Die Schlichtung in der Sparkassen- Finanzgruppe

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1 Die Schlichtung in der Sparkassen- Finanzgruppe Tätigkeitsbericht 2014 S Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband Gerecht sein ist einfach.

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3 Tätigkeitsbericht 2014 Vorwort Georg Fahrenschon Präsident des Deutschen Sparkassenund Giroverbandes Das Jahr 2014 wird den Schlichtungsstellen in der gesamten Kreditwirtschaft unter einem Stichwort in Erinnerung bleiben: Darlehensbearbeitungsentgelte. Der Bundesgerichtshof erklärte mit zwei Urteilen vom 13. Mai 2014 die bis dahin durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gebilligte Praxis der Banken und Sparkassen für unzulässig, bei der Vergabe von Verbraucherdarlehensverträgen eine Bearbeitungsgebühr einzubehalten. Auf diese Entscheidungen folgten am 28. Oktober 2014 zwei weitere Urteile zur Verjährung der Ansprüche auf Rückforderung der erhobenen Entgelte. Diese Rechtsprechung führte insbesondere in den letzten Tagen des Berichtsjahres 2014 zu einer regelrechten Beschwerdeflut in allen Schlichtungsstellen der Kreditwirtschaft. So gingen in den Schlichtungsstellen für Sparkassenkunden allein zu diesem Thema Beschwerden ein. Betrachtet man die jährlichen Eingangszahlen der vergangenen drei Jahre (ca Beschwerden) wird deutlich, dass diese außergewöhnlich hohe Anzahl an Eingaben die Schlichtungsstellen vor besondere organisatorische Herausforderungen gestellt hat. Dennoch konnte bis zum Zeitpunkt der Drucklegung des Berichts ein Großteil dieser Verfahren abgeschlossen werden. Zum einen haben die Schlichtungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe prompt auf die veränderten Anforderungen reagiert: Sie haben kurzfristig zusätzliches Personal eingestellt und die Arbeitsprozesse den besonderen Umständen angepasst. Zum anderen erledigten sich viele Beschwerden sehr schnell dadurch, dass die Institute die bezahlten Entgelte erstatteten, sodass die Schlichter hier gar nicht tätig werden mussten. Nähere Einzelheiten sowie exemplarisch ausgewählte Schlichtersprüche sind in Abschnitt dieses Berichts nachzulesen. Die außergerichtliche Schlichtung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Das zeigt sich nicht nur daran, dass die Verbraucher in steigendem Umfang Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Auch der Gesetzgeber beschäftigt sich mit den Möglichkeiten alternativer Streitschlichtung. Diese sollen nun kodifiziert werden. Die Grundlage hierfür bildet die EU-Richtlinie über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR- Richtlinie) vom 21. Mai Deren Ziel ist die flächendeckende Einrichtung von Schlichtungsstellen. Zur Umsetzung der ADR-Richtlinie hat die Bundesregierung im Mai 2015 den Entwurf eines Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren dauert noch an. Mit diesem Tätigkeitsbericht soll auch über alle weiteren Themen, die die Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanzgruppe im Jahr 2014 beschäftigt haben, informiert werden. Statistiken zum Ausgang der Schlichtungsverfahren sowie zu den einzelnen Sachgebieten runden die Informationen ab. Wie in jedem Jahr werden zu den einzelnen Sachgebieten auch wieder anonymisierte Schlichtersprüche abgedruckt. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Schlichtersprüche ist dabei auf das Bestehen regionaler Besonderheiten der einzelnen Schlichtungsstellen zurückzuführen. Mein besonderer Dank gilt in diesem Jahr neben den Schlichtern der Sparkassen-Finanzgruppe, die mit der gewohnten hohen juristischen Fachkompetenz die ihnen vorgelegten Fälle beurteilt haben, auch allen weiteren Mitarbeitern der Schlichtungsstellen, die die außerordentliche Herausforderung der Beschwerdeflut eindrucksvoll gemeistert haben.

4 Inhalt Vorwort 3 Alle Zahlen auf einen Blick 7 Kapitel I: Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe 10 Kapitel II: Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Verfahrensausgänge Erledigungen im Vorprüfungsverfahren Entscheidungen der Schlichter Zusammenfassung der Verfahrensausgänge 21 Kommunizieren ist einfach.

5 2 Sachgebiete Zahlungsverkehr/Kontoführung Das Bürgerkonto Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Sonstiges zur Kontoführung Klassischer Zahlungsverkehr Kartengestützter Zahlungsverkehr Kreditgeschäft Bearbeitungsentgelte Sonstiges Kreditgeschäft Wertpapiergeschäft Spargeschäft Sonstiges 57 Kapitel III: Anhang 58 Schlichtungsstellen für Sparkassenkunden 60 Sonstige Schlichtungsstellen im Bereich der Finanzwirtschaft 61 Anmerkung: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Bericht aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten auch immer für Personen des weiblichen Geschlechts.

6 Unabhängig sein ist einfach.

7 Tätigkeitsbericht 2014 Alle Zahlen auf einen Blick 7 Alle Zahlen auf einen Blick I. Beschwerdeeingänge insgesamt (in eigener Zuständigkeit) davon: 1. Bei Redaktionsschluss noch in Bearbeitung Abgeschlossen II. Verfahrensausgänge (der abgeschlossenen Verfahren) 1. Nicht weiterverfolgte/zurückgezogene Beschwerden Unzulässige Beschwerden Ungeeignete Beschwerden (Abweisung wegen Beweisbedürftigkeit oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung) Einem Ergebnis zugeführte Beschwerden davon: a) Vollumfänglich zugunsten der Beschwerdeführer b) Einigung bzw. Vergleich, teilweise zugunsten der Beschwerdeführer c) Zugunsten der Sparkassen III. Sachgebiete 1. a) Zahlungsverkehr/Kontoführung (ohne 1b) b) Bürgerkonto ( Girokonto für jedermann ) Kreditgeschäfte: (davon: zum Darlehensbearbeitungsentgelt ) 3. Wertpapiergeschäfte Spargeschäfte Sonstiges 295 IV. Verfahrensdauer Ø 4,5 Monate Eingang der Beschwerde in der Kundenbeschwerdestelle bis zum Abschluss des Verfahrens

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9 Helfen ist einfach.

