Das Iran Embargo. Stand Mai

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1 Das Iran Embargo Stand Mai

2 Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Proliferation 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Menschenrechte 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel 2

3 Wiener Nuklearabkommen Lockerung des Iran-Embargos Wiener Vereinbarung über das iranische Atomprogramm = Joint Comprehensive Plan of Action (JCPoA) Finalisation Day, Verabschiedung des JCPoA auf VN-Ebene durch VN-Resolution 2231 (2015) Adoption Day, Umsetzung der Sanktionslockerungen durch US/EU; Beginn Rückbau des iranischen Nuklearprogramms Implementation Day, Lockerungen werden wirksam Transition Day Aufhebung Waffenembargo + Sanktionen bzgl. Flugkörper/Trägertechnologie Termination Day Aufhebung nuklearbezogener Sanktionen 3

4 Implementation Day Wirtschafts- und Finanzsanktionen wurden aufgehoben Beschluss (GASP) 2015/1863, (Änderungs-)Verordnung (EU) 2015/1861 zur Iran-Embargo-VO 267/2012 und Durchführungs-VO (EU) 2015/1862 Veröffentlichung am im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung ab dem durch Beschluss (GASP) 2016/37 vom 16. Januar

5 Aufgehobene Wirtschaftssanktionen Iran-VO 267/2012 Güterbezogene Verbote im Bereich Erdgas-/Erdölindustrie sind weggefallen Anhang IV alt: Anhang IVa alt: Anhang V alt: Anhänge VI/VIa alt: Anhang Vib alt: Anhang VII alt: Verbot Einfuhr Rohöl / Erdölerzeugnisse Verbot Einfuhr Erdgas Verbot Einfuhr Petrochemische Erzeugnisse Verbot Ausfuhr Schlüsselausrüstung Energiesektor Verbot Ausfuhr Schiffsausrüstung Verbot Handel Gold/Edelmetalle/Diamanten 5

6 Aufgehobene Wirtschaftssanktionen Iran-VO 267/2012 Bereitstellungsverbote Iran-VO 267/2012: Sanktionslistungen wurden aufgehoben u. a. für Unternehmen der iranischen Erdöl- und Erdgasindustrie Bestimmte Einrichtungen des iranischen Nuklearsektors Iranische Kredit-/Finanzinstitute Unternehmen des Transportsektors Kapital- und Zahlungsverkehr Iran-VO 267/2012 Alle Genehmigungs-/ Meldepflichten für Geldtransfers aus / in Iran sind entfallen 6

7 Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Proliferation 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Menschenrechte 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel 7

8 Aktuelle Rechtslage Iran Waffenembargo 74 AWV, Art. 5 VO 267/2012 VO 359/2011 Menschenrechte Bereitstellungsverbote Anhang I Verbote Rüstungsgüter Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste Verbote Güter der internen Repression Anhang III Telekommunikationsüberwachungsausrüstung Anhang IV 8

9 Aktuelle Rechtslage Iran VO 267/2012 Proliferation Genehmigungspflichten aus allgemeinem Exportkontrollrecht Genehmigungspflichten proliferationsrelevante Güter Anhänge I, II, VIIa/b Verbote MTCR-Güter Anhang III Bereitstellungsverbote Anhänge VIII, IX Dual-use-Güter des Anhang I i.v.m. Art. 3 Dual-use-VO Dual-use-Güter des Teil I B der Ausfuhrliste Catch-all-Vorschriften Art. 4 Dual-use-VO, 9 AWV Anti-Folter-VO Feuerwaffen-VO 9

10 Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Proliferation 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Menschenrechte 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel 10

11 Die Iran Verordnung Nr. 267/2012 Iran-VO 267/ Güter des Anhang I Dual-use-VO ALT NEU Genehmigungspflicht für NSG-Güter Art. 2a-d i. V.m. Anhang I 267/2012 Verbote für Anhang I Dual-use-VO Art. 2 (1), 4, 5 (1), 17 (1) (2a) i. V. m. Anhang I267/2012 Verbote für MTCR-Güter Art. 4a-c i. V. m. Anhang III 267/2012 Gen-Pflicht für AG/WA-Güter Art. 3 Dual-use-VO 11

12 Umgang mit Anhängen I und III Iran-VO 267/2012 Genehmigungspflicht Anhang I Dual-use-VO Genehmigungspflicht Anhang I VO 267/2012 = NSG-Güterlisten Verbot Anhang III VO 267/2012 = MTCR-Güterlisten Anhänge I und III VO 267/2012 sind Teilmengen des Anhang I Dual-use-VO Unternehmen sollten Güter des Anhang I Dual-use-VO zusätzlich nach den Anhängen I und III VO 267/2012 klassifizieren Sind Güter zugleich von Anhang I und III VO 267/2012 erfasst, geht das Verbot vor Besondere Rechtsfolgen der Embargo-VO sind im ICP zu berücksichtigen 12

