KANTON AARGAU GEMEINDE NIEDERLENZ ÄNDERUNG KULTURLANDPLAN TEILÄNDERUNG KIESABBAUZONE HERRENGASSE PLANUNGSBERICHT NACH ART. 47 RPV ÖFFENTLICHE AUFLAGE

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1 GEMEINDE NIEDERLENZ KANTON AARGAU ÄNDERUNG KULTURLANDPLAN TEILÄNDERUNG KIESABBAUZONE HERRENGASSE PLANUNGSBERICHT NACH ART. 47 RPV ÖFFENTLICHE AUFLAGE Aarau, den 28. August 2018 AG CSD INGENIEURE AG Schachenallee 29A CH-5000 Aarau t f e aarau@csd.ch

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3 INHALTSVERZEICHNIS 1. PLANUNGSGEGENSTAND UND ZIELE Planungsgegenstand Ziele 2 2. AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN Ausgangslage Grundlagen Planung auf Bundesebene Kantonale Planung Kantonaler Richtplan Kantonale Nutzungspläne Regionale Planung Kommunale Entwicklungsziele 5 3. ZENTRALE SACHTHEMEN Planungsinhalt Erweiterung Kiesabbauzone Wald Schutzobjekt Hecke 8 4. INTERESSENABWÄGUNG UND PLANBESTÄNDIGKEIT Interessenabwägung Planbeständigkeit 9 5. PLANUNGSABLAUF UND BETEILIGTE Bisherige Planungsschritte Weitere Planungsschritte Beteiligte 10 BEILAGEN Dossier UVB der CSD Ingenieure AG vom Unterlagenergänzungen: Skizze 50-kv Leitung Wildegg - Boniswil Sicherungsmasten Nr. 9, Axpo Power AG vom (Anhang A1 zu Umweltverträglichkeitsbericht CSD) AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV

4 Pläne Plan- Nummer Index Titel Massstab Datum Format AG b Endgestaltung und Ökologischer Ausgleich 1: Din A2 AG a Profile div x 59 cm AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV

5 1. Planungsgegenstand und Ziele 1.1 Planungsgegenstand Die Ortsbürgergemeinde und die zuständigen Organe des Kieswerkes beabsichtigen, das Abbaugebiet Neumatte nach dem Kiesabbau um das Gebiet Herrengasse zu erweitern (siehe Abbildung auf Seite 3), denn voraussichtlich bis Mitte 2020 werden die Kiesreserven im Gebiet Neumatte abgebaut sein. Der Abbau- und Auffüllbetrieb in der vorgesehenen Erweiterung dauert ca. von 2020 bis ins Jahr Die Festsetzung der Fläche für die geplante Erweiterung als kurz- und mittelfristiges Abbaugebiet im kantonalen Richtplan (Herrengasse) ist bereits erfolgt, damit ist auch die raumplanerische Voraussetzung für ein Nutzungsplanverfahren gegeben. Die Kiesabbauzone umfasst neben den Abbaustellen auch das Kieswerk. Seit 2009 wurde im Werkareal über die mit der gültigen Rodungsbewilligung festgelegten Waldgrenzen hinaus gerodet. Zudem wurde festgestellt, dass nicht alle Ersatzaufforstungen aus einem abgeschlossenen Rodungsgeschäft geleistet wurden. Die offenen Pendenzen sind mit einer nachträglich zu erteilenden Rodungsbewilligung aufzuarbeiten, damit der rechtmässige Zustand wieder hergestellt wird. Eine vorgesehene Ersatzaufforstung tangiert das Schutzobjekt Hecke Neumattenweg. Geschützte Hecken dürfen nicht direkt an Waldareal angrenzen. Der betroffene Bereich der Hecke wird an die Herrengasse verlegt. Die Vorlage bedingt einer Teilrevision der allgemeinen Nutzungsplanung der Gemeinde Niederlenz. Die einzelnen Planungsinstrumente werden nur in einem ausgewählten Teilbereich angepasst, während die gesamten übrigen Festlegungen in Kraft bleiben. Formell handelt es sich somit um eine Teilrevision zugunsten des geplanten Materialabbaus, indem temporär eine Kiesabbauzone ausgeschieden werden soll, welche nach Abschluss der Rekultivierung wieder in die Landwirtschaftszone zurückzuführen ist. Folgende Bestandteile sind von der