Kindergarten - Reglement

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1 Gemeinde Metzerlen-Mariastein Kindergarten - Reglement Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 56 lit a des Gemeindegesetzes vom 6. Februar 99 und Absatz der Verordnung über Dienstauftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte an der Volksschule vom. Januar beschliesst: Gleichstellung der Geschlechter: Sämtliche Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglementes gelten - unbesehen der Formulierung - in gleicher Weise für beide Geschlechter.. Trägerschaft und Zielsetzung Trägerschaft Zielsetzung Die Gemeinde Metzerlen-Mariastein ist Trägerin des Kindergartens Metzerlen-Mariastein. Sie richtet den Kindergarten und ihre Aussenanlage zeitgerecht ein und beschafft die notwendigen Geräte, das Mobiliar und das Material. Der Kindergarten unterstützt und ergänzt die Erziehung des Kindes. Er fördert die geistigen, seelischen und körperlichen Kräfte des Kindes und die Entwicklung seines sozialen Verhaltens in altersgerechten Formen des Spiels und der Beschäftigung. Der Kindergarten ist weder Vorschule noch Kinderhütedienst.. Aufnahme, Abweisung, Ausschluss, Abmeldung Freiwilligkeit Der Besuch des Kindergarten ist freiwillig und für Kinder unserer Gemeinde unentgeltlich. Kinder aus anderen Gemeinden zahlen ein Schulgeld, welches sich nach dem regionalen Schulabkommen richtet. Über die Aufnahme entscheidet die Schulkommission. Alter 4 Der Besuch des Kindergartens steht Kindern des letzten und des zweitletzten vorschulpflichtigen Jahres offen. Erweist sich ein Kind bei Eintritt in die Schulpflicht noch nicht als schulreif, hat die Schulkommission Massnahmen gemäss 9 Abs. Volksschulgesetzes zu ergreifen..

2 Körperlich behinderte Kinder Aufnahmeverfahren 5 6 Kinder im entsprechenden Alter, die körperlich behindert sind, sind nach Möglichkeit in den Kindergarten aufzunehmen. Das Aufnahmeverfahren in den Kindergarten legt die Schulkommission fest. Die Aufnahme der Kinder erfolgt auf Beginn des Schuljahres Kinder von Neuzuzügern sind während des laufenden Jahres aufzunehmen. Ausschluss 7 Kinder, die den Kindergarten nur sehr unregelmässig besuchen, und Kinder, die derart verhaltensauffällig sind, dass ein ordentlicher Kindergartenbetrieb verunmöglicht wird, können von der Schulkommission aus dem Kindergarten ausgeschlossen werden. Die Eltern müssen über einen allfälligen Ausschluss vorgängig schriftlich durch die Schulkommission informiert werden. Abmeldung 8 Die Eltern können ihr Kind während des Jahres schriftlich aus dem Kindergarten abmelden. Die Abmeldung ist an die Schulkommission zu richten. Ein Wiedereintritt während des laufenden Jahres ist nur ausnahmsweise möglich. Die Schulkommission beschliesst darüber.. Unterrricht Kindergartenjahr und Ferien Klassengrösse Stundenzahl 9 0 Das Kindergartenjahr, die Ferien und die Feiertage richten sich nach den Regelungen der Volksschule. Sofern pro Kindergartenabteilung voraussichtlich dauernd mehr als 6 Kinder erfasst werden, sind zusätzliche Abteilungen zu führen. Der Kindergarten wird altersgemischt geführt. Die Schulkommission setzt die Stundenzahl fest. Der Stundenplan muss so gestaltet werden, dass grundsätzlich von Montag bis Freitag eine sinnvolle Unterrichtseinheit stattfinden kann Unterrichtsverpflichtung 4 Die Vorschriften der 9 ff. der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetzes sind einzuhalten Die Kinder haben den Unterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen. Absenzen Die Eltern haben voraussehbare Versäumnisse der Kindergärtnerin unter Angabe des Grundes rechtzeitig zu melden. Nichtvoraussehbare Versäumnisse sind nachträglich zu begründen...

