Planungsbericht. Gemeinde Niederlenz. Kanton Aargau

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1 Gemeinde Niederlenz Kanton Aargau Planungsbericht gemäss Art 47 RPV zur Teilrevision 2011/2012, Teil 2, der Allgemeinen Nutzungsplanung Bauzonen- und Kulturlandplan Bau- und Nutzungsordnung Öffentliche Auflage / 2. Mitwirkung, September 2012 Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU Frey-Herosé-Strasse Aarau

2 Inhaltsverzeichnis 1. Planungsgegenstand und Ziele 1.1 Planungsgegenstand und Bestandteile Ziele 2 2. Ausgangslage und Rahmenbedingungen 2.1 Rechtskräftige Planungsinstrumente Planungskoordination/ Abstimmung auf übergeordnete Erlasse und Konzepte 3 3. Erläuterungen zu den einzelnen Planungsinhalten 3.1 Erweiterung Kiesabbauzone Neumatte Bereinigung Bauzonengrenzen im Nordteil der ehemaligen Bahnlinie Schutzobjekt Hecke Neumattenweg Altholzinsel Wilägerte / Ergänzung 18 BNO Aufforstungszone 8 4. Interessenabwägung, Planbeständigkeit und Harmonisierung Baubegriffe 4.1 Interessenabwägung Planbeständigkeit Harmonisierung Baubegriffe (IVHB) 9 5. Organisation und Beteiligte Planungsablauf, Information und Mitwirkung 6.1 Bisheriger Planungsablauf Weiterer Planungsablauf 11 1

3 1. Planungsgegenstand und Ziele 1.1 Planungsgegenstand und Bestandteile Die Vorlage dient der Revision der Allgemeinen Nutzungsplanung der Gemeinde Niederlenz. Die einzelnen Planungsinstrumente werden nur in ausgewählten Teilbereichen angepasst, während die gesamten übrigen Festlegungen in Kraft bleiben. Formell handelt es sich somit um eine Teilrevision. Weil ein Teil der ursprünglich gesamthaft geplanten Vorlage wesentliche Änderungen erfahren hat und sich der entsprechende Ablauf dadurch verzögert, erfolgt eine Trennung in zwei zeitlich gestaffelte Teilvorlagen. Der vorliegende Teil 2 der Teilrevision betrifft folgende Bestandteile: Änderungsplan 1:2'500 Bauzonen- und Kulturlandplan Änderung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Für die Erweiterung der Kiesabbauzone Neumatte ist ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erforderlich. Dieser ist zusammen mit den Änderungen der Allgemeinen Nutzungsplanung öffentlich aufzulegen, bildet aber rechtlich ein separates Geschäft. Ebenfalls Bestandteil der Vorlage, aber nicht beschluss- und genehmigungspflichtig, ist der vorliegende Planungsbericht gemäss Art. 47 der Eidg. Raumplanungsverordnung (RPV). 1.2 Ziele Teil 2 der Teilrevision 2011/2012 dient der Umsetzung folgender Ziele: Schaffen der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Kiesabbaugebiets Neumatte Anpassung diverser raumplanerischer Festlegungen im nördlichen Bereich der ehemaligen Bahnlinie an zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse inkl. neue Regelung Aufforstungszone Planungsrechtliche Verankerung der vertraglich vereinbarten Altholzinsel im Gebiet Wilägerte gemäss kantonaler Auflage im Zusammenhang mit der Vertragsunterzeichnung im Mai Ausgangslage und Rahmenbedingungen 2.1 Rechtskräftige Planungsinstrumente Zur Zeit verfügt die Gemeinde NIederlenz über eine vollständige, den Anforderungen der übergeordneten Gesetzgebung entsprechende Allgemeine Nutzungsplanung. Der rechtskräftige Bauzonen- und der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung sind von der Gemeindeversammlung am 24. November 2006 beschlossen und vom Regierungsrat am 8. August 2007 genehmigt worden. Die kommunalen Planungsinstrumente haben sich seit ihrem Inkrafttreten insgesamt gut bewährt. Die geplanten Änderungen erfolgen aufgrund zwischenzeitlich veränderter Verhältnisse. 2

