Zulassung von Haushaltshilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen nach Deutschland. Seite 0
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- Dirk Giese
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1 Zulassung von Haushaltshilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen nach Deutschland Seite 0
2 Ansprechpartner in der ZAV: Monika Moj: Tel.: 0228/ Daniel Lehmann: Tel.: 0228/ Uwe Schelenhaus: Tel.: 0228/ Seite 1
3 Grundsätze: Zulassung von ausländischen Haushaltshilfen Rechtsgrundlage 21 BeschV i.v.m. 284 SGB III für Haushaltshilfen aus EU-Staaten Die Vermittlung muss durch die Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage einer Vermittlungsabsprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes erfolgen ( 42 BeschV) Seite 2
4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Dementsprechend können ausschließlich Staatsangehörige aus Ländern vermittelt werden, mit denen eine Vermittlungsabsprache besteht. Mit folgenden 7 EU-Beitrittsstaaten wurden Vermittlungsabsprachen geschlossen: Polen Slowakei Slowenien Ungarn Tschechien Bulgarien Rumänien Die Vermittlung kann auch durch private Vermittler erfolgen. Seite 3
5 Maßgebende Voraussetzungen für die Zulassung als Haushaltshilfe Ausländische Haushaltshilfen dürfen: hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie z. B. Einkaufen, Kochen, Putzen übernehmen, Hilfeleistungen bei der Nahrungsaufnahme und Hilfe bei Alltagsverrichtungen sind erlaubt aber keine pflegerischen Tätigkeiten verrichten Haushaltshilfen benötigen keine berufliche, sprachliche oder sonstige Qualifikation Beschäftigungsdauer bis zu max. drei Jahre als versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung Mindestalter: 18 Jahre Seite 4
6 Voraussetzungen des Arbeitgebers Arbeitgeber sind Privathaushalte mit pflegebedürftiger Person der Pflegestufe I - III oder einer blinden Person Seit 01. Juli 2008 auch für Personen, für die erhöhter Betreuungsaufwand besteht und Betreuungsgeld bezahlt wird ( sog. Pflegestufe 0) Zahlung des tariflichen oder ortsüblichen Gehalts Tarifliche oder übliche wöchentliche Arbeitszeit Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft Allgemeine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung Beim namentlichen Verfahren kennen die Arbeitgeber die Haushaltshilfe bereits und fordern diese an Beim Nicht-namentlichen Verfahren vermittelt die ZAV eine passende Haushaltshilfe Die Vermittlung ist gebührenfrei Seite 5
7 Arbeitsmarktprüfung gem. 39 II Aufenthaltsgesetz Die örtlich zuständige Arbeitsagentur führt eine Arbeitsmarktprüfung durch, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer/ innen auf dem deutschen Arbeitsmarkt für diese Tätigkeit zur Verfügung stehen. Spätestens 2 Wochen nach Einreichen der vollständigen Unterlagen sind diese an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung weiterzuleiten Dort werden die Daten gespeichert und die Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (EZ/AV) an die entsprechende Partnerverwaltung weitergeleitet Der Arbeitgeberhaushalt und die örtliche Agentur für Arbeit werden schriftlich über die Weiterleitung benachrichtigt Seite 6
8 Unbefristete Arbeitsberechtigung-EU Nach 12 Monaten ununterbrochener rechtmäßiger Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt können EU-Beitrittsbürger die unbefristete Arbeitsberechtigung-EU erhalten. Diese ist bei der örtlichen Arbeitsagentur zu beantragen. Seite 7
9 Zulassungen nach Herkunftsländern % 9% 9% 4% 3% 1% Polen Ungarn Rumänien Bulgarien Slowakei Tschechien Seite 8
10 Zulassungen nach Ziel Bundesländern % 19% 18% 16% 11% BW BY RP NW HE Prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der Zulassungen Seite 9
11 Tariflohn monatlich Brutto (Stand: August 2009) Länder Mindest Brutto- Entgelt gültig seit Berlin Baden-Württemberg Bayern 1.280, Brandenburg Bremen Hamburg 1.353, Hessen * Rheinland-Pfalz * Saarland * Niedersachsen Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung dürfen die in der Sachbezugsverordnung festgelegten Beträge nicht überschreiten Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Schleswig-Holstein 1.174, Mecklenburg-Vorpommern * Tarifverhandlungen sind gescheitert, solange aktueller Tarif gültig Oldenburg 1.222, Seite 10
12 Musterberechnung : Gehalt und AG - Kosten; z.b.: Nordrhein-Westfalen bei Berechnung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten Berechnung des Nettogehaltes der Haushaltshilfe Berechnung der Arbeitgeberbelastung Bruttogehalt 1.333,00 Lohnsteuer Kl. 1 72,00 Kirchensteuer 5,76 Solidaritätszuschlag 0,00 KV-Beitrag 105,31 Pflegeversicherung 13,00 Rentenversicherung 132,63 Arbeitslosenversicherung 18,66 Nettogehalt 985,64 abzüglich der Sachbezugswerte: Unterkunft 173,40 Verpflegung 210,00 Auszahlungsbetrag 602,24 Bruttogehalt 1.333,00 + AG Anteil zur SV 257,60 Arbeitgeberbelastung insgesamt 1.590,60 abzüglich der Sachbezugswerte Unterkunft 173,40 Verpflegung 210,00 Nettobelastung 1.207,20 Zuzüglich der anteiligen Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Haushaltshilfe Seite 11
