Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

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1 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat GD/P Basel, 9. April 2008 Regierungsratsbeschluss vom 19. Februar 2008 Weitere Behandlung der kantonalen Volksinitiative Schutz vor Passivrauchen Im Kantonsblatt vom 3. März 2007 ist der folgende Initiativtext veröffentlicht worden: Gestützt auf 47 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 und auf das Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) vom 16. Januar 1991 reichen die unterzeichneten, im Kanton Basel-Stadt Stimmberechtigten folgende Initiative ein: Das kantonale Gastgewerbegesetz vom 15. September 2004 wird wie folgt geändert: 34 (neu) Rauchverbot in Innenräumen In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen. Kontaktadresse: Lungenliga / Krebsliga, Mittlere Strasse 35, 4056 Basel Die Staatskanzlei hat am 30. August 2007 verfügt, dass die kantonale Volksinitiative Schutz vor Passivrauchen mit der nötigen Unterschriftenzahl zustande gekommen ist, und hat sie am gleichen Tag dem Regierungsrat überwiesen. Mit RRB Nr. 07/29/11 vom 11. September 2007 wurde das Justizdepartement beauftragt, dem Regierungsrat zu Handen des Grossen Rates bis zum 17. Januar 2008 zur rechtlichen Zulässigkeit der Initiative Schutz vor Passivrauchen zu berichten. Mit gleichem RRB wurde das Gesundheitsdepartement beauftragt, dem Regierungsrat zu Handen des Grossen Rates bis zum nämlichen Zeitpunkt zum weiteren Vorgehen zu berichten. 1. Rechtliche Zulässigkeit der Initiative Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 9. April 2008 die Initiative für rechtlich zulässig erklärt. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 11. April 2008

2 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 2 2. Verfahrensentscheid des Grossen Rates Wenn die rechtliche Zulässigkeit feststeht, hat der Grosse Rat gemäss 18 des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 (IRG; SG ) an seiner nächsten ordentlichen Sitzung die Initiative entweder: a. sofort dem Volk ohne Empfehlung und ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung vorzulegen oder b. sie dem Regierungsrat oder einer Grossratskommission zur Berichterstattung zu überweisen. 3. Antrag auf Überweisung der Initiative an den Regierungsrat zur Berichterstattung 3.1 Ausgangslage Am 18. Oktober 2006 hat der Grosse Rat nach eingehender Diskussion beschlossen, den Schutz vor Passivrauchen in Gaststätten erheblich zu verbessern (GRB Nr. 06/42/22G). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessenslagen hat der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates ein Gesamtpaket geschnürt, welches die Möglichkeit bietet, das Ziel eines Schutzes vor Passivrauchen in Gaststätten nicht über eine gesetzliche Regelung mit Totalverbot, sondern durch Schaffung eines Angebots für Nichtrauchende mittels Selbstregulierung zu erreichen. Ein vor diesem Hintergrund vom Wirteverband Basel-Stadt und dem Basler Hotelier-Verein ausgearbeiteter Verhaltenskodex regelt mit einer Übergangsfrist bis Ende 2008 den Nichtraucherschutz in Gaststätten. Bis Ende 2008 müssen gemäss diesem Verhaltenskodex 90% aller Gastbetriebe Plätze für Nichtrauchende bereit halten. 50% der Innenplätze müssen für Nichtrauchende reserviert sein. Der Prozess der Anpassung der Gastbetriebe ist nun im Gange, ein Zwischenbericht des Wirteverbands muss Ende März 2008 und der Schlussbericht Ende März 2009 dem Gesundheitsdepartement vorgelegt werden. Für den Fall, dass die genannten Ziele seitens des Wirteverbands Basel-Stadt und des Basler Hotelier-Vereins nicht erreicht werden, will der Regierungsrat dem Grossen Rat ein vollständiges Rauchverbot in den Gastronomiebetrieben unterbreiten. Die am 3. März 2007 publizierte und am 30. August 2007 formell zustande gekommene Volksinitiative Schutz vor Passivrauchen greift in den beschriebenen laufenden Prozess ein. Die Initiative hat zum Ziel, in den öffentlich zugänglichen Innenräumen der dem Gastgewerbegesetz (SG ) unterstellten Betrieben das Rauchen zu verbieten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume, so genannte Fumoirs, sind von diesem Rauchverbot ausgenommen. Wie nachfolgend dargestellt, besteht vor dem Hintergrund der Parlamentsdebatte vom 18. Oktober 2006 aus Sicht des Regierungsrates kein Grund, den laufenden Prozess abzubrechen und die Initiative Schutz vor Passivrauchen sofort dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.

