Stellungnahme zur neuen Ordnung für die Weiterbildung in Rechtspsychologie und zu deren Umsetzung

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1 Stellungnahme zur neuen Ordnung für die Weiterbildung in Rechtspsychologie und zu deren Umsetzung Im Folgenden kommentieren wir die aktuell vorgelegte Ordnung für die Weiterbildung in Rechtspsychologie. Obwohl einige in dieser Ordnung vorgenommene Konkretisierungen durchaus zu begrüßen sind, befasst sich ein solcher Kommentar naturgemäß hauptsächlich mit den kritischen Aspekten. Dabei gibt es einige inhaltliche Aspekte, die unserer Meinung nach einer erneuten Abwägung bedürfen, und organisatorische Aspekte, die nicht akzeptabel sind. 1. Formaler Rahmen Die in der Praxis der Rechtspsychologie und der Psychologischen Rundschau veröffentlichte Ordnung ist zunächst offensichtlich formal unvollständig. So fehlen z.b. Bestimmungen über das Fachgremium (Zustandekommen, Amtszeit, Anforderungen an Mitglieder, Aufgaben u. ä.). Der veröffentlichten Form ( 4.5) ist zu entnehmen, dass dies möglicherweise in einem 6 enthalten sein könnte, der aber nicht veröffentlicht ist. Darüber hinaus scheint es unveröffentlichte Ausführungsbestimmungen für die Weiterbildungsordnung zu geben, auf deren 10 in 4.7 der veröffentlichten Ordnung Bezug genommen wird. Da die Ordnung bisher demnach nur auszugsweise veröffentlicht worden ist, kann sie auch noch nicht in Kraft sein. 2. Weiterbildungsseminare Bei den Weiterbildungsseminaren zu dem Bereich A: Grundlagen erscheint es fraglich, ob der Punkt 4 (Praxisgrundlagen: u.a. Erstellen von schriftlichen oder mündlichen Gutachten) in einem eigenen Bereich abgehandelt werden sollte. Da diese Praxisaspekte je nach behandeltem Bereich sehr unterschiedlich sind, wäre es möglicherweise günstiger, sie den jeweiligen Bereichen zuzuordnen. Hinsichtlich des Bereichs A 5 Gesellschaftliche und ethische Grundlagen hat sich bereits in der bisherigen Praxis gezeigt, dass sie nicht zusammenfassend für alle Inhaltsbereiche behandelt werden können. Daher war es bisherige Praxis, gesellschaftliche und ethische Aspekte in den jeweiligen einzelnen Anwendungsbereichen zu behandeln (und in einer die jeweiligen Seminare abschließenden Klausur mit zu prüfen). Bei den Anwendungsfeldern ist der ehemalige Bereich E ( Psychologische Tätigkeit im Strafund Maßregelvollzug ) in zwei Bereiche (B2 und B3) aufgegliedert worden. Diese Aufgliederung relativ ähnlicher Bereiche erscheint insofern problematisch, als Absolventen mit Gutachten zu Kriminalprognose bei vorzeitiger Bewährungsentlassung und Gutachten zur Locke- 1

2 rungseignung und Missbrauchsprognose die erforderlichen Gutachten aus zwei Bereichen für die Zertifizierung abgedeckt hätten, was angesichts der Unterschiedlichkeit der sonstigen Bereiche nicht angemessen erscheint. In dem Bereich B 6 Sonstige rechtliche Fragestellung fehlt der Aspekt der Fahreignung, der in der früheren Weiterbildungsordnung angeführt war. 3. Fachteamarbeit ( 4.3) Die Gründe für die Regelung, dass ein Fachteam überwiegend aus Weiterbildungsteilnehmern bestehen soll, sind nicht evident. Haben Weiterbildungsteilnehmer nicht einen mindestens genau so großen Lernerfolg, wenn sie an Fachteamsitzungen und entsprechenden Fallvorstellungen in Teams teilnehmen, die überwiegend aus Fachpsychologen für Rechtspsychologie bestehen? Darüber hinaus ist es vor dem Hintergrund der Erfordernis der äußerst umfangreichen und zeitintensiven Einarbeitung von Weiterbildungsteilnehmern, wie sie üblicherweise in den Ausbildungsstätten vorgenommen wird, regelhaft nicht möglich, so viele Weiterbildungsteilnehmer gleichzeitig auszubilden, dass die genannte Regel einzuhalten wäre. Sie erscheint lebensfremd. 4. Einzelsupervision ( 4.4) Der Umfang von pro Gutachten 7 ½ Zeitstunden Kontakt mit dem Supervisanden für die drei zu supervidierenden Gutachten erscheint zu umfangreich. Es wäre sinnvoll, den Gesamtumfang von 30 Einheiten zu je 45 Minuten entweder auf 20 Einheiten zu reduzieren oder ihn auf fünf Gutachten aufzuteilen. Zudem lässt sich für einen Supervisor nicht feststellen, ob es sich wirklich um die ersten Gutachten des Weiterbildungskandidaten handelt, wie in 4.4 gefordert. Insofern könnte diese strikte Formulierung besser durch eine Empfehlung, die Gutachten zur Supervision aus der Anfangszeit der Tätigkeit zu wählen, ersetzt werden. 5. Prüfung ( 4.5) und Prüfer ( 4.6) In 4.5 wird wie schon in der bisherigen Weiterbildungsordnung gefordert, dass einer der beiden Prüfer ein rechtspsychologisch ausgewiesener Hochschullehrer sein muss. In 4.6 wird diese Anforderung noch dadurch spezifiziert, dass die Prüfer zertifizierte Rechtspsychologen sein müssen, die auf der Liste der zertifizierten Rechtspsychologen verzeichnet sind und nach der Zertifizierung eine mindestens dreijährige umfangreiche Praxiserfahrung in rechtspsychologischen Anwendungsbereichen haben. Angesichts der Tatsache, dass nach unserem Eindruck die Anzahl der rechtspsychologisch praktisch tätigen Hochschullehrer erheb- 2

