GEMEINDE ISMANING BEBAUUNGS UND GRÜNORDNUNGSPLAN. NR südlich Seidl-Kreuz-Weg SATZUNGSTEXT
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- Meike Geisler
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1 GEMEINDE ISMANING BEBAUUNGS UND GRÜNORDNUNGSPLAN NR südlich Seidl-Kreuz-Weg SATZUNGSTEXT Architekten: Landschaftsarchitekt: dipl.ing. rudi & monika sodomann aventinstraße 10, münchen tel. 089/295673, fax. 089/ dipl.ing. (fh) franz xaver ratzinger römerstraße 7, kirchdorf tel: 08166/ fax: / Fassung vom: geändert am: / /
2 B. Festsetzungen durch Text 1. Maß der baulichen Nutzung 1.1 Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch bauliche Anlagen im Sinne der Ziff. B.4.6 B.4.8 (Balkone, Kelleraußentreppen und Terrassen) bei Einhaltung der festgesetzten Grundfläche überschritten werden. 1.2 Die festgesetzte Grundfläche (inkl. der 50%igen Überschreitungsmöglichkeit nach 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) kann durch bauliche Anlagen unter der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, insoweit überschritten werden, als diese baulichen Anlagen mit mindestens 0,8 m Erddeckung versehen werden ( 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO), höchstens jedoch bis zur zahlenmäßig festgesetzten Fläche der erdgedeckten Tiefgarage. 1.3 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind zusätzlich folgende Nebenanlagen zulässig: Gartengerätehäuschen bis zu einer Grundfläche von 4 qm und Wandhöhe bis zu 2,2 m (Sie sind jeweils im zur öffentlichen Fahrerschließungsstraße abgewandten Gartenteil zu errichten) sowie. Fahrradabstellanlagen und Lichtkamine für Tiefgaragen bis zu einer Einzelgrundfläche von je 8 qm und Wandhöhe bis zu 2,4 m. 1.4 Beim Nachweis der Grundfläche dürfen Gemeinschaftsflächen gem. 21 a Abs.2 BauNVO mit herangezogen werden. 2. Art der Baulichen Nutzung 2.1 Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO Von den allgem. zulässigen Nutzungen werden die in 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten, Schank- u. Speisewirtschaften nicht zugelassen. Von den Ausnahmen gem. 4 Abs. 3 BauNVO sind nur die Nutzungen der Nr. 2 und 3 zulässig. 2.2 Je Einzelhaus, Hausgruppenaus und Doppelhaushälfte im WA 1-5 ist nur eine Wohnung zulässig. 3. Wandhöhe Die maximale Wandhöhe ist das Maß von Ok. des natürlichen Geländes zu Ok. Dachhaut, gemessen an der Außenkante der traufseitigen Außenwand. Für Nebengebäude beträgt die maximale Wandhöhe 3,00 m. Liegt die natürliche Geländeoberfläche unterhalb der angrenzenden Verkehrsfläche, darf sie bis zur Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche an der Straßenbegrenzungslinie angehoben werden. (Die Verkehrsflächen müssen sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befinden).der untere Bezugspunkt gilt dann ab Ok. geplantem Gelände. Bei geneigtem Gelände gilt das Mittel. 4. Örtliche Festsetzungen 4.0 Soweit durch Planzeichnung oder nachfolgenden Text keine eigenen Festsetzungen getroffen werden, gelten die örtlichen Bauvorschriften zur Ortsgestaltung und Vorschriften über den Stellplatzbedarf in der Fassung vom
