Jahresbericht 2018 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs

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1 Jahresbericht 2018 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs Bemerkungen und Denkschrift zur Haushaltsrechnung des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2016

2 Jahresbericht 2018 Seite: 90 Empfehlungen des LRH Der LRH fordert, dass die Landesregierung zunächst ein umfassendes Konzept auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung entwickelt, bevor sie weitere organisatorische Veränderungen insbesondere im Landesamt für Steuern Niedersachsen durchführt. Dabei hat sie eine Aufgabenkritik durchzuführen und die sich hieraus ergebenden Personalveränderungen sowie Standortfragen ergebnisoffen zu prüfen. 9. Steuerung von Landesbetrieben Trotz dauerhaft höherer Kosten für Bilanzbuchhaltung, Jahresabschluss und externe Wirtschaftsprüfung wies die Steuerung zahlreicher Landesbetriebe erhebliche Schwächen auf. Bei einigen Landesbetrieben lag für die wesentlichen Tätigkeiten keine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung vor, obwohl dies eine wesentliche Voraussetzung für ihre Errichtung ist. Die Landesregierung sollte die bestehenden Landesbetriebe evaluieren und ergebnisoffen prüfen, ob diese Organisationsform bestehen bleiben sollte. Zuführungen an Landesbetriebe Landesbetriebe haben für das Land Niedersachsen eine große haushaltswirtschaftliche Bedeutung. Die Gesamtzuführung aus dem Landeshaushalt zu den Landesbetrieben beträgt im Haushaltsplan 2018 rd. 1,8 Mrd..

3 Jahresbericht 2018 Seite: Zuführungen aus Landeshaushalt Anzahl davon universitäre Einrichtungen davon universitäre Einrichtungen Entwicklung der Landesbetriebe; Zuführungen aus dem Landeshaushalt Der LRH untersuchte in verschiedenen Prüfungen, ob die Steuerung der Landesbetriebe in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Transparenz den Vorgaben des Haushaltsrechts entsprach. Steuerung der Landesbetriebe Mit der Einrichtung von Landesbetrieben wird die Erwartung verbunden, dass eine an betriebswirtschaftlichen Größen orientierte Steuerung wirtschaftliches Handeln sicherstellt. Der LRH stellte bei seinen Prüfungen in Landesbetrieben regelmäßig fest, dass deren Steuerung - trotz dauerhaft höherer Kosten für Bilanzbuchhaltung, Jahresabschluss und externe Wirtschaftsprüfung - erhebliche Schwächen aufwies. Insbesondere waren Entscheidungen nicht erkennbar stärker durch wirtschaftliche Erwägungen geprägt.

4 Jahresbericht 2018 Seite: 92 In vorangegangenen Jahresberichten hat der LRH u. a. darauf hingewiesen, dass bei verschiedenen Landesbetrieben die Kosten- und Leistungsrechnung keine Steuerung nach kaufmännischen Grundsätzen ermöglichte, 170 ein unterschiedlicher Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung bei Landesbetrieben mit gleicher Aufgabenstellung die Vergleichbarkeit stark einschränkte 171 sowie im Haushaltsplan veranschlagte Ablieferungen tatsächlich nicht vorhandene Gewinne vorspiegelten. 172 In weiteren Prüfungen hat der LRH festgestellt, dass über mehrere Jahre eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung und ein systematisches Berichtswesen fehlten, nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge ohne weitere Anpassungsmaßnahmen fortgeschrieben wurden, während die interne Budgetierung und Steuerung sich weiter an kameralen Belastungen orientierte, Sonderveranstaltungen in Bezug auf Kosten und Erlöse unzureichend kalkuliert waren und beim Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter auf Ausschreibungen verzichtet wurde sowie abzurechnende Überstunden nicht dokumentiert wurden. 170 Jahresbericht 2017, S. 97 Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen - Unzureichende strategische Steuerung eines Landesbetriebs. 171 Jahresbericht 2015, S. 109 Synergiepotenziale bei den Materialprüfanstalten. 172 Jahresbericht 2010, S. 104 Organisation und Ertrag der Justizarbeitsverwaltung.

5 Jahresbericht 2018 Seite: 93 Im aktuellen Jahresbericht weist der LRH darauf hin, dass der Landesbetrieb IT.Niedersachsen Deckungsmittelfehlbeträge über mehrere Jahre fortschrieb und kumulierte und so in unzulässiger Weise das Kontenclearing-Verfahren nutzte, um mittel- bis langfristige Liquiditätsengpässe von bis zu 5,38 Mio. auszugleichen. 173 Bei den Hochschulen schränkte das Instrument der leistungsorientierten Mittelverteilung trotz eines geringen Umverteilungsvolumens eine mögliche Steuerungswirkung des Wirtschaftsplans weiter ein. 174 Hinzu kam, dass die Hochschulen die handels- und landesrechtlichen Bestimmungen zur Erstellung der Jahresabschlüsse überwiegend nicht einhielten. Die Jahresabschlussberichte konnten ihre Dispositions- und Transparenzfunktion für die Hochschulsteuerung nicht erfüllen. Eine als Landesbetrieb geführte Hochschule tätigte zudem Investitionen ohne ausreichende Deckungsmittel und missachtete so die Budgethoheit des Parlaments. 175 Fehlende erwerbswirtschaftliche Ausrichtung Bei einigen Landesbetrieben erschweren zudem strukturelle Schwächen eine wirtschaftliche Steuerung. Diese resultieren aus Fehlern der Aufbauorganisation bzw. einem ungeeigneten Aufgabenzuschnitt. Besonders zum Tragen kommt dies in den Fällen, in denen schon die Grundvoraussetzung der Verwaltungsvorschrift Nr zu 26 LHO nicht erfüllt ist, wonach für abgrenzbare Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist, Landesbetriebe errichtet werden können. 173 Jahresbericht 2018, S. 74 Unzulässige Nutzung des Kontenclearings als Finanzmittelquelle. 174 Jahresbericht 2012, S. 92 Fortschreibung der Hochschulbudgets auf der Basis historisch gewachsener Größen. 175 Jahresbericht 2009, S. 86 Erkenntnispotenzial der Jahresabschlussprüfungsberichte der Hochschulen.

6 Jahresbericht 2018 Seite: 94 Zu dieser Feststellung kam der LRH ausdrücklich bei folgenden Landesbetrieben: Die Justizvollzugsarbeitsverwaltung ist nicht hinreichend vom allgemeinen Justizvollzug abgrenzbar. 176 Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz deckt nur rd. ein Viertel seiner Aufwendungen durch betriebliche Erträge. Rd. drei Viertel werden über Zuführungen des Landes finanziert. Der Landesbetrieb Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen deckt auch in den Finanzplänen 2017/18 rd. 85 % seines Gesamtaufwands durch Zuführungen des Landes. Die Celler Hengstparade ist kein abgrenzbarer Teil der Landesverwaltung. Sie bildet eine wirtschaftliche Einheit mit dem Landgestüt. Fazit Der LRH empfiehlt, dass die bestehenden Landesbetriebe durch die Landesregierung evaluiert werden. Dies könnte beispielsweise durch die in der aktuellen Koalitionsvereinbarung vorgesehenen Regierungskommission erfolgen. Darüber hinaus sollten bei künftigen Organisationsentscheidungen zur Einrichtung von Landesbetrieben die Erkenntnisse des LRH berücksichtigt und die Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen für diese Organisationsform sichergestellt werden. 176 Jahresbericht 2010, S. 104 Organisation und Ertrag der Justizarbeitsverwaltung.

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