Teilrevision betroffen: Änderungsplan 1:2'500 Bauzonen- und Kulturlandplan vom 01. Februar 2013 Die Bau-und Nutzungsordnung bleibt unverändert. Kiesabbaustellen unterstehen gemäss Art. 9 des Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) sowie Ziffer 80.3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der UVP-Pflicht, wenn das Gesamtvolumen m 3 übersteigt. Änderungen bestehender UVP-pflichtiger Anlagen unterliegen ebenfalls der UVP-Pflicht, wenn es sich um wesentliche Änderungen im Sinne der UVPV handelt und über die Änderungen im gleichen Verfahren entschieden wird, wie bei einem Neubau der Anlage (Art. 2 Abs.1 UVPV). Gemäss Bericht zur UVB-Voruntersuchung der CSD Ingenieure AG vom (siehe Beilage) beträgt das gesamte Abbauvolumen etwa m3. Damit ist das geplante Vorhaben UVP-pflichtig. Für die Erweiterung der Kiesabbauzone Neumatte ist daher ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) verfasst worden. Dieser ist mit den Änderungen der allgemeinen Nutzungsplanung zu beurteilen und öffentlich aufzulegen. Der vorliegende Planungsbericht ist gemäss Art. 47 der Eidg. Raumplanungsverordnung (RPV) ebenfalls Bestandteil der Vorlage, er dient jedoch der Erläuterung des Vorhabens und ist daher nicht beschlussoder genehmigungspflichtig. AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV 1

6 1.2 Ziele Mit der Erweiterung kann das Kies- und Sandwerk als wichtiges Standbein der Ortsbürgergemeinde und somit der Gemeinde Niederlenz weiterhin am heutigen Standort erhalten werden und auch zukünftig einen Beitrag für die Rohstoffversorgung leisten. Der Bedarf an Rohstoffen und Auffüllvolumen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial ist im UVB ausgewiesen. Mit der Anpassung der Nutzungsplanung werden die nötigen raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen. Mit einer Waldflächenbereinigung sollen fehlende Flächen in der Nähe mittels Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden. Flächengleiche Verlegung eines Teils der geschützten Hecke Neumattenweg. 2. Ausgangslage und Rahmenbedingungen 2.1 Ausgangslage Die bestehende Kiesabbauzone umfasst den Betriebsstandort des Kies- und Sandwerks nordwestlich vom Dorf Niederlenz, sowie die derzeit betriebenen Kiesabbaugebiete Neumatte (in Auffüllung) und Neumatte Parzelle 1045 (im Abbau). Die Kiesreserven werden voraussichtlich im Jahr 2020 abgebaut sein. Die verkehrstechnische Lage ist günstig und die geologische Beschaffenheit bietet gute Bedingungen für einen nachhaltigen und umweltverträglichen Kiesabbau. Das Erweiterungsgebiet liegt am Rande eines Grundwasservorkommens in der Talsohle. Die geplante Kiesabbaustelle Herrengasse schafft ein Abbau- und Auffüllungsvolumen von rund 700'000 m 3. Der Abbau erstreckt sich voraussichtlich über sieben Jahre ( ). Weitere Angaben zum Kiesabbaubetrieb und zur anschliessenden Wiederauffüllung und Rekultivierung sind dem beigelegten Umweltverträglichkeitsbericht zu entnehmen. Um eine lückenlose Versorgung mit Rohstoffen für die Bauindustrie sowie Auffüllvolumen sicherzustellen, ist eine Erweiterung der bestehenden Kiesabbauzone zum aktuellen Zeitpunkt einzuleiten. Dies, weil das geplante Vorhaben nach Ausscheidung der Kiesabbauzone auch noch einer Bau- und Abbaubewilligung sowie einer Freigabe der ersten Abbauetappe durch die zuständige Fachstelle des Kantons Aargau (Abteilung für Umwelt) bedarf und somit genügend Zeit für das Einholen dieser Bewilligungen mit den entsprechenden Verfahren (kantonale Prüfungen, öffentliche Mitwirkung, usw.) einzuplanen ist. Die vorgesehene Erweiterung schliesst westlich an das bestehende Kiesabbaugebiet an (siehe Abbildung auf Seite 3). Gemäss Bauzonenund Kulturlandplan der Gemeinde Niederlenz vom befindet sich die beantragte Erweiterungsfläche ausschliesslich in der Landwirtschaftszone. 2 AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV

7 Wildegg Zufahrt Kieswerkareal Kies- und Sandwerk Bestehende Kiesabbauzone Beantragte Kiesabbauzone Abbaugebiet Neumatte Abbaugebiet Neumatte 1045 Herrengasse Niederlenz Orientierung Orthofoto 2016, Aargauisches Geographisches Informationssystem AGIS AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV 3

8 2.2 Grundlagen Für das geplante Vorhaben wurden die Rechtsgrundlagen von Bund und Kanton berücksichtigt. Eine umfassende Auflistung kann dem beiliegenden UVB entnommen werden. An dieser Stelle sind nur die Planungsinstrumente aufgeführt, welche mit dem Vorhaben in direktem (räumlichen) Bezug stehen. Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Niederlenz, Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Februar 2013 Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Niederlenz, Beschluss der Gemeindeversammlung vom 01. März 2013 Kantonaler Richtplan vom , inkl. Richtplantext Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) Regionalplanungsverband Lenzburg und Umgebung, creato Planung auf Bundesebene Die Einhaltung der Bundesgesetze, insbesondere des Raumplanungsgesetzes, ist durch die Berücksichtigung der entsprechenden Grundsätze in der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. Die Berücksichtigung der massgeblichen Umweltschutzgesetzgebung für derartige Zonen bzw. Anlagen sind im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB, siehe Beilage) behandelt. Durch das Vorhaben sind Fruchtfolgeflächen (FFF) betroffen. Der Umgang mit FFF ist im Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes (Februar 1992) geregelt, wobei die Umsetzung den Kantonen übertragen ist. Die konkreten Auswirkungen sind daher im folgenden Kapitel beschrieben. Weitere Konflikte mit Sachplänen oder konkreten Projekten des Bundes sind nicht vorhanden. 2.4 Kantonale Planung Kantonaler Richtplan Die Übereinstimmung mit den Richtplanvorgaben ist in folgenden Punkten zu überprüfen: Materialabbaugebiete: Die Bedingungen für das Festlegen einer Materialabbauzone gemäss Richtplankapitel V 2.1, Beschluss 3.1 sind im vorliegenden Fall gegeben: Das Gebiet Herrengasse ist im kantonalen Richtplan als Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt, der Rohstoffbedarf ist nachgewiesen (siehe UVB, Bedarfsnachweis), die abbaubare Kiesmächtigkeit beträgt mit rund 30 m deutlich mehr als 6 m und der Abbau erfolgt weiterhin nur an einer Stelle innerhalb der betroffenen Geländekammer. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Perimeters erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung (Richtplankapitel V 2.1). Online Karte Materialabbau Richtplan, Aargauisches Geographisches Informationssystem AGIS, Zeitstand: AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV

9 Fruchtfolgeflächen: Die geplante Kiesabbauzone Herrengasse tangiert Landwirtschaftsflächen, die als Fruchtfolgeflächen (FFF) bezeichnet sind. Gemäss Richtplanbeschluss L 1.1 ist der kantonale Richtplan zu überprüfen und allenfalls anzupassen, wenn eine Planung oder ein Vorhaben die FFF um mehr als 3 ha dauernd reduziert. Dies trifft für die Erweiterung der Kiesabbauzone im Gebiet Herrengasse (Anteil FFF: 3.4 ha) nicht zu: Es handelt sich zwar um eine längerfristige, aber nicht dauernde Reduktion der Fruchtfolgeflächen. Nach der Auffüllung und Rekultivierung wird dieses Areal wieder in die Landwirtschaftszone rückgeführt und der landwirtschaftlichen Nutzung als Fruchtfolgeflächen der ersten Güteklasse (FFF1) zur Verfügung stehen. Eine Richtplananpassung ist somit nicht erforderlich. Im geplanten Vorhaben soll ein Teil des gesetzlich vorgegebenen, ökologischen Ausgleichs (15 % in Anlehnung an 40a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes) während der Betriebsphase geleistet werden. Die restliche Fläche (8 % des Projektperimeters) soll ausserhalb von Fruchtfolgeflächen geleistet werden. So wird sichergestellt, dass mit dem geplanten Vorhaben längerfristig keine FFF verloren gehen. Die Vorlage betrifft keine weiteren Richtplaninhalte. Die im Richtplan als Zwischenergebnis ausgeschiedene SBB-Neubaustrecke Chestenberg liegt ausserhalb des hier vorgestellten Vorhabens Kantonale Nutzungspläne Es sind keine kantonalen Nutzungspläne, -zonen oder Schutzgebiete von der Vorlage betroffen. 2.5 Regionale Planung Für den Perimeter des Regionalverbandes Lenzburg-Seetal besteht ein Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP). Dieses legt über die Gemeindegrenzen hinweg die wichtigsten Ziele und Elemente zur Aufwertung und Vernetzung im Bereich Natur und Landschaft fest. Es bildet damit eine wesentliche Grundlage für alle weiter führenden Planungsüberlegungen zu den lokalen und regionalen Naturräumen. Die geplante Erweiterung der Kiesabbauzone steht nicht im Wiederspruch zu den Entwicklungszielen im LEP. Durch das Anlegen der ökologischen Ausgleichsflächen während der Betriebsphase wie im Endzustand, wird die Vernetzung von Amphibien verbessert. Somit leistet das Vorhaben längerfristig einen Beitrag zur Umsetzung der Ziele des LEP. Eine Verlängerung des Förderbandes, von der bestehenden Aufgabenstelle in die beantragte Abbaustelle Herrengasse, ist nicht vorgesehen. Die Transportdistanzen bleiben gleich lang wie bei der bestehenden Abbaustelle Erweiterung Neumatte. Im Hinblick auf spätere, mögliche Erweiterungen der Abbauzone wird der Einsatz eines Förderbandes dannzumal vertieft geprüft. Der geplante Fuss-und Wanderweg von regionaler Bedeutung führt über den Neumattenweg, der am Rand des jetzigen Abbaugebiets Neumatte liegt. Abbaugebiete müssen aus Sicherheitsgründen immer eingezäunt werden. Mit der aktuellen Abbaustelle sowie der Erweiterung Herrengasse ergeben sich keine Konflikte. 2.6 Kommunale Entwicklungsziele Es besteht kein Zusammenhang zu weiteren kommunalen Planungen. Das Vorhaben wirkt sich nicht auf die Kapazität von Bauzonen aus. AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV 5

