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1 Herausforderung Exportkontrolle In der Mitte von Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten. Albert Einstein

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3 Wozu dient die Exportkontrolle? Ziele Wahrung der Menschenrechte Sicherung des Internationalen Friedens Schutz der nationalen Sicherheit Einhaltung internationaler Verträge Proliferationsverhinderung & Terrorismusprävention Bedrohung Schutz Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Bewaffnetet regionale Konflikte Internationaler Terrorismus Überwachung des Güterverkehrs Überwachung von Dienstleistungen / Handels- und Vermittlungsgeschäften Überwachung des Kapital- und Zahlungsverkehrs Mittel Verbote Bewilligungsvorbehalte Sanktionen Bussen/Strafen

4 Rechtliche Grundlage Internationale Regelungen Nuclear Suppliers Group (NSG) Australische Gruppe (AG) Missile Technology Control Regime (MTCR) Wassenaar Arrangement (WA) Regime Verhinderung der Weiterverbreitung von nuklearen Materialen, Ausrüstungen und Technologien Kontrolle von Vorprodukten, Agenzien und Anlagen, die für die Produktion von chemischen und biologischen Waffen relevant sind Verhinderung der Weiterverbreitung von Gütern zur Herstellung von Trägersystemen von Massenvernichtungswaffen (ABC Waffen) Exportkontrolle von konventionellen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern Internationale Verträge Atomwaffensperrvertrag (NPT) Verbot der Verbreitung und Verpflichtung zur Abrüstung von Kernwaffen und das Recht auf "friedliche Nutzung der Kernenergie Biowaffen-Übereinkommen (BWC) Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen und Vernichtung solcher Waffen Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) Verbietet die Entwicklung, Herstellung, Besitz, Weitergabe und Einsatz chemischer Waffen. Internationale Sanktionen (VN, OSZE etc.) Länderembargos Personenembargos Schweiz Güterkontrollgesetz GKG + GKV Kriegsmaterialgesetz KMG + KMV Embargogesetz Chemikalienkontrollverordnung, ChKV Nationale Regelungen USA Intl. Traffic in Arms Regulations (ITAR) Export Administration Regulation (EAR) Sanctions div. Gesetze ("Acts") EU EG-Embargo-Verordnungen EG-Dual-Use-Verordnung EG-Anti-Folter-Verordnung Div. Gesetzlichen Grundlagen der MS

5 Umfang der Kontrollen Embargo Sanktionen Güter Verwendung

6 Embargoprüfung Kritische Länder CH/USA/EU Wohin liefere ich? Prüfen Sie genau in welchen Ländern Sie Geschäftsaktivitäten pflegen. Bei den meisten aufgezeigten Ländern betrifft es nur gewisse Wirtschaftsbereiche gegen die Sanktionen verhängt worden sind. Massnahmen gegen Länder sind immer spezifisch.

7 Sanktionslistenprüfung CH Consolidated Sanctionslist (Sesam) EU-Consolidated Sanctionlist US Specially Designated Nationals And Blocked Persons List (SDN) Wen beliefere ich? Um Verstösse zu vermeiden, empfiehlt sich eine regelmässige Überprüfung der Businesspartner (Lieferanten, Kunden, Kooperationspartner etc.) gegen die Sanktionslisten der CH, EU und denen der USA. Gegen welche Sanktionslisten geprüft werden sollte ist Unternehmensabhängig. Je nach Geschäftsumfeld können diese variieren. Hierbei spielen z.b. die Produktpalette, Kunden, Firmenstruktur eine wesentliche Rolle.

8 Güter- & Dienstleistungskontrollen. Was liefere ich? Überprüfen Sie Ihre Produktpalette gegen die sogenannten Güterlisten. Gewisse Güter (Hardware, Software, Technologie) oder Dienstleistungen unterliegen aufgrund ihrer technischen Spezifikationen besonderen Kontrollen und sind somit bewilligungspflichtig.

9 Endverwendung Wofür werden Sie verwendet? Auch nicht gelistete Güter können der Bewilligungspflicht unterliegen, wenn Sie wissen oder Grund zur Annahme haben, dass diese für die Entwicklung, Herstellung, Verwendung, Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.

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11 Folgen aus Nicht-Einhaltung Risiken aus Nicht- Einhaltung Reputations-Schäden Haftungsrisiken Bussen und Sanktionen Ausschluss von öffentlichen Aufträgen Einfrieren von Konten Verbot der Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen

12 Don t let this happen to you!!

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14 Globaler Regelanspruch Gefühlt Realität Wer im Aussenhandel tätig ist muss sich mit einer Vielzahl von nationalen und internationalen Regeln auseinander setzten. Nur wer die Risiken kennt, kann sie auch vermeiden!

15 Pflichten des Exporteurs 5. Abschnitt: Pflichten der Exporteurin oder des Exporteurs Art. 17 Angaben bei der Ausfuhr 1 Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, muss auf der Zollanmeldung die Bewilligungsnummer angeben. 2 Handelt es sich um eine Generalausfuhrbewilligung, so müssen die Geschäftspapiere, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem Hinweis «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen» versehen werden. 3 Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel , 30 (nur die Tarifnummern ), 34, 36 40, 54 56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer ), 68 76, 79, und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 4 von der Ausfuhrbewilligungspflicht ausgenommen sind, muss in der Zollanmeldung den Hinweis «bewilligungsfrei» anbringen. Art. 18 Nachweis und Aufbewahrung der Unterlagen 1 Auf Verlangen des SECO muss mit den entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden. 2 Bei Ausfuhren mit Generalausfuhrbewilligung kann das SECO jederzeit Auskunft über den Endverbleib der Güter verlangen. 3 Bei der Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Bestandteilen und Zubehör ist dem SECO auf Verlangen die Einfuhrbewilligung des Bestimmungsstaats oder der Nachweis vorzulegen, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich war. 4 Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind nach der Zollveranlagung während zehn Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

16 Verantwortung

17 Serconec GmbH bietet Ihnen alle erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen des Aufbaus einer funktionierenden Exportkontrolle in Ihrem Unternehmen. Wir sind ein kleines dynamisches Team, mit mehr als 20 Jahren Erfahrung in der internationalen Exportkontrolle und wenden unsere Erfahrungen zu Gunsten kleinen und mittelständischer Unternehmen an, um einschneidende Sanktionen bei Firmen zu verhindern, welche aufgrund von Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen und/oder des zu berücksichtigenden Umfanges entstehen können. Als Inhaber der Serconec GmbH sind wir unabhängig in Beratung, Schulung und bei der Auswahl der für Sie geeigneten Instrumente. Riedmatt Ennetbürgen Switzerland Stella Schwarz Trade Compliance Expert & Inhaberin René Hagen Senior Trade Compliance Manager & Inhaber Setzen Sie Ihren Benchmark in der Exportkontrolle wir unterstützen Sie gerne.

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