3 lich abnimmt und zudem ein großer Teil von ihnen im oder kurz vor dem Pensionsalter steht, stellt sich die Frage, ob diese Anforderung realisierbar ist (die Listen der Psychologen- Akademie verzeichnen zur Zeit 9 Hochschullehrer, die zertifizierte Rechtspsychologen sind und als Prüfer zur Verfügung stehen). Insofern erscheint es sinnvoll, auf die Forderung, dass ein Prüfer ein Hochschullehrer sein muss, zu verzichten. In 4.5 wird für die mündliche Prüfung vorgeschrieben, dass sie sich zur Hälfte auf die eingereichten Prüfungsgutachten bezieht und zur anderen Hälfte eine allgemeine Prüfung rechtspsychologischen Grundlagenwissens darstellt. Auch hier, wie schon oben unter 2., unterstellt die Weiterbildungsordnung einen allgemeinen Wissenskanon der Rechtspsychologie, der allen Anwendungsgebieten zugrunde liegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. In den verschiedenen Anwendungsgebieten werden höchst unterschiedliche theoretische Grundlagen der Psychologie herangezogen. Sinnvoller ist es daher, sich in der Prüfung auf die theoretischen Grundlagen zu beziehen, die den Prüfungsgutachten oder Gutachten aus diesen speziellen Anwendungsbereichen zugrunde gelegt werden müssen. Die Regelung, dass die Prüfer selbst die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen u. ä.) überprüfen sollen, erscheint abwegig. Es sollte möglich sein die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen in einer Verwaltungseinrichtung (DPA) zu erledigen. 6. Organisatorische Probleme Die Einschaltung von zwei unterschiedlichen Verwaltungsstellen für die Abwicklung der Weiterbildung führt zu einer erheblichen bürokratischen Aufblähung und gleichzeitig zu einer weitgehenden Undurchschaubarkeit. Als ein Beispiel sei die Fortbildung schon zertifizierter Fachpsychologen gewählt, wobei die vertraglichen oder auf einer verabschiedeten Ordnung beruhenden Grundlagen zwar in verschiedenen Schriftstücken behauptet werden, aber noch nicht veröffentlicht und damit nicht bekannt sind (vgl. 1.): Für die Teilnahme am Fachteam (Intervision) für zertifizierte Rechtspsychologen ist an die DPA ein Fachteam-Beitrag von 25 pro Jahr zu entrichten. Dafür bescheinigt die DPA einmal im Jahr aufgrund der vorgelegten Protokolle die Stunden der Teilnahme als Fortbildung. Diese Bescheinigung wäre an TansMIT zu senden, um dort neben anderen Fortbildungsnachweisen - für ca. 83 pro Jahr registriert zu werden. Die Regelmäßigkeit (oder Unregelmäßigkeit) der Fortbildung wird wiederum von TansMIT an die DPA weitergemeldet. Nach der von TansMIT vom betragen die Kosten für das Führen des Registers zertifizierter Rechtspsychologen bei der DPA 41 netto pro Person und Jahr. Bisher war dies kostenlos und offensichtlich durch die nicht unerheblichen Mitgliedsbeiträge zum BdP abge- 3

