STADT GARCHING B. MÜNCHEN. BEBAUUNGSPLAN Nr. 155 Südlich des Silberdistelrings
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1 STADT GARCHING B. MÜNCHEN BEBAUUNGSPLAN Nr. 155 Südlich des Silberdistelrings SATZUNG Teil B. Festsetzungen durch Text Teil D. Hinweise durch Text Teil E. Verfahrensvermerke Entwurf Architekten/ Stadtplaner: dipl.ing. rudi & monika sodomann aventinstraße 10, münchen tel: 089/ fax: 089/ Fassung vom: geändert am:
2 B. Festsetzungen durch Text 1.1 Die festgesetzte Grundflächen dürfen durch Stellplätze und Garagen einschließlich deren Zufahrt im Sinne des 19 Abs. 4 Nr. 1 bis zu 65 v. H. überschritten werden. Die festgesetzten Grundflächen dürfen je Einzelhaus bzw. je Doppelhaushälfte zusätzlich durch Gartengerätehäuschen mit einer max. Grundfläche von 6 m² und einer Wandhöhe von max. 2,2 m über der Bezugshöhe des Wohngebäudes überschritten werden. Sie sind außerhalb der Vorgärten mit einem Grenzabstand von 1,0 zur Einfriedung zu errichten und mit heimischen Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen. 1.2 Die festgesetzten Baugrenzen dürfen auf der Südseite (bei Bauraum 4 und 5 alternativ auch auf der Westseite) durch untergeordnete Bauteile wie Balkone und Wintergärten mit max. 1,5 m Tiefe, sofern diese nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Außenwand beanspruchen, sowie durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,0 m überschritten werden. Die festgesetzten Grundflächen dürfen je Einzelhaus bzw. je Doppelhaushälfte durch die vorgenannten untergeordneten Bauteile um maximal 10 v.h. der festgesetzten Grundfläche, und durch Terrassen um maximal 20 v.h. der festgesetzten Grundfläche überschritten werden. 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO Von den allgemein zulässigen Nutzungen werden die in 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten, Schank- u. Speisewirtschaften nicht zugelassen. Die Ausnahmen gem. 4 Abs. 3 BauNVO sind generell unzulässig. 2.2 Je Einzelhaus und je Doppelhaushälfte ist nur eine Wohneinheit zulässig. Wird statt einem Doppelhaus ein Einzelhaus errichtet, sind in diesem zwei Wohneinheiten zulässig. 3. Bauweise, Wandhöhe, Sockel 3.1 Wandhöhe Die maximale Wandhöhe ist das Maß von Ok. des jeweils festgesetzten Bezugspunktes zu Ok. Dachhaut des Gebäudes, gemessen an der Außenkante der traufseitigen Außenwand. Garagen dürfen eine max. Wandhöhe von 3,0 m aufweisen. 3.2 Sockelzone, Höhenlage der Gebäude Sockel von Gebäuden sind putzbündig bzw. in gleichem Material und gleicher Struktur wie die Gebäudeaußenwand auszuführen. Die Höhe des Fertigfußbodens im EG darf max. 0,15 cm über dem jeweils festgesetzten Bezugspunkt liegen. 4. Örtliche Festsetzungen Dächer Sämtliche Dachflächen der Wohngebäude und Garagen sind als mittensymetrische Sattel- oder Walmdächer in den festgesetzten Neigungen und Firstrichtungen mit
3 Pfannendeckung im Erscheinungsbild naturroter oder anthrazitfarbener Tonziegel zu decken. In begründeten Einzelfällen können hiervon abweichende Farbtöne bzw. andere Eindeckungsmaterialien (z.b. Schindel, Kupfer/ Titanzink) zugelassen werden. Aneinandergebaute Gebäude mit gleicher Hauptfirstrichtung sind jeweils profilgleich auszuführen. Giebelseiten/ Traufseiten von Hauptgebäuden sind mit max. 80 cm Dachüberstand auszuführen Dacheinschnitte, Dachaufbauten Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind unzulässig Dachflächenfenster Dachflächenfenster sind bis zu einer lichten Größe von 1,2 m² zulässig. Je Einzelhaus sind bis zu 3 Dachflächenfenster, je Doppelhaushälfte sind bis zu 2 Dachflächenfenster je Dachseite zulässig. 