Produktinformationsblatt Einkommensschutzbrief

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1 Produktinformationsblatt Einkommensschutzbrief Dieses Informationsblatt enthält gemäß 4 VVG-InfoV (VVG-Informationspflichtenverordnung) alle Angaben, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind. 1. Art der Versicherung: Dieser Einkommenschutzbrief bietet Ihnen drei Absicherungsoptionen an: Todesfall, Arbeitsunfähigkeit- und Arbeitlosigkeitsschutz. Ihr Versicherungsschein weist die Deckungen aus, für welche Sie sich entschieden haben und die auf Ihren Versicherungsvertrag Anwendung finden. 2. Was ist versichert? (a) Todesfall: Bei Tod der versicherten Person innerhalb der Versicherungsdauer leistet der Versicherer den auf dem Versicherungsschein ausgwiesenen Betrag für Todesfall (vereinbarte Versicherungssumme). Die Höchstversicherungssumme beträgt ,-- (Art. 1 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz ) (b) Arbeitsunfähigkeit: Wird die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer arbeitsunfähig, so leistet der Versicherer die monatliche Zahlung in Höhe des auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrages (vereinbarte Versicherungssumme). Diese Leistung ist auf 1.500,-- pro Monat begrenzt (Art. 1 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschuzt ) (c) Arbeitlosigkeit: Wird die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer, nach einer Wartefrist von drei Monaten seit Versicherungsbeginn, unverschuldet arbeitslos, so leistet der Versicherer die monatlichen Zahlungen in Höhe des auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrages (vereinbarte Versicherungssumme). Diese Leistung ist auf 1.500,-- pro Monat begrenzt. (Art. 1 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen für den Arbeitlosigkeitsschutz ). 3. Wie viel kostet dieser Versicherungsschutz? Die monatliche Prämie wird im Versicherungsschein ausgewiesen. Die Prämie wird zum Ersten eines Monats fällig und wird jeweils für den Zeitraum von einem Monat entrichtet. Falls Sie die erste Prämie nicht oder nicht fristgemäß zahlen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn Sie haben die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Sollten Sie die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt haben, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet ( 37 VVG Versicherungsvertragsgesetz). Falls Sie eine Folgeprämie nicht zahlen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten nachdem wir Ihnen eine weitere Zahlungsfrist in Textform von mindestens 2 Wochen gegeben haben. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie bei Eintritt noch mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen in Verzug, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet ( 38 VVG). 4. Wofür leisten wir nicht? Einige Risiken werden von dieser Versicherung nicht gedeckt. Für jede Art der Vorsorge gibt es spezifische Ausschlüsse, wie zum Beispiel Krankheiten die sich vor Versicherungsbeginn ereignet haben (Art. 4 der Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz ), eine Arbeitsunfähigkeit die durch professionell betriebene Sportarten entstanden ist (Art. 5 der Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz ), oder wenn eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der versicherten Person verursacht wurde Art. 5 der ( Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz ). 5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsabschluss? Bitte prüfen Sie, dass alle Ihre Angaben auf dem Versicherungsschein korrekt sind. Etwaige Berichtigungen sind an CIGNA International,, Frankfurt/Main zu richten. Sie können uns auch von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer erreichen. Sollten Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.... während der Laufzeit des Vertrages? Während der Laufzeit des Vertrages sind Sie zur Prämienzahlung verpflichtet. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in Abschnitt 3 dieses Informationsblatts. Teilen Sie uns bitte jede Änderung Ihrer Bankverbindung oder Postanschrift mit.... bei Eintritt des Versicherungsfalles? Anzeige des Versicherungsfalles: Sie müssen uns den Versicherungsfall, gemäß 30 VVG, so bald wie möglich, auf keinen Fall später als 6 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, melden (Art. 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz; Art. 7 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz; Art. 7 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitschutz). Um Ansprüche geltend zu machen wenden Sie sich bitte an: CIGNA International Tel: Fax: Sollten Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen so sind wir gemäß 28 VVG von unserer Leistungspflicht befreit. Auskunftspflicht: Sie sind nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, uns auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. 6. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsvertrag? Bitte entnehmen Sie den Versicherungsbeginn dem Versicherungsschein. Die Rechte und Pflichten dieses Vertrages gelten für die Laufzeit von einem Jahr nach dem im Versicherungsschein genannten Datums des Inkrafttretens. