Das Iran Embargo. Stand Mai
|
|
- Hertha Meyer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das Iran Embargo Stand Mai
2 Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Proliferation 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Menschenrechte 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel 2
3 Wiener Nuklearabkommen Lockerung des Iran-Embargos Wiener Vereinbarung über das iranische Atomprogramm = Joint Comprehensive Plan of Action (JCPoA) Finalisation Day, Verabschiedung des JCPoA auf VN-Ebene durch VN-Resolution 2231 (2015) Adoption Day, Umsetzung der Sanktionslockerungen durch US/EU; Beginn Rückbau des iranischen Nuklearprogramms Implementation Day, Lockerungen werden wirksam Transition Day Aufhebung Waffenembargo + Sanktionen bzgl. Flugkörper/Trägertechnologie Termination Day Aufhebung nuklearbezogener Sanktionen 3
4 Implementation Day Wirtschafts- und Finanzsanktionen wurden aufgehoben Beschluss (GASP) 2015/1863, (Änderungs-)Verordnung (EU) 2015/1861 zur Iran-Embargo-VO 267/2012 und Durchführungs-VO (EU) 2015/1862 Veröffentlichung am im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung ab dem durch Beschluss (GASP) 2016/37 vom 16. Januar
5 Aufgehobene Wirtschaftssanktionen Iran-VO 267/2012 Güterbezogene Verbote im Bereich Erdgas-/Erdölindustrie sind weggefallen Anhang IV alt: Anhang IVa alt: Anhang V alt: Anhänge VI/VIa alt: Anhang Vib alt: Anhang VII alt: Verbot Einfuhr Rohöl / Erdölerzeugnisse Verbot Einfuhr Erdgas Verbot Einfuhr Petrochemische Erzeugnisse Verbot Ausfuhr Schlüsselausrüstung Energiesektor Verbot Ausfuhr Schiffsausrüstung Verbot Handel Gold/Edelmetalle/Diamanten 5
6 Aufgehobene Wirtschaftssanktionen Iran-VO 267/2012 Bereitstellungsverbote Iran-VO 267/2012: Sanktionslistungen wurden aufgehoben u. a. für Unternehmen der iranischen Erdöl- und Erdgasindustrie Bestimmte Einrichtungen des iranischen Nuklearsektors Iranische Kredit-/Finanzinstitute Unternehmen des Transportsektors Kapital- und Zahlungsverkehr Iran-VO 267/2012 Alle Genehmigungs-/ Meldepflichten für Geldtransfers aus / in Iran sind entfallen 6
7 Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Proliferation 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Menschenrechte 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel 7
8 Aktuelle Rechtslage Iran Waffenembargo 74 AWV, Art. 5 VO 267/2012 VO 359/2011 Menschenrechte Bereitstellungsverbote Anhang I Verbote Rüstungsgüter Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste Verbote Güter der internen Repression Anhang III Telekommunikationsüberwachungsausrüstung Anhang IV 8
9 Aktuelle Rechtslage Iran VO 267/2012 Proliferation Genehmigungspflichten aus allgemeinem Exportkontrollrecht Genehmigungspflichten proliferationsrelevante Güter Anhänge I, II, VIIa/b Verbote MTCR-Güter Anhang III Bereitstellungsverbote Anhänge VIII, IX Dual-use-Güter des Anhang I i.v.m. Art. 3 Dual-use-VO Dual-use-Güter des Teil I B der Ausfuhrliste Catch-all-Vorschriften Art. 4 Dual-use-VO, 9 AWV Anti-Folter-VO Feuerwaffen-VO 9
10 Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Proliferation 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Menschenrechte 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel 10
11 Die Iran Verordnung Nr. 267/2012 Iran-VO 267/ Güter des Anhang I Dual-use-VO ALT NEU Genehmigungspflicht für NSG-Güter Art. 2a-d i. V.m. Anhang I 267/2012 Verbote für Anhang I Dual-use-VO Art. 2 (1), 4, 5 (1), 17 (1) (2a) i. V. m. Anhang I267/2012 Verbote für MTCR-Güter Art. 4a-c i. V. m. Anhang III 267/2012 Gen-Pflicht für AG/WA-Güter Art. 3 Dual-use-VO 11
12 Umgang mit Anhängen I und III Iran-VO 267/2012 Genehmigungspflicht Anhang I Dual-use-VO Genehmigungspflicht Anhang I VO 267/2012 = NSG-Güterlisten Verbot Anhang III VO 267/2012 = MTCR-Güterlisten Anhänge I und III VO 267/2012 sind Teilmengen des Anhang I Dual-use-VO Unternehmen sollten Güter des Anhang I Dual-use-VO zusätzlich nach den Anhängen I und III VO 267/2012 klassifizieren Sind Güter zugleich von Anhang I und III VO 267/2012 erfasst, geht das Verbot vor Besondere Rechtsfolgen der Embargo-VO sind im ICP zu berücksichtigen 12
13 Iran VO Nr. 267/2012 sonstige proliferationsrelevante Güter ALT NEU Verbote für weitere Dual-use-Güter Art. 2 (1), 4, 5 (1), 17 (1) (2a) i.v.m. Anhang II Genehmigungspflicht für Güter der Anhänge II + III ALT Gen.pflicht weitere Dual-use-Güter Art. 3 (1), 5 (2), 18 (1) i.v.m. Anhang III Art. 3a-d i.v.m. Anhang II Verbot industrielle Software Art. 10d/e i.v.m. Anhang VIIa Gen-Pflicht industrielle Software Art. 10d i.v.m. Anhang VIIa Verbot Grafite, Rohmetalle Art. 15a/b i.v. Anhang VIIb Gen-Pflicht Grafit, Metalle Art. 15a i.v.m. Anhang VIIb 13