4.2 Abgrabungen Kellergeschosse dürfen nicht durch Abgrabungen und Abböschungen freigelegt werden. 4.4 Stellplatzzufahrten Vor zur Straße zugewandten Garagentoren ist ein uneingefriedeter Stauraum von min. 5 m Länge zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 4.5 Materialien Als Material an Außenwänden von Haupt- und Nebengebäuden sind hell verputztes Mauerwerk sowie Schalungen aus Holz, Holzwerkstoffen oder zementgebundenen Platten in hellen, dezenten Farbtönen zulässig. Materialimitate (z.b. Kunststoffplatten mit Holzmaserung) sind unzulässig. Glasflächen sind unverspiegelt auszuführen. Beim Bau von Doppelhäusern sind Sturz- und Brüstungshöhen sowie Material- und Farbgebung aufeinander abzustimmen. 4.6 Stellplätze Der Stellplatznachweis ist entsprechend der städtischen Satzung über die Herstellung von Garagen, Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder sowie den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in der Fassung vom zu führen. Für im WA zulässige Nichtwohnnutzungen gelten die in Anlage zur GaStellV (Art. 47 BayBO) aufgeführten Richtzahlen. Garagenvorplätze dürfen als Besucherstellplätze nachgewiesen werden. 4.7 Einfriedungen, Sichtschutz Einfriedungen der mit A.7.2 gekennzeichneten Freibereiche sind unzulässig.
4 Öffentlichen Flächen zugewandte Einfriedungen sind als sockelloser, für Kleintiere durchlässiger (min. 7 cm bodennaher Freiraum), senkrechter Holzlattenzaun (Maximalhöhe 1,20 m) auszuführen. Trennungen der Parzellen untereinander können auch mit verzinktem Maschendrahtzaun gleicher Höhe und Bauart vorgenommen werden. Sichtschutzwände zwischen Doppelhaushälften sind bis zu einer Tiefe und Höhe von 2,75 m zulässig. 5. Grünordnung 5.1 Pflanzgebot Sämtliche festgesetzten Pflanzungen in öffentlichen und privaten Grünflächen sind mit nachfolgend genannten Pflanzenarten (PFLANZENLISTE) und Mindestgrößen vorzunehmen. Für zusätzliche Pflanzungen auf privaten Grünflächen hat die Pflanzenliste lt. B.5.2 nur Vorschlagscharakter. 5.2 Pflanzliste Großbäume Acer platanoides Carpinus betulus Platanus acerifolia - Spitzahorn - Hainbuche - Platane P Prunus avium - Vogelkirsche Quercus rubra - Roteiche R Robinia pseudoacacia - Robinie, Scheinakazie Tilia cordata - Winterlinde (nicht auf Parkplätzen) Kleinbäume Acer campestre Prunus mahaleb Sorbus aria Malus communis Pyrus communis - Feldahorn - Steinweichsel - Mehlbeere - Wildapfel - Gemeine Birne Obstbäume - zulässig nur Hochstämme Apfel Birne Kirsche Zwetschge Sträucher/Hecken Corylus avellana Cornus sanguinea Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Prunus spinosa - Haselnuss - Hartriegel - Weißdorn - Pfaffenhütchen - Liguster - Schlehdorn
5 Rhamnus cathartica - Kreuzdorn Ribes alpinum - Alpen-Johannisbeere Rosa canina - Hundsrose Viburnum lantana - wolliger Schneeball Viburnum opulus - Wasserschneeball 5.3 Pflanzgrößen und Detailfestlegungen Einzelbäume, Baumreihen als Großbäume Hochstämme, 3 x verpflanzt, m.b., St.U cm Einzelbäume, Baumreihen als Kleinbäume Hochstämme, 3 x verpflanzt, m.b., St.U cm Einzelbäume, Baumreihen als Obstbäume Hochstämme, 3 x verpflanzt, m.b., St.U cm 5.4 Gartenbegrünung Je 200 m² Grundstücksfläche ist mind. 1 Groß- oder Kleinbaum, bzw. 2 Obstbäume zu pflanzen und zu unterhalten (planzeichnerisch festgesetzte Bäume werden angerechnet). Wenn die festgesetzten Bäume als Obstbaum gepflanzt werden sind diese ausschließlich als Hochstamm zu pflanzen. 5.5 Garagenwände in Ausrichtung zu Verkehrsflächen sind mit Kletterpflanzen zu begrünen. Zugehörige Vegetationsflächen sind zu bepflanzen. 