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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Risiko Berufskrankheit... 7 Abkürzungen Arbeitnehmer: immer gesetzlich unfallversichert Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung Berufskrankheiten vorbeugen Auftreten einer Berufskrankheit Amtliche Stellungnahmen zu einzelnen Berufskrankheiten zum Teil in Auszügen...51 Schnellübersicht

3 Schnellübersicht Rechtsvorschriften und hilfreiche Vordrucke Leistungen bei Berufskrankheiten Widerspruch erheben gegen eine Ablehnung Hilfreiche Adressen Findex...147

4 Risiko Berufskrankheit Die gesetzliche Unfallversicherung weist im Vergleich zu anderen Versicherungszweigen den größten versicherten Personenkreis auf, denn sie erfasst alle Arbeitnehmer auch jene, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Trotzdem nimmt die Allgemeinheit von der Unfallversicherung in der Regel kaum Notiz. Ist von ihr die Rede, dann meist im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen. Der Arbeitsunfall ist aber nur einer der beiden Versicherungsfälle, für die dieser Sozialversicherungszweig zuständig ist. Der andere Versicherungsfall im Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Berufskrankheit (BK). Trotz vielfältiger Sicherheitsvorschriften kommt es auch in der heutigen Arbeitswelt immer wieder vor, dass Krankheiten auf die betriebliche Tätigkeit zurückzuführen sind. Allein im Jahr 2006 gingen nahezu sog. Verdachtsanzeigen bei den gewerblichen Unfallversicherungsträgern ein. In beinahe der Hälfte aller Fälle wurde dieser Verdacht bestätigt. Die nachfolgende Statistik der gewerblichen Unfallversicherung soll in Zahlen verdeutlichen, welche Rolle Berufskrankheiten heute spielen. Darüber hinaus führt sie die Anzahl der Verdachtsanzeigen der vergangenen Jahre auf. Auch ist dargestellt, wie viele dieser Verdachtsanzeigen positiv bzw. negativ beschieden wurden Verdachtsanzeigen Entschiedene Fälle BK-Verdacht bestätigt Anerkannte Berufskrankheiten Darunter neue BK-Renten Berufliche Verursachung festgestellt, beson dere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt BK-Verdacht nicht bestätigt Todesfälle infolge einer Berufskrankheit

5 Risiko Berufskrankheit In der Praxis ist es oftmals schwierig, Ansprüche infolge einer Berufskrankheit durchzusetzen. Der vorliegende Walhalla-Fachratgeber bietet gezielte Unterstützung. Wer glaubt, an einer Berufskrankheit zu leiden oder von ihr bedroht zu sein, kann selbst überprüfen, ob seine Annahme rechtlich fundiert ist und etwaige Ansprüche durchsetzbar sind. Horst Marburger Dirk Dahm 8

6 Arbeitnehmer: immer gesetzlich unfallversichert Grundsätze Anrechnungszeiten Versicherter Personenkreis (insbesondere Arbeitnehmer) Mitglieder (insbesondere Unternehmer) erhalten Leistungen zahlen Beiträge Arbeitsunfall oder Eintritt eines Versicherungsfalles Berufskrankheit auch: durch Wegeunfälle Unfallversicherungsträger (insbesondere: Berufsgenossenschaften) Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht nur der Sozialversicherungszweig mit dem größten versicherten Personenkreis, er ist auch der Versicherungszweig, der am wenigsten Probleme verursacht. In der öffentlichen Presse spielt er daher keine besondere Rolle. Meist finden nur jene Versicherungszweige Erwähnung, die besonders im Finanzbereich Probleme verursachen. Das sind die Kranken- und Rentenversicherung. Über eine sehr lange Zeit hinweg gab es im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung kaum Reformen oder Änderungen. Jedoch führten Kostensteigerungen in den letzten Jahren zu Fusionierungen einzelner Unfallversicherungsträger. Dennoch ist die gesetzliche Unfallversicherung ein sehr konstanter Sozialversicherungszweig. 12

7 Gesetzliche Unfallversicherung andere Sozialversicherungszweige Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung werden in 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) behandelt. Demnach ist es Aufgabe der Unfallversicherung, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Es ist also kein Zufall, dass in 1 SGB VII die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an erster Stelle noch vor der Leistungsgewährung aufgezählt wird. In der Tat wird auf diesem Feld sehr viel geleistet. Das gilt auch für die Behandlung nach einem eingetretenen Leistungsfall. Die sog. BG-Kliniken oder Unfallkliniken haben einen sehr guten Ruf, was die Behandlung von Unfallverletzten betrifft. Das trifft auch auf die Behandlung von Berufskrankheiten zu. Die einzelnen von den Unfallversicherungsträgern entwickelten Heilverfahren (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 122) garantieren nach dem Eintreten eines Versicherungsfalles eine sachgemäße Behandlung. Unterschiede: Die gesetzliche Unfallversicherung im Vergleich zu anderen Sozialversicherungszweigen Die Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Sie unterscheidet sich aber in wesentlichen Bereichen von den anderen Versicherungszweigen. Das Mitglied ist nicht unbedingt auch der Versicherte In der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Kassenmitglied immer auch versichert. Dies bedeutet: Das Mitglied zahlt Beiträge und hat gleichzeitig Leistungsansprüche. 13