14 Reichweite güterbezogene Verbote / Genehmigungspflichten Anhänge I, II, III, VIIA, VIIB: Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr technische Hilfe / Vermittlungsdienste / Finanzhilfen /Beteiligungen Bei Anhängen I, II, III auch: Erwerb, Einfuhr, Beförderung aus Iran unmittelbare und mittelbare Handlungsweise Umgehungsverbot, Art. 41 VO 267/2012 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die Verbote/Genehmigungspflichten der vorliegenden Verordnung zu umgehen z.b. Ersatzteillieferung zum Selbsteinbau anbieten, wenn dietechnische Hilfe zur Reparatur der Ware verboten oder nicht genehmigungsfähig wäre 14
15 Reichweite güterbezogene Verbote / Genehmigungspflichten Genehmigungspflichtig / verboten sind Verkauf, Ausfuhr, Technische Hilfe, Vermittlungsdienste an / für iranische Personen, Organisationen, Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran Die Sanktionen sind daher nicht auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran beschränkt! Sie gelten auch gegenüber iranisch kontrollierten Unternehmen außerhalb des Iran, Art. 1 o) VO 267/
16 Genehmigungsverfahren NSG-Güter Anhang I VO 267/2012 Genehmigungspflicht für NSG-Güter, Art. 2 a-d VO 267/2012 Zustimmung der VNfür Genehmigung erforderlich Dauer der VN-Verfahren 20 bzw. 30 Werktage Antragsunterlagen können anderen Stellen zur Bewertung vorgelegt werden Anträge durch Ausführer mit Angabe aller Beteiligten, damit VN-Zustimmung das Geschäft umfassend abdeckt Staatliche Endverbleibserklärung nach VN-Muster der Atomic Energy Authority of Iran (AEOI) bei Verwendung im iranischen Nuklearprogramm des Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran bei nicht-nuklearen zivilen Endverwendungen Zusätzliche Angaben zum Transportweg/-mittel Meldepflichtvollzogene Ausfuhr 16
17 Genehmigungsverfahren Güter Anhang II VO 267/2012 Genehmigungspflicht für weitere proliferationsrelevante Güter, Art. 3 a-d VO 267/2012 Private EVE mit Post-Shipment-Klauseln Staatliche Zustimmung zu Post-Shipment Kontrollen Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung von Iran erteilt wurden und wirksam wahrgenommen werden können. Genehmigungsbehörde notifiziertden anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen. 17
18 Wie gehe ich mit Anhang II VO 267/2012 um? Bestandteilregelung Wenn nicht erfasste Güter von Anhang II erfasst Bestandteile enthalten, ist das gesamte Gut nur genehmigungspflichtig, wenn das Bestandteil ein Hauptelement ist, das einen bedeutenden wertmäßigen Anteil hat und leicht entfernt werden kann. Beispiel: Eine Vitondichtungder Pos. II.a1.003 geht beim Einbau in die Hauptsache unter. Die Nachlieferung als Ersatzteil ist jedoch genehmigungspflichtig. 18
19 Genehmigungsverfahren Güter Anhang VIIaVO 267/2012 Genehmigungspflicht für Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für Nuklear- und militärischen Industrie, Art. 10d VO 267/2012 Im Vergleich zum alten Anhang VIIA Streichung von Software für Gas-, Öl-, Seefahrts-, Luftfahrts-, Finanz- und Bauindustrie Genehmigungsbehörde notifiziertden anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen 19
20 Genehmigungsverfahren Güter Anhang VIIbVO 267/2012 Genehmigungspflicht für Grafite und vier Metalle in Roh- oder Halbzeugform (Edelstahl, Aluminium, Titan, Nickel), Artikel 15a VO 267/2012 Viele Streichungen im Vergleich zum alten Anhang VIIb ABER: Neue Ziffer 2 korrosionsbeständiger Edelstahl + weitere neue Positionen Genehmigungsbehörde notifiziert zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen. 20
21 Wie gehe ich mit Anhang VIIbVO 267/2012 um? Güter sind von Anhang VIIb erfasst, wenn folgende Merkmale kumulativ vorliegen: 1. Technische Parameter der Abschnittsüberschrift 2. Warenverzeichnisnummer 3. Bei ex-positionen zusätzlich: Warenbeschreibung der ex-position Dies kann zu Güterpositionen ohne praktischen Anwendungsbereich führen: 2. Korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt >12%) in Form von Blechen, Platten, Rohren, Stangen 21
22 Personenbezogene Sanktionen der Iran Verordnung Nr. 267/2012 Personen, Organisationen und Einrichtungen der Anhänge VIII und IX dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, Art. 23 Abs. 3 der Iran-VO 267/2012 Gelistet sind insb. Entitäten mit Bezügen zum iranischen Raketenprogramm mit Bezügen zum iranischen konventionellen Rüstungssektor mit Bezügen zum früheren nuklearen Beschaffungsnetzwerk Wirtschaftliche Ressourcen sind alle Handelswaren Verboten ist auch die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Unternehmen, wenn dies mittelbar eine Bereitstellung an das gelistete Unternehmen darstellt. 22
23 Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote -Ratsdokument 9068/13 Grundsatz Die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines gelisteten Unternehmens stehen, gilt im Grundsatz als Verstoß gegen das mittelbare Bereitstellungsverbot. 23