5.6 Öffentliche Parkplätze, private Stellplätze und deren Fahrgassen sowie Stauräume vor Garagen sind wasserdurchlässig zu befestigen (wasserdurchlässiges Pflaster, Rasenpflaster, Pflaster mit Splittfugen, Rasengittersteine, wassergebundene Decke). 5.7 Die Bauminseln von zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Bäumen im Nahbereich von Verkehrsflächen sind als überfahrbare Baumscheiben (z.b. mit verdichtetem Spezialsubstrat nach ZTV-Vegtra Mü) auszuführen. 6. Technische Anlagen Sämtliche Ver- und Entsorgungsanlagen sind unterirdisch in gebündelter Form im Bereich der öffentlichen und privaten Befestigungsflächen zu verlegen. Erforderliche Schalt-, Verteiler-, und Grundstücksanschlusskästen der Versorgungsunternehmen sind auf privaten Grundstücken zulässig.
6 D. Hinweise durch Text 1. Freiflächen 1.1 Die Gestaltung der unbebauten Flächen ist mit einem Freiflächengestaltungsplan zum Bauantrag nachzuweisen. 1.2 Der belebte Oberboden ist vor Baubeginn jeder Baumaßnahme abzuheben, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Die Zwischenlagerung des Oberbodens muss in Mieten von max. 1,5 m Höhe und 4 m Breite erfolgen. Die Mieten dürfen nicht mit Maschinen befahren werden. 1.3 Die Flächen des Straßenbegleitgrüns sind als Rasenflächen anzusäen und zu unterhalten. 2. Wasserwirtschaftliche Hinweise Abwässer sind im Trennsystem einzuleiten. Das Bauvorhaben ist vor Fertigstellung die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösungen werden nicht zugelassen. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986 ff) erstellt werden. 2.1 Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von Dächern und sonstigen befestigten Flächen ist zu versickern. Dabei sollten versiegelte Flächen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Zur Erhaltung eines möglichst natürlichen Wasserkreislaufes mit Vermeidung eines unerwünschten Anstiegs des Grundwasserspiegels ist auf eine hohe Verdunstung, vermehrte Rückhaltung und weitest gehende Reinigung des Niederschlagswassers zu achten. Dazu ist das Niederschlagswasser vorrangig oberirdisch über die sog. belebte Oberbodenzone (begrünte Flächen, Mulden, Sickerbecken) zu versickern. Unterirdische Versickerungsanlagen (Rohr-Rigolen, Sickerschächte) dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und dann mit entsprechender Vorreinigung (Absetzanlagen, Filter) zur Anwendung kommen. Von den einzelnen Bauwerbern ist zu prüfen, ob die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) Anwendung findet oder ob eine erlaubnispflichtige Benutzung vorliegt. Die Anforderungen an das erlaubnisfreie schadlose Versickern von Niederschlagswasser sind der NWFreiV und den dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu entnehmen. Für die Bemessung und Planung der Entwässerungsanlagen wird auf das DWA Arbeitsblatt A 138 und Merkblatt M 153 sowie das Informationsblatt Umgang mit Niederschlagswasser im Internet unter: wwa-m.bayern.de verwiesen. 2.2 Für das Bauen im Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Bauwerke sind auftriebssicher, in das Grundwasser eintauchende Gebäudeteile sind wasserdicht auszubilden. Dabei ist von einem höchsten Grundwasserstand von 0,3 m über HHW auszugehen. Es ist mit einem HHW von ca. 2,0 m unter Gelände zu rechnen. Die genaue Lage des HHW ist von einem fachkundigen Ingenieurbüro zu ermitteln. 2.3 Über dem Grundwasser liegende Keller Ableitung von Schichtenwasser unter der Sohle und an den Wänden durch Drainagen gem , Sperrschichten im Mauerwerk gegen aufsteigende Feuchtigkeit.
