Pflegebegutachtung nach dem Pflegeversicherungsgesetz
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- Rüdiger Dieter
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1 Pflegebegutachtung nach dem Pflegeversicherungsgesetz Dr. med. Christoph J. Tolzin FA für Psychiatrie und Psychotherapie - Sozialmedizin - Leiter des Kompetenz-Centrums für Psychiatrie und Psychotherapie der MDK-Gemeinschaft und des GKV-Spitzenverbandes Universität Rostock, Oktober 2017
2 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Entstanden: (GRG) Vorher Vertrauensärztlicher Dienst Abt. KV / LV Interessenunabhängiger sozialmedizinischer Beratungs- und Begutachtungsdienst Wirkt an Seite der GKV an Gestaltung des Gesundheitswesens mit Seit Januar 1995 Begutachtung für Pflegekasse Gesetzliche Grundlage: 275 SGB V PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 2
3 Aufgaben des MDK Sozialmedizinische Vorberatung: Mitarbeiter der Krankenkassen vor Ort Gutachterliche Stellungnahme: Entscheidungshilfe für leistungsrechtliche Beurteilung im Einzelfall Beratung in Grundsatzfragen: Allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung - Qualitätssicherung - Beratung von Ausschüssen - Mitwirkung an Modellprojekten - Wirksamkeit neuer Behandlungsmethoden Träger: Landesverband der Krankenkassen Finanzierung: Umlageverfahren Organisation M-V: eine Hauptverwaltung, 5 BBZ PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 3
4 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 4
5 Demografische Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern Jahr 50 und älter % an der Gesamtbevölkerung 60 und älter % an der Gesamtbevölkerung 80 und älter % an der Gesamtbevölkerung , , , , , , , , ,2 Quelle: Demographischer Wandel in Mecklenburg-Vorpommern, Regierungsportal. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 5
6 Demografische Entwicklung in Deutschland Anstieg der Pflegebedürftigkeit in % 2020 gegenüber 2005 (Status-Quo-Szenario) Deutschland Thüringen Schleswig-Holstein Sachsen-Anhalt Sachsen Saarland Rheinland-Pfalz Nordrhein-Westfalen Niedersachsen Mecklenburg-Vorpommern Hessen Hamburg Bremen Brandenburg Berlin Bayern Baden-Württemberg 20,5 24,5 36,8 41,8 34,5 40,3 41, , ,7 31,5 32,9 37,8 42,2 55,5 58, Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Demografischer Wandel in Deutschland, Heft 2, 2008 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 6
7 Demographische Entwicklung in Deutschland Anzahl Pflegebedürftiger PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 7
8 Entwicklung der Pflegebedürftigkeit nach Geschlecht (Status-Quo-Szenario) 3,4 gesamt 2,9 2,1 2,4 1,6 1,9 2,2 Frauen 1,4 0,7 0,8 1 1,2 Männer Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Demografischer Wandel in Deutschland, Heft 2, 2008 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 8
9 Anteil Pflegebedürftiger PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 9
10 Versorgung der Pflegebedürftigen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 10
11 Geschätzte Entwicklung der Demenzerkrankungen in Deutschland Anzahl über 65-Jähriger in Mio Krankenzahl in Mio 21,8 23,3 23, ,1 18,3 1,6 1,7 2,1 2,5 2,9 2, Quelle: deutsche Alzheimer Gesellschaft e.v. Informationsblatt 1 Die Häufigkeit von Demenzerkrankungen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 11
12 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 12
13 Pflege-Versicherungsgesetz Inkrafttreten der sozialen Pflegeversicherung Pflegeversicherung ist neben der Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung die 5. Säule der Sozialversicherung Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen Alle Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Krankenkasse sind Mitglieder einer Pflegekasse Privat Versicherte müssen sich zusätzlich versichern Leistungsberechtig ist, wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft im täglichen Leben auf Hilfe angewiesen ist Vor Pflege stehen Maßnahmen zur Prävention, Rehabilitation und Teilhabe PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 13
14 Reformen in der Pflegeversicherung : Pflege-Qualitätssicherungsgesetz : Pflege-Weiterentwicklungsgesetz : Pflege-Neuausrichtungsgesetz Pflegestärkungsgesetz I Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte zur Ausweitung der Pflegeleistungen Pflegestärkungsgesetz II Erhöhung der Beiträge um weitere 0,2 Prozentpunkte neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Menschen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen werden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit Menschen mit körperlichen Einschränkungen gleichgestellt. Entscheidend ist der Grad der Selbständigkeit. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 14
15 Reformen in der Pflegeversicherung Pflege-Qualitätssicherungsgesetz 2002 Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität Einrichtungen müssen Qualitätsmanagement installieren Unabhängige Sachverständige prüfen alle zwei Jahre die Qualität Leistungsnachweis (Testat) MDK wird entlastet Stärkung der Verbraucherrechte Transparenz der Qualität durch Leistungsnachweis Heimbetreiber müssen aktiv bei der Gestaltung des Qualitätsmanagements sein Vergleich von Heimen besser möglich PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 15
