Muster Verlag Versicherungswirtschaft GmbH

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1 Haftung bei Verkehrsunfällen 11.1 Verschuldenshaftung Die Verschuldenshaftung findet ihre gesetzliche Grundlage in 823 BGB: 823 BGB: Schadenersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein Ansprüche aus 823 Abs. 1 BGB Anspruchsvoraussetzungen 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutverletzung (z. B. Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum) Verschulden Widerrechtlichkeit Will ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall Ansprüche aufgrund 823 Abs. 1 BGB stellen, müssen alle im Gesetz genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Schaden Kausalität Deliktsfähigkeit Rechtsgutverletzung 823 Abs. 1 BGB verpflichtet nicht zum Ersatz jedes denkbaren Schadens. Nach dieser Vorschrift ist vielmehr nur ein solcher Schaden zu ersetzen, der durch Verletzung eines der in 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter entstanden ist. Die wichtigsten der durch 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter sind im Gesetz konkret genannt: Leben, Körper, Freiheit, Eigentum. Neben den ausdrücklich aufgezählten Rechtsgütern sind nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch auch sonstige Rechte geschützt. Hierunter fallen andere absolute Rechte, die den ausdrücklich genannten Rechtsgütern ähnlich sind, wie z. B. das Urheberrecht, das Namensrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Häufig wird übersehen, dass das Vermögen kein von 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut ist. Muss nach einem Verkehrsunfall die Autobahn gesperrt werden und verpasst ein Geschäftsmann 224

2 Verschuldenshaftung hierdurch einen wichtigen Termin, so wird der daraus entstandene reine Vermögensschaden nicht nach 823 Abs. 1 BGB ersetzt. Nicht unter die reinen Vermögensschäden fallen hingegen Vermögensschäden, die als Folge einer Rechtsgutverletzung entstehen (z. B. Verdienstausfall nach einer Körperverletzung). Widerrechtlichkeit Grundsätzlich ist jede Rechtsgutverletzung, also jede Schädigung eines anderen, widerrechtlich. Es kann nicht rechtens sein, wenn jemand die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen verletzt. Man sagt auch, die Widerrechtlichkeit wird durch die Rechtsgutverletzung indiziert. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger die Rechtsgutverletzung, z. B. mit Notwehr oder Notstand, rechtfertigen kann. Liegt ein solcher besonderer Tatbestand vor, so entfällt damit die Verpflichtung zum Schadenersatz. Beispiel zur Notwehr Der im Fahrzeug sitzende Versicherungsnehmer und ein Fußgänger geraten in heftigen Streit. Der Fußgänger versucht den im Fahrzeug sitzenden Versicherungsnehmer durch das Fahrzeugfenster anzugreifen, der daraufhin losfährt und den Fußgänger verletzt. Das LG Erfurt hat in einem solchen Fall Notwehr ( 227 BGB) des Autofahrers angenommen (vgl. LG Erfurt, Urteil vom , AZ 3 O 1113/05). Verschulden Was unter Verschulden zu verstehen ist, bestimmt sich nach 276 BGB: 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. 225

