Rechtsschutzversicherung für Unternehmen. Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen

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1 Rechtsschutzversicherung für Unternehmen Kundeninformationen und Ausgabe

2 Kundeninformationen Kundeninformationen Was Sie über Ihre Rechtsschutzversicherung für Unternehmen wissen sollten Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Sie vertrauen auf die Protekta und haben sich für unser Produkt entschieden. Ihr Vertrauen freut uns und wir danken Ihnen dafür herzlich. Wir sind bestrebt, Sie vor Abschluss Ihrer Versicherung umfassend zu informieren. Die nachstehenden Kundeninformationen sollen Ihnen dazu einen Überblick geben. Sie enthalten Vereinfachungen der nachstehend aufgeführten Allgemeinen Bedingungen, ersetzen diese aber nicht. 1. Wer sind wir? Die Protekta betreibt die Rechtsschutzversicherung seit Sie ist als Aktiengesellschaft organisiert, ist eine Tochtergesellschaft der Mobiliar und hat ihren Hauptsitz an der Monbijoustrasse 68 in 3001 Bern. Die Unabhängigkeit der Protekta von ihrer Muttergesellschaft bei der Schadenerledigung ist durch gesetzliche Vorschrift gewährleistet. 2. Welches sind die versicherten Risiken? Die Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie bei rechtlichen Streitigkeiten. Sie deckt die folgenden Rechtsbereiche ab, sofern Sie die entsprechenden Bausteine versichert haben: J Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen aus Schadenersatzrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Mietrecht, sowie Eigentums- und Nachbarrecht; J Streitigkeiten aus Arbeitsrecht; J Im Branchen-Vertrags-Rechtsschutz: Streitigkeiten aus für Ihre Branche bedeutsamen Vertragsverhältnissen wie Kauf/Verkauf, Auftrag, Werkvertrag und zahlreichen weiteren Vertragsverhältnissen sowie eine Beratung unter anderem im Immaterialgüterrecht, Wettbewerbsrecht und im öffentlichen Baurecht; J Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr z. B. nach Unfällen, bei Straf- oder Administrativverfahren oder bei Kauf und Reparatur Ihrer Motorfahrzeuge; J Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihren Immobilien. Eine Rechtsschutzversicherung, die alle denkbaren Streitigkeiten abdeckt, kann es nicht geben. Jede Rechtsschutzversicherung enthält Ausschlüsse. In den Allgemeinen Bedingungen sind sie grau hervorgehoben. Nicht versichert sind zum Beispiel: J eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten mit den Behörden; J Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf und (als Bauherr) mit dem Bau von Liegenschaften; J Streitigkeiten, deren Ursache vor Abschluss der Versicherung oder (insbesondere bei Streit aus vertraglichen Verhältnissen) innerhalb der 3-monatigen Wartefrist liegt; J Strafverfahren, in welchen Ihnen die vorsätzliche Begehung einer Straftat vorgeworfen wird. 3. Welches ist der Umfang des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung für Unternehmen? Die Rechtsschutzversicherung übernimmt für Sie in einem Schadenfall: J Die juristische Beratung und Interessenvertretung durch unseren Rechtsdienst. J Falls es für die Durchsetzung Ihrer Rechte notwendig ist, übernehmen wir die Kosten für das Führen eines Prozesses, insbesondere die Anwalts-, Gerichts- und Expertisekosten, in einem Strafverfahren vorschussweise die Kaution. Die Versicherungssumme beträgt je nach sachlichem Deckungsbereich CHF oder CHF Im Beratungs-Rechtsschutz liegt sie bei jährlich CHF Je nach Rechtsbereich sind Streitigkeiten in der Schweiz, im Raum EU/EWR oder in Europa versichert. 4. Welches sind die Leistungen der JurLine? Sie erhalten kostenlose telefonische Rechtsauskünfte. 5. Was gilt bezüglich Selbstbehalt im Schadenfall? In gewissen Fällen haben Sie von den Versicherungsleistungen einen Selbstbehalt zu tragen. Die Details dazu können Sie den Allgemeinen Bedingungen entnehmen. 6. Welche Prämien sind geschuldet? Die Prämienhöhe hängt ab vom gewählten Versicherungsschutz sowie von den für die Prämienberechnung notwendigen Risikomerkmalen. Dazu kommt ein Zuschlag von 5% für den eidgenössischen Stempel. Die Prämie wird einmal im Jahr erhoben. Auf Wunsch ist gegen einen Zuschlag die halbjährliche Zahlungsart möglich. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstatten wir in der Regel die nicht verbrauchte Prämie zurück. 2

3 Kundeninformationen 7. Welches sind Ihre wichtigsten Pflichten? J Sie müssen die Antragsfragen richtig und vollständig beantworten, ansonsten können wir die betroffene Versicherung kündigen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Leistungen zurückfordern. J Die betrieblichen Tätigkeiten müssen korrekt und vollständig umschrieben werden. Nur für die in der Police erwähnten Tätigkeiten besteht Versicherungsschutz. J Versicherte Streitigkeiten müssen uns sofort gemeldet werden. J Denken Sie daran, die Prämie zu bezahlen. Die Nichtbezahlung bewirkt, dass Sie keinen Versicherungsschutz mehr haben. Selbst wenn Sie nach erfolgter Mahnung die Prämie bezahlen, müssen wir für in der Zwischenzeit eingetretene Schäden keine Leistungen erbringen! J Sie müssen uns die Änderungen erheblicher Gefahrstatsachen rechtzeitig melden. J Ihre weiteren Pflichten ergeben sich aus der Police, den Allgemeinen Bedingungen und dem Versicherungsvertragsgesetz. 8. Was gilt für die Laufzeit des Vertrages? Angaben über die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie Ihrem Antrag respektive der Police. Wenn Sie den Vertrag nicht kündigen, verlängert er sich nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend um jeweils ein Jahr. 9. Wann endet der Versicherungsvertrag? Neben der Kündigung am Ende der vereinbarten Vertragsdauer bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Hier kurz die Wichtigsten: J Im ersten Jahr nach dem Abschluss Ihrer Rechtsschutzversicherung für Unternehmen können Sie, sofern wir vor dem Abschluss des Vertrages unserer Informationspflicht Ihnen gegenüber nicht nachgekommen sind, den Vertrag kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationspflichtverletzung geltend machen. J Wenn während der Laufzeit die Prämien ändern, erhalten Sie ein Kündigungsrecht. J Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir den Vertrag kündigen. J Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig beantwortet oder etwas verschwiegen haben. In diesem Falle dürfen wir unter Umständen sogar bereits erbrachte Leistungen zurückfordern! 10. Was gilt punkto Datenschutz? Wir halten uns an die Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Weitere Informationen zum Datenschutz können Sie dem Anhang der Allgemeinen Bedingungen entnehmen. 11. Benötigen Sie weitere Informationen zum Versicherungsvertrag? Wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie zu einem Punkt mehr wissen möchten: Sprechen Sie Ihre Versicherungsberaterin oder Ihren Versicherungsberater darauf an oder wenden Sie sich an Ihre Generalagentur! Besuchen Sie uns auch auf dem Internet unter 3

