EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Friedhof- und Bestattungsreglement

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1 EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Friedhof- und Bestattungsreglement 1992 / 2007

2 Inh altsve rzeich nis Seite ZWECK... 4 AUFSICHT... 4 GEMEINDERAT... 4 ZIVILSTANDSAMT... 4 FRIEDHOFVERWALTUNG... 5 FRIEDHOFGÄRTNER... 5 TOTENGRÄBER... 5 RESERVATIONEN... 5 KIRCHLICHE BESTATTUNG... 6 ANZEIGEPFLICHT... 6 BESTATTUNGSVORBEREITUNG... 6 AUFBAHRUNGSORT UND -DAUER... 6 ORT DER BEISETZUNG... 6 BEISETZUNG VON AUSWÄRTIGEN... 7 BEISETZUNG FÜR ORTSANSÄSSIGE... 7 BEISETZUNGSFELDER... 7 GRÄBERARTEN... 8 BESCHAFFUNG DER SÄRGE UND URNEN... 9 GRÖSSE DER GRÄBER GRABNUMMERN GRABESRUHE AUSGRABUNGEN AUFHEBUNG VON GRÄBERN ZUSTÄNDIGKEIT RANDBEPFLANZUNG GRABSCHMUCK ERSATZVORNAHME ORDNUNG UND RUHE GRABKREUZ BEWILLIGUNGSPFLICHT GESUCH MATERIAL UND BEARBEITUNG MASSE DER GRABMÄLER AUFSTELLUNG INSTANDSTELLUNG DOPPEL-REIHENGRÄBER UND VIERER-FAMILIENGRÄBER HAFTUNG EINSPRACHEN/BESCHWERDEN WIEDERHANDLUNGEN BESCHLUSSFASSUNG URVERSAMMLUNG HOMOLOGATION STAATSRAT INKFRATTRETEN TEILREVISIONEN

3 Der Gemeinderat von Zermatt erlässt gestützt auf - das Bundesgesetz vom 17. Juni 1974 über die Bestattungspolizei; - das Kantonale Gesundheitsgesetz vom 04. Februar 1996; - die Verordnung über die Todesfeststellung und die Eingriffe an Leichen vom 17. März 1999; folgendes Reglement: - 3 -

4 ORG ANISAT ION Art. 1 ZWECK Das Reglement ordnet das Bestattungs- und Friedhofwesen in der Gemeinde Zermatt. Art. 2 AUFSICHT Für das Bestattungs- und Friedhofwesen sind zuständig: - der Gemeinderat - das Zivilstandsamt - die Friedhofverwaltung - die Friedhofgärtner - die Totengräber ZUSTÄNDIG KEIT UND AUF GABEN Art. 3 GEMEINDERAT Der Gemeinderat - führt die Oberaufsicht über das Bestattungs- und Friedhofwesen aus; - trifft vorbehältlich der kantonalen Zustimmung die erforderlichen Entscheide über Veränderungen bestehender Friedhofanlagen und über neue Friedhöfe; - erlässt vorbehältlich der Zustimmung der Urversammlung die Gebührenordnung; - erlässt auf Antrag der Friedhofverwaltung im Rahmen des vorliegenden Reglementes ergänzende Verordnungen und Richtlinien; - erstellt die Pflichtenhefte für die Friedhofverwaltung, die Friedhofgärtner und die Totengräber. Art. 4 ZIVILSTANDSAMT Das Zivilstandsamt des Sterbeortes stellt aufgrund der ärztlichen Todesbescheinigung die Bestattungsbewilligung aus