10 3. Zentrale Sachthemen Die Vorlage erfordert für das Abbauvorhaben einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). In diesem Bericht sind die zentralen Sachthemen ausführlich erläutert. Dieser Bericht ist zusammen mit der Änderung der Nutzungsplanung öffentlich aufzulegen. Im vorliegenden Planungsbericht wird deshalb darauf verzichtet, die gleichen Themen nochmals zu erläutern. Die nachfolgende Tabelle schafft eine Übersicht über die wesentlichen Kapitel, Stichworte und Seitenzahlen des UVB der CSD Ingenieure AG, Aarau, vom 27. April 2017 Kapitel Inhalt / Stichworte 1. Einleitung Allgemeine Informationen zum bisherigen Betrieb und zum geplanten Abbauvorhaben, Grundlagen 4. Vorhaben Genauer Beschrieb des Vorhabens und Teilaspekten des Betriebs wie Abbau, Erschliessung, Auffüllung, Rekultivierung, Endgestaltung, Ökologischer Ausgleich und mehr. 5. Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt Beschrieb der relevanten Umweltaspekte, namentlich Abwasser und Entwässerung, Boden, Energie, Grundwasser, Jagd/Wildtierökologie, Kulturgüter, Landschaft und Natur, Landwirtschaft, Bau-,Betriebs- und Verkehrslärm, Luft, Betriebsstörungen In der Endgestaltung wird die ursprüngliche, vom Gletscher als Niederterrasse geformte Topografie, wiederhergestellt. Die Oberflächenentwässerung wird dahin optimiert, dass für die landwirtschaftliche Nutzung keine nachteiligen Vernässungen entstehen. Die Höhenkurven werden dazu geringfügig verändert, dies hat auf den Charakter des Landschaftsbildes keine Auswirkungen und steht im Einklang mit dem Ausgangszustand. Im Bereich der beiden Freileitungsmasten im neuen Abbaugebiet Herrengasse besteht die Möglichkeit, einen Teil des ökologischen Ausgleich auszuscheiden. An dieser Stelle könnte ein wichtiger Trittstein geschaffen werden. Grundsätzlich sind genügend Flächen für den ökologischen Ausgleich bereitgestellt. Die Detailplanung des ökologischen Ausgleich wird im Baugesuchsverfahren ausgearbeitet. Dannzumal wird diese Möglichkeit mit den Abteilungen Landwirtschaft und Wald, sowie Landschaft und Gewässer geprüft und bereinigt. 3.1 Planungsinhalt Erweiterung Kiesabbauzone Im Kulturlandplan wird die bestehende Kiesabbauzone Neumatte um das Gebiet Herrengasse vergrössert. Der beiliegende Änderungsplan zeigt einen Ausschnitt des rechtsgültigen Bauzonen- und Kulturlandplan und den Bereich, in dem die Änderung vorgesehen ist. Dem gegenübergestellt ist die geplante Anpassung. Die temporäre Vergrösserung um 3.4 ha erfolgt zu Lasten der Landwirtschaftszone. Es sind keine weiteren Rückzonungen von der Teilrevision betroffen, da im Gebiet Neumatte aktuell keine fertig rekultivierten Flächen zur Verfügung stehen, welche in die Landwirtschaftszone zurückgeführt werden könnten Wald Die Kiesabbauzone umfasst neben den Abbaustellen auch das Kieswerk. Seit 2009 wurde im Werkareal über die mit der gültigen Rodungsbewilligung festgelegten Waldgrenzen hinaus gerodet. 6 AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV

11 Für einen ökonomischen Betriebsablauf des Kies- und Betonwerkes werden zu den Gebäuden und Infrastrukturanlagen zusätzliche Manövrier- sowie Lagerflächen benötigt. Die bisherige Fläche im Werkareal reichte nicht aus, darum wird mehr Waldareal beansprucht. Im Bereich der bestehenden Absetzbecken sind ebenfalls Waldflächen tangiert und im Abbaugebiet sind nicht alle Ersatzaufforstungen aus früheren Rodungsgeschäften geleistet worden. Die fehlende Waldfläche muss nachträglich wiederhergestellt werden. Dazu wird ein Rodungsgesuch eingereicht und mit dieser Nutzungsplanrevision koordiniert aufgelegt. Das Rodungsgeschäft wurde mit der Kieswerkleitung, Vertretern der Ortsbürgergemeinde sowie Einwohnergemeinde Niederlenz und CSD Ingenieure AG in Absprache mit dem Kreisforstamt koordiniert und vorbereitet. Dabei wurden die beantragten Waldgrenzen im Gelände verpflockt und die noch nicht