Jahresbericht 2018 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs

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1 Jahresbericht 2018 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs Bemerkungen und Denkschrift zur Haushaltsrechnung des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2016

2 Jahresbericht 2018 Seite: 191 Justizministerium 32. Medizinische Versorgung im Justizvollzug Bewegung täte gut Die Justizvollzugsanstalten verzichteten regelmäßig auf die Überprüfung von Krankenhausrechnungen. Entgegen mehrfacher Ankündigung gegenüber dem Landtag erließ das Justizministerium seit dem Jahr 2008 keine Regelung über eine Beteiligung der Gefangenen an den Kosten der medizinischen Versorgung. So erhoben die Justizvollzugsanstalten von Inhaftierten 314 weiterhin keine Zuzahlungen für Arzneimittel. Zudem gaben die Justizvollzugsanstalten weiter umfangreich Produkte kostenfrei ab, die gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich selbst bezahlen müssen. Außerdem erschloss sich dem LRH der Personaleinsatz in den medizinischen Bereichen der Justizvollzugsanstalten nicht, da das Justizministerium diesbezüglich keine Personalbedarfsberechnungen erstellte. Allgemeines Inhaftierte sind in der Regel nicht krankenversichert. Dem Angleichungsgrundsatz 315 entsprechend ist das Land verpflichtet 316, ihnen eine der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechende medizinische Versorgung anzubieten, die gleichwohl die Interessen des Justizvollzugs berücksichtigt. In den vergangenen Jahren stiegen die ohnehin hohen Kosten der medizinischen Versorgung Inhaftierter deutlich an. Der LRH stellte fest, dass das Justizministerium nicht alle Möglichkeiten zur Kostendämpfung nutzte. 314 Gefangene und Sicherungsverwahrte werden im Text allgemein als Inhaftierte bezeichnet Abs. 1 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG), 3 Abs. 2 Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG) Satz 1 NJVollzG, 61 Satz 1 Nds. SVVollzG.

3 Jahresbericht 2018 Seite: 192 Prüfung der Abrechnungen von Krankenhausbehandlungen Regelmäßig müssen Inhaftierte außerhalb des Justizvollzugs in öffentlichen Krankenhäusern stationär versorgt werden. Die externen medizinischen Leistungen werden den Justizvollzugsanstalten (JVAen) in Rechnung gestellt. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 stellten die gesetzlichen Krankenversicherungen fest, dass nahezu 53 % der Krankenhausrechnungen fehlerhaft waren. 317 Eine ähnliche Fehlerquote ergab eine durch den privaten Partner der JVA Bremervörde veranlasste Kontrolle im Jahr Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Justizministerium folglich bekannt, dass Krankenhausabrechnungen häufig fehlerhaft sein können. Anlässlich der Prüfung des LRH wies das Justizministerium im Oktober 2016 die Anstalten an, einzelne Krankenhausabrechnungen durch einen privaten Dienstleister prüfen zu lassen, den es hierfür ohne öffentliche Ausschreibung direkt beauftragte. Bis Anfang Mai 2017 erhielten die Anstalten keine Ergebnisse der Prüfungen. Der LRH empfahl dem Justizministerium, das Verfahren zur Kontrolle von Krankenhausrechnungen deutlich zu verbessern und externe Leistungen öffentlich auszuschreiben. Das Justizministerium teilte hierzu mit, dass es diesen Empfehlungen folgen wolle. Kostenbeteiligung der Inhaftierten Versicherte der GKV sind gemäß 61 SGB V an den Kosten für bestimmte medizinische Leistungen durch Zuzahlungen in Höhe von maximal 10 zu beteiligen. Dies gilt auch für Empfänger von Sozialleistungen. 318 Versicherte haben solche Zuzahlungen, beispielsweise für Medikamente, stationäre Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte, zu leisten. 317 Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbands vom , < (Abruf am ). 318 In 62 SGB V sind individuelle Belastungsgrenzen geregelt.