3 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite Gesundheit und Passivrauchen Das Gefährdungspotential durch Tabak ist sehr hoch, sowohl die gesundheitlichen Schäden als auch die Suchtentwicklung betreffend. Das Rauchen stellt in der Schweiz das grösste vermeidbare Einzelrisiko für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Gemäss dem Tabakmonitor des Bundesamts für Gesundheit (BAG) von 2006 liegt der Raucheranteil bei den 14- bis 65-Jährigen in der Schweiz bei 29%. Gemäss Gesundheitsbericht Basel-Stadt 2005 rauchen rund 33% der Basler Bevölkerung im Alter von über 15 Jahren. Bei den 15- bis 16-Jährigen ist seit 1998 ein Rückgang zu verzeichnen. Gegenwärtig rauchen im Kanton Basel-Stadt 21% der Schülerinnen und Schüler dieser Altersgruppe. Jedes Jahr sterben in der Schweiz mehr als Personen vorzeitig an den Folgen des Tabakkonsums. Tabakbedingte Todesfälle sind auf Erkrankungen der Atemwege, des Blutkreislaufs, auf Krebserkrankungen, auf Erkrankungen Früh- und Neugeborener und Schwangerer zurückzuführen. Der tabakbedingte Anteil an den Gesamttodesfällen beträgt bei Männern 21% und bei Frauen 7,5%. Eine Vielzahl von Studien hat in den letzten 20 Jahren gezeigt, dass auch Passivrauchen schädlich für die Gesundheit ist. Es gibt keine Schwelle der Exposition, unterhalb welcher Tabakrauch unbedenklich wäre. Kinder sind durch das Passivrauchen besonders gefährdet. Passivrauchen schadet ihren noch nicht voll entwickelten Organen mehr als denjenigen von Erwachsenen. Bei exponierten Nichtraucherinnen und Nichtrauchern kann Passivrauchen Lungenkrebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Asthma und Infektionen der Atemwege verursachen. Eine vorsichtige Schätzung für die Schweiz ergibt, dass jedes Jahr mehrere hundert Nichtrauchende infolge des Passivrauchens sterben Passivrauchen in der Schweiz 2004 waren 29% der 14- bis 65-jährigen Bevölkerung während mindestens sieben Stunden pro Woche dem Tabakrauch ausgesetzt. Die Tabakrauchexposition in öffentlichen Räumen ist in Restaurants, Bars und Cafés am höchsten. Deutlich mehr als die Hälfte der Personen gibt bei Befragungen an, sich stark durch den Tabakrauch belästigt zu fühlen. Diese Zahl hat in den letzten Jahren zugenommen. Vermehrt wird auch die Forderung nach gesetzlichen Lösungen laut Gesundheitsökonomische Überlegungen Die wirtschaftlichen Folgen des Passivrauchens sind beträchtlich. Schätzungen für die Schweiz aufgrund von ausländischen Studien besagen, dass die wirtschaftlichen Folgen infolge von Einkommensverlust und Gesundheitskosten bei Nichtraucherinnen und Nichtrauchern 10% der Kosten des aktiven Rauchens ausmachen. Für die Schweiz berechnet, liegt diese Schätzung bei rund CHF 500 Mio. pro Jahr. 3.2 Schutz vor Passivrauchen Massnahmen des Bundes Mit einem Anteil von 29% Raucherinnen und Rauchern der Gesamtbevölkerung ist das Niveau in der Schweiz immer noch hoch und weit von der Zielvorgabe des Massnahmenpakets

4 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 4 Tabak des Bundes entfernt. Diese sieht vor, den Anteil Raucherinnen und Raucher bis auf 20% zu senken. Auf Bundesebene existiert seit 2001 ein nationales Programm zur Tabakprävention (NPTP ). Die Strategie des Bundes setzt in drei Handlungsfeldern an: den Einstieg verhindern, den Ausstieg erreichen, vor Passivrauch (ungewolltes Einatmen von Tabakrauch) schützen. Abgeleitet vom letzten Punkt hat das BAG verschiedene Ziele formuliert zum Beispiel bezogen auf Passivrauch: Nichtrauchende haben jederzeit und überall die Möglichkeit, rauchfreie Luft zu atmen. Auf Bundesebene ist dazu derzeit ein politischer Vorstoss hängig (vgl. dazu Ziffer 3.3.3). In den meisten Kantonen sind ebenfalls Vorstösse