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag verlängern sich automatisch immer um ein weiteres Jahr, solange der Versicherungsnehmer CIGNA nicht schriftlich von seiner Absicht zur Kündigung in Kenntnis setzt (Angaben zur Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages in Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Einkommenschutzbrief ). 7. Wie können Sie den Vertrag beenden? Sie können diese Versicherung schriftlich mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die schriftliche Kündigung ist an die folgende Addresse zu richten: Frankfurt/Main 8. Abschluss-, Vertriebskosten und sonstige Kosten Die Abschlusskosten, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, hängen von Ihrem gewählten Versicherungsschutz ab. Nachfolgend finden Sie Beispiele für Abschluss- und Vertriebskosten: Versicherungsschutz Versicherte Summe Abschluss- und Vertriebskosten (einmalig) Todesfall ,20 Todesfall- + Arbeitsunfähigkeit / ,50 Todesfall + Arbeitsunfähigkeit+ Arbeitslosigkeit / 1000 / ,50 Arbeitsunfähigkeit+ Arbeitslosigkeit 1000 / ,30

2 In den folgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden Bedingungen aufgeführt, die für Ihren Einkommensschutzbrief gelten. Die Dokumente zu Ihrer Versicherung bestehen aus den vorliegenden Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsschein und allen weiteren beigefügten Unterlagen. Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen zwischen Ihnen und uns geschlossenen Vertrag. Wir erklären uns bereit, Sie zu versichern, sobald Ihr Antrag auf Versicherungsschutz von uns angenommen wurde. Die von Ihnen gemachten Angaben, einschließlich aller zusätzlich angeforderten Stellungnahmen, Zusicherungen und Fragebögen oder sonstigen Erklärungen, werden Grundlage des vorliegenden Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschein, der Bestandteil dieses Vertrages ist, weist die von Ihnen gewählte Deckung aus. Wir verpflichten uns, Versicherungsleistungen in Übereinstimmung mit den in diesem Versicherungsvertrag enthaltenen Bedingungen, Ausschlüssen, Definitionen und sonstigen Vereinbarungen auszuzahlen. Der Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein und alle beigefügten Unterlagen sind im Zusammenhang zu sehen. Im besonderen Teil sind jeweils die Bedingungen für den Todesfallschutz und Arbeitsunfähigkeits- sowie Arbeitslosigkeitsschutz enthalten. Außer diesen Bedingungen finden die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Anwendung. Allgemeiner Teil Art. 1 Welche Bedingungen können geändert werden? (1) Sollten einzelne Bestimmungen in den dem Vertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Wir können in diesen Fällen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, für Sie zumutbare Bestimmung ersetzen, die dem Vertragszweck der Bestimmung möglichst entspricht. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf Ihre Benachrichtigung an uns folgt, es sei denn, ein schriftlicher Widerruf von Ihrer Seite besteht. (2) Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen werden wirksam in dem Folgemonat des Monats, in welchem Sie schriftlich über die Änderungen informiert worden sind, soweit keine schriftliche Widerrufserklärung von Ihrer Seite vorliegt. Art. 2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Versicherungsvertrages, frühestens jedoch mit der Zahlung des ersten Beitrages. Sofern die Versicherungsprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, d.h. die Abbuchung von Ihrem Konto nicht rechtzeitig vorgenommen werden konnte, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn Sie haben die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Art. 3 Mindest- und Höchstversicherungssumme, Vertragslaufzeit (1) Versicherungsschutz besteht in der im Versicherungsschein ausgewiesenen Höhe. (2) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 1 Jahr und verlängert sich immer stillschweigend um ein weiteres Jahr, soweit keine Kündigung von Ihnen vorliegt. (3) Zusätzliche Angaben zur Laufzeit und Kündigung des Vetrages finden Sie unter Artikel 3.1 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen. Art. 3.1 Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Wie können Sie diesen Versicherungsvertrag kündigen? (1) Ihr Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der ersten Prämie, wenn wir die Annahme Ihres Antrags schriftlich oder durch Aushändigung einer Kopie des Versicherungsscheins erklärt haben. Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungsschein bezeichnet. (2) Der Versicherungsschutz endet nach der vereinbarten Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages, wenn Sie das Alter von 65 Jahre erreicht haben, der Versicherungsvertrag gekündigt wird (sei es von unserer oder von Ihrer Seite) oder im Falle Ihres Todes. Die Laufzeit des Versicherungsschutzes ist im Versicherungsschein angegeben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn und vor Zahlung des ersten Beitrages oder Einmalbeitrages besteht noch kein Versicherungsschutz. (3) Sie können diese Versicherung durch schriftliche Erklärung an CIGNA mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. (4) Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres ist CIGNA berechtigt, dem Versicherten schriftlich mitzuteilen, dass der dem Versicherten nach dem Versicherungsvetrag gewährte Versicherungsschutz beendigt wird. (5) Im Leistungsfall ist eine Kündigung von unserer Seite ausgeschlossen, es sei denn, die Versicherung endet automatisch gemäss einer der in diesen Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln, und vorbehaltlich der Bestimmungen in 3.1. Art. 4 Was passiert, wenn Sie die fälligen Prämien nicht zahlen? Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, sind wir gemäß 37 VVG, solange die Prämie nicht gezahlt wurde, berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn unser Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich von uns geltend gemacht wird. Ist die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung befreit, außer Sie haben die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt bzw. ist uns ein Einzug der Prämie von dem von Ihnen benannten Konto nicht möglich, werden wir Ihnen gemäß 38 VVG schriftlich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen, in der die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert werden und nach deren Ablauf das Versicherungsverhätnis ohne Einhaltung einer weiteren Frist gekündigt werden kann. Sollten Sie diese Zahlungsfrist nicht einhalten, sind wir im Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Art. 5 Falsche Angaben (1) Hat die versicherte Person falsche Angaben gemacht oder erhebliche Angaben unterlassen, ist CIGNA berechtigt vom Versicherungsvertrag entweder innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht zurückzutreten, oder eine entsprechende Anpassung des Vertrages vorzunehmen. Erhebliche Angaben sind solche, die einen Einfluss auf CIGNA s Bewertung des Risikos oder Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrags haben können. Ein Umstand, nach dem ausdrücklich und schriftlich gefragt wurde gilt im Zweifel als erheblich. CIGNA ist ebenfalls berechtigt den Vertrag anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die versicherte Person einen erheblichen Umstand deswegen nicht angezeigt hat, weil sie sich der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand bzw. die Falschangabe kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden der versicherten Person unterblieben ist, bzw. ohne Verschulden der versicherten Person falsch gemacht wurde. (2) Ein Recht des Versicherers auf Anpassung des Versicherungsbeitrags bleibt hiervon unberührt. Art. 6 Verletzung Ihrer Obliegenheiten aus dieser Versicherung (1) Gemäß 28 VVG können wir den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung einer Verpflichtung dieses Versicherungsvertrages durch Sie erfahren haben, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht auf einfacher Fahrlässigkeit. (2) Beruht die Obliegenheitsverletzung auf Vorsatz, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Beruht die Obliegenheitsverletzung auf grober Fahrlässigkeit, werden wir die Leistungen angemessen zur Schwere der Schuld kürzen. Sie tragen die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit. Art. 7 Wer erhält die Versicherungsleistungen? (1) Die Leistung aus dem Versicherungsschutz erbringen wir an den Versicherungsnehmer im Fall vom Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Im Todesfall erbingen wir die Leistung an die gesetzlichen Erben der Versicherten Person, falls keine andere/n Person/en im Versicherungsschein als Bezugsberechtigte/r namentlich bezeichnet wird/werden. Art. 8 Sind Sie an Überschüssen beteiligt? (1) Eine Überschussbeteiligung ist nicht vorgesehen. Art. 9 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Im Leistungsfall wenden Sie sich bitte an: Tel.: Fax: kundenservice@cigna.com Für Fragen, die Ihren Versicherungsschutz betreffen, können Sie sich auch an die oben genannte Adresse wenden.

3 Art. 10 Was gilt bei Änderungen Ihrer Postanschrift, Ihres Namens und weiterer Angaben, die Sie uns gegenüber zur Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages gemacht haben? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall wird unsere Erklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (2) Bei Änderung Ihres Namens und/oder Ihrer Bankverbindung gilt Ziffer 1 entsprechend. Art. 11 Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis (1) Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem eine Leistung verlangt werden kann und die anspruchstellende Person von den anspruchbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung der Anspruch stellenden Person in Textform zugeht. Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang unserer Entscheidung bleibt damit bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt. Art. 12 Informationen über den Versicherer (1) Die Risikolebens- sowie Arbeitsunfähigkeitsversicherung wird von der, Avenue de Cortenbergh 52, 1000 Brüssel, Belgien übernommen. (2) Die Arbeitslosigkeitsversicherung wird von der GIGNA Europe Insurance Company S.A.-N.V., Avenue de Corthenbergh 52, 1000 Brüssel, Belgien, über nommen. Dieser Vertrag wird über unsere Niederlassung in Brüssel geschlossen, Avenue du Cortenbergh 52, 1000 Brüssel, Belgien. (3) Wir sind beim Handelsregister in Brüssel registriert unter den Nummern () und (CIGNA Europe Insurance Company S.A.