5 Art. 5 FRIEDHOFVERWALTUNG Die Friedhofverwaltung - ist in der Regel identisch mit der Gemeindeverwaltung; - leitet die erforderlichen Massnahmen zur Bestattung nach Absprache mit den Angehörigen ein; - führt das Bestattungsverzeichnis; - liefert Angehörigen und Amtsstellen auf entsprechendes Begehren hin unentgeltliche Angaben aus dem Bestattungsverzeichnis; - zeichnet verantwortlich für die Friedhofkapelle (Aufbahrungsort); - besorgt das Miet- und Gebührenwesen. Art. 6 FRIEDHOFGÄRTNER 1) Die Friedhofgärtner (in der Regel Mitarbeiter des Gemeinde-Werkhofs) sind verantwortlich für die Friedhofanlage (Pflege und Unterhalt der allgemeinen Friedhofteile und der Grabumrandungen). 2) Der Gemeinderat kann hierfür auch private Gärtner beauftragen. 3) Einzelheiten regelt das Pflichtenheft. Art. 7 TOTENGRÄBER 1) Die Totengräber (in der Regel Mitarbeiter des Gemeinde-Werkhofs) erstellen die Gräber und sorgen für eine würdige Beisetzung. 2) Einzelheiten regelt das Pflichtenheft. Art. 8 RESERVATIONEN Grabreservationen sind ausgeschlossen

6 Art. 9 KIRCHLICHE BESTATTUNG Die kirchliche Bestattungsweise bleibt dem Pfarrer der betreffenden Konfession vorbehalten. VERFAHREN BEI T ODESFÄLLEN Art. 10 ANZEIGEPFLICHT Jeder Todesfall ist von den Angehörigen oder den weiteren gemäss der Zivilstandsverordnung zur Anzeige verpflichteten Personen dem Zivilstandsbeamten des Sterbeortes innerhalb von zwei Tagen anzuzeigen. Art. 11 BESTATTUNGSVORBEREITUNG Die bevollmächtigte Person hat der Friedhofverwaltung rechtzeitig verbindliche Auskünfte über die Aufbahrung des Leichnams und die Beisetzungsart zu erteilen. Art. 12 AUFBAHRUNGSORT UND -DAUER 1) Die Friedhofkapelle ist der offizielle Aufbahrungsort. 2) Keine Beisetzung darf früher als 36 und später als 72 Std. nach dem Tod erfolgen. 3) In Sonderfällen bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen Organe vorbehalten. BEI SETZUNG Art. 13 ORT DER BEISETZUNG 1) Der Friedhof dient grundsätzlich der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde zivilrechtlicher Wohnsitz hatten oder auf Gebiet der Gemeinde Zermatt verstorben sind. 2) Die Beisetzung erfolgt an den von der Friedhofverwaltung im gewünschten Beisetzungsfeld angewiesenen Platz

7 Art. 14 BEISETZUNG VON AUSWÄRTIGEN 1) Für die Beisetzung von Verstorbenen aus anderen Gemeinden bedarf es der Sonderbewilligung aufgrund der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien. 2) In diesen Fällen sind eine besondere Grabplatzgebühr, die effektiven Beisetzungskosten und sofern sie benutzt wird, eine Gebühr für die Friedhofkapelle zu entrichten. 3) Alle anderen Kosten, insbesondere jene für den Sarg, das Einsargen, das Grabkreuz, den Leichentransport, die Grabbepflanzung, das Grabmal, die Beschriftung von Urnen- Abschlussplatten gehen zulasten der Angehörigen. Sie werden von den jeweiligen Lieferanten/Dienstleistungsbetrieben direkt in Rechnung gestellt. Art. 15 BEISETZUNGSKOSTEN FÜR ORTSANSÄSSIGE 1) Für die Beisetzung von Ortsbürgern erhebt die Friedhofverwaltung einen pauschalen Kostenbeitrag. 2) Für Familiengräber (Mietgräber) werden Sondergebühren erhoben. 3) Die Bestimmungen von Art. 14, Abs. 3 finden analoge Anwendung. Art. 16 BEISETZUNGSFELDER 1) Die Beisetzungsfelder des Friedhofes sind eingeteilt in: - Reihengräber für Kinder bis zu sieben Jahren - Reihengräber für Erwachsene - Familiengräber - Urnennischen - Feldurnengräber - Gemeinschaftsgräber 2) In den Reihengräbern sowie in Feldurnengräbern erfolgt die Beisetzung innerhalb der einzelnen Feldreihen fortlaufend und unabhängig von Familie und Konfession. Sind keine freien Reihen mehr vorhanden, richtet sich die Beisetzung nach dem jeweiligen Standort der verfügbaren Grabstelle