10 10 Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe Tätigkeitsbericht 2014 Kapitel I: Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe Sparkassen haben den Anspruch, alle Bevölkerungsgruppen als verlässlicher Finanzpartner mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen. Dieser Auftrag bildet nicht nur die historische Grundidee der Sparkassen, sondern findet seinen Niederschlag in fast allen Sparkassengesetzen der Bundesländer. Diese Aufgabe zur vollsten Zufriedenheit aller Kunden zu erfüllen, ist trotz aller Anstrengung nicht immer möglich. Zu vielzählig und komplex sind Finanzdienstleistungen und Finanzprodukte in unserer heutigen Zeit. Meinungsverschiedenheiten lassen sich daher nicht immer vermeiden. Für diese Fälle wurden Schlichtungsstellen geschaffen, die es den Sparkassenkunden ermöglichen, streitige Sachverhalte kostenfrei überprüfen zu lassen. Ziel dieser Schlichtungsstellen ist die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Kunde und Sparkasse. Die Neutralität ist dabei gewährleistet, denn die zu Schlichtern berufenen Personen sind zur Ausübung des Richteramtes befähigt und in ihrer Funktion als Schlichter unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Schlichtungsstellen der folgenden regionalen Sparkassen- und Giroverbände nahmen sich im Jahr 2014 der Kundenbeschwerden über Sparkassen ihres jeweiligen Verbandsgebiets an: Sparkassenverband Baden-Württemberg Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen Sparkassenverband Niedersachsen Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Sparkassenverband Rheinland-Pfalz Sparkassenverband Saar Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein Sparkassenverband Westfalen-Lippe Daneben existiert eine Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) in Berlin. Dem Schlichtungsverfahren beim DSGV sind die Sparkassen in: Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie die S-Kreditpartner GmbH, dem auf das Konsumentenkreditgeschäft spezialisierten Verbundpartner der Sparkassen-Finanzgruppe, und die Frankfurter Bankgesellschaft (Deutschland) AG beigetreten. Zum 10. Dezember 2014 haben sich die rheinland-pfälzischen Sparkassen ebenfalls dem DSGV-Schlichtungsverfahren angeschlossen. Eine aktuelle Übersicht der Schlichtungsstellen für Sparkassenkunden befindet sich im Anhang. Bei den Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanzgruppe gehen mitunter auch Beschwerden ein, die Privatbanken sowie den öffentlichen oder den genossenschaftlichen Bankensektor betreffen. Diese werden dann an die jeweils zuständige Schlichtungsstelle weitergeleitet. Eine Liste der Schlichtungsstellen im Bereich der Finanzwirtschaft einschließlich des Versicherungsbereichs ist ebenfalls im Anhang abgedruckt.

11 Tätigkeitsbericht 2014 Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe 11 Verstehen ist einfach.

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13 Sicher ist einfach.

14 14 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2014 Tätigkeitsbericht 2014 Kapitel II: Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2014 Im Berichtsjahr 2014 gingen in den Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanzgruppe insgesamt Kundenbeschwerden ein. Diese außerordentlich hohe Anzahl von Schlichtungsanträgen war die Folge zweier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Oktober 2014, in denen der BGH entschieden hat, dass Ansprüche auf Rückforderung der in den vergangenen zehn Jahren entrichteten Darlehensbearbeitungsentgelte mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjähren, wenn der Darlehensnehmer nicht zuvor verjährungshemmende Maßnahmen ergreift. In den danach noch verbliebenen zwei Monaten war es vielen Sparkassen kaum möglich, die zahlreichen Erstattungsforderungen ihrer Kunden bis Ende des Jahres zu prüfen, sodass sich viele Sparkassenkunden parallel an die Schlichtungsstellen wandten und damit eine regelrechte Beschwerdeflut einsetzte. Insgesamt wurden hierzu in den Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanzgruppe Schlichtungsanträge registriert. Nähere Ausführungen zu diesem Thema finden sich in Abschnitt des Berichts. Kundeneingaben in den Sparkassen-Schlichtungsstellen in den vergangenen acht Jahren Beschwerdeeingänge

15 Orientieren ist einfach. Lässt man die Beschwerden zum Darlehensbearbeitungsentgelt außen vor, waren im Jahr 2014 lediglich Beschwerden zu verzeichnen. Demnach wäre die Gesamtzahl der Eingaben gegenüber den vergangenen drei Jahren sogar gesunken. Kundeneingaben in den Sparkassen-Schlichtungsstellen in den vergangenen acht Jahren ohne Beschwerden zum Darlehensbearbeitungsentgelt im Jahr Beschwerdeeingänge Da ein Großteil der Schlichtungsanträge in den letzten drei Tagen des Jahres 2014 in den Schlichtungsstellen einging, konnten bis Redaktionsschluss längst nicht alle Verfahren abgeschlossen werden Schlichtungsverfahren befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Bearbeitung. Immerhin konnten jedoch bereits und damit über 88 Prozent aller Beschwerden zu einem Abschluss gebracht werden.

16 Miteinander ist einfach. 1 Verfahrensausgänge Das folgende Diagramm zeigt die Verfahrensausgänge der insgesamt bereits abgeschlossenen Kundeneingaben im Jahr Beendigung der abgeschlossenen Verfahren Abweisung wegen Unzulässigkeit, Beweiserheblichkeit oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung 6 % Von den Beschwerdeführern nicht weiterverfolgte bzw. zurückgezogene Beschwerden 20 % Ergebnis zugunsten der Sparkassen 13 % Einigung bzw. Vergleich zugunsten der Beschwerdeführer 61 %

17 Tätigkeitsbericht 2014 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Erledigungen im Vorprüfungsverfahren Von zum Zeitpunkt der Berichterstellung abgeschlossenen Schlichtungsverfahren erledigten sich über 70 Prozent ( Fälle), ohne dass die Schlichter der Sparkassen-Finanzgruppe überhaupt tätig werden mussten. Dies stellt eine deutliche Steigerung gegenüber den Vorjahren dar (2012: 37 Prozent, 2013: 45 Prozent) Beschwerden wurden dabei von den Beschwerdeführern nach Einreichung eines Schlichtungsantrages nicht weiterverfolgt. Darunter waren zahlreiche Eingaben bezüglich der Erstattung der Darlehensbearbeitungsentgelte zu verzeichnen, die von den Sparkassenkunden lediglich zur Hemmung der Verjährung in den Schlichtungsstellen eingereicht und nach erfolgter Erstattung des Bearbeitungsentgelts wieder zurückgenommen wurden. In Fällen gaben die Sparkassen der Beschwerde nach eigener Überprüfung statt und entsprachen dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren vollumfänglich. Weitere Streitigkeiten konnten einvernehmlich zwischen den Parteien beigelegt werden, z. B. dadurch, dass die Sparkasse ihrem Kunden aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ein Angebot unterbreitete, das von diesem angenommen wurde. In 317 Fällen konnten Missverständnisse zwischen den Beteiligten aufgeklärt werden. So verlangten beispielsweise Sparkassenkunden durch die öffentliche Berichterstattung ermuntert ganz allgemein vermeintlich erhobene Darlehensbearbeitungsgebühren zurück, obgleich die Sparkasse bei dem streitgegenständlichen Darlehen tatsächlich keine Bearbeitungsentgelte erhoben hatte. Im Vorprüfungsverfahren erledigte Beschwerden Missverständnis aufgeklärt 3 % Kundenbegehren durch Sparkasse entsprochen 56 % Beschwerde nicht weiterverfolgt/zurückgezogen 28 % Einigung zwischen Kunde und Sparkasse 13 %

