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1 > 224 Öffentlichkeitsarbeit Neue Medien und Urheberrecht, wichtige Bausteine der Öffentlichkeitsarbeit bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224 1

2 Impressum Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e. V., Berlin (BDG) Heft/ Jahrgang Seminar: Öffentlichkeitsarbeit vom 21. bis 23. September 2012 in Frankfurt a.m. Herausgeber: Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.v., Platanenallee 37, Berlin Telefon (030) /-41, Telefax (030) Präsident: Dr. Norbert Franke Seminarleiter: Dieter Steffens Präsidiumsmitglied für Seminare Redaktion: Uta Hartleb Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit schriftlicher Genehmigung des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde (BDG) ISSN

3 Seminar Öffentlichkeitsarbeit vom 21. bis 23. September 2012 in Frankfurt a.m. Thema Neue Medien und Urheberrecht, wichtige Bausteine der Öffentlichkeitsarbeit Seminarleiter Dieter Steffens (Präsidiumsmitglied für Seminare des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.v.) Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.v., Berlin (BDG) Heft Nr. 6/ Jahrgang

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5 Seminar Öffentlichkeitsarbeit Neue Medien und Urheberrecht, wichtige Bausteine der Öffentlichkeitsarbeit INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Dieter Steffens (Seminarleiter, Präsidiumsmitglied des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.v.) 7 Recht im Netz Urheber- und Persönlichkeitsverletzung Grauzone mit riskantem Potential Dieter Koeve (Rechtsanwalt, Bad Homburg) 9 Das Internet unser täglicher Wegbegleiter Geschichtliche Entwicklung, Grundlagen, Begriffe und Dienste Lars Jeschonnek (Junior-PR-Berater, MediaCompany Berlin, Agentur für Kommunikation GmbH) 16 Internetgestaltung Webdesign im Netz als Teil der visuellen Kommunikation David Bartusch (Das Duell Unternehmenskommunikation, Bremen) 31 Soziale Medien (Social Media) Facebook, Twitter und Co. Die Bedeutung sozialer Interaktion im digitalen Zeitalter Silke Eckert (Junior-PR-Beraterin, MediaCompany Berlin, Agentur für Kommunikation GmbH) 49 Onlinemarketing Das digitale Geschäft Die Formen der Vermarktung über Online-Medien (Internet, und Gruppen) Barbara Funke (Online-Publizistik und -PR, Frankfurt) 54 ARBEITSGRUPPEN Arbeitsgruppe I Homepageauftritt eines Kleingärtnervereines 56 Leitung: Thomas Kleinworth (LV Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v.) Arbeitsgruppe II Öffentlichkeitsarbeit (im Internet) 57 Leitung: Frank Siebert (LV Hessen der Kleingärtner e.v.) Anhang Impressionen 58 bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224 5

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7 Vorwort Neue Medien und Urheberrecht wichtige Bausteine der Öffentlichkeitsarbeit Geistiges Eigentum manche nennen es das Öl des 21. Jahrhunderts ist heute regelmäßig Gegenstand öffentlicher Debatten. Je häufiger Maschinen und Computer körperliche Arbeit ersetzen, desto mehr werden Daten, Wissen, Ideen und Kultur zum wichtigen Rohstoff und Gut. Damit rückt auch das Urheberrecht an zentrale Stelle. Was früher nur einige Künstler und Verlage berührte, regelt heute den Großteil unserer Kultur- und Wissenswirtschaft und zunehmend unseren Alltag: Ob s oder Handy-Fotos, Computerspiele oder Präsentationen in der Kleingartenanlage sie alle werden vom Urheberrecht geschützt. Dabei fordern die neuen Medien das Urheberrecht fundamental heraus. Schallplatten, Bücher oder Fotos ließen sich nur schwer und mit Verlust kopieren. Heute dagegen können digitale Klänge, Bilder und Texte in Sekunden praktisch kostenlos kopiert, verändert und über das Internet weltweit getauscht werden. Was ist anders geworden? Was bedeutet das neue Recht für den eigenen Alltag? Kommunikations- Internet- und Rechtsexperten erläuterten an drei arbeitsreichen Tagen Hintergründe und Begriffe der Neuen Medien und brachten den Seminarteilnehmern den korrekten Umgang mit geistigem Eigentum im Internet nahe. Rechtsanwalt Dieter Koeve aus Bad Homburg ging in seinem Vortrag Urheberund Persönlichkeitsrechtsverletzung Grauzone mit riskantem Potenzial sehr eindrucksvoll auf die Merkmale und Besonderheiten im Umgang mit dem Urheber- und Persönlichkeits-, Namens- und Wettbewerbsrecht ein und erläuterte einprägsam, welche Stolpersteine der Datenschutz im Netz bereit hält. Das Internet unser täglicher Wegbereiter war Thema der Ausführungen von Lars Jeschonnek, Junior-PR-Berater bei MediaCompany Berlin. Der studierte Journalist erklärte die Geschichte des Internets von seinen Anfängen im CERN bis zum heutigen Internet 2.0 mit Facebook und Youtube und stellte eindrucksvoll dar, wie sehr das Netz heutzutage mit unseren Alltag verwoben ist. Diplom-Grafikdesigner David Bartusch aus Bremen widmete seinem Vortrag vollständig dem Webdesign. Er stellte dar, dass der Prozess der Informationsaufnahme durch die Besucher wesentlich durch die grafische Gestaltung der Website gesteuert wird. Er stellte den Unterschied zu Printmedien dar und ging dabei sowohl auf die technischen Begrenzungen wie auch auf die erweiterte Funktionalität des World Wide Web ein. Facebook, Twitter, Youtube, und Co: Soziale Netzwerke sind heute in aller Munde und wurden eindrucksvoll von Diplompsychologin Silke Eckert, Junior-PR-Beraterin bei MediaCompany Berlin, vorgestellt und analysiert. Soziale Interaktionen und Zusammenarbeit in sozialen Medien gewinnen zunehmend an Bedeutung, bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224 7