8 Art. 17 GRÄBERARTEN Erdbestattungen Erdbestattungen erfolgen in: - Einzel-Reihengräber - Doppel-Reihengräber - Familiengräber Einzel-Reihengräber In einem Einzel-Reihengrab darf nach der ersten Bestattung bis zum Ablauf der gesetzlichen Grabesruhe kein zusätzlicher Sarg mehr beigesetzt werden. Doppel-Reihengräber Im Doppel-Reihengrab erfolgt die Beisetzung eines zweiten Leichnams ohne zeitliche Einschränkung. Der erste Sarg ist mit einem massiven Holzbrett abzudecken. Im Doppel- Reihengrab erfolgen in der Regel nur Beisetzungen von Verstorbenen der gleichen Verwandtschaft. Der alte Friedhofteil erlaubt wegen der schlechten Bodenbeschaffenheit keine Aushebung von Doppel-Gräbern. Die Beisetzung von Urnen in Reihengräbern wird unter dem Begriff Urnengräber dieses Artikels geregelt. Familiengräber Bestehende Familiengräber (Mietgräber), die analog der vorgeschriebenen Grabesruhe gemietet werden können. Nach Ablauf der Grabesruhe kann die Miete von den Angehörigen zu den dannzumal geltenden Bedingungen für weitere 25 Jahre verlängert werden. Die Mietdauer beginnt am Tag der ersten Beisetzung und wird bei jeder zusätzlichen Beisetzung um die fehlenden Jahre bis zum Ablauf der Grabesruhe verlängert. Es bestehen zwei Grössen von Familiengräbern: a) Das Doppel-Familiengrab mit zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen b) Das Vierer-Familiengrab mit zwei nebeneinander- und zwei übereinanderliegenden Grabstellen. Die Beisetzung von zwei bzw. von vier Särgen unterliegt keinen zeitlichen Wartefristen

9 Allgemeines In einer Grabstelle darf nicht mehr als eine Leiche beigesetzt werden. Eine Ausnahme bildet die Beisetzung einer Mutter zusammen mit ihrem Neugeborenen. Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein Durchgang von 30 cm freizulassen. Der Abstand zwischen den Särgen muss an jeder Stelle mindestens 50 cm betragen. Feuerbestattungen Urnengräber Urnengräber sind Gräber in Nischen und in speziellen Feldgräbern (Urnennischen, Feldurnengräber). In der Regel bieten Urnengräber Platz für zwei Urnengefässe. Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre. Urnengefässe dürfen grundsätzlich nur in Urnennischen oder Feldurnengräber beigesetzt werden. Eine Ausnahme bilden bereits belegte Erdgrabstellen. Hier ist es den Angehörigen gestattet, Urnen beizusetzen. Ein Wechsel der Urne von der Urnennische in ein Feldurnengrab ist zulässig - mit Kostenabwälzung an den GesuchstellerIn. Gemeinschaftsgrab Je nach Bedarf kann der Gemeinderat eines oder mehrere Gemeinschaftsgräber anlegen lassen. Gemeinschaftsgräber sind namenlos und dienen zur Beisetzung von Leichenüberresten aus Gräber-Aufhebungen und Rückständen aus Feuerbestattungen. Art. 18 BESCHAFFUNG DER SÄRGE UND URNEN Särge für Erdbestattungen müssen aus weichen Holzarten hergestellt sein. Särge für Kremationen dürfen keine Metallbeschläge enthalten

10 Beisetzungsfelder K: Kindergräber B: Feldurnengräber E: Einzel-Gräber D: Doppel-Reihengräger F: Familiengräber U: Urnennischen G: Gemeinschaftsgrab