3 Rahmenlehrplan 4 Der Solothurnische Rahmenlehrplan für den Kindergarten ist für die Erziehungs -und Bildungsarbeit im Kindergarten verbindlich. Die verschiedenen Bedürfnisse der Kinder im letzen und der Kinder im vorletzten Jahr vor Eintritt in die Schulpflicht sind ausreichend zu berücksichtigen. Elternbesuchsrecht 5 Die Eltern sind berechtigt, nach Absprache mit der Kindergärtnerin den Unterricht zu besuchen. Sprechstunden 6 Um den Kontakt zwischen Kindergarten und Elternhaus zu fördern, lädt die Kindergärtnerin die Eltern zu Sprechstunden ein und führt periodisch Elternzusammenkünfte durch. 4. Gesundheitsvorsorge Gesunde Ernährung Zwischenverpflegung 7 Die Kindergärtnerin ist im Rahmen der Elternarbeit besorgt, die Themen Gesunde Ernährung und Zwischenverpflegung anzusprechen. Versicherung 8 Die Kinder sind im Kindergarten und auf dem direkten Kindergartenweg subsidiär gegen Unfall versichert. Krankheiten 9 Eine allfällige Beaufsichtigung der Kinder auf dem Kindergartenweg ist Sache der Eltern. Kinder mit ansteckenden Krankheiten dürfen den Kindergarten nicht besuchen. Die Kindergärtnerin hat das Recht, Kinder mit Krankheitssymptomen nach Hause zu schicken. Unfall 0 Bei einem Unfall hat die Kindergärtnerin folgende Massnahmen zu treffen: - erste Hilfe leisten - Benachrichtigung der Eltern und des Notfallarztes - Meldung des Unfalls an die Gemeindeverwaltung - Meldung des Unfalls an die Schulkommission 5. Schulorgane Aufsichtsbehörde Der Kindergarten ist der Schulkommission unterstellt, welche vom Gemeinderat gewählt wird. Die Schulkommission konstituiert sich selbst...

4 Aufgaben Die Schulkommission beaufsichtigt und betreut den Kindergarten und die Kindergärtnerinnen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie schlägt dem Gemeinderat die Kindergärtnerin zur Wahl vor. b) Sie berät den Voranschlag des Kindergartens. c) Sie überwacht den Kindergartenbetrieb. d) Sie trifft die Anordnung zum Eintritt in den Kindergarten nach Absprache mit der Kindergärtnerin. e) Sie genehmigt den von der Kindergärtnerin vorgeschlagenen Stundenplan; dabei sind 9 ff. der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz zu berücksichtigen. f) Sie entscheidet über Urlaubsgesuche der Kindergärtnerin und über Gesuche um Übernahme von Kurskosten für die berufliche Weiterbildung. g) Sie unterstützt die Kindergärtnerin im Einschulungsverfahren. h) Sie behandelt Beschwerden. i) Sie schlichtet Streitigkeiten, die sich aus der Aufnahme, der Abweisung oder dem Ausschluss von Kindern ergeben. Weitere Aufgaben sind in einem Pflichtenheft geregelt. Inspektorat Das Inspektorat richtet sich nach 80 des Volksschulgesetzes und nach der Verordnung über das Volksschulinspektorat. Kindergärtnerin 4 Die Kindergärtnerin muss das Solothurnische Diplom für Kindergärtnerinnen oder ein anders, gleichwertiges, vom Departement für Bildung und Kultur anerkanntes Diplom oder Patent besitzen. Wahl, Demission 5 Der Gemeinderat wählt auf Vorschlag der Schulkommission die Kindergärtnerin und legt die Probezeit fest. Besoldung 6 4 Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wählt die Wahlbehörde die Kindergärtnerin danach definitiv. Über die definitive Wahl wie über Wiederwahlen ist spätestens vier Monate vor Ende des Schuljahres zu entscheiden. Eine Demission ist nur auf Ende eines Schuljahres Möglich. Die Kündigungsfrist beträgt: Monat im ersten Anstellungsjahr. Ab dem. Anstellungsjahr 4 Monate. Die Besoldung richtet sich nach der Kantonsrätlichen Lehrerverordnung vom 7. Mai 995. Die Kindergärtnerin hat Anspruch auf eine Grundbesoldung inklusive Erfahrungszulage und einen. Monatslohn. Die Teuerungszulage für die Lehrkräfte wird jährlich vom Kantonsrat für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Sie wird auch der Kindergärtnerin ausgerichtet und basiert auf der Grundbesoldung und dem Erfahrungszuschlag... 4