4 Inhaltsübersicht Ziffer Seite Ziffer Seite A Umfang der Versicherung 5 1 Gegenstand der Versicherung 5 2 Welches sind die versicherten Leistungen? 5 3 Welche Leistungen können Sie zusätzlich beziehen? 5 4 Personen- und Gebietsbezeichnungen 5 D3 Vermieter-Rechtsschutz Was ist versichert? Welches ist die Wartefrist? Gilt ein Mindeststreitwert? Wo ist die Versicherung gültig? Gilt ein Selbstbehalt? 10 B Betriebs-Rechtsschutz 5 B1 Gemeinsame Bestimmungen 5 5 Wer und was ist in welcher Eigenschaft versichert? 5 B2 Grunddeckung 6 6 Welche Streitigkeiten sind versichert? 6 7 Welches ist die Wartefrist? 6 8 Wo ist die Versicherung gültig? 6 B3 Arbeitsvertrags-Rechtsschutz 6 9 Welche Streitigkeiten sind versichert? 6 10 Welches ist die Wartefrist? 7 11 Wo ist die Versicherung gültig? 7 B4 Branchen-Vertrags Rechtsschutz und Beratungs-Rechtsschutz 7 12 Welche Streitigkeiten sind versichert? 7 13 In welchen Fällen haben Sie Anspruch auf Beratungs-Rechtsschutz? 7 14 Welches ist die Wartefrist? 7 15 Gilt ein Mindeststreitwert? 7 16 Wo ist die Versicherung gültig? 8 17 Gilt ein Selbstbehalt? 8 C Verkehrs-Rechtsschutz 8 C1 Fahrzeug-Rechtsschutz 8 18 Wer und was ist in welcher Eigenschaft versichert? 8 19 Welche Streitigkeiten sind versichert? 8 20 Welches ist die Wartefrist? 8 21 Wo ist die Versicherung gültig? 8 22 Was gilt bei Hinterlegung oder Wechsel des Kontrollschildes? 9 C2 Lenker-Rechtsschutz 9 23 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 9 24 Welche Streitigkeiten sind versichert? 9 25 Wo ist die Versicherung gültig? 9 D Immobilien-Rechtsschutz 9 D1 Gemeinsame Bestimmungen 9 26 Wer und was ist in welcher Eigenschaft versichert? 9 D2 Eigentümer-Rechtsschutz 9 27 Welche Streitigkeiten sind versichert? 9 28 Welches ist die Wartefrist? Wo ist die Versicherung gültig? 10 E Deckungseinschränkungen Welche Einschränkungen bestehen beim Betriebs-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz? Welche zusätzlichen Einschränkungen bestehen beim Betriebs- und Immobilien-Rechtsschutz? Welche zusätzlichen Einschränkungen bestehen beim Verkehrs-Rechtsschutz? 11 F Rechtsstreit Wann ist ein Rechtsstreit gedeckt? Was gilt für die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten? Was geschieht, wenn Verhaltenspflichten verletzt werden? Wie kann der Vertrag nach einem Rechtsstreit aufgelöst werden? Weitere Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten Was geschieht bei schuldhafter Herbeiführung eines Rechtsstreites? 12 G Änderungen der versicherten Gefahren Welche Meldepflichten bestehen? Besteht eine automatische Vorsorgedeckung? Ist eine Nachprämie zu bezahlen? 12 H Verschiedene Bestimmungen Was geschieht bei Sitzverlegung? Beginn und Dauer der Versicherung Wann ist die Prämie zu bezahlen? Wann wird die Prämie zurückerstattet? Änderung der Prämien An welche Adresse müssen Mitteilungen gerichtet werden? Gerichtsstand und anwendbares Recht 13 Anhang 1: Versicherte Vertragsverhältnisse nach Branche 14 Anhang 2: Informationen zum Datenschutz 16 4

5 A Umfang der Versicherung 1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsvertrag bezieht sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen, des Antrages, der Police und ihrer Nachträge wahlweise auf die Varianten: 1.1 Betriebs-Rechtsschutz bestehend aus den Bausteinen: Grunddeckung (B2) Arbeitsvertrags-Rechtsschutz (B3) Branchen-Vertrags-Rechtsschutz und Beratungs-Rechtsschutz (B4 und Anhang 1) 1.2 Verkehrs-Rechtsschutz bestehend aus den Bausteinen: Fahrzeug-Rechtsschutz (C1) Lenker-Rechtsschutz (C2) 1.3 Immobilien-Rechtsschutz bestehend aus den Bausteinen: Eigentümer-Rechtsschutz (D2) Vermieter-Rechtsschutz (D3) 1.4 Der Versicherungsschutz umfasst nur die in der Police ausdrücklich aufgeführten Bausteine. 2 Welches sind die versicherten Leistungen? In den gedeckten Rechtsstreitigkeiten haben Sie Anspruch auf die folgenden Leistungen: 2.1 Die Juristen der Protekta beraten Sie und nehmen Ihre Interessen wahr. 2.2 Die Protekta übernimmt die Kosten für: a Rechtsanwalt, Prozessbeistand und Mediation; b Gutachten, die von Ihrem Anwalt, dem Gericht oder von der Protekta veranlasst worden sind; c Gerichtsgebühren oder andere Verfahrenskosten, die zu Ihren Lasten gehen; Verwaltungsgebühren und in einer Verfügung (Busse, Strafmandat usw.) aufgeführte Kosten werden einmal pro Kalenderjahr zur Hälfte, höchstens aber bis CHF übernommen; d die Ihnen auferlegten Prozessentschädigungen an die Gegenpartei (auf die Ihnen zugesprochenen Prozessoder Parteientschädigungen hat die Protekta Anspruch, soweit sie die Kosten dafür übernommen hat); e das Inkasso einer Ihnen in einem gedeckten Fall zugesprochenen Forderung (nicht versichert sind die Kosten für das Konkursverfahren); f Strafkautionen (vorschussweise) zur Vermeidung der Untersuchungshaft; g Beratungen durch einen Anwalt, Notar oder anerkannten Mediator von bis zu CHF pro Kalenderjahr in Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes gemäss Ziff. 13; h notwendige Reisen an Gerichtsverhandlungen im Ausland und für Übersetzungen in Streitigkeiten mit Auslandbezug bis zum Gesamtbetrag von CHF Nicht versichert ist hingegen die Bezahlung von: a finanziellen Leistungen mit Strafcharakter, namentlich Bussen b Kosten für Blutanalysen und medizinische Untersuchungen in Verfahren wegen Trunkenheit und Drogenkonsum c Schadenersatz und Kosten, die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder eines Haftpflichtversicherers gehen. 2.4 Versicherungssumme Die Protekta übernimmt im Rahmen der Leistungen gemäss Ziff. 2.2 pro Rechtsstreit die Kosten a bis CHF bei der Grunddeckung, beim Arbeitsvertrags-Rechtsschutz, beim Verkehrs-Rechtsschutz sowie beim Eigentümer-Rechtsschutz b bis CHF beim Branchen-Vertrags-Rechtsschutz und beim Vermieter-Rechtsschutz. 2.5 Kosten bei einer Mehrheit von Rechtsstreitigkeiten Ergeben sich aus einem Schadenereignis oder aus einem zusammenhängenden Sachverhalt mehrere Rechtsstreitigkeiten, so gelten diese gesamthaft als ein Rechtsstreit im Sinne von Ziff Welche Leistungen können Sie zusätzlich beziehen? Sie erhalten von unserer JurLine kostenlose telefonische Rechtsauskünfte. 4 Personen- und Gebietsbezeichnungen Die in diesen Allgemeinen Bedingungen verwendeten Bezeichnungen haben folgende Bedeutung: 4.1 Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für weibliche Personen. 4.2 Die Bezeichnungen «Sie», «Ihnen», «Ihre» usw. umfassen die versicherten Personen nach Ziff. 5.2, 18.3, 23.2 und Die Bezeichnung «Unternehmen» ist sinngemäss auch anwendbar für Vereine, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten. 4.4 Die Gebietsbezeichnung «Schweiz» umfasst auch das Fürstentum Liechtenstein sowie die Enklaven Büsingen und Campione. 4.5 Die Gebietsbezeichnung «EU/EWR» umfasst die Schweiz sowie die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. 4.6 Die Gebietsbezeichnung «Europa» umfasst die Schweiz (Ziff. 4.4), das geografische Europa, die Mittelmeerrandstaaten sowie die Mittelmeerinselstaaten. B Betriebs-Rechtsschutz B1 Gemeinsame Bestimmungen 5 Wer und was ist in welcher Eigenschaft versichert? 5.1 Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das in der Police bezeichnete Unternehmen mit Einschluss allfälliger in der Police aufgeführter Zweigniederlassungen und Filialen. 5