24 Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote -Ratsdokument 9068/13 1. Schritt unter Kontrolle/im Eigentum Maßgeblich ist, ob die gelistete Person eine Kontrolle über die nichtgelistete Person in der Weise ausübt, dass die gelistete Person über die Güter verfügen kann. Eine solche Kontrolle kann aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Mehrheits-beteiligung oder aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Sonderstimmrechten bestehen. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, da die Kontrolle nur ein Indiz für eine Bereitstellung ist. Eine mittelbare Bereitstellung kann selbstverständlich auch bei der Lieferung an bzw. über eine nicht kontrollierte Entität vorliegen. 24
25 Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote -Ratsdokument 9068/13 2. Schritt Zugutekommen Übt die gelistete Person die Kontrolle über die nichtgelistete Person aus, so gilt die widerlegliche Vermutung, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen (zumindest auch) der gelisteten Person zugutekommen werden. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn u.a. der Nachweis geführt wird, dass der zugrundeliegende Vertrag bereits vor der Listung geschlossen wurde, eine maßgebliche Divergenz zwischen den Tätigkeitsfeldern von gelisteter und nichtgelisteter Person besteht oder die wirtschaftlichen Ressourcen, aufgrund der praktischen Möglichkeiten ihrer Verwendung, durch die gelistete Person gar nicht verwendet werden können. Hilfreich hierbei: Überwachung von Einbau oder Inbetriebnahme 25
26 Mittelbares Bereitstellungsverbot Muss man die Beteiligungen von gelisteten Unternehmen an nicht gelisteten Unternehmen wissen oder erforschen? Art. 42 Abs. 2 EU-VO Nr. 267/2012 Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass siemit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen. Bei der Anwendung des Bereitstellungsverbots sollten alle Beteiligten trotzdem sehr vorsichtig agieren. 26
27 Unterschiede bei Lieferung an gelistete bzw. nicht gelistete Entität Iranische Entität ist genannt in Anhängen VIII und IX VO 267/2012: Bereitstellungsverbot für Handelsgüter jeglicher Art Iranische Entität ist nicht genannt in Anhängen VIII und IX VO 267/2012: Verbote i.z.m. Gütern desanhangs III Genehmigungspflichteni.Z.m. Gütern der Anhänge I, II, VIIa/b 27
28 Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Proliferation 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Menschenrechte 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel 28
29 Die Iran Verordnung Nr. 359/2011 Menschenrechte geändert mit u.a. Verordnung (EU) 264/2012 Anhang I i.v.m. Art. 2 Bereitstellungsverbote gegen Personen die für schwere Menschenrechtsverletzungenverantwortlich sind Anhang III i.v.m. Art. 1a Verbote für Ausrüstung für interne Repression Anhang IV i.v.m. Art. 1b / 1c Verbot mit Genehmigungsvorbehalt für Ausrüstung für die Überwachung von Internet und Telefon 29
30 Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Proliferation 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Menschenrechte 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel 30
31 Prüfschema für den Warenverkehr Wie klären Unternehmen, ob Verbote oder Genehmigungspflichten bestehen? 1. Sind die Sanktionen gegenüber einzelnen Personen, Organisationen, Einrichtungen einschlägig? Namenslisten prüfen, wenn Ja: Verbot 2. Handelt es sich um Güter, die in speziellen Güterlisten (Anhänge zu den jeweils einschlägigen Verordnungen) genannt sind? Anhänge prüfen, wenn Ja: Verbote oder Genehmigungspflichten 3. Handelt es sich um andere Güter? Wenn Ja: EG-Dual-use-VO und AWV prüfen 31
32 Anträge auf Genehmigung / Nullbescheid: Wichtige Angaben und Unterlagen Welche Unternehmen sind an dem Ausfuhrgeschäft beteiligt? Beteiligte eindeutig benennen mit Adress- und Kommunikationsdaten In welcher Funktion sind sie beteiligt? Käufer, Empfänger, Endverwender, Vermittler? Welches Ausfuhrgeschäft wird beantragt? Was ist Gegenstand des Geschäfts, was wird beantragt? Belege für das Geschäft: Rechnung, Proforma-Invoice, Angebot etc. Endverbleibserklärung: Formerfordernisse bei Anhängen I und II beachten konkrete Aussagen zum Verwendungszeck Welche Güter sollen exportiert werden? Konkrete Bezeichnung Datenmaterial und technische Unterlagen, die eine Einstufung nach Güterlisten ermöglichen 32