3 Haftung bei Verkehrsunfällen Zwei Formen der Schuld führen also zur Haftung: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt nach der gesetzlichen Definition, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt ( 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein besonders nachlässiges Verhalten ist für die hier ausreichende Form der einfachen Fahrlässigkeit nicht erforderlich. Schon ein geringes Versehen, Vorsatz zum Beispiel eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung liegt vor, wenn der Täter bewusst oder gewollt einen Schaden herbeiführt. oder eine kurze Unaufmerksamkeit sind ausreichend. Vorsätzliche Schädigungen sind im Straßenverkehr jedoch die seltene Ausnahme und führen zudem zum Verlust des Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes und zur Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe. Schaden Dem Verletzten muss durch die Handlung des Schädigers ein Schaden entstanden sein (z. B. Reparaturkosten, Arztkosten, Verdienstausfall). Bei Vorliegen eines Schadens wird die Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis verglichen. Ist das Vermögen des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis geringer als zuvor, so hat der Schädiger diesen Nachteil im Rahmen seiner Ersatzpflicht auszugleichen. Kausalität Der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, muss von dem in Anspruch genommenen Halter des versicherten Fahrzeugs (oder dem mitversicherten Fahrer) verursacht worden sein. Man unterscheidet zwischen haftungsbegründender Kausalität (Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung) und haftungsausfüllender Kausalität (Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden). Ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang zwischen einer Handlung (z. B. Einbiegen in eine Vorfahrtsstraße) und einer Rechtsgutverletzung (z. B. Gesundheitsschädigung) besteht, wenn das fragliche Verhalten eine notwendige Bedingung (Ursache) für die Rechtsgutverletzung ist. Ein typischer Streit über die haftungsbegründende Kausalität liegt zum Beispiel vor, wenn unklar ist, ob das vorsichtige 226

4 Verschuldenshaftung Hineintasten eines Fahrzeugs in eine Vorfahrtsstraße ursächlich dafür war, dass das auf der Vorfahrtsstraße fahrende Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug kollidiert ist. Wohingegen es bei der haftungsausfüllenden Kausalität zum Beispiel um die Frage geht, ob ein geltend gemachter Verdienstausfallschaden tatsächlich seine Ursache in der durch den Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung hat. Deliktsfähigkeit Voraussetzung für Schadensersatzansprüche ist, dass der Schädiger deliktsfähig ist. Deliktsunfähig ist gemäß 828 Abs. 1 BGB, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Straßenverkehr gilt seit eine zusätzliche Altersgrenze. Bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen und Bahnen beginnt die Deliktsfähigkeit gemäß 828 Abs. 2 BGB erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres. Der Zweck der Anhebung der Altersgrenze von 7 auf 10 Jahre bestand darin, den Minderjährigen vor einer zu frühen Mithaftung im Straßenverkehr zu schützen. Beispiel: Deliktsfähigkeit Ein 8-jähriger Junge läuft, sein Fahrrad schiebend, auf dem Bürgersteig. Versehentlich oder absichtlich lässt er sein Fahrrad los. Das Fahrrad beschädigt ein vorbeifahrendes Fahrzeug. Nach einem Urteil des BGH (VersR 2007, 1669) trifft das Kind mangels Deliktsfähigkeit keine Haftung. Auch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung des Kindes müsste für den entstandenen Schaden nicht eintreten. Beschränkt deliktsfähig ist gemäß 828 Abs. 2 BGB, wer das 7. (bzw. 10. im Straßenverkehr) aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein beschränkt Deliktsfähiger ist für einen Schaden nur dann verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Obwohl der Wortlaut dies nicht zwingend nahe legt, wird hier ein objektiver Maßstab angewandt. Es kommt darauf an, ob Minderjährige der betreffenden Altersgruppe typischerweise über die erforderliche Einsicht verfügen. 227