6 5.2 Versicherte Personen Versichert sind a der Versicherungsnehmer/Betriebsinhaber b bei Personengesellschaften die im Unternehmen mitarbeitenden Teilhaber c im Unternehmen mitarbeitende Familienmitglieder d die Arbeitnehmer sowie angeliehenes Personal e Personen, die infolge Tod eines Versicherten durch ein versichertes Ereignis eigene Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen können. 5.3 Versicherte Tätigkeitsbereiche Der Versicherungsschutz besteht a in den vom Unternehmen im Antrag deklarierten und von der Protekta akzeptierten beruflichen Tätigkeitsbereichen, sowie b für die in der Police aufgeführten Branchen. 5.4 Versicherte Eigenschaften Die Personen gemäss Ziff. 5.2 sind bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das in der Police bezeichnete Unternehmen versichert. 5.5 Versicherte Objekte Versichert sind a Bewegliche Sachen, soweit der Versicherungsnehmer sie für die versicherten Tätigkeitsbereiche gemäss Ziff. 5.3 verwendet. Fahrzeuge, für die ein Kontrollschild erforderlich ist, sind im Rahmen des Betriebs-Rechtsschutzes nicht versichert. b Immobilien, soweit der Versicherungsnehmer sie für die versicherten Tätigkeitsbereiche gemäss Ziff. 5.3 verwendet. Immobilien oder Teile davon, die vom Versicherungsnehmer nicht für die versicherten Tätigkeitsbereiche verwendet werden (namentlich Renditeobjekte), sind im Rahmen des Betriebs-Rechtsschutzes nicht versichert. B2 Grunddeckung 6 Welche Streitigkeiten sind versichert? Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten in folgenden Rechtsgebieten: 6.1 Schadenersatzrecht a Wenn Sie gegen einen Dritten Schadenersatzansprüche stellen müssen, die ausschliesslich auf ausservertraglichen Haftungsnormen oder auf dem Opferhilfegesetz beruhen. b Wenn es zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Körperverletzung notwendig ist Strafanzeige zu erstatten oder am Strafverfahren teilzunehmen. 6.2 Strafrecht Wenn Sie von den Strafbehörden angeschuldigt werden, fahrlässig eine Straftat begangen zu haben. 6.3 Betriebliche Bewilligungen Wenn Ihnen in einem Verwaltungsverfahren der Entzug, die Einschränkung oder die Nichterneuerung a einer vorhandenen Betriebsbewilligung oder b Ihrer Berufsausübungsbewilligung förmlich angekündigt wird, soweit Ihnen nicht die vorsätzliche Verletzung administrativer oder strafrechtlicher Vorschriften vorgeworfen wird. 6.4 Versicherungsrecht a Bei Streitigkeiten gegen schweizerische öffentliche Versicherungseinrichtungen (AHV/IV, SUVA, Krankenkassen, Pensionskassen etc.). b Bei Streitigkeiten gegen private Versicherungen. 6.5 Sachen- und Nachbarrecht a Eigentum und Stockwerkeigentum Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Besitz, Eigentum und anderen dinglichen Rechten an beweglichen Sachen gemäss Ziff. 5.5 a; an Immobilien gemäss Ziff. 5.5 b. b Nachbarrecht Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Nachbarrecht. Bei Streitigkeiten aus gemeinschaftlichem Eigentum (bspw. Stockwerkeigentum) mit mehreren Beteiligten auf Ihrer Seite werden die Kosten gemäss Ziff. 2.2 anteilmässig im Verhältnis Ihrer Wertquote zur Summe der Wertquoten aller auf Ihrer Seite Beteiligten übernommen. 6.6 Mietvertragsrecht Bei Streitigkeiten als Mieter oder Pächter von Immobilien gemäss Ziff. 5.5 b gegen Ihren Vermieter oder Verpächter. 7 Welches ist die Wartefrist? Bei Streitigkeiten gemäss Ziff. 6.5 und 6.6 gilt eine Wartefrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Ein Rechtsstreit, der innerhalb dieser Frist eintritt, ist nicht gedeckt. 8 Wo ist die Versicherung gültig? 8.1 Europa Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff. 6.1 und 6.2 sowie 6.4 b besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung ein Gericht in Europa (Ziff. 4.6) zuständig ist. 8.2 Schweiz Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff. 6.3 und 6.4 a sowie 6.5 und 6.6 besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden in der Schweiz (Ziff. 4.4) zuständig sind, entsprechendes Landesrecht zur Anwendung kommt und in diesem Land vollstreckt werden kann. B3 Arbeitsvertrags-Rechtsschutz 9 Welche Streitigkeiten sind versichert? a Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen: bei Streitigkeiten gegen Ihre Arbeitnehmer aus privaten oder öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen; bei Streitigkeiten aus Gesamtarbeitsverträgen vor paritätischen Organen, soweit es um Ansprüche geht, die von Ihren Arbeitnehmern auch vor Arbeitsgericht geltend gemacht werden könnten. b Für die Beratung und Interessenwahrung durch die Juristen der Protekta gemäss Ziff. 2.1 besteht der Versicherungsschutz unabhängig vom Streitwert. c Für den Kostenersatz gemäss Ziff. 2.2 besteht der volle Versicherungsschutz bis zu einem Streitwert von CHF Übersteigt der Streitwert CHF , werden Kosten gemäss Ziff. 2.2 nur anteilsmässig übernommen, und zwar im prozentualen Verhältnis von CHF zum Streitwert. Dieser richtet sich nach der gesamten Forderung und nicht nach allfällig zulässigen Teilklagen. Wird Widerklage erhoben, werden die Streitwerte zusammengezählt. 6