8 sie unterstützen die Demokratisierung von Wissen und Informationen. Aufgrund des starken Interesses an den sozialen Medien haben zahlreiche Unternehmen damit begonnen, das wirtschaftliche Potenzial dieser Medienform stärker zu nutzen. Silke Eckert stellte dar, dass auch Verbände um die Nutzung dieses neuen Kommunikationskanals langfristig nicht herumkommen. Online-Publizistin und PR-Beraterin Barbara Funke aus Frankfurt/Main ging in ihren Ausführungen umfassend auf das Online-Marketing ein. Sie erläuterte die klassischen Teilgebiete wie Bannerwerbung, Suchmaschinenmarketing oder E- Mail-Marketing und -Werbung. Sie erläuterte, dass die Gestaltung und der thematische Aufbau einer Unternehmens-Website zentrale Bestandteile des Onlinemarketings sind. Die Unternehmenswebsite dient dabei sowohl der Kundenbindung, als auch zur Werbung neuer Kundenkreise und bietet in Ansätzen interessante Muster für das Marketing auf Verbands-Webseiten. Dieter Steffens, Präsidiumsmitglied für Seminare 8 bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224

9 Recht im Netz Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzung Grauzone mit riskantem Potenzial Dieter Koeve Rechtsanwalt, Bad Homburg Sie lernen in diesem Seminar die Rechtsgrundlagen für die Einrichtung und Betrieb von Websites wie Sie Ihren Verein organisieren, wenn eine Website eingerichtet wurde wie Sie sich und Ihren Verein vor unberechtigten Abmahnungen schützen können Rechtsgrundlagen des Internets Das Internet ist ein Informationsangebot, das im Rahmen der allgemeinen Gesetze und im Rahmen der Meinungsfreiheit, Artikel 5 GG genutzt werden darf. Der Betrieb der Website ist im Gegensatz zum Rundfunk und Fernsehen zulassungs- und anmeldefrei ( 4 TMG). Recht im Netz Urheber- und Persönlichkeitsverletzung Grauzone mit riskantem Potential? Ja sicher, aber das Thema ist umfassender und interessanter aufzubereiten: Wie kann ich rechtssicher eine Vereins-Website betreiben? Worauf muss ich als Vorstand bei der Einrichtung und dem Betrieb einer Website achten? Wie gehe ich mit Vereinsinterna und Social Media um? Diese Fragen berühren verschiedene Rechtsgebiete Urheberrecht, Stichwort: Verwendung von Fotos, Links auf fremde Inhalte Persönlichkeitsrecht, Stichwort: Veröffentlichung von Mitgliederlisten, Blogs, Foren Datenschutz: Ausspähen von Mitgliedern, Verwenden von Mitgliederlisten Namensrecht, Stichwort: Vereinsnamen Markenrecht, Stichwort: Verletzung von Markenrechten durch Verlinkung Wettbewerbsrecht, Stichwort: Übernahme fremder Leistungsinhalte, Abmahnung wg. fehlerhaften Impressum Öffentliches Recht: Telemediengesetz Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Internet werden seit 2007 durch das Telemediengesetz (TMG) gesetzt. Es hat verschiedene Regelungsbereiche des alten Teledienstgesetzes, des Teledienstedatenschutzgesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrag abgelöst. Das TMG enthält im wesentlichen Regelungen über die Definition von Telediensten Allgemeine Informationspflichten Besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation Verantwortlichkeiten von Internetbetreibern (Dienstanbieter) Ergänzende Bestimmungen über den Datenschutz die Bekämpfung von SPAM Im Übrigen gelten für das Internet die allgemeinen Gesetze, 7 TMG und die allgemeinen Haftungsnormen aller Gesetze. Das größte Problem bei der Bereitstellung von Websites sind die unterschiedlichen und unklar beschriebenen Verantwortlichkeiten der Diensteanbieter, die sich u.a. unseriöse Unternehmen und Anwälte zu Nutze machen, um Privatpersonen, Firmen und Vereine mit Abmahnungen zu überziehen. bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224 9