18 18 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2014 Tätigkeitsbericht Entscheidungen der Schlichter Im Jahr 2014 wurden 534 Beschwerden nach der jeweiligen Verfahrensordnung als unzulässig abgewiesen. Eine Beschwerde ist beispielsweise unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder in der Vergangenheit anhängig war.» Die Schlichtung ist unzulässig. Frau A. hat zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsprovisionen, welche die Sparkasse von ihr beim Abschluss von zwei Darlehensverträgen in 2007 und 2009 i. H. v. 170 Euro bzw. 75,14 Euro erhoben hat, ein Mahnverfahren eingeleitet. Es ist nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin, nachdem die Sparkasse Widerspruch erhoben hatte, einen Antrag auf Abgabe der Sache an das Prozessgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat. Sollte das nicht der Fall sein, würde das Mahnverfahren nicht abgeschlossen sein, denn die Beschwerdeführerin kann jederzeit die Abgabe an das Prozessgericht beantragen. Damit liegt ein Fall des 3 Abs. 2 lit. a der Verfahrensordnung vor. Danach soll vermieden werden, dass ein Beschwerdeführer zweigleisig vorgeht. Würde Frau A. den Abgabeantrag gestellt haben, könnte sie ihn bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung beim Prozessgericht zurücknehmen mit der Folge, dass die Sache nicht rechtshängig geworden ist ( 696 Abs. 4 ZPO). In diesem Fall würde eine akute Zweigleisigkeit zwar vermieden werden, jedoch stellt die Verfahrensordnung auch darauf ab, ob ein Mahnverfahren anhängig war. Damit soll erreicht werden, dass bei vermutet negativem Ausgang des Wegs zum Gericht die Hoffnung auf ein günstigeres Ergebnis über den Weg in die Schlichtung realisiert wird. Deswegen bin ich der Meinung, dass die Kundenbeschwerde in jedem Fall nicht in eine Schlichtung münden kann. Sie ist mithin unzulässig. «Eine Schlichtung kann außerdem nicht durchgeführt werden, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bereits verjährt ist und die betroffene Sparkasse sich auf die Verjährung beruft.» Die Kundenbeschwerde kann ich nicht unterstützen. I. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Wertpapierund Anlagedepots, welches sie über die Jahre auch als Kundin der Sparkasse angesammelt hat. Zu diesem Bestand gehört auch eine Beteiligung an der Fa. X-Fonds GmbH & Co. KG i. H. v Euro. Den dazu führenden Beitritt hat die Beschwerdeführerin am , zwei Tage vor ihrem 78. Geburtstag, aufgrund einer ihr von einer Anlageberaterin der Sparkasse gegebenen Empfehlung erklärt. Zusätzlich zum Beteiligungskapital hat die Beschwerdeführerin ein Agio von 5 Prozent der Beteiligung aufgebracht. Das Vermögen des X-Fonds besteht im Wesentlichen aus Seeschiffen sowie aus Beteiligungen an Schiffsfonds. Mit der Beitrittserklärung hat die Beschwerdeführerin eine Checkliste unterschrieben, welche Angaben über die Beteiligung enthält. Die Beschwerdeführerin fordert von der Sparkasse Rückzahlung der für die Beteiligung aufgewandten Beträge Zug um Zug gegen Übernahme des Kommanditanteils. Sie begründet diesen Anspruch mit Verletzungen des Beratungsvertrags. So habe die Anlage dem auf Kapitalsicherheit bedachten Anlageziel widersprochen und sei wegen der bis 2015 eingegangenen Bindung auch nicht, wie beabsichtigt, zur Altersversorgung geeignet gewesen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin über die Besonderheiten der Anlage nur unzulänglich unterrichtet worden. Darüber, dass die Sparkasse für die Beteiligungsvermittlung eine Vertriebsvergütung erhalten wird, habe man überhaupt nicht gesprochen. Mit ihrem Anliegen hat die Beschwerdeführerin sich am an die Sparkasse gewandt und um die Erfüllung ihrer Forderung bis ersucht. Die Sparkasse hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie die am gestellte Forderung ablehnt. In der am bei der Kundenbeschwerdestelle des DSGV eingegangenen Beschwerde greift die Beschwerdeführerin den von der Sparkasse zurückgewiesenen Anspruch auf. Die Sparkasse lehnt die Übernahme der Beteiligung weiterhin ab. Sie bestreitet die behaupteten Beratungsmängel und erhebt die Einrede der sog. absoluten Verjährung. II. Auf das Anliegen der Beschwerdeführerin kann ich in der Sache deswegen nicht eingehen, weil die von der Sparkasse erhobene Verjährungseinrede durchgreift, sodass der Anspruch selbst dann keinen Erfolg haben könnte, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in der Sache vorlägen ( 214 Abs. 1 BGB). Ist die Verjährungseinrede der Sparkasse begründet,

