Kohlschein Lütkemeier & Partner. Freitag, 20. November 2015 Aula des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Kreuzstraße 56-60, Stadtlohn

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1 VERANSTALTUNG 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE Freitag, 20. November 2015 Aula des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Kreuzstraße 56-60, Stadtlohn Kohlschein, Lütkemeier & Partner mbb Eschstraße 71, D Stadtlohn Fon +49 (0) / Fax +49 (0) / kanzlei@ra-kohlschein.de HEISTERBORG UND PARTNER Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand An de Bleeke 1, D Stadtlohn Fon +49 (0) / Fax +49 (0) / heisterborg@heisterborg.de

2 GASTREFERENT Prof. Jörg Probst Dipl.-Ing. Maschinenbau, Dipl.-Wirtsch.-Ing. Geschäftsführer der Gertec GmbH in Essen, Professor an der Hochschule Bochum im Fachbereich Architektur Gertec GmbH Martin-Kremmer-Str. 12 D Essen Tel (0) 201 / joerg.probst@gertec.de STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 2

3 REFERENTEN HEISTERBORG UND PARTNER Carsten Kuglarz Dipl.-Kaufmann (FH) Steuerberater seit 2010 Jan Hartmann Dipl.-Kaufmann (FH) Steuerberater seit 2010 Heike Wissing, LL.M. Dipl.-Betriebwirtin (FH) Steuerberaterin seit 2009 KOHLSCHEIN, LÜTKEMEIER & PARTNER Christian Rolvering Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar Lars Voges-Wallhöfer Rechtsanwalt, Mediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Medizinrecht Hagen Ebert Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter Céline Roters Rechtsanwältin 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 3

4 MODERATION HEISTERBORG UND PARTNER Tim Slaba, LL.M. Steuerberater seit 2013 KOHLSCHEIN, LÜTKEMEIER & PARTNER Jan Lütkemeier, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 4

5 INHALTSVERZEICHNIS Energie und Nachhaltigkeit: Auf der Suche nach dem roten Faden...Seite 07 Referent: Prof. Jörg Probst Recht kurios: Arbeitsrecht in der Praxis - Wie würden Sie entscheiden?...seite 09 Referent: Hagen Ebert Ein- und Ausbaukosten - Wer zahlt was?...seite 16 Referentin: Céline Roters Wertfaktor Know-How - so schützen Sie Ihr Wissen...Seite 24 Referent: Lars Voges-Wallhöfer Das Ende der Ungewissheit? Verabschiedung des neuen Schenkung- und Erbschaftsteuergesetzes...Seite 33 Referenten: Carsten Kuglarz, Christian Rolvering Auslandsgeschäfte von Mittelständlern - praktische und aktuelle Hinweise für die Zukunft...Seite 48 Referent: Jan Hartmann (kein schriftlicher Beitrag) Buchführung der Weg zu voll elektronischen Prozessen...Seite 49 Referentin: Heike Wissing 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 5

6 ANLAGE Profil Prof. Jörg Probst...Seite 69 Kurz-Vorstellung des Büros Heisterborg und Partner...Seite 71 Kurz-Vorstellung des Büros Kohlschein, Lütkemeier & Partner...Seite STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 6

7 ENERGIE UND NACHHALTIGKEIT: AUF DER SUCHE NACH DEM ROTEN FADEN Referent: Prof. Jörg Probst Dipl.-Ing. Maschinenbau, Dipl.-Wirtsch.-Ing. Geschäftsfüher der Gertec GmbH, Professor an der Hochschule Bochum im Fachbereich Architektur Gertec GmbH Martin-Kremmer-Str. 12 D Essen Tel (0) 201 / joerg.probst@gertec.de STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 7

8 1 Energie und Nachhaltigkeit: Auf der Suche nach dem roten Faden Nachhaltigkeit, Energieeffizienz, ökologisches Bauen all diese Begriffe sind in aller Munde. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändern sich, die politischen Vorgaben verschärfen sich, wo aber stehen die handelnden Akteure und woran orientieren sich kleine- und mittelständische Unternehmen aber auch Industriebetriebe? Auf der Suche nach dem roten Faden für das eigene Handeln wird deutlich, dass Energieeffizienz und Nachhaltigkeit nicht von selbst entsteht und auch die sicher verbesserten ökonomischen Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten nicht allein dazu führen, dass entsprechende Projekte initiiert und umgesetzt werden. Von wesentlicher Bedeutung ist es die Verantwortlichen in den Unternehmen, ebenso wie die technischen Verantwortlichen und mit der Umsetzung betreuten Menschen in einen neuen gemeinsamen Handlungskontext zu bringen. Mit einer neu zu entwickelnden Perspektive, die Energieeffizienz und die vielen anderen Aspekte im Bauen, im Produzieren und im Betreiben von technischen Anlagen und Gebäuden miteinander verbindet, entsteht ein gänzlich neuer Handlungsraum. Es wird in der Zukunft nicht allein darum gehen die Wirtschaftlichkeit zu prüfen und ggf. nachzuweisen, Fördermittel einzubeziehen und letztlich Projekte umzusetzen und es wird ein viel weiteres Feld entstehen, in dem Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und Effektivität tief in die Prozesse integriert werden und von den Menschen im alltäglichen Handeln und Denken aufgenommen wird. 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 8

9 RECHT KURIOS: ARBEITSRECHT IN DER PRAXIS - WIE WÜRDEN SIE ENTSCHEIDEN? Referent: Hagen Ebert Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter Hagen Ebert Kohlschein, Lütkemeier & Partner mbb Jahrgang 1966 Geburtsort Moers Eschstr. 71 D Stadtlohn Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Lehrbeauftragter Tel. +49 (0) / Fax. +49 (0) / Studium der Rechtswissenschaften in Münster und Nijmegen/Niederlande Rechtsanwalt in der Kanzlei Alpmann Fröhlich in Emsdetten 2000 Eintritt in die Kanzlei Kohlschein, Lütkemeier und Partner 2001 Sozius in der Kanzlei Kohlschein, Lütkemeier und Partner 2010 Lehrbeauftragter an der FH Gelsenkirchen/Bocholt kanzlei@ra-kohlschein.de Tätigkeitsschwerpunkte Bau- und Architektenrecht Arbeitsrecht Sonstiges Fremdsprachen: Niederländisch, Englisch Referendariat u.a. bei der Deutsch-Niederländischen Handelskammer, Den Haag/Niederlande Mitglied der ARGE Baurecht im DAV 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 9