10 Rechtsgrundlagen des Rechts des Vereins, eine Website einzurichten Das Internet ist eine anerkannte Form der Kommunikation nach innen und außen. Aus dem Prinzip der Geschäftsführungsbefugnis und -pflicht folgt das Recht des Vorstands zu entscheiden, ob eine solche Website eingerichtet wird oder nicht. Die Anmeldung des Domainnamens Als Allererstes und Wichtigstes! Überlassen Sie niemals einem einzelnen Vereinsmitglied oder Vorstandsmitglied die Anmeldung und den Betrieb der Website! Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Vereins und entscheidet ALLES im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Website! Einzelne Mitglieder werden nur im Auftrag und Vollmacht des Vorstands tätig! Der Domainnamen darf nur solche Namen und Namensbestandteile enthalten, die der Anmelder auch berechtigterweise nutzen darf. Keine geschützten Marken oder Unternehmenskennzeichen verwenden. Machen Sie zuvor eine Internetrecherche, bevor Sie den Domainnamen registrieren lassen, einschließlich nach ähnlichen Namen, damit es keine Verwechselungsgefahr gibt. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man nur den eigenen Vereinsnamen verwendet. Das Namensrecht ist durch 12 BGB (Namensrecht) und durch das Markenrecht, da der Vereinsnamen wie ein Unternehmenskennzeichen gem. 5 MarkenG behandelt wird, geschützt. Der Vereinsname wird auch durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. 823, 1004 BGB geschützt und in Sonderfällen auch durch die Regeln des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), 5 UWG. Einem Vereinsmitglied ist es nicht gestattet, von Ihrer Website und Ihrer Publikationen den Vereinsnamen oder das Vereinslogo zu verwenden. Wenn Sie dies erlauben wollen, stellen Sie eine Regel auf, die intern festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen Vereinsnamen und -logo verwendet werden dürfen. Legen Sie einvernehmlich durch den Vorstand den Domainnamen fest und protokollieren Sie dies. Vorteil: Klarheit, dass der Vorstand dies als Kollektivorgan entschieden hat und nicht ein einzelnes Mitglied und nur der Verein den Domainnamen für sich beansprucht. Man verwendet den Vereinsnamen, wie er im Vereinsregister eingetragen ist, 57 BGB. In die Vollmacht für die Beantragung der Domain nimmt man auf, was bei der Anmeldung auszufüllen ist: Domaininhaber (Verein), Administrativer Ansprechpartner (kann auch ein Mitglied sein) Der Providervertrag über das sog. Webhosting Es gibt verschiedene Arten von Providern, die wichtigsten sind der Access Provider und der Content- Provider/Webhoster Über den Access Provider gelangen Sie in das Internet (Telekom, Vodafone, etc.) Der Content Provider oder Webhoster hostet Ihre Website, d.h., dass der Inhalt der Website auf einem Server gespeichert wird, auf den über das Internet und der Ihrer Website zugeordneten IP- Adresse auf den Inhalt der Website zugegriffen werden kann (1&1, Domainfactory) Nehmen Sie nicht den billigsten Contentprovider, sondern einen, den Sie sicher und schnell telefonisch erreichen können! Nehmen Sie keinen Contentprovider, der seine Server außerhalb von Europa stehen hat, Gründe: Erreichbarkeit bei Durchsetzung von Ansprüchen, Datenschutz, Datensicherheit. Der Providervertrag ist mit dem Verein abzuschließen und nicht mit dem einzelnen Mitglied! Das beauftragte Mitglied kann in dem Vertrag als AP genannt werden, aber nicht als Vertragspartner! In die Vollmacht zur Anmeldung des Domainnamens können Sie mit aufnehmen, dass das Mitglied Ihnen die Anmeldedaten zum Zugriff auf die Website sofort nach der Registrierung des Domainnamens und Freischaltung zu übergeben hat! Am besten legen Sie mit diesen Daten einen neuen ADMIN an und weisen dem Mitglied Benutzerrechte zu, dann sind Sie vor Überraschungen geschützt! Der Webhostingvertrag wird in aller Regel über das Internet abgeschlossen, in der Regel ist der Registerauszug des Vereins vorzulegen! Achten Sie bei der Bestellung darauf, nur die Leistungen zu bestellen, die Sie brauchen und keinen weiteren teuren Schnick-Schnack, aber: immer als server den der Website nutzen und möglichst keine privaten s verwenden, also jedem vom Vorstand eine eigene adresse zu weisen, Grund: Datenschutz und Nachvollziehbarkeit des verkehrs! 10 bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224

11 Der Auftrag zum Erstellen der Website Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Website zu erstellen: Das Mitglied programmiert die Website mittels vom Webhoster oder im Internet frei erhältlicher Tools wie Joomla, Typo3, WordPress und lädt diese auf den Server hoch. Mit einem auf das Web-Design spezialisiertes Unternehmen wird ein Web-Design-Vertrag geschlossen, der nach Ihren Wünschen und Vorstellungen die Websiten programmiert und auf den Server des Webhosters hochlädt. Was ist zu beachten? Bei Beauftragung eines Mitglieds ist zu klären, ob das Mitglied dies ehrenhalber macht oder nicht. Dies ist nicht selbstverständlich und deshalb klärungsbedürftig. IMMER ist darauf zu achten, gleich, ob etwas bezahlt wird oder nicht, dass das Mitglied sämtliche Rechte an der erstellten Website, da das Mitglied in der Regel Urheber oder Miturheber ist, nach Fertigstellung exklusiv zeitlich und räumlich unbeschränkt auf den Verein überträgt. ACHTUNG! Auch nach Übertragung hat das Mitglied ein sog. Urheberbenennungsrecht! Bei dem beauftragten Web-Design-Unternehmen gilt ähnliches: Dieser will jedoch in der Regel Geld sehen, weshalb ein klarer Vertrag über den Leistungsumfang (ist ein Werkvertrag mit Erfolg!) zu schließen ist und die Rechte ebenso eingeräumt werden, wie bei dem Mitglied. Bei beiden ist vertraglich sicherzustellen, dass nur gemeinfreie Software eingesetzt wird und nur solche Fotos, Texte, Videos, Grafiken, Logos verwendet werden, die Sie auch tatsächlich nutzen dürfen. Der Vorstand oder ein Ausschuss übernimmt die Gestaltung der Website dem Grunde nach! Der Vorstand legt fest, welche Inhalte aufgenommen werden sollen: Darstellung des Vereins nach außen, Intranet mit Vereinsnachrichten nach innen, Blog, Forum, etc. Der Vorstand legt fest, inwieweit die Website in Social Media wie Facebook (abzuraten), Twitter, etc. eingebunden werden soll. Die Umsetzung sollte dem beauftragten Dritten oder Mitglied überlassen werden. ABER! Der Vorstand muss sich darüber im Klaren sein, dass die Einführung einer Website infolge des Aussenbezugs und der direkten Ansprache der Mitglieder nach innen den Verein dynamisch verändern kann, zum Guten wie zum Schlechten! Deshalb nicht alles auf einmal wollen, sondern Schritt für Schritt die Website aufbauen! Das Erstellen der Website und das Urheberrecht Die Website besteht aus Vereinsnamen, Vereinslogo, Text, Fotos, Videos, Links zu anderen Websites oder die Einbeziehung von Social Media. All diese Bestandteile einer Website sind unterschiedlich rechtlich geschützt. Zunächst ein wenig Rechtstheorie zum Thema Urheberrecht: Jeder, der an einer Website mitarbeitet und einen Beitrag leistet durch Text, Bild u.ä., kann Urheber oder Miturheber gem. 7, 8 UrhG sein. Geschützt wird nicht die einzelne Person, sondern das vom Urheber geschaffene Werk. Sprachwerke = Text, Musik, Fotos und Filmwerke sind solche geschützten Werke im Sinne des UrhG. Geschützt werden nur persönliche geistige Schöpfungen. Das Urheberrecht ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und soll dem Urheber bei seiner Verwertung des Werkes schützen. 12 UrhG regelt das Urheberpersönlichkeitsrecht. Hiervon zu unterscheiden sind die Nutzungsrechte gem. 31 ff. UrhG. Um ein Werk zu nutzen, benötigt der Nutzende ein Nutzungsrecht des Urhebers. Die Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt im Rahmen der sog. Zweckübertragung, d.h., dass der Zweck bestimmt, in welchem Umfang Nutzungsrechte übertragen werden. Dies ist wichtig bei der Übertragung von Rechten an Fotos, Filmen, Musik, etc. Es gibt einfache und exklusive Nutzungsrechte. Ein Web-Design-Unternehmen, das für seine Leistung bezahlt wird, ist zwar Urheber und bleibt Urheber, muss aber die Rechte an der Website exklusiv, als nur für den Verein, zeitlich und örtlich unbeschränkt übertragen. Das Unternehmen bzw. seine Angestellten dürfen nach der Übertragung die Website nicht selbst nutzen; das Unternehmen hat nur ein Benennungsrecht. Die Übertragung der Nutzungsrechte kann durch schriftlichen Vertrag oder konkludent erfolgen. Erstellen ein oder mehrere Mitglieder die Website, so werden sie in der Regel Miturheber. Damit der Verein exklusiv die Website zur Nutzung erhält, muss irgendwo (Prot., kl. Vereinbarung) festgehalten werden, dass die Website exklusiv vom Verein genutzt werden darf unter Ausschluss des Mitglieds. bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe

12 Das Erstellen der Website und das Verwenden geschützter Werke Nicht die einzelne Website ist geschützt, außer bei einer sehr aufwändigen Gestaltung, sondern die auf der Website wiedergegebenen Texte, Fotos, Grafiken, Logos, Straßen- und Landkarten. Was ist zu beachten bei der Verwendung von Texte: Texte sind auch bei sog. geringer Schöpfungshöhe als Sprachwerke geschützt, 2 Abs. 1 UrhG, deshalb möglichst nur eigene Texte verwenden oder sich bei Beiträgen aus dem Verein das Recht einräumen lassen, den Text auf der Website zu verwenden. Fremdtexte: dürfen im kleineren Umfang zitiert werden, 51 UrhG; das Zitat muss also solches gekennzeichnet und das Werk benannt werden Hyperlinks: Das Verlinken auf Texte im Internet, die urheberrechtlich geschützt sind, ist zulässig; es wird dann nicht zulässig, wenn Zugangssperren zum Schutz der Texte umgangen werden (BGH, , Az.: I ZR 39/08 oder wenn Sie sich die geschützten Werke zu Eigen machen ( Framing ) Fotos: sind als Lichtbildwerke gem. 2 Abs. 1 Nr UrhG geschützt, deswegen: keine ungeprüfte Übernahme oder Integration von fremden Websites mit deren Fotos in eigene Website. TIPP: Weichen Sie auf gemeinfreie Fotos unter der GNU-Lizenz, zb Wikipedia, aus oder Cliparts/Samples/Fotos etc. im Rahmen rechtmäßig erworbener Lizenzen von Microsoft ACHTUNG! Fotos, die eine Person abbilden, bedürfen der Zustimmung der Person gem. 22 KunstUrhG und des Fotografen (Ausfluss des allge. Persönlichkeitsrechts) Grafiken, Logos: sind ebenfalls als Werke der bildenden Künste geschützt, 2 Abs. 1 UrhG Stadtpläne, Landkarten: sind ebenfalls gem. 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt, Google Maps darf mit API (Schnittstelle zu Google) genutzt werden Filme, Videos: sind gem. 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt, deswegen zb Verlinkung auf Youtube u.a. Channels nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig FAZIT: Möglichst eigene Inhalte verwenden, oder gemeinfreie Inhalte, oder Rechte einholen! Das Erstellen der Website und Markenrechte (Metatags, Adwords) Was ist bei Metatags zu beachten? Metatags sind Suchwörter, bestehend aus umgangssprachlichen Wörtern und/oder Marken und werden in den Header einer Website eingepflegt, um durch Suchmaschinen besser gefunden zu werden. Was ist das Problem bei der Verwendung von Metatags? Zunächst ist es selbstverständlich zulässig, durch Metatags auf die eigene Website aufmerksam zu machen, aber: durch den Einsatz von Metatags darf a) nicht die irrige Vorstellung bei einem Nutzer durch das Suchergebnis hervorgerufen werden, dass Informationen oder Dienste angeboten werden, die tatsächlich nicht angeboten werden, b) nicht die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, c) nicht Markennamen und Unternehmenskennzeichen verwendet werden, um den Suchverkehr auf die eigene Website zu erhöhen, ohne über die Rechte zu verfügen oder Leistungen anzubieten. Was ist das Problem von Adwords? Adwords sind Suchbegriffe, die bei einer bezahlten Suchroutine mit der eigenen Website verknüpft werden, um den Suchverkehr zu erhöhen. Sie müssen umgangssprachlich sein, und dürfen keine eingetragene Marken oder Unternehmenskennzeichen enthalten. Verfügt man nicht über die Rechte, ist dies markenrechtlich gem. 14, 15 MarkenG unzulässig. FAZIT: Verwenden Sie nur Metatags und Adwords, die ohne Täuschung im Geschäftsverkehr und ohne Verletzung von Persönlichkeits- oder Markenrechten auf Ihre Website verweisen. Der Betrieb und das Pflegen der Website Zum Betrieb der Website ist ein Providervertrag mit dem Webhoster erforderlich, der zum einen eine jährliche Gebühr zur Nutzung der Domain erhält und zum anderen Speicherplatz für die Website vermietet. Je nach Anbieter und Leistungen haben die Verträge unterschiedliche Laufzeiten. TIP: Der Vorstand sollte immer Kenntnis von dem Inhalt des Providervertrages haben, indem er als ADMIN auf die Administration der Website zugreifen und damit die Vertragsinhalte kontrollieren kann. 12 bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224