13 Iran VO Nr. 267/2012 sonstige proliferationsrelevante Güter ALT NEU Verbote für weitere Dual-use-Güter Art. 2 (1), 4, 5 (1), 17 (1) (2a) i.v.m. Anhang II Genehmigungspflicht für Güter der Anhänge II + III ALT Gen.pflicht weitere Dual-use-Güter Art. 3 (1), 5 (2), 18 (1) i.v.m. Anhang III Art. 3a-d i.v.m. Anhang II Verbot industrielle Software Art. 10d/e i.v.m. Anhang VIIa Gen-Pflicht industrielle Software Art. 10d i.v.m. Anhang VIIa Verbot Grafite, Rohmetalle Art. 15a/b i.v. Anhang VIIb Gen-Pflicht Grafit, Metalle Art. 15a i.v.m. Anhang VIIb 13

14 Reichweite güterbezogene Verbote / Genehmigungspflichten Anhänge I, II, III, VIIA, VIIB: Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr technische Hilfe / Vermittlungsdienste / Finanzhilfen /Beteiligungen Bei Anhängen I, II, III auch: Erwerb, Einfuhr, Beförderung aus Iran unmittelbare und mittelbare Handlungsweise Umgehungsverbot, Art. 41 VO 267/2012 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die Verbote/Genehmigungspflichten der vorliegenden Verordnung zu umgehen z.b. Ersatzteillieferung zum Selbsteinbau anbieten, wenn dietechnische Hilfe zur Reparatur der Ware verboten oder nicht genehmigungsfähig wäre 14

15 Reichweite güterbezogene Verbote / Genehmigungspflichten Genehmigungspflichtig / verboten sind Verkauf, Ausfuhr, Technische Hilfe, Vermittlungsdienste an / für iranische Personen, Organisationen, Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran Die Sanktionen sind daher nicht auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran beschränkt! Sie gelten auch gegenüber iranisch kontrollierten Unternehmen außerhalb des Iran, Art. 1 o) VO 267/

16 Genehmigungsverfahren NSG-Güter Anhang I VO 267/2012 Genehmigungspflicht für NSG-Güter, Art. 2 a-d VO 267/2012 Zustimmung der VNfür Genehmigung erforderlich Dauer der VN-Verfahren 20 bzw. 30 Werktage Antragsunterlagen können anderen Stellen zur Bewertung vorgelegt werden Anträge durch Ausführer mit Angabe aller Beteiligten, damit VN-Zustimmung das Geschäft umfassend abdeckt Staatliche Endverbleibserklärung nach VN-Muster der Atomic Energy Authority of Iran (AEOI) bei Verwendung im iranischen Nuklearprogramm des Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran bei nicht-nuklearen zivilen Endverwendungen Zusätzliche Angaben zum Transportweg/-mittel Meldepflichtvollzogene Ausfuhr 16

17 Genehmigungsverfahren Güter Anhang II VO 267/2012 Genehmigungspflicht für weitere proliferationsrelevante Güter, Art. 3 a-d VO 267/2012 Private EVE mit Post-Shipment-Klauseln Staatliche Zustimmung zu Post-Shipment Kontrollen Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung von Iran erteilt wurden und wirksam wahrgenommen werden können. Genehmigungsbehörde notifiziertden anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen. 17

18 Wie gehe ich mit Anhang II VO 267/2012 um? Bestandteilregelung Wenn nicht erfasste Güter von Anhang II erfasst Bestandteile enthalten, ist das gesamte Gut nur genehmigungspflichtig, wenn das Bestandteil ein Hauptelement ist, das einen bedeutenden wertmäßigen Anteil hat und leicht entfernt werden kann. Beispiel: Eine Vitondichtungder Pos. II.a1.003 geht beim Einbau in die Hauptsache unter. Die Nachlieferung als Ersatzteil ist jedoch genehmigungspflichtig. 18

19 Genehmigungsverfahren Güter Anhang VIIaVO 267/2012 Genehmigungspflicht für Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für Nuklear- und militärischen Industrie, Art. 10d VO 267/2012 Im Vergleich zum alten Anhang VIIA Streichung von Software für Gas-, Öl-, Seefahrts-, Luftfahrts-, Finanz- und Bauindustrie Genehmigungsbehörde notifiziertden anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen 19