ausgeführten Ersatzaufforstungen ermittelt. Zusammenfassung der Rodungsbilanz: Bezeichnung Fläche Definitive Rodungsfläche 3'092 m 2 Temporäre Rodungsfläche m 2 Gesamte betroffene Waldfläche m 2 Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. Somit sind m 2 in der Nähe und zeitnah aufzuforsten. Die genaue Aufteilung der Teilflächen und die Flächenbilanz sowie die betroffenen Parzellen und Fristen sind im Rodungsgesuch ausgewiesen. Die rechtkräftigen Waldgrenzen im und direkt angrenzend ans Baugebiet sind von diesem Rodungsvorhaben nicht betroffen. Somit wird der Waldgrenzenplan nicht verändert. Mit der Waldflächenbereinigung ergeben sich definitive Rodungsflächen und Ersatzaufforstungsstandorte, deren Flächen einer Zone zuzuordnen sind. Die Umzonung und die Zonenabgrenzung ist im Kulturlandplan (siehe AG Nr. 1a) ersichtlich. Daraus ergibt sich folgende Flächenveränderung: Zone Erweiterungen Reduktionen Bilanz Kiesabbauzone m m m 2 Wald *3 092 m m 2 0 m 2 Aufforstungszone m m 2 Grünzone m m 2 *Neu dem Wald zugewiesene Flächen = m 2 von der Kiesabbauzone, m 2 von der Aufforstungszone sowie 225 m 2 von der Grünzone ergibt total m 2. Mit dem Abtausch der Flächen zwischen der Kiesabbauzone und dem Waldareal müssen vor allem in der Aufforstungszone (BNO 15a) sowie ein kleiner Teil in der Grünzone (BNO 13) Aufforstungsflächen geschaffen werden. In der Aufforstungszone, die im ehemaligen Bahntrassee liegt, wurde bereits die ökologische Ausgleichsfläche des Kiesabbaus um die Erweiterung Neumatte Parz hergerichtet. Diese wird mit entsprechenden Massnahmen als Trockenbiotop gepflegt. Südlich angrenzend dieser Ökofläche soll der Realersatz in der Schotterfläche sowie der Böschung zum Neumattenweg und dem Streifen in der Grünzone, das mit einer geschützten Hecke überlagert ist, zu liegen kommen. Sinnvollerweise soll die Schotterfläche der natürlichen AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV 7

12 Sukzession überlassen werden, sodass die Vernetzung des Trockenverbunds (LEP-Objekt Nr ) erhalten bleibt. Der Endzustand des ehemaligen Schlammweihers im Werkareal sowie der teilweise Rückbau des oberen aktiven Schlammweihers werden im Baugesuch für die Anpassung der Endgestaltung Neumatte abgehandelt. Diese Flächen werden mit Waldboden ergänzt und -bäumen bepflanzt Schutzobjekt Hecke Entlang dem Neumattenweg ist im Unterdorf eine kommunale geschützte Hecke (BNO 19) eingetragen. Mit der Ausscheidung von geeigneten Flächen für die Ersatzaufforstungen ist ein Heckenabschnitt auf der Parzelle 667 betroffen. Der Waldrand würde bündig an die geschützte Hecke einwachsen und den Charakter einer freistehenden Hecke beinträchtigen. Somit ist das Schutzziel einer freistehenden Hecke mit beidseitigen Krautsaum nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund wird der betroffene Heckenabschnitt von 45 m an einen anderen Standort verlegt. Der Ersatz wird entlang der Herrengasse auf den Parzellen 1040 und 1041 geleistet. Die Verschiebung wurde mit der Landschaftskommission abgestimmt. Die Hecke soll gemäss der Direktzahlungsverordnung in der Qualitätsstufe 2 ausgeführt werden und einen allseitigen, vorgelagerten Krautsaum von mindestens 3 m aufweisen. Damit ist die Voraussetzung für spätere Pflegeverträge und -vereinbarungen gewährleistet. Die Planung und Ausführung der Hecke soll zeitnah und innerhalb der Ersatzaufforstungsfrist bis Ende 2021 erfolgen. Die Detailplanung des Ersatzstandorts betreffend der geschützten Hecke wird, mit dem Baugesuch zur Anpassung der Endgestaltung Neumatte, eingereicht. Auszug aus dem Bauzonen/Kulturlandplan Niederlenz 4. Interessenabwägung und Planbeständigkeit 4.1 Interessenabwägung Alle raumwirksamen Tätigkeiten sind gemäss der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung, Art. 2 und 3, aufeinander abzustimmen und die jeweiligen Interessen gegeneinander abzuwägen. 