Aufklärungsfehler häufige Ursache für Arzthaftung trotz lege-artis-behandlung inklusive realer Fälle! 1
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- Uwe Steinmann
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1 Aufklärungsfehler häufige Ursache für Arzthaftung trotz lege-artis-behandlung inklusive realer Fälle! 1 Vorauszuschicken ist, dass die angegebenen Paragraphen oder Rechtsquellen beim Test selbstverständlich nicht abgefragt, sondern lediglich inhaltliche Fragen gestellt werden, wobei die Antworten aus diesem Artikel hervorgehen. Die Beispiele aus der Rechtsprechung sollen lediglich verdeutlichen, wie diese theoretischen Ausführungen zur Aufklärung in der Praxis umgesetzt werden. Aufklärungsfehler als Auffangtatbestand Derzeit gewinnt man immer öfter den Eindruck, dass Patienten für den Fall des nicht erfolgreichen Beweises eines Kunstfehlers aus prozesstechnischen Gründen angeben, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Grund dafür (auch) in der für die Patienten erleichterten Beweisführung liegt: Wenn der Patient behauptet, nicht ordentlich, zu spät, zu wenig umfangreich, etc. aufgeklärt worden zu sein, so muss der Arzt beweisen, dass er keinen diesbezüglichen Fehler begangen hat. Medizinische Behandlung ohne Einwilligung rechtswidrig Um die Bedeutsamkeit der Aufklärung für Ihren ärztlichen Alltag zu demonstrieren, darf ich die Grundsystematik jeder ärztlicher Behandlung aus rechtlicher Sicht pointiert darstellen: Jede Form der medizinischen Behandlung ist, da diese immer einen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten darstellt, eine Körperverletzung und damit rechtswidrig! 1 Im Sinne der leichteren Lesbarkeit der Texte und der Einfachheit sind die verwendeten Begriffe, Bezeichnungen und Funktionstitel meist in einer geschlechtsspezifischen Formulierung angeführt. Wir betonen ausdrücklich, dass wir mit allen Inhalten Männer und Frauen gleichermaßen ansprechen und ersuchen um Ihr Verständnis. 1
2 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass diese Aussage jedem Nichtjuristen als provokant oder völlig überzogen erscheinen mag, möchten doch Mediziner zum Wohle der Patienten durch die Behandlung ausschließlich zur Heilung oder Besserung der bestehenden Beschwerden beitragen. Es ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Patient aufgrund des ihm zustehenden Selbstbestimmungsrechtes jedem Eingriff zustimmen muss und alleine das Aufsuchen des Arztes und die Schilderung seiner Beschwerden keinesfalls eine Einwilligung darstellen. Erst durch das Einverständnis und daher durch die Einwilligung des Patienten in die konkrete medizinische Behandlung wird der vorher beschriebene rechtswidrige Zustand rechtmäßig! Die Aufklärungspflicht besteht daher nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern insbesonders auch bei medikamentöser Heilbehandlung, bei physikalischen Eingriffen und bei Impfungen. 2 Einwilligung setzt Aufklärung voraus Damit der Patient der vorgesehenen Behandlung zustimmen kann, muss er wissen, worauf er sich einlässt. Er muss daher über die Bedeutung des Eingriffs und die möglichen Folgen 3 ausreichend informiert werden. Der Patient muss aufgrund der Aufklärung in der Lage sein, die Vor- und Nachteile der Behandlung oder auch die Folgen der allenfalls unterlassenen Behandlung abschätzen zu können. Die Aufklärung umfasst daher zusätzlich zur Diagnose eine Information über den Verlauf, die Erfolgschancen, aber auch über die bestehenden Risiken und verschiedenen Eingriffsarten. Formuliert man es allgemeiner, so schuldet der Arzt im Rahmen des zwischen ihm und dem Patienten bestehenden Behandlungsvertrages Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst 4. 2 RIS Justiz RS (T6). 3 RIS-Justiz RS RIS-Justiz RS (T1). 2