8 Arbeitnehmer: immer gesetzlich unfallversichert Ebenso haben Versicherte (beispielsweise pflichtversicherte Arbeitnehmer) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Beiträge zu zahlen als auch Leistungsansprüche. Anders in der Unfallversicherung hier ist der Unternehmer das Mitglied des Versicherungsträgers, also z.b. der Berufsgenossenschaft. Leistungsansprüche des Unternehmers bestehen bei einem Unfall im Betrieb aber meist nicht, es sei denn, es existiert eine sog. Unternehmerversicherung oder eine zusätzliche freiwillige Versicherung. Wenn in der Unfallversicherung vom Mitglied gesprochen wird, geht es um den Unternehmer (Arbeitgeber). Der Versicherte ist dagegen der Arbeitnehmer bzw. derjenige, der besondere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz erfüllt, beispielsweise ein Blutspender oder Lebensretter. Die versicherten Personen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beitragspflichtig. Beitragspflichtig sind nur die Mitglieder, also die Unternehmer (Arbeitgeber). Leistungen werden von Amts wegen gewährt In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden Leistungen grundsätzlich erst auf einen Antrag hin erbracht. Der Versicherte (Erkrankte) muss beispielsweise einen Antrag stellen, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. Ganz anders ist dies in der gesetzlichen Unfallversicherung: Hier müssen die Versicherungsträger von Amts wegen tätig werden. Allerdings müssen auch sie zuerst vom Vorliegen eines Versicherungsfalles Kenntnis erhalten, beispielsweise von einer Berufskrankheit. Ein zuverlässiges und ausgefeiltes Informationssystem zwischen Unternehmen und behandelnden Unfallärzten garantiert die besondere Meldung an die Versicherungsträger. Die Versicherungsträger müssen nun von sich aus prüfen, welche Maßnahmen im vorliegenden Fall geeignet sind, um die durch den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit eingetretenen Folgen zu beheben. 14

9 Rechtsgrundlage für alle Ansprüche Das Gesetz spricht davon, dass der Unfallversicherungsträger dabei alle geeigneten Mittel einzusetzen hat. Die gesetzlichen Regelungen lassen sich so verstehen, dass der Versicherungsträger alles Notwendige erledigt, der Versicherte also nur abzuwarten braucht. Praxis-Tipp: Ein solches Verhalten ist nicht zu empfehlen. Vielmehr sollte sich auch hier wie immer, wenn es um Ansprüche gegen Versicherungen geht der Versicherte für seine Rechte einsetzen. Wer gibt Auskunft über die gesetzliche Unfallversicherung? Zunächst sind dies die Unfallversicherungsträger selbst. Daneben kommen aber auch die Krankenkassen infrage. Diese sind nämlich in die Leistungserbringung der Unfallversicherung eingebunden, wie auf Seite 124 näher beschrieben wird. Die Unfallversicherungsträger haben im Übrigen die Pflicht, die Verletzten bzw. Erkrankten über alle ihre Rechte aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beraten. Sie müssen aufzeigen, welche Ansprüche bestehen und welche Leistungen im individuellen Fall zweckmäßig sind. Rechtsgrundlage für alle Ansprüche Seit ist die gesetzliche Unfallversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Maßgebend ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Im SGB VII werden alle Ansprüche der Versicherten geregelt. Es finden sich aber auch Bestimmungen darüber, wann etwa eine Berufskrankheit vorliegt. Diese Bestimmungen finden Ergänzung durch weitere Vorschriften, die außerhalb des SGB VII zu finden sind. 15