hängig oder bereits konkrete Bestrebungen im Gang. Daneben führt das BAG verschiedene Aktionen (z.b. Arbeitsplatz.rauchfrei in Unternehmen, Experiment Nichtrauchen in Schulen, Sport rauchfrei als Teil der Kampagne cool and clean im Schweizer Sport) sowie die Informations- und Sensibilisierungskampagne BRAVO durch. Die Ziele der Öffentlichkeitskampagne sind: Die Schweizer Bevölkerung kennt Beispiele, die zeigen, wie rauchfreier öffentlicher Raum und somit Schutz vor Passivrauchen erfolgreich umgesetzt wurden. Die Tabakprävention wird als gewinnbringend, sympathisch und als attraktiver Trend wahrgenommen. Die Beispiele der Kampagne sollen überzeugen und motivieren, Ähnliches umzusetzen. Durch die Kampagne BRAVO soll die Problematik des Passivrauchens weiterhin diskutiert werden. 3.3 Internationale, nationale und regionale Regelungen Rahmenkonvention der WHO Am 27. Februar 2005 trat die erste internationale Rahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Tabakkontrolle in Kraft. Das Abkommen fordert unter anderem in Art. 8 einen wirksamen Schutz vor Passivrauchen. Die Schweiz hat die Konvention zur Tabakkontrolle im Juni 2004 unterzeichnet. Damit hat der Bundesrat den politischen Willen bekräftigt, die Massnahmen der Konvention auch in der Schweiz umzusetzen. Das laufende Legislaturprogramm des Bundes sieht vor, dass die eidgenössischen Räte das Abkommen zur Tabakkontrolle ratifizieren. Darin verpflichtet sich die Schweiz zu einem konsequenten Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen. Besonders auffällig sind die Veränderungen im Bereich Gaststätten. Seitdem vor etwa vier Jahren das erste europäische Rauchverbot ausgesprochen wurde, ist heute das Rauchen in Restaurants in mehr als der Hälfte der europäischen Staaten (19 von 30) verboten. In Italien, Frankreich, Irland, Spanien und England bestehen strikte Rauchverbote in Gaststätten, Bars und an Arbeitsplätzen. In Irland ist das Rauchen in Pubs, Restaurants und bei der Arbeit seit

5 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5 April 2004 verboten, in Norwegen seit Juni Italien hat seit Anfang 2005 ein umfassendes Rauchverbot. Seit 2006 gibt es in Spanien und Tschechien ebenfalls Rauchverbote. Jüngste Berichte aus Italien, Irland und Spanien zeigen, dass die verstärkten Regelungen zu einem erheblichen Rückgang des Tabakkonsums geführt haben. So ging laut der italienischen Regierung die Zahl der Rauchenden schon im ersten Jahr der neuen italienischen Rauchregelung um rund eine halbe Million zurück Gesetzgebung in den Nachbarländern Frankreich und Deutschland Seit dem 1. September 2007 ist in Deutschland das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft. Die Bundesländer haben sich weitgehend darauf geeinigt, in öffentlichen Räumen und im Gastgewerbe flächendeckend ein Rauchverbot einzuführen. Die Übergangsfrist läuft bis zum 1. Januar Eine im März 2005 zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA vereinbarte freiwillige Massnahme zur Vermeidung gesetzlicher Verbote (Selbstverpflichtung) blieb ohne Erfolg. In Frankreich gilt seit dem 1. Februar 2007 ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Räumen. Seit 2. Januar 2008 gilt ein Rauchverbot nach irischem, italienischem und skandinavischem Vorbild für die gesamte Gastronomie inklusive aller Restaurants, Bars, Cafés, Casinos und Diskotheken. Ausnahmen sind bei diesen Regelungen keine vorgesehen Nichtraucherschutz auf Bundesebene Der Nichtraucherschutz im Arbeitsbereich ist auf Bundesebene in Artikel 19 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR ) festgehalten. Dieser besagt: Der Arbeitgeber hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Nichtraucher nicht