5 Haftung bei Verkehrsunfällen Beispiel für beschränkte Deliktsfähigkeit Ein 12-jähriger Junge rast eine abschüssige Straße hinunter und schneidet mit seinem Fahrrad eine nicht einsehbare Linkskurve so, dass er vollständig auf die Gegenfahrbahn kommt. Ein vorschriftsmäßig langsam fahrendes Fahrzeug kollidiert mit dem Jungen. Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg (VersR 2006, 1513) trifft den Jungen die Alleinhaftung am Unfall. Ein 12-jähriger Junge ist nach Ansicht des Gerichts bereits soweit in den Straßenverkehr integriert, dass er die erforderliche Einsicht für sein Verhalten hat Ansprüche aus 823 Abs. 2 BGB Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Geschädigten auch Ansprüche aus 823 Abs. 2 BGB zustehen können. Damit dieser Anspruch besteht, muss man ein Schutzgesetz finden, gegen welches der Schädiger verstoßen hat. Hierbei kommen z. B. Regelungen der StVO in Betracht, etwa eine Vorfahrtsregelung. Ebenfalls denkbar sind strafrechtliche Normen, wie z. B. 229 StGB, fahrlässige Körperverletzung oder 303 StGB, Sachbeschädigung Gefährdungshaftung Grundsätzlich muss nur derjenige für einen Schaden einstehen, der diesen verschuldet hat. Eine wichtige Ausnahme hiervon gilt für Unfälle mit Kraftfahrzeugen. Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet auch ohne Verschulden. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist ein Kraftfahrzeug ein höchst gefährlicher Gegenstand. Die hieraus resultierende Gefährdung der Allgemeinheit rechtfertigt es, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs auch ohne Verschulden für einen durch das Fahrzeug verursachten Schaden aufkommen muss. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber neben der Verschuldenshaftung ( 823 BGB) 7 Abs. 1 StVG: Haftung des Halters die Anspruchsgrundlagen der Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder Gefährdungshaftung ( 7, 18 eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem StVG) geschaffen. Jemand, der Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines durch ein Kraftfahrzeug zu Schaden Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so gekommen ist, soll nicht leer ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus ausgehen, wenn den Fahrer kein entstehenden Schaden zu ersetzen. Verschulden trifft. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn bei 228

6 Gefährdungshaftung einem vorschriftsmäßig gewarteten Fahrzeug plötzlich die Bremsen ausfallen. Auch den Hinterbliebenen eines bei einem Unfall getöteten Fußgängers bringt 7 StVG eine große Erleichterung. Gebe es die Gefährdungshaftung nicht, müssten die Hinterbliebenen beweisen, dass der Autofahrer am Unfall schuld war. Dies ist mangels Zeugen häufig kaum möglich. Für die Schadenersatzansprüche des Geschädigten hat die Gefährdungshaftung somit erhebliche Vorteile, da der Geschädigte (oder ein Hinterbliebener) gegenüber dem Halter nur darzulegen braucht, dass er durch den Betrieb eines Fahrzeugs geschädigt wurde. Demnach kann im Grunde genommen jeder, der durch ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug einen Schaden erleidet, vom Halter Schadenersatz verlangen, denn die Anspruchsvoraussetzungen des 7 StVG sind: Anspruchsvoraussetzungen 7 StVG Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers Schaden Kausalität Betrieb des Fahrzeugs Da die Rechtsprechung den Betrieb des Fahrzeugs sehr weit fasst, sind im Prinzip alle denkbaren Betrieb des Fahrzeugs Schäden, die jemand im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug Ein Fahrzeug ist im Betrieb, wenn und solange es erleidet, von der Gefährdungshaftung sich im Verkehr befindet und somit eine Gefahr von ihm ausgeht. umfasst. Ein Fahrzeug ist auch dann in Betrieb, wenn es im öffentlichen Verkehr geparkt wird, ebenso beim Ein- und Aussteigen oder beim Be- und Entladen des Fahrzeugs. Der Betrieb des Fahrzeugs endet erst, wenn das Fahrzeug in einer Garage oder auf einem privaten Gelände endgültig abgestellt wird Haftung des Halters Eine Besonderheit besteht hinsichtlich des Adressaten der Haftung. Während bei der Verschuldenshaftung der Schädiger (meist der Fahrer) haftet, trifft die Gefährdungshaftung gemäß 7 Abs. 1 StVG den Halter des Fahrzeugs. Halter des Fahrzeugs ist derje- 229

