Sozialversicherung (Stand )
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- Busso Salzmann
- vor 8 Jahren
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1 Sozialversicherung (Stand ) Grundsätzliches Seit dem Sozialrechtsänderungsgesetz ( ) sind alle Arbeitseinkommen (selbständige ebenso wie unselbständige) der Sozialversicherungspflicht unterworfen, künstlerische Honorare waren bis davon ausgenommen. Wird ein Auftragsverhältnis eingegangen, ist vorerst einmal zu prüfen, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Grundsätzlich gibt es 3 Möglichkeiten: Werkvertrag Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung eines Werkes gegen Bezahlung eines bestimmten Honorars (keine Bezahlung nach Stunden). Der Auftragnehmer ist nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert, verwendet eigene Betriebsmittel (z.b. eigenes Büro/ Arbeitszimmer/ Werkstätte, betrieblich genutztes KFZ, PC, Telefon,...) und trägt das Erfolgsrisiko. Da das Ergebnis geschuldet wird, liegt kein Dauerschuldverhältnis sondern ein Zielschuldverhältnis vor. Der Auftragnehmer hat keine persönliche Arbeitspflicht (kann sich also vertreten lassen). Beispiele für echte Werkverträge im Theaterbereich: Bühnenbildner/in, Kostümbildner/in, Produktionsleiter/in, Performer/in, Kabarettist/in, Licht- und Tondesigner/in... Der Dienstvertrag ist gekennzeichnet von der persönlichen Arbeitsverpflichtung und der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, kann es sich nicht um ein echtes Dienstverhältnis handeln. So genügt beispielsweise schon die vertragliche Vereinbarung eines Vertretungsrechtes, um ein echtes Dienstverhältnis auszuschließen. Bei Schauspieler/innen und Tänzer/innen liegt aufgrund der persönlichen Arbeitsverpflichtung und der Gebundenheit an Zeitvorgaben (Proben, Aufführungen etc.) in der Regel ein echtes Dienstverhältnis (ev. mit Bühnendienstvertrag) vor.
2 Infoblatt Sozialversicherung Seite 2 von 7 Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn eine Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes ohne persönliche Abhängigkeit und mit Möglichkeit einer Vertretung besteht. Abgrenzung zum Angestelltenverhältnis: Der/die freie/r Dienstnehmer/in ist nicht in die betriebliche Organisation eingebunden und unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Abgrenzung zum Werkvertrag: Ein bestimmtes Werk oder ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. Wesentlich ist, dass ein freier Dienstvertrag erst dann vorliegt, wenn der freie Dienstnehmer die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers arbeitet. Freie Dienstverträge für Künstler/innen gibt es seit August 2001 nicht mehr, sie können nur mehr als echte Dienstnehmer/innen oder als Selbständige beschäftigt werden. Sozialversicherung für neue Selbständige (Werkvertrag) 1. Pflichtversicherung nach GSVG Für selbständig erwerbstätige Künstler/innen gilt ab , dass sie als neue Selbständige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert sind, wenn ihre Einkünfte bestimmte Grenzen (siehe nächster Absatz) übersteigen. Für andere Selbständige (Wissenschaftler/innen, Kulturarbeiter/innen etc.) gilt diese Regelung schon seit Wer unterliegt der Pflichtversicherung nach GSVG? Personen, die NUR Einkünfte (Gewinn) aus selbständiger Tätigkeit haben: Übersteigen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Betrag von EUR 6.453,35/ Jahr (Versicherungsgrenze I), so sind davon Pflichtversicherungsbeiträge nach