durch das Rauchen anderer Personen belästigt werden. Die Handhabung dieser Bestimmung erweist sich bisher jedoch als schwierig, da es kein objektivierbares Mass für Belästigung gibt. Dieser Zustand ist durch das subjektive Gefühl bestimmt. Individuelles Empfinden kann weder definiert noch genügend eingegrenzt werden. Demgegenüber ist die objektive Schädigung durch Passivrauchen wissenschaftlich nachgewiesen und stellt aus heutiger Sicht den primären Grund für eine klare Regelung dar. Felix Gutzwiller hat vor diesem Hintergrund im Oktober 2004 im Nationalrat die parlamentarische Initiative Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen eingereicht. Die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat der parlamentarischen Initiative am 28. April 2005 deutlich Folge gegeben, die ständerätliche Kommission schloss sich diesem Beschluss am 30. August 2005 an. Am 4. Oktober 2007 hat der Nationalrat den Entwurf für ein neues Bundesgesetz zum Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen angenommen. Dieser sieht allerdings die Möglichkeit vor, dass so genannte Rauchbetriebe eine Ausnahmebewilligung beantragen können. Am 7. Februar 2008 hat die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit die Beratung zum Gesetzesentwurf aufgenommen und wird diese voraussichtlich an ihrer Sitzung vom 18. Februar 2008 abschliessen. Anlässlich der Frühjahrssession wird dann der Ständerat am 4. März 2008 über den Gesetzesentwurf debattieren und über die Annahme oder Ablehnung entscheiden.

6 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite Massnahmen in anderen Kantonen In verschiedenen Kantonen sind Bestrebungen im Gang, in der Verwaltung oder auch an den öffentlich zugänglichen Orten wie Gaststätten usw. den Nichtraucherschutz zu verstärken. Vier Kantone haben bisher zum Schutz vor Passivrauchen Rauchverbote in Gaststätten erlassen. Im Kanton Tessin ist nach einer einjährigen Übergangsfrist das Rauchverbot in Gaststätten am 12. April 2007 eingeführt worden. Die Regelung sieht ein allgemeines Rauchverbot in Restaurants, Bars, Cafés und Discotheken vor. Einzig in abgetrennten, unbedienten Räumen, so genannten Fumoirs, darf unter Einhaltung der Bestimmungen betreffend Luftfilter und Ventilationsgeräte weiterhin geraucht werden. An der Urne sagten fast 80% der abstimmenden Tessinerinnen und Tessiner Ja zu einem totalen Rauchverbot. Im Kanton Solothurn ist das Gesundheitsgesetz, welches ein Rauchverbot in öffentlichen Räumen sowie in der Gastronomie und in Kulturstätten vorsieht, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist läuft bis am 31. Dezember Die Solothurner Stimmberechtigten haben dieses Gesetz am 26. November 2006 mit 56% Ja- Stimmen angenommen. In den Kantonen Graubünden und Appenzell-Ausserrhoden wurde an der Volksabstimmung vom 25. November 2007 die Änderung im Gesundheitsgesetz einschliesslich des Rauchverbots in öffentlich zugänglichen Räumen und allen Bereichen der Gastronomie vom Volk gutgeheissen. Die Einrichtung von Fumoirs ist in beiden Kantonen erlaubt. Mitte 2007 waren gemäss einer Zusammenstellung des BAG in 17 Kantonen Regierungsbzw. Parlamentsgeschäfte zum Thema Schutz vor Passivrauchen im Gastronomiebereich in Bearbeitung oder hängig. In drei Kantonen (BE, VS, ZG) lagen Gesetzesentwürfe dem Parlament zur Beschlussfassung vor oder wurden dazu Vernehmlassungen durchgeführt. In drei Kantonen (BL, BS, TG) wurden Initiativen lanciert. In sechs Kantonen (AG, BL, LU, NE, OW, VD) war die Regierung daran, eine Regelung zu erarbeiten. In zwei Kantonen waren Geschäfte im Parlament hängig (FR, UR). Auf der Ebene der Kantone zeigt sich insgesamt noch ein sehr heterogenes Bild betreffend Umsetzung von Massnahmen zum Nichtraucherschutz in Gaststätten. Ebenso unterschiedlich sind dabei die im Einzelnen vorgeschlagenen praktischen Regelungen. 