7 Haftung bei Verkehrsunfällen nige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt (vgl. BGH VersR 2007, 1387). Es kommt für die Haltereigenschaft also nicht darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. Deshalb ist zum Beispiel bei einem Leasingfahrzeug nicht der Eigentümer (die Leasingfirma), sondern der Leasingnehmer Halter des Fahrzeugs Entlastungsmöglichkeit des Halters Es wäre jedoch unbillig, wenn der 7 Abs. 2 StVG: Haftung des Halters Halter ohne jede Einschränkung Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. für jeden bei Gebrauch eines Fahrzeugs verursachten Schaden einzutreten hätte. Nach der bis zum gültigen Rechtslage war die Haftung des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Seit wurden die Anforderungen an den Entlastungsbeweis nochmals verschärft. Der Halter des Fahrzeugs muss nun darlegen, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Im 7 Abs. 2 StVG heißt es hierzu: Der Zweck, den der Gesetzgeber mit dieser Verschärfung verfolgte, bestand insbesondere darin, den Entlastungsbeweis bei Unfällen mit Fußgängern und Entlastungsmöglichkeit des Halters Kindern zu erschweren. Bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen sollte höhere Gewalt (z. B. bei Unfall mit Fußgängern, Radfahrern, usw ) hingegen alles beim alten bleiben. Hier genügt als Entlastungsbeweis unabwendbares Ereignis (z. B. bei Unfall mit der Nachweis eines unabwendbaren anderem Kfz) Ereignisses ( 17 Abs. 3 StVG) Entlastungsbeweis: Höhere Gewalt (z. B. bei Unfall mit Fußgänger) Der Nachweis höherer Gewalt ist kaum zu führen. Die sehr strengen Anforderungen an den Entlastungsbeweis gemäß 7 Abs. 2 StVG kommen jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich um einen Unfall eines Kraftfahrzeugs mit einem Fußgänger oder Radfahrer handelt. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes Ereignis, 230

8 Gefährdungshaftung das unvorhersehbar und nicht abwendbar ist (vgl. OLG Celle DAR 2005, 677). Beispiel: Höhere Gewalt An einer Bushaltestelle wird ein Radfahrer von einem dort wartenden Schüler versehentlich gestoßen. Der Radfahrer stürzt und wird von dem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren. Der verletzte Radfahrer stellt Ersatzansprüche gegen das Busunternehmen. Dieses beruft sich auf höhere Gewalt. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Zwar kann eine auf höhere Gewalt zurückzuführende Einwirkung nicht nur in einem Naturereignis, sondern auch in einem menschlichen Verhalten bestehen, doch wird höhere Gewalt von der Rechtsprechung allenfalls bei vorsätzlichen Eingriffen dritter Personen angenommen. Zudem fehlt es auch an der erforderlichen Unvorhersehbarkeit des Geschehens, da Unfälle an Bushaltestellen nicht ungewöhnlich sind (so das OLG Celle DAR 2005, 677) Entlastungsbeweis: Unabwendbares Ereignis (z. B. Unfall zwischen zwei Fahrzeugen) Kollidieren zwei Fahrzeuge miteinander, werden gemäß 17 Abs. 3 StVG etwas geringere Anforderungen als nach 7 Abs. 2 StVG an den Entlastungsbeweis des Halters gestellt. Ausreichend ist, wenn der Halter nachweist, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellt. Hintergrund ist, dass ein Unfallgegner, der selbst ebenfalls aus der Gefährdungshaftung haftet, nach Ansicht des Gesetzgebers weniger schutzwürdig ist. 17 StVG: Schadenverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Abs. 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. 231

9 Haftung bei Verkehrsunfällen (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird. Der Gesetzgeber stellt jedoch auch an den Beweis eines unabwendbaren Ereignisses strenge Anforderungen. Nur wer mit einer weit über das Normalmaß hinausgehender Sorgfalt gefahren ist (Idealfahrer), kann sich entlasten (vgl. BGH VersR 2007, 1387). Ein Entlastungsbeweis ist zum Beispiel möglich, wenn der Fahrer auf der Autobahn einen nicht erkennbaren Stein hochschleudert, der beim Hintermann einen Schaden verursacht. Die Gefährdungshaftung ist hier ausgeschlossen, da selbst ein Idealfahrer kleinen Steinen auf der Autobahn nicht ausweichen kann (vgl. OLG Köln ZfS 1983, 353). Bei der Mehrzahl der Unfälle wird jedoch keinem der Unfallbeteiligten der vollständige Entlastungsbeweis gelingen. In der Regel haften bei Unfällen deshalb beide Unfallbeteiligte aus der Gefährdungshaftung Haftungsverteilung Häufig missverstanden werden die Konsequenzen einer bei beiden Unfallbeteiligten vorliegenden Gefährdungshaftung. Allein die Tatsache, dass ein Unfallbeteiligter aus der Gefährdungshaftung haftet, bedeutet nicht, dass dieser auch den Schaden des Unfallgegners voll ersetzen muss. 232