16 Reformen in der Pflegeversicherung Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Aufklärung, Beratung Pflegekasse hat nach Antragstellung eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeinrichtungen zu übermitteln. Information zum nächstgelegenen Pflegestützpunkt sowie zur unentgeltlichen Pflegeberatung Anspruch auf Pflegeberatung ab PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 16
17 Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung: Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) 2013 Finanziert durch Anhebung des Pflegebeitrages um einen Prozentpunkt auf 2,05 % (Kinderlose 2,3 %) zum Verbesserung der ambulanten Versorgung Demenzkranker Entlastung pflegender Angehöriger (Weiterzahlung Pflegegeld bei Urlaub) Flexiblere Gestaltung der Leistungsinanspruchnahme (Angehörige und Pflegedienst entscheiden gemeinsam, welche Leistung im gegebenen Zeitkontingent erbracht werden) PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 17
18 Maßnahmen des PNG Förderung von Wohnformen zwischen der ambulanten und stationären Betreuung Einsatz von zusätzlichen vollständig von der Pflegeversicherung finanzierten Betreuungskräften in teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege Stärkung der Rechte Pflegebedürftiger und Verbesserung der Transparenz und Beratung Verbesserung der medizinischen Versorgung in Pflegeheimen Rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegeperson (durch notwendige Mindestpflegezeit von 14 Stunden pro Woche) kann zukünftig auch durch die Pflege von 2 oder mehreren Pflegebedürftigen erreicht werden PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 18
19 Pflegestärkungsgesetz Seit Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I) Ziel: Weiterentwicklung der Pflege, Ausweitung der Unterstützung für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) Stärkung der Pflegeberatung, Ausbau der Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 19
20 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 20
21 Grundlage für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit Begutachtungs-Richtlinien (Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches vom 15. April 2016 geändert durch Beschluss vom ) konkretisieren die allgemeinen Vorgaben des Pflegeversicherungsgesetzes Stellen sicher, dass die Begutachtung in ganz Deutschland nach einheitlichen Regeln durchgeführt werden Werden vom GKV-Spitzenverband beschlossen und vom BMG genehmigt PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 21
22 Definition der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen Körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen können nicht selbständig kompensiert oder bewältigt werden Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit mindestens der in 14 SGB XI festgelegten Schwere bestehen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 22
23 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): was ist neu? Früher: der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen dient der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit Maßstab ist der Zeitaufwand des Hilfebedarfes PSG II (ab 01. Januar 2017): Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Maßstab ist der Grad der Selbständigkeit: was kann die Person? Ressourcenorientierter Ansatz, der eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf ermöglicht PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 23
24 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): was ist neu? Früher: begutachtet wurden Zeitaufwände in den Bereichen - Körperpflege - Ernährung - Mobilität - Hauswirtschaftliche Versorgung PSG II (ab 01. Januar 2017): begutachten und bewertet werden - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten - Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 24
25 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): was ist neu? Gerechtere Einstufung der Pflegebedürftigen Besserer Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit demenziellen und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen Neues Begutachtungsassessment (NBA) ist einfach strukturiert Verzicht auf Addition von Pflegeminuten leicht nachvollziehbar und damit transparent gesetzlich geregelte Bewertungssystematik PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 25
26 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): was ist neu? Früher: drei Pflegestufen evtl. Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz (EA): Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, aber Einschränkung der Alltagskompetenz (z.b. Weglaufen, Verkennen gefährlicher Situationen) sowie Personen der Pflegestufen I, II und III Pflegestufe I /Monat Pflegestufe II /Monat Pflegestufe III /Monat Härtefälle /Monat Personen ohne Pflegestufe mit EA: Pflegegeld 120 /Pflegesachleistungen bis zu 225. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 26
27 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): was ist neu? Seit : fünf Pflegegrade Geldleistungen ambulant Sachleistungen ambulant Leistungsbetrag stationär Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegebedürftige in PG 1 erhalten Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Entlastungsbetrag in Höhe von 125 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 27
28 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): was ist neu? Seit : fünf Pflegegrade Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 28