19 Tätigkeitsbericht 2014 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr hat das nach der für dieses Kundenbeschwerdeverfahren maßgeblichen Verfahrensordnung zur Folge, dass eine Schlichtung unterbleiben muss. Die Forderung der Beschwerdeführerin ist gemäß 199 Abs. 4 BGB jedenfalls seit verjährt. Nach dieser Gesetzesbestimmung tritt die Forderungsverjährung unabhängig davon, ob bei der Gläubigerin eine für eine kürzere Verjährung notwendige Kenntnis vorgelegen hat, mit Ablauf von zehn mit der Entstehung des Anspruchs beginnenden Jahren ein. Die geltend gemachte Forderung wäre mit der unterstellt fehlerhaften Beratung am entstanden. Die Zehnjahresfrist hat damit am begonnen und sie ist mit dem abgelaufen. Ein die Hemmung der Verjährung bewirkender Sachverhalt liegt ersichtlich nicht vor. Allein der Brief der Beschwerdeführerin vom hat nicht verjährungshemmend gewirkt. Dazu hätte es nach 203 BGB eines Verhaltens der Sparkasse bedurft, das die Beschwerdeführerin dahin verstehen durfte, als sei die Sparkasse bereit, den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt in der Sache auf seine Berechtigung zu untersuchen. Das ist nicht der Fall, denn die Sparkasse hat in ihrer Antwort vom unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Forderungen der Beschwerdeführerin für unbegründet erachtet. Im Übrigen wäre eine durch den Schriftwechsel der Beteiligten im Mai/Juni 2013 ausgelöste Verjährungshemmung der Ablauf der Verjährungsfrist nicht bis zum Eingang der Kundenbeschwerde am gehemmt gewesen, sondern nur bis Ende September 2013 ( 203 Satz 2 BGB). Die Sparkasse verhält sich darin, dass sie die Verjährungseinrede erhebt, nicht rechtsmissbräuchlich, denn die Beschwerdeführerin hatte nach Kenntnis der ablehnenden Haltung der Sparkasse ausreichend Zeit, die gemäß 204 BGB zur weiteren Verjährungshemmung gebotenen Möglichkeiten wahrzunehmen, zumal die der Sparkasse bis zum gesetzte Frist wohl auch im Hinblick auf 203 Satz 1 BGB bemessen war. «In 85 Fällen mussten die Schlichter von einer Schlichtung absehen, weil sich die Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten in einem wesentlichen Punkt unvereinbar widersprachen und der Widerspruch im Schlichtungsverfahren, das eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen nicht vorsieht, nicht aufgeklärt werden konnte.» Von einem Schlichtungsvorschlag muss ich absehen. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerinnen tätigten nach getrennter Beratung durch die Beschwerdegegnerin über diese Anlagen durch Zeichnung von Beteiligungen an dem Lebensversicherungsfonds X, Frau A. am i. H. v Euro und Frau B. am i. H. v Euro. Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, weder über das sog. Kick-back an die Sparkasse noch über die Laufzeit zutreffend informiert worden zu sein. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände, u. a. der Laufzeit bis 2022, hätten sie beide die Beteiligungen nicht gezeichnet. Die Sparkasse bestreitet Beratungsdefizite und beruft sich ausdrücklich auf Verjährung. II. Meine Ablehnung, einen Schlichtungsvorschlag zu machen, beruht auf folgender Erwägung: Die von beiden Seiten gemachten detaillierten und für sich genommen je plausiblen und nachvollziehbaren Schilderungen zu den Beratungsgesprächen und den relevanten Äußerungen und Erklärungen weichen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten schriftlichen Unterlagen so gravierend voneinander ab, dass eine seriöse Klärung über den tatsächlichen Inhalt der Beratungsgespräche und damit auch über die Frage des Verjährungsbeginnes nur durch eine Beweisaufnahme in Form von Zeugeneinvernahmen erfolgen könnte. Eine solche sieht die Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden für die Institute der Sparkassen-Finanzgruppe aber ausdrücklich nicht vor. «

20 20 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2014 Tätigkeitsbericht 2014 In weiteren 377 Verfahren wurde die Schlichtung von den Schlichtern abgelehnt, weil ein Schlichtungsspruch die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert hätte (siehe hierzu Schlichterspruch in Abschnitt 2.2.2). Von den übrigen bereits abgeschlossenen Schlichtungsverfahren erging ein Schlichterspruch in Fällen vollumfänglich und in 68 Fällen teilweise zugunsten der Beschwerdeführer; in 341 Streitigkeiten regten die Schlichter einen Vergleich an Beschwerden erwiesen sich hingegen in Ansehung der Sach- und Rechtslage als unbegründet und wurden von den Schlichtern zugunsten der Sparkassen entschieden. Entscheidungen der Schlichter Zugunsten der Beschwerdeführer 28 % Abweisung wegen Unzulässigkeit 11% Abweisung wegen Beweiserheblickkeit 2 % Vergleich angeregt 7 % Abweisung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung 7 % Zugunsten der Sparkassen 45 %

21 Tätigkeitsbericht 2014 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Zusammenfassung der Verfahrensausgänge Aus Kundensicht ist vor allem interessant, wie hoch der Anteil der für die Beschwerdeführer letztlich erfolgreichen Eingaben ist. Daher sind nachstehend die Fälle, die bereits im Vorprüfungsverfahren zur Zufriedenheit der Kunden beendet werden konnten mit denen zusammengefasst worden, bei denen ein Schlichtungsspruch zugunsten des Beschwerdeführers erging. Fasst man demnach die Resultate aller bisher abgeschlossenen, einem Ergebnis in der Sache zugeführten Schlichtungsverfahren zusammen, konnten Beschwerden und damit über 82 Prozent der Fälle zur (zumindest teilweisen) Befriedigung der Kunden abgeschlossen werden. Ausgang der zulässigen, einem sachlichen Ergebnis zugeführten Schlichtungsverfahren Zugunsten der Sparkassen 18 % Vollumfänglich zugunsten der Kunden 64% Einigung / Vergleich teilweise zugunsten der Beschwerdeführer 18 % Erklären ist einfach.

22 22 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2014 Tätigkeitsbericht Sachgebiete Die in den Schlichtungsstellen für Sparkassenkunden eingehenden Beschwerden werden zu statistischen Zwecken in folgende Sachgebiete aufgeteilt: Zahlungsverkehr/Kontoführung nebst gesonderter Statistik zum Bürgerkonto/ Girokonto für jedermann Kreditgeschäft Wertpapiergeschäft Spargeschäft Sonstiges Verteilung der thematischen Schwerpunkte im Jahr 2014 Zahlungsverkehr /Kontoführung 3 % Sonstiges 1 % Girokonto für jedermann / Bürgerkonto 1 % Wertpapiergeschäft 2 % Spargeschäft 1 % Kreditgeschäft 92 %

23 Tätigkeitsbericht 2014 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Feinabstimmung ist einfach. Verteilung der thematischen Schwerpunkte im Jahr 2014 ohne Beschwerden zum Darlehensbearbeitungsentgelt Zahlungsverkehr / Kontoführung 25 % Girokonto für jedermann/bürgerkonto 8 % Wertpapiergeschäft 16 % Sonstiges 14 % Spargeschäft 7 % Kreditgeschäft 30 %

