E-Government-Initiative für D und den neuen Personalausweis

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1 E-Government-Initiative für D und den neuen Personalausweis Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin Ausweisfunktion und D im Bereich Wahlmanagement Das Bundesministerium des Innern ist nicht verantwortlich für den Inhalt der Ergebnisdokumente, die im Rahmen der E-Government-Initiative für D und den neuen Personalausweis erstellt wurden. Deshalb werden die jeweils Verantwortlichen im Impressum auf der letzten Seite der Dokumente genannt. Sie stehen Ihnen für inhaltliche Fragen zur Verfügung.

2 - Konzept -

3 VORWORT Version Final - Seite 2 INHALT INHALT... 2 Abbildungen... 5 Tabellen VORWORT DOKUMENTATIONSHINWEISE Kurzübersicht Ersteller dieses Dokumentes EINLEITUNG Ziele Untersuchungsgegenstand Vorgehensweise Unterschriftensammlung für Volksinitiativen Kurzbeschreibung Rechtliche Grundlagen Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung D Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Unterschriftensammlung für Volksbegehren Kurzbeschreibung Rechtliche Grundlagen Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung D Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Unterschriftensammlung für Einwohnerantrag Kurzbeschreibung Rechtliche Grundlagen Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Technische Aspekte... 36

4 VORWORT Version Final - Seite Regelungsbedarf Empfehlung D Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Unterschriftensammlung für Bürgerbegehren Kurzbeschreibung Rechtliche Grundlagen Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung D Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Unterschriftensammlung für Kandidaten Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung D Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Zusätzliche Bereitstellung der Wahlbenachrichtigung Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Beantragung eines Wahlscheines Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte Online-Ausweisfunktion... 57

5 VORWORT Version Final - Seite Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Online-Anmeldung von Wahlhelfenden Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Bestellung zum Wahlhelfenden Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte D Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Versand elektronische Wahlbenachrichtigung Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte D Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Einsehen in das Wahlverzeichnis Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Elektronische Wahlausübung Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Schlussfolgerungen Online-Ausweisfunktion... 75

6 VORWORT Version Final - Seite D Abbildungen Abbildung 1: Übersicht der rechtlichen Grundlagen Abbildung 2: Vorgehensweise Abbildung 3: Ergebnisse für Online-Ausweisfunktion Abbildung 4: Ergebnisse für D Tabellen Tabelle 1: Untersuchungsgegenstand der Machbarkeitsanalyse 14 Tabelle 2: Zahlen und Fakten zur Volksinitiative Tabelle 3: Rechtliche Aspekte für Volksinitiative Tabelle 4: Zahlen und Fakten zum Volksbegehren (Stufe 1) 27 Tabelle 5: Zahlen und Fakten zum Volksbegehren (Stufe 2) 27 Tabelle 6: Rechtliche Aspekte für Volksbegehren Tabelle 7: Zahlen und Fakten zum Einwohnerantrag Tabelle 8: Rechtliche Aspekte für Einwohnerantrag Tabelle 9: Zahlen und Fakten zum Bürgerbegehren Tabelle 10: Rechtliche Aspekte für Bürgerbegehren Tabelle 11: Rechtliche Aspekte für die Kandidatenaufstellung 47 Tabelle 12: Rechtliche Aspekte für Wahlbenachrichtigung Tabelle 13: Wege der Wahlscheinbeantragung Tabelle 14: Rechtliche Aspekte für Wahlscheinbeantragung 56 Tabelle 15: Rechtliche Aspekte der Bestellung von Wahlhelfenden 63 Tabelle 16: Rechtliche Aspekte für Wahlbenachrichtigung Tabelle 17: Rechtliche Aspekte für Einsicht in das Wahlverzeichnis... 71

7 VORWORT Version Final - Seite 6 1 VORWORT Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) plant, eine Anwendung Wahlmanagement zur Optimierung der internen und externen Arbeitsprozesse in den Wahlämtern der Berliner Bezirke einzuführen. Insbesondere die Verwaltung von Wahlhelfenden und Wahllokalen, die Organisation der Briefwahl und der Druck sowie der Versand von Wahlbenachrichtigungen, aber auch Abstimmungen verursachen einen hohen personellen Aufwand. Der Einsatz adäquater Technologien würde nicht nur zu einem geringeren personellen Aufwand führen, sondern auch zu einem robusteren Prozess. Das ist auf Grund der zunehmenden Häufung von Wahl- und Abstimmungsereignissen eine erstrebenswerte Zielsetzung. Damit verbunden ist das Ziel, die voranschreitende Entwicklung der partizipativen Demokratie durch eine sachgerechte Anpassung der bisherigen Vorgehensweisen, Methoden und Verfahren durch bessere Nutzung aktueller und perspektivisch verfügbarer technischer Möglichkeiten zu befördern. Erreicht werden soll dies u. a. durch aktuelle Technologien, wie sie durch die Einführung der eid-funktionen und der D eröffnet werden können (z. B. Unterschriftenerfassung bei Bürger- und Volksbegehren). Maßgeblich für die Entscheidung zur Einführung solcher Technologien sollte dabei immer der Nutzen für die Bevölkerung und der Verwaltung sein. Bis Ende 2013 ist die Aufnahme des Betriebs "Wahlmanagement 1.0" zur EU-Wahl 2014 vorgesehen. Diese Version wird Bereiche wie Wählerverzeichnis, Internetbriefwahlantrag, Wahlhelfer- und -lokalverwaltung umfassen. Parallel dazu wird die Anwendung Wahlmanagement. 2.0 konzipiert, die u.a. die elektronische Unterschriftensammlung und das elektronische Wählerverzeichnis beinhalten soll. Der Betrieb "Wahlmanagement 2.0" soll frühestens gegen Ende des Jahres 2015 gestartet werden. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) nutzt die vom Bundesministerium des Innern im Jahre 2012 initiierte E-Government-Initiative für D und den neuen Personalausweis, um im Rahmen einer Machbarkeitsstudie zu analysieren, welche Wahl- und Abstimmungsprozesse mit Hilfe des Einsatzes der beiden Technologien, Online-