3 4.1.1 Dächer Die Dächer sämtlicher Wohngebäude sind als mittensymetrische Satteldächer im Erscheinungsbild naturroter oder brauner Ziegeldächer auszuführen. Dächer von Garagen, Tiefgaragenabfahrten und Nebengebäuden sind als begrünte Flachdächer auszuführen. Aneinandergebaute Doppelhaushälften sind profilgleich mit gleicher Dachneigung, Dachfarbe und Dacheindeckung auszuführen. Aneinandergebaute Garagen sind in gleicher Wandhöhe auszuführen Gauben Gauben sind auf Wohngebäuden ab einer Dachneigung von 30 zulässig. Ihre Einzelbreite darf max. 1,75 m, ihre Ansichtshöhe max. 1,8 m betragen. Der Abstand zur Giebelwand und zu benachbarten Dachaufbauten muss mindestens 1,5 m betragen; der Abstand zur Nachbargrenze muss mindestens 1,25 m betragen Zwerchgiebel Zwerchgiebel sind auf Wohngebäuden ab einer Dachneigung von 30 zulässig. Ihre maximale Breite darf unter Berücksichtigung der Gesamtbreite aller Dachaufbauten (gem. B.4.1.5) 3,5 m betragen. Der Abstand von Zwerchgiebeln zur Giebelwand und zur Nachbargrenze muss mindestens 1,8 m betragen. Die Wandhöhe von Zwerchgiebeln darf die festgesetzte Wandhöhe um jeweils 1,8 m überschreiten Dachflächenfenster Dachflächenfenster dürfen eine Fläche von 1,5 m² haben Gesamtbreite der Dachaufbauten Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten darf max. 1/3 der Hausbreite einer Einheit (z.b.: Doppelhaushälfte oder Hausgruppenhaus) betragen. Dachaufbauten dürfen auch in natürlich patinierender Blechverkleidung ausgeführt werden Sonnenkollektoren, Photovoltaikeinrichtungen Auf den Dachflächen sind Sonnenkollektoren oder Photovoltaikeinrichtungen zugelassen. Sie sind grundsätzlich profilgleich ohne Abstand auf bzw. in das Dach einzubauen und als zusammenhängende Fläche auf dem Gebäudedach (z.b. als First- oder Traufband) oder an anderer geeigneter Stelle (z.b. als Überdachung von Balkonen) anzuordnen Kniestock In Gebäuden ab 2 Vollgeschossen und Dachgeschoß darf ein Kniestock von max. 0,30 m, bei Gebäuden mit 1 Vollgeschoß und Dachgeschoß darf ein Kniestock von max. 0,60 m errichtet werden. Der Kniestock ist das Maß von Ok. Rohdecke des letzten Vollgeschoßes bis Uk. Sparren, gemessen an der Außenwandkante. 4.2 Sockelzone, Höhenlage der Gebäude Die Höhe des Fertigfußbodens im EG darf nicht unter und max. 0,20 m über dem natürlichen bzw. geplantem Gelände gem. Festsetzung B.3 liegen. 4.3 Materialien Materialimitate (z.b. Kunststoffplatten mit Holzmaserung) sind unzulässig. Glasflächen sind unverspiegelt auszuführen.
4 4.4 Stellplätze Der Stellplatznachweis ist entsprechend den Örtlichen Bauvorschriften zur Ortsgestaltung und den Vorschriften über den Stellplatzbedarf in der Fassung vom zu führen. Beim Bau von Tiefgaragen ist für die benötigten Stellplätze ein Nachweis zu führen, der mindestens 40 % als oberirdische Stellplätze und höchstens 60 % als Tiefgaragenstellplätze ausweist. 4.5 Einfriedungen, Sichtschutz Öffentlichen Flächen zugewandte Einfriedungen sind als sockelloser, für Kleintiere durchlässiger (min. 7 cm bodennaher Freiraum), senkrechter Holzlattenzaun mit einem Zwischenraum von min. 4 cm zwischen der Lattung, welcher gleichmäßig verteilt sein muss, (Maximalhöhe 1,20 m) auszuführen. Trennungen der Parzellen untereinander können auch mit verzinktem Maschendrahtzaun gleicher Höhe und Bauart vorgenommen werden. Sichtschutzwände zwischen Wohneinheiten sind im EG bis zu einer Höhe und Tiefe von 2,5 m, in Obergeschossen auf Balkonen bis zu einer Höhe von 2.5 m in Balkontiefe zulässig. 4.6 Balkone Außerhalb des Bauraums dürfen östlich der Planstraße A Balkone mit einer maximalen Tiefe von 1,8 m bis zur halben Länge der dahinterliegenden Fassade und westlich der Planstraße A mit einer maximalen Tiefe von 1,5 m bis zur vollen Länge der dahinterliegenden Fassade errichtet werden. Balkone sind entweder an der Nachbargrenze oder mit einer seitlichen Abstandsfläche von min. 2 m zu errichten. 