10 Kohlschein Lütkemeier & Partner 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 20. November 2015 Recht kurios: Arbeitsrecht in der Praxis Wie würden Sie entscheiden? Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht Hagen Ebert RA Hagen Ebert Kohlschein Lütkemeier & Partner Muss ein Azubi Schmerzensgeld an einen Kollegen zahlen, den er bei der Arbeit verletzt? Ist man schon schwanger, wenn eine künstliche Befruchtung außerhalb des Körpers erfolgt? Darf man mit einem Tattoo Justizhauptwachtmeister werden? Darf man jemanden kündigen, weil er den Mindestlohn verlangt? 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 10

11 Kohlschein Lütkemeier & Partner Muss ein Azubi Schmerzensgeld an einen Kollegen zahlen, den er bei der Arbeit verletzt? Grundsatz: Wer einen andern verletzt, haftet. Quelle: fahrschule-online.de Kohlschein Lütkemeier & Partner Muss ein Azubi Schmerzensgeld an einen Kollegen zahlen, den er bei der Arbeit verletzt? Grundsatz: Wer einen andern verletzt, haftet. Ausnahme: Im Arbeitsverhältnis Haftungsausschluss nach 105 I, 106 I SGB VII Azubi im Reifenbetrieb schmeißt 10 gr. schweres Bleigewicht ohne zu schauen über die Schulter und trifft Kollegen am Auge BAG: keine betriebliche Veranlassung, er haftet. 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 11

12 Kohlschein Lütkemeier & Partner Ist man schon schwanger, wenn eine künstliche Befruchtung außerhalb des Körpers erfolgt? Quelle: fruchtbarkeitstest.at Kohlschein Lütkemeier & Partner Ist man schon schwanger, wenn eine künstliche Befruchtung außerhalb des Körpers erfolgt? Normalfall: Kündigungsschutz ab dem Moment der Befruchtung Aber: bei in-vitro-fertilisation dann ja gar nicht klar, ob es je zu einer Übertragung an die Mutter kommt. Lösung: Kündigungsschutz ab dem Transfer (nicht: ab Einnistung) 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 12

13 Kohlschein Lütkemeier & Partner Darf man mit einem Tattoo Justizhauptwachtmeister werden? Quelle: t-online.de Kohlschein Lütkemeier & Partner Darf man mit einem Tattoo Justizhauptwachtmeister werden? Haar- und Barterlass des BMI (2006): im Dienst dürften Tätowierungen und ähnliches nicht sichtbar sein. Wandel in der Gesellschaft? Ja, wohl mittlerweile so akzeptiert, dass kein allg. Hinweis auf kriminelles Millieu Wenn klein, dezent und ohne konkreten politischen Bezug, dann OK, auch wenn es sichtbar ist 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 13

14 Kohlschein Lütkemeier & Partner Darf man jemanden kündigen, weil er den Mindestlohn verlangt? Quelle: hdg.de Kohlschein Lütkemeier & Partner Darf man jemanden kündigen, weil er den Mindestlohn verlangt? Aber: Kündigungsschutz nicht im Kleinbetrieb (unter 10 MA) Heruntersetzung der Arbeitszeit bei gleichbleibender Zahlung? Maßregelverbot nach 612a BGB: Kündigung unwirksam 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 14

15 Kohlschein Lütkemeier & Partner 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 20. November 2015 Recht kurios: Arbeitsrecht in der Praxis Wie würden Sie entscheiden? Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht Hagen Ebert RA Hagen Ebert STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 15

16 EIN- UND AUSBAUKOSTEN - WER ZAHLT WAS? Referentin: Céline Roters Rechtsanwältin, Interessenschwerpunkt Bau- und Architektenrecht Kohlschein, Lütkemeier & Partner mbb Eschstr. 71 D Stadtlohn Tel. +49 (0) / Fax. +49 (0) / kanzlei@ra-kohlschein.de STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 16

17 Kohlschein Lütkemeier & Partner 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 20. November 2015 Ein- und Ausbaukosten Wer zahlt was? Rechtsanwältin Céline Roters 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 2015 RAin Céline Roters Kohlschein Lütkemeier & Partner Stefan Bayer / pixelio.de 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 2015 RAin Céline Roters STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 17

18 Kohlschein Lütkemeier & Partner Kann der Verbraucher den Einbau einer mangelhaften Sache verlangen? Kann er auch den Ausbau einer mangelhaften Sache verlangen? JA Unentgeltlich, Verbraucher- RL Art. 3 II Hersteller Händler Verbraucher Kaufvertrag Kaufvertrag 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 2015 RAin Céline Roters Kohlschein Lütkemeier & Partner Kann der Verkäufer das Ein- und Ausbauverlangen verweigern? Nein. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufer ist bei Unverhältnismäßigkeit mit den Vorgaben der Verbraucherschutzrichtlinie nicht vereinbar (so EUGH). Schutz des Verbrauchers vor zusätzlichen Kosten. Aber: Verkäufer kann Höhe der Ein- und Ausbaukosten deckeln (Kappungsgrenze). 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 2015 RAin Céline Roters STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 18

19 Kohlschein Lütkemeier & Partner Was ist mit dem Händler? Bleibt er auf seinen Kosten sitzen? Unternehmerrückgriff 478 II BGB?? Neulieferung - ja Ein- und Ausbau(kosten)? - nein Hersteller Händler Verbraucher Kaufvertrag Kaufvertrag 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 2015 RAin Céline Roters Kohlschein Lütkemeier & Partner Auswirkungen auf den Handwerksbetrieb? Betriebshaftpflicht- versicherer Versicherer haftet nur für verschulden Betriebshaftpflicht- versicherer Ein- und Ausbaukosten? (-), denn diese sind i.r.d. Werkvertrages vom Deckungsschutz regelmäßig nicht umfasst Hersteller 478 BGB (-) Händler Handwerker Verbraucher 439 BGB (-) Kaufvertrag Kaufvertrag Werkvertrag Keine vertraglichen Beziehungen, ProdHaftG nicht anwendbar 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 2015 RAin Céline Roters STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 19

20 Kohlschein Lütkemeier & Partner Zusammenfassung Verschuldensunabhängige Haftung für mangelhafte Ware Unkalkulierbare Folgen für Handwerksbetriebe Warenkontrolle/ Rüge gem. 377 HGB gegenüber Lieferanten Überprüfung des Versicherungsschutzes ggfs. Deckungserweiterung für Ein- und Ausbaukosten 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 2015 RAin Céline Roters Kohlschein Lütkemeier & Partner 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 20. November 2015 Ein- und Ausbaukosten Wer zahlt was? Rechtsanwältin Céline Roters 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 2015 RAin Céline Roters STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 20