GSVG in der unten genannten Höhe zu leisten. Personen, die mit ihren selbständigen Einkünften unter diesen Grenzen bleiben, sind nicht verpflichtet, sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zu melden und Beiträge zu bezahlen. Personen, die Einkünfte (Gewinn) aus selbständiger Tätigkeit UND Einkünfte aus einem Dienstverhältnis haben: Wer neben selbständiger Tätigkeit im gleichen Kalenderjahr auch noch ein Dienstverhältnis hat (und sei es auch nur für einen einzigen Tag!) oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, muss schon für selbständiges Einkommen ab EUR 4.093,92 (Versicherungsgrenze II für das Jahr 2007) Pflichtversicherungsbeiträge bezahlen. Die Versicherungsgrenze II entspricht der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze 1) für das Kalenderjahr. Daneben fallen zusätzlich die Versicherungsbeiträge aus dem Dienstverhältnis an. Der Beitrag zur Krankenversicherung wird in diesem Fall von der SVA (Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft) jedoch im Jahr 2007 nur zu acht Zehnteln vorgeschrieben (jährlich ansteigend: 2008 zu neun Zehnteln usw.). 1) Geringfügigkeitsgrenzen lt. ASVG: 2001: jährlich ATS ,00 (EUR 3.554,57) / monatlich ATS (EUR 296,21) 2002: jährlich EUR 3.618,48 / monatlich EUR 301, : jährlich EUR 3.712,56 / monatlich EUR 309, : jährlich EUR 3.794,28 / monatlich EUR 316, : jährlich EUR 3.881,52 / monatlich EUR 323, : jährlich EUR 3.997,92 / monatlich EUR 333, : jährlich EUR 4.093,92 / monatlich EUR 341,16
3 Infoblatt Sozialversicherung Seite 3 von 7 2. Beitragshöhe Der Bemessungszeitraum für die Pflichtversicherung nach GSVG ist immer das Kalenderjahr. Die Beiträge liegen bei ca. 24 % des Jahresgewinns (Krankenversicherung: 9,1% und Pensionsversicherung 15,5 %) und werden quartalsmäßig vorgeschrieben. Dazu kommt die Unfallversicherung, die einheitlich EUR 89,76/ Jahr (EUR 7,48/Monat) beträgt. Mindestbeiträge: bei einem Jahreseinkommen von EUR 6.453,36: EUR 48,94 Krankenversicherung/ Monat; EUR 83,36 Pensionsversicherung/ Monat; EUR 89,76 Unfallversicherung / Jahr bei einem Jahreseinkommen von EUR 4.093,92 EUR 31,05 (KV/ Monat) und EUR 52,88 (PV/ Monat) und EUR 89,76 (UV/ Jahr) Bei der endgültigen Bemessung wird dann entsprechend dem tatsächlich im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommen der endgültige Betrag festgesetzt. Höchstbeitragsgrundlage: Für Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, die über EUR 4.480,- (Höchstbemessungsgrundlage 2007) im Monat liegen, werden keine Beiträge mehr vorgeschrieben. Die Höchstbeiträge liegen somit bei EUR 407,68 KV und EUR 694,40 PV im Monat. Ein Antrag auf Differenzvorschreibung ist an die SVA zu stellen. 3. Zuschuss für Künstler/innen nach K-SVFG Selbständig erwerbstätige Künstler/innen erhalten unter folgenden Voraussetzungen einen Zuschuss aus dem Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF): 1. Antrag des/der Künstler/in/s beim KSVF mit Antragsformular und künstlerischem Lebenslauf, aus dem möglichst klar der Nachweis der ausgeübten künstlerischen Tätigkeit hervorgeht; (z.b.: Infos zu Aus-/ Fortbildungen, Zeugnisse, bisherige Engagements und Aufführungen, Vorlage von Programmheften, Presseartikel, Videos, Fotos,...) 2. Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit Künstler im Sinn des K-SVFG ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund einer künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. 3. Mindesteinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit Die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Kalenderjahr müssen die jeweils gültige ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (siehe Fußnote Seite 2) erreichen. 4. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit (die notwendigen Daten werden von der SVA der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds übermittelt). 5. Maximale Gesamteinkünfte: EUR ,67;