13 Musterberechnung : Gehalt und AG - Kosten; z.b.: Nordrhein-Westfalen bei freier Unterkunft- und Verpflegung (Geldwerter Vorteil) Berechnung des Nettogehaltes der Haushaltshilfe Berechnung der Arbeitgeberbelastung Bruttogehalt 1.333,00 Grundlage zur Berechnung der Steuern und der SV - Beiträge 1.716,40 Lohnsteuer Kl ,50 Kirchensteuer 15,52 Solidaitätszuschlag 9,48 KV-Beitrag 135,60 Bruttogehalt 1.333,00 Grundlage zur Berechnung des AG Beitrages zur Sozialversicherung 1.706,40 AG - Anteil SV 331,69 Arbeitgeberbelastung insgesamt 1.664,69 Nettobelastung 1.664,69 Pflegeversicherung 16,73 Rentenversicherung 170,78 Arbeitslosenversicherung 24,03 Nettogehalt 788,36 Zuzüglich der anteiligen Kosten für Unterkunft (Strom, Wasser etc.) und Verpflegung der Haushaltshilfe Seite 12
14 Musterberechnung : Gehalt und AG - Kosten; z.b.: Nordrhein-Westfalen bei freier Unterkunft- und Selbstverpflegung Berechnung des Nettogehaltes der Haushaltshilfe Berechnung der Arbeitgeberbelastung Bruttogehalt 1.333,00 Grundlage zur Berechnung der Steuern und der SV - Beiträge 1.506,40 Lohnsteuer Kl ,58 Kirchensteuer 10,85 Solidaitätszuschlag 6,63 KV-Beitrag 119,01 Bruttogehalt 1.333,00 Grundlage zur Berechnung des AG Beitrages zur Sozialversicherung 1.506,40 AG - Anteil SV 291,11 Arbeitgeberbelastung insgesamt 1.624,11 Nettobelastung 1.624,11 Pflegeversicherung 14,69 Rentenversicherung 149,89 Arbeitslosenversicherung 21,09 Zuzüglich der anteiligen Kosten für Unterkunft (Strom, Wasser etc.) Nettogehalt 890,27 Seite 13
15 Musterberechnung : Gehalt und AG - Kosten; z.b.: Nordrhein-Westfalen bei Berechnung der Unterkunftskosten und Selbstverpflegung Berechnung des Nettogehaltes der Haushaltshilfe Berechnung der Arbeitgeberbelastung Bruttogehalt 1.333,00 Lohnsteuer Kl. 1 72,00 Kirchensteuer 6,78 Solidaritätszuschlag 0,00 KV-Beitrag 105,31 Pflegeversicherung 13,00 Rentenversicherung 132,63 Arbeitslosenversicherung 18,66 Nettogehalt 984,92 abzüglich der Sachbezugswerte: Unterkunft 173,40 Auszahlungsbetrag 811,52 Bruttogehalt 1.333,00 + AG Anteil zur SV 257,60 Arbeitgeberbelastung insgesamt 1.590,60 abzüglich der Sachbezugswerte Unterkunft 173,40 Nettobelastung 1.417,20 Zuzüglich der anteiligen Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Haushaltshilfe Seite 14
16 Urlaubsanspruch Regelung für den Urlaubsanspruch bundesweit Arbeitnehmer/innen bis 29 Jahre = 26 Arbeitstage Arbeitnehmer/innen ab 30 Jahre = 30 Arbeitstage bei einer 5 Tagearbeitswoche Seite 15
17 Dienstleistungsfreiheit auch für Haushaltshilfen? Deutsche und ausländische Agenturen erwecken bei Haushaltshilfesuchenden den Anschein der Seriosität und Legalität, indem sie z. B. innerhalb der EU-Mitgliedstaaten werben und ihren Service als unbürokratisch, kostengünstig und rund um die Uhr anbieten und sich dabei auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Allerdings gilt die Dienstleistungsfreiheit nur für selbständig Tätige. Seite 16
18 Beispiel Dienstleistungsfreiheit Keine Arbeitserlaubnis-EU benötigen also selbständige Haushaltshilfen im Rahmen der EU-Freizügigkeit. Selbständig tätig sind ausschließlich solche Haushaltshilfen/Personen, die keinen Weisungen eines Arbeitgebers unterworfen sind und insbesondere Art, Ort, Zeit und Ausführung der Tätigkeit bestimmen können. Eine vollzeitbeschäftigte Haushaltshilfe, die im deutschen Haushalt wohnt, und nach den Weisungen der Angehörigen oder des Pflegebedürftigen arbeitet, ist nicht selbständig tätig und somit arbeitsgenehmigungspflichtig. Seite 17
19 Beispiel für nicht legale Leiharbeit/Arbeitnehmerüberlassung Die ausländische Haushaltshilfe ist bei einem Pflegedienst des Herkunftslandes angestellt. Steuern und Abgaben werden im Heimatland entrichtet. In der Praxis erhält die Haushaltshilfe auch in diesem Fall Arbeitsanweisungen vom deutschen Auftraggeber In der Regel handelt es sich daher um nicht erlaubte Leiharbeit. Seite 18
20 Beurteilung In der Praxis ist es oft schwierig, die Frage zu beantworten, wer selbständig tätig ist, da es viele Zwischen- und Mischformen gibt. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Für die Beurteilung sind grundsätzlich die zwischen den Beteiligten vereinbarten Verträge und die tatsächliche Ausgestaltung entscheidend. Widersprechen sich die schriftliche Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung des Vertrages, so kommt es auf die tatsächliche Durchführung an. Seite 19
21 Weitere Hinweise Das Merkblatt Vermittlung von Haushaltshilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen nach Deutschland sowie die Hinweise für die Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen finden Sie im Internet unter: => Bürgerinnen & Bürger => Arbeit und Beruf => Vermittlung => Haushaltshilfen Seite 20
22 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 21
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