Rechtsfragen autonomer Fahrzeuge. IT-T h e m e n a b e n d, 1 5. M ä r z 2018
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1 Rechtsfragen autonomer Fahrzeuge IT-T h e m e n a b e n d, 1 5. M ä r z 2018
2 Prof. Dr. Georg Borges Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsinformatik, deutsches und internationales Wirtschaftsrecht, sowie Rechtstheorie, Universität des Saarlandes Geschäftsführender Direktor, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes Richter am Oberlandesgericht Hamm a.d. Gründungsmitglied und Sprecher des Vorstands, Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet e.v. (a-i3) Mitglied des Vorstands, Deutscher EDV-Gerichtstag e.v. Mitglied des Verwaltungsrats, Stiftung Datenschutz Mitglied des Center for IT-Security, Privacy and Accountability (CISPA) Mitglied des Hörst-Görtz-Institute for IT Security (HGI)
3 Das Institut für Rechtsinformatik Struktur 3 juristische Lehrstühle der Rechtswissenschaftlichen Fakultät juris-stiftungsprofessur für Rechtsinformatik Kooperation mit Uni Luxemburg (Prof. Cole) Themenfelder IT Law ejustice, egovernment Datenschutz IT-Sicherheit Rechtsinformatik
4 Das Institut für Rechtsinformatik Lehrangebote im IT-Recht Schwerpunktbereich IT-Recht und Rechtsinformatik Summer School IT Law and Legal Informatics summerschool-itlaw.org Zertifikatsstudium IT-Recht und Rechtsinformatik Karriereportal IT-Recht.Karriere it-recht-karriere.de Kostenloses Jobbörse Informationen über Karriere/Fortbildung im IT-Recht
5
6 Agenda I. Einführung II. III. IV. Autonome Fahrzeuge auf den Straßen Haftung für Autounfälle de lege lata Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge V. Dilemmasituationen und das Recht VI. Fazit
7 I. Einführung
8 Agenda I. Einführung II. III. IV. Autonome Fahrzeuge auf den Straßen Haftung für Autounfälle de lege lata Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge V. Dilemmasituationen und das Recht VI. Fazit
9 II. Autonome Fahrzeuge auf den Straßen Wiener Übereinkommen über den internationalen Straßenverkehr (WÜ) Änderung 2016 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Änderung 2017 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) Verweis auf Fahrzeugzulassungsverordnung (FZO) Fahrzeugzulassungsverordnung (FZO) Typenzulassung Rahmenrichtlinie 2007/46/EG EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
10 II. Autonome Fahrzeuge auf den Straßen Sicherheitsanforderungen VO (EG) 661/2009 zur Kfz-Typgenehmigung Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (WÜ) Genfer Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations techn. Regeln, z.b. zu Bremsen, Lenkanlagen
11 II. Autonome Fahrzeuge auf den Straßen USA Zulassung nach einzelstaatlichem Recht aktuell: Zulassung in Kalifornien ab April 2018
12 Agenda I. Einführung II. Autonome Fahrzeuge auf den Straßen III. Haftung für Autounfälle de lege lata IV. Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge V. Dilemmasituationen und das Recht VI. Fazit
13 III. Haftung für Autounfälle de lege lata Fahrzeugführer Fahrzeughalter Hersteller
14 III. Haftung für Autounfälle de lege lata 7 Abs. 1 StVG Haftung des Halters, Schwarzfahrt Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschäfigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzten.
15 III. Haftung für Autounfälle de lege lata 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) Pflicht des eingetragenen Halters zum Abschluss der Pflichtversicherung 115 I 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Der Geschädigte kann den Versicherer direkt in Anspruch nehmen 116 I 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Alleinhaftung des Versicherers im Innenverhältnis
16 Zwischenergebnis Die Regulierung von Unfällen mit Fahrzeugen erfolgt über das System der Pflichtversicherung. Die Haftung des Halter des Fahrzeugs steht im Mittelpunkt.
17 Agenda I. Einführung II. III. Autonome Fahrzeuge auf den Straßen Haftung für Autounfälle de lege lata IV. Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge V. Dilemmasituationen und das Recht VI. Fazit
18 IV. Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG Haftung Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haftung setzt Produktfehler und Kausalität voraus Ähnliche Haftung wie in 823 I BGB
19 IV. Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzpflicht Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Haftung setzt Pflichtverletzung (Verschulden) und Kausalität voraus
20 IV. Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge Bitkom-Umfrage zur Haftung für autonome Kraftfahrzeuge Wer sollte nach Ihrer Meinung nach bei Unfällen haften, die von selbstfahrenden Autos verursacht wurden? Befragung von Personen ab 14 Jahren Software-Anbieter (38 %) Kfz-Hersteller (35 %) Fahrer (19 %) Halter (0 %) keine Angabe (8 %) PROF. DR. GEORG BORGES
21 IV. Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge Bitkom-Umfrage zur Haftung für autonome Kraftfahrzeuge Wer sollte nach Ihrer Meinung nach bei Unfällen haften, die von selbstfahrenden Autos verursacht wurden? Befragung von 177 Unternehmen der Automobilbranche Software-Anbieter (41 %) Kfz-Hersteller (19 %) Fahrer (21 %) Halter (12 %) keine Angabe (7 %) PROF. DR. GEORG BORGES
22 IV. Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge Verschuldensabhängige Haftung Haftung für Pflichtverletzung Kausalhaftung Risikohaftung ohne Pflichtverletzung Gefährdungshaftung Teilweise Gefährdungshaftung Teilweise verschuldensabhängige Haftung mit Beweislastumkehr
23 IV. Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge Steuerung des Risikos Schadensminimierung Schadensersatz Aktivitätsniveau Schutz des Geschädigten Reduzierung des Prozessrisikos
24 IV. Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge Vorschlag: Einführung einer Kausalhaftung für Hersteller von selbstfahrenden Fahrzeugen Anforderungen: Hersteller Der Unfall muss sich ereignet haben, während das Fahrzeug autonom fuhr
25 Zwischenergebnis Die Haftungsfrage für selbstfahrende Fahrzeuge kann durch de lege lata nicht zufriedenstellend gelöst werden Lösung: Einführung der Gefährdungshaftung des Fahrzeugherstellers Koordination mit der Haftung des eingetragenen Halters
26 Agenda I. Einführung II. III. IV. Autonome Fahrzeuge auf den Straßen Haftung für Autounfälle de lege lata Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge V. Dilemmasituationen und das Recht VI. Fazit
27 V. Dilemmasituationen und das Recht
28 V. Dilemmasituationen und das Recht
29 V. Dilemmasituationen und das Recht
30 Agenda I. Einführung II. III. IV. Autonome Fahrzeuge auf den Straßen Haftung für Autounfälle de lege lata Haftung des Herstellers autonomer Fahrzeuge V. Dilemmasituationen und das Recht VI. Fazit
31 Regulierung von Algorithmen
32 VI. Fazit 3 Thesen 1 Autonome Fahrzeuge erfordern Fortentwicklung des Rechtsrahmens Zulassungsrecht, Verantwortlichkeit / Haftung 2 Notwendigkeit gesetzlicher Regelung der Kernfragen künstlicher Intelligenz 3 Notwendigkeit interdisziplinärer Zusammenarbeit von Informatik und Recht
33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Georg Borges
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