7 d Ausgeschlossen sind: Arbeitsverhältnisse aus entgeltlicher Sportausübung oder Trainertätigkeit; Streitigkeiten unter Familienangehörigen sowie unter im gleichen Haushalt lebenden Personen. 10 Welches ist die Wartefrist? Es gilt eine Wartefrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Ein Rechtsstreit, der innerhalb dieser Frist eintritt, ist nicht gedeckt. 11 Wo ist die Versicherung gültig? Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff. 9 besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden in der Schweiz (Ziff. 4.4) zuständig sind, entsprechendes Landesrecht zur Anwendung kommt und in diesem Land vollstreckt werden kann. B4 Branchen-Vertrags-Rechtsschutz und Beratungs-Rechtsschutz Der Branchen-Vertrags-Rechtsschutz kann für die unter Ziff aufgeführten Branchen versichert werden. Die für Ihr Unternehmen versicherten Branchen sind in der Police vermerkt. 12 Welche Streitigkeiten sind versichert? Versichert sind a für alle Branchen: Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen gemäss Ziff sowie der Beratungs-Rechtsschutz gemäss Ziff. 13, und b je nach versicherter Branche: Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen gemäss Anhang 1 «Versicherte Vertragsverhältnisse nach Branche». Der Versicherungsschutz gilt jeweils nur für Streitigkeiten aus der entsprechenden Branchentätigkeit Versicherbare Branchen Folgende Branchen können im Branchen-Vertrags-Rechtsschutz versichert werden: a Dienstleistungen b Fabrikation und Produktion c Handel und Verkauf d Baugewerbe e Gastgewerbe, Spitäler und Heime f Vereine, Verbände und Privatschulen g Transportgewerbe h Gemeinden und öffentlichrechtliche Körperschaften i Freie Berufe und Spezialrisiken 12.2 Welche Streitigkeiten sind in allen genannten Branchen versichert? Versichert sind Streitigkeiten aus folgenden Vertragsverhältnissen (abschliessende Aufzählung): a Kauf/Verkauf, Tausch und Schenkung beweglicher Sachen; b Miete/Vermietung beweglicher Sachen; c Gebrauchsleihe; d Inseratvertrag; e Leasingvertrag, bei Streitigkeiten gegen Ihren Leasinggeber; f Darlehen mit einer Gesamtsumme von maximal CHF , bei Streitigkeiten gegen Ihren Darlehensgeber; g Werkvertrag, bei Streitigkeiten gegen den von Ihnen beauftragten Unternehmer (inkl. das Verfahren um Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten); h Wartungs- und Servicevertrag, bei Streitigkeiten gegen den von Ihnen beauftragten Unternehmer; i einfacher Auftrag, bei Streitigkeiten gegen den von Ihnen beauftragten Dienstleister; j Personalvermittlung und Personalverleih, bei Streitigkeiten gegen Ihren Personalvermittler bzw. Personalverleiher k Kommission, gegen den von Ihnen beauftragten Kommissionär; l Hinterlegungsvertrag, bei Streitigkeiten gegen den von Ihnen beauftragten Aufbewahrer; m Ausbildungs- und Unterrichtsvertrag, bei Streitigkeiten gegen den von Ihnen beauftragten Ausbilder; n Energielieferungsvertrag, als Endverbraucher bei Streitigkeiten gegen Ihren Energielieferanten; o Telekommunikationsvertrag, bei Streitigkeiten gegen Ihren Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, soweit es um die Übermittlung, jedoch nicht um den Inhalt von Daten geht; p Abonnementsvertrag, bei Streitigkeiten gegen Ihren Lieferanten oder Dienstleister; q Speditions- und Frachtvertrag, bei Streitigkeiten gegen Ihren Spediteur oder Frachtführer; r Reise- und Personenbeförderungsvertrag, bei Streitigkeiten gegen Ihren Reiseunternehmer; s Beherbergungs- und Gastaufnahmevertrag, bei Streitigkeiten gegen Ihren Hotelier oder Restaurateur; t Automatenaufstellvertrag, bei Streitigkeiten gegen Ihren Automatenaufsteller; u Kreditkartenabrede, bei Streitigkeiten gegen das Kreditkartenunternehmen aus der Benutzung Ihrer Kreditkarte. 13 In welchen Fällen haben Sie Anspruch auf Beratungs- Rechtsschutz? 13.1 Die Protekta übernimmt bis zu CHF pro Kalenderjahr die Kosten für Beratungen durch einen Anwalt, Notar oder anerkannten Mediator in den folgenden Rechtsgebieten: a Immaterialgüterrecht (Patent-, Marken-, Design- und Urheberrecht); b Namensrecht (betreffend die Geschäftsfirma); c Unlauterer Wettbewerb; d Enteignungsrecht; e öffentliches Baurecht; f Nachfolgeregelung für Ihr Unternehmen Für einen Rechtsfall, der sich über mehrere Jahre erstreckt, wird die Leistung nur einmal erbracht Bei mehreren Rechtsfällen im gleichen Kalenderjahr werden insgesamt bis zu CHF ausbezahlt Für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist der Zeitpunkt der Beratung massgebend. 14 Welches ist die Wartefrist? Es gilt eine Wartefrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Ein Rechtsstreit, der innerhalb dieser Frist eintritt, ist nicht gedeckt. 15 Gilt ein Mindeststreitwert? 15.1 Beratung durch die Protekta Für die Beratung und Interessenwahrung durch die Juristen der Protekta gemäss Ziff. 2.1 besteht der Versicherungsschutz unabhängig vom Streitwert. 7

8 15.2 Kostenersatz Für den Kostenersatz gemäss Ziff. 2.2 besteht der Versicherungsschutz, soweit Sie von der Gegenpartei gerichtlich belangt werden. Wollen hingegen Sie die Gegenpartei gerichtlich belangen, besteht der Versicherungsschutz nur, wenn der Streitwert mindestens CHF beträgt. 16 Wo ist die Versicherung gültig? Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff. 12 und Beratungen gemäss Ziff. 13 besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Raum EU/EWR (Ziff. 4.5) zuständig ist, entsprechendes Landesrecht oder Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt und in diesen Ländern vollstreckt werden kann. 17 Gilt ein Selbstbehalt? 17.1 Beratung durch die Protekta Bei der Beratung und Interessenwahrung durch die Juristen der Protekta gemäss Ziff. 2.1 gilt kein Selbstbehalt Kostenersatz Bei Kostenersatz gemäss Ziff. 2.2 übernimmt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 10% der von der Protekta bezahlten Leistungen, mindestens jedoch CHF C Verkehrs-Rechtsschutz C1 Fahrzeug-Rechtsschutz 18 Wer und was ist in welcher Eigenschaft versichert? 18.1 Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das in der Police bezeichnete Unternehmen Versicherte Fahrzeuge Versichert sind a die auf den Versicherungsnehmer eingelösten und im Antrag nach Fahrzeugart und Anzahl deklarierten Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge; ist ein versichertes Fahrzeug nicht betriebsfähig, so erstreckt sich die Versicherung automatisch auf ein an seiner Stelle verwendetes Ersatzfahrzeug; b die nicht auf den Versicherungnehmer eingelösten, in der Police mit Kontrollschild bezeichneten, betrieblich genutzten Fahrzeuge; c gemietete Fahrzeuge der im Antrag deklarierten Fahrzeugarten mit einer vereinbarten Mietdauer von maximal drei Monaten; d die zum Eigengebrauch verwendeten Anhänger; e die Motorfahrräder Versicherte Personen Versichert sind a der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter und Lenker der versicherten Fahrzeuge; b die zur Benützung berechtigten Lenker der versicherten Fahrzeuge; c die Mitfahrer in einem versicherten Fahrzeug; d Personen, die infolge Tod eines Versicherten durch ein versichertes Ereignis eigene Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen können Versicherte Ereignisse Versichert sind im Rahmen der Deckung gemäss Ziff. 19 Rechtsstreitigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit einem versicherten Fahrzeug stehen. 19 Welche Streitigkeiten sind versichert? Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten in folgenden Rechtsgebieten: 19.1 Schadenersatzrecht a Wenn Sie gegen einen Dritten Schadenersatzansprüche stellen müssen, die ausschliesslich auf ausservertraglichen Haftungsnormen oder auf dem Opferhilfegesetz beruhen. b Wenn es zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen infolge eines Verkehrsunfalls notwendig ist Strafanzeige zu erstatten oder am Strafverfahren teilzunehmen Strafrecht Wenn Sie von den Strafbehörden angeschuldigt werden, fahrlässig eine Straftat begangen zu haben Ausweisentzug und Besteuerung Bei Verfahren über die Erteilung und den Entzug des Führeroder Fahrzeugausweises oder über die Fahrzeugbesteuerung Versicherungsrecht a Bei Streitigkeiten gegen schweizerische öffentliche Versicherungseinrichtungen (AHV/IV, SUVA, Krankenkassen, Pensionskassen usw.). b Bei Streitigkeiten gegen private Versicherungen Fahrzeug-Vertragsrecht Bei Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen aus Eigentum und folgenden obligationenrechtlichen Verträgen: Kauf/Verkauf, Miete, Tausch, Leasing, Gebrauchsleihe, Werkvertrag, Hinterlegungsvertrag, soweit diese ein versichertes Fahrzeug oder dessen Garage bzw. Park- oder Liegeplatz betreffen. 20 Welches ist die Wartefrist? Bei Streitigkeiten gemäss Ziff gilt eine Wartefrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Ein Rechtsstreit, der innerhalb dieser Frist eintritt, ist nicht gedeckt. 21 Wo ist die Versicherung gültig? 21.1 Europa Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff bis 19.3 sowie 19.4 b besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden in Europa (Ziff. 4.6) zuständig sind EU/EWR Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung ein Gericht im Raum EU/EWR (Ziff. 4.5) zuständig ist, entsprechendes Landesrecht oder Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt und in diesen Ländern vollstreckt werden kann Schweiz Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff a besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden in der Schweiz (Ziff. 4.4) zuständig sind, entsprechendes Landesrecht zur Anwendung kommt und in diesem Land vollstreckt werden kann. 8