-N.V.). (4) Wir verfügen über eine Zweigniederlassung in der,, Deutschland. Art. 13 Falls Sie mit CIGNA unzufrieden sind Falls Sie mit unserem Service nicht zufrieden sein sollten, können Sie uns anrufen oder schreiben, damit wir Ihre Beschwerde unverzüglich bearbeiten können. Unsere Anschrift lautet: Tel.: Fax: kundenservice@cigna.com Zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigen wir Ihren Namen, Ihre Adresse und die Nummer Ihres Versicherungsscheins. Wenn Sie unzufrieden mit CIGNA sein sollten, können Sie sich jederzeit auch an die deutsche oder belgische Aufsichtsbehörde wenden, um Ihren Fall untersuchen zu lassen. Die Anschriften sind unten angegeben. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen Graurheindorfer Strasse Bonn Commission Bancaire, Financiére et des Assurances Rue du Congrés Brüssel Belgien Art. 14 Datenschutzgesetz Die personenbezogenen Daten welche die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, die Versicherten und die Bezugsberechtigten dem Versicherer zur Verfügung stellen ( personenbezogene Daten ), werden in der Datenbank, die sich im Besitz und unter der Kontrolle der CIGNA LIFE INSURANCE COMPANY OF EUROPE S.A.-N.V. befindet, gespeichert und verwaltet. Dies geschieht zur vollständigen Verwaltung der Versicherungspolice, zur Prävention und Untersuchung von Versicherungsbetrug, zur Markt- und Meinungsforschung, oder um Versicherungen sowie andere Dienstleistungen bezüglich der Gesundheitsvorsorge oder der Absicherung oder Verbesserung Ihres Lebenstandards durch den Versicherer oder andere Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe anzubieten. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, die Versicherten und falls gegeben die Bezugsberechtigen sind hiermit ordnungsgemäß unterrichtet und willigen ein, dass CIGNA ihre personenbezogenen Daten an weitere Beteiligte, welche im Bereich dieses Versicherungsunternehmens arbeiten, zuweisen und übermitteln kann. Dies schließt Rück- und Mitversicherer sowie andere Gesellschaften, welche mit dem Einzug der Prämie (wie oben beschrieben) beauftragt sind ein. Es kann sein, dass einige dieser Gesellschaften ihren Sitz in einem Land wie den Vereinigten Staaten von Amerika haben, in welchen der Schutz von personenbezogener Daten nicht gleichbedeutend ist. Falls beantragt, wird CIGNA allen oben genannten Betroffenen eine aktualisierte Liste aller Gesellschaften, welche Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben, verfügbar machen. CIGNA, sowie alle vorher erwähnten Gesellschaften und andere Unternehmen der Unternehmensgruppe, sind dazu berechtigt Ihre personenbezogenen Daten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erlöschen des Versicherungsverhältnisses für folgende Zwecke zu nutzen: Analyse des Kündigungsgrundes, Anbieten alternativer Produkte, sowie alle Prozesse welche zur möglichen Vertragsschließung dieser neuen Produkte führen können. Falls Sie der Nutzung Ihrer Daten nach Ende des Vertragsverhältnisses für diese Zwecke nicht einwilligen, kontaktieren Sie uns bitte mit Nachweis Ihrer Identität (zum Beispiel schriftlich mit einer Fotokopie Ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises). Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, sowie die Versicherten und falls gegeben die Bezugsberechtigten, können zu jeder Zeit ihr Recht geltend machen, um Zugang, Berichtigung, Löschung und Sperrung Ihrer Daten zu fordern. Diese Rechte, welche durch das Bundesdatenschutzgesetz gesichert sind, können geltend gemacht werden, in dem sie uns unter der unten angegebenen Adresse kontaktieren und Ihre Identität nachweisen (zum Beispiel schriftlich mit einer Fotokopie Ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises) Datenschutzbeauftragter Tel: Fax: kundenservice@cigna.com Falls personenbezogene Daten auf dem Versicherungsschein erscheinen, welche sich auf andere als die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer beziehen, ist die letztgenannte Person dafür verantwortlich, die anderen Personen davon zu unterrichten, dass die auf sie bezogenen Daten in der obengenannten Datenbank beinhaltet sind, sowie diese über alle Regelungen und Inhalte dieser Datenschutzerklärung zu informieren. Art. 15 WIDERRUFSBELEHRUNG (1) Sie können gemäss 8 Versicherungsvertragsgesetz Ihre auf Abschluss dieses Versicherungsvertrages gerichtete Erklärung innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt des Versicherungsscheines und der Versicherungsbestimmungen, einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie der weiteren Informationen in Textform. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Tel.: Fax: kundenservice@cigna.com Folgen des Widerrufs Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen ohne Zinsen zurückzugewähren. CIGNA ist nur zur Rückgewähr der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teile der Prämien verpflichtet. Erstattungspflichten sind unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Art. 16 Anwendbares Recht (1) Auf diesen Versicherungsvertrag ist das deutsche Recht anwendbar. (2) Der Versicherungsvertrag ist gemäß dem deutschen Recht auszulegen.