4 Infoblatt Sozialversicherung Seite 4 von 7 Der maximale Beitragszuschuss betrug für die Kalenderjahre EUR 872,00 jährlich (EUR 72,67 monatlich). Ab dem Jahr 2005 beträgt der Zuschuss maximal EUR 1.026,00 jährlich (EUR 85,50 monatlich). Liegt der tatsächlich entrichtete Pensionsversicherungsbeitrag darunter, wird vom Fonds nur der vom Künstler entrichtende Beitrag ersetzt. Beispiel: Frau A. zahlt im Jahr 2007 einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von EUR 105,-. Der Fonds ersetzt davon den Maximalzuschuss in Höhe von EUR 85,50, Frau A. muss also monatlich EUR 19,50 selbst zahlen. Herr B. zahlt einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von EUR 55,-. Da dieser Betrag unter dem Maximalbetrag liegt, erhält er vom Fonds genau diesen Betrag, er muss also nichts selber zahlen. Ist die Künstlereigenschaft strittig, wird vom Fonds ein Gutachten der Künstlerkommission (Kurie) eingeholt. Es bestehen folgende Kurien: Kurie für bildende Kunst, Kurie für darstellende Kunst, Kurie für Musik, Kurie für Literatur, Allgemeine Kurie und Berufungskurie. Die Kurien erstellen Gutachten über das Vorliegen der Künstlereigenschaft und der künstlerischen Tätigkeit. Wer eine künstlerische Hochschulbildung erfolgreich absolviert hat, wird vom Fonds ohne Prüfung durch die Kurie als Künstler/in anerkannt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Fonds mit Bescheid. Ist das Gutachten der zuständigen Kurie negativ, kann der Antragsteller eine Prüfung durch die Berufungskurie verlangen. Der Beitragszuschuss wird vom Fonds direkt an die SVA überwiesen. Dem/der betreffenden Künstler/in werden somit nur mehr die um den Beitragszuschuss verringerten Pensionsversicherungsbeträge vorgeschrieben. Weitere Infos: Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, 1010 Wien, T: 01/ , F: 01/ ACHTUNG: Freie Theaterschaffende, die einen Zuschuss vom KSVF erhalten, haben auch Anspruch auf Vergütungen aus dem IG-NETZ! (nähere Infos dazu auf bzw. bei der IG Freie Theaterarbeit) 4. Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Den Auftraggeber treffen keinerlei Melde- oder Beitragspflichten hinsichtlich der Sozialversicherung. Der/ die Auftragnehmer/in muss sich selbst um die Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger kümmern. Wer im laufenden Jahr voraussichtlich ein selbständiges Einkommen über der relevanten Versicherungsgrenze (siehe Punkt 1.) erzielen wird und die Versicherung in Anspruch nehmen möchte (weil kein anderer Versicherungsschutz besteht), sollte sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) melden. Bei Meldung bis Ende Januar besteht von Jahresbeginn an der Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Die Beiträge werden von der SVA (vorerst in Höhe der entsprechenden Mindestbeiträge - siehe Punkt 2) quartalsweise vorgeschrieben. Stellt sich im Laufe oder am Ende des Jahres heraus, dass die tatsächlichen Einkünfte unter der Versicherungsgrenze geblieben sind, bleibt die Versicherung dennoch bestehen, Beiträge werden nicht refundiert.