3 Typisches Risiko Typische Risiken lassen sich weder mit einer bestimmten Häufigkeit der Komplikationsrate noch mit einem bestimmten Prozentsatz angeben, sondern sind immer dann gegeben, wenn das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist 5. Der nicht informierte Patient wäre überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet. 6 Nicht aufzuklären ist jedoch über Risiken, die bei einem verständigen Patienten für den Entschluss zur Einwilligung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. 7 (Schaden)Ersatzpflichtig wird ein Arzt jedoch nur dann, wenn sich genau dieses typische Risiko, über das er aufklären hätte müssen, ereignet hat. Außer es gelingt ihm der Beweis, dass der Patient auch dann zugestimmt hätte, wenn er über dieses typische Risiko ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Beispiele aus der Rechtsprechung für typische Risiken: Narbe an der äußeren Lippe nach Wurzelspitzenresektion 8, Querschnittlähmung nach Operation eines Rückenmarktumors 9, Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung 10, intraoperative Wachheit bei einer in Vollnarkose durchgeführten Sterilisationsoperation 11, Verletzung des Schließmuskels bei Prostataoperation 12 ; Verzicht auf Aufklärung 5 RIS-Justiz RS , RS und RS (T1). 6 OGH , 10 Ob 2350/96b und RIS-Justiz, RS (T5). 7 RIS Justiz RS (T1). 8 OGH , 4 Ob 505/96. 9 OGH , 10 Ob2350/96b und RIS Justiz RS (T5). 10 OGH , 4 Ob 132/06z und RIS Justiz RS (T14). 11 OGH , 3 Ob 11/08a und RIS Justiz RS (T18). 12 OGH , 8 Ob 151/06y und RIS Justiz RS (T8). 3
4 Der Patient hat die Möglichkeit, auf die Aufklärung entweder zur Gänze oder teilweise zu verzichten. Alleine aus der Tatsache, dass er keine Fragen stellt, ist jedoch kein (schlüssiger) Verzicht abzuleiten. Möchte der Patient nicht aufgeklärt werden, so muss der Arzt dies unbedingt dokumentieren. Lediglich auf die so genannte Therapeutische Aufklärung 13 kann der Patient nicht wirksam verzichten. Gemeint sind damit Informationen über allfällig notwendige Änderungen der bestehenden Lebensgewohnheiten oder besondere mit der Behandlung einhergehende Vorsichtmaßnahmen, die Notwendigkeit der Wahrnehmung von Kontrolluntersuchungen, etc. Es handelt sich dabei um keine Aufklärung im rechtlichen Sinn, weswegen im Fall der unterlassenen Therapeutischen Aufklärung ein Behandlungsfehler und kein Aufklärungsfehler - vorliegt. Aufklärung über Behandlungsalternativen Der Patient ist über mehrere zur Wahl stehende Behandlungen aufzuklären, unabhängig davon, ob diese der Arzt oder das Krankenhaus auch tatsächlich anbieten. Allerdings muss der Arzt nicht über alle theoretisch in Betracht kommenden Alternativen informieren. Eine Verpflichtung zur Information besteht jedenfalls dann, wenn mehrere übliche Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Folgen, Risiken oder Erfolgschancen zur Verfügung stehen und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. 14 Keine Aufklärung bei Gefahr in Verzug, Notfall Die Einwilligung in die medizinische Behandlung ist nur dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der bestehenden Dringlichkeit sofort reagiert werden muss und die Einholung der Zustimmung das Leben des betroffenen Patienten gefährden oder zumindest zu einer schweren Gesundheitsschädigung führen würde. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von mutmaßlicher Einwilligung. 13 vgl 10 Ob 24/00b 14 RIS-Justiz RS
5 Bitte beachten Sie, dass lediglich im Ausnahmefall aus medizinischen Gründen - keine Pflicht zur Aufklärung besteht. Unvorhersehbare Änderungen bei Behandlung mutmaßliche Einwilligung Treten im Zuge einer in Vollnarkose durchgeführten Operation unvorhersehbare Änderungen ein, so hat der Arzt abzuwägen, ob er den Eingriff abbricht und die Aufklärung und Einwilligung nachholt oder ob er den (Erweiterungs-)Eingriff durchführt, weil sich ein Patient bei objektiver Bewertung der Situation dafür entschieden hätte (mutmaßliche Einwilligung). Die entscheidenden Kriterien sind daher die Abwägung der Lebens- und Gesundheitsgefährdung bei Unterbrechung des Eingriffs einerseits und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten andererseits. 