21 Ein- und Ausbaukosten Wer zahlt was? RAin Céline Roters, Interessenschwerpunkt im Bau- und Architektenrecht, angestellte Rechtsanwältin der Sozietät Kohlschein, Lütkemeier & Partner mbb, Stadtlohn Die Frage, wer im Fall einer mangelhaften Sache auch die Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung tragen soll, war in der Vergangenheit oft Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren, gefolgt von Klarstellungen und Rechtsgestaltungen seitens des Bundesgerichtshofes zu diversen Einzelfällen. Mit der Entscheidung des EuGH vom und der darauf folgenden Klarstellung durch den Bundesgerichtshof vom sind etwaige Zweifel mittlerweile weitestgehend behoben, es bleiben weitreichende Folgen für den Werkunternehmer. Anhand von Fallbeispielen soll nachfolgend ein Überblick über die Ansprüche der Baubeteiligten geschaffen werden. I. Fallbeispiel (1) Der Verbraucher K kauft bei der Fachfirma V Fliesen für seine Küche. Nach der Verlegung der Fliesen durch einen Fliesenleger stellt K fest, dass die Fliesen eine Farbschattierung bedingt durch einen Produktionsfehler aufweisen, die der K so nicht wollte und auch so nicht erwartet hat. K verlangt von V die Fliesen auszubauen, neu zu liefern und die neuen Fliesen zu verlegen. Zu Recht? 1. Kann der Käufer den Einbau neuer mangelfreier Fliesen verlangen? Bislang war sowohl in der Rechtsprechung als auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten, ob der Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch deren Einbau umfasst, wenn der Käufer die mangelhafte Sache vor Auftreten des Mangels eingebaut hat bzw. hat einbauen lassen. Der Bundesgerichtshof hatte hierzu klargestellt, dass ein Nacherfüllungsanspruch aus 439 Abs. 1 BGB nur soweit gehen kann, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. In diesem Fall bedeutet das, dass der Verkäufer nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an mangelfreien Fliesen schuldet, nicht weniger aber auch nicht mehr. Das leuchtet ein, denn der Käufer soll mit der Nacherfüllung nur das erhalten, was er vertraglich zu erwarten hat nämlich eine Fliese ohne Farbschattierung (vgl. BGH Urteil vom , VIII ZR 2011/07- Parkettstäbefall ). Die Kosten für den zweiten Einbau sollte der Käufer nicht verlangen können. Überraschenderweise sah der EuGH (Urteil vom , C-65/09 und C-97/09) diesen Fall ganz anders. Er dehnt den Schutz des Verbrauchers soweit aus, dass der Verkäufer neben der Lieferung einer mangelfreien Kaufsache diese auch einbauen muss. Der EuGH begründet seine Entscheidung mit dem Sinn und Zweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3). Die in Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorausgesetzte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung soll den Verbraucher vor finanziellen Belastungen schützen. Diese Verpflichtung besteht nach Auffassung des EuGH auch dann, wenn der Verkäufer nach dem Kaufvertrag nicht zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war. Im Jahr 2011 hat der BGH diese Entscheidung mittelbar bestätigt (Urteil vom , VIII ZR 70/08) mit der Folge, dass der Verkäufer nicht nur die Lieferung neuer mangelfreier Fliesen, sondern auch deren Einbau schuldet. 2. Kann der Käufer auch den Ausbau der mangelhaften Fliesen verlangen? Aus dem Wortlaut des Gesetzes, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ergibt sich zu dieser Frage zunächst nichts. Diese Vorschrift sieht lediglich vor, dass der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann, in welchem Umfang also ob auch der Ausbau der mangelhaften Sache erfasst ist ist nicht geregelt. Auch in diesem Fall zeigt sich der EUGH verbraucherfreundlich und hat klargestellt (Urteil vom , a.o.o.), dass jedenfalls für den Verbrauchsgüterkauf auch der Ausbau der mangelhaf- 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 21

22 ten Fliesen von der Verpflichtung des Verkäufers umfasst ist. Dem Verbraucher sollen durch eine erforderliche Ersatzlieferung keine Unannehmlichkeiten entstehen. Dies wäre jedoch der Fall, müsste der Verbraucher den Ausbau der mangelhaften Fliesen selbst vornehmen. Der BGH ist der Entscheidung des EUGH auch in diesem Punkt gefolgt (a.o.o.). Somit schuldet der Verkäufer neben dem Einbau auch den Ausbau der mangelhaften Fliesen. 3. Kann der Verkäufer sagen das ist mir viel zu teuer, das mache ich nicht? Der Verkäufer kann den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer mangelfreier Fliesen nicht verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers bei absoluter Unverhältnismäßigkeit ist mit den Vorgaben der Verbraucherschutzrichtlinie nicht vereinbar (so der EUGH). Der Verbraucher soll auch insoweit umfassend vor zusätzlichen Kosten geschützt werden, die Verbraucherschutzrichtlinie sieht daher ein Verweigerungsrecht des Verkäufers wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit (Verhältnis der Nacherfüllungskosten des Verkäufers zum Leistungsinteresse des Käufers) nicht vor. Der Verkäufer kann die von ihm zu tragenden Einund Ausbaukosten deckeln. Insoweit fügte der EUGH in seiner Entscheidung hinzu, dass die Einund Ausbaukosten auf einen Betrag beschränkt werden können, den die vertragsgemäße Ware hätte und der der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist, sog. Kappungsgrenze. 4. Fallbeispiel (2) K möchte mit V eigentlich nichts mehr zu tun haben und möchte daher einen Handwerker mit dem Ausbau und der Neuverlegung der von V neu gelieferten mangelfreien Fliesen beauftragen. Kann er die Kosten des Handwerkers gegenüber dem V geltend machen? Die Kosten, die dem K für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und Einbau neu gelieferter mangelfreier Fliesen entstehen, sind grundsätzlich als Schadensposten ersatzfähig. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches statt der Leistung setzt zunächst eine angemessen Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Zudem muss der Verkäufer die ihm obliegende Pflicht zur Nacherfüllung schuldhaft verletzt haben 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das ist z.b. dann der Fall, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Liegen die vorbenannten Voraussetzungen vor, kann der Käufer von dem Verkäufer im Wege des Schadenersatzes statt der Leistung die Handwerkerkosten ersetzt verlangen. 5. Was ist mit dem Verkäufer? Muss er auf seinen Kosten sitzen bleiben? Zunächst könnte man daran denken, dass der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten im Wege des Regresses die ihm für den Ein- und Ausbau der mangelhaften Fliesen entstandenen Kosten geltend machen kann (Arg.: Er kann ja nichts für die fehlerhaft produzierten Fliesen). Das sah der BGH in seiner jüngsten Entscheidung allerdings anders (Urteil vom VIII ZR 46/13). Nach Auffassung des BGH sind die Kosten für den Ein- und Ausbau einer mangelhaft gelieferten Sache im Business-to-Business -Bereich vom Anspruch auf Nacherfüllung nicht umfasst. Das gilt selbst dann, wenn der Verkäufer diese Kosten zwecks Nacherfüllung gegenüber einem Verbraucher aufwenden musste (BGH a.o.o.). Fazit: Der Verkäufer bleibt auf seinen durch den Ein- und Ausbau entstandenen Kosten sitzen. Er kann von seinem Lieferanten lediglich die Neulieferung einer mangelfreien Ware verlangen. 6. Wie sieht der Fall aus, wenn ein Fliesenbetrieb neben dem Verkauf der Fliesen auch den Einbau derselben durchführt? Auch wenn ein Fliesenbetrieb die mangelhaften Fliesen bestellt und selbst verlegt (Werkvertrag) bleibt es bei den unter Ziff. 1-5 vorgestellten Entscheidungen. Der Handwerke hat den Ein- und Ausbau der mangelhaft produzierten Fliesen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen. Für Handwerksbetriebe haben die Entscheidungen des EUGH und des BGH weitreichende oft schwer kalkulierbare Folgen. Der Handwerker kann mangels Verschulden seines Lieferanten keine Deckung aus dessen Betriebs-/ Produkthaftpflichtversicherung verlangen. Ohne Verschulden ist der Lieferant nur zur Neulieferung verpflichtet. Die Betriebs-/ Produkthaftpflichtversicherung des Lieferanten kommt mangels Verschulden für die mangelhaft 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 22