4.7 Kelleraußentreppen Außerhalb des Bauraums darf bei Einzel- Doppel und Reihenendhäusern pro Haus eine Kelleraußentreppe mit max. 5,5 m Länge und max. 1,3 m Breite errichtet werden. 4.8 Terrassen Außerhalb des Bauraums darf je erdgeschossiger Wohneinheit eine Terrasse mit max. 20 m² Fläche errichtet werden, wenn deren Tiefe nicht mehr als 4 m und deren Breite nicht mehr als 6 m beträgt 5. Grünordnung 5.1 Pflanzgebot Sämtliche Pflanzungen in öffentlichen Grünflächen lt. A A und den privaten Grünflächen lt. A 7.2 sind mit heimischen Pflanzenarten (Beispiele siehe Pflanzliste unter D.1.1) in den nachgenannten Mindestgrößen vorzunehmen. Alle Pflanzen müssen der Güteklasse A des Bundes Deutscher Baumschulen entsprechen. Im Bereich der sonstigen privaten Gartenflächen sind die Pflanzen lt. D.1.1 nicht bindend. 5.2 Pflanzgrößen und Detailfestlegungen Einzelbäume, Baumreihen als Großbäume Hochstämme, 3 x verpflanzt, m.b., St.U cm Einzelbäume, Baumreihen als Kleinbäume Hochstämme, 3 x verpflanzt, m.b., St.U cm
5 5.2.3 Einzelbäume, Baumreihen als Obstbäume Hochstämme, 3 x verpflanzt, m.b., St.U cm Gehölzflächen in öffentlichem Grün mit Pflanzbindungen gem. A A Pflanzabstand 1,5 m in versetzten Reihen, Artenauswahl gem. Ziff. D Bei neu zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäumen ist eine durchwurzelbare Fläche von min. 9 m² sicherzustellen. Im Nahbereich von Verkehrsflächen sind Baumscheiben mit verdichtbarem Spezialsubstrat nach ZTV-Vegtra Mü auszuführen. 5.3 Gartenbegrünung Je 200 m² Grundstücksfläche ist mind. 1 Groß- oder Kleinbaum, bzw. 2 Obstbäume zu pflanzen und zu unterhalten. Wenn die festgesetzten Bäume als Obstbaum gepflanzt werden, sind diese ausschließlich als Hochstamm zu pflanzen. Durch Planzeichen A festgesetzte Bäume auf privaten Grundstücken werden auf die Anzahl der zu pflanzenden Bäume angerechnet. 5.4 Fassaden von Garagen, Tiefgaragenrampen und Nebengebäuden in Ausrichtung zu öffentlichen Verkehrsflächen sind, soweit sie nicht mehr als 2,5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt liegen, mit Kletterpflanzen zu begrünen. Zugehörige Vegetationsflächen sind zu bepflanzen. Tiefgaragen sind mit einer Mindestüberdeckung von 60 cm durchwurzelungsfähigem Erdreich zu überdecken. 5.5 Verkehrsflächen Die Ausdehnung befestigter Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen Stellplätze sind wasserdurchlässig zu befestigen (wasserdurchlässiges Pflaster, Rasenpflaster, Pflaster mit Splittfugen, Rasengittersteine, wassergebundene Decke). 6.0 Immissionsschutz Für die durch Planzeichen A.1.3 gekennzeichneten Fassaden westlich der Aschheimer Straße gelten die Anforderungen an den baulichen Schallschutz entsprechend dem Lärmpegelbereich IV (resultierendes Schalldämm-Maß R`w, res für die Außenbauteile von 40 db) der DIN 4109 (11/1989) Schallschutz im Hochbau. Für die nördlichen und südlichen Fassaden dieser Gebäude gilt ein erforderliches, resultierendes Schalldämm-Maß R`w, res für die Außenbauteile von 35 db (Lärmpegelbereich III). Für alle anderen Fassaden bzw. Gebäude im Geltungsbereich gelten die Anforderungen an den baulichen Schallschutz entsprechend dem Lärmpegelbereich II (resultierendes Schalldämm-Maß R`w, res für die Außenbauteile von 30 db) der DIN 4109 (11/1989) Schallschutz im Hochbau. Bei Wohngebäuden ab dem Lärmpegelbereich III gem. Tabelle 8 der DIN 4109 ist ein Nachweis der ausreichenden Schalldämmung der Außenbauteile erforderlich. Eine genaue Dimensionierung der Außenbauteil hat nach VDI-Richtlinie 2719 zu erfolgen.