9 22 Was gilt bei Hinterlegung oder Wechsel des Kontrollschildes? Wird ein in der Police bezeichnetes Kontrollschild (Ziff b) durch ein anderes ersetzt, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der Protekta Mitteilung zu machen. C2 Lenker-Rechtsschutz 23 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 23.1 Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das in der Police bezeichnete Unternehmen Versicherte Personen Versichert sind a die im Antrag aufgeführten Personen als Lenker von Fahrzeugen der im Antrag deklarierten Fahrzeugarten (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge); b die Mitfahrer in einem Fahrzeug, das gemäss Ziff a von einer im Antrag aufgeführten Person gelenkt wird; c Personen, die infolge Tod eines Versicherten durch ein versichertes Ereignis eigene Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen können Versicherte Ereignisse Versichert sind im Rahmen der Deckung gemäss Ziff. 24 Rechtsstreitigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges stehen. 24 Welche Streitigkeiten sind versichert? Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten in folgenden Rechtsgebieten: 24.1 Schadenersatzrecht a Wenn Sie gegen einen Dritten Schadenersatzansprüche stellen müssen, die ausschliesslich auf ausservertraglichen Haftungsnormen oder auf dem Opferhilfegesetz beruhen. b Wenn es zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen infolge eines Verkehrsunfalls notwendig ist Strafanzeige zu erstatten oder am Strafverfahren teilzunehmen Strafrecht Wenn Sie von den Strafbehörden angeschuldigt werden, fahrlässig eine Straftat begangen zu haben Ausweisentzug Bei Verfahren über die Erteilung und den Entzug des Führerausweises Versicherungsrecht a Bei Streitigkeiten gegen schweizerische öffentliche Versicherungseinrichtungen (AHV/IV, SUVA, Krankenkassen, Pensionskassen etc.). b Bei Streitigkeiten gegen private Versicherungen. 25 Wo ist die Versicherung gültig? 25.1 Europa Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff bis 24.3 sowie 24.4 b besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden in Europa (Ziff. 4.6) zuständig sind Schweiz Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff a besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden in der Schweiz (Ziff. 4.4) zuständig sind, entsprechendes Landesrecht zur Anwendung kommt und in diesem Land vollstreckt werden kann. D Immobilien-Rechtsschutz D1 Gemeinsame Bestimmungen 26 Wer und was ist in welcher Eigenschaft versichert? 26.1 Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das in der Police bezeichnete Unternehmen Versicherte Immobilien Versichert sind die im Antrag deklarierten und in der Schweiz (Ziff. 4.4) gelegenen Immobilien wie Wohnungen, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten, Reitställe, Garagen, Parkplätze und unbebaute Grundstücke Versicherte Personen Versichert sind a der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Besitzer oder Verwalter der versicherten Immobilien b die Eigentümer der vom Versicherungsnehmer verwalteten Immobilien c Personen, die infolge Tod eines Versicherten durch ein versichertes Ereignis eigene Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen können Versicherte Ereignisse Versichert sind im Rahmen der Deckung gemäss Ziff. 27 und 30 Rechtsstreitigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit einer versicherten Immobilie stehen. D2 Eigentümer-Rechtsschutz 27 Welche Streitigkeiten sind versichert? Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten in folgenden Rechtsgebieten: 27.1 Schadenersatzrecht a Wenn Sie gegen einen Dritten Schadenersatzansprüche stellen müssen, die ausschliesslich auf ausservertraglichen Haftungsnormen oder auf dem Opferhilfegesetz beruhen. b Wenn es zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Körper- oder Sachschaden notwendig ist Strafanzeige zu erstatten oder am Strafverfahren teilzunehmen Strafrecht Wenn Sie von den Strafbehörden angeschuldigt werden, fahrlässig eine Straftat begangen zu haben Versicherungsrecht Bei Streitigkeiten gegen private und öffentliche Versicherungen (Gebäudeversicherungen, Haftpflichtversicherungen usw.). 9