11 Art. 19 GRÖSSE DER GRÄBER Länge Breite Tiefe Reihengrab für Kinder 100 cm 60 cm 150 cm Einzel-Reihengrab Erwachsene 180 cm 80 cm 180 cm Doppel-Reihengrab Erwachsene 180 cm 80 cm 240 cm Doppel-Familiengrab 180 cm 170 cm 180 cm Vierer-Familiengrab 180 cm 170 cm 240 cm Urnennische 33 cm 33 cm 37 cm Feldurnengräber 80 cm 55 cm 50 cm Diese Masse beziehen sich, mit Ausnahme der Urnennischen, auf den Grabhügel bzw. gelten als Aussenmasse für mögliche Umrandungen. Art. 20 GRABNUMMERN Jedes Grab kann nach erfolgter Beisetzung mit einer Grabnummer analog der Gräberkontrolle versehen werden. Die Lieferung und das Anbringen der Grabnummer besorgen die Gemeinde. Art. 21 GRABESRUHE 1) Die gesetzliche Grabesruhe beträgt 25 Jahre. Davon ausgenommen sind die Doppel- Reihengräber sowie die Zweier und Vierer-Familiengräber. Hier beginnt die Grabesruhe mit der ersten Beisetzung und wird bei jeder weiteren Beisetzung um die fehlenden Jahre verlängert. 2) Nachträgliche Urnenbestattungen im Sinne von Art. 19 verlängern die Grabesruhe der Erdbestattung nicht. Art. 22 AUSGRABUNGEN Ausgrabungen und Verlegungen von Leichen bedürfen einer Sonderbewilligung des zuständigen Gesundheitsamtes. Sie sind überdies nach den kantonalen Vorschriften auszuführen

12 Art. 23 AUFHEBUNG VON GRÄBERN 1) Nach Ablauf der Grabesruhe kann die Gemeinde die Aufhebung von Gräbern verfügen. 2) Auf den einzelnen Beisetzungsfeldern erfolgt die Aufhebung der Gräber in der Reihenfolge deren Alter. 3) Die Angehörigen sind, sofern sie der Gemeinde bekannt sind, darüber schriftlich zu benachrichtigen. 4) Pflanzen, Grabmäler, Umrandungen usw. sind innert der von der Gemeinde angesetzten Frist durch die Angehörigen zu entfernen. Im Unterlassungsfall kann der Gemeinderat die Räumung verfügen. ANPFLANZUNG UND UNTERHALT DER GRÄBER Art. 24 ZUSTÄNDIGKEIT 1) Gestaltung und Einteilung des Friedhofes sind Aufgaben der Friedhofverwaltung. 2) Die Friedhofgärtner besorgen die notwendigen Arbeiten. 3) Private Gärtner können beigezogen werden. Art. 25 RANDBEPFLANZUNG Die Friedhofgärtner sind für die Bepflanzung, die Pflege und den Unterhalt aller Friedhofteile ausserhalb der Grabflächen zuständig. Art. 26 GRABSCHMUCK 1) Die Angehörigen sind für das Anpflanzen und die Pflege des Grabes verantwortlich. 2) Anpflanzungen, die das Gesamtbild der Gräberreihen stören, sind zu unterlassen. Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, die die Höhe des Grabmals überragen, ist nicht gestattet. 3) Die Gemeinde ist berechtigt, abgestandene Sträucher, verwelkte Blumen, Kränze und zerbrochene Gefässe zu entfernen