20 Genehmigungsverfahren Güter Anhang VIIbVO 267/2012 Genehmigungspflicht für Grafite und vier Metalle in Roh- oder Halbzeugform (Edelstahl, Aluminium, Titan, Nickel), Artikel 15a VO 267/2012 Viele Streichungen im Vergleich zum alten Anhang VIIb ABER: Neue Ziffer 2 korrosionsbeständiger Edelstahl + weitere neue Positionen Genehmigungsbehörde notifiziert zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen. 20

21 Wie gehe ich mit Anhang VIIbVO 267/2012 um? Güter sind von Anhang VIIb erfasst, wenn folgende Merkmale kumulativ vorliegen: 1. Technische Parameter der Abschnittsüberschrift 2. Warenverzeichnisnummer 3. Bei ex-positionen zusätzlich: Warenbeschreibung der ex-position Dies kann zu Güterpositionen ohne praktischen Anwendungsbereich führen: 2. Korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt >12%) in Form von Blechen, Platten, Rohren, Stangen 21

22 Personenbezogene Sanktionen der Iran Verordnung Nr. 267/2012 Personen, Organisationen und Einrichtungen der Anhänge VIII und IX dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, Art. 23 Abs. 3 der Iran-VO 267/2012 Gelistet sind insb. Entitäten mit Bezügen zum iranischen Raketenprogramm mit Bezügen zum iranischen konventionellen Rüstungssektor mit Bezügen zum früheren nuklearen Beschaffungsnetzwerk Wirtschaftliche Ressourcen sind alle Handelswaren Verboten ist auch die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Unternehmen, wenn dies mittelbar eine Bereitstellung an das gelistete Unternehmen darstellt. 22

23 Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote -Ratsdokument 9068/13 Grundsatz Die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines gelisteten Unternehmens stehen, gilt im Grundsatz als Verstoß gegen das mittelbare Bereitstellungsverbot. 23

24 Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote -Ratsdokument 9068/13 1. Schritt unter Kontrolle/im Eigentum Maßgeblich ist, ob die gelistete Person eine Kontrolle über die nichtgelistete Person in der Weise ausübt, dass die gelistete Person über die Güter verfügen kann. Eine solche Kontrolle kann aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Mehrheits-beteiligung oder aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Sonderstimmrechten bestehen. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, da die Kontrolle nur ein Indiz für eine Bereitstellung ist. Eine mittelbare Bereitstellung kann selbstverständlich auch bei der Lieferung an bzw. über eine nicht kontrollierte Entität vorliegen. 24

25 Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote -Ratsdokument 9068/13 2. Schritt Zugutekommen Übt die gelistete Person die Kontrolle über die nichtgelistete Person aus, so gilt die widerlegliche Vermutung, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen (zumindest auch) der gelisteten Person zugutekommen werden. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn u.a. der Nachweis geführt wird, dass der zugrundeliegende Vertrag bereits vor der Listung geschlossen wurde, eine maßgebliche Divergenz zwischen den Tätigkeitsfeldern von gelisteter und nichtgelisteter Person besteht oder die wirtschaftlichen Ressourcen, aufgrund der praktischen Möglichkeiten ihrer Verwendung, durch die gelistete Person gar nicht verwendet werden können. Hilfreich hierbei: Überwachung von Einbau oder Inbetriebnahme 25

26 Mittelbares Bereitstellungsverbot Muss man die Beteiligungen von gelisteten Unternehmen an nicht gelisteten Unternehmen wissen oder erforschen? Art. 42 Abs. 2 EU-VO Nr. 267/2012 Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass siemit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen. Bei der Anwendung des Bereitstellungsverbots sollten alle Beteiligten trotzdem sehr vorsichtig agieren. 26

27 Unterschiede bei Lieferung an gelistete bzw. nicht gelistete Entität Iranische Entität ist genannt in Anhängen VIII und IX VO 267/2012: Bereitstellungsverbot für Handelsgüter jeglicher Art Iranische Entität ist nicht genannt in Anhängen VIII und IX VO 267/2012: Verbote i.z.m. Gütern desanhangs III Genehmigungspflichteni.Z.m. Gütern der Anhänge I, II, VIIa/b 27

28 Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Proliferation 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Menschenrechte 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel 28

29 Die Iran Verordnung Nr. 359/2011 Menschenrechte geändert mit u.a. Verordnung (EU) 264/2012 Anhang I i.v.m. Art. 2 Bereitstellungsverbote gegen Personen die für schwere Menschenrechtsverletzungenverantwortlich sind Anhang III i.v.m. Art. 1a Verbote für Ausrüstung für interne Repression Anhang IV i.v.m. Art. 1b / 1c Verbot mit Genehmigungsvorbehalt für Ausrüstung für die Überwachung von Internet und Telefon 29