3.4 Massnahmen im Kanton Basel-Landschaft Wie in Absatz erwähnt, wurde am 16. August 2007 auch im Kanton Basel-Landschaft eine Gesetzesinitiative eingereicht, welche mit der hier behandelten Initiative Schutz vor Passivrauchen der Lungenliga/Krebsliga inhaltlich identisch ist. Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft hat nach Prüfung der Rechtsgültigkeit am 13. Dezember 2007 das Zustandekommen der Initiative Schutz vor Passivrauchen der Lungenliga/Krebsliga im Amtsblatt publiziert. Gemäss einschlägiger Gesetzesbestimmungen beginnt ab diesem Zeit-

7 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 7 punkt die Frist von 18 Monaten, innert derer die Initiative dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden muss. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 19. Dezember 2007 dem Landrat die Erklärung der Rechtsgültigkeit beantragt hat, hat die Justiz- und Polizeikommission mit Bericht vom 28. Januar 2008 dem Landrat einen gleich lautenden Antrag gestellt. Dieser wird voraussichtlich an seiner Sitzung vom 13. März 2008 die Rechtsgültigkeit der Initiative erklären. Aller Erwartung nach wird der Landrat das Geschäft selbst noch vor den Sommerferien materiell behandeln und dabei über das weitere Vorgehen betreffend Zustimmung oder Ablehnung der Initiative sowie über den Zeitpunkt der Abstimmung beschliessen. Sollte der Landrat die kantonale Volksinitiative ablehnen, hat er die Möglichkeit hierzu innert zwei Jahren einen Gegenvorschlag auszuarbeiten ( 78 Abs. 5 Gesetz über die politischen Recht (SGS 120) i.v.m. 29 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100)). Im gegenwärtigen Stadium der Behandlung der Initiative im Kanton Basel-Landschaft kann keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, wann diese in unserem Nachbarkanton zur Abstimmung gelangen wird. Im Fall der Annahme der Initiative durch den Landrat ist jedoch spätestens nach Ablauf der Frist von 18 Monaten ab Publikation, also voraussichtlich bis zum eidgenössischen Abstimmungstermin vom 17. Mai 2009, eine Volksabstimmung durchzuführen. Im Fall der Ablehnung der Initiative durch den Landrat und der Ausarbeitung eines Gegenvorschlags verschiebt sich der Abstimmungstermin entsprechend. 3.5 Die kantonale Volksinitiative Schutz vor Passivrauchen Die Volksinitiative Schutz vor Passivrauchen behandelt ein wichtiges Gesundheitsthema. Die Initiative hat zum Ziel, in den öffentlich zugänglichen Innenräumen der dem Gastgewerbegesetz unterstellten Betriebe das Rauchen zu verbieten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume, so genannte Fumoirs, sind von diesem Rauchverbot ausgenommen. Das Grundanliegen der Initiative trifft den Zeitgeist und entspricht im Wesentlichen den Entwicklungen der europäischen Länder und der direkten Nachbarländer bezüglich der ergriffenen Massnahmen zum Schutz vor Passivrauchen. Aus Sicht der Prävention ist dieses Anliegen wichtig und sinnvoll und findet deshalb breite Unterstützung in der Bevölkerung. 3.6 Regelung des Schutzes vor Passivrauchen nach den Vorgaben von Regierung und Parlament im Kanton Basel-Stadt Die Stärkung der Tabakprävention und der Schutz vor Passivrauchen ist dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ein wichtiges Anliegen. Entsprechend wurden die Präventionsbemühungen und der Jugendschutz erheblich verstärkt. Beispielhaft hierfür ist das seit 1. August 2007 geltende gesetzliche Verkaufsverbot von Tabakwaren an unter 18-jährige Jugendliche sowie die Einführung der rauchfreien Verwaltung des Kantons Basel-Stadt ab 1. Juli 2007.