7 2.4 Im Grundwasser liegende Keller Wasserdichte Ausführung z.b. weiße Wanne in Sperrbeton, Vermeidung bzw. Verpressung von Rissen ist anzustreben. Auch in Sperrbeton diffundiert Wasserdampf, der bei nicht ausreichender Belüftung der Innenseite zu Durchfeuchtungen führen kann. Bei Kellern im Grundwasser mit hochwertiger Nutzung muss die Wasserdampfdiffusion durch eine außen liegende Dampfsperre an der Wand und unter der Sohle verhindert werden. 2.5 Vor Fertigstellung der baulichen Anlagen muss die Trinkwasserversorgung gesichert sein. 3. Immissionen 4. Technische Erschließung 4.1 Stromversorgung Die Stromversorgung ist durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der E.ON Bayern AG gewährleistet und erfolgt aus einer neuen Trafostation außerhalb des Geltungsbereiches. 4.2 Sparten Es wird empfohlen, die Verkehrsflächen für die Spartenverlegung in Zonen nach DIN 1998 einzuteilen. 5. Vorbeugender Brandschutz Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN "Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von allen öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg). Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr vom des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.v. (DGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405- auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen. 6. Baumschutz, Artenschutz Bei Baumaßnahmen ist die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen sowie die RAS-LP4 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren zu beachten. Etwaige Rodungen müssen außerhalb der Vogelbrutzeit (1.März 30. September) vorgenommen werden.
8 7. Bodendenkmalschutz Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen (Bodendenkmäler) ist vor Beginn des Oberbodenabtrags ein denkmalrechtlicher Erlaubnisbescheid (gem. Art./Abs. 1 DSchG) bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Die Arbeiten sind beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Hr. Freiberger, Tel.: 089/ , Peter.Freiberger@blfd.bayern.de) anzuzeigen. Die mit der archäologischen Beobachtung beauftragte Fachkraft ist zu benennen.
9 E. Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 155 Südlich Silberdistelring wurde vom Stadtrat am gefasst und am... ortsüblich bekannt gemacht ( 2 Abs. 1 BauGB). 2. In der Zeit vom bis wurde bekannt gemacht, dass ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des 13 a BauGB aufgestellt werden soll. 3. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom hat in der Zeit vom mit stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 2012 im gleichen Zeitraum nach 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. 4. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 155 Südlich Silberdistelring i.d.f. vom wurde in der Zeit vom.2012 bis einschließlich.2012 öffentlich ausgelegt ( 3 Abs.2 BauGB). Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 2 BauGB. 5. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 155 Südlich Silberdistelring in der Fassung vom wurde vom Gemeinderat am.2012 gefasst ( 10 Abs. 1 BauGB). Garching b. München, den Siegel. Hannelore Gabor, Erste Bürgermeisterin 6. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 155 Südlich Silberdistelring erfolgte am dabei wurde auf die Rechtsfolgen des 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplanes Nr. 155 hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan Nr. 155 Südlich Silberdistelring in der Fassung vom.2012 in Kraft ( 10 Abs. 3 BauGB). Garching b. München, den Siegel. Hannelore Gabor, Erste Bürgermeisterin
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