23 produzierte Fliese ebenfalls nicht auf. Zwischen dem Hersteller und dem Handwerker besteht in der Regel ein Vertragsverhältnis nicht. Kommt die Betriebshaftpflichtversicherung des Handwerkes für den Schaden auf? Beim Aus- und Einbau ist der Erfüllungsbereich des Werkvertrages betroffen, welcher im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung regelmäßig nicht versichert ist mit der Folge, dass auch die eigene Betriebshaftpflichtversicherung für die Ein- und Ausbaukosten nicht einsteht. Viele Handwerksbetriebe sind im Fall von entstehenden Ein- und Ausbaukosten nicht ausreichend versichert. Für die hierdurch entstehende Deckungslücke bieten viele Betriebshaftpflichtversicherungen mittlerweile Deckungserweiterungen an. 7. Resumee Für Händler von Fliesen, Parkett etc. und für Handwerksbetrieb haben die vorbenannten Entscheidungen weitreichende unkalkulierbare Folgen. Auch wenn der Verkäufer als Zwischenhändler/ der Handwerksbetrieb z.b. Fliesen an einen Verbraucher weiter veräußert haftet er bei Lieferung mangelhafter Sachen für die Ein- und Ausbaukosten, und zwar unabhängig vom Verschulden. Die Zwischenhändler/ Handwerker sind daher an Ihre Rügeobliegenheit gem. 377 HGB erinnert. Nur ein unmittelbar nach Lieferung des Herstellers durchgeführte Warenkontrolle kann den Händler vor dem Weiterverkauf mangelhafter Ware schützen. Handwerksbetriebe sind daran gehalten den Umfang des Versicherungsschutzes mit ihrem Betriebshaftpflichtversicherer zu besprechen und ggfs. eine Deckungserweiterung betreffend Ausund Einbaukosten zu vereinbaren. 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 23

24 WERTFAKTOR KNOW-HOW - SO SCHÜTZEN SIE IHR WISSEN Referent: Lars Voges-Wallhöfer Rechtsanwalt, Mediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Medizinrecht Lars Voges-Wallhöfer Kohlschein, Lütkemeier & Partner mbb Jahrgang 1970 Geburtsort Peine Eschstr. 71 D Stadtlohn Rechtsanwalt, Mediator Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Medizinrecht Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen 1999 Eintritt in die Kanzlei Kohlschein, Lütkemeier und Partner 2000 Sozius in der Kanzlei Kohlschein, Lütkemeier und Partner Tel +49 (0) / Fax +49 (0) / Tätigkeitsschwerpunkte kanzlei@ra-kohlschein.de Vertrags- und AGB-Recht Kauf- und Werklieferungsrecht Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerb, Schutzrechte, Lizenzen) Arztrecht Wirtschafts- und Familienmediation Sonstiges Mitglied bei GRUR Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Mitglied bei med.iatori Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht e.v. Veröffentlichungen Urteilsbesprechungen in der FamFR - Familienrecht und Familienverfahrensrecht (C.H. Beck) Bewertung einer Grundschuld im Rahmen von 1365 BGB, FamFR 2010, S Arzt und Umsatzsteuer, ZMGR 2010, S Aufklärungspflichten und Bankenhaftung bei endfälligen Darlehen, ZAP 2007, Fach 8, S STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 24

25 Kohlschein Lütkemeier & Partner 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 20. November 2015 Wertfaktor Know-how So schützen Sie Ihr Wissen Rechtsanwalt Lars Voges-Wallhöfer Fachanwalt für Steuerrecht Mediator RA Lars Voges-Wallhöfer Kohlschein Lütkemeier & Partner Was ist Know-how? Jeder von Ihnen hat es und nutzt es. 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 25

26 Kohlschein Lütkemeier & Partner Zum Know-how gehören nicht mehr und nicht weniger alle nicht offenkundigen Informationen mit wirtschaftlichem Wert. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Kohlschein Lütkemeier & Partner Kaufmännische Geschäftsgeheimnisse Kundenlisten, Wissen um Kundeninteressen Benchmarkdaten 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 26

27 Kohlschein Lütkemeier & Partner Technische Betriebsgeheimnisse Funktionsweisen von Geräten oder Erfindungen Erfahrungswissen und individuelle Fähigkeiten Die Art und Weise der Durchführung von Produktions -prozessen Kohlschein Lütkemeier & Partner Schutz von Know-how Gesetzliche Vorschriften Technische Schutzrechte z.b. PatentG Strafrechtlicher Schutz 17, 18 UWG Durch vertragliche Vereinbarungen 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 27