10 Haftungsverteilung Beispiel zur Haftungsverteilung Das vorschriftswidrig geparkte Fahrzeug A verengt die Fahrbahn. Beim Passieren der Engstelle kollidiert Fahrzeug B mit Fahrzeug A. Es haften der Fahrer des Fahrzeugs B (aus der Verschuldenshaftung) und der Halter (aus der Gefährdungshaftung), da der Fahrer die Kollision mit dem parkenden Fahrzeug zumindest einfach fahrlässig verursacht hat, indem er versuchte, die Engstelle trotz Erkennbarkeit des Hindernisses zu passieren. Doch auch der Halter des Fahrzeugs A haftet zumindest aus der Gefährdungshaftung, da sich das vorschriftswidrig geparkte Fahrzeug im Betrieb befand und ein unabwendbares Ereignis nicht vorliegt. Dass beide Beteiligte haften, bedeutet jedoch nicht, dass jeder den Schaden des anderen voll ersetzen müsste. Die gemäß 17 StVG vorzunehmende Abwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Halter des geparkten Fahrzeugs A mit 25 % haftet und Fahrer und Halter des Fahrzeugs B zu 75 % (so AG Frankfurt ZfS 2006, 616). Gemäß 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt die Pflicht zum Schadenersatz davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom einen oder anderen Beteiligten verursacht wurde. Die gesetzliche Regelung zur Quotenbildung nach 17 Abs. 1 und 2 StVG ist nicht leicht zu verstehen. Im Kern bedeutet die Regelung nichts anderes, als dass Faktoren der Quotenbildung der Schaden nach den beiderseitigen Mitverursachungsanteilen auf die Verursachungsbeitrag Unfallbeteiligten verteilt wird. Nachfolgende Faktoren werden hierbei Betriebsgefahr berücksichtigt: Verschulden Verursachungsbeitrag Nach 17 Abs. 1 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei ist festzustellen und abzuwägen, wer die Unfallursache gesetzt hat. Hauptkriterium ist hier die Frage, gegen welche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen wurde und wie schwer dieser Verstoß wirkt. Betriebsgefahr Die Höhe der Betriebsgefahr hängt neben der konkreten Verkehrssituation (z. B. hat ein abbiegendes Fahrzeug eine erhöhte Betriebsgefahr) auch von der Art der beteiligten Fahrzeuge ab (von einem Lkw geht eine höhere Betriebsgefahr aus als von einem Pkw). 233

11 Haftung bei Verkehrsunfällen Verschulden Neben der Verursachung und der Betriebsgefahr ist bei der Schadensabwägung schließlich auch das Verschulden zu berücksichtigen. So wirkt es sich auf die Haftungsquote aus, ob ein Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsverstoß einfach fahrlässig, grob rücksichtslos oder gar vorsätzlich begeht. 234

12 Das Wichtigste zusammengefasst Die Haftung bei Verkehrsunfällen ergibt sich aus Verschuldens- und Gefährdungshaftung. Beim Schädiger muss für Ansprüche aus Verschuldenshaftung auch die Deliktsfähigkeit vorliegen. Im Rahmen der Gefährdungshaftung haften der Fahrzeughalter und Fahrzeugführer auch ohne Verschulden, wobei in den Ausnahmefällen der höheren Gewalt und des unabwendbaren Ereignisses eine Haftung entfallen kann. Die Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen zwei Kraftfahrzeugen ist nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen zu bemessen. ZUSAMMENFASSUNG 235

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