15 In der Praxis ist eine Dokumentation wichtig, warum Sie sich für den einen oder den anderen Weg entschieden haben. Dokumentation der Aufklärung Es mag nicht überraschen und ist allgemein bekannt, dass Ärzte zur Dokumentation verpflichtet sind. Weniger bekannt ist erfahrungsgemäß, dass auch die Aufklärung extra zu dokumentieren ist, nicht zuletzt auch zum eigenen Schutz der Ärzte: Wird die Aufklärung nicht dokumentiert, so kann dies zu erheblichen Nachteilen für den Arzt in einem allfälligen Prozess führen. Aufklärungsgespräch mündlich oder schriftlich? Wie der Name bereits sagt, setzt ein Aufklärungsgespräch einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient voraus. Formulare, Merkblätter, Broschüren, Aufklärungsbögen, können zwar eine sehr sinnvolle und nützliche Unterstützung dabei sein, sie ersetzen jedoch nicht das persönliche Gespräch. 16 Empfehlenswert ist es, Vermerke auch direkt am Aufklärungsbogen, am Merkblatt, etc. vorzunehmen, denn so kann leichter nachgewiesen werden, dass tatsächlich darüber gesprochen wurde, bzw. ist dadurch auch das Erinnerungsvermögen später noch präsenter. 15 RIS-Justiz, RS Vgl. OGH , 7 Ob 233/00s. 5
6 Beurteilung / Umfang der Aufklärung Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger dringlich der Eingriff erscheint. 17 Umgekehrt kann die Aufklärung umso weniger umfassend sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist. 18 Einerseits mag es für betroffene Ärzte unbefriedigend sein, dass die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufklärung nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls 19 beurteilt wird, andererseits besteht jedoch auch die Chance, einer Haftung zu entgehen. Der Zeitpunkt der Aufklärung muss so gewählt werden, dass der Patient noch eine angemessene Frist zur Überlegung hat und hängt somit wiederum von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidender Faktor ist jedenfalls, ob die medizinische Behandlung dringend ist oder nicht. 20 Wer muss was beweisen? Behauptet der Patient einen Aufklärungsmangel, so muss der Arzt beweisen, dass er aufgeklärt und diesbezüglich keinen Fehler begangen hat. 21 Der Dokumentation kommt nicht nur eine rein formale, sondern aufgrund der ständigen Rechtsprechung insgesamt eine sehr bedeutende Rolle zu (Näheres unter Dokumentation ). Bei bestehender Aufklärungsverpflichtung und tatsächlich mangelhaft durchgeführter Aufklärung muss der Arzt / Spitalsträger beweisen, dass sich der Patient auch dann hätte behandeln lassen, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre RIS Justiz RS und RS (T1, T5, T8). 18 OGH , 7 Ob 50/07i und RIS Justiz RS (T10). 19 Vgl. RIS Justiz, RS (T20, T21, T30). 20 RIS Justiz, RS RIS Justiz RS RIS Justiz RS (T2 und T3) und RS (T7). 6
7 Auswirkungen der fehlerhaften Aufklärung Bei fehlerhafter Aufklärung ist mangels Zustimmung des Patienten jeder Eingriff rechtswidrig und erfüllt auch den Straftatbestand der Eigenmächtigen Heilbehandlung 23. Zivilrechtlich betrachtet hat der Arzt / der Krankenhausträger nach ständiger Rechtsprechung vor allem finanzielle Nachteile, weil er immer Gefahr läuft, schadenersatzpflichtig zu werden: Verwirklicht sich genau das Risiko, über das der Arzt hätte aufklären müssen, so haftet der Arzt auch für dieses schicksalhaft eingetretene Ereignis, obwohl er keinen Behandlungsfehler begangen hat. Er haftet nur dann nicht, wenn er beweisen kann, dass sich der konkrete Patient auch bei Kenntnis und daher bei ordnungsgemäßer Aufklärung dieser Behandlung trotzdem unterzogen hätte. 