33 Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo I. Betroffene Güter 1. Rüstungsgüter Teil I A der Ausfuhrliste Genehmigungspflicht Verbot 2. Dual-use-Güter des Anhang I Dual-use-VO Genehmigungspflicht MTCR-Güter: Verbot NSG-Güter: Genehmigung mit Zustimmung VN 3. Dual-use-Güter des Teil I B der Ausfuhrliste Genehmigungspflicht nur gegenüber den in der AL-Position genannten Ländern Genehmigungspflicht nur soweit Iran in der AL-Position genannt ist 4. Dual-use-Güter a. Anhänge II, VIIAund VIIB des Iran-Embargo b.sonstige Dual-use-Güter Genehmigungspflicht bei kritischer Endverwendung (Catch-all) Genehmigungspflicht Genehmigungspflicht bei kritischer Endverwendung (Catch-all) 33
34 Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo Allgemeine Exportkontrolle II. Beschränkte Handlungen Ausfuhr Verbringung nur bei Rüstungsgütern und Güterndes Anhangs IV EG- Dual-use-VO Vermittlungstätigkeiten nur bei Rüstungsgütern und Dual-use-Gütern bei kritischer Endverwendung Technische Unterstützungnur bei kritischer Endverwendung Durchfuhrnur bei kritischer Endverwendung III. Personenbezogene Beschränkungen Iran-Embargo Verkauf Ausfuhr Lieferung (Verbringung) Weitergabe (Durchfuhr) Technische Hilfe Vermittlungstätigkeit Finanzhilfen/Beteiligungen Einfuhr Bereitstellungsverbote Embargo gilt auch für iranisch kontrollierte Entitäten außerhalb Irans 34
35 Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo IV. Verfahrensbesonderheiten Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo NSG-Güter Zustimmung der VN erforderlich Benennung aller Beteiligen Benennung Transportweg Meldepflicht Ausfuhr V. Endverbleibsdokumente EVE gemäß Bekanntmachung des BAFA über die Endverbleibsdokumente Anhänge II, VIIa, VIIb Notifizierung10 Tage vor Genehmigung Spezielle EVEn mit Post-Shipment- Klauseln bei NSG-Gütern bei Anhang II-Gütern 35
36 Aktuelle Informationen 36
37 Ihre Ansprechpartner im BAFA zum Thema Iran Referat 212 gelistete Güter Referent: Dr. Björn Griebel Tel Sachgebietsleiterin: Nadja Hedler Tel Referat 214 nicht gelistete Güter Referatsleiter: Volker Anders Tel Sachgebietsleiter: Wolfgang Kaufmann Tel Anhang I Dual-use-VO (AG, WAS) Anhang I Iran-Embargo-VO 267/2012 NSG = Procurement Channel Anhänge II, VIIa, VIIbIran-Embargo-VO 267/2012 Iran-VO 359/2011 Menschenrechte Catch-all-Vorschriften Nullbescheide Die Aussagen in den Folien sind nicht rechtsverbindlich. Es gilt das gesprochene Wort. 37
38 Iran Sanktionen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen? 38
8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran
8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran Thomas Barowski Volker Anders http://www.bafa.de/ Generelle Herangehensweise Besondere Aufmerksamkeit geboten
MehrEmbargovorschriften Iran: Status, Perspektiven, Verfahren. IHK-Ausschuss für Außenwirtschaft, 22. Juni 2015 Christine Haux, IHK Darmstadt
Embargovorschriften Iran: Status, Perspektiven, Verfahren IHK-Ausschuss für Außenwirtschaft, 22. Juni 2015 Christine Haux, IHK Darmstadt Die Exportkontrolle in der Praxis 4 Bereiche der Exportkontrolle
MehrExportkontrolle und die Sanktionen im Zusammenhang mit Russland. Zollforum Mittelhessen
Exportkontrolle und die Sanktionen im Zusammenhang mit Russland Zollforum Mittelhessen 03.12.2014 Der Außenhandel mit Russland vor Erlass der Sanktionen Einschränkungen nach EU-Recht ( Art. 3 und 4 Dual-use-Verordnung)
MehrIran-Sanktionen nach dem Implementation Day ( )
Iran-Sanktionen nach dem Implementation Day (16.1.2016) 1/ Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung Übersicht 1. Iran-Embargo vor dem 16.1.2016 2. Iran-Embargo nach dem 16.1.2016
MehrVerbote und Genehmigungspflichten beim Export nach Russland
Verbote und Genehmigungspflichten beim Export nach Russland Falko Hackert Sachgebietsleiter Referat 215: Sonstige Genehmigungspflichten, nicht gelistete Güter, ausfuhrrechtliche Sondervorhaben BAFA Bundesamt
MehrRechtsrahmen für Investitionen im Iran
Rechtsrahmen für Investitionen im Iran vbw Vereinigung der Bayrischen Wirtschaft München, 11.01.2017 Iran-Geschäft Beschränkungen durch das Exportkontrollrecht Rechtsanwältin Dr. Talke Ovie Rechtsanwalt
MehrWas bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen
Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen Dr. Julia Pfeil Rechtsanwältin, Frankfurt Berlin, 24. Oktober 2016 Übersicht Das Embargo und Ausfuhrbeschränkungen der EU
Mehr8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016
8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 Aktuelles aus dem BAFA: Neue Endverbleibsdokumente Dr. Björn Griebel (Zivilgüter) Valerie Hermesmeier (Rüstungsgüter) http://www.bafa.de/ 21 Außenwirtschaftsverordnung
MehrDie Sanktionen der Schweiz gegenüber Iran: Perspektiven durch das Nuklearabkommen (JCPOA)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Sanktionen Die Sanktionen der Schweiz gegenüber Iran: Perspektiven durch das Nuklearabkommen
MehrMerkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos Nach dem Implementation Day. Stand: September 2016
Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos Nach dem Implementation Day Stand: September 2016 Einfu hrung Mit dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das iranische Nuklearprogramm und dem
MehrEntwicklungen des Iran-Embargos. Ein Jahr nach Eintritt des Implementation Day
Entwicklungen des Iran-Embargos Ein Jahr nach Eintritt des Implementation Day Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Straße
MehrEntwicklungen des Iran-Embargos
Entwicklungen des Iran-Embargos Aktueller Sachstand: 2017 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Straße 29 35 65760 Eschborn
MehrMerkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos
Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos - Implementation Day - Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 1 Einfu hrung Hohmann Rechtsanwälte Dieses Merkblatt soll eine erste Übersicht über
MehrDie AWB. Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine. RA Nikolaus Voss. Unternehmensgruppe AWB
Unternehmensgruppe AWB Die AWB Ein starker Partner Update: Sanktionsmaßnahmen der EU angesichts der Lage in der Ukraine Johannes Kepler Universität Linz, 06. Mai 2015 RA Nikolaus Voss Geschäftsführer AWB
MehrIRAN - Sanktionen Veränderungen nach dem Implementation Day
IRAN - Sanktionen Veränderungen nach dem Implementation Day WKÖ/AWO 11.2.2016 Dr. Gerta Mlejnek WKÖ/FHP LÄNDEREMBARGOS - Allgemein zielorientierte wirtschaftliche Maßnahmen gegen ein bestimmtes Land/bestimmte
MehrExportkontrolle. Ein Einstieg
Exportkontrolle Ein Einstieg Warum Exportkontrolle? Die Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Bündnispartner soll nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden. Deutsche
MehrNeustart des Iran- Geschäfts
Neustart des Iran- Geschäfts Sanktionen Stand und Ausblick Referent: Stephan Müller Übersicht JCPOA UN-Resolution Zeitplan weiter bestehende Beschränkungen Handlungsoptionen und Risiken US perspective
MehrÜberblick über die Handelssanktionen der EU gegen IRAN Neueste Entwicklungen
Überblick über die Handelssanktionen der EU gegen IRAN Neueste Entwicklungen Dipl.-Ing. Karl LEBEDA, BMWFW Abt. C2/9 Außenwirtschaftskontrolle November 2016 Organisation BMWFW Center 1 Center 2 Sektion
MehrVorsicht Exportkontrolle
Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang 1 Was bezweckt die deutsche Exportkontrolle? Sicherheit Deutschlands und Europas - der Staaten und der Bürger Verhütung von Kriegen weltweit Verhinderung der Störung der
MehrMerkblatt. Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran
Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29 35 65760 Eschborn Ansprechpartner Referat 211, Grundsatz-
MehrSanktionsmaßnahmen der EU gegenüber Russland
Johannes Kepler Universität Linz 03.12.2014 Sanktionsmaßnahmen der EU gegenüber Russland Matthias Merz Geschäftsführer matthias.merz@awa-austria.at Sanktionen im Überblick Sanktionen angesichts der Lage
MehrFeuerwaffenverordnung der EU. Antragsformulare: Anlage FW-VO und Anlage A FW-VO
Feuerwaffenverordnung der EU Antragsformulare: Anlage FW-VO und Anlage A FW-VO Feuerwaffenverordnung der EU 2 Hintergrund Zum 30.09.2013 tritt die Feuerwaffen-Verordnung (EU) Nr. 258/2012 vom 14.03.2012
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen
MehrImplementation Day: Iran-Embargo gelockert nicht aufgehoben!
Implementation Day: Iran-Embargo gelockert nicht aufgehoben! Am 14. Juli 2015 ( Finalisation Day ) haben sich Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich, China, die Russische Föderation und die
MehrExportkontrolle Aktuell
Exportkontrolle Aktuell Informationsdienst des BAFA Sonderausgabe 01/2016 Änderungen des Iran-Embargos Der Implementation Day Sonderausgabe Sanktionslockerungen in Kraft gesetzt Nach dem die Internationale
Mehr(8) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, den Anhang dieser Verordnung zu ändern.
VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2005 (*) DES RATES vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeit im Nahen und Mittleren Osten
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeit im Nahen und Mittleren Osten Exportkontrolle: Vorschriften und Verfahren in Bezug auf genehmigungspflichtige
MehrDie Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
MehrBetriebliche Exportkontrolle: Sanktionslisten, Embargos & Co. Marc Bauer, IHK Region Stuttgart
Betriebliche Exportkontrolle: Sanktionslisten, Embargos & Co. Marc Bauer, IHK Region Stuttgart 1 / 8.7.2015 Marc Bauer Abteilung Außenwirtschaft und Dienstleistungen Zertifizierte Qualität bei Service,
MehrWarenbezogene Ausfuhrbeschränkungen & Genehmigungscodierungen. Y901, AZG oder doch lieber X002, DEE. Klaus Brick, Dipl.-Finanzw.