6 An den durch Planzeichen A.1.3 gekennzeichneten Fassaden sind zum Lüften notwendige Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern unzulässig. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn diese hinter einer festen, schallabsorbierend ausgekleideten und mit einer Lüftungsmöglichkeit versehenen Verglasung (z.b. Wintergarten) liegen. Alternativ sind die betreffenden Räume mit einer schallgedämmten Belüftungseinrichtung auszustatten. Beide Einrichtungen dürfen die Schalldämmung der Gebäudeaußenhaut nicht mindern. Die Wintergärten sind mit versetzt angeordneten Fensterflügeln zu versehen und in geschlossener Form auszuführen. Eine Erweiterung der Wohnräume in die Wintergärten ist nicht zulässig. Tiefgaragenrampen sind einzuhausen und schallabsorbierend auszukleiden.
7 D. Hinweise durch Text 1.0 Freiflächengestaltung, Arten- und Bodenschutz 1.1 Die Gestaltung der unbebauten Flächen ist mit einem Freiflächengestaltungsplan zum Bauantrag nachzuweisen. Auf dessen Grundlage können nicht in der nachstehenden Pflanzliste aufgeführte Pflanzarten genehmigt werden, wenn eine harmonische Gestaltung gewährleistet ist. Pflanzenliste: Einzelbäume, Baumreihen, mit heimischen Arten wie: AP Acer pseudoplatanus - Bergahorn Acer platanoides - Spitzahorn Carpinus betulus - Hainbuche Fraxinus excelsior - Esche (nur vereinzelt) Quercus robur - Stieleiche Prunus avium - Vogelkirsche Robinia pseudoacacia - Robinie, Scheinakazie T Tilia cordata - Winterlinde Kleinbäume AC Acer campestre - Feldahorn P Pyrus c. chanticleer - Wildbirne S Sorbus intermedia - Mehlbeere Obstbäume empfohlene Sorten Sträucher Äpfel Freiherr von Berlepsch, Gravensteiner, Schöner von Boskoop, Weißer Winterglockenapfel, Jakob Lebel, Kaiser Wilhelm, Winterrambur, Birnen Trevoux, Phillipsbirne, Charneux, Schweizer Wasserbirne, Pflaumen Wangenheims Frühzwetschge, Hauszwetschge, Schönberger Zwetschge, Althans Reneklode, Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Prunus spinosa Ribes alpinum Viburnum lantana Viburnum opulus - Hartriegel - Hasel - Pfaffenhütchen - Liguster - Schlehe - Alpen-Johannisbeere - Wolliger Schneeball - Wasserschneeball 1.2 Die Flächen des Straßenbegleitgrüns sind als Rasenflächen anzusäen und zu unterhalten.