24 Gravierende Verstöße gegen die Aufklärungspflicht können auch zu berufsrechtlichen, disziplinären Konsequenzen führen. Einwilligung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus Einwilligung Minderjähriger Laut gesetzlicher Regelung 25 kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst in die medizinische Behandlung einwilligen. Im Zweifel wird diese Einwilligungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet. Ist allerdings mit der medizinischen Behandlung gewöhnlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung verbunden, so ist zusätzlich zur Zustimmung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für Pflege und Erziehung einzuholen. Bei Gefährdung des Kindeswohls mangels Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung aus unsachlichen Motiven durch die Eltern / Obsorgeberechtigten kann der Arzt das Pflegschaftsgericht zur Entscheidung konsultieren Gemäß 110 StGB und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Da der Arzt nur auf Verlangen des Patienten, der nicht zugestimmt hat, zu verfolgen ist, hat die strafrechtliche Komponente in der Praxis keine so hohe Bedeutung. 24 RIS Justiz RS und RS (T4) Abs. 1 und Abs. 2 ABGB Abs. 1 und abs. 2 ABGB. 7
8 Fehlt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, muss der gesetzliche Vertreter, der mit der Pflege und Erziehung betraut ist, also in der Regel die Eltern, zustimmen (Zustimmung eines Elternteils, der mit der Obsorge betraut ist, reicht). Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ist jeder vorausgesetzt er verfügt über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit selbst einwilligungsfähig. Einwilligung psychisch Kranker / geistig Behinderter 27 Bei Fehlen der Einsichts- / Urteilsfähigkeit kann nur ein (auch) für medizinische Angelegenheiten bestellter Sachwalter wirksam zustimmen. Geht mit der medizinischen Behandlung gewöhnlich eine schwere Beeinträchtigung einher, so ist die Zweitmeinung eines anderen Arztes oder die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einzuholen. Die gerichtliche Zustimmung ist auch dann notwendig, wenn die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder wenn der Sachwalter keine Zustimmung erteilt und dadurch das Wohl des Patienten gefährdet ist. Die Rechte des Sachwalters sind bei medizinischen Maßnahmen zur Fortpflanzungsunfähigkeit sowie in Bezug auf die medizinische Forschung eingeschränkt 28 und bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen Zustimmung. Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht / Vertretung nächster Angehöriger Ein detailliertes Eingehen auf allfällig vorhandene Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten würde den Umfang dieses Artikels sprengen. Erwähnenswert ist jedoch, dass derartige Verfügungen oder Vollmachten sehr wohl einen Einfluss auf die Aufklärung haben Abs. 1 und Abs. 2 ABGB ABGB. 8
9 Fehlt dem betroffenen Patienten die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so können, sofern (noch) kein Sachwalter oder ein gewillkürter Vertreter bestellt wurden, nahe Angehörige 29 in medizinische Behandlungen einwilligen, außer es ist damit eine schwere Beeinträchtigung verbunden. Beispielhafte Auflistung (höchst)gerichtlicher Entscheidungen ( in Kurzform Entscheidungen aus der Praxis Kein Behandlungsfehler Haftung wegen mangelnder Aufklärung? Der OGH 30 hat erneut auf die Wichtigkeit der individuellen Aufklärung hingewiesen. Auch wenn die Behandlung lege artis durchgeführt wird, besteht die Haftungsgefahr für die Krankenanstalt, bzw. den behandelnden Arzt, wenn die Patientenaufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Im konkreten Fall ging es um Implantatlockerungen nach einer Bandscheibenoperation, wobei auf diese Komplikation im Aufklärungsgespräch auch hingewiesen wurde. Fraglich und vom Erstgericht dann zu erörtern war, ob die Wahrscheinlichkeit der Implantatlockerung bei geringen Knochendichtewerten höher ist und zwischen den tatsächlich eingetretenen Implantatlockerungen und der bestehenden Osteoporose ein Zusammenhang besteht. Wenn ja, würde dennoch ein Aufklärungsfehler vorliegen. Aufklärung über Milzentfernung ausreichend Im Zuge einer bevorstehenden Operation haben zwei Ärzte an zwei aufeinander folgenden Tagen vor der Operation den Patienten über das mögliche Risiko, dass auch bei Anwendung der größten Sorgfalt die Milz verletzt werden könnte oder eventuell sogar entfernt werden müsste, aufgeklärt (= typisches Risiko). Allfällige Folgen bei einem Verlust der Milz wurden im Rahmen des Aufklärungsgespräches nicht erörtert, zumal der Kläger auch zu verstehen gab, dass er wisse, was es bedeute, wenn Organe verletzt werden. Eine Aufklärung über die Folgen war auch nicht notwendig und würde, so der OGH 31 im konkreten Fall, die Aufklärungspflicht überspannen b Abs. 3 ABGB 30 5 Ob 213/10x 31 OGH , 3 Ob 94/14s. 9