8 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 8 Bei der Frage nach einem Rauchverbot in Gaststätten wurde eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen individuellen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Belange vorgenommen. Basierend auf dieser Interessensabwägung haben der Regierungsrat und der Grosse Rat ein Gesamtpaket geschnürt, in dem alle Anliegen berücksichtigt werden sollen. Konkret wurde vor diesem Hintergrund darauf verzichtet, ein striktes gesetzliches Rauchverbot in Gaststätten zu erlassen. Stattdessen wurde die Möglichkeit einer auf gesetzlicher Grundlage basierenden Angebotsregulation geschaffen. Auf Basis des regierungsrätlichen Vorschlags hat der Grosse Rat im Oktober 2006 nach eingehender Diskussion beschlossen, das Ziel des Schutzes vor Passivrauchen sei in Gaststätten durch die Schaffung eines Angebots für Nichtrauchende mittels indizierter Eigenverantwortung sowie Selbstregulierung und nicht über eine gesetzliche Regelung mit totalem Rauchverbot zu erreichen (GRB Nr. 06/42/22G vom 18. Oktober 2006). Zu diesem Zweck wurde eine gesetzliche Anpassung im Gastgewerbegesetz vorgenommen. Neu wurde in 34 des Gastgewerbegesetzes das Angebot für Nichtrauchende wie folgt geregelt: Angebot für Nichtrauchende 34. Soweit es die Betriebsverhältnisse zulassen, sind für Nichtraucherinnen und Nichtraucher Bereiche mit einer genügenden Anzahl von Plätzen in separaten Räumen oder Nichtraucherzonen zu reservieren. 2 Die Fachverbände sorgen für ein ausreichendes Angebot für Nichtrauchende in den diesem Gesetz unterstellten Betrieben. 3 Auf Angebote für Nichtrauchende soll am Eingang des jeweiligen Betriebs deutlich hingewiesen werden. Diese sollen insbesondere umfassen: a) bei mehr als einem Gastraum mindestens einer von diesen, welcher für Nichtrauchende eingerichtet ist; b) Zonen für Nichtrauchende, welche als solche bezeichnet und von Zonen für Rauchende baulich und technisch klar abgegrenzt und mit einer guten Lüftung mit Zu- und Abluft ausgerüstet sind. 4 Gasträume, in denen geraucht wird, sollen über eine Lüftung gemäss Abs. 3 verfügen. 5 Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an diese gesetzliche Bestimmung hat der Wirteverband Basel-Stadt und der Basler Hotelier-Verein einen Verhaltenskodex erarbeitet, der den Inhalt der gesetzlichen Regelung durch klare Zielsetzungen konkretisiert. Der Regierungsrat unterstützt diese Initiative der beiden Fachverbände ausdrücklich und sieht darin einen gangbaren Weg, insbesondere um den teilweise gegensätzlichen Anliegen von Gesundheitsschutz und Wirtschaftsfreiheit zu entsprechen. Überdies ermöglicht diese Lösung eine markante Verbesserung des Nichtraucherschutzes im Vergleich zu heute. Die Nutzerinnen und Nutzer können so gemäss ihren Bedürfnissen die für sie geeignete Wahl treffen. Der Verhaltenskodex hat folgende Umsetzung in Etappen festgelegt: Es besteht bis Ende 2006 eine Kennzeichnungspflicht in allen Betrieben. Die Angebote für Nichtrauchende sind im Eingangsbereich deutlich zu deklarieren.