4 Jahresbericht 2018 Seite: 193 Bei verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand beteiligen die JVAen Inhaftierte beispielsweise an den Kosten für die Nutzung von Elektrogeräten oder Kabelanschlüssen. 319 Die JVAen können Gefangene gemäß 52 Abs. 3 Nr. 2 NJVollzG auch an den Kosten der Gesundheitsfürsorge beteiligen. Das Justizministerium ist seit dem Jahr 2008 gemäß 52 Abs. 4 NJVollzG ermächtigt, die Voraussetzungen und die Höhe dieser Kostenbeiträge zu bestimmen. Obgleich mehrfach gegenüber dem Landtag angekündigt 320, erließ das Ministerium bislang keine entsprechende Kostenverordnung. Der LRH bittet das Ministerium, die notwendige Kostenverordnung zu erlassen und die Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Damit wiederholt er eine Empfehlung aus dem Jahr Dieser Empfehlung folgend hat das Justizministerium inzwischen eine Verordnung über die Kostenbeteiligung von Gefangenen entworfen. Dabei hat es die finanzielle Leistungsfähigkeit Inhaftierter und weitere Besonderheiten im Justizvollzug berücksichtigt. Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Das SGB V schließt diverse Arznei-, Heil- und Hilfsmittel von der unentgeltlichen Versorgung aus. 322 Der LRH stellte fest, dass die Anstalten solche Mittel an die Inhaftierten stets unentgeltlich aushändigten, obwohl niedersächsische Justizvollzugsgesetze ausdrücklich die Äquivalenz zum SGB V herstellen. 323 Darunter fielen Artikel wie Traubenzucker, Hautcremes und Fertigtees. Damit stellten die Anstalten die Inhaftierten besser als gesetzlich Krankenversicherte. Der LRH bat das Justizministerium, von der unentgeltlichen Versorgung ausgeschlossene Mittel zukünftig nur abzugeben, wenn die Inhaftierten, wie auch in anderen Bundesländern üblich 324, die dafür entstehenden Kosten selbst tragen. 319 Niedersächsische Ausführungsvorschriften für den Strafvollzug Nr. 2 zu 19 Strafvollzugsgesetz. 320 Drs.16/766, Drs. 16/2036, Drs. 16/ Jahresbericht 2008, S. 121 Arzneimittelversorgung im Justizvollzug - Körperpflege und Wellness-Tees auf Rezept? Abs. 1 und 3 SGB V Satz 1 NJVollzG, 61 Satz 1 Nds. SVVollzG. 324 Z. B. in Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern.

5 Jahresbericht 2018 Seite: 194 Daraufhin teilte das Ministerium mit, es halte die Regelungen des SGB V insoweit nicht für vollständig auf den Justizvollzug übertragbar. Der LRH hält demgegenüber seine Rechtsauffassung weiterhin für überzeugend, da für Art und Umfang der medizinischen Leistungen das SGB V entsprechend gilt und für Inhaftierte kein gesetzlicher Anspruch auf kostenfreie Versorgung mit üblicherweise kostenpflichtigen Produkten geregelt ist. Personaleinsatz im Gesundheitswesen Das Justizministerium unterließ es bisher, für den Einsatz von medizinischem Personal (Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege- und medizinisches Assistenzpersonal) Personalbedarfsberechnungen zu erstellen. Die Anstalten entschieden daher eigenständig über den Personaleinsatz ohne einheitliche Bewertungsmaßstäbe für die verschiedenen medizinischen Tätigkeiten. Allein anhand der festgesetzten Haftplatzzahlen erscheint es dem LRH nicht möglich, zu erkennen, ob die JVAen angemessen mit medizinischem Personal ausgestattet sind. Der LRH forderte daher das Justizministerium auf, den medizinischen Personalbedarf anstaltsspezifisch zu ermitteln und ihn über das Ergebnis zu informieren. Das Ministerium hat inzwischen mit den notwendigen Ermittlungen begonnen. Modelle der medizinischen Versorgung Die ärztliche Gesundheitsfürsorge erfolgt in den JVAen durch hauptamtliche, nebenamtliche oder vertraglich verpflichtete Ärztinnen und Ärzte (ärztlicher Dienst). Unabhängig davon vergab das Justizministerium in der teilprivatisierten JVA Bremervörde die medizinische Versorgung an einen privaten Partner. Der LRH stellte bei seiner Prüfung fest, dass die Aufsicht über das sonstige medizinische Personal sowie die Aufgabenerfüllung für Justizministerium und Anstaltsleitungen am besten durch hauptamtliche Bedienstete gewährleistet sind.

6 Jahresbericht 2018 Seite: 195 Der LRH empfiehlt dem Justizministerium daher, vornehmlich den Einsatz von hauptamtlichen Bediensteten für die ärztliche Versorgung anzustreben, wie es aktuell auch die DOG 325 vorsieht. Dabei sollten die ärztlichen Dienste der JVAen die Möglichkeiten gegenseitiger Vertretungen und Kooperationen stärker nutzen, um den Bedarf an externen Leistungen zu reduzieren. Mit dem Ziel eines wirtschaftlichen und sparsamen Versorgungsmodells bittet der LRH das Ministerium des Weiteren, bei zukünftigen Neubauten bzw. Neueinrichtungen von medizinischen Abteilungen auch die Fremdvergabe der Gesundheitsfürsorge zu prüfen. 33. Patient Justizvollzugskrankenhaus - der Weg aus der Krankheit Die Auslastung des Justizvollzugskrankenhauses in Lingen ist nach wie vor unterdurchschnittlich. Vorhandene Empfehlungen einer Expertenkommission zur Verbesserung der Strukturen und Ausrichtung des Justizvollzugskrankenhauses setzte das Justizministerium weitgehend nicht um. Nunmehr beabsichtigt das Justizministerium, das bisherige Justizvollzugskrankenhaus unter den vorhandenen Gegebenheiten weiter medizinisch zu nutzen, jedoch die stationäre Krankenhausversorgung im Justizvollzug neu zu organisieren. Vorbemerkungen Inhaftierte haben einen Anspruch auf eine angemessene stationäre medizinische Versorgung. Diese Behandlung erfolgt für niedersächsische und bremische Gefangene - soweit möglich - im Justizvollzugskrankenhaus in der Justizvollzugsanstalt Lingen. Sie führt jedoch nur planbare Behandlungen und Untersuchungen durch. 325 Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen vom

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