30 Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Proliferation 4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 Menschenrechte 5. Praktische Tipps und Hilfsmittel 30

31 Prüfschema für den Warenverkehr Wie klären Unternehmen, ob Verbote oder Genehmigungspflichten bestehen? 1. Sind die Sanktionen gegenüber einzelnen Personen, Organisationen, Einrichtungen einschlägig? Namenslisten prüfen, wenn Ja: Verbot 2. Handelt es sich um Güter, die in speziellen Güterlisten (Anhänge zu den jeweils einschlägigen Verordnungen) genannt sind? Anhänge prüfen, wenn Ja: Verbote oder Genehmigungspflichten 3. Handelt es sich um andere Güter? Wenn Ja: EG-Dual-use-VO und AWV prüfen 31

32 Anträge auf Genehmigung / Nullbescheid: Wichtige Angaben und Unterlagen Welche Unternehmen sind an dem Ausfuhrgeschäft beteiligt? Beteiligte eindeutig benennen mit Adress- und Kommunikationsdaten In welcher Funktion sind sie beteiligt? Käufer, Empfänger, Endverwender, Vermittler? Welches Ausfuhrgeschäft wird beantragt? Was ist Gegenstand des Geschäfts, was wird beantragt? Belege für das Geschäft: Rechnung, Proforma-Invoice, Angebot etc. Endverbleibserklärung: Formerfordernisse bei Anhängen I und II beachten konkrete Aussagen zum Verwendungszeck Welche Güter sollen exportiert werden? Konkrete Bezeichnung Datenmaterial und technische Unterlagen, die eine Einstufung nach Güterlisten ermöglichen 32

33 Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo I. Betroffene Güter 1. Rüstungsgüter Teil I A der Ausfuhrliste Genehmigungspflicht Verbot 2. Dual-use-Güter des Anhang I Dual-use-VO Genehmigungspflicht MTCR-Güter: Verbot NSG-Güter: Genehmigung mit Zustimmung VN 3. Dual-use-Güter des Teil I B der Ausfuhrliste Genehmigungspflicht nur gegenüber den in der AL-Position genannten Ländern Genehmigungspflicht nur soweit Iran in der AL-Position genannt ist 4. Dual-use-Güter a. Anhänge II, VIIAund VIIB des Iran-Embargo b.sonstige Dual-use-Güter Genehmigungspflicht bei kritischer Endverwendung (Catch-all) Genehmigungspflicht Genehmigungspflicht bei kritischer Endverwendung (Catch-all) 33

34 Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo Allgemeine Exportkontrolle II. Beschränkte Handlungen Ausfuhr Verbringung nur bei Rüstungsgütern und Güterndes Anhangs IV EG- Dual-use-VO Vermittlungstätigkeiten nur bei Rüstungsgütern und Dual-use-Gütern bei kritischer Endverwendung Technische Unterstützungnur bei kritischer Endverwendung Durchfuhrnur bei kritischer Endverwendung III. Personenbezogene Beschränkungen Iran-Embargo Verkauf Ausfuhr Lieferung (Verbringung) Weitergabe (Durchfuhr) Technische Hilfe Vermittlungstätigkeit Finanzhilfen/Beteiligungen Einfuhr Bereitstellungsverbote Embargo gilt auch für iranisch kontrollierte Entitäten außerhalb Irans 34

35 Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo IV. Verfahrensbesonderheiten Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo NSG-Güter Zustimmung der VN erforderlich Benennung aller Beteiligen Benennung Transportweg Meldepflicht Ausfuhr V. Endverbleibsdokumente EVE gemäß Bekanntmachung des BAFA über die Endverbleibsdokumente Anhänge II, VIIa, VIIb Notifizierung10 Tage vor Genehmigung Spezielle EVEn mit Post-Shipment- Klauseln bei NSG-Gütern bei Anhang II-Gütern 35

36 Aktuelle Informationen 36

37 Ihre Ansprechpartner im BAFA zum Thema Iran Referat 212 gelistete Güter Referent: Dr. Björn Griebel Tel Sachgebietsleiterin: Nadja Hedler Tel Referat 214 nicht gelistete Güter Referatsleiter: Volker Anders Tel Sachgebietsleiter: Wolfgang Kaufmann Tel Anhang I Dual-use-VO (AG, WAS) Anhang I Iran-Embargo-VO 267/2012 NSG = Procurement Channel Anhänge II, VIIa, VIIbIran-Embargo-VO 267/2012 Iran-VO 359/2011 Menschenrechte Catch-all-Vorschriften Nullbescheide Die Aussagen in den Folien sind nicht rechtsverbindlich. Es gilt das gesprochene Wort. 37

38 Iran Sanktionen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen? 38

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