10 27.4 Arbeitsrecht a Bei Streitigkeiten: gegen Ihre Arbeitnehmer aus privaten oder öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen, soweit diese Arbeitnehmer bei Ihnen ausschliesslich für die versicherten Immobilien tätig sind; aus Gesamtarbeitsverträgen vor paritätischen Organen, soweit es um Ansprüche geht, die von Ihren Arbeitnehmern auch vor Arbeitsgericht geltend gemacht werden könnten, und soweit diese Arbeitnehmer bei Ihnen ausschliesslich für die versicherten Immobilien tätig sind. b Für die Beratung und Interessenwahrung durch die Juristen der Protekta gemäss Ziff. 2.1 besteht der Versicherungsschutz unabhängig vom Streitwert. c Für den Kostenersatz gemäss Ziff. 2.2 besteht der volle Versicherungsschutz bis zu einem Streitwert von CHF Übersteigt der Streitwert CHF , werden Kosten gemäss Ziff. 2.2 nur anteilsmässig übernommen, und zwar im prozentualen Verhältnis von CHF zum Streitwert. Dieser richtet sich nach der gesamten Forderung und nicht nach allfällig zulässigen Teilklagen. Wird Widerklage erhoben, werden die Streitwerte zusammengezählt. Ausgeschlossen sind Streitigkeiten unter Familienangehörigen sowie unter im gleichen Haushalt lebenden Personen Werkvertrags- und Auftragsrecht Bei Streitigkeiten aus Werkvertrag gegen den Unternehmer und aus einfachem Auftrag gegen den Beauftragten Sachen- und Nachbarrecht a Eigentum und Stockwerkeigentum Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Besitz, Eigentum und anderen dinglichen Rechten. b Nachbarrecht Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Nachbarrecht. Bei Streitigkeiten aus gemeinschaftlichem Eigentum (bspw. Stockwerkeigentum) mit mehreren Beteiligten auf Ihrer Seite werden die Kosten gemäss Ziff. 2.2 anteilmässig im Verhältnis Ihrer Wertquote zur Summe der Wertquoten aller auf Ihrer Seite Beteiligten übernommen. 28 Welches ist die Wartefrist? Bei Streitigkeiten gemäss Ziff gilt eine Wartefrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Ein Rechtsstreit, der innerhalb dieser Frist eintritt, ist nicht gedeckt. 29 Wo ist die Versicherung gültig? Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff. 27 besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden in der Schweiz (Ziff. 4.4) zuständig sind, entsprechendes Landesrecht zur Anwendung kommt und in diesem Land vollstreckt werden kann. D3 Vermieter-Rechtsschutz 30 Was ist versichert? Versichert sind mietvertragliche Streitigkeiten aus der Vermietung der deklarierten Immobilien. 31 Welches ist die Wartefrist? Es gilt eine Wartefrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Ein Rechtsstreit, der innerhalb dieser Frist eintritt, ist nicht gedeckt. 32 Gilt ein Mindeststreitwert? 32.1 Beratung durch die Protekta Für die Beratung und Interessenwahrung durch die Juristen der Protekta gemäss Ziff. 2.1 besteht der Versicherungsschutz unabhängig vom Streitwert Kostenersatz Für den Kostenersatz gemäss Ziff. 2.2 besteht der Versicherungsschutz, soweit Sie von der Gegenpartei gerichtlich belangt werden. Wollen hingegen Sie die Gegenpartei gerichtlich belangen, besteht der Versicherungsschutz nur, wenn der Streitwert mindestens CHF beträgt. 33 Wo ist die Versicherung gültig? Für Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziff. 30 besteht Versicherungsschutz, soweit für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden in der Schweiz (Ziff. 4.4) zuständig sind, entsprechendes Landesrecht zur Anwendung kommt und in diesem Land vollstreckt werden kann. 34 Gilt ein Selbstbehalt? 34.1 Beratung durch die Protekta Bei der Beratung und Interessenwahrung durch die Juristen der Protekta gemäss Ziff. 2.1 gilt kein Selbstbehalt Kostenersatz Bei Kostenersatz gemäss Ziff. 2.2 übernimmt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 10% der von der Protekta bezahlten Leistungen, mindestens jedoch CHF E Deckungseinschränkungen 35 Welche Einschränkungen bestehen beim Betriebs-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz? Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten: a aus vorstehend nicht aufgeführten Bereichen; b bei Streitigkeiten mit der Protekta, ihren Organen und den von ihr beauftragten Personen; c bei Streitigkeiten unter den durch diesen Vertrag versicherten Personen, mit Ausnahme der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers selbst; d bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen Dritter; e bei Schäden im Zusammenhang mit Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen und Unruhen aller Art, Erdbeben oder Veränderungen der Atomkernstruktur; f bei Angelegenheiten, die im Ausland gelegene, geschäftliche Unternehmungen (z. B. Filialen, Handelsoder Fabrikationsbetriebe) betreffen; g im Zusammenhang mit Kauf und Verkauf von Wertpapieren und Beteiligungen, aus Bank- und Börsengeschäften, Vermögensverwaltung, Spekulations- und Termingeschäften sowie anderen Finanz- und Anlagegeschäften; h bei Streitigkeiten betreffend die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, die Handelsgesellschaften, die Genossenschaft, den Verein sowie die Stiftung; i im Bereich des Immaterialgüterrechts (Patent- und Urheberrecht, Lizenzrecht, Designrecht, Markenrecht usw.), des Wettbewerbs- und Kartellrechts. Vorbehalten bleibt der Beratungsrechtsschutz gemäss Ziff. 13; 10

11 j bei Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht, insbesondere aus dem Steuer- und Abgaberecht, dem öffentlichen Baurecht, dem Planungsrecht, bei Zollstreitigkeiten sowie bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Konzessionen und Enteignungen. Vorbehalten bleiben die ausdrücklich versicherten Bereiche sowie der Beratungsrechtsschutz gemäss Ziff. 13; k im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf, Tausch sowie Schenkung von Immobilien; l im Zusammenhang mit Projektierung, Planung, Erstellung, Umbau oder Abbruch von Immobilien, sofern Sie Bauherr sind und zudem für das Bauvorhaben oder einen Teil davon eine Bewilligung erforderlich ist; m bei Strafverfahren wegen aktiver Beteiligung an Raufereien und Schlägereien; n bei Strafverfahren wegen tatsächlicher oder angeblicher, vorsätzlicher Verletzung straf- oder polizeirechtlicher Vorschriften. Führt jedoch ein solches Verfahren wegen einer anerkannten Notwehr- oder Notstandsituation durch rechtskräftigen Entscheid zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch, so werden die versicherten Leistungen am Ende des Verfahrens rückwirkend erbracht; o aus Inkassoangelegenheiten und Fällen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit sie nicht die Einforderung einer dem Versicherten in einem gedeckten Rechtsstreit zugesprochenen Forderung betreffen. Der Kostenvorschuss für das Konkursbegehren ist nicht versichert. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit der Ausstellung eines Verlustscheins oder Pfandausfallscheins; p im Zusammenhang mit Forderungen, die dem Versicherten abgetreten wurden; q aus Ereignissen bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen. 36 Welche zusätzlichen Einschränkungen bestehen beim Betriebs- und Immobilien-Rechtsschutz? Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten als Eigentümer, Halter, Lenker, Käufer, Verkäufer, Mieter, Entlehner oder anderweitig vertraglich Berechtigter an Land-, Wasser und Luftfahrzeugen, für welche ein Führerausweis erforderlich ist. 37 Welche zusätzlichen Einschränkungen bestehen beim Verkehrs-Rechtsschutz? Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten: a wenn der Lenker bei der Entstehung eines Rechtsstreites keinen gültigen Führerausweis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder ein Fahrzeug lenkte, das nicht mit gültigen Kontrollschildern versehen war. Der Versicherungsschutz besteht jedoch für diejenigen Versicherten, die davon keine Kenntnis hatten oder haben mussten; b wenn er während der Versicherungsdauer wiederholt in angetrunkenem Zustand oder unter Drogen- bzw. Medikamenteneinfluss ein Fahrzeug führt oder eine Blutprobe vereitelt; c bei Streitigkeiten aus Verträgen, welche Sie gewerbsmässig abschliessen. F Rechtsstreit 38 Wann ist ein Rechtsstreit gedeckt? 38.1 Im Allgemeinen Ein Rechtsstreit ist gedeckt, wenn seine Ursache während der für das betroffene Risiko geltenden Vertragsdauer eintritt und er während dieser Vertragsdauer der Protekta gemeldet wird Bei Schadenersatz- und Versicherungsansprüchen gilt als Ursache a bei Personenschäden die leistungsbegründende Tatsache (Unfallereignis, Krankheit); b bei Sach- und Vermögensschäden das schädigende Ereignis Bei Straf- und Administrativverfahren gilt als Ursache die tatsächliche oder angebliche Widerhandlung; 38.4 Vorbehalten bleiben die Wartefristen gemäss Ziff. 7, 10, 14, 20, 28 und Was gilt für die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten? 39.1 Bei Eintritt eines Falles, der zu einer Intervention der Protekta Anlass geben könnte, haben Sie die Protekta unter möglichst genauen Angaben des Sachverhaltes und unter Beilage aller sachdienlichen Dokumente unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bussenverfügungen, Vorladungen vor Zivil-, Straf- oder Administrativbehörden sowie deren Entscheide usw. müssen unverzüglich an die Protekta weitergeleitet werden In versicherten Fällen berät Sie ein Jurist der Protekta und nimmt Ihre Interessen wahr Ist der Beizug eines Anwaltes erforderlich, haben Sie das Recht, einen Anwalt mit Sitz im Gebiet des für die Beurteilung des Rechtsstreites zuständigen Gerichtes frei zu wählen und vorzuschlagen. Die eigentliche Beauftragung des Anwaltes erfolgt durch die Protekta. Lehnt die Protekta den von Ihnen vorgeschlagenen Anwalt ab, haben Sie das Recht, drei andere Vertreter aus unterschiedlichen Anwaltskanzleien vorzuschlagen, von denen die Protekta einen akzeptieren muss Wird einem Anwalt das Mandat erteilt oder entzogen, werden Rechtsmassnahmen getroffen oder erfolgt ein Weiterzug, bevor die Protekta ihre Genehmigung erteilt hat, so kann sie den Kostenersatz vollumfänglich ablehnen Gegenüber der Protekta entbinden Sie Ihren Anwalt von seinem Berufsgeheimnis. Vor Abschluss eines Vergleiches haben Sie, bzw. Ihr Anwalt, die Zustimmung der Protekta einzuholen Lehnt es die Protekta ab, weitere Verhandlungen zu führen, ein Gerichts-, Mediations- oder Administrativverfahren einzuleiten oder fortzusetzen oder ein anderes Rechtsmittel zu ergreifen, weil sie die entsprechende Vorkehr als aussichtslos beurteilt, so können Sie selbst die Ihnen gut scheinenden Massnahmen ergreifen. Wenn das von Ihnen auf diesem Weg erreichte Resultat in der Hauptsache günstiger ist als die von der Protekta bei der Ablehnung vorgeschlagene Erledigung, so ersetzt Ihnen die Protekta die Kosten des Verfahrens Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites oder die von der Protekta vorgeschlagene Erledigung oder Vorgehensweise, so haben Sie die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren zu beantragen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Entscheides der Protekta einzuleiten, wobei Sie für die Wahrung dieser Frist ausschliesslich selbst verantwortlich sind. Leiten Sie innerhalb der genannten Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und 11