4 2.2. Planungskoordination / Abstimmung auf übergeordnete Erlasse und Konzepte Unverändert bleibende Teile Ortsplanung Die vorliegenden Teiländerungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit den unverändert bleibenden Zielsetzungen und Festlegungen der Ortsplanung hin überprüft worden. Wesentliche Konflikte ergeben sich nicht. Die Anpassungen im Bereich der ehemaligen SBB-Linie führen im Gegenteil dazu, dass die raumplanerischen Festlegungen wieder mit den in der Zwischenzeit erfolgten Landverkäufen und Korrekturen der Parzellengrenzen übereinstimmen. Regionale Konzepte Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP): Für den Perimeter des Regionalverbandes Lenzburg-Seetal besteht - wie in den meisten anderen Regionen des Kantons - ein Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP). Dieses legt über die Gemeindegrenzen hinweg die wichtigsten Ziele und Elemente zur Aufwertung und Vernetzung im Bereich Natur und Landschaft fest. Es bildet damit eine wesentliche Grundlage für alle weiter führenden Planungsüberlegungen zu den lokalen und regionalen Naturräumen. Im vorliegenden Fall bestehen folgende Bezüge zum LEP: Weder die geplante Erweiterung der Kiesabbauzone noch die kleinflächigen Korrekturen entlang der ehemaligen Bahnlinie stehen im Widerspruch zu Festsetzungen des LEP. Dies gilt namentlich für die neue Bauzonenabgrenzung im Bereich Neumattenweg, wo ein 6 m breiter Streifen der Grünzone zugeschlagen und damit eine Vernetzung zur Grünzone am Hang oberhalb der Stampfimatt sichergestellt wird. Das Amphibienlaichgewässer im Wald (Objekt Nr ) liegt innerhalb der vertraglich gesicherten Altholzinsel. Das Objekt selber und dessen Umfeld erhalten dadurch einen besseren Schutz und werden aufgewertet. Die neu als Schutzobjekt bezeichnete Hecke am Neumattenweg bildet einen Teil des Trockenbiotops entlang der ehemaligen Bahnlinie (Objekt Nr ). Neu wird die bestehende Hecke in der Nordwestecke der Umzonungsfläche Kiesabbauzone Landwirtschaftszone an der Herrengasse geschützt. Die Teilrevision der Niederlenzer Nutzungsplanung steht somit nicht im Widerspruch zu den Zielen und konzeptionellen Massnahmen des LEP, sondern leistet gezielte Beiträge zu einer schrittweisen Umsetzung. Gesetze, Pläne und Konzepte Kanton Kantonaler Richtplan: Der kantonale Richtplan von 1996 (inkl. Nachführungen bis 2010) enthält diverse Festlegungen, die bei der vorliegenden Teilrevision zu beachten sind. Konkret ist die Übereinstimmung mit den Richtplanvorgaben in folgenden Punkten zu überprüfen: Materialabbaugebiete: Neue Materialabbauzonen müssen innerhalb der im Richtplan bezeichneten Abbaugebiete liegen (Richtplankapitel E 4.1). Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Ausschnitt bisherige Richtplan-Teilkarte E 4.1 (eine aktualisierte Teilkarte zum Richtplan 2011 ist noch nicht verfügbar) 3