4 Art. 17 Gerichtsstand (1) Wenn die versicherte Person oder deren gesetzlichen Erben aus dem Versicherungsverhältnis gegen uns klagen, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Wohnen die vorgenannten Personen in Deutschland, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die klagende Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Wohnen die in Absatz 1 genannten Personen in Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen diese bei dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhalten die in Absatz 1 genannten Personen zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb Deutschlands oder ist ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können wir diese vor dem für unseren Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen. Art. 18 Gültigkeitsdauer der Informationen Die in den Versicherungsunterlagen zur Verfügung gestellten Informationen, besonders bezüglich der Höhe der Prämien, unterliegen bis auf Widerruf keiner Befristung. Besonderer Teil Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz Art. 1 Was ist versichert? (1) Bei Tod der versicherten Person innerhalb der Versicherungsdauer leistet der Versicherer den auf dem Versicherungsschein für den Todesfall ausgewiesenen Betrag (Versicherungssumme). (2) Die Höchstversicherungssumme beträgt ,-- pro Person. Art. 2 Wer ist versichert? (1) Versichert sind die Personen, die im Versicherungsschein namentlich genannt werden, soweit sie die in diesen Versicherungsbedingungen gestellten Voraussetzungen erfüllen. (2) Es ist keine zweite versicherte Person zugelassen. Art. 3 Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein? (1) Das Mindesteintrittsalter beträgt 18 Jahre. (2) Das Höchsteintrittsalter beträgt 60 Jahre. (3) Die Versicherung kann längstens bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres fortgeführt werden. Art. 4 Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Tod der versicherten Person zurückzuführen ist auf (a) der versicherten Person bekannte ernsthafte Erkrankungen (wie zum Beispiel Kardiovaskuläre Krankheiten, Krebs, AIDS, oder irgendwelche Nieren-, Leber-, Gehirn-, oder Lungenstörungen) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten, kontrolliert oder behandelt wurde. (b) Dienst in einer bewaffneten Einheit zu Kriegszeiten; unter Befehl für kriegsähnliche Einsätze; oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Um Missverständnisse zu vermeiden sei klargestellt, dass eine bewaffnete Einheit auch jede Polizeieinheit eines Landes ist. (c) Krieg oder Kriegshandlungen, Invasion, Terrorismus oder terroristische Akte, feindliche Handlungen (unabhängig davon, ob eine Kriegserklärung vorliegt oder nicht), Unruhen, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Rebellion, Revolution, Aufstände, Militärgewalt oder Besatzung, Streiks. (d) die Begehung einer Straftat (Vergehen oder Verbrechen) der versicherten Person als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe; (e) Selbstmord, versuchten Selbstmord, gemeinschaftlichen Selbstmord oder vorsätzliche Selbstverletzung innerhalb der ersten 3 Jahre nach Versicherungsbeginn, es sei denn, die Tat ist in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden. 161 VVG findet hier Anwendung; (f) erworbene Immunabwehrschwäche (AIDS) oder Komplikationen, die in Zusammenhang mit einer Infektion durch das HIV-Virus stehen (für den Begriff HIV-Virus gilt im Rahmen dieses Versicherungsvertrages die Definition der Weltgesundheitsorganisation von 1987 bzw. späterer Revisionen des Begriffes. Eine Infektion wird als vorliegend angesehen, wenn Blut- und andere einschlägige Untersuchungen entweder auf ein Vorhandensein des HIV-Virus oder auf Antikörper gegen dieses Virus schließen lassen); (g) Teilnahme an Flugsportarten, Flugreisen oder sonstigen Bereichen der Luftfahrt, soweit es sich nicht um eine Reise als Passagier eines kommerziellen Linienflugs, der von einer Fluglinie, oder um einen Charterflug, der von einer Flugchartergesellschaft angeboten und vorgenommen wird, die eine entsprechende Erlaubnis besitzt, handelt; (h) Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kernenergie oder durch jegliche Art von Waffen oder sonstigen Gegenständen, die mit Hilfe von Kernspaltung oder einer sonstigen radioaktiven Kraft betrieben werden, verursacht wurden, unabhängig davon, ob in Kriegs- oder Friedenszeiten; (i) Chemische oder biologische Angriffe. (j) eine Sucht bzw. den missbräuchlichen Konsum von z. B. Drogen, Medikamenten oder Alkohol. Diese Ausschlüsse werden auch auf die Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitlosigkeitsversicherung anwendbar. Art. 5 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung beantragt wird? (1) Gemäss 30 VVG ist der Tod des Versicherten dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Es sind folgende Nachweise einzureichen: (a) eine Kopie der Versicherungspolice (b) eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, (c) einen von einem ordnungsgemäß zugelassenen Arzt ausgestellten Totenschein, der die Ursache des Todes aufzeigt (d) polizeilicher Unfallbericht (falls vorhanden) (e) das vollständig ausgefüllte Formular zur Anzeige des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer wird die mit der Beschaffung der vom Versicherer nachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. (2) Sollten Sie diese Verpflichtungen verletzen, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. CIGNA ist von der Leistung frei, wenn ein Anspruch aus diesem Versicherungsvertrag nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem CIGNA den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. (3) Der Versicherer kann außerdem notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Der Versicherer wird die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor Antragsannahme, die nächsten drei Jahre nach der Antragsannahme und das Jahr vor dem Tode erstrecken. (4) Wer den Anspruch gegen den Versicherer geltend macht, hat die durch Nachweise im Leistungsfall entstehenden Kosten zu tragen. 