8 VORWORT Version Final - Seite 7, zum Nutzen der Bevölkerung und der Verwaltung optimiert werden können. Damit eingeschlossen ist eine anschließende Grobkonzeption einer begrenzten Auswahl von Prozessen, für die der Einsatz der Online- Ausweisfunktion und der D aus Sicht der Projektgruppe Wahlmanagement am besten geeignet ist. Das heißt, es werden die Prozesse für die Grobkonzeption ausgewählt, die den größten Nutzen für Verwaltung und Bevölkerung versprechen.

9 2 DOKUMENTATIONSHINWEISE Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten DOKUMENTATIONSHINWEISE Version Final - Seite 8 Solange dieses Dokument mit dem Vermerk "Entwurf" gekennzeichnet ist, handelt es sich ausschließlich um ein unverbindliches, internes Arbeitspapier der Projektgruppe Wahlmanagement (siehe 2.2 Ersteller dieses Dokumentes ). Durch den Vermerk "Vorläufig" wird gekennzeichnet, dass dieses Dokument innerhalb der Projektgruppe Wahlmanagement abgestimmt ist und der Abstimminstanz des Projektes zur fachlichen Abstimmung vorgelegt wurde. 2.1 Kurzübersicht Der Vermerk "Endgültig" kennzeichnet das Dokument, nach dem es durch die Entscheidungsinstanz des Projektes Wahlmanagement verabschiedet wurde. Der Inhalt wird damit endgültig und stellt die verbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Arbeit im Rahmen der Voruntersuchung dar. Das vorliegende Dokument fasst die Ergebnisse der Projektgruppensitzung Wahlmanagement vom und zusammen und ergänzt diese um weitere rechtliche und technische Aspekte. Das Dokument ist grob wie folgt strukturiert: Kapitel EINLEITUNG Das Kapitel beschreibt die Ziele, Inhalte und Vorgehensweise der Machbarkeitsanalyse zur Identifikation möglicher Einsatzgebiete der eid-funktion und D für Wahl- und Abstimmungsprozesse. Kapitel Das Kapitel umfasst die Ergebnisse der groben Analyse einzelner Wahl- und Abstimmungsprozesse. Für jeden betrachteten Prozess werden die folgenden Angaben gegeben: Kurzbeschreibung, Rechtliche Grundlagen, Technische Aspekte, Regelungsbedarf und Empfehlung. Die Kurzbeschreibung skizziert dabei nicht den vollständigen Wahl- und Abstimmungsprozess, sondern nur die für die Machbarkeitsanalyse relevanten Bestandteile. Eine vollständi-

10 DOKUMENTATIONSHINWEISE Version Final - Seite 9 ge Beschreibung stellt die Broschüre "Direkte Demokratie in Berlin" bereit (Siehe Kapitel Schlussfolgerungen Das Kapitel fasst die Ergebnisse der groben zusammen und legt die Prozesse für die Grobkonzeption fest. 2.2 Ersteller dieses Dokumentes Dieses Dokument wurde durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Abt. II) als Ergebnis einer übergreifenden Projektgruppen-Sitzung am 29. November 2012 in den Räumlichkeiten des Fraunhofer Fokus Berlin erstellt. Teilnehmer/innen der Sitzung waren: Fr. Kerstin Kiehl, BearingPoint Hr. Dr. Schiel, BearingPoint Hr. Jens Fromm, Fraunhofer Fokus Hr. Uwe Holzmann-Kaiser, Fraunhofer Fokus Fr. Zurth, LABO Berlin Hr. Fröhlich, LABO Berlin Fr. Finger, LABO Berlin Hr. Schmitt, LABO Berlin Fr. Sandra Rösener, Bezirkswahlamt Temp.-Schönebg. Fr. Antje Jessat, Bezirkswahlamt Marz.-Hellersdorf Hr. Roger