5 Die geplante Erweiterung der Kiesabbauzone ist Bestandteil des Materialabbaugebiets von kantonaler Bedeutung Niederlenz/Herrengasse (Festsetzung gemäss Kapitel V 2.1) und liegt somit im Rahmen der Richtplanvorgaben. Abgrenzung/Grösse der Bauzonen: Gemäss Richtplanbeschluss S 2.1 dürfen die Gemeinden ihr Siedlungsgebiet ohne Richtplananpassung um maximal 3 ha bzw. 3% ihres Baugebiets mit einer Obergrenze von 5 ha vergrössern. Der massgebende Wert für Niederlenz sind 3 ha. Diese Limite gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren. Seit der letzten Revision der kommunalen Nutzungsplanung sind ca. dreieinhalb Jahre (kantonale Genehmigung und damit Rechtskraft) vergangen und noch keine Änderungen der Baugebietsgrösse vorgenommen worden. Die geplanten Korrekturen entlang der ehemaligen Bahnlinie sind flächenneutral und führen zu keiner Vergrösserung der Bauzonenfläche. Fruchtfolgeflächen: Die geplante Kiesabbauzone Neumatte tangiert Landwirtschaftsflächen, die als Fruchtfolgeflächen (FFF) bezeichnet sind. Gemäss Richtplanbeschluss L 1.1 ist der kantonale Richtplan zu überprüfen und allenfalls anzupassen, wenn eine Planung oder ein Vorhaben die FFF um mehr als 3 ha dauernd reduziert. Dies trifft für die Erweiterung der Kiesabbauzone im Gebiet Neumatte (Anteil FFF: 1.92 ha) nicht zu: Es handelt sich zwar um eine längerfristige, aber nicht dauernde Reduktion der Landwirtschaftsfläche. Nach der Auffüllung und Rekultivierung wird dieses Areal wieder für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen. Dieses Prinzip zeigt sich z.b. an der nach erfolgtem Abbau und Rekultivierung im gleichen Verfahren vorgesehenen Rückführung von 2.2 ha der bisherigen Kiesabbauzone in die Landwirtschaftszone. Davon sind 1.92 ha als FFF geeignet. Eine Richtplananpassung ist somit nicht erforderlich. Weitere örtlich fixierte Richtplaninhalte wie Schutzgebiete, Siedlungstrenngürtel oder Landschaften von kantonaler Bedeutung sind von den Änderungen nicht betroffen. Konzepte raumentwicklungaargau und Konzept mobilitätaargau (2006): Beide Konzepte befassen sich mit den grossräumigen Zusammenhängen der Raum- und Verkehrsinfrastrukturentwicklung sowie deren gegenseitiger Abstimmung. Die vorliegenden Änderungen der Niederlenzer Nutzungsplanung tangieren direkt keine Inhalte der Konzepte und stehen nicht im Widerspruch zu den formulierten Zielen. Gesetze und Pläne Bund Die Einhaltung der Bundesgesetze, insbesondere des Raumplanungsgesetzes, ist durch die Berücksichtigung der entsprechenden Grundsätze in der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. Konflikte mit Sachplänen oder konkreten Projekten des Bundes ergeben sich keine. Bezüglich der Erweiterung der Kiesabbauzone Neumatte ist die Berücksichtigung der für derartige Zonen bzw. Anlagen massgebenden Umweltschutzgesetzgebung im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) behandelt. 4

6 3. Erläuterungen zu den einzelnen Planungsinhalten 3.1 Erweiterung Kiesabbauzone Neumatte Generelles: Für die Erweiterung der Kiesabbauzone Neumatte ist ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erforderlich. In diesem werden alle umweltrelevanten Aspekte des Vorhabens behandelt. Steht die Umzonung in direktem Zusammenhang mit einem Vorhaben, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, muss in Anwendung von Art 5 Abs. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in der Phase der Umzonung zumindest ein Bericht mit der Bearbeitungstiefe einer Voruntersuchung vorliegen. Dieser Bericht ist zusammen mit der Änderung der Nutzungsplanung öffentlich aufzulegen. Im Planungsbericht wird deshalb darauf verzichtet, die gleichen Themen nochmals zu erläutern. Stattdessen erfolgt an dieser Stelle nur ein genereller Kurzbeschrieb, während für die einzelne Sachthemen auf die entsprechenden Kapitel im Umweltverträglichkeitsbericht verwiesen wird. Orthofoto mit Übersicht über bestehende (orange) und geplante Kiesabbauzone (gelb) Quelle: AGIS Genereller Beschrieb Zur Sicherung des weiteren Materialabbaus ab Ende 2016 soll die bestehende Kiesabbauzone Neumatte nach Südosten erweitert werden. Die zusätzliche Fläche der Materialabbauzone 5

7 beträgt 2.20 ha. Durch Korrekturen der Aufforstungsfläche entlang der ehemaligen Bahnlinie entfallen 0.08 ha der bisherigen Kiesabbauzone und werden aufgeforstet. Die Erweiterung der Kiesabbauzone erfolgt zu Lasten der Landwirtschaftszone. Erläuterungen zu einzelnen Sachgebieten im Umweltverträglichkeitsbericht: Die nachfolgenden Kapitel, Stichworte und Seitenzahlen beziehen sich auf den Ergänzungsbericht zur UVB- Hauptuntersuchung der CSD Ingenieure AG, Aarau, vom Februar 2012 Kapitel Stichworte Seite Bericht 1. Überblick Ausgangslage, bisherige Verfahren und Berichte 2. Vorhaben Standort, Geplante Erweiterung, Eigentümer/Bauherrschaft, raumplanerische Situation, Vorgehen, Grundlagen 3. Projektbeschrieb Abbau-, Auffüllungs- und Rekultivierungsplanung, Schutzmassnahmen 4. Umweltaspekte Relevanzmatrix, Abwasser und Entwässerung, Boden, Energie, Grundwasser, Jagd/Wildtierökologie, Kulturgüter, Landschaft und Natur, Landwirtschaft, Lärm, Luft, Unfälle und Betriebsstörungen Bereinigung Bauzonengrenzen im Nordteil der ehemaligen Bahnlinie Nach der Aufhebung der Bahnlinie Lenzburg-Wildegg stellte sich die Frage, wie das ehemalige Bahnareal genutzt und zoniert werden sollte. Die entsprechenden Verfahren erwiesen sich als langwierig, weil sie Verhandlungen mit allen Beteiligten, insbesondere den zahlreichen Eigentümerinnen und Eigentümern angrenzender Parzellen, bedingten. Zur Zeit der letzten Gesamtrevision waren diese noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine sachgerechte Abstimmung auf die neuen Verhältnisse möglich war. In der Zwischenzeit sind die Verhandlungen jedoch abgeschlossen und die entsprechenden Bereiche neu parzelliert worden. Dies hat auch bezüglich der Zonenabgrenzungen zur nötigen Klärung geführt. Die aus dem Änderungsplan ersichtlichen Korrekturen führen insgesamt zu folgenden Flächenveränderungen: Zone Erweiterungen ca. Reduktionen ca. Bilanz ca. Einfamilienhauszone E m 2-1'660 m 2 Wohnzone W2 900 m m m 2 Wohn- und Arbeitszone WA 140 m m m 2 Kernzone 470 m m 2 Grünzone 3'710 m m 2 + 3'590 m 2 6

8 Der Streifen entlang des Waldrandes, der neu der Grünzone zugeschlagen wird, dient der Vernetzung mit der Grünzone am Hang oberhalb der Stampfimatt. Er unterstützt die Idee eines Vernetzungskorridors mit Trockenstandorten für Kleinlebewesen im Bereich des ehemaligen SBB-Trassees. Diese Fläche war bisher zwar der Bauzone E2 oder W2 zugeteilt, infolge des Waldabstandes und aus topografischen Gründen aber ohnehin nicht überbaubar. Im Bereich der neuen Materialabbauzone wird der Streifen zwischen der Strasse und dem Waldrand ebenfalls der Grünzone zugeteilt, weil ein isolierter Verbleib in der Landwirtschaftszone wegen fehlender Bewirtschaftungsmöglichkeiten keinen Sinn mehr ergibt. 