4) ) Unterbleiben die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Todesfallleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung sind wir berechtigt, die Todesfallleistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss uns die versicherte Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt insoweit bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Wird die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung arglistig verletzt, sind wir unabhängig vom Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zur Zahlung einer Todesfallleistung nicht verpflichtet. Der Anspruchsteller der Versicherungsleistung wird die mit der Beschaffung der vom Versicherer nachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren Beschaffung dem Anspruchsteller der Versicherungsleistung billigerweise zugemutet werden kann. Art. 6 Wie sind Sie an Überschüssen beteiligt? (1) Eine Überschussbeteiligung ist nicht vorgesehen. Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz Art. 1 Was ist versichert? (1) Wird die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer arbeitsunfähig, so leistet der Versicherer eine monatliche Zahlung in Höhe des auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrages für jeden ganzen Monat in dem die versicherte Person sich in einer Arbeitsunfähigkeitssituation auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit befindet. Diese Leistung ist auf 1.500,-- pro Monat und Person begrenzt. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass Sie am ersten Tag nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Vollzeitbeschäftigung haben. (Vollzeitbeschäftigung im Sinne dieser Versicherung (sowie dazugehöriger Bedingungen) ist als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mehr als 16 Arbeitsstunden pro Woche definiert.) Die Arbeitsunfähigkeit muss fortbestehen wenn der Versicherungsfall bei CIGNA gemeldet wird. (2) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Arbeitsunfähigkeitsschutz entsteht nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit (42 Tage) nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Wird uns die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. Werden bereits Leistungen aus der Risikolebensversicherung oder aus der Arbeitslosigkeitsversicherung erbracht, können keine Versicherungsleistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung zum selben Zeitpunkt gezahlt werden. Art. 2 Was ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben können, sie auch nicht ausüben und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

5 Art. 3 Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein? (1) Das Mindesteintrittsalter beträgt 18 Jahre. (2) Das Höchsteintrittsalter beträgt 60 Jahre. (3) Die Versicherung kann längstens bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres fortgeführt werden. Zusätzliche Voraussetzungen sind, dass die versicherte Person am ersten Tag nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Vollzeitbeschäftigung hat, und dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht wenn der Versicherungsfall bei CIGNA angezeigt wird. Art. 4 Bis wann werden die Leistungen ausgezahlt? (1) Der Anspruch auf die Versicherungsleistung(-en) endet sobald eines der folgenden Ereignisse eintritt: (a) die versicherte Person ist nicht mehr arbeitsunfähig, bzw. nicht mehr in der Lage die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen; (b) die versicherte Person verstirbt; (c) die versicherte Person wieder eine Beschäftigung aufnimmt; (d) bei Vollendung des 64. Lebensjahr; (e) die versicherte Person Altersrente bezieht, auch wenn dies vorzeitig geschieht; (f) der Versicherungsvertrag gekündigt wird; (g) der Versicherer 12 aufeinanderfolgenden Monatsleistungen aufgrund derselben Arbeitsunfähigkeit geleistet hat; Art. 5 Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Wir leisten nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit wie folgt verursacht wurde: (a) durch Geistesstörungen oder psychiatrische oder psychologische Bewusstseinsstörungen, es sei denn, Sie sind in Behandlung bei einem qualifizierten und ordnungsgemäß zugelassenen Psychiater; (b) Rückenverletzungen, es sei denn, es wird durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, dass ein patologischer Schaden vorliegt; (c) medizinische Operationen oder Behandlungen, die nicht notwendig sind, wie zum Beispiel - aber nicht begrenzt auf - Schönheitschirugie; (d) professionell betriebene Sportarten (e) Wir leisten auch nicht wenn die versicherte Person frühzeitig Altersrente bezieht; (f) Wir leisten ferner keine Zahlungen, wenn die versicherte Person keine Rente oder Leistungen vom Staat auf Grund der Arbeitsunfähigkeit bezieht (gesetzliche Krankenversicherung); Zusätzlich zu den Ausschlüssen die in diesem Artikel gelistet werden, finden die Ausschlüsse des Art. 4 für die Risikolebensversicherung in gleicher Weise auf die Arbeitsunfähigkeitversicherung Anwendung. Art. 6 Was gilt bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit? (1) Sollte die versicherte Person nach einer Arbeitsunfähigkeit wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, und nach drei Monaten einer solchen Vollbeschäftigung wieder arbeitsunfähig werden, dann wird der Versicherer maximal für weitere 12 Monaten die vereinbarte monatliche Zahlung leisten. Voraussetzung dafür ist, das in beiden Fällen die Arbeitsunfähigkeit nicht aus den selben Gründen entstanden sind. (2) Sollte die versicherte Person nach einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 6 Monaten wieder aus dem selben Grund arbeitsunfähig werden, dann werden beide Arbeitsunfähigkeitsperioden als der selbe Versicherungsfall angesehen, und daher wird der Versicherer maximal 12 monatliche Zahlungen in der vereinbarten Höhe für die ganze Periode leisten. (3) Der Versicherer wird maximal 24 monatliche Zahlungen für Leistungsfälle aufgrund Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer erbringen. Art. 