5 Ferien 7 Ferien und Feiertage richten sich nach der für die Primarschule geltenden Regelungen. Dienstauftrag 8 Die Aufgabe der Kindergärtnerin besteht in der Erfüllung eines ganzheitlich zu verstehenden Dienstauftrages, entsprechend demjenigen der Lehrerschaft. Der Dienstauftrag gilt sinngemäss auch für die Kindergärtnerin mit Teilpensum. Die Arbeitszeit der Kindergärtnerin gliedert sich in: a) Unterricht und Erziehung b) Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsauswertung c) Sitzungen und Konferenzen, Zusammenarbeit mit Kolleginnen, Mitarbeit im Einschulungsteam, Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst, Zusammenarbeit mit der Primarschule, Durchführung von gemeinsamen Anlässen mit der Primarschule d) Elterngespräche, Durchführung von Elternanlässen e) Fortbildung f) Materialanschaffung und Verwaltung Die Kindergärtnerin führt eine Absenzenkontrolle der Kinder und ein Gästebuch. Unterrichtspensum 9 Das wöchentliche Unterrichtspensum einer Kindergärtnerin richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Unterrichtsverpflichtung hinaus sind Lektionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten mit der Primarschule vorzusehen. Zusätzlich ist eine Präsenzzeit von 5 Minuten je Halbtag vor Unterrichtsbeginn einzuhalten. Lektionsplan 0 Die Kindergärtnerin steht dem Kindergarten grundsätzlich während der Unterrichtszeit von Montag bis Freitag zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der bestimmte freie Tage oder Halbtage vorsieht. In besonderen Fällen kann die Schulkommission Ausnahmen bewilligen. Schulfreier Nachmittag Der Mittwochnachmittag ist schulfrei. Unterricht Unterrichtsausfall Die Kindergärtnerin ist verpflichtet, den Untrricht gründlich vorbereitet, gewissenhaft und pünktlich zu erteilen. Sie darf die Kinder nicht unbeaufsichtigt sich selbst überlassen. Sie verlässt den Kindergarten erst, wenn sich kein Kind mehr auf dem Kindergartenareal befindet. Die Kindergärtnerin hat die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Schulkommission vom regulären Stundenplan abzuweichen, wenn besondere Ereignisse wie Schulreise, Ausflüge, Feste etc. vorgesehen sind. Absenzen infolge Krankheit oder Unfall hat die Kindergärtnerin der Präsidentin der Schulkommission zu melden. Bei Absenzen von mehr als Tagen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei länger dauernder Abwesenheit ist die Schulkommission für eine Stellvertretung besorgt... 5

6 Materialverwaltung 4 Für voraussehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Kindergärtnerin bei der Schulkommission um Urlaub nachzusuchen. Dieser wird bis zu einem Tag von der Präsidentin, für längere Dauer von der Schulkommission bewilligt. Jede Kindergärtnerin verwaltet für ihren Kindergarten das Spielund Bastelmaterial und besorgt nach Absprache mit der Schulkommission die Anschaffung im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Kredites. Die Kindergärtnerin führt ein Inventar ihres Kindergartens. Sorgfaltspflicht 5 Die Kindergärtnerin sorgt dafür, dass das Spiel- und Bastelmaterial stets sauber ist, dass die Kinder sorgfältig damit umgehen und dass defektes Material geflickt wird. Fortbildung 6 Die Kindergärtnerin schenkt ihrer beruflichen und persönlichen Fortbildung besondere Aufmerksamkeit. Pro Kindergartenjahr stehen der Kindergärtnerin zur Fortbildung während der Unterrichtszeit 0 halbe Tage zur Verfügung. ( Pensum 00 %) Über die Übernahme von Kurskosten entscheidet die Schulkommission. 6. Rechtsmittel Rechtsmittel 7 4 Gegen Verfügungen und Anordnungen der Kindergärtnerin kann bei der Schulkommission Beschwerde geführt werden. Gegen Entscheide der Schulkommission kann beim Gemeinderat innert 0 Tagen Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gemeindeordnung und dem Gemeindegesetz. Im übrigen gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz... 6

7 7. Schlussbestimmungen Fehlende Bestimmungen 8 In allen Fällen in denen das Reglement über Dienstauftrag und Arbeitszeit der Kindergärtnerin der Einwohnergemeinde Metzerlen-Mariastein und dessen Ausführungsbestimmungen für besondere Tatbestände keine Bestimmungen enthält, ist die Schulkommission in Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der Regierungsratsbeschlüsse des Kantons Solothurn befugt, eine dem Sinn und Zweck des Reglements entsprechende Regelungen zu treffen. Inkrafttreten 9 Dieses Reglement tritt, nachdem es von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Erziehungsdepartement genehmigt worden ist in Kraft. 40 Das Kindergartenreglement ersetzt alle anderen bestehenden Bestimmungen. Vom Gemeinderat beschlossen am. Januar 005. Von der Gemeindeversammlung der Gemeinde Metzerlen-Mariastein beschlossen am 8. Juni 005. Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin Ivo Borer Erna Probst.. 7

8 INHALTSVERZEICHNIS SEITE. Trägerschaft und Zielsetzung... Trägerschaft... Zielsetzung... Freiwilligkeit... Alter... Abmeldung.... Unterrricht... Kindergartenjahr und Ferien... Klassengrösse... Stundenzahl... Unterrichtsverpflichtung... Absenzen... Rahmenlehrplan... Elternbesuchsrecht... Sprechstunden Gesundheitsvorsorge... Gesunde Ernährung Zwischenverpflegung... Versicherung... Krankheiten... Unfall Schulorgane... Aufsichtsbehörde... Aufgaben...4 Inspektorat...4 Kindergärtnerin...4 Wahl, Demission...4 Ferien...5 Dienstauftrag...5 Unterricht

9 INHALTSVERZEICHNIS SEITE Unterrichtsausfall...5 Materialverwaltung...6 Sorgfaltspflicht...6 Fortbildung Rechtsmittel... 6 Rechtsmittel Schlussbestimmungen... 7 Fehlende Bestimmungen...7 Inkrafttreten

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