24 24 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2014 Tätigkeitsbericht Zahlungsverkehr/Kontoführung 693 Kundenbeschwerden betrafen im Berichtszeitraum den Bereich Zahlungsverkehr/Kontoführung. Hiervon betrafen 167 Fälle Beschwerden von Verbrauchern, welche die Einrichtung oder Fortführung eines Bürgerkontos begehrten Das Bürgerkonto Den Sparkassen ist es ein besonders wichtiges Anliegen, allen Bevölkerungskreisen den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. So führen die Sparkassen Guthabenkonten für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet nicht nur in Umsetzung der im Jahr 1995 von den kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden ausgesprochenen Empfehlung zum Girokonto für jedermann, sondern vor allem aufgrund in den meisten Bundesländern bestehender landesrechtlicher Verpflichtungen zur Führung von Girokonten. Um diese Gemeinwohlorientierung glaubhaft zu untermauern, haben die Sparkassen darüber hinaus zum 1. Oktober 2012 eine Selbstverpflichtung zum Bürgerkonto ausgesprochen. Erklärung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto Die Möglichkeit der Nutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist ein wichtiger Bestandteil des Wirtschaftslebens, der allen Bevölkerungskreisen unabhängig von der Höhe des Einkommens oder Vermögens zugänglich sein sollte. Die Versorgung aller Bevölkerungskreise hiermit war und ist integraler Bestandteil der gemeinwohlorientierten Geschäftsphilosophie der Sparkassen, die auch in den Sparkassengesetzen zum Ausdruck kommt. Vor diesem Hintergrund erklären die Sparkassen Folgendes: 1. Die Sparkassen führen für jede in ihrem Geschäftsgebiet ansässige Privatperson unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Nationalität auf Wunsch zumindest ein Guthabenkonto Bürgerkonto. 2. Diese Verpflichtung greift nur dann nicht, wenn die Kontoführung für die jeweilige Sparkasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist, z. B. weil der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat oder die vereinbarten Kontoführungsentgelte nicht entrichtet. 3. Das Bürgerkonto, das die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr auch mittels einer SparkassenCard ermöglicht, kostet nicht mehr als ein vergleichbares von der jeweiligen Sparkasse angebotenes Kontomodell mit Überziehungsmöglichkeit. 4. Die Sparkasse wird die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos im Einzelfall schriftlich begründen. Im Falle von Streitigkeiten um das Bürgerkonto erkennt die Sparkasse den durch einen Ombudsmann/eine Schlichtungsstelle der Sparkassen-Finanzgruppe ergangenen Schlichtungsspruch als verbindlich an. Ruhig schlafen ist einfach.

25 Tätigkeitsbericht 2014 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Dass diese Selbstverpflichtung nicht nur ein Lippenbekenntnis ist, zeigt auch die hohe Anzahl von 1,5 Millionen Bürgerkonten und die stetige Abnahme von Schlichtungsfällen in diesem Bereich: Gingen im Jahr 2007 noch 339 Beschwerden zum Girokonto für jedermann ein, wendeten sich wegen der Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos im Jahr 2014 nur noch 167 Beschwerdeführer an die Schlichtungsstellen. Beschwerden zum Girokonto für jedermann /Bürgerkonto Von den im Jahr 2014 eingegangenen 167 Beschwerden zum Bürgerkonto waren sechs Beschwerden nach der jeweiligen Verfahrensordnung unzulässig; 28 Beschwerden wurden hingegen von den Beschwerdeführern nicht weiterverfolgt oder zurückgezogen. Von den übrigen 133 Beschwerden wurde mit 111 der weitaus größte Teil zugunsten der Beschwerdeführer abgeschlossen. 88 Verfahren erledigten sich bereits dadurch, dass die von der Beschwerde betroffene Sparkasse mit ihrer Stellungnahme erklärte, dem Beschwerdeführer das gewünschte Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten oder die Kontokündigung zurückzunehmen. 23 Beschwerden entschieden letztlich die Schlichter zugunsten der Beschwerdeführer. In 22 Fällen sahen die Schlichter jedoch einen oder mehrere Gründe als gegeben, die die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung für die Sparkasse unzumutbar machten.

26 26 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2014 Tätigkeitsbericht 2014 Verfahrensausgänge Bürgerkonto Ausgang zugunsten der Sparkassen 17 % Ausgang zugunsten der Kunden 83 % Sofern sich die von der Beschwerde betroffene Sparkasse in ihrer Stellungnahme auf eine Unzumutbarkeit der Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung beruft, wird diese vom Schlichter kritisch hinterfragt, wie der nachfolgende Schlichterspruch belegt.» Die Sparkasse eröffnet für den Beschwerdeführer ein Girokonto und führt dieses auf Guthabenbasis als Pfändungsschutzkonto. I. Der Beschwerdeführer hat bei der Sparkasse ein Girokonto unterhalten. Den Kontoführungsvertrag hat die Sparkasse im März 2012 gekündigt, nachdem die Sparkasse an den Beschwerdeführer vier Mahnungen betreffend den Ausgleich rückständiger Kontoführungsentgelte gerichtet und der Beschwerdeführer hierauf nicht reagiert hatte. In der Zeit zwischen September 2011 und Mai 2013 hat sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befunden. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Sparkasse erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos bemüht. Die Sparkasse begründet ihre Ablehnung mit den aus der gekündigten Vertragsbeziehung stammenden Erfahrungen. Der Beschwerdeführer hat erklärt, er habe das Kündigungsschreiben der Sparkasse vom nicht erhalten. Außerdem werde er die rückständigen Kontoführungsentgelte ausgleichen. II. Das Schlichtungsergebnis folgt daraus, dass die Voraussetzungen, nach denen die Sparkasse aufgrund von 5 BaySpkVO berechtigt ist, die Eröffnung eines Girokontos abzulehnen, nicht vorliegen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer ein Girokonto benötigt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass er ersichtlich seit etwa einem Jahr kein Bank- oder Sparkassenkonto hat. Dieser Umstand zwingt auch nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer sei girokontenmäßig bereits anderweitig versorgt. Die Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung ist für die Sparkasse auch sonst nicht unzumutbar. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht beachtet hat, dass er bei Wechsel oder Aufgabe seiner Anschrift die Sparkasse unverzüglich unterrichten muss (Nr. 20 Abs. 1 lit. a der

27 Tätigkeitsbericht 2014 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Sparkassen-AGB), wiegt dieses Unterlassen nicht so schwer, dass es eine Unzumutbarkeit im Sinne des 5 Abs. 3 BaySpkVO begründen könnte. Entsprechendes gilt für die vom Beschwerdeführer noch nicht ausgeglichenen Kontoführungsgebühren. Zwar kann die Fortführung einer Geschäftsbeziehung für die Sparkasse unzumutbar sein, wenn ein Kontoinhaber einen nicht nur unerheblichen Teil der Kontoführungsentgelte schuldig bleibt. Wie hoch der Rückstand im Fall des Beschwerdeführers gewesen ist, kann ich nicht feststellen; insoweit führen die Beteiligten nichts aus. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil es nicht um die Wirksamkeit der Kündigung vom geht, sondern darum, ob die Sparkasse für den Beschwerdeführer wieder ein Konto eröffnen muss. Insoweit kann sie darauf, was früher gewesen ist, nicht ohne Weiteres verweisen. Auch muss die Sparkasse bedenken, dass sich der Beschwerdeführer damals im Strafvollzug befand und dass dieser Zustand aktuell nicht besteht. Im Übrigen dürfte die Sparkasse über das Verrechnungsprivileg nach 850 k Abs. 6 S. 3 ZPO ausreichend dagegen geschützt sein, dass Kontoführungsentgelte nicht beglichen werden. Das Konto ist auf den in der Kundenbeschwerde vom enthaltenen Antrag als Pfändungsschutzkonto zu führen. Dieser Antrag liegt der Sparkasse vor, weil ihr die Kundenbeschwerdeschrift zur Stellungnahme zugeleitet wurde. «Vermitteln ist einfach.