12 gehen zu Lasten der unterlegenen Partei. Schiedsrichter ist eine gemeinsam von Ihnen und der Protekta bestimmte, unabhängige und fachkundige Person. Kommt es bei der Bestimmung des Schiedsrichters zu keiner Einigung, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 40 Was geschieht, wenn Verhaltenspflichten verletzt werden? 40.1 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist die Protekta berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem die Protekta von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat die Protekta Anspruch auf Rückerstattung Werden im Schadenfall die Melde- und Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt, kann die Protekta ihre Leistungen ablehnen oder entsprechend kürzen, es sei denn, Sie beweisen, dass das vertragswidrige Verhalten die zu Lasten der Protekta gehenden Kosten nicht negativ beeinflusst hat. 41 Wie kann der Vertrag nach einem Rechtsstreit aufgelöst werden? 41.1 Beide Parteien können nach Eintritt eines versicherten Ereignisses, für welches Leistungen erbracht werden, den Vertrag kündigen. Dabei gilt: 41.2 Die Protekta muss spätestens bei der Erbringung der Leistungen kündigen; der Vertrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Eintreffen der Kündigung bei Ihnen; 41.3 Sie müssen spätestens 14 Tage, nachdem Sie von der Erbringung der Leistungen Kenntnis erhalten haben, kündigen; in diesem Fall erlischt der Vertrag mit dem Empfang der Kündigung sofort. 42 Weitere Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten Die Protekta kann den Vertrag unter anderem auch aus folgenden Gründen auflösen: bei absichtlicher Herbeiführung des versicherten Ereignisses; bei absichtlicher Unterlassung der unverzüglichen Schadenanzeige; bei betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches; bei wesentlicher Gefahrserhöhung; bei Verzicht, die rückständige Prämie innert Frist rechtlich einzufordern. 43 Was geschieht bei schuldhafter Herbeiführung eines Rechtsstreites? 43.1 Wird ein Rechtsstreit durch eine versicherte Person absichtlich verursacht, entfällt der Versicherungsschutz Bei grober Fahrlässigkeit verzichtet die Protekta ausdrücklich auf das ihr gesetzlich zustehende Recht, Leistungen zu kürzen, ausser in Fällen gemäss Ziff. 37 b. G Änderungen der versicherten Gefahren 44 Welche Meldepflichten bestehen? Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Protekta Änderungen der wesentlichen Gefahrstatsachen folgendermassen mitzuteilen: 44.1 Tätigkeitsbereich, Rechtsform, Immobilien, Wasser- und Luftfahrzeuge Änderungen im Tätigkeitsbereich, in der Rechtsform, sowie im Bestand von Immobilien, Wasser- und Luftfahrzeugen sind sofort zu melden Übrige wesentliche Gefahrstatsachen Änderungen der übrigen wesentlichen Gefahrstatsachen (AHV-Lohnsumme, Umsatz, Bestand von Landfahrzeugen etc.) sind zu melden, sobald sie gegenüber der letzten Deklaration oder Vertragsänderung mehr als 20% betragen. 45 Besteht eine automatische Vorsorgedeckung? 45.1 Tätigkeitsbereich, Rechtsform, Immobilien, Wasser- und Luftfahrzeuge Für Änderungen im Tätigkeitsbereich, in der Rechtsform, sowie im Bestand von Immobilien, Wasser- und Luftfahrzeugen besteht keine Vorsorgedeckung Übrige wesentliche Gefahrstatsachen a Für Änderungen der übrigen wesentlichen Gefahrstatsachen (AHV-Lohnsumme, Umsatz, Bestand von Landfahrzeugen usw.) bis zu 20% besteht eine automatische Vorsorgedeckung. b Für Änderungen der übrigen wesentlichen Gefahrstatsachen (AHV-Lohnsumme, Umsatz, Bestand von Landfahrzeugen usw.) von mehr als 20% besteht eine automatische Vorsorgedeckung bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode. 46 Ist eine Nachprämie zu bezahlen? Besteht eine automatische Vorsorgedeckung gemäss Ziff b, hat der Versicherungsnehmer rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung einer Gefahrstatsache um mehr als 20% eine Nachprämie zu bezahlen. H Verschiedene Bestimmungen 47 Was geschieht bei Sitzverlegung? Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Sitz bzw. Wohnsitz von der Schweiz (Ziff. 4.4) ins Ausland, erlischt die Versicherung. 48 Beginn und Dauer der Versicherung 48.1 Der Versicherungsschutz beginnt unter Vorbehalt der Wartefrist mit dem auf der Police genannten Datum. Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer um jeweils ein Jahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmer oder von der Protekta spätestens 3 Monate vor dem Ablaufdatum gekündigt wird Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, so verbleibt der Protekta die Möglichkeit, die endgültige Übernahme der beantragten Versicherung abzulehnen. Wird davon Gebrauch gemacht, so erlischt der Versicherungsschutz nach Eintreffen der Ablehnungserklärung beim Versicherungsnehmer. 12