8 1.3 Mutterboden ist nach 202 BauGB zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Für alle anfallenden Erdarbeiten und Erdbewegungen wird auf die Normen DIN und DIN 19713, zur Regelung des sachgemäßen Umgangs mit Bodenmaterial, verwiesen. Ebenso müssen bodenfremde Materialien getrennt gesammelt und getrennt entsorgt werden. Das Auffüllen von Baugruben oder das sonstige Einbringen bodenfremder Materialien in oder auf den Boden, die nicht den Vorgaben des 12 BBodSchV entsprechen, sind zu vermeiden. Die Zwischenlagerung des Oberbodens muss in Mieten von max. 1,5 m Höhe und 4 m Breite erfolgen. Die Mieten dürfen nicht mit Maschinen befahren werden. 1.4 Die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen sowie die RAS-LP4 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren sind zu beachten. 1.5 Etwaige Rodungen sind außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) vorzunehmen. 2.0 Abwasser, Niederschlagswasser, Grundwasser, Trinkwasser 2.1 Abwässer sind im Trennsystem einzuleiten. Sämtliche Bauvorhaben sind vor Fertigstellung an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Zwischenlösungen werden nicht zugelassen. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986 ff) erstellt werden. Anfallendes Schmutzwasser in Tiefgaragen ist zu verdunsten. 2.2 Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dächern und sonstigen Flächen (auch Verkehrsflächen im Planungsgebiet) ist zu versickern. Es ist vorrangig eine breitflächige Versickerung des nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers unter Ausnutzung der Reinigungswirkung der belebten Bodenzone anzustreben. Rückhaltemaßnahmen (Regentonnen) zur Beregnung werden begrüßt. Die Zulässigkeit von Entwässerungseinrichtungen ergibt sich aus der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NwFreiV) und den zugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) Sickerschächte sind nach der Neufassung des ATV-Arbeitsblatts A 138 und der Neufassung des Merkblatts M153 zu bemessen und zu errichten. Dabei ist der hohe Grundwasserstand zu berücksichtigen. Dem Bauwerber wird empfohlen, vor Erteilung der Baugenehmigung einen Sickerversuch durchzuführen. Bei mangelhafter Versickerungsfähigkeit des Bodens auf dem jeweiligen Grundstück ist die Niederschlagswasserbeseitigung auf eine andere geeignete Weise sicherzustellen. Grundwasserschützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden.
9 2.4. Gegen auftretendes Schichtwasser ist jedes Bauvorhaben bei Bedarf zu sichern. Bauwerke sind auftriebssicher, in das Grundwasser eintauchende Gebäudeteile sind wasserdicht auszubilden. Dabei ist von einem höchsten Grundwasserstand von 0,3 über HHW auszugehen. Der HHW kann gegebenenfalls in einzelnen Teilbereichen bis zur Oberkante des natürlichen Geländes ansteigen. Genaue Angaben zum höchsten Grundwasserstand als Planungsgrundlage für Baumaßnahmen müssen durch ein Gutachten eines fachkundigen Ingenieurbüros ermittelt werden. 2.5 Über dem Grundwasser liegende Keller Ableitung von Schichtenwasser unter der Sohle und an den Wänden durch Drainagen gem. DIN 18195, Sperrschichten im Mauerwerk gegen aufsteigende Feuchtigkeit. 2.6 Im Grundwasser liegende Keller Wasserdichte Ausführung z.b. weiße Wanne in Sperrbeton, Vermeidung bzw. Verpressung von Rissen ist anzustreben. Auch in Sperrbeton diffundiert Wasserdampf, der bei nicht ausreichender Belüftung der Innenseite zu Durchfeuchtungen führen kann. Bei Kellern im Grundwasser mit hochwertiger Nutzung muss die Wasserdampfdiffusion durch eine außen liegende Dampfsperre an der Wand und unter der Sohle verhindert werden. 2.7 Vor Fertigstellung der baulichen Anlagen muss die Trinkwasserversorgung gesichert sein 3.0 Immissionsschutz, Altlasten 3.1 Aufgrund des von der Bundesstraße 471 und der Aschheimer Straße einfallenden Verkehrslärms kommt es im Nahbereich der Aschheimer Straße zu Überschreitungen der für WA-Gebiete maßgeblichen Orientierungswerte (Beiblatt 1 zur DIN 18005). 3.2 An den unmittelbar an die Tiefgaragenzufahrten angrenzenden Fassaden sollte der Einbau von notwendigen Fenstern von Schlaf- und Kinderzimmern möglichst vermieden werden. 3.3 Für alle innerhalb des Planungsgebietes zur Ausführung kommenden gewerlichen Nutzungen ist zum jeweiligen Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung bzw. Genehmigungsfreistellungsverfahren vor Baubeginn ein Schallschutzgutachten vorzulegen, das unter Berücksichtigung sämtlicher im Einwirkbereich liegender Anlagen und Betriebe die Einhaltung der gemäß TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte und maßgeblichen Spitzenschallpegel nachweist. 3.4 Bezüglich der geplanten Gemeinbedarfsnutzung (Kindertagesstätte) ist im Zuge der Planung auf geeignete Schalldämmmaßnahmen für Fassaden von lärmintensiven Räumen in Richtung Nachbarschaft und ggf. auf die Abluft der Küche zu achten. 3.5 Durch die landwirtschaftliche Nutzung benachbarter Grundstücke ist mit landwirtschaftlichen Immissionen zu rechnen. Diese können auch an Wochenenden, Sonn- u. Feiertagen auftreten; sie sind im ortsüblichen Umfang hinzunehmen. 3.6 Das Planungsgebiet ist nach bisheriger Kenntnis der Gemeinde altlastenfrei. Gemeindliche Nachforschungen haben keine Verdachtsmomente für das Planungsgebiet ergeben. Sollten im Zuge der Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt München zu benachrichtigen.