5 Infoblatt Sozialversicherung Seite 5 von 7 Stellt sich erst im Verlauf des Jahres heraus, dass das selbständige Einkommen über der Versicherungsgrenze liegt und erfolgt die Meldung an die SVA erst dann, werden die Beiträge ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit rückwirkend vorgeschrieben, der Versicherungsschutz in der Kranken und Unfallversicherung besteht aber erst ab dem Zeitpunkt der Meldung. Achtung: Das Finanzamt übermittelt der Sozialversicherungsanstalt die relevanten Informationen der Einkommensteuerbescheide, so dass die SVA lückenlos über sozialversicherungsrelevantes selbständiges Einkommen informiert ist. Unterbleibt eine Meldung der versicherungspflichtigen Person an die SVA, obwohl der Einkommensteuerbescheid ein selbständiges Einkommen über der Versicherungsgrenze ausweist, werden von der SVA Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge plus 9,3% Beitragszuschlag (Strafe) rückwirkend vorgeschrieben. Es muss bezahlt werden, ohne dass Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden konnten. Die (rückwirkenden) Beiträge zur Pensionsversicherung zählen aber immerhin bei der Berechnung einer allfälligen Pension. Der Strafzuschlag kann also vermieden werden, wenn die Meldung an die SVA spätestens gleichzeitig mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erfolgt. Wer seine Einkommensprognose gegenüber der SVA nach unten (unter die Versicherungsgrenze) revidiert, fällt mit Monatsende aus der Versicherung und bezahlt keine Beiträge mehr. 5. Opting In/ Freiwillige Versicherung Es besteht die Möglichkeit, auch bei Nichterreichen der Versicherungsgrenzen freiwillig in die Kranken- und Unfallversicherung der SVA hineinzuoptieren. In diesem Fall werden die Mindestbeiträge auf Basis der Versicherungsgrenze I also eines Jahreseinkommens von EUR 6.453,36 - vorgeschrieben. Die monatliche Belastung für die Krankenversicherung liegt damit bei EUR 48,94, für die Unfallversicherung EUR 7,48. Dies kann unter Umständen günstiger sein, als eine Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse. 6. Leistungen der Versicherung Die Versicherung nach GSVG beinhaltet bei Arztbesuchen einen Selbstbehalt von 20% (nicht für mitversicherte Kinder und auch nicht bei Spitalsaufenthalten). Bei geringem Einkommen kann die Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Selbstbehalt beantragt werden (Voraussetzung: durchschnittliches Einkommen unter EUR 662,99 im Monat). Die Leistung im Fall der Mutterschaft entspricht EUR 23,40 pro Tag während acht Wochen vor und nach einer Geburt (Wochengeld). Danach gibt es Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53 pro Tag längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn sich die Eltern abwechseln bis zum 36. Lebensmonat. Zuverdienstgrenze bis zu der das Kinderbetreuungsgeld gebührt: EUR ,- im Jahr, kein Cent mehr, da sonst unter Umständen das Kinderbetreuungsgeld für das betreffende Jahr (!) zurückgezahlt werden muss. Die Höhe einer allfälligen Pension errechnet sich aus der Dauer der Pensionsversicherung und aus der Höhe der Beiträge. Beiträge aus verschiedenen Versicherungen (z.b. auch ASVG) werden einbezogen. Wer einen Pensionsanspruch erworben hat (mindestens 15 Beitragsjahre), dem garantiert der Staat die Pension plus eine allfällige Ausgleichszulage, so dass mit einer Mindestpension derzeit in der Höhe von EUR 690,- (für Alleinstehende) gerechnet werden kann.
6 Infoblatt Sozialversicherung Seite 6 von 7 Sozialversicherung für echte Dienstnehmer/innen Personen, die einen echten Dienstvertrag haben ( unselbständig Beschäftigte ), sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vom Dienstgeber bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (GKK) anzumelden. Der Dienstgeber muss ein Lohnkonto führen und die Sozialversicherungsbeiträge monatlich an die GKK abliefern. Die Versicherung umfasst Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Beitragshöhe Dienstnehmer/innen zahlen einen Beitrag von 17,65% (Dienstnehmeranteil) des Bruttogehalts. Dienstgeber/innen tragen zusätzlich 21,65% (Dienstgeberanteil) des Bruttogehalts Leistungen der Versicherung Arztbesuche sind ohne Selbstbehalt möglich. Im Fall der Mutterschaft umfasst die Leistung Wochengeld in der Höhe des Nettogehalts acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, und