3.3 Schutzobjekt Hecke Neumattenweg Verbunden mit der Aufhebung der Bahnlinie wird die bestehende Hecke entlang des Neumattenwegs als Schutzobjekt bezeichnet. Sie steht im Zusammenhang mit dem Trockenbiotop entlang der ehemaligen Bahnlinie (LEP-Objekt Nr ). Durch die Hecke wird der gesamte Bereich nicht nur aufgewertet, sondern die Hecke übernimmt auch eine wichtige Pufferund Schutzfunktion gegenüber dem angrenzenden Bau- bzw. Landwirtschaftsgebiet. Orthofoto Hecke Neumattenweg Quelle: AGIS 3.4 Altholzinsel Wilägerte / Ergänzung 18 BNO Die Ausscheidung der Altholzinsel Wilägerte beruht auf einem Vertrag zwischen der Ortsbürgergemeinde Niederlenz und dem Staat Aargau vom Mai Er bezweckt innerhalb des betroffenen Bereichs von 2.54 ha eine natürliche Entwicklung mit von menschlichen Eingriffen unbeeinflussten Alterungs- und Zerfallsprozessen, um insbesondere Lebensräume für diejenigen Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, die auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Innerhalb des Perimeters der Altholzinsel befindet sich zudem ein Amphibienlaichgewässer (LEP-Objekt Nr ). Es erhält durch die Einbettung in die Altholzinsel einen besseren Schutz und wird zusätzlich aufgewertet. Neben dem Eintrag im Bauzonen- und Kulturlandplan mit einer speziellen Signatur (AH = Altholzinsel) wird 18 BNO mit einem neuen Absatz 4 ergänzt. Darin werden die Nutzungsgrundsätze und das Hauptziel dieser Schutzzone rechtlich verankert. 7

9 3.5 15a, Aufforstungszone Im Zusammenhang mit Aufforstungsprojekten - je ca. zur Hälfte als Ersatz für Rodungen innerhalb des Kieswerkareals und für solche im Bereich des geplanten A1-Zubringers in Richtung Zürich - haben sich bei der Vermessung der effektiven Waldgrenzen gegenüber der Aufforstungszone im Bereich des ehemaligen Bahntrassees zum Teil erhebliche Differenzen ergeben. Die Abgrenzung der Waldfläche ist nicht im Nutzungsplanungsverfahren festzulegen, sondern in diesem von der vorher durchgeführten Waldfeststellung zu übernehmen. Dies erfolgt auch im vorliegenden Fall im Sinne einer Fortschreibung der bisherigen Plangrundlagen. Gleichzeitig wird auch die Aufforstungszone den neuen Gegebenheiten angepasst. Um ca ha ergänzt wird sie am südlichen Ende im Bereich Neumattenweg, weil gemäss aktualisierter Berechnung auch dieser Bereich für den ökologischen Ausgleich notwendig ist. Die Zweckbestimmung wird in 15a BNO umschrieben. Damit wird sichergestellt, dass in diesen Bereichen neben reinen Aufforstungen auch ökologische Ausgleichsmassnahmen möglich sind, die im Verbund mit dem angrenzenden Wald sinnvoll sind, jedoch nicht einer eigentlichen Bewaldung entsprechen. Die Verfahren zur Umsetzung erfolgen separat. 4. Interessenabwägung, Planbeständigkeit und Harmonisierung Baubegriffe 4.1 Interessenabwägung Gemäss Art. 2 und 3 der Eidg. Raumplanungsverordnung sind alle raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abzustimmen und die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung ist bei der Auflage der Planung aufzuzeigen. Im Einzelnen betrifft sie folgende Schwerpunkte: Erweiterung Kiesabbauzone Neumatte. Die Erweiterung der Kiesabbauzone wird mit dem Bedarf nach zusätzlichen Abbaukubaturen ab Ende 2016 begründet (siehe UVB, Kapitel 