28 Kohlschein Lütkemeier & Partner Vergleich Schutzgegenstand Patent Technizität Neuheit Erfindungshöhe Gewerbliche Anwendbarkeit Know-how Kohlschein Lütkemeier & Partner Vergleich Potenziell jedes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis Schutzumfang Patent Weitgehende Ausschließlichkeit des Inhabers Know-how Abhängig von den juristischen Instrumenten kein Schutz vor Parallelentwicklungen 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 28

29 Kohlschein Lütkemeier & Partner Vergleich Patent Know-how Offenlegung des eigenen Wissens Ja. Nein. Kohlschein Lütkemeier & Partner Inhalt von Geheimhaltungsvereinbarungen Bezeichnung der geheim zu haltenden Information Angabe des Umgangs damit (Umfang und Grenzen) Einbeziehung Dritter in die Verschwiegenheitspflicht Absicherung durch Vertragsstrafen 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 29

30 Kohlschein Lütkemeier & Partner Deshalb: Anwalt einschalten Kohlschein Lütkemeier & Partner 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 20. November 2015 Wertfaktor Know-how So schützen Sie Ihr Wissen Rechtsanwalt Lars Voges-Wallhöfer Fachanwalt für Steuerrecht Mediator RA Lars Voges-Wallhöfer STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 30

31 Wertfaktor Know-how So schützen Sie Ihr Wissen RA Lars Voges-Wallhöfer, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Medizinrecht, weiterer Tätigkeitsschwerpunkt gewerblicher Rechtsschutz, Partner der Sozietät Kohlschein, Lütkemeier & Partner mbb, Stadtlohn Was ist Know-how? Ist es eine Art geistiges Eigentum zweiter Klasse? Wenn man seine betriebswirtschaftliche Relevanz betrachtet, ist es das sicher nicht. Um seine Bedeutung zu erfassen, muss man nicht auf solche spektakuläre Fälle verweisen wie der Wechsel des vormaligen Opel-Chefeinkäufers Ignacio Lopez zu Volkswagen in den neunziger Jahren. Er soll seinerzeit Disketten mit geheimen Daten zu Kosteneinsparungsprogrammen für Kfz-Modelle mitgenommen haben. Know-how-Schutz ist eine Fortsetzung des Unternehmensschutzes mit anderen Mitteln. Denn zum Know-how gehören nicht mehr und nicht weniger alle nicht offenkundigen Informationen mit wirtschaftlichem Wert. Der dem Know-how-Schutz zugrunde liegende Geheimnisbegriff ist also weit zu verstehen. Statt von Nichtoffenkundigkeit ist im deutschen Recht häufig von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen die Rede. Freilich hilft das kaum weiter, weil kein Gesetz diese Begriffe definiert. Sie machen aber deutlich, dass es um betriebliches Geheimwissen aller Art geht: um kaufmännische Geschäftsgeheimnisse, z.b. Kundenlisten, Wissen um Kundeninteressen, Benchmarkdaten, und um eher technische Betriebsgeheimnisse, z.b. zur Funktionsweise von Geräten oder Erfindungen, Erfahrungswissen, individuelle Fertigkeiten, die Art und Weise der Durchführung von Produktionsprozessen. Immer geht es darum, dass bestimmte Informationen in einem eindeutigen Zusammenhang zu einem Unternehmen stehen. So ist eine nicht seltene Ausprägung von Know-how, dass eine im Grunde bekannte Tatsache von einer Unternehmung innovativ, d.h. wirtschaftlich relevant, eingesetzt wird, diese Einsatzart aber allgemein unbekannt ist. Welchen Schutz bietet das Gesetz? Solche Wissensvorsprünge gegenüber Wettbewerbern stellen einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil dar. Dieses Wissen, das in einem Unternehmen akkumuliert ist, muss natürlich vor Verlust geschützt werden. Wie geschieht das? Das Datenschutzrecht ist dafür nicht geschaffen worden; es ist auf den Schutz personenbezogener Daten angelegt. Das Urheberrecht ist zwar ein Erfinderrecht, aber ebenfalls nur personenbezogen auf den Schutz von Werken, nicht von Wissen ausgerichtet. Soweit es um technische Erfindungen, die neu und gewerblich nutzbar sind, kann sich ein patentrechtlicher Schutz anbieten. Hier muss man sich aber stets fragen, ob der dadurch vermittelte Schutz die unternehmerischen Schutzbedürfnisse wirklich befriedigt. Attraktiv ist das Patent durch seine hohe Schlagkraft und weil seine Erteilung Geheimschutz weitgehend überflüssig macht. Auch derjenige, der aus einer patentfähigen Lehre dadurch Kapital schlagen möchte, dass er an Interessierte Lizenzen vergibt, wird dieses Ziel am ehesten über die Anmeldung und Verwertung von Patentrechten erreichen. 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 31

32 Nachteilig sind eindeutig erhebliche Dauer von patentamtlichen Erteilungsverfahren und deren Kosten. Schließlich: Wer die Offenbarung des Informationsinhalts aber um jeden Preis verhindern möchte, wird technische Schutzrechte gar nicht erst erwägen. Und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Strategien und Fertigkeiten sind dem Schutz durch Erfinderrecht von vornherein nicht zugänglich. Nun hat aber die deutsche Rechtsordnung den Schutz von Know-how kaum zum Gegenstand. Ein abgeschlossenes Rechtgebiet des Know-how-Schutzes existiert nicht. Der vornehmlich auf das Strafrecht ( 17, 18 UWG) gestützte Schutz erfasst zwar eine ganze Reihe möglicher Verletzungstatbestände, deckt das Geheimhaltungsinteresse eines Unternehmens jedoch nur unvollständig ab: Der Zeitraum nach Beendigung von Vertragsverhältnissen wird vom Gesetz nicht berührt. Die zufällige Kenntniserlangung wird von diesen Vorschriften nicht erfasst. Fahrlässig begangener Geheimnisverrat kann auf deren Grundlage ebenso wenig verfolgt werden. Was ist zu tun? Jedes Unternehmen tut also gut daran, geheimes Wissen auch vertraglich abzusichern, um den gesetzlichen Schutz zu ergänzen und auszuweiten. Die praktische Bedeutung des vertraglichen Geheimnisschutzes dürfte außer Frage stehen. Beispiele: Im Rahmen einer Forschungsund Entwicklungskooperation werden dem Geschäftspartner geheime Versuchsanordnungen zur Entwicklung eines neuen Produkts mitgeteilt. Dem Softwareentwickler werden für die Durchführung des Vertrags über die Erstellung von Individualsoftware die Kundendaten des Auftraggebers offenbart. Im Zuge der Begründung einer auf Dauer angelegten Zulieferbeziehung legt der Hersteller dem Zulieferer nicht allgemein bekannte Informationen bezüglich der Ausrichtung seines Produktportfolios offen. Wichtige Regelungsgegenstände und Punkte in Geheimhaltungsvereinbarungen sind: Eine möglichst genaue Bezeichnung der geheim zu haltenden Informationen. Eine möglichst genaue Angabe, welcher Umgang mit den Informationen gefordert wird (bzw. verbotene Verhaltensweisen). Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht sind zu statuieren, da die ganze Vereinbarung ansonsten unwirksam ist. Gegebenenfalls die Relevanz von Vorkenntnissen. Die Verpflichtung des Vertragspartners, die Vertraulichkeitsvereinbarung an Dritte weiterzureichen, denen das geheime Wissen absprachegemäß und notwendigerweise zugänglich gemacht werden muss, und das Einstehenmüssen für Dritte Die Absicherung durch näher bezeichnete Vertragsstrafen, die für den Fall der Zuwiderhandlung greifen. Bei F&E-Verträgen die Verwertung von Arbeitsergebnissen. Der Teufel steckt natürlich wie überall im Detail. Hüten Sie sich daher vor der unbedachten Übernahme irgendwelcher pauschalen Mustertexte. Sind Sie gezwungen, häufiger Verschwiegenheitsvereinbarungen einzusetzen, müssen Sie auch die Grenzen beachten, die das AGB-Recht setzt. Im Zweifel sind Sie wie immer durch uns gut beraten. 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 32