Kinderbetreuungsgeld für Kinder, die nach dem geboren sind: EUR 14,53 pro Tag, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn sich die Eltern abwechseln bis zum 36. Lebensmonat. Die Zuverdienstgrenze, bis zu der das Kinderbetreuungsgeld gebührt, beträgt EUR ,-. Die Höhe einer allfälligen Pension errechnet sich aus der Dauer der Pensionsversicherung und aus der Höhe der Beiträge. Beiträge aus verschiedenen Versicherungen (z.b. auch GSVG) werden einbezogen. Auch hier darf mit einer Mindestpension in Höhe der Ausgleichszulage gerechnet werden (EUR 690,-/monatlich für Alleinstehende). Sozialversicherung für freie Dienstnehmer/innen Freie Dienstverträge unterliegen der Sozialversicherungspflicht nach ASVG, wenn das monatliche Entgelt über der jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze (siehe Fußnote Seite 2) liegt. Freie Dienstnehmer/innen sind kranken-, unfall- und pensionsversichert (aber nicht arbeitslosenversichert!). Der Dienstgeber ist verpflichtet, jeden freien Dienstvertrag sofort mit Beginn der Tätigkeit bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse zu melden. Diese Meldepflicht besteht auch für geringfügige freie Dienstverträge. Beitragshöhe Der Dienstgeber muss einen Dienstgeberanteil von 17,4% des Entgelts als Sozialversicherungsbeitrag leisten, vom Entgelt des Dienstnehmers ist ein Beitrag von 13,8% einzubehalten und an die GKK abzuführen.
7 Infoblatt Sozialversicherung Seite 7 von 7 Sozialversicherung für geringfügige Beschäftigung Geringfügig beschäftigt sind Personen, die aus ihrem (freien) Dienstverhältnis ein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze (siehe Fußnote Seite 2) nicht übersteigt. Diese Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2007 EUR 341,16/ Monat. Bis zu dieser Grenze bleiben Einkünfte aus einem echten oder einem freien Dienstverhältnis versicherungsfrei, wenn man daneben kein weiteres Dienstverhältnis hat. Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Dienstnehmer- und die Dienstgeberseite getrennt zu betrachten: Dienstnehmerseite Bezieht ein Dienstnehmer Einkünfte von mehreren Dienstgebern, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, liegt Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung vor. In diesem Fall werden am Jahresende dem/ der Dienstnehmer/in selbst die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13,65% der insgesamt erzielten Einkünfte von der GKK vorgeschrieben. Monatliche Vorauszahlungen können mit der GKK vereinbart werden. Beispiel: Eine Sekretärin verdient monatlich in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit Verein A einen Betrag von EUR 250,-, in einem weiteren mit Verein B EUR 150,-. Insgesamt wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, es kommt zur vollen Versicherungspflicht. Beitragsgrundlage ist das Jahreseinkommen (EUR 4.800,-). Die Beitragsbelastung liegt bei etwa EUR 655,- jährlich. Sozialversicherungspflicht tritt auch ein, wenn jemand neben einem normalen Dienstverhältnis mit voller Versicherungspflicht in einem weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis z.b. EUR 80,- verdient. Die EUR 80,- sind dann voll versicherungspflichtig. Freiwillige Selbstversicherung: Für Dienstnehmer/innen, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, wurde die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag geschaffen. Als Beitragsgrundlage wird die Geringfügigkeitsgrenze herangezogen. Der maßgebliche Dienstnehmerbeitrag beträgt einheitlich 14,2% (der monatliche Versicherungsbetrag liegt also bei EUR 45,93). Die Krankenscheine werden von der GKK ausgestellt. Dienstgeberseite Unabhängig von der Höhe des Entgelts sind alle Dienstnehmer/innen (also auch die geringfügig Beschäftigten) bei der GKK anzumelden. Es muss für alle ein Lohnkonto geführt werden. Dienstgeber, deren Lohnsumme aller geringfügig beschäftigten Personen das 1 ½ fache der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (EUR 511,74 im Jahr 2007), müssen einen pauschalen Dienstgeberbeitrag entrichten. Am Jahresende sind 17,8% von der Summe aller an geringfügig beschäftigte Personen bezahlten Entgelte abzuführen. In diesem Beitragssatz ist auch die Unfallversicherung in Höhe von 1,4% enthalten.
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