8 AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV

13 Die Erweiterung der Kiesabbauzone wird mit dem Bedarf nach zusätzlichen Rohstoffen (Kies und Sand) ab Mitte 2020 begründet, welcher im UVB ausgewiesen ist. Zudem besteht auch an der Wiederauffüllung der Grube mit unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial ein kantonales Interesse. Ein Interessenkonflikt besteht darin, dass die Erweiterung der Kiesabbauzone zu Lasten von Landwirtschaftsland erfolgt. Die betroffenen Flächen sind den Fruchtfolgeflächen mit sehr guter oder guter Eignung (FFF1) zugeordnet. Das Abbaugebiet wird aufgefüllt und so rekultiviert, dass die Fläche vollumfänglich wiederum der Landwirtschaft als Fruchtfolgeflächen zur Verfügung steht (siehe UVB Kapitel 5.10, Landwirtschaft). Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Erweiterung einer bestehenden Anlage. Das heisst, dass alle für den Kiesabbau und die Weiterverarbeitung (Kies- und Betonwerk) benötigten Infrastrukturanlagen bereits vorhanden sind. Die Gesamtbelastung für die Umwelt und die Gesellschaft ist somit wesentlich geringer als bei einer neuen Anlage. Der nahegelegenen Einfamilienhauszone E2 wird durch das Errichten von Erdwällen zum Lärm-, Sicht- und Staubschutz in geeigneter Weise Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren erachtet der Gemeinderat die Erweiterung der Kiesabbauzone im Gebiet Herrengasse als vertretbar und sinnvoll. 4.2 Planbeständigkeit Der rechtskräftige Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Niederlenz datiert aus dem Jahr Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) gilt ein Zeitraum von 15 Jahren als angemessener Revisionsrhythmus für dieses Planungsinstrument. Dieser Zeitraum ist noch nicht erreicht. Anlass für eine Planungsänderung sind gemäss Art. 21 RPG in erster Linie erheblich geänderte Verhältnisse. Für die vorgesehene Anpassung liegen folgende, erheblich geänderte Verhältnisse vor: Die Einzonung der Parzelle 1045 in eine Kiesabbauzone erfolgte unter der Annahme der damals üblichen durchschnittlichen jährlichen Kiesabbaumenge von rund m 3. Betriebliche Änderungen wie die verstärkte Zusammenarbeit der beiden Werkstandorte in Niederlenz und Lenzburg, und insbesondere die wesentlich erhöhte Nachfrage nach Rohstoffen, bewirkte eine Erhöhung um das Dreifache, wodurch sich die tatsächliche Betriebsdauer gegenüber der damaligen Projektierung erheblich verkürzte. Die Reserven am Standort werden etwa im Jahr 2020 erschöpft sein, anstatt wie damals vorgesehen im Jahr Dass das nun geplante Vorhaben nach dem Abbau in der Parzelle 1045 folgen würde, war zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt und in der langfristigen Planung vorgesehen. Bis zum Erhalt einer Abbaubewilligung sind weitere Planungsschritte erforderlich. Die Schaffung der entsprechenden raumplanerischen Rahmenbedingungen ist eine Grundvoraussetzung für die weitere Projektierung. Um die nahtlose Versorgung mit Rohstoffen zu gewähren, muss die Erweiterung der Kiesabbauzone zum heutigen Zeitpunkt in die Wege geleitet werden. Mit der Waldflächenbereinigung werden durch den Kieswerkbetrieb die beanspruchten Flächen wieder legitimiert. Mit der Verlegung der betroffenen geschützten Hecke kann ein gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Revision gerechtfertigt und die Anforderungen an die Planbeständigkeit und die Rechtssicherheit sind eingehalten. AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV 9