4 deckt. Warum für die Führung dieses Registers bei der DPA jetzt 41 an TansMIT zu zahlen sind, bleibt unklar. Ungeklärt ist insgesamt das Verhältnis von Fachgremium, TransMit und DPA. In der vom wird angegeben, dass die Geschäftsstelle des Fachgremiums durch TransMIT betrieben wird. Die Aufgaben des Fachgremiums bestehen, soweit aus der bisher veröffentlichten Weiterbildungsordnung erkennbar, aus Entscheidungen in Ausnahme- und Konfliktfällen. Ob dafür eine eigene Geschäftsstelle erforderlich ist (angesichts der Tatsache, dass alle Mitglieder des Gremiums über ein Sekretariat verfügen) zweifelhaft. Die Ansiedlung dieser Geschäftsstelle bei einer anderen Organisation (zudem mit wirtschaftlichen Zielen und Mehrwertsteuerpflicht) führt einerseits zu höheren Kosten und andererseits zu der Notwendigkeit von Weiterbildungsteilnehmern oder Fortbildungsteilnehmern, sich mit zwei Institutionen auseinanderzusetzen. Schließlich mutet es für die bisher zertifizierten Fachpsychologen befremdlich an, wenn sie im Oktober 2013 ein Schreiben bekommen, sie müssten, wenn ihnen ihre Zertifizierung lieb sei, einen kostenbegründenden Vertrag mit TransMIT abschließen und könnten den Zeitpunkt, zu dem die Wirksamkeit dieses Vertrags beginnen solle, innerhalb des Jahrs 2013 frei wählen. Wenn sie dies nicht täten, drohe langfristig der Verlust der Zertifizierung. Dies ist kein guter und schon gar kein professioneller Stil. Insgesamt bleibt völlig unklar, warum bestehende und seit Jahren funktionierende organisationale Strukturen (DPA) zerschlagen bzw. abgelöst werden sollen, noch dazu durch teurere Alternativen? Offensichtlich entstehen für aktuelle und zukünftige Ausbildungskandidaten wie auch für bereits zertifizierte Mitglieder Nachteile, wie skizziert wurde. Statt sich intensiv um die weitere Verbreitung und Anerkennung des Fachpsychologentitels insbesondere unter den Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern zu bemühen, sich also nach außen zu orientieren und für die Mitglieder einen Mehrwert zu schaffen, wird der Blick vielmehr auf interne organisationale und strukturelle Belange gelegt. Dieser Weg erscheint uns grundlegend falsch. Wir, die Unterzeichner dieser Stellungnahme, sind zum Teil Mitinitiatoren des ersten Weiterbildungs-Curriculums für Rechtspsychologie. Wir haben uns immer für den Erfolg und die Anerkennung dieser Weiterbildung eingesetzt. Einzelne Regelungen der neuen Ordnung (soweit bekannt) sowie insbesondere die Art ihrer Umsetzung enthalten allerdings ein solches Potential für Empörung und Protest, dass dadurch die allgemeine Akzeptanz und die integrative Kraft eines allgemein anerkannten Weiterbildungsgangs in Frage gestellt ist. Wir möchten daher dringend anregen, sowohl die Inhalte als auch die Art der organisatorischen Umsetzung dieser Ordnung zu überdenken und zur Diskussion zu stellen. 4

5 Miriam Drude, Dipl.-Psych., Teilnehmerin der Weiterbildung Sigrid Friedrich, Dipl.-Psych., Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, Systemische Beraterin SG Simone Gallwitz, Dipl.-Psych., Dipl.-Päd., Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs Claudia Höfer-Daleske, Dipl.-Psych., Teilnehmerin der Weiterbildung Dr. Martin Humburg, Dipl.-Psych., Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs Dr. Katja Klehm, Dipl.-Psych. Tanja Martinke, Dipl.-Psych. Teilnehmerin der Weiterbildung Anne Marie Müller-Stoy, Dipl.-Psych., Teilnehmerin der Weiterbildung Prof. Dr. Heinz Offe, Dipl.-Psych., Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs Dr. Susanne Offe, Dipl.-Psych., Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs Prof. Dr. Burkhard Schade, Dipl.-Psych., Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs Diana Schühner, Dipl.-Psych., Teilnehmerin der Weiterbildung Dr. Achim Sprick, Dipl.-Psych., Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs Prof. Dr. Helge Thiemann, Dipl.-Psych., Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs Verteiler: Föderation deutscher Psychologenvereinigungen Herrn Prof. Dr. Jürgen Margraf Prof. Dr. Michael Krämer Fachgruppe Rechtspsychologie der Deutschen Gesellschaft für Psychologie Herrn Prof. Dr. Thomas Bliesener Sektion Rechtspsychologie des Berufsverbands Deutscher Psychologen Frau Dipl.-Psych. Cornelia Orth An die weiteren Mitglieder des Fachgremiums für die Weiterbildung in Rechtspsychologie Herrn Prof. Dr. Klaus-Peter Dahle Frau Dr. Anja Kannegießer 5

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