Das autonome Fahren als Herausforderung für das Recht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr

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1 Das autonome Fahren als Herausforderung für das Recht Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr 1

2 Unfall am in Kalifornien 2

3 Unfall am in Arizona Tempe Police Department, Arizona, USA 3

4 Unfall am in Kalifornien Laguna Beach Police Department, USA 4

5 Art. 1 Abs. 1 GG: Staatliche Schutzpflichten Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2 Abs 2. S. 1 GG: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Art. 14 Abs. 1 GG: Das Eigentum (wird) gewährleistet 5

6 Aufgabe des Rechts Regelungen zur Verhinderung von Schäden Regelungen zur Verhinderung von Gefahren Regelungen zur Haftung bei Schäden Regelungen zur Erprobung neuer Technologien Regelungen zur Förderung neuer Technologien Pflicht des Gesetzgebers zur gesetzlichen Regelung und zur Entscheidungsvorgabe grds. weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der aber die grundrechtlichen Positionen und öffentlichen Interessen berücksichtigen, gewichten und sachgerecht abwägen muss 6

7 Österr AutomatFahrV (BGBl. II Nr. 402/2016) 1 (3) Fahrzeuge, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte Fahrsysteme vorhanden sind, dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur getestet werden, sofern 1. während der Testfahrten Versicherungsschutz durch einen Haftpflichtversicherer gewährleistet ist und 2. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Durchführung der Testfahrten folgende Daten übermittelt werden (4) Systeme für Testzwecke dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie im Vorfeld ausreichend getestet worden sind (6) Nach Ende des Testzeitraums ist dem Bundesminister. ein Bericht über die gewonnen Erkenntnisse zu übermitteln 7

8 Einteilung der Rechtsordnung Verfassungsrecht (auch Grundrechte) Zivilrecht Vertragsrecht Deliktsrecht Versicherungsrecht Verwaltungsrecht Kraftfahrrecht Straßenverkehrsrecht Strafrecht 8

9 Rechtsverhältnisse/mgl Ansprüche Versicherung Kfz-Hersteller Verkäufer Eigentümer Fahrer eines automat. Fahrzeuges geschädigter Verkehrsteilnehmer Halter 9

10 5 Stufen des automat. Fahrens 10

11 Art. 8 Übereinkommen über den Straßenverkehr (StF: BGBl. Nr. 289/1982) (1) Jedes Fahrzeug (muss), einen Lenker haben (5) Jeder Lenker ( ) muß dauernd sein Fahrzeug beherrschen Art. 13 (1) Jeder Fahrzeuglenker muß unter allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um ständig in der Lage zu sein, alle Fahrbewegungen auszuführen. Änderung des Übereinkommens mit (5bis) automat. Fahrzeugsysteme sind zulässig, wenn sie den internationalen Rechtsinstrumenten entsprechen; vom Führer übersteuert oder abgeschaltet werden können. 11

12 Deutsches StVG (idf d G v , BGBl. I S. 1607) 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion (1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird. Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion sind solche, die über eine technische Ausrüstung verfügen. Das System kann: das Fahrzeug steuern die Verkehrsvorschriften beachten durch den Fahrzeugführer manuell übersteuert oder deaktiviert werden die Erforderlichkeit der Fahrzeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erkennen dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung mit ausreichender Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteuerung an den Fahrzeugführer optisch, akustisch, taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung hinweisen 12

13 Deutsches StVG (idf d G v , BGBl. I S. 1607) 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hochoder vollautomatisierter Fahrfunktionen (1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann. (2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen, 1.wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder 2.wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen. 13

14 Weitere Anforderungen Black Box Haftung Bisher: Verschuldenshaftung des Fahrzeugführers und Gefährdungshaftung des Halters Erhöhung der Schadenshöchstsumme bei Sachschäden von 1 Mio auf 2 Mio Euro Erhöhung der Schadenshöchstsumme bei Personenschäden von 5 Mio auf 10 Mio Euro Künftig: Bei Fahrzeugen Stufe 4 und 5 macht Verschuldenshaftung keinen Sinn Dilemmasituationen Bisher: Entschuldigungsgrund 35 StGB Künftig? 14

15 Weitere Herausforderungen Klärung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabs für Fahrzeugführer Klärung der datenschutzrechtlichen Anforderungen Klärung der Haftung der Softwarehersteller Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz 15

16 Detailregeln Code of Practice (CoP) comprises a suitable ADAS (Advanced Driver Assistance System) UN Regulation No Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to steering equipment; E/ECE/324/Rev.1/Add.78/Rev.3; E/ECE/TRANS/505/Rev.1/Add.78/Rev

17 Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Graz Universitätsstrasse 15/C 3 A-8010 Graz stefan.storr@uni-graz.at 17

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