10 4.0 Bodendenkmäler 4.1 Aufgrund der besonderen Siedlungsgunst und der Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereiches des Bebauungsplans wird mit dem Auffinden von weiteren Bodendenkmälern gerechnet. Gemäß Art. 7.1 DSchG bedürfen Bodeneingriffe aller Art auch in jenen Bereichen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, in denen Bodendenkmäler vermutet oder den Umständen nach angenommen werden müssen. Diese Erlaubnis ist in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. 5.0 Sparten 5.1 Baumpflanzungen und tiefwurzelnde Sträucher müssen einen Mindestabstand von min. 1,5 m zu vorhandenen oder geplanten unterirdischen Gasleitungen einhalten. Darauf ist insbesondere bei den Baumpflanzungen im Bereich des Seidl-Kreuz- Weges 22,30 und 32 zu achten. Ggf. sind technische Maßnahmen zu ergreifen, welche ein Einwachsen der Baumwurzeln in die Leitungstrasse nachhaltig verhindern. 5.2 Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,50 m zur Strom-Trassenachse gepflanzt werden. Sollte der Abstand unterschritten werden, sind im Einvernehmen mit der E.ON Bayern AG geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5,m rechts und links der Trasse. Auf das Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen bzw. die DVGW-Richtlinie GW 125 wird hingewiesen. 6. Energetische und sonstige Hinweise 6.1. Auf den südorientierten Dachflächen wird die Installation von Solaranlagen empfohlen. Diese sind hinsichtlich ihrer Gestaltung, Lage und Anordnung mit dem Bauamt der Gemeinde abzustimmen Um eine angstfreie Benutzung von Tiefgaragen zu fördern, sind diese über Oberlichter o. dergl. ausreichend mit Tageslicht zu belichten und hinsichtlich der Einsparung von Energie vorrangig natürlich zu belüften. 6.3 Die in den Festsetzungen zitierten DIN-Normen können im Bauamt der Gemeinde Ismaning eingesehen werden.
11 E. VERFAHRENSVERMERKE 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 140 Südlich Seidl-Kreuz-Weg wurde vom Gemeinderat am gefasst und am ortsüblich bekannt gemacht ( 2 Abs. 1 BauGB). 2. Zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 140 in der Fassung vom erfolgte in der Zeit vom bis die Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB). Gleichzeitig wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung gegeben ( 4 Abs. 1 BauGB). 3. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 140 i.d.f. vom wurde in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegt ( 3 Abs. 2 BauGB). Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 2 BauGB. 4. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 140 in der Fassung vom wurde vom Gemeinderat am gefasst ( 10 Abs. 1 BauGB). Ismaning, den Siegel. Dr. Alexander Greulich, Erster Bürgermeister 6. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 140 Südlich Seidl-Kreuz-Weg erfolgte am 2016 dabei wurde auf die Rechtsfolgen des 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplanes Nr. 140 hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan Nr. 140 in der Fassung vom in Kraft ( 10 Abs. 3 BauGB). Ismaning, den Siegel. Dr. Alexander Greulich, Erster Bürgermeister
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