4 und 6). Alle übrigen, für eine umfassende Interessenabwägung relevanten Faktoren sind ebenfalls im UVB behandelt. Der offensichtlichste Interessenkonflikt besteht darin, dass die Ausweitung der Kiesabbauzone zu Lasten von Landwirtschaftsland erfolgt, das auch den Fruchtfolgeflächen (FFF) zugeordnet ist. Der Verlust von 3.47 ha Kulturland erscheint jedoch vertretbar, weil es sich um einen zwar langfristigen, aber nicht dauerhaften Zustand handelt. Das Rekultivierungskonzept (siehe UVB, 6.1.5) sieht vor, dass die Grube nach erfolgtem Abbau wieder à niveau aufgefüllt wird und der Landwirtschaft als Fruchtfolgefläche zur Verfügung steht. Eine wesentliche Rolle bei der Interessenabwägung spielt auch die Tatsache, dass es sich um die Erweiterung eines bereits bestehenden Abbaugebiets handelt, in dem alle Infrastrukturanlagen inkl. Betonwerk vorhanden sind. Gegenüber einer völlig neuen, isolierten Abbaustelle können damit Transporte und Zwischenlagerungen vermieden werden, womit das Umfeld deutlich weniger belastet wird. Der Nähe der neuen Kiesabbauzone zur weitgehend bebauten Einfamilienhauszone EH im Gebiet Chänelmatte wird mit diversen Schutzmassnahmen (Wall, Baumreihe) Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren erachtet der Gemeinderat die Erweiterung der Kiesabbauzone im Gebiet Herrengasse als vertretbar und sinnvoll. 8

10 Korrekturen Bauzonengrenzen Nordteil ehemalige Bahnlinie: Die neuen Zonenabgrenzungen sind das Resultat von Verhandlungen mit allen beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Damit konnte erreicht werden, dass im Rahmen einer plausiblen Gesamtlösung auch alle direkt Involvierten soweit wie möglich profitieren können. Ebenso wurden die Anliegen des Naturschutzes (Vernetzung, Trockenbiotop auf ehemaligem Bahntrassee) berücksichtigt. Altholzinsel Wilägerte: Der Eintrag der Altholzinsel beruht auf einem Vertrag zwischen der Eigentümerin (Ortsbürgergemeinde) und dem Staat Aargau über die Nutzung dieser Fläche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Eigentümerin und denjenigen der Öffentlichkeit bestehen, die von einer ökologisch wertvollen Waldfläche profitiert. 4.2 Planbeständigkeit Wie in Kapitel 2 erwähnt, datieren die zur Zeit rechtskräftigen Pläne und die BNO in ihren wesentlichen Teilen aus dem Jahr 2006, genehmigt Anlass für eine Änderung der Planung sind gemäss Art. 21 des Eidg. Raumplanungsgesetzes in erster Linie erheblich geänderte Verhältnisse gegenüber den seinerzeitigen Prämissen. Liegen solche nicht in offensichtlicher Weise vor, gelten die in Art 15 RPG genannten 15 Jahre, auf die hinaus die Bauzonen zu dimensionieren sind, als üblicher und angemessener Revisionsrhythmus. Dieser Zeitraum ist jedoch noch nicht erreicht. Erheblich geänderte Verhältnisse liegen jedoch bezüglich der vorgesehen Anpassungen effektiv vor: Erweiterung Kiesabbauzone Neumatte: Die Abbauplanung und der damit verbundene Umweltverträglichkeitsbericht, welche die Grundlage für die Änderung der Nutzungsplanung bilden, sind Ende 2010 fertiggestellt worden. Dass dieses Vorhaben nach der Gesamtrevision von 2006 folgen würde, war bereits damals bekannt und wurde im Planungsbericht im Kapitel 7 "Weiterer Handlungsbedarf" auch ausdrücklich erwähnt. Korrekturen Zonengrenzen/Hecke im Bereich ehemaliges SBB Trassee Nord: Durchführung und Abschluss von über längere Zeit geführten Verhandlungen mit allen Beteiligten. Altholzinsel Wilägerte: Abschluss der Vereinbarung Ortsbürgergemeinde/Staat Aargau am 8./13. Mai 2009 als Voraussetzung für die Bezeichnung der Altholzinsel in der Nutzungsplanung. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Revision gerechtfertigt und die Anforderungen an die Planbeständigkeit und Rechtssicherheit sind eingehalten. 4.3 Harmonisierung Baubegriffe (Konkordat IVHB) Werden zur Zeit Nutzungsplanungen und insbesondere Bauvorschriften geändert, stellt sich die Frage des Einbezugs der geplanten Harmonisierung der Baubegriffe. Gemäss 50a BauG definiert der Regierungsrat Baubegriffe und Messweisen. Damit erhält er insbesondere auch die Kompetenz, im Interesse einer interkantonalen Harmonisierung der Baubegriffe dem entsprechenden Konkordat (IVHB) beizutreten. Dieser Schritt ist 2010 erfolgt und die auf diese Harmonisierung abgestimmte Bauverordnung (BauV) ist seit dem 1. September 2011 in Kraft. Gemäss 64 BauV wird den Gemeinden eine Frist von zehn Jahren eingeräumt, um ihre Bau- und Nutzungsordnung an die neuen Verhältnisse anzupassen. 9

11 Im vorliegenden Fall handelt es sich nur um gezielte Anpassungen der Nutzungsplanung, die in keinem direkten Zusammenhang mit den gemäss IVHB neu vorgesehenen Begriffen, Definitionen und Messweisen stehen. Weil für Teile der vorliegenden Revision (Anpassung Volumenerhaltungszone, Erweiterung Kiesabbauzone) zudem ein erheblicher Zeitdruck besteht, wäre es nicht sinnvoll, die kantonale Einführung der neuen Begriffe abzuwarten und in die Revision zu integrieren. Die erforderlichen Korrekturen werden deshalb im Rahmen einer nachfolgenden Teilrevision vorgenommen. 5. Organisation und Beteiligte Am 14. September 2009 hat der Gemeinderat die Teilrevision der Allgemeinen Nutzungsplanung beschlossen. Mit der fachlichen Begleitung der Teilrevision der Nutzungsplanung ist Werner Schibli, dipl. Architekt ETH/SIA und Raumplaner FSU, Aarau, beauftragt worden. Die Planung ist koordiniert mit der Abbauplanung für das Gebiet Neumatte/Herrengasse erfolgt. Federführend für dieses Projekt inkl. UVB ist das Ingenieurbüro CSD Ingenieure AG, Aarau. 6. Planungsablauf, Information und Mitwirkung 6.1 Bisheriger Planungsablauf Die Planungsarbeiten wurden in der 2. Hälfte des Jahres 2009 aufgenommen. Massgebend für den weiteren zeitlichen Ablauf waren die Abbauplanung im Gebiet Herrengasse/Neumatte und insbesondere das Erarbeiten des dazu gehörenden Umweltverträglichkeitsberichts. Die als Basis für die Erweiterung der Kiesabbauzone erforderlichen Berichte und Pläne lagen gegen Ende 2010 vor. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die Bevölkerung ein erstes Mal über das Kiesabbauvorhaben orientiert. In der Folge ergab sich für die Einwohnergemeinde Niederlenz die unerwartete Gelegenheit, das ebenfalls in die längerfristige Abbauplanung einbezogene Areal im südlichen Teil des Gebiets Neumatte zu erwerben und damit die Kiesabbauzone vorerst nach Süden und nicht nach Südwesten zu erweitern. Diese Lösung ist betrieblich deutlich vorteilhafter. Am 21. November 2011 stimmte die Gemeindeversammlung dem Kauf zu. In der Folge wurde die Revisionsvorlage bezüglich der Erweiterung der Kiesabbauzone angepasst und wird - in Kombination mit dem