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.folgende Unterlagen sind dabei einzureichen: (a) eine Kopie der Versicherungspolice (b) eine Kopie Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/en mit Angabe der Diagnose und des Datums, seit wann Ihre Arbeitsunfähigkeit besteht; (c) eine Kopie Ihres letzten Arbeitsvertrags (d) das vollständig ausgefüllte Formular zur Anzeige des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer wird die mit der Beschaffung der vom Versicherer nachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. (2) Wir können dann allerdings auf unsere Kosten außerdem weitere notwendige Nachweise sowie ärztliche Nachuntersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Sie haben Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, in denen Sie zur Behandlung waren oder sein werden, sowie Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. (3) Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir jederzeit berechtigt, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuprüfen. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten sachdienliche Auskünfte und eine Untersuchung durch einen von uns zu beauftragenden Arzt verlangen. (4) Die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. (5) Unterbleiben die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung sind wir berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsleistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss uns die versicherte Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt insoweit bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Wird die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung arglistig verletzt, sind wir unabhängig vom Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zur Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsleistung nicht verpflichtet. (6) Die Leistungen werden fällig mit Abschluss der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und zum Umfang der Versicherungsleistung. Bis zum Vorliegen der erforderlichen Auskünfte und Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 4 können wir unsere Versicherungsleistung zurückbehalten. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund des Widerrufs oder der Einschränkung der uns erteilten Schweigepflichtentbindung und / oder Einwilligung in die Datenerhebung und -nutzung gehindert sind, unsere Leistungspflicht zu prüfen. Zur Beibringung der erforderlichen Auskünfte und Nachweise können wir eine angemessene Frist setzen, bei deren schuldhafter Versäumung wir endgültig von unserer Verpflichtung zur Leistung frei sind. Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz Art. 1 Was ist versichert? (1) Wird die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer, nach einer Wartefrist von drei Monaten seit Versicherungsbeginn, unfreiwillig arbeitslos, so leistet der Versicherer eine monatliche Zahlung in Höhe des auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrages für jeden ganzen Monat in dem die versicherte Person sich in einer Arbeitslosigkeitssituation befindet. Diese Leistung ist auf 1.500,-- pro Monat und Person begrenzt. (2) Anspruch auf die versicherte Monatsleistung entsteht erstmals mit Ablauf von 30 Tagen nach Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. Der Anspruch erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit Eintritt der Arbeitslosigkeit. Kein Anspruch auf die versicherte Leistung besteht, sofern bereits Leistungen aus einer anderen Versicherung dieses Versicherungsvertrags erbracht werden. (3) Die monatliche Leistung aus der Arbeitslosigkeitsversicherung ist wie folgt begrenzt: Die Summe aus dem gezahlten Arbeitslosengeld (bzw. Arbeitslosengeld II) und der monatlichen Versicherungsleistung darf das durchschnittliche Nettomonatseinkommen der versicherten Person der vorausgehenden zwölf Monate nicht überschreiten. Art.2 Was bedeutet Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen bedeutet, dass die versicherte Person keiner geringfügigen Beschäftigung gegen Entgelt nachgeht, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist und Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht. Art. 3 Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein? (1) Das Mindesteintrittsalter beträgt 18 Jahre. (2) Das Höchsteintrittsalter beträgt 60 Jahre. (3) Die Versicherung kann längstens bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres fortgeführt werden. Die zu versichernde Person muss zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vollzeitbeschäftigt sein und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. (4) Vollzeitbeschäftigt im Sinne dieser Bedingungen bedeutet eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt mit einer Mindestwochenarbeitszeit von 25 Stunden. Versichert werden können nur Personen, die bei Abschluss der Versicherung mindestens die letzten 12 Monate durchgehend vollbeschäftigt waren. Berufstätige Personen, die keinen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld haben, insbesondere Beamte, Richter, Soldaten, Selbständige und Freiberufler, sowie nicht berufstätige Personen, insbesondere Hausfrauen, Schüler, Studenten, Vorruheständler, Rentner und Arbeitslose, und auch Personen, die nicht vollbeschäftigt sind, können keine Leistungen aus der Arbeitslosigkeitversicherung in Anspruch nehmen, soweit diese nicht mindestens durchgehend für 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen.