14 5. Planungsablauf und Beteiligte 5.1 Bisherige Planungsschritte Bereits vor der letzten Teilrevision 2011/2012 der allgemeinen Nutzungsplanung wurde die Bevölkerung ein erstes Mal über das Vorhaben orientiert, im Gebiet Herrengasse Kies- und Sand abzubauen. Nach der Vorprüfung durch die Abteilung Raumentwicklung (ARE) und der Abteilung für Umwelt (AfU) des Kantons Aargau wurde das Vorhaben sistiert, da durch eine unerwartete Änderung der Rahmenbedingungen der Abbauvorgang in der Parzelle 1045 vorgezogen werden konnte. Diese Variante wurde aus betrieblichen Gründen klar bevorzugt. Es folgte die Teilrevision 2011/2012 der allgemeinen Nutzungsplanung mit der Erweiterung der dazumal bestehenden Kiesabbauzone um die Parzelle Seitens ARE und AfU wurde festgehalten, dass auf Grund der geänderten Rahmenbedingungen eine erneute Vorprüfung für die Erweiterung der Kiesabbauzone um das Gebiet Herrengasse durchgeführt werden soll. Anlässlich der Startsitzung zum Vorhaben am 11. November 2016 mit Vertretern der Kieswerkkommission und des Gemeinderates, wurde die vorgesehene Änderung der Nutzungszone beschlossen und die entsprechenden Planungsarbeiten in Auftrag gegeben. Die Mitwirkungsauflage zum Vorhaben wurde vom 26. Juni bis 25. Juli 2017 durchgeführt. Eine öffentliche Infoveranstaltung fand am 27. Juni 2017 statt. Die Unterlagen wurden zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Unterdessen wurde das Vorhaben von der Abteilung Raumentwicklung und anderen betroffenen Fachstellen vorgeprüft. Die fachliche Stellungnahme vom 29. Januar 2018 kam zum Schluss, dass die Vorlage in einzelnen Punkten zu ergänzen sind. Zudem ist ein Rodungsgesuch einzureichen, welches koordiniert mit dem vorliegenden Antrag zur Teiländerung des Kulturlandplans erfolgt. 5.2 Weitere Planungsschritte Mit dem vorliegendem Dossier werden die Unterlagenergänzungen zur Bereinigung eingereicht. Nach dem abschliessenden Vorprüfungsbericht durch den Kanton kann die öffentliche Auflage (30 Tage, Möglichkeit zu Einsprachen) durchgeführt werden. Es folgt der Beschluss durch die Gemeindeversammlung, woraufhin die Nutzungsplanänderung publiziert wird. Anschliessend wird die Änderung vom Regierungsrat genehmigt. Gegen Beschlüsse kann Beschwerde erhoben werden. Ist der Nutzungsplan rechtskräftig, so wird das Vorhaben im Baubewilligungsverfahren weiter präzisiert, so dass die notwendige Kiesabbaubewilligung ausgestellt werden kann. 5.3 Beteiligte Auftraggeberin und Antragstellerin der Anpassung der Nutzungsplanung ist die Ortsbürgergemeinde vertreten durch den Gemeinderat von Niederlenz. Im Rahmen der Planung des zukünftigen Abbaubetriebs hat sie deshalb die CSD Ingenieure AG beauftragt, den Umweltverträglichkeitsbericht und die vorliegende Teilrevision zu erarbeiten. 10 AG August 2018 Änderung Kulturlandplan Planungsbericht nach Art. 47 RPV

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