28 28 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2014 Tätigkeitsbericht 2014 Wie der weitere Beispielsfall zeigt, ist die Geschäftsanbahnung nicht immer einfach. Dass die Sparkasse ihren öffentlichen Auftrag gleichwohl ernst nimmt und sich der oben genannten Selbstverpflichtung bewusst ist, wird ihr durch den Schlichter bescheinigt.» Der Beschwerdeführer wiederholt seinen Antrag auf Eröffnung eines Girokontos für jedermann persönlich unter Darlegung seiner wenn auch negativen wirtschaftlichen Verhältnisse durch ihn selbst. Die Sparkasse eröffnet dem Beschwerdeführer ein Girokonto auf Guthabenbasis, sofern nicht neue, bisher nicht bekannte Tatsachen bekannt werden oder Ereignisse stattfinden, die eine Kontoführung unzumutbar machen. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe am gegen 16:35 Uhr in der Filiale X ein Bürgerkonto eröffnen wollen und habe dabei sofort und von sich aus auf negative Schufa-Einträge hingewiesen. Danach sei er nach drei Sekunden vom Mitarbeiter der Sparkasse mit herabwürdigenden Bemerkungen abgewiesen worden. Die Sparkasse trägt vor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter gar kein Gespräch stattgefunden habe. Ein Begleiter des Beschwerdeführers habe den Mitarbeiter in der Kassenhalle darauf angesprochen, dass die Sparkasse ein Konto für Herrn A. eröffnen müsse, was der Mitarbeiter in dieser inhaltlich auch unzutreffenden Absolutheit in Abrede stellte. Eine weitere Kommunikation sei nicht mehr möglich gewesen, da der Begleiter mit Beschwerde gedroht habe, man werde von ihm hören etc., worüber es zu einem inhaltlichen Gespräch über die beabsichtigte Kontoeröffnung gar nicht mehr gekommen sei. II. Der Schlichtungsvorschlag beruht auf folgenden Erwägungen: Der Vortrag des Beschwerdeführers ist höchst widersprüchlich. Einerseits trägt er vor, dass er seinem Begleiter, einem Herrn B., die Gesprächsführung übertragen habe, weil er in solchen Gesprächen oft nicht wisse, wie er was sagen müsse und sich somit falsch ausdrücken könne. Andererseits sind seine umfangreichen Schriftsätze von solcher Ausführlichkeit und vermeintlich juristischer Präzision, Dezidiertheit, von Zitatenreichtum und emotionaler Durchsetzungsbereitschaft, dass man annehmen könnte, es mit zwei verschiedenen Personen zu tun zu haben. Auch die Kühnheit, fremde eidesstattliche Versicherungen in eigene Schriftsätze einzubauen, spricht dagegen, dass er sich nicht selbst ausdrücken könne. Auf die als eidesstattliche Versicherungen bezeichnete Passagen als solche im Detail einzugehen, ist nicht angezeigt. Der Erklärende war sich ersichtlich nicht bewusst, dass eine Schlichtungsstelle weder ein Gericht noch eine zur Abnahme eines Eides befugte Stelle ist. Was sich zu meiner Überzeugung aus der Gesamtschau des Vortrages der Beteiligten ergibt, ist der Umstand, dass es am zu keinem geordneten und zielführenden Gespräch mit der Sparkasse gekommen ist, weil es seitens des Beschwerdeführers, sei es von ihm, sei es von seinem Begleiter verursacht, weniger zu einem sachlich-ruhigen Vortrag von Anliegen und Tatsachen gekommen ist, sondern zu apodiktischen Rechtsbehauptungen und insistierender Beharrung. Die Sparkasse ist sich ersichtlich ihrer gesetzlichen Pflichten und der Wirkungen der Selbstverpflichtung bewusst und grundsätzlich auch bei negativer Schufa-Auskunft zur Führung eines Bürgerkontos bereit. Jemand, der die Eröffnung eines Bürgerkontos wünscht, will ein Kunde werden und muss sich selbst auch als solcher gerieren und äußern. Es reicht also nicht, wenn ein Dritter für ihn abstrakte Forderungen (nach Kontoeröffnung) aufstellt. Er muss auch von seiner Seite selbst dazu beitragen, ggf. auch mit ungelenken Worten, auch bei negativer Schufa, sich als Vertragspartner zu präsentieren und so überhaupt die Basis dafür schaffen, als Gegenüber wahrgenommen und akzeptiert zu werden. So sich der Beschwerdeführer dieser Anforderung an sich selbst stellt, zweifle ich nicht daran, dass die Sparkasse seinem Eröffnungsantrag für ein Girokonto auf Guthabenbasis gesetzestreu begegnen wird. «

29 Erkennen ist einfach. Die Verpflichtung zur Kontoführung kennt jedoch auch Grenzen, nämlich dann, wenn der Sparkasse die Fortführung der Kontoverbindung nicht mehr zuzumuten ist, weil beispielsweise gegen den Grundsatz der Kontenwahrheit und Kontenklarheit verstoßen wird.» Das Beschwerdevorbringen kann ich nicht unterstützen. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Sparkasse hat das Guthabenkonto der Beschwerdeführerin gekündigt, weil diese das Konto missbräuchlich genutzt habe. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass ihr Mann notwendigerweise mit ihrem Wissen und Einverständnis das Konto vorübergehend genutzt habe, da ihm von nicht genannter Seite sein Konto gekündigt worden sei. Die Beschwerdeführerin bittet, die Kündigung rückgängig zu machen, da sie das Konto seit Jahren bei der Sparkasse habe und nie auffällig geworden sei. II. Das Schlichtungsergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: Die Regelungen zum Jedermannkonto oder Bürgerkonto sehen vor, grundsätzlich jedem, der am Zahlungsverkehr teilnehmen möchte oder muss, den Zugang hierzu zu ermöglichen. So haben sich die Sparkassen verpflichtet, solche Konten für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbereich unabhängig von der Höhe und Art ihrer Einkünfte zu führen. Voraussetzung für die Eröffnung oder auch Fortführung eines solchen Kontos ist aber, dass dies für die Sparkasse nicht unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin hat entgegen allgemeiner Regeln das Konto nicht (nur) für sich genutzt. Sie hat ihr Konto zur Abwicklung seines Zahlungs- und Geldverkehrs einem Dritten zur Verfügung gestellt und überlassen, mag das auch ihr Mann gewesen sein. Auf diese Weise wurde gegen den Grundsatz der einzuhaltenden Kontenwahrheit verstoßen. Für die Sparkasse war nicht erkennbar, wer auf eigene oder fremde Rechnung Überweisungen empfängt oder tätigt. Das ist eine ihr nicht zumutbare Verunklarung des Zahlungsverkehrs, der sie durch Kündigung des Kontos begegnen durfte. «