33 DAS ENDE DER UNGEWISSHEIT? VERABSCHIEDUNG DES NEUEN SCHENKUNG- UND ERB- SCHAFTSTEUERGESETZES DIE EUROPÄISCHE RECHTSVERORDNUNG AB Referenten: Carsten Kuglarz Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater Christian Rolvering Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Heisterborg und Partner An de Bleeke 1 D Stadtlohn Tel. +49 (0) / Fax. +49 (0) / heisterborg@heisterborg.de Kohlschein, Lütkemeier & Partner mbb Eschstr. 71 D Stadtlohn Tel. +49 (0) / Fax. +49 (0) / kanzlei@ra-kohlschein.de STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 33

34 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE 20. November STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 34

35 Das Ende der Ungewissheit? Verabschiedung des neuen Schenkung- und Erbschaftsteuergesetzes Referent: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater von Heisterborg und Partner Hintergrund Urteil BVerfG vom Verschonungsregelung der 13 a/13 b ErbStG verstoßen gegen Art. 3, Abs. 1 GG Frist zur Neuordnung: STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 35

36 Geplanter zeitlicher Rahmen Ende Feb Eckpunkte Papier des BMF Gesetzesentwurf der Referenten des BMF Kabinettsbeschluss der Bundesregierung erste Lesung Bundestag/Stellungnahme Bundesrat Geplanter zeitlicher Rahmen etwa Nov Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat etwa Dez Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ACHTUNG Geltung für die Zukunft (keine Rückwirkungsklausel) STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 36

37 Was wurde durch das BVerfG beanstandet? Begriff des Verwaltungsvermögens dem Grundsatz nach in Ordnung - gleichheitswidrig, aber: Alles-oder-nichts-Prinzip (Entscheidung > oder < 50 % beim Verwaltungsvermögen) Verschonung sehr großer Unternehmen im bisherigen Umfang 20-Beschäftigte-Grenze bei Lohnsummenkontrolle Wer ist also betroffen? Unternehmen mit hohem Verwaltungsvermögen (u. a. vor allem Holding-Strukturen) kleine Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten (wegen Lohnsumme) aber vor allem: große Unternehmen STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 37

38 Der Begriff Verwaltungsvermögen Bisher: Gesamtverschuldung eines Betriebes/einer Beteiligung, wenn insgesamt je Einheit < 50 % Verwaltungsvermögen vorliegt Alles-oder-nichts-Prinzip Neu: o Wegfall des Kaskadeneffektes o Wegfall der 50 % - Quote o Positiv-Definition des begünstigten Vermögens bis zur Prüfung eines jeden einzelnen Wirtschaftsguts Stichwort Finanzmitteltest (cash und Forderungen hier 20% - Grenze gesondert) Unschädlichkeit 10 % Verwaltungsvermögen bleibt unverändert Verschonungsoptionen Laut Kabinettsbeschluss: Freigrenze 26 Mio. Euro pro Erwerb (Prüfschwelle) ( Familienunternehmen bis 52 Mio. / 116 Mio. möglich) Wahlrecht: I. Bedürfnisprüfung: Blick ins private Vermögen des Unternehmers Substanzermittlung in Verbindung mit Erlass-Antrag nach Abschmelzungsmodell: Wenn Erwerb > 50 % des Privatvermögens => Erlass in Verbindung mit Stundung bis zu sechs Monaten (Bundesrat) II. Regelversteuerungssystem: 85 % / 100 % Behaltensregelungen beim Erhalten STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 38

39 Lohnsumme-Regelungen Bisher: o Betriebe < 20 Beschäftigte komplett ausgenommen o bei 85 %: 5 Jahre plus 400 %; bei 100 %: 7 Jahre plus 700 % Neu: o nur noch Betriebe < 3 Mitarbeiter ausgenommen o 4-10 Mitarbeiter: 85 % = 5 Jahre plus 250 %; 100 % = 7 Jahre plus 500 % o Mitarbeiter: 85 % = 5 Jahre plus 300 %; 100 % = 7Jahre plus 565 % o mehr als 16 Mitarbeiter: Regelungen wie bisher Bewertung der Gesetzesentwürfe komplizierter Verschonungsmechanismus Behaltensregelungen bleiben weitgehend erhalten kleine Unternehmen (< 20 Mitarbeiter, werden schlechter gestellt) privates Vermögen des Unternehmens: Publizität der Substanz Holding-Strukturen: Rücken in den Fokus der Betrachtung STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 39

40 Was ist nun zu tun? Was ist zu tun? geplante Übertragungen zeitnah abschließen (altes Recht) Familienvermögen: Verteilung überdenken ( sich arm schenken ) Betriebssubstanz: Hervorheben von Liquidität/Cash und Verwendung Holding-Strukturen: Kapitalverwendung und Ansatz und Verteilung prüfen STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 40

41 Sergey Nivens/ Fotolia.com VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT HEISTERBORG UND PARTNER Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand An de Bleeke 1, D Stadtlohn, Fon +49 (0) / 922 0, heisterborg@heisterborg.de In Stadtlohn, Emsbüren, Gronau-Epe und Münster STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 41

