds Komplementarität, Kohärenz, Koordinierung

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2016/0182(COD) 21.11.2016 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms

Mehr

Anschlussmarkt. Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 Gültigkeit: Bedeutung für Vertragswerkstätten,

Anschlussmarkt. Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 Gültigkeit: Bedeutung für Vertragswerkstätten, Marktanteilsschwelle Zugang zu technischen Informationen Für quantitativen selektiven Vertrieb: Lieferant bis zu 40%. (Art. 3 Abs. 1) Der Kfz-Lieferant darf den unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang

Mehr

Ausschreibung & Vergabe

Ausschreibung & Vergabe 2. Kommunaler Straßenbeleuchtungs- Kongress Beleuchtung der Zukunft Ausschreibung & Vergabe 9.3.2012, Großwilfersdorf RA Mag. Robert Ertl Inhalt Anwendungsbereich des BVergG 2006 Kriterien 2 Wenn öffentliche

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Aktuelles aus der Exportkontrolle

Aktuelles aus der Exportkontrolle Aktuelles aus der Exportkontrolle Schwerpunkt: Russland/Ukraine Stand: GASP Beschluss 2014/455 vom 14.07.2014 Matthias Merz München, den 21.07.2014 Ihre Themen in der Exportkontrolle Incoterms Zoll (Ausfuhr)

Mehr

Europäisches Währungsrecht

Europäisches Währungsrecht Europäisches Währungsrecht Textausgabe mit Einführung Stand: 1. 2. 2013 Herausgegeben von Professor Dr. Christoph Herrmann, LL. M. Passau K Verlag C. H. Beck München 2013 Abkürzungsverzeichnis... IX Einführung

Mehr

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Joachim Kunze 06. Juni 2012 Seite 1 Ab 14.06.2011 gilt die VO (EG) 1107/2009. Für Zulassungsanträge, die ab dem 14.06.2011 gestellt werden, sind die Artikel

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung Bundesrat Drucksache 89/09 23.01.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung des

Mehr

Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012

Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Verwaltungshandbuch Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Das Präsidium hat am 2. August 2012 aufgrund von 20 Abs. 4 Satz 4 NHG in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

VERTRAG. über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE)

VERTRAG. über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE) VERTRAG über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE) Zwischen der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE), Aurich, vertreten durch

Mehr

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 02.03.2015

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 02.03.2015 Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 02.03.2015

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG (Achtung: Markenrecht kann nach h.m Sperrwirkung entfalten) A Vorrangige Prüfung von 3 Abs. 3

Mehr

Transaktion genehmigt!

Transaktion genehmigt! Transaktion genehmigt! Vereinfachungen für den Export genehmigungspflichtiger Güter Exportierende Unternehmen haben eine Reihe von Kontrollpflichten zu erfüllen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens

Mehr

Haftungsfragen der Exportkontrolle. Dr. Ulrike Jasper

Haftungsfragen der Exportkontrolle. Dr. Ulrike Jasper Haftungsfragen der Exportkontrolle Dr. Ulrike Jasper Der Begriff Haftung Haftung heißt, für einen Schaden einstehen zu müssen. Die Haftung kann sich aus Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Häufig setzt

Mehr

Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert.

Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert. Gemeinde Schladen-Werla Absender: Auskunft erteilt: Wilfried Karrenführer Datum: 14.11.2013 Aktenzeichen: FB II Vorlage Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten

Mehr

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der

Mehr

001063/EU XXV. GP. Eingelangt am 07/11/13. Brüssel, den 6. November 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION 15736/13 ENV 1014 MI 964 DELACT 76

001063/EU XXV. GP. Eingelangt am 07/11/13. Brüssel, den 6. November 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION 15736/13 ENV 1014 MI 964 DELACT 76 001063/EU XXV. GP Eingelangt am 07/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. November 2013 (OR. en) 15736/13 ENV 1014 MI 964 DELACT 76 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor,

Mehr

Export von Drohnentechnologie

Export von Drohnentechnologie Export von Drohnentechnologie A. Einleitung Ausfuhr von Drohnensystemen 2015-2012 inkl. Zubehör durch israelische Firmen: 3,5 Milliarden Euro US Exporte: 1,5 und 2,3 Milliarden Euro 2015: Öffnung des US

Mehr

Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft

Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft 1 Finanzen der Studierendenschaft Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer von ihr nach Maßgabe dieser Rahmenvorgaben und

Mehr

Übersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: 01.08.2016

Übersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: 01.08.2016 Übersicht über die länderbezoen Embargos 1;2;3 Stand: 01.08.2016 land Einfuhr- Beförderungsbeschränkun Ägypten Armenien Art. 2 2702011 in der Fassung der 10992012 Art. 9 2702011 OSZE- Beschluss vom 28.02.1992

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Vorwort 5 1. KAPITEL: Anwendungsbereich 15 I. Zeitlicher Anwendungsbereich 20 II. Persönlicher Anwendungsbereich 22 1. Darlehensgeber 22 2. Darlehensnehmer 23 a) Natürliche Personen 23 aa) Abgrenzung privat

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Beilage Nr. 14/2003 01673/2003-MDALTG E N T W U R F Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Der Wiener Landtag hat

Mehr

Übersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: 01.02.2016

Übersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: 01.02.2016 Übersicht über die länderbezoen Embargos 1;2;3 Stand: 01.02.2016 land Einfuhr- Ägypten Armenien Art. 2 2702011 in der Fassung der 10992012 Art. 9 2702011 OSZE- Beschluss vom 28.02.1992 Aserbaidschan OSZE-

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Walldürn GmbH

Mehr

ÖFFENTLICHE FÖRDERMITTEL

ÖFFENTLICHE FÖRDERMITTEL Einleitung ÖFFENTLICHE FÖRDERMITTEL Ein Buch mit sieben Siegeln? oder: Wie komme ich durch den Dschungel? ADMCC * Vortrag Fördermittel* 08. Mai 2014 * Seite 1 Darstellung NEMO(II) DIE WICHTIGSTEN FRAGEN

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1995R0933 DE 21.12.2005 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 933/95 DES RATES

Mehr

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 20.11.2012 COM(2012) 697 final 2012/0328 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie

Mehr

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 21. Juni 1999 (25.08) (OR. f) 8612/99 LIMITE PV/CONS 30 SOC 02 ENTWURF.

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 21. Juni 1999 (25.08) (OR. f) 8612/99 LIMITE PV/CONS 30 SOC 02 ENTWURF. Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 21. Juni 1999 (25.08) (OR. f) PUBLIC 8612/99 LIMITE PV/CONS 30 SOC 02 ENTWURF eines PROTOKOLLS über die 2182. Tagung des Rates (Arbeit und Soziales) vom

Mehr

Satzung der Interessenvertretung gesetzlich Krankenversicherter e. V.

Satzung der Interessenvertretung gesetzlich Krankenversicherter e. V. Satzung der Interessenvertretung gesetzlich Krankenversicherter e. V. vom 13.11.2007 1 Name, Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Interessenvertretung gesetzlich Krankenversicherter. (2) Der Verein hat

Mehr