13 Art. 27 ERSATZVORNAHME Die Gemeinde kann ungenügend gepflegte Gräber auf Kosten der Angehörigen unterhalten oder allenfalls räumen. Art. 28 ORDNUNG UND RUHE Ordnung und Ruhe auf dem Friedhof sind zu respektieren. GRABMÄLER Art. 29 GRABKREUZ Bis zur Aufstellung eines Grabmals haben die Angehörigen das Grab auf eigene Kosten mit einem einheitlichen Grabkreuz zu versehen. Art. 30 BEWILLIGUNGSPFLICHT Für das Aufstellen und das nachträgliche Ändern von Grabmälern ist bei der Friedhofverwaltung eine schriftliche Bewilligung zu erlangen. Art. 31 GESUCH 1) Die Gesuche sind auf dem Sonderformular an die Friedhofverwaltung einzureichen. 2) Das Gesuch hat sämtliche verlangten Angaben sowie eine Zeichnung im Doppel (Grundriss, Vorder- und Seitenansicht des Grabmals) zu enthalten. Die Masse sind einzutragen ebenso das Schriftbild mit dem vollständigen Text. Art. 32 MATERIAL UND BEARBEITUNG 1) Im Interesse eines würdigen und harmonischen Friedhofbildes sind nur individuell gestaltete schlichte Grabmäler aus ästhetisch wirkenden und einheimischen Gesteins- und Holzarten sowie kunstgeschmiedete Arbeiten zugelassen

14 2) Bei Feldurnengräbern dürfen nur Steinplatten als Gedenkplatten verwendet werden. Diese sind analog der Nischen-Platten einheitlich zu gestalten. 3) Grabmäler aus Marmor und Kunststein sind nicht zulässig. Art. 33 MASSE DER GRABMÄLER Stehende Für Erdbestattungen sind nur stehende Grabmäler mit folgenden Höchstmassen zulässig: Höhe Breite Kinder-Reihengräber 100 cm 60 cm Erwachsenen-Reihengräber 140 cm 80 cm Familiengräber 140 cm 160 cm Die Höhe der Grabmäler wird ab dem natürlichen Boden gemessen. Die max. Höhenmasse dürfen nicht mehr als 20 cm unterschritten werden. Nischen-Platten Abschlussplatten der Urnennischen sind nur in der Nischennorm zulässig. Verbindliche Masse Höhe Breite 38 cm 38 cm Die Gravur ist einheitlich zu gestalten. Der Auftrag an den Bildhauer erteilt die Friedhofverwaltung auf Kosten der Angehörigen. Feldurnengräber-Platten Verbindliche Masse Höhe Breite 40 cm 50 cm Artikel 33 (Nischen-Platten Abs. 2) findet bei den Feldurnengräber ebenfalls Anwendung

15 Art. 34 AUFSTELLUNG 1) Grabmäler dürfen frühestens ein Jahr nach der Beisetzung gesetzt werden (exkl. Urnengräber). 2) Die Friedhofverwaltung ist frühzeitig vor der beabsichtigen Aufstellung eines Grabmals in Kenntnis zu setzen. Art. 35 INSTANDSTELLUNG Schadhafte, schiefe oder nicht feststehende Grabmäler sind durch die Angehörigen innert nützlicher Frist instandstellen zu lassen. Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, nach erfolgloser Aufforderung, alle notwendigen Massnahmen zulasten der Angehörigen zu treffen. ÜBERGANGSBESTIM MUNGEN Art. 36 DOPPEL-REIHENGRÄBER UND VIERER-FAMILIENGRÄBER Sofern es die Bodenbeschaffenheit zulässt, werden aus Platzgründen in der Regel nur noch Doppel-Reihengräber und Vierer-Familiengräber ausgehoben. Dadurch werden die bisherigen Doppel-Familiengräber (Grösse 1 lt. Art. 9 des alten Friedhofreglements von 1980) bei Ablauf der Grabesruhe oder bei der Beisetzung des zweiten Leichnams zwangsläufig zu Vierer-Familiengräber umgewandelt. VERFAHRENSRECHT SSCHUT Z Art. 37 HAFTUNG 1) Für jede absichtliche oder fahrlässige Beschädigung der Friedhofanlagen ist Schadenersatz zu leisten. Werden beim Aufstellen von Grabmälern usw. Nachbargräber oder allgemeine Anlagen beschädigt, so haften der Unternehmer und der Auftraggeber für den Schaden solidarisch. 2) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Grabmäler, Pflanzungen, Kränze, und sonstige sich auf den Gräbern befindenden Gegenständen