42 Kohlschein Lütkemeier & Partner 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 20. November 2015 Die Europäische Erbrechtsverordnung ab Notar Christian Rolvering RA Christian Rolvering Kohlschein Lütkemeier & Partner 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 42

43 Kohlschein Lütkemeier & Partner 14. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 20. November 2015 Die Europäische Erbrechtsverordnung ab Notar Christian Rolvering RA Christian Rolvering STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 43

44 Welche Auswirkungen hat die EU-Erbrechtsverordnung? Die EU-Erbrechtsverordnung verfolgt in Erbfällen mit Auslandsberührung zwei Ziele. Zum einen soll es Erblasserinnen und Erblassern einfacher gemacht werden, ihren Nachlass zu planen. Zum anderen soll es für die Erben schneller gehen, den Nachlass abzuwickeln, indem die erforderlichen Verfahren verkürzt werden. Das Grundkonzept der EU-Erbrechtsverordnung für all dies lässt sich wie folgt zusammenfassen: ein Erbfall, ein Gericht, ein Recht, ein Europäisches Nachlasszeugnis. Ein und derselbe Erbfall soll also im Prinzip vor den Gerichten nur eines Staates nach dem dort geltenden Recht abgewickelt werden. Neue Regelung zum anwendbaren Recht Besonders bedeutsam ist die neue Regelung zum anwendbaren Recht in Erbfällen mit Auslandsberührung. Für Erbfälle nach dem 16. August 2015 findet aus deutscher Perspektive im Regelfall nicht mehr wie bisher das Heimatrecht und damit das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehöriger der Erblasser oder die Erblasserin war. Künftig gilt nach der EU- Erbrechtsverordnung stattdessen grundsätzlich das Recht des Staates seines bzw. ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Artikel 21 EU-ErbVO). Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt einheitlich für den gesamten Nachlass, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt. Dabei wird nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden (sogenannter Grundsatz der Nachlasseinheit). Beispiele: Wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, gilt für ihn das französische Erbrecht. Wenn eine französische Staatsangehörige verstirbt, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, gilt das deutsche Erbrecht. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht immer ganz einfach. Beispiele: Eine Erblasserin hat sich unter Umständen auch für längere Zeit in einen anderen Staat begeben, um dort zu arbeiten, hat dabei aber eine enge und feste Bindung zu Deutschland aufrechterhalten. Ein Erblasser hält sich nicht dauerhaft an einem Ort auf, sondern lebt immer abwechselnd eine Zeit lang in Deutschland und Spanien. Hier lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist vielmehr durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers bzw. der Erblasserin festzulegen. Kriterien können dabei z. B. sein, wie lange und wie regelmäßig sich jemand in dem betreffenden Staat aufhält bzw. wo sein Lebensmittelpunkt in familiärer oder sozialer Hinsicht ist. Wer also vier Monate im Jahr in Spanien und im Übrigen in Deutschland lebt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel in Deutschland. Rechtswahl Wer den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Staat hat, dem er angehört, aber dennoch will, dass im Erbfall sein Heimat-recht anwendbar ist, kann eine sogenannte Rechtswahl treffen (Artikel 22 EU- ErbVO). Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger lebt in Frankreich und will, dass auf seinen Erbfall das deutsche und nicht das französische Erbrecht anwendbar sein soll: Er muss eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen. Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist ebenfalls zu empfehlen, wenn Unsicherheiten darüber bestehen, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einem Testament oder in einem Erbvertrag (also in Form einer sogenannten Verfügung von Todes wegen) erfolgen oder sie muss sich zumindest aus den 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 44

45 Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Rechtswahl zu empfehlen. Bestandsschutz Die EU-Erbrechtsverordnung gewährt sowohl für eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl als auch für eine vor diesem Datum errichtete Verfügung von Todes wegen in weitem Umfang Bestandsschutz, wenn der Erbfall ab dem 17. August 2015 eintritt (zu den Einzelheiten siehe Artikel 83 EU-ErbVO). Die bisher errichteten Verfügungen (gegebenenfalls einschließlich darin enthaltener Rechtswahl) bleiben grundsätzlich zulässig bzw. wirksam, wenn sie nach den Vorschriften eines der in Artikel 83 EU-ErbVO. Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO)1 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung. Beispiele: Ein deutscher Erblasser bzw. eine deutsche Erblasserin lebt im Ausland. Der Nachlass enthält Vermögen im Ausland (z. B. ein Ferienhaus in Spanien oder ein Konto in Belgien). Was regelt die EU-Erbrechtsverordnung? Diese neue Europäische Erbrechtsverordnung regelt bei einem Erbfall mit Auslandsberührung dreierlei: 1. Welches nationale Erbrecht auf einen solchen Erbfall mit Auslandsberührung anzuwenden ist (Artikel 20 ff. EU-ErbVO), wenn keine speziellen Staatsverträge (z. B. mit der Türkei und dem Iran) existieren, 2. Welches Gericht oder welche sonstige Stelle in diesen Fällen zuständig ist (sogenannte internationale Zuständigkeit, Artikel 4 ff. EU-ErbVO), 3. Was ein Europäisches Nachlasszeugnis ist. Das Europäische Nachlasszeugnis wird neu eingeführt und ist nahezu in der ganzen EU gültig. Mit diesem Zeugnis kann insbesondere die Erbenstellung nachgewiesen werden. Es soll neben die bestehenden nationalen Erbnachweise (wie den deutschen Erbschein) treten und erleichtert den Erben die Nachlassabwicklung im Ausland. Das materielle Erbrecht (also z. B. wer gesetzlicher Erbe wird) sowie das Erbschaftsteuerrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten lässt die EU-Erbrechtsverordnung hingegen unberührt. 1 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, EU-ErbVO (Ausgangsfassung: ABl. EU 2012, L 201/107) alternativ genannten Regelungssysteme (darunter das Heimatrecht des Erblassers oder der Erblasserin) zulässig bzw. wirksam sind. Beispiel: Eine deutsche Staatsangehörige lebt seit 2011 in Italien. Sie verfasst 2014 ein Testament, das nach ihrem deutschen Heimatrecht wirksam ist. Ende 2015 stirbt sie in Italien. In diesem Fall bleibt das nach deutschem Recht wirksam errichtete Testament als solches auch dann nach Maßgabe des Artikels 83 EU-ErbVO wirksam, wenn die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte. Auf das im Übrigen nach der EU-Erbrechtsverordnung im Grundsatz anwendbare italienische Erbrecht kommt es dann nicht mehr an. 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 45