30 Klarheit ist einfach. Aufgrund des anhaltenden Flüchtlingsstroms ist die Kontoeröffnung für Flüchtlinge in Übereinstimmung mit den Identifizierungsanforderungen des Geldwäschegesetzes zunehmend problematisch geworden. Das belegt der nachstehende Schlichtungsspruch.» Ich habe Verständnis für das Anliegen des Beschwerdeführers, sehe mich aber aus Rechtsgründen nicht in der Lage, die Sparkasse zur Einrichtung eines Bürgerkontos für den Beschwerdeführer zu verpflichten. I. Der Schlichtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hält sich als geduldeter Ausländer in Deutschland auf, seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Über ein Ausweispapier im eigentlichen Sinn verfügt er ersichtlich nicht, sondern nur über eine Duldungsbescheinigung. Diese enthält ein Lichtbild sowie sonstige Identifizierungsangaben, trägt jedoch den ausdrücklichen Hinweis Der Inhaber genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht. Der Beschwerdeführer hat bei der Sparkasse unter Vorlage dieses Personaldokuments und einer Bescheinigung über ein Ausbildungsverhältnis, in der auch die Notwendigkeit der Einrichtung eines Kontos angesprochen ist, die Einrichtung eines Bürgerkontos beantragt. Die Spar-

31 Tätigkeitsbericht 2014 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr kasse hat die Einrichtung mit der Begründung abgelehnt, dass sie gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) die Identität des Beschwerdeführers anhand eines gültigen Ausweispapiers überprüfen müsse. Ein solches könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. II. Das Schlichtungsergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: Ich habe Verständnis für den Wunsch des Beschwerdeführers nach Einrichtung eines Bürgerkontos, das ihm auch durch seinen Ausbildungsbetrieb als erforderlich nahegelegt worden ist. Ich sehe mich aber zu meinem Bedauern außerstande, die Sparkasse hierzu zu verpflichten, da diese gehalten ist, die Regelungen des Geldwäschegesetzes zu beachten. Danach ( 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GwG) hat die Sparkasse die Identität des Kunden vor Einrichtung eines Kontos anhand eines gültigen amtlichen Ausweises festzustellen, ohne dass ihr dabei ein Vollzugsermessen eingeräumt ist. Wegen der Bedeutung des Gesichtspunkts der Identitätsprüfung verweise ich im Übrigen auch auf Erwägungsgründe 7 und 8 der Empfehlung der Europäischen Kommission vom Nr. 2011/442/EU über den Zugang zu einem Konto mit grundlegender Zahlungsfunktion ( Basiskonto ), Amtsblatt vom , L 190/87. Es ist dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten (aber auch dessen Aufgabe), in den Fällen, in denen aus besonderen ausländerrechtlichen oder personenstandsrechtlichen Gründen der Nachweis der Identität nicht erfüllt werden kann, eine ernstliche Gefahr für einen Missbrauch i. S. d. GwG aber nicht zu besorgen ist, Regelungen zu treffen, welche sachgerechte Lösungen ermöglichen. Im Wege des Schlichtungsverfahrens kann dem ebenso wenig vorgegriffen werden, wie im Wege des praktischen Vollzugs des GwG durch die Kreditinstitute. Ich werde die Kundenbeschwerde des Beschwerdeführers zum Anlass nehmen, die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration auf die Problematik hinzuweisen und zu bitten, sich für eine möglichst baldige Lösung der Problematik einzusetzen. «Das tat der Ombudsmann dann auch und erhielt prompt Antwort aus dem Bundeskanzleramt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration teilte ihm mit: Ich möchte Ihren Brief zum Anlass nehmen und mich anlässlich des geschilderten Falles an das zuständige Bundesministerium des Innern wenden, um dort auf die Problematik hinzuweisen und für eine Lösung zu werben. Denkbar wäre aus meiner Sicht z. B., dass das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung weitere Dokumente bestimmt, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind (vgl. 4 Abs. 4 GWG) oder dass eine Änderung des Geldwäschegesetzes angestrebt wird. Haben Sie vielen Dank für Ihr Engagement. Inzwischen plant das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, die zeitgleich mit der Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie erlassen werden soll (voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2016). Damit sollen die ausländerrechtlichen Dokumente, mit denen eine Kontoeröffnung möglich ist, neu definiert werden. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Übergangsregelung veröffentlicht, nach der alle ausländerrechtlichen Papiere, sofern sie gewisse Mindeststandards erfüllen, zur Kontoeröffnung herangezogen werden können. Danach sind solche Dokumente für die Eröffnung eines Basiskontos als ausreichend anzusehen, die: den Briefkopf einer inländischen Ausländerbehörde tragen, mit einem Lichtbild versehen sind, das Siegel einer Ausländerbehörde tragen und vom ausstellenden Bearbeiter unterschrieben sind. Darüber hinausgehende materielle und formale Anforderungen werden für den vorgenannten Übergangszeitraum nicht gestellt.