29 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): was ist neu? Übergangsregelung: Keine Pflegestufe mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5 Härtefälle Pflegegrad 5 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 29
30 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): was ist neu? Übergangsregelung: gewährleistet einen nahtlosen Übergang in das neue System Leistungsempfänger müssen keinen neuen Antrag stellen Leistungsempfänger müssen nicht neu begutachtet werden Die Überleitungsregelung führt bei einem Großteil der Leistungsempfänger zu einem erhöhten Leistungsanspruch Mehr Antragsteller haben Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung das Begutachtungsaufkommen in den MDK wird ansteigen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 30
31 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): was ist neu? PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 31
32 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): was ist neu? PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 32
33 Ablauf der Begutachtung Angaben zur Person und Begutachtungssituation Anamnese Wohn- und Lebenssituation Versorgungssituation Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen NBA Ergebnisse und Empfehlungen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 33
34 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Erfasst nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung, sondern auch Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Soziales Verhalten und psychische Probleme Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten Maßnahmen der Behandlungspflege PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 34
35 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Module mit unterschiedlichen Gewichtungen: 1: Mobilität - 10 % 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten zusammen mit 3: Verhaltensweisen und deren Problemlagen 15% 4: Selbstversorgung 40% 5: Umgang mit krankheits- bzw. therapiebedingten Anforderungen 20% 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 15% 7: außerhäusliche Aktivitäten 8: Haushaltsführung PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 35
36 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Modul 1: Mobilität Begutachtet und bewertet wird der Grad der Selbständigkeit bei motorischen Funktionen und Aktivitäten (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppen steigen, Halten einer stabilen Sitzposition, Positionswechsel im Bett) Umfasst örperkraft, Balance, Bewegungskoordination (nicht zielgerichtete Fortbewegung) Selbständigkeit ist die Fähigkeit einer Person, eine Handlung oder Aktivität allein, d. h. ohne Unterstützung einer anderen Person durchführen zu können. Selbständig ist auch, wer eine Handlung unter Nutzung von Hilfsmitteln durchführen kann. Ausprägung der Selbständigkeit: 0 = selbständig (gesamte Aktivität) 1 = überwiegend selbständig (größten Teil selbständig) 2 = überwiegend unselbständig (geringer Teil selbständig) 3 = unselbständig (keinen nennenswerten Teil selbständig) PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 36
37 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten Begutachtet und bewertet wird der Grad der Fähigkeiten, z. B. zeitliche und örtliche Orientierung, Erkennen von Personen aus dem näherem Umfeld, Treffen von Entscheidungen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Beteiligung am Gespräch Begutachtet und bewertet werden auch Hör- und Sehminderungen Die Fähigkeit ist 0: Vorhanden (immer) 1: Größtenteils vorhanden (überwiegend, aber nicht durchgängig) 2: in geringem Maße vorhanden (stark beeinträhtigt, aber erkennbar) 3: nicht vorhanden (in sehr geringem Maße/ sehr selten) PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 37
38 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Modul 3:Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Begutachtet und bewertet wird die Häufigkeit des Auftratens von z. B. nächtlicher Unruhe, selbstschädigendem Verhalten, körperlich aggressiver Verhaltensweisen, Abwehr pflegerischer Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, depressive Verstimmungen Das Verhalten findet statt: 0: nie oder sehr selten 1: selten (1-3 mal in 2 Wochen) 2: häufig (mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich) 3: täglich PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 38
39 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Modul 4: Selbstversorgung Begutachtet und bewertet wird die Selbständigkeit bei der praktischen Durchführung von z. B. Waschen, kämmen, Zähneputzen, Duschen, Haare waschen, An- und Auskleiden, Zubereiten von Nahrung, essen und trinken, Toilettengang Dieser Bereich fiel früher in die Grundpflege Ausprägung der Selbständigkeit: 0 = selbständig (gesamte Aktivität) 1 = überwiegend selbständig (größten Teil selbständig) 2 = überwiegend unselbständig (geringer Teil selbständig) 3 = unselbständig (keinen nennenswerten Teil selbständig) PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 39