ebenfalls angepassten Umweltverträglichkeitsbericht - erneut zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Dabei zeigte sich, dass der sehr komplexe Teilbereich Kiesabbau im Vorprüfungsverfahren wesentlich mehr Zeit beanspruchen wird, als die übrigen Teile der Revision. In gegenseitiger Absprache zwischen Kanton und Gemeinde wurde deshalb eine Zweiteilung der Vorlage beschlossen: Teil1: Erweiterung Volumenerhaltungszone, Umzonung Bereich nördliches Hetex-Areal, Änderung 25 BNO betr. Strassenabstände Teil 2: Erweiterung Kiesabbauzone Neumatte, Anpassung diverser raumplanerischer Festlegungen im nördlichen Bereich der ehemaligen Bahnlinie, planungsrechtliche Verankerung der vertraglich vereinbarten Altholzinsel im Gebiet Wilägerte Öffentliche Mitwirkung: Zur ersten, anfangs 2011 erstellten Vorlage wurde vom 14. März bis 12. April 2011 das öffentliche Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Innert der gesetzten Frist gingen 3 Mitwirkungsbeiträge ein, von denen zwei den vorliegenden 2. Teil der Revisionsvorlage betrafen: 10

12 Ein Beitrag betraf die Angleichung der Bauzonengrenzen im Bereich Neumattenweg an die neuen Verhältnisse, die sich durch die Stilllegung der SBB-Linie ergeben haben. Es zeigte sich, dass die Eingabe bezüglich der Zonierung auf einem Irrtum beruhte und deshalb kein Handlungsbedarf bestand. Die neu als Schutzobjekt bezeichnete Hecke steht auf einem Grundstück der Einwohnergemeinde. Im Hinblick auf die Vernetzungsfunktion wurde deshalb am Schutzstatus festgehalten. In einem zweiten Beitrag wurde eine Ergänzung des Textes von 18 Abs. 4 BNO betr. Altholzinsel Wilägerte beantragt. Aufgenommen werden sollte auch eine Ausnahmeklausel betr. Sicherheitsholzerei, um eventuelle spätere Probleme zu vermeiden. Eine solche Regelung wurde vom Gemeinderat jedoch als zu detailliert und - weil der Vertrag mit der Abteilung Wald bereits einen entsprechenden Passus enthält - unnötig beurteilt. 6.2 Weiterer Planungsablauf Für einen wesentlichen Teil der Vorlage ist im März/April 2011 bereits ein öffentliches Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden. Über die Änderung betreffend Kiesabbau wurde die Bevölkerung im Vorfeld zur Einwohnergemeindeversammlung vom November 2011, als es um den Kauf der Parzelle ging, anlässlich einer Orientierungsversammlung informiert. Aus diesen Gründen erachtet der Gemeinderat die Voraussetzungen als gegeben, um die nochmalige Mitwirkung und das Einwendungsverfahren in Anwendung von 3 BauG, 2. Satz, zusammenzulegen. Die Vorprüfung durch das kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt, die zu diversen kleineren Anpassungen an der Vorlage geführt hat, ist im Spätsommer 2012 abgeschlossen und der abschliessende Vorprüfungsbericht der Gemeinde am 18. September 2012 zugestellt worden. Er attestiert die Zweckmässigkeit der beabsichtigten Teilrevision und enthält keine Genehmigungsvorbehalte. Nach dem Einwendungsverfahren und dem aufgrund der Änderung der Kiesabbauzone für diesen Teil der Vorlage nochmals nötigen öffentlichen Mitwirkung folgen die Behandlung allfälliger Einwendungen und Mitwirkungsbeiträge durch den Gemeinderat, der kommunale Beschluss durch die Gemeindeversammlung sowie die kantonale Genehmigung durch den Regierungsrat. 11

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