10 Arbeitnehmer: immer gesetzlich unfallversichert Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsgewährung stehen im Ersten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Das Verfahren wird im Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X) geregelt. Dort gibt es u.a. auch Bestimmungen zum Datenschutz sowie zum Widerspruch gegen eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers. Beachten Sie hierzu bitte die Ausführungen ab Seite 130. Unter Umständen ist ein Sozialgerichtsverfahren notwendig. Einzelheiten hierzu finden sich im Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zuständiger Unfallversicherungsträger So vielfältig wie das Wirtschaftsleben, so vielfältig ist auch die Gliederung der gesetzlichen Unfallversicherung: Unfallversicherungsträger Gewerbliche Berufsgenossenschaften Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften Öffentlich-rechtliche Unfallversicherungsträger des Bundes der Bundesländer der Gemeinden der Gemeindeverbände Eisen- bahn- Unfallkasse Unfallkasse Post und Telekom Feuer- wehr- Unfallkassen Es gibt insgesamt 26 gewerbliche Berufsgenossenschaften, die nach Branchen gegliedert sind. Als Beispiele seien die Berufsgenossenschaft (BG) für den Einzelhandel sowie die Großhandels- und Lagerei-BG erwähnt. 16

11 Zuständiger Unfallversicherungsträger Im Bereich der Landwirtschaft existieren neun Berufsgenossenschaften, die regional gegliedert sind. So gibt es beispielsweise die landwirtschaftliche BG Nordrhein-Westfalen und die landwirtschaftliche BG Baden-Württemberg. Auch hier waren in jüngster Zeit starke Konzentrationen zu verzeichnen. So haben sich z.b. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Hessen, Rheinland- Pfalz und Saarland zu einer BG zusammengeschlossen. Eine Ausnahme von der regionalen Gliederung stellt die Gartenbau-BG dar. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Versicherten zuständig, die in Betrieben der jeweiligen Branche beschäftigt sind. Das gilt auch für den landwirtschaftlichen Bereich. Hier entscheidet aber der Standort des Betriebs über die regionale Zuständigkeit. Der Bund als Unfallversicherungsträger ist insbesondere für Unternehmen zuständig, aber beispielsweise auch für Personen, die im Zivilschutz tätig sind. Ebenso ist er für alle Entwicklungshelfer zuständig. Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind ebenfalls für ihre Unternehmen zuständig, darüber hinaus aber auch für zahlreiche andere Versicherte. Dabei handelt es sich um Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, wie beispielsweise Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit retten. Der Aushang am Schwarzen Brett Für die Versicherten ist es nicht immer einfach, herauszufinden, welcher Unfallversicherungsträger für sie zuständig ist. Dies gilt insbesondere bei wechselnden Beschäftigungsverhältnissen, die verschiedenen Branchen zuzuordnen sind. Wichtig: Bei Spätschäden oder Folgeerkrankungen eines Arbeitsunfalles bleibt die ursprüngliche BG (oder der sonstige Unfallversicherungsträger) zuständig. Das gilt auch dann, wenn durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses für die aktuelle Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger maßgebend wäre. 17

12 Arbeitnehmer: immer gesetzlich unfallversichert Hat jemand eine Berufskrankheit erlitten und war er für mehrere Unternehmen tätig, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach demjenigen Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. Die Unfallversicherungsträger können hierzu Näheres oder auch Abweichendes regeln. Gehören zu einem Unternehmen verschiedenartige Bestandteile, nämlich Hauptunternehmen (bilden den Schwerpunkt des Unternehmens) Hilfsunternehmen (dienen den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile) Nebenunternehmen (verfolgen überwiegend andere Zwecke) ist der Versicherungsträger zuständig, welcher für das Hauptunternehmen maßgebend ist. Sonderregelungen gelten im Bereich der Seefahrt und in der Landwirtschaft. Praxis-Tipp: Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber darüber, welcher Unfallversicherungsträger für diesen Betrieb und damit für Sie zuständig ist. In aller Regel ist für solche Auskünfte das Personalbüro oder eine vergleichbare Abteilung der richtige Ansprechpartner. Die Unternehmer sind im Übrigen verpflichtet, die in ihrem Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich eine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet. Die Unternehmen erfüllen diese Pflicht meist durch einen Aushang am sog. Schwarzen Brett. Für den Fall, dass Sie eine entsprechende Information nicht erhalten oder gerade nicht vorliegen haben, sind ab Seite 141 die An- 18

13 Zuständiger Unfallversicherungsträger schriften der Unfallversicherungsträger und ihrer Geschäftsstellen zu finden. Praxis-Tipp: Es ist für Sie wichtig zu wissen, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist. Wenn Sie sich wegen einer Berufskrankheit in ärztliche Behandlung begeben, wird der Unfallarzt Sie nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger fragen. Solche Fragen können Ihnen beispielsweise auch durch die für die Zahlung des Verletztengeldes (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 124) zuständige Krankenkasse gestellt werden. Krankenkasse und Unfallarzt können zwar in der Regel den zuständigen Versicherungsträger nachträglich feststellen. Dadurch kann es aber zu zeitlichen Verzögerungen kommen. 19

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