Warenbezogene Ausfuhrbeschränkungen & Genehmigungscodierungen Y901, AZG oder doch lieber X002, DEE Beispiel: Ausgeführt wird: ein Faltenbalgventil hergestellt aus aus einer Stahl-Nickel-Chrom-Legierung
MehrIran-Embargo: Aktuelle Entwicklungen
IHK Rostock: Wirtschaftstag Iran am 16. November 2015 Iran-Embargo: Aktuelle Entwicklungen Dr. Hartmut Henninger, Rechtsanwalt, GvW Graf von Westphalen, Hamburg Referent an der Hamburger Zollakademie Disclaimer:
MehrIRAN. Transport & Import. Graz, November 2016 Andreas Gfrerer
IRAN Transport & Import Graz, November 2016 Andreas Gfrerer a.gfrerer@condor.co.at +43 662 88984 0 www.condor.co.at IRAN Transport & Import Graz, November 2016 Andreas Gfrerer a.gfrerer@condor.co.at +43
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom 09.03.2017
MehrLeitfaden zur Exportkontrolle
Leitfaden zur Exportkontrolle - mit aktuellen Hinweisen und Praxistipps - - 1 - Das Exportkontrollrecht hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Dieser Leitfaden Exportkontrolle soll einen
MehrÜbersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: 01.08.2016
Übersicht über die länderbezoen Embargos 1;2;3 Stand: 01.08.2016 land Einfuhr- Beförderungsbeschränkun Ägypten Armenien Art. 2 2702011 in der Fassung der 10992012 Art. 9 2702011 OSZE- Beschluss vom 28.02.1992
MehrPUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION
ConseilUE RATDER EUROPÄISCHENUNION Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) 9068/13 LIMITE PUBLIC PESC475 RELEX347 CONUN53 COARM76 FIN229 I/A-PUNKT-VERMERK des GeneralsekretariatsdesRates fürden AuschusderStändigenVertreter/Rat
MehrInformatorischer Vermerk über die Aufhebung von EU-Sanktionen nach dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) Brüssel, den 23.
Informatorischer Vermerk über die Aufhebung von EU-Sanktionen nach dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) Brüssel, den 23. Januar 2016 1. Einleitung 1.1. Hintergrund und Überblick Mit diesem informatorischen
MehrStatus quo zur Abwicklung von Akkreditiven und Zahlungen. Gefallene Sanktionen: Neue Chancen im Iran Aussenwirtschaftsforum Donnerstag,
Status quo zur Abwicklung von Akkreditiven und Zahlungen Gefallene Sanktionen: Neue Chancen im Iran Aussenwirtschaftsforum Donnerstag, 11.02.2016 Agenda 1. Übersicht Iran Sanktionen Seite 3 2. Zahlungsverkehr
MehrÜbersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: 01.02.2016
Übersicht über die länderbezoen Embargos 1;2;3 Stand: 01.02.2016 land Einfuhr- Ägypten Armenien Art. 2 2702011 in der Fassung der 10992012 Art. 9 2702011 OSZE- Beschluss vom 28.02.1992 Aserbaidschan OSZE-
MehrVeranstaltung der NUMOV im Hause der BHF-BANK 24. September 2010
Veranstaltung der NUMOV im Hause der BHF-BANK 24. September 2010 Absicherung von Exportrisiken in Bezug auf Ausfuhrrestriktionen Beate Bischoff, Geschäftsfeldleiterin Corporate Banking BHF-BANK Inhalt
MehrTechnologietransfer und Dual-Use-Güterkontrolle Szenarien, Haftung, Lösungsansätze Cologne Compliance Panel 2016 Matthias Merz
Technologietransfer und Dual-Use-Güterkontrolle Szenarien, Haftung, Lösungsansätze 14.03.2016 3. Cologne Compliance Panel 2016 Matthias Merz Geschäftsführender Gesellschafter AWB Steuerberatungsgesellschaft
MehrDER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 (*) DES RATES vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1124 DES RATES vom 23. Juni 2017 (**) DER
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Informationen zur Komplementärgenehmigung des BAFA für Ausfuhren und Verbringungen mit Bezug zum KWKG
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Informationen zur Komplementärgenehmigung des BAFA für Ausfuhren und Verbringungen mit Bezug zum KWKG Stand: 01.03.2007 Herausgeber: Bundesamt für Wirtschaft
MehrVersion. 1 Stand:
Version. 1 Stand: 15.11.2010 Information des Bundesministeriums der Finanzen für Wirtschaftsbeteiligte zur Umsetzung der Vorabanmeldepflicht aus der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (Restriktive Maßnahmen
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom 13.03.2017
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2012R0267 DE 16.01.2016 017.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 DES RATES vom
MehrDas Iran Embargo. Allgemeiner Teil. Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle Grundlagen der Exportkontrolle Rechtssystematik.