10 Keine Aufklärungspflicht über alle möglichen Impfschäden: 32 Der OGH verneinte einen Schadenersatzanspruch eines Schulkindes, das nach einer Mumps-, Masern- und Rötelimpfung an einer akuten Immunthrombozytopenie erkrankt ist: Ein verständiger Patient hätte die Impfung auch bei Aufklärung über diese mögliche und sehr selten vorkommende Erkrankung durchführen lassen. Es bestand daher keine Verpflichtung zur Aufklärung und somit lag auch kein Aufklärungsfehler vor. (Allgemein: Wenn jedoch ein Aufklärungsfehler vorliegt, so muss der Arzt beweisen, dass sich der konkret betroffene Patient - und nicht ein verständiger Patient - auch bei deren Kenntnis der Behandlung unterzogen hätte)! Die Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Schulimpfungen war seit dem Anlassfall aus Kärnten 33 (Bub erlitt hochgradige Sehbehinderung nach Hepatitis B Impfung) in aller Munde. Anders als bei sonstigen Behandlungen sind die Eltern bei Schulimpfungen in der Regel nicht vor Ort, sodass eine Aufklärung auch nicht mündlich erfolgen kann. Streng genommen dürften aber dann Impfungen in dieser bewährten Form gar nicht mehr durchgeführt werden. In Zusammenhang mit den Schulimpfungen hat nun das Bundesministerium für Gesundheit - offensichtlich zur Minimierung des Haftungsrisikos und der zu Recht bestehenden Unsicherheiten - reagiert und die Aufklärungsbehelfe überarbeitet. Unter (bei Suche: Schulimpfungen eingeben) sind letztere sowie auch die zu unterzeichnenden Einverständniserklärungen in mehreren Sprachen erhältlich. Neu ist, dass die Eltern, bzw. die zu Impfenden mit ihrer Unterschrift erklären, über Nutzen und Risiko der Impfung ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Im Zuge dieser Einverständniserklärung wird auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass auf Wunsch ein Aufklärungsgespräch mit einer Impfärztin / einem Impfarzt beim Sanitätsdienst / Gesundheitsamt der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Anspruch genommen werden kann. Für diesen Fall sind die Unterschrift und damit die Einwilligung erst nach diesem Gespräch zu leisten Ob 14/12h. 33 OGH , 1 Ob84/08x. 10
11 Grundsätzlich ersetzen die schriftlichen Informationen kein Aufklärungsgespräch. 34 Der hier beschriebene Mittelweg lässt vermuten, dass damit eine für alle Beteiligten praktikable Lösung angestrebt wurde. Deutschland: Aufklärungspflicht (auch) über Dauerschaden: 35 Laut OLG Koblenz reicht eine Aufklärung über eine eventuelle Stimmbandlähmung nach einer Lymphknotenentfernung nicht aus, wenn nicht extra auf die Möglichkeit der dauerhaften Schädigung seitens des Arztes hingewiesen wurde. Das Gericht ortete daher einen Aufklärungsfehler, weswegen der Eingriff mangels Einwilligung der Patientin rechtswidrig war. Aufklärungsfehler mangels Hinweis auf Behandlungsalternative? 36 Laut OGH ist eine Aufklärung über Behandlungsalternativen erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. Im konkreten Fall wurde die Aufklärungspflicht verneint. Haftung wegen strenger Aufklärungspflicht bei Augenoperationen mittels Laser: 37 Korrekturen bestehender Sehstörungen mittels Laser erfreuen sich bei den Patienten immer größerer Beliebtheit. Der Oberste Gerichtshof hat seine bisherigen Grundsätze bei medizinisch nicht zwingenden notwendigen Operationen fortgesetzt und verlangt einen strengen Maßstab bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufklärung. Solche Eingriffe erwecken bei den Patienten in der Regel die Erwartung, zukünftig nicht mehr auf Sehbehelfe angewiesen zu sein. Daher sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse bei Durchführung dieser Operationen der ärztlichen Aufklärung und deren Dokumentation bewusst verstärkte Aufmerksamkeit schenken, zumal die Rechtsprechung in diesen Fällen besonders hohe Anforderungen an die Aufklärung stellt. 