16 Art. 38 EINSPRACHEN/BESCHWERDEN Einsprachen gegen die Anwendung des vorliegenden Reglementes sind an den Gemeinderat zu richten. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann beim Staatsrat des Kantons Wallis innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Art. 39 WIEDERHANDLUNGEN Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Bussen von Fr bis Fr. 1' geahndet. Vorbehalten bleiben die kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen sowie die Strafbestimmungen gestützt auf das kantonale Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 40 BESCHLUSSFASSUNG URVERSAMMLUNG Die Urversammlung von Zermatt hat das vorliegende Friedhof- und Bestattungsreglement am 15. Juni 1992 im Sinne von Art.16, Abs. a des Gesetzes vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung beraten und angenommen. Art. 41 HOMOLOGATION STAATSRAT Der Staatsrat des Kantons Wallis hat das vorliegende Reglement am 19. August 1992 genehmigt. Art. 42 INKRAFTTRETEN 1) Das vorliegende Reglement tritt am Tage der Genehmigung durch den Staatsrat des Kantons Wallis in Kraft. 2) Mit dem Inkrafttreten werden alle Bestimmungen, die diesem Reglement widersprechen, namentlich das kommunale Friedhofreglement vom 23. Januar 1980, aufgehoben. 3) So beschlossen durch den Gemeinderat von Zermatt an seiner Sitzung vom 22. Mai

17 Art. 43 TEILREVISION a) Gemeinderatsbeschluss vom: 10. und 31. Mai 2007 b) Beschluss der Urversammlung: 19. Juni 2007 c) Homologation durch den Staatsrat: 16. August 2007 NAMENS DES GEMEINDERATES Christoph Bürgin Präsident Peter Bittel Leiter Verwaltung

18 FRI EDHOF- GEBÜHRENORDNUNG Beisetzungsgebühren 1. Beisetzungsgebühren für Ortsansässige a) Erdbeisetzung Kinder-Reihengrab Fr Erwachsenen-Reihengrab Fr Doppel-Reihengrab für Erwachsene: a) für die erste Beisetzung Fr b) für die zweite Beisetzung Fr Familiengräber: Pro Beisetzung Fr b) Urnenbeisetzung Pro Urne: in bestehendes Kinder-Reihengrab Fr in bestehendes Erwachsenen-Reihengrab Fr Urnennische/Feldurnengrab Fr c) Aufbahrungskapelle kostenlos 2. Beisetzungs- und Grabplatzgebühren für Personen, die während mindestens zehn Jahren in Zermatt wohnten und daselbst noch Angehörige haben, gelangen folgende gebühren zur Anwendung a) Erdbeisetzung Kinder-Reihengrab Fr Erwachsenen-Reihengrab Fr Doppel-Reihengrab für Erwachsene: a) für die erste Beisetzung Fr b) für die zweite Beisetzung Fr Familiengräber: Pro Beisetzung Fr

19 b) Urnenbeisetzung Pro Urne: in bestehendes Kinder-Reihengrab Fr in bestehendes Erwachsenen-Reihengrab Fr Urnennische/Feldurnengrab Fr c) Aufbahrungskapelle kostenlos 3. Beisetzungs- und Grabplatzgebühren für Auswärtige a) Erdbeisetzung Kinder-Reihengrab Fr Erwachsenen-Reihengrab Fr Doppel-Reihengrab für Erwachsene: a) für die erste Beisetzung Fr. 1' b) für die zweite Beisetzung Fr b) Urnenbeisetzung Pro Urne: in bestehendes Kinder-Reihengrab Fr in bestehendes Erwachsenen-Reihengrab Fr Urnennische/Feldurnengrab Fr c) Aufbahrungskapelle Fr Mietgräber-Gebühren Mietgräber-Gebühren für Ortsansässige Familiengrab Fr. 1' Christoph Bürgin Präsident Peter Bittel Leiter Verwaltung NAMENS DES GEMEINDERATES

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