13 49 Wann ist die Prämie zu bezahlen? Die vereinbarte Prämie sowie allfällige Nach- und Mehrprämien sind zuzüglich Eidg. Stempelabgabe bei Fälligkeit zu entrichten. 50 Wann wird die Prämie zurückerstattet? 50.1 Wird der Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grunde vor dem Ablauf der Versicherungsdauer aufgehoben, ist die vereinbarte Prämie nur anteilsmässig bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung geschuldet Die Prämien für die laufende Versicherungsperiode bleiben jedoch ganz geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer im Schadenfall den Vertrag kündigt und der Vertrag im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als 1 Jahr in Kraft war. 51 Änderung der Prämien 51.1 Die Protekta kann die Anpassung des Vertrages verlangen, sofern die Prämientarife ändern. Dazu gibt Ihnen die Protekta die Änderungen bis spätestens 30 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt Sind Sie mit der Änderung nicht einverstanden, können Sie den davon betroffenen Teil oder den ganzen Vertrag kündigen. Ihre Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Protekta eintrifft Unterlassen Sie die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. 52 An welche Adresse müssen Mitteilungen gerichtet werden? Alle Meldungen, Erklärungen und sonstigen Mitteilungen sind an die Direktion der Protekta in Bern zu richten. Mitteilungen der Protekta an den Versicherungsnehmer oder an versicherte Personen richten sich an die ihr bekannte, letzte Adresse. Der Protekta ist von jedem Adresswechsel Mitteilung zu machen. 53 Gerichtsstand und anwendbares Recht 53.1 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennt die Protekta den Gerichtsstand des schweizerischen Sitzes bzw. Wohnsitzes des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). 13

14 Branchenverzeichnis Anhang 1: Versicherte Vertragsverhältnisse nach Branche Branche Versichertes Vertragsverhältnis/ Versicherte Parteirolle A Dienstleistungen Einfacher Auftrag als Beauftragter Werkvertrag als Beauftragter Hinterlegungsvertrag als Aufbewahrer Kommission als Beauftragter (Kommissionär) Darlehen als Darleiher Reise- und Personenbeförderungsvertrag als Leistungserbringer* Cateringvertrag und Party-Service, als Lieferant Ausbildungs- und Unterrichtsvertrag als Ausbilder Automatenaufstellvertrag als Aufsteller (Ausnahme: Geldspielautomaten) Franchisevertrag als Franchisenehmer Wartungs- und Servicevertrag als Leistungserbringer* Pflegevertrag als Leistungserbringer* Deckungseinschränkungen: Nicht versichert sind in Ergänzung zu den Deckungseinschränkungen gemäss Ziff Streitigkeiten aus den vorstehend aufgeführten Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit: der Tätigkeit als Architekt, Ingenieur, Generalunternehmen, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Revisor, Treuhänder, Unternehmensberater, Immobilienhändler, Immobilienverwalter; gewerbsmässiger Kreditgewährung; Projektierung, Entwicklung und Wartung von Software. B Fabrikation und Produktion Einfacher Auftrag als Beauftragter Werkvertrag als Beauftragter Energieliefervertrag als Energielieferant Darlehensvertrag als Darleiher Speditions- und Frachtvertrag als Spediteur und Frachtführer Wartungs- und Servicevertrag als Leistungserbringer* C Handel und Verkauf Einfacher Auftrag als Beauftragter Werkvertrag als Beauftragter Kommission als Beauftragter (Kommissionär) Darlehensvertrag als Darleiher Speditions- und Frachtvertrag als Spediteur und Frachtführer Automatenaufstellvertrag als Aufsteller (Ausnahme: Geldspielautomaten) Franchisevertrag als Franchisenehmer Wartungs- und Servicevertrag als Leistungserbringer* D Baugewerbe Einfacher Auftrag als Beauftragter Werkvertrag als Beauftragter (inkl. das Verfahren um Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten) Darlehensvertrag als Darleiher Speditions- und Frachtvertrag als Spediteur und Frachtführer Franchisevertrag als Franchisenehmer Wartungs- und Servicevertrag als Leistungserbringer* Deckungseinschränkungen: Nicht versichert sind in Ergänzung zu den Deckungseinschränkungen gemäss Ziff Streitigkeiten aus den vorstehend aufgeführten Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Architekt, Ingenieur und Generalunternehmen. 14

15 Branchenverzeichnis Branche Versichertes Vertragsverhältnis/ Versicherte Parteirolle E Gastgewerbe, Spitäler und Heime Einfacher Auftrag als Beauftragter Bierlieferungsvertrag als Leistungsbezüger Hinterlegungsvertrag als Aufbewahrer Darlehensvertrag als Darleiher Reise- und Personenbeförderungsvertrag als Leistungserbringer* Cateringvertrag und Party-Service, als Lieferant Beherbergungs- und Gastaufnahmevertrag als Hotelier und Restaurateur Franchisevertrag als Franchisenehmer Spitalbehandlungsvertrag Pflegevertrag als Leistungserbringer* F Vereine, Verbände und Privatschulen Einfacher Auftrag als Beauftragter Bierlieferungsvertrag als Leistungsbezüger Kommission als Beauftragter (Kommissionär) Darlehensvertrag als Darleiher Reise- und Personenbeförderungsvertrag als Leistungserbringer* Beherbergungs- und Gastaufnahmevertrag als Hotelier und Restaurateur Ausbildungs- und Unterrichtsvertrag als Ausbilder Franchisevertrag als Franchisenehmer Wartungs- und Servicevertrag als Leistungserbringer* Pflegevertrag als Leistungserbringer* G Transportgewerbe Einfacher Auftrag als Beauftragter Hinterlegungsvertrag als Aufbewahrer Darlehensvertrag als Darleiher Reise- und Personenbeförderungsvertrag als Leistungserbringer* Speditions- und Frachtvertrag als Spediteur und Frachtführer Franchisevertrag als Franchisenehmer H Gemeinden und öffentlichrechtliche Körperschaften Einfacher Auftrag als Beauftragter Werkvertrag als Beauftragter Reise- und Personenbeförderungsvertrag als Leistungserbringer* Beherbergungs- und Gastaufnahmevertrag als Hotelier und Restaurateur I Freie Berufe und Spezialrisiken Ausbildungs- und Unterrichtsvertrag als Ausbilder (Architekten, Anwälte, Treuhänder usw.) Darlehensvertrag als Darleiher * Als Leistungserbringer wird der Erbringer der vertragstypischen Leistung bezeichnet 15

16 Datenschutz Anhang 2: Informationen zum Datenschutz Was gilt punkto Datenschutz? Die Protekta hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an das schweizerische Datenschutzrecht. Daten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis oder der Schadenerledigung ergeben, werden von der Protekta bearbeitet und insbesondere für die Bestimmung der Prämien, zur Risikoabklärung, zur Bearbeitung von Versicherungsfällen sowie für Marketingzwecke verwendet. Die Daten können sowohl physisch wie elektronisch aufbewahrt werden. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht, soweit gesetzlich zulässig. Falls zur Vertragsabwicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die Protekta die Daten an die an der Versicherung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer und an die Gesellschaften der Gruppe Mobiliar zur Datenbearbeitung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beteiligt sind. Die Protekta wird einem allfälligen Mit- oder Nachversicherer entsprechende Auskünfte erteilen und beim Vorversicherer oder bei Dritten sachdienliche Auskünfte zum bisherigen Schadenverlauf einholen, insbesondere zur Risikoabklärung und zur Bestimmung der Prämien; dies kann auch besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung nicht zustande kommt

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