34 Vgl. OGH , 7 Ob233/00s. 35 OLG Koblenz, : Quelle: Zeitschrift Medizinrecht (MedR), (2014) 32: Ob 194/13p Ob 202/11 d, OGH
12 Haftung trotz lege artis Behandlung wegen mangelnder Aufklärung über den Wechsel des ursprünglich vereinbarten Operateurs: 38 Bei der Zusage einer Operation durch einen bestimmten Arzt ist äußerste Vorsicht geboten. Der die Operation durchführende Arzt / Spitalsträger kann selbst im Fall einer lege artis Behandlung haften, wenn über den Umstand, dass die Operation ein anderer als der ursprünglich mit dem Patienten vereinbarte Arzt durchführt, keine Aufklärung erfolgte. Im konkreten Fall wurde die Behandlung lege artis, also ohne Kunstfehler durchgeführt und der Patient über das eingetretene Risiko auch entsprechend aufgeklärt. Allerdings wurde ihm die Durchführung der Operation durch einen bestimmten Arzt in Aussicht gestellt. Laut OGH hätte der Patient über den Umstand, dass ein anderer Arzt die nicht dringende Operation durchführt, aufgeklärt werden müssen. Auch hier hätte der Patient dem Wechsel des Operateurs zustimmen müssen. Haftung des Ordinationsinhabers für den (Urlaubs) Vertreter? 39 Bei Verhinderung zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen hat der Vertragsarzt für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Erfolgt diese Vertretung in den Räumlichkeiten des Ordinationsinhabers, so ist der Patient über diesen Umstand aufzuklären. Andernfalls besteht die Gefahr der Haftung des Ordinationsinhabers für Fehler des Vertreters. Fehlt daher der Hinweis auf das Vertretungsverhältnis und wird dieses auch nicht aus den Umständen klar (wenn der Patient den vertretenen Arzt nicht kennt), so entsteht der Behandlungsvertrag direkt mit dem vertretenen Arzt und dieser haftet trotz seiner Abwesenheit für allfällige Fehler des Vertreters. Weitere Beispiele zur Aufklärung finden Sie auch unter (bei der Schlagwortsuche rechts oben aus dem drop down Feld Aufklärung anklicken). Abschließende Bemerkung Das Selbstbestimmungsrecht der Patienten hinsichtlich medizinischer Behandlungen ist ein sehr hohes und daher auch zu respektierendes Gut jedes einzelnen Menschen: Der einzelne Patient darf und muss selbst entscheiden, ob und welche medizinische Behandlungen er machen möchte. Die Ergebnisse mancher (höchst)gerichtlicher 38 OGH , 3 Ob 131/03s. 39 OGH , 4 Ob 210/07x. 12
13 Entscheidungen gehen jedoch meines Erachtens in eine falsche Richtung und überspannen die Anforderungen an die Aufklärung. Es ist und kann weder im Sinne der Mediziner und schon gar nicht zum Wohle der Patienten sein, wenn die Ärzte aufgrund mancher Urteile mehr oder weniger zum eigenen Schutz gezwungen werden, Absicherungsmedizin zu betreiben. Unumgänglich ist es jedoch, dass Sie Ihre sicherlich vorhandenen Überlegungen und Entscheidungen in Ihrem eigenen Interesse plausibel schriftlich festhalten und belegen können, denn dies ist die einzige Chance, das Haftungsrisiko zu minimieren. Empfehlenswert ist es daher zu dokumentieren, wann die Aufklärung durchgeführt wurde, worüber gesprochen wurde, wer anwesend war, wie der Patient reagiert hat und natürlich ist das Ergebnis festzuhalten. Mag. iur. Barbara Hauer, PLL. M. Abteilungsleiterin Medizinrecht, Ärztekammer für OÖ Fortbildungsanbieter: Ärztekammer für OÖ Lecture Board: Hon. Prof. Dr. Felix Wallner Mag. Christoph Voglmair, PLL. M. 13
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
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