46 Internationale Zuständigkeit Für Entscheidungen in Erbsachen sind künftig grundsätzlich die Gerichte (oder sonstigen Stellen) nur eines EU-Mitgliedstaats für den gesamten Nachlass zuständig (sogenannte internationale Zuständigkeit). Dies sind grundsätzlich die Gerichte (oder sonstigen Stellen) des Staates, in dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen bzw. ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Verfahrensbeteiligten (z. B. die Erben) können aber u.a. eine sogenannte Gerichtsstandsvereinbarung treffen, wenn ein Erblasser bereits zuvor durch eine wirksame Rechtswahl entschieden hat, dass für seinen Erbfall das Recht seines Heimatstaats anwendbar sein soll. Durch diese Gerichtsstandsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die Gerichte (oder sonstigen Stellen) im Heimatstaat dieses Erblassers zuständig sein sollen (Artikel 5 EU-ErbVO). Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis Die EU-Erbrechtsverordnung führt zudem ein Europäisches Nachlasszeugnis ein (Artikel 62 ff. EU- ErbVO). Als einheitlicher Nachweis insbesondere über die Rechtsstellung als Erbe soll es die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung einfacher und effizienter gestalten. Es ist in allen EU- Mitgliedstaaten (Ausnahme: Großbritannien, Irland und Dänemark) gültig und entfaltet in allen diesen EU-Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung. Seine Verwendung ist nicht verpflichtend (Artikel 62 Absatz 2 EU-ErbVO). Es verdrängt also nicht etwa den deutschen Erbschein, sondern stellt einen zusätzlichen Erbnachweis dar. Beispielsfall Ein deutscher Staatsangehöriger lebt schon seit Jahren auf seinem Weingut in der Toskana. Als er dort verstirbt, hinterlässt er neben diesem Weingut noch ein Haus in München.Grundsätzlich gilt in diesem Fall nach Artikel 21 Absatz 1 EUErbVO für den gesamten Nachlass italienisches Recht, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalls in Italien hatte. Der Erblasser hätte auch die Möglichkeit gehabt, z. B. in einem Testament, sein Heimatrecht zu wählen. Dann würde ebenfalls für seinen gesamten Nachlass deutsches Erbrecht Anwendung finden. Grundsätzlich sind für die Entscheidungen in dieser Erbsache für den gesamten Nachlass die italienischen Gerichte zuständig (Artikel 4 EU-ErbVO), da auch für die internationale Zuständigkeit grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bzw. der Erblasserin maßgebend ist. Möchten aber z. B. die in Deutschland lebenden Erben des Erblassers, dass stattdessen die deutschen Gerichte zuständig sind, können sie dies z. B. im Wege einer Gerichtsstandsvereinbarung erreichen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Erblasser selbst zuvor eine Rechtswahl zugunsten seines deutschen Heimatrechts getroffen hat. Möchten die Erben ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen, sind ebenfalls die italienischen Gerichte für den gesamten Nachlass zuständig. Auch hier können die Erben allerdings, wenn der Erblasser zuvor sein deutsches Heimatrecht gewählt hatte, z. B. durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen und dort das Nachlasszeugnis beantragen. Für dasjenige Nachlassvermögen des Erblassers, das in Deutschland belegen ist, könnten die Erben zudem auch weiterhin bei dem zuständigen deutschen Nachlassgericht einen deutschen Erbschein beantragen. Die darin ausgewiesene Erbfolge würde sich je nachdem, ob der deutsche Erblasser eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts getroffen hat oder nicht entweder nach dem deutschen oder nach dem italienischen Erbrecht richten. Alte Testamente und Erbverträge prüfen Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor oder kann ein solcher zukünftig nicht ausgeschlossen werden, gilt Folgendes: Prüfen Sie Ihre bereits errichtete Verfügung von Todes wegen auf ihre Wirksamkeit und daraufhin, ob die von Ihnen gewünschten Ziele, z. B. bei einer Geltung ausländischen Erbrechts, (noch) erreicht werden können. 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 46

47 Was gilt im Verhältnis zur Türkei? Die EU-Erbrechtsverordnung lässt staatsvertragliche Regelungen unberührt, die vor Annahme der EU-Erbrechtsverordnung abgeschlossen worden sind (Artikel 75 EU-ErbVO). Die größte praktische Bedeutung kommt dabei dem Deutsch-Türkischen Nachlassabkommen 2 zu. Es enthält insbesondere Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht (insbesondere Artikel 14, 15). Abweichend von der EU-Erbrechtsverordnung gilt dabei nicht der Grundsatz der Nachlasseinheit. Vielmehr wird sowohl bei der internationalen Zuständigkeit als auch beim anzuwendenden Recht zwischen dem beweglichem und dem unbeweglichem Nachlass unterschieden. Für den unbeweglichen Nachlass und damit insbesondere für Grundstücke ist das Belegenheitsrecht maßgebend. Zuständig sind die Gerichte des Staates, in dem sich die unbeweglichen Nachlassgegenstände befinden. Für den beweglichen Nachlass richtet sich das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehört. Zuständig sind die Gerichte seines Heimatstaats. Was muss bzw. kann ich als Erblasser tun? Eigene Überlegungen anstellen Auch wenn Sie die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, sollten Sie sich frühzeitig mit der eigenen Nachlassplanung beschäftigen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt derzeit haben und ob Sie diesen voraussichtlich beibehalten werden oder eine Verlagerung in das Ausland in Betracht kommt. Machen Sie sich Gedanken darüber, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichten müssen. Überlegen Sie auch, ob es für Sie nötig oder sinnvoll ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen. Dies kann ratsam sein, da ausländische erbrechtliche Regelungen erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen können. So können z. B. die gesetzliche Erbfolge oder die Pflichtteilsrechte anders als in Deutschland sein.2 Anlage zu Artikel 20 des deutsch-türkischen Konsularvertrags vom , RGBl II 747. Die Europäische Impressum Dieses Informationsblatt kann und will die rechtskundige anwaltliche oder notarielle Beratung im Einzelfall oder auch die Information durch eine Rechtsberatungsstelle nicht ersetzen. Es soll Ihnen lediglich eine erste grobe Orientierung geben. Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat Öffentlichkeitsarbeit; Internet Berlin Stand: August 2015 Gestaltung der Broschüre: Bildnachweis: Titelbild: Weissblick Druck: Zarbock GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main Publikationsbestellung: Internet: Per Post: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach , Rostock Telefon: (030) Fax: (030) ung 14. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 20. NOVEMBER 2015, Seite 47

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