32 32 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2014 Tätigkeitsbericht Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Seit 2012 kann jeder Bank- oder Sparkassenkunde verlangen, dass sein Girokonto als ein sog. Pfändungsschutzkonto kurz: P-Konto geführt wird ( 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO). Damit erhält der Kontoinhaber unabhängig von der Art seiner Einkünfte einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.073,88 Euro 1 je Kalendermonat. Besondere Verpflichtungen des Kontoinhabers, z. B. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, können zu einer Erhöhung dieses geschützten Betrags führen. Die gesetzlichen Regelungen zum P-Konto sind allerdings sehr komplex, sodass es nicht verwundert, dass es hierzu auch im Berichtszeitraum 2014 zu Streitfällen kam. Die häufigsten Meinungsverschiedenheiten betrafen dabei die Ansparmöglichkeiten im Rahmen der monatlichen Pfändungsfreibeträge. Nach 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird Guthaben in Höhe des pfändungsfreien Betrages, über das der Schuldner im jeweiligen Kalendermonat nicht verfügt hat, in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem dann geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Diese Übertragung soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur einmal möglich sein. Ein weiteres Übertragen in den übernächsten Monat ist nicht möglich. So stellt die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 16/12714, S. 19) klar: Übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht wird, steht dem Gläubiger zur Verfügung. Der Gesetzgeber muss mit der Regelung ja die gegenläufigen Interessen des P-Konto-Inhabers als Schuldner einer Zahlungspflicht einerseits und des Pfändungsgläubigers andererseits ausloten. In dem nachfolgenden, exemplarisch aufgeführten Fall beschränkt sich der Schlichter nicht nur auf die Angabe der gesetzlichen Normen, sondern versucht, der Beschwerdeführerin die wesentlichsten Grundsätze dieser komplizierten Regelung verständlich zu machen. 1 Bis 1. Juli 2014: 1.045,04 Euro.» Dem Begehren der Beschwerdeführerin vermag ich nicht nachzukommen. I. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sparkasse habe ihr auf Anfrage (lediglich) mitgeteilt, ein pfändbarer Betrag von 26,15 Euro (auf ihrem sog. P-Konto) resultiere aus diversesten pfändbaren Kleinstbeträgen aus mehreren Monaten (und werde in den nächsten Tagen einem namentlich benannten Pfändungsgläubiger überwiesen). Sie ist der Ansicht, dass die Sparkasse das P-Konto nicht gesetzeskonform handhabe, was sich schon daraus ergäbe, dass auf ihrem Konto nie Beträge zusammenkommen, die die Pfändungsfreigrenze erreichen, geschweige überschreiten. Sie bittet den Ombudsmann, die Sparkasse hierauf hinzuweisen und sie zu gesetzeskonformer Handhabung anzuhalten. II. Dieser Bitte der Beschwerdeführerin werde ich nicht nachkommen können. Die Vorgehensweise der Sparkasse ist für die Beschwerdeführerin beschwerlich und wenig übersichtlich, aber gesetzeskonform. Der 850 k der Zivilprozessordnung, der die Einrichtung und Handhabung eines P-Kontos regelt, ist sehr kompliziert und für den Laien und selbst einem mit der Materie nicht vertrauten Juristen schwer verständlich. Ich will versuchen, der Beschwerdeführerin die wesentlichsten Grundsätze verständlich zu machen, wenn das auch nicht meine eigentliche Aufgabe ist und ich mir nicht sicher sein kann, dass es gelingt: Frau B., machen Sie sich von der Vorstellung frei, vom P- Konto könnte nur gepfändet werden, was den Pfändungsfreibetrag übersteigt: das stimmt nicht. Das Gesetz funktioniert anders: Der Betrag, der Ihnen im ersten Monat, z. B. Januar, vom Pfändungsfreien übrig bleibt, weil Sie sehr sparsam waren, verbleibt Ihnen auch im darauffolgenden, zweiten Monat, hier dem Februar zur Verfügung; im dritten Monat, hier dem März aber nicht mehr. Was im dritten Monat vom ersten Monat übrig bleibt, unterliegt der Pfändung und ist in Ihrem Guthaben zwar ausgewiesen, es ist ja wirklich Ihr Geld, aber Sie können nicht mehr drüber verfügen. Unübersichtlich wird die Sache dadurch, dass der zweite Monat dieser Reihe ja wieder ein Monat ist, in dem hoffentlich neues Geld eingeht, also ist der Februar zugleich für die neuen Eingänge ein erster Monat, was insoweit übrig bleibt, kann im März noch voll verbraucht werden. Etwaige Reste des Februar-Geldes werden erst im April pfändbar. Reste vom März werden im Mai pfändbar. Und so geht es weiter; es laufen immer drei gedankliche Monatsreihen gleichzeitig und sich überlappend. Es können also jeden Monat neue Beträge entstehen, die der Pfändung unterliegen. Und weil Sie bei der weiß Gott geringen Rente ja auch kaum was sparen können, sind diese Beträge Klein- und Kleinstbeträge. Und jetzt sehen Sie, wie es dazu kommt, dass die Sparkasse, und dazu ist sie gesetzlich verpflichtet, aus der Summe solcher kleinen, übrig gebliebenen Reste Pfändungsgläubiger befriedigen muss. Vielleicht kann Ihnen der Rat des Rechtspflegers am Amtsgericht M. verbunden mit meinem Rat etwas helfen: Behalten Sie durch regelmäßigen Ausdruck Ihrer Kontoauszüge am Automaten den Überblick über ein- und aus-

33 Tätigkeitsbericht 2014 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr gehende Zahlungen und entstehende Reste und heben Sie am Monatsende ab, was noch da ist. Sollten Sie so tatsächlich etwas größere Beträge zusammenbekommen, können Sie immer noch, vielleicht mithilfe und durch Vermittlung von Herrn H., an eines der Inkassobüros Zahlungen auf die Hauptsache leisten und so möglicherweise die ein oder andere Pfändung loswerden; die Höhe deren Gesamtforderung ist mir ja nicht bekannt. Noch eines: Dass Ihnen die beiden Pfändungen durch X- Inkasso und der Fa. Y nicht bewusst waren, glaub ich Ihnen gerne. Wirklich unbekannt können sie nicht gewesen sein. Solche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden nicht nur an Ihre Sparkasse, sondern auch an Sie als die Schuldnerin zugestellt. Aber ich weiß, das liest sich dann alles ziemlich unverständlich. Jetzt hoffe ich Ihnen, Frau B., ein wenig Erklärung gegeben zu haben und bei der Stadtsparkasse als einer der ganz großen Sparkassen eine Überlegung anzustoßen: Könnten Sie durch einige Ihrer jungen Leute oder Praktikanten mal den Versuch machen, dieses sehr verschlungene -850-k-ZPO-System grafisch darzustellen? Bilder vermögen oft mehr als Worte. Um es aber ganz unzweideutig zu sagen: Das ist ein Gedankensplitter von mir, den Sie bedenken mögen oder nicht. Es ist keine förmliche Empfehlung des Ombudsmannes, die es anzunehmen oder abzulehnen gilt. «Bei den Instituten wird zur Aufklärung der P-Kontoinhaber eine Informationsschrift eingesetzt, die zwischen den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft und der AG Schuldnerberatung der Verbände abgestimmt ist. Zwischenzeitlich sind die Sparkassen auch in der Lage, dem Inhaber eines P-Kontos neben dem eigentlichen Kontosaldo auch den sog. verfügbaren Betrag anzuzeigen, sodass er immer weiß, über welches Guthaben er im laufenden Monat verfügen kann. Fingerspitzengefühl ist einfach.

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