9 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 9 Bis 31. Dezember 2007 müssen 60% aller Gastbetriebe Plätze für Nichtrauchende bereithalten. 30% der Innenplätze sind für Nichtrauchende reserviert. Ende 2008 sollen 90% aller Gastbetriebe Plätze für Nichtrauchende bereithalten, 50% aller Innenplätze müssen für Nichtrauchende reserviert sein. Lokale mit mehr als einem Gastraum halten mindestens einen Raum für Nichtrauchende bereit. Nichtraucherzonen müssen als solche bezeichnet werden und sind deutlich von den Raucherzonen abzugrenzen. Sollten die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden, wird der Regierungsrat wie bereits anlässlich der Grossratsdebatte vom 18. Oktober 2006 dargelegt dem Grossen Rat ein gesetzliches Rauchverbot in Gastronomiebetrieben unterbreiten. Der Abschlussbericht des Wirteverbandes wird Ende März 2009 entgegengenommen und geprüft. Ein entsprechender Bericht wird dem Grossen Rat nach Auswertung der Ergebnisse des Wirtesverbands vorgelegt. Der Grosse Rat entscheidet anschliessend über das weitere Vorgehen. Der Grosse Rat wird gebeten, den eingeschlagenen Weg jetzt weiter zu verfolgen. Ein vorzeitiger Abbruch des laufenden Prozesses der Selbstregulierung ist nach Auffassung des Regierungsrates nicht sinnvoll. Das Erreichen der mit den Fachverbänden vereinbarten Vorgaben soll erst nach Ablauf der gesetzten Frist Ende 2008 und nach Vorlage des oben erwähnten Abschlussberichts beurteilt werden. Das angelaufene innovative Modell benötigt den in der Regelung vorgesehene Zeitraum, um sich voll entwickeln zu können. Ein Verbot zum jetzigen Zeitpunkt würde ein falsches Signal setzen und die angestrebte Zielerreichung durch Eigenverantwortung und Selbstregulierung verunmöglichen. Zudem steht eine gesamtschweizerische Lösung in Aussicht, wodurch Leitlinien für die weitere Entwicklung in den einzelnen Kantonen gesetzt werden. Aus diesem Grund ist ein kantonaler Alleingang gerade mit Blick auf die gegenwärtige, sehr unterschiedliche Situation in den Kantonen nicht zu empfehlen. Kantonale Alleingänge können längerfristig, breit angelegte, überkantonale Lösungen verunmöglichen, was nicht im Sinne eines effizienten Nichtraucherschutzes ist. Mit dieser Vorgehensweise wird gewährleistet, dass sich im Kanton Basel-Stadt ein von der Bevölkerung breit akzeptierter Nichtraucherschutz in Gaststätten etabliert, der auch im Einklang mit den beschriebenen nationalen und regionalen Entwicklungen steht. Aus regionaler Sicht und mit Blick auf ein möglichst synchrones Vorgehen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist anzustreben, dass die zwei in den beiden Partnerkantonen eingereichten, inhaltlich identischen Initiativen betreffend Schutz vor Passivrauchen gleichzeitig den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zur Abstimmung vorgelegt werden. Damit der im Kanton Basel-Stadt eingeschlagene Weg der Selbstregulierung wie oben beschrieben ordentlich abgeschlossen werden kann, sind mit dem Kanton Basel-Landschaft Gespräche über einen gemeinsamen Abstimmungstermin voraussichtlich für Herbst/Winter 2009 zu führen. Gemäss der einschlägigen Gesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft kann der Landrat im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee eine Verlängerung oder Unterbrechung der oben genannten Behandlungsfrist von 18 Monaten anordnen ( 78a Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte).

10 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite Antrag Der eingeschlagene Weg der Selbstregulierung des Schutzes vor Passivrauchen ist zielorientiert und sinnvoll. Der von den Fachverbänden vorgelegte Verhaltenskodex berücksichtigt die verschiedenen Anliegen der involvierten Interessengruppen. Eine abschliessende Beurteilung des laufenden Prozesses ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und kann erst nach Einreichen des Schlussberichts des Wirteverbands Basel-Stadt sowie nach dem Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens auf Bundebene erfolgen. Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes: Die Initiative Schutz vor Passivrauchen wird gemäss 18 Bst. b IRG dem Regierungsrat zur Berichterstattung überwiesen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Dr. Robert Heuss Staatsschreiber

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