Das Iran Embargo Allgemeiner Teil Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle Grundlagen der Exportkontrolle Rechtssystematik http://www.bafa.de/ Übersicht 1. Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle
MehrMerkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr. Russischen Föderation. Exportkontrollfragen
Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Exportkontrollfragen Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation 1 Einfu hrung Dieses Merkblatt soll eine erste
MehrAußenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation. Häufig gestellte Fragen
Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Häufig gestellte Fragen Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation 1 Ha ufig gestellte Fragen Nachfolgend werden folgende häufig gestellte
MehrDICO Arbeitspapier. A06 Grundlagenpapier Einführung und Hintergrund der Exportkontrolle
DICO Arbeitspapier A06 Grundlagenpapier Einführung und Hintergrund der Exportkontrolle Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle Stand: August 2016 Inhaltsverzeichnis I 2 1. EINLEITUNG 4 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
MehrNRW-Länderworkshop Iran
NRW-Länderworkshop Iran unternehmer nrw in Kooperation mit AHV NRW e.v. Düsseldorf, 16.06.2016 Exportkontrollrechtliche Rahmenbedingungen beim Iran-Geschäft - Fallstricke und weiterhin bestehende Einschränkungen
MehrEmpfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01
EBA/REC/2015/02 23/11/2016 Empfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01 zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser
MehrMerkblatt zur neuen EG- VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten Was ändert sich?
Merkblatt zur neuen EG- VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten Was ändert sich? Merkblatt zur neuen EG-VO Position 0C004 zu nuklearen Grafiten 2 A. Einleitung Die Neuformulierung der Güterlistennummer
MehrMerkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos
Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 1 Einfu hrung Dieses Merkblatt soll eine erste Übersicht über die anstehenden Schritte zur Änderung der
MehrANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
MehrMerkblatt. Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran
Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29 35 65760 Eschborn Ansprechpartner Referat 211, Grundsatz-
MehrMerkblatt. Genehmigungsverfahren nach Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 ( Iran-Embargo-Verordnung ) Inhalt
Stand: 17. Juli 2012 Merkblatt Genehmigungsverfahren nach Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 ( Iran-Embargo-Verordnung ) Inhalt 1. Einführung... 1 2. Genehmigungspflichtige
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
28.2.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 54/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2012 DES RATES vom 27. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
MehrWirtschaft zwischen Ethik und Profit - Die Praxis im Spannungsfeld
rechtsanwälte wirtschaftsprüfer steuerberater Hamburg München Wirtschaft zwischen Ethik und Profit - Die Praxis im Spannungsfeld 13. September 2017 Übersicht 1. Einführung 2. Grundfall: Betonmischer für
MehrBedeutung Russlands für die sächsische Wirtschaft Zahlen, Daten, Fakten
Bedeutung Russlands für die sächsische Wirtschaft Zahlen, Daten, Fakten Stand: Januar 2016 Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V. 1 1. Rückblick - Bedeutung Russlands für die sächsische Wirtschaft
MehrBESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES
31.7.2014 L 229/13 BESCHLUSS 2014/512/GASP S RATES vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren R RAT R EUROPÄISCHEN UNION
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) für die Ausfuhr
Mehr10. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005. des Rates. vom 27.
10. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 Zeitraum: 01.01.2016 bis 31.12.2016 I. Gegenstand der Verordnung
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Merkblatt für den Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Merkblatt für den Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern BAFA Stand: 01. 03. 2007 Herausgeber: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter
MehrÜbersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2 Stand:
Übericht über die länbezog Embargo 1;2 Stand: 16.09.2011 Armi land Art. 4 Ab. 2 OSZE- Bechlu vom 28.02.1992 Ägypt Aerbaidchan Art. 2 270/2011 Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 270/2011 Birma (Myanmar) OSZE- Bechlu
MehrSeptember 2017, Christian Caesar, Export Control Officer. Technologietransfer MAG IAS GmbH
September 2017, Christian Caesar, Export Control Officer MAG IAS GmbH Agenda Überblick Rechtsgrundlagen Begriffsbestimmungen Prüfschema erfasste Technologie Prüfschema Ausfuhr Umsetzung im Unternehmen
MehrDICO Leitlinie. L08 Sanktionslisten-Screening in der Unternehmenspraxis. Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle
DICO Leitlinie L08 Sanktionslisten-Screening in der Unternehmenspraxis Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle Disclaimer I 2 Stand: Mai 2017 Disclaimer DICO Leitlinien richten sich an Compliance-Praktiker.
MehrLEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien
EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
Mehr4. Teil: Schutz von kumulierten Individualrechtsgütern
4. Teil: Schutz von kumulierten Individualrechtsgütern I. Überblick und Systematik 10: AWG und Kriegswaffenkontrollrecht Das Außenwirtschaftsrecht ist geprägt durch eine Fülle von ineinander greifenden
MehrZahlungsverkehr mit dem Iran Abwicklungsmöglichkeiten und gesetzliche Vorgaben
Zahlungsverkehr mit dem Iran Abwicklungsmöglichkeiten und gesetzliche Vorgaben RLB Steiermark/Beatrix Narath 4. April 2017 Historie zum Iran-Geschäft Beschluss des Rates 2010/413/GASP, L 195 vom 26.07.2010
MehrUnter 2 Aus Delegationskreisen / Aus dem Auswärtigen Amt heißt es
Die wesentlichen Regelungen der Wiener Vereinbarung ( Joint Comprehensive Plan of Action, JCPoA ) 1. Die Anzahl der iranischen Zentrifugen wird (um mehr als zwei Drittel) drastisch reduziert, das Gros
MehrSanktionen. SECO-Exportkontrolltagung 2015
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Sanktionen Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess
MehrVERORDNUNG (EU) Nr. 1263/2012 DES RATES vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
L 356/34 Amtsblatt der Europäischen Union 22.12.2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 1263/2012 DES RATES vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER
MehrMatthias Merz Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh
Exportkontrolle Aktuelles zum Embargo gegen Russland, Krim und Sewastopol, Ukraine Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht Enthaftung für die Geschäftsführung? Matthias Merz Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft
MehrI01 Sachstand Iran-Embargo. DICO Informationspapier. Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle
I01 Sachstand Iran-Embargo DICO Informationspapier Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle Stand: Februar 2016 Inhalt I 2 1. Aktueller Sachstand 3 2. Hintergrund 3 3. Umsetzung in der Europäischen Union
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren
MehrMerkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr. Russischen Föderation. Exportkontrollfragen
Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Exportkontrollfragen Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 Hintergrund
MehrExportkontrolle mit S-CHECK
Exportkontrolle mit S-CHECK 2011 TIA innovations GmbH 11.02.2011 Bedeutung der Exportkontrolle Der Grundsatz unseres Außenwirtschaftsgesetzes besagt, dass der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs-
MehrEmpfehlung der Kultusministerkonferenz. für Eintragungen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland BS_Empf_Eintrag_Verzeichnis_Kulturgut_100429.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz für Eintragungen
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.110.034.24 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 17 ausgegeben am 16. Januar 2004 Kundmachung vom 13. Januar 2004 des Beschlusses Nr. 32/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
MehrIn der Mitte von Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten.
Herausforderung Exportkontrolle In der Mitte von Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten. Albert Einstein Wozu dient die Exportkontrolle? Ziele Wahrung der Menschenrechte Sicherung des Internationalen
MehrTransaktion genehmigt!
Transaktion genehmigt! Vereinfachungen für den Export genehmigungspflichtiger Güter Exportierende Unternehmen haben eine Reihe von Kontrollpflichten zu erfüllen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens
MehrAnti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern Datenschutz & Compliance Referent: Dr. Christoph Bausewein Rechtsanwalt Köln, 25. November 2014 1 Dr. Christoph Bausewein Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
MehrAllgemeine Genehmigung Nr. 18 für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung. vom 13. März 2017
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Allgemeine Genehmigung Nr. 18 für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
MehrAllgemeiner Überblick
Einführung der neuen EU-Abfallverbringungsverordnung (VVA) Allgemeiner Überblick Einführung Bayerisches Staatsministerium für Inkrafttreten 12.07.2006 Anwendung ab 12.07.2007 Erheblich größerer Präzisierungsgrad
MehrMAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...
MehrMerkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos Nach dem Implementation Day
Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos Nach dem Implementation Day Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 2 Einfu hrung Dieses Merkblatt soll eine erste Übersicht über Änderungen der
MehrVERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES. vom 18. Januar 2012 (*)
VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES vom 18. Januar 2012 (*) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien zuletzt geändert durch die VERORDNUNG (EU) 2016/2137 DES RATES vom 6. Dezember 2016
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrEU-Kartellrecht. Kommentar. von. Dr. Rainer Bechtold Rechtsanwalt in Stuttgart Honorarprofessor an der Universität Würzburg
EU-Kartellrecht Artikel 101 106 AEUV, EU-Kartell-VO 1/2003, Gruppenfreistellungsverordnungen Vertikalvereinbarungen (330/2010), Kraftfahrzeugsektor (461/2010), Technologietransfer (316/2014), Forschung
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 16. April 2014 (OR. en) 2011/0310 (COD) LEX 1494 PE-CONS 86/14 COMER 110 PESC 358 CONOP 36 ECO 49 UD 102 ATO 31 COC 972 VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) 11526/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 24. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050725/02 Betr.: Generalsekretariat
MehrÜBERBLICK IRAN JCPOA EMBARGO BANKEN - EXPORTZERTIFIKAT. März 2016
ÜBERBLICK IRAN JCPOA EMBARGO BANKEN - EXPORTZERTIFIKAT März 2016 AKTUELLER STAND JPOA, JCPOA UND IMPLEMENTATION DAY DER JOINT PLAN OF ACTION JPOA Vereinbarung vom 24. November 2013 USA, Frankreich, Großbritannien,
Mehr8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Novelle der EG-Dual-Use-Verordnung
8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 Novelle der EG-Dual-Use-Verordnung Reimar Angersbach Kai Pawlowski http://www.bafa.de/ Ziel und Historische Entwicklung Thema: Überprüfung und Fortentwicklung
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en) 11638/16 UD 174 ENT 148 CORDROGUE 44 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 29. Juni 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr
MehrIm Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011.
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Zoll und Export 2011 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,
Mehr