40 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Modul 5: Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Begutachtet und bewertet wird der Grad der Selbständigkeit bei der praktischen Durchführung und der Häufigkeit der personellen Unterstützung bei z. B. Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Wundversorgung, Umgang mit Prothesen/Orthesen, Versorgung bei Stoma, Arztbesuch, Einhaltung der Therapie Ausprägung der Selbständigkeit: 0 = selbständig (gesamte Aktivität keine/geringe Unterstützung nötig) 1 = überwiegend selbständig (größten Teil selbständig Unterstützung und Motivaton nötig) 2 = überwiegend unselbständig (geringer Teil selbständig ständige Anleitung oder aufwändige Motivation nötig) 3 = unselbständig (keinen nennenswerten Teil selbständig Motivation und Anleitung reichen nicht aus, Pflegeperson muss alle Teilhandlungen anstell der betroffenen Person durchführen) PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 40
41 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Begutachtet und bewertet wird die Selbständigkeit bei der praktischen Durchführung von z. B. der Gestaltung des Tagesablaufes, Ruhen und Schlafen, Beschäftigungen, Planungen, Interaktion mit Personen, Kontaktpflege Ausprägung der Selbständigkeit: 0 = selbständig (gesamte Aktivität) 1 = überwiegend selbständig (größten Teil selbständig) 2 = überwiegend unselbständig (geringer Teil selbständig) 3 = unselbständig (keinen nennenswerten Teil selbständig) PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 41
42 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Erhebung weiterer versorgungsrelevanter Informationen Gehen nicht in die Pflegegradberechnung ein, können aber für die individuelle Versorgungsplanung oder Beratung wichtig sein 7. außerhäusliche Aktivitäten (Grad der Selbständigkeit) z. B. das selbständige Verlassen des Wohnbereichs/der Wohnung, Fortbewegung außerhalb der Wohnung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel 8. Haushaltsführung (Grad der Selbständigkeit) Z. B. Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereiten einfacher Mahlzeiten, Aufräumund Reinigungsarbeiten, Umgang mit Behörden- und finanziellen Angelegenheiten PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 42
43 Begutachtung von Kindern Die Kriterien des NBA sind weitgehend gleich definiert Kriterien, die erst ab einem bestimmten Alter gelten, sind gekennzeichnet Bewertung erfolgt wie bei Erwachsenen anhand der Beschreibungen in den Begutachtungs-Richtlinien Orientierung an der Alltagswelt eines Kindes des jeweiligen Alters Besondere Bewertung bei Säuglingen und Kleinkindern unter 18 Monaten PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 43
44 Feststellung des Rehabilitationspotentials Rehabilitation vor Pflege (SGB XI) Können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe erfolgreich eine Pflegebedürftigkeit verhindern, eine bestehende Pflegebedürftigkeit beseitigen oder mindern oder einer Verschlimmerung entgegenwirken? PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 44
45 Veränderung und/oder Verbesserung durch Hilfsmittelversorgung In jedem Einzelfall ist die Möglichkeit der Verbesserung der Versorgung u prüfen. Ausgehend von der aktuellen jeweiligen Versorgung sind konkrete Empfehlungen abzugeben Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Versicherten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichste selbständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Sie müssen im Einzelfall erforderlich sein, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Hilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege, der Linderung von Beschwerden oder ermöglichen eine selbständige Lebensführung PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 45
46 Vorschläge über Art und Umfang der Pflegeleistungen Vorschlagen konkreter Maßnahmen (z. B. hauswirtschaftliche Versorgung, Grundpflege, Behandlungspflege) bezüglich der Fragestellungen: Ist die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt? Sollte professionelle häusliche Pflege in Anspruch genommen werden? Ist teilstationäre Pflege zu empfehlen? Ist vollstationäre Pflege erforderlich? PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 46
47 Empfehlungen für individuellen Pflegeplan bei beantragten Geldleistungen Vorschläge für Therapien, Leistungen zur Prävention und medizinischen Rehabilitation Empfehlungen zu medizinischen Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfsmitteln Vorschläge zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Vorschläge über Art und Umfang der im Bereich der pflegerischen Leistungen im Einzelfall erforderlichen Hilfen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 47
48 Was ändert sich in der stationären Pflege? Bisher galt: je höher die Pflegestufe, desto höher der pflegebedingte Eigenanteil Daher verzichteten Pflegebedürftige oft auch eine Neubegutachtung, auch wenn mehr Pflege notwendig wurde Jetzt: die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Der pflegebedingte Eigenanteil ist für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch Der Eigenanteil steigt also nicht mehr, wenn eine Person in ihrer Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 48
49 Qualitätsprüfungen für Einrichtungen der Pflege ( 114, 11 SGB XI) Seit 2011 jede Einrichtung (ambulant und stationär) 1 x jährlich Prüfung erfolgt unangekündigt Transparenz der Prüfergebnisse PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 49
50 Das Altwerden ist die einzige Alternative zu einem frühen Tod
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