6 Art. 4 Bis wann werden die Leistungen ausgezahlt? (1) Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen endet, sobald eines der folgenden Ereignisse eintritt: (a) wenn die Arbeitslosigkeit endet,oder die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, diese nachzuweisen. (b) die versicherte Person wieder beschäftigt ist, (c) die versicherte Person das Alter von 65 erreicht hat; (d) die versicherte Person verstirbt; (e) die vereinbarte Leistungsdauer abläuft; (f) der Versicherungsvertrag gekündigt wird; (g) der Versicherer 12 aufeinanderfolgende monatliche Zahlungen an die versicherte Person in Verbindung zur selben Arbeitslosigkeit gezahlt hat; (h) die versicherte Person Altersrente bezieht, auch wenn dies frühzeitig geschieht; Art. 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Wir leisten nicht, wenn: (a) die Tätigkeit des Versicherten saisongebunden ist und die Arbeitslosigkeit ein normales Merkmal der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit ist; (b) die versicherte Person nicht vollbeschäftigt ist; (c) der Versicherte unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit aufgrund eines bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht erneuerten, befristeten Arbeitsverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses auf Probe beschäftigt war oder ein Projekt oder Werk vollendet hat, für das er speziell beschäftigt wurde; (d) der Versicherte sein Arbeitsverhältnis selbst beendet, aufhebt oder ruhen lässt; (e) der Versicherte kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II von der Bundesagentur für Arbeit erhält oder eine Zuwendung deren Grund der Arbeitslosigkeit aus gesetzlichen Gründen gleichgesetzt wird; (f) der Versicherte die Arbeitslosigkeit durch aktive Teilnahme an Streiks oder durch die Ausübung einer Straftat selbst provoziert hat; (g) die Arbeitlosigkeit während der Wartezeit entstanden oder gemeldet wird; (h) der Versicherte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mindestens sechs Monate vollzeitbeschäftigt war; (i) Frühzeitige Versetzung in Altersrente; (j) der Versicherte unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit selbstständig war; (k) Ein befristeter Arbeitsvertrag endet; (l) wenn der Versicherte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch grob fahrlässiges oder vorsätzlich arbeitswidriges Verhalten selbst verursacht hat; (2) Werden Leistungen aus der Todesfallversicherung oder der Arbeitsunfähigkeitsversicherung erbracht, können keine Leistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit erbracht werden. Zusätzlich zu den Ausschlüssen die in diesem Artikel gelistet werden, finden die Ausschlüsse des Art. 4 für die Risikolebensversicherung in gleicher Weise auf die Arbeitslosigkeitversicherung Anwendung Art. 6 Was gilt bei mehrfacher Arbeitslosigkeit? (1) Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit länger als 6 Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber mindestens 25 Stunden pro Woche unbefristet, sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. In diesem Fall leisten wir maximal für weitere 12 Monate. (2) Der Versicherer wird maximal 24 monatliche Zahlungen für Leistungsfälle aufgrund Arbeitslosigkeit während der Versicherungsdauer erbringen. Art. 7 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Arbeitslosigkeit verlangt werden? 1) Sofern Sie Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung verlangen, sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen: (a) eine Kopie der Versicherungspolice (b) das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, (c) eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über den Bezug von Arbeitslosengeld (Bewilligungsbescheid) (d) Eine Kopie Ihres letzten Arbeitsvertrages (e) Eine Kopie der Arbeitsbescheiningung Ihres Arbeitsgebers (Sie können diese von Ihrer Bundesagentur für Arbeit erhalten) (2) Der Versicherer kann notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir jederzeit berechtigt, das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit nachzuprüfen. (3) Das Ende der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (4) Unterbleiben die in Absatz 1-3 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Arbeitslosigkeitsleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung sind wir berechtigt, die Arbeitslosigkeitsleistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss uns die versicherte Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt insoweit bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Wird die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung arglistig verletzt, sind wir unabhängig vom Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zur Zahlung einer Arbeitslosigkeitsleistung nicht verpflichtet. (5) Die Leistungen werden fällig mit Abschluss der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und zum Umfang der Versicherungsleistung. Bis zum Vorliegen der erforderlichen Auskünfte und Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 können wir unsere Versicherungsleistung zurückbehalten. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund des Widerrufs oder der Einschränkung der uns erteilten Schweigepflichtentbindung und /oder Einwilligung in die Datenerhebung und -nutzung gehindert sind, unsere Leistungspflicht zu prüfen. Zur Beibringung der erforderlichen Auskünfte und Nachweise können wir eine angemessene Frist setzen, bei deren schuldhafter Versäumung wir endgültig von unserer Verpflichtung zur Leistung frei sind. Der Versicherungsnehmer wird die mit der Beschaffung der vom Versicherer nachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

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