13 ein Administrator nötig, der die Website pflegt und aktualisiert. Dies kann ein Mitglied oder jemand aus dem Vorstand sein. Für das Informationsangebot ist es ausreichend, dass die Website selbst in großen Teilen statisch ist und nur teilweise aktualisiert wird, ohne große Programmier- oder Administrationskenntnisse. Die Freeware-Programme wie Joomla u.ä. enthalten alle Tools zum einfachen Verändern der Website, denn eine Vereins-Website lebt von ihrer Aktualität und ihrem Informationsangebot! Lassen Sie sich daher zeigen, wie Sie schnell Inhalte ändern können! ist der Admin ein Profi, dann darf er Inhalte nur auf Anweisung ändern, ist er ein Mitglied, dann muss verbindlich geregelt werden (schriftlich), was das Mitglied darf und was nicht. Beim Betrieb der Website ist die Betreiberverantwortung zu beachten, d.h. dass Dienstanbieter/Betreiber von Websites für eigene Informationen nach den allgemeinen Gesetzen haften. Was bedeutet dies? Keine Verletzung von Urheber-, Persönlichkeits- und Markenrechten, deshalb möglichst wenige fremde Werke verwenden; Keine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Normen wie die Impressumspflicht Haftung auch für fremde Inhalte, zb bei Verlinkung? Grundsätzlich keine Haftung, wenn Sie sich die Inhalte nicht zu Eigen machen, in dem Sie einen Verlinkungsvorbehalt anbringen, aber immer dann, wenn Sie dies unterlassen oder wenn Sie fremde Marken oder geschützte Werke in Ihrer eigenen Website framen (integrieren), vgl. OLG Köln, , I-6 U 206/11. TIPP: Deshalb kein Framing! Der Betrieb der Website, Impressumspflicht Was ist das? Jeder Dienstanbieter, der geschäftsmäßig eine Website betreibt, hat bestimmte Angaben dem Nutzer zur Verfügung zu stellen, 5 TMG, Allgemeine Informationspflichten. Ist das Betreiben einer Website eines Kleingartenvereins als geschäftsmäßig anzusehen? Nein, solange nur Informationen gegeben und um Mitglieder geworben wird. Jede geschäftliche Aktivität eines Vereins, Werbung für eine Broschüre, Informationsvortrag gegen Eintrittsgebühr, etc. lässt die Website als geschäftliche Handlung im Sinne des 2 Nr. 1 UWG und 5 TMG erscheinen (LG Essen, , Az.: 4 O 256/11). Da die Grenzen fließend sind, wird ein Impressum empfohlen, zumal der Verein ja auch Dienstleister für seine Mitglieder ist und erreichbar sein soll. Inhalt des Impressums: Name und Adresse des Vereins Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme wie Tel., Fax, adresse des Vereinsbüros oder vertretungsberechtigten Personen (nur Dienst- und keine privaten Angaben) vertreten durch (Namen, Vornamen des 26 BGB Vorstand), Tel., Fax, adressen (nur Dienst- und keine privaten Angaben) Eintragung Vereinsregister (Amtsgericht, Reg.- Nr.) Steuer-Nr. oder USt-ID, wenn vorhanden (keine Verpflichtung) bei gemeinnützigen Vereinen: Angaben zum aktuellen Freistellungsbescheid (keine Verpflichtung) Und: keine Angaben zur Bankverbindung! ACHTUNG! Wenn Ihr Verein kommerzielle Angebote über die Website vertreibt (vergünstigte Gartenerde, Gartenbücher, etc.) haben Sie weitere Informationspflichten nach 6 TMG und nach 312b, 312c, 312d, 312g BGB einzuhalten. Der Betrieb der Website, Werbung und Einbinden von Social Media Werbung: Werbung für eigene Mitglieder und/oder Verwandten oder Dritten oder wirtschaftliche Unternehmen sollte auf der Website unterlassen werden, da der Vorstand und der Verein sich in Bezug auf das Konsumverhalten seiner Mitglieder neutral verhalten sollte. Geldverdienen durch Schalten von Werbebannern: Dies mag im Rahmen des Sponsoring auch für Vereine mit gemeinnützigen Zweck im engen Umfang steuerrechtlich (Stichwort: Sponsoringerlass ) zulässig sein, was aber mit dem zuständigen Finanzamt/Steuerberater zu klären ist (ACHTUNG: Hierzu gibt es einen Erlass des bayr. Finanzministerium v , Az.: 33- S / ). Aus dem Neutralitätsgebot des Vereins heraus und dem Vertrauen der Mitglieder in den Vorstand, dass dieser nur dem Zweck, und keinem Dritten zu dienen hat, auch wenn durch Werbebeiträge die Vereinskasse entlastet wird, sollte jedoch sehr sorgfältig überlegt bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe

14 werden, ob man eine solche Werbung schaltet; denkbar wäre dies allenfalls im Rahmen eines Vereinsfestes für eine begrenze Zeit ohne Verlinkung auf den Sponsor. Dies setzt aber klare Absprachen mit dem Unternehmen und Kommunikation gegenüber den Mitgliedern voraus. Social Media: Was ist das? Digitale Medien und Technologen mit dem Ziel, dass sich Nutzer untereinander auszutauschen und mediale Inhalte oder in der Gemeinschaft gestalten, so WIKIPEDIA. Wie funktioniert das? Man bindet die eigene Website in z.b. Facebook als Fanseite oder Gruppe ein, Vorteil: Man gewinnt neue Interessierte, begeistert Jüngere, verbessert sein Image, aber: Facebook ist in Bezug auf den Datenschutz für Sie als Verein, Ihre Mitglieder, Webuser u.a. als äußerst gefährlich, da nicht kontrollierbar, einzustufen. Weniger datenschutzrechtlich problematisch ist Twitter, weshalb es stärker in der Unternehmens- und Geschäftskommunikation für Fachinformationen eingesetzt wird. Generelles Problem von Social Media: Gefahr der Auslagerung vereinsinterner Kommunikation nach außen, Provokation von Attacken, Verführung zur Unsachlichkeit, Schaffen von Herrschaftswissen, zunehmende Nichtbeherrschbarkeit der Vereinskommunikation, stärkere Betreiberverantwortung teilnehmen oder einen neuen Diskussionsbeitrag eröffnen kann. Die Übergänge zwischen Blog und Forum sind fließend! Was ist bei der Einrichtung eines Forums/Blogs zu beachten? a) Zuerst überlegen, ob der Vorstand ein Forum haben will, da ein Forum die/das Diskussionskultur /-klima und innerverbandliche Diskussion verändert; b) das Forum/Blog niemals ohne Zugangsschutz anlegen, da der Betrieb eines Forums die Betreiberhaftung erheblich ausdehnt, c) das Forum stichprobenartig regelmäßig überwachen, d) Regeln zur Nutzung des Forums aufstellen und e) diese bei Verstoß anwenden Warum diese Maßnahmen? Foren reizen zur Herabsetzung/Beleidigung anders Deckender, weil Forumsmitglieder die Anonymität schätzen und Hemmungen fallen lassen. HIERFÜR HAFTEN SIE ALS VORSTAND NEBEN DEM VERUR- SACHER AUF UNTERLASSUNG! (BGH, , Az. VI ZR 101/06). Der BGH hat geurteilt, dass der Verletzte auch gegen den Forenbetreiber vorgehen kann, wenn ihm der Verletzer bekannt ist, da der Forenbetreiber, auch wenn er hierfür nichts kann, sog. Störer ist und die faktische Möglichkeit hat, die ehrverletzenden Bemerkungen zu löschen. Der Vorstand haftet nicht für die ehrverletzenden Bemerkungen als solche, aber für deren Beseitigung. Die Kommunikation über die Website mit den Mitgliedern Die Website als solche ist bereits eine Kommunikationsplattform vom Vorstand zu den Mitgliedern, kaum umkehrt, sieht man von s ab. Deshalb gibt es die Möglichkeit, ein Forum oder ein Blog einzurichten. Was ist das? Blog ist ein auf einer Website öffentlich geführtes und einsehbares Tagebuch oder Journal und lässt in der Regel Kommentare von Lesern zu. Forum ist üblicherweise eine geschlossene Benutzergruppe, auf die man nach Eingabe von Benutzernamen/ Passwort in einen geschützten Bereich einer Website gelangt, an einer Diskussion zu einem Thema Die Kommunikation über Vereinsinterna mit den Mitgliedern Welche Vereinsinterna dürfen über die Website verbreitet werden? Im Internet gar nicht, im Intranet (Zugang mit Nutzernamen/Passwort) ist zulässig: Veröffentlichung des Kündigungsschreibens im Rahmen eines Rechtsstreits (LG Berlin, , Az.: 27 O 734/09); Werturteile/Tatsachen dann, wenn sie wahre Angaben enthalten, aber nicht dann, wenn sie ehrverletzend sind (fließend: der Vorwurf, der Vorstand habe Vereinsgelder für sich abgezweigt, ist eine Tatsachenbehauptung und weil er unwahr war, ist ehrverletzend; der Vorwurf, man sei in der letzten MV auf eine Hetzkampagne gestoßen, ist eine Meinungsäußerung und damit zulässig; der 14 bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224

15 Vorwurf, der Vorstand habe grob fahrlässig gehandelt, ist eine Meinungsäußerung und damit zulässig; der Vorwurf, die Meinungsfreiheit wird unterdrückt, ist eine Meinungsäußerung und damit zulässig); Vereinsstrafen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist (OLG Karlsruhe, , Az.: 14 U 131/08); Äußerungen innerhalb geschützter Sphären ohne Ehrverletzung (deshalb: Forum nur im Intranet) (LG München I, , Az.: 3 O 3253/09); keine Mitgliederlisten, wenn nicht die einzelnen Mitglieder zugestimmt haben, aber: die Herausgabe von einer Mitgliederliste bei berechtigten Interesse von Mitgliedern an einen Treuhänder (OLG Hamburg, , Az.: 6 U 38/08); keinen Wahlkampf über das Internet oder Intranet, da sich die Willensbildung im Rahmen der Mitgliederversammlung zu vollziehen hat (str.); Keine Werbung für konkurrierenden Verein oder Dachverband (BGH, , Az.: II ZR 30/76) Glossar BGB = Bürgerliches Gesetzbuch BGH = Bundesgerichtshof LG = Landgericht UrhG = Urheberrechtsgesetz MarkenG = Markengesetz UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb GG = Grundgesetz TMG = Telemediengesetz KunstUrhG = Kunsturhebergesetz GNU = GNU Free Documentation License/ Freie Dokumentationslizenz str. = strittig bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe

16 Das Internet unser täglicher Wegbegleiter Geschichtliche Entwicklung, Grundlagen, Begriffe und Dienste Lars Jeschonnek Junior-PR-Berater MediaCompany Berlin Agentur für Kommunikation GmbH 2 3 Nachträglich zensiert sieht die Google-Suche so aus: Sie werden sich fragen: Was sind das für Fotos? Was ist darauf zu sehen? Warum legt sich Mosley mit einem solch übermächtigen Gegner an? Ich verrate es Ihnen aber erst später. Ich habe den Fall Mosley gegen Google nur benutzt als das, was im Internet-Journalismus Teaser genannt wird, ein Anreißer, der auf ein Thema neugierig macht, den User zum Klicken veranlasst. In diesem Fall zu meinem Vortrag mit dem Titel 1 Wer von Ihnen kennt diesen Mann? Es ist Max Mosley, der ehemalige Präsident des Weltautomobilverbands FIA und damit auch der oberste Regelhüter der Formel 1. Max Mosley ist ein reicher, einflussreicher Mann aber doch kämpft er im Moment als David gegen einen Goliath, gegen Google, einen der wichtigsten Konzerne der Welt. Denn Max Mosley will nicht einsehen, dass Google das Auffinden von Fotos möglich macht, deren Veröffentlichung gerichtlich verboten ist. Definition: Das Internet Von engl. interconnected network weltweites Netzwerk, bestehend aus vielen Rechnernetzwerken, durch das Daten ausgetauscht werden. ermöglicht die Nutzung von Internetdiensten wie Dateiübertragung World Wide Web und in letzter Zeit zunehmend auch Telefonie, Radio und Fernsehen. Im Prinzip kann dabei jeder Rechner weltweit mit jedem anderen Rechner verbunden werden. Oben sehen wir einen Satelliten, darunter die Server, ganz unten die einzelnen Rechner. Umgangssprachlich wird Internet häufig 6 synonym 16 bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224

17 zum World Wide Web verwendet denn WWW ist einer der meistgenutzten Internetdienste und hat wesentlich zum Wachstum und der Popularität des Mediums beigetragen. Der Kalte Krieg und ein paar Nerds Die Entwicklung des Internets Stanford Research Institute (SRI) University of California Santa Barbara (UCSB) University of California Los Angeles (UCLA) University of Utah Das Wachstum erfolgte sehr schnell, immer mehr wissenschaftliche Einrichtungen konnten sich an das Netzwerk anschließen: Unis, 1979 schon mehrere Dutzend Geschichtliche 7 Entwicklung Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter Die Geschichte des Internets reicht in das Jahr 1962 zurück Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter Utah Stanford Santa Barbara Los Angeles 8 Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter Wie die Entstehung der Computer ist auch die Entstehung des Internets eng mit dem Militär verbunden. Die Politik war in den Jahren des Kalten Kriegs bestimmt von der Konfrontation zwischen der NATO und dem Warschauer Pakt. Chruschtschow und Kennedy hatten den Finger andauernd am Atombombenschalter. Bereits damals waren in den USA die wichtigsten militärischen Daten in Computern gespeichert. Deswegen befürchteten die Verantwortlichen, falls bei einem militärischen Schlag ein Computer zerstört würde, dass damit auch alle Daten verloren wären. Aus diesem Grund entwickelte das US-Verteidigungsministerium gemeinsam mit Wissenschaftlern an der berühmten Privat-Universität Massachusetts Institute of Technology (MIT) in Cambridge ein Computernetz, das auch bei Ausfall eines Computers die Informationswege garantierte. Ende 1969 waren die ersten vier Computer miteinander über Telefonleitungen verbunden und das ARPANet ( Advanced Research Projects Agency Network ) war geboren. Verbunden waren die vier Universitäten: 10 Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter Mit dem World Wide Web, wie wir es heute kennen, hatte das Internet damals noch nichts gemein. Es war ein reines Usenet zur Übermittlung von Daten und zum Informationsaustausch. Für den Benutzer sah das am Bildschirm so aus: Noch heute ein selbstständiger Zweig neben dem World Wide Web stellt fachliche Diskussionsforen aller Art in reiner Textform zur Verfügung, die Newsgroups, an denen grundsätzlich jeder teilnehmen kann. Der Teilnehmer verwendet dazu üblicherweise einen Newsreader. Heute sieht das so aus: Im Prinzip ist das Usenet nicht anderes als ein globaler Chatroom, eine globale -Gruppe, die sich thematisch und nicht nach persönlichen Kontakten gliedert. bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe

18 Usenet = WWW Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter Wie das WWW entstand Das WW entstand 1989 als Projekt an der Forschungseinrichtung CERN in der Nähe von Genf das ist das mit Wer hat s erfunden? Gang in die Bibliothek ist überflüssig geworden. Um diese untereinander vernetzten Texte aufzurufen, benötigte man einen Web-Browser. Hier der erste Browser der Welt, den Tim Berners-Lee WorldWideWeb nannte. Hübsch ist anders. Intuitiv ist anders. Wer hat den Hype ausgelöst? Tim Berners-Lee Marc Andreessen 14 Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter 16 Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter Ein Massenphänomen konnte so nicht entstehen. Der Wegbereiter dazu war Marc Andreessen. Sein Browser Mosaic von 1993 erhöhte die Benutzerfreundlichkeit immens. Der Durchbruch kam mit dem Netscape Navigator von diesem verrückten Teilchenbeschleuniger. Der Engländer Tim Berners-Lee baute dort ein Hypertext-System auf, um Forschungsergebnisse auf einfache Art und Weise mit Kollegen auszutauschen. Eine Methode dafür war das Verflechten von wissenschaftli- 12 Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter chen Artikeln also das Erstellen eines Webs. Was ist Hypertext? Dabei wird ein Text nicht mehr als in sich geschlossenes Dokument begriffen, sondern als offenes System, das an geeigneter Stelle auf andere Texte verweist. Diese Verweise sind Hyperlinks. Sie sind die digitale Entsprechung von Fußnoten in wissenschaftlichen Arbeiten. Mit dem entscheidenden Vorteil, dass die Arbeit, auf die verwiesen wird, nur einen Klick entfernt digital verfügbar ist mit wiederum all ihren Verweisen. Der 17 Denn nun wahren grafische Gestaltungen möglich: bunte Hintergrund- und Schriftfarben, Hintergrundtapeten, Tabellenlayouts und mehrgeteilte Bildschirmfenster (Frames). Zigtausende von Privatanwendern begannen, eigene Homepages zu erstellen. Nach und nach drängten Firmen, Organisationen, Regierungen und Behörden mit eigenen Angeboten ins Web. Die Wachstumsraten glichen einer Explosion. Obwohl sich die New Economy 18 bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224

19 letztlich als eine gewaltige Blase erwies, war das World Wide Web um die Jahrtausendwende zum Massenphänomen geworden. Die Nutzerzahlen steigen insbesondere durch die rasche Entwicklung in Schwellenländern weiterhin an: im Dezember 2000 waren es 360 Millionen Menschen. Hier sehen Sie schon einen deutlichen Sprung ins Jahr Im Dezember 2011 waren weltweit 2,27 Milliarden Menschen online. Doch warum wollen eigentlich alle online sein? Suchmaschinen 25 Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter Google Dimensionen Weltweit über 1 Milliarde Unique User pro Monat 11,2 Milliarden Suchen pro Monat Mitarbeiter Umsatz im 2. Quartal 2012: 12 Milliarden US-$ Gewinn im 2. Quartal 2012: 3 Milliarden US-$ 20 Sie erstellen einen Schlüsselwort-Index für die Dokumentbasis, um Suchanfragen über Schlüsselwörter mit 26einer nach Relevanz geordneten Trefferliste zu beantworten. Nach Eingabe eines Suchbegriffs liefert eine Suchmaschine eine Liste von Verweisen auf möglicherweise relevante Dokumente, meistens dargestellt mit Titel und einem kurzen Auszug des jeweiligen Dokuments. Weltweit den mit Abstand größten Marktanteil hat Google, in Deutschland liegt er bei 90 Prozent. 21 Online-Lexikon: Dienste Online-Lexikon Das WWW bietet sehr reizvolle Dienste. Suchmaschinen: Programme zur Recherche von Dokumenten, die im World Wide Web gespeichert sind. 24 Die Zeiten, 27dass sich die Böden in Regalwänden unter der Last des Großen Brockhaus durchgebogen haben, drohen vorüber zu gehen. Heute ist das Wissen der Welt online verfügbar. Führend ist die freie, spendenfinanzierte Enzyklopädie Wikipedia. Die Einträge (Artikel, Listen, etc.) der Wikipedia werden von individuellen Autoren selte- Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe

20 ner von kollektiv arbeitenden Autoren unentgeltlich konzipiert, geschrieben und nach der Veröffentlichung gemeinschaftlich korrigiert, erweitert und aktualisiert. Erstaunlich hohe Qualität. In den USA als Wissensquelle absolut etabliert. Anekdote: Münster, Profs in Wirtschaftswissenschaften, Gregory Mankiw, Prof für VWL in Harvard zitiert Wikipedia. 32 Vernetzung: Vernetzung 28 Navigation: 33 Vernetzung findet im Internet Das Internet auf - Unser verschiedenen täglicher Wegbegleiter Ebenen statt durch soziale Netzwerke wie Facebook, durch Verbraucherportale wie Qype.de, durch Portale zum Austausch von Wissen und Erfahrungen wie gute-frage.net oder wer-weiss-was.de. Auf Facebook und weitere Aspekte des Web 2.0 wird meine Kollegin Silke Eckert in ihrem Vortrag morgen detailliert eingehen. 30 Google Maps kartografiert die Welt und bietet Routenplanung an. Online-Handel: Online-Handel 8,2 % Einzelhandel in Deutschland Google Earth ist ein virtueller Globus, der Satellitenund Luftbilder auf einem digitalen Höhenmodell der Erde zeigt. Google Street View stellt Ansichten aus der Straßenperspektive in 360-Grad-Panoramabildern dar. 34 Das Internet - Unser täglicher Wegbegleiter Durch die weiterhin wachsende Beliebtheit des Internet- Auktionshauses Ebay und des Online-Versandhauses Amazon und befeuert durch das abgesicherte Online- Bezahlsystem Paypal ist der Marktanteil des Online- Handels am gesamten Einzelhandel in Deutschland im Jahr 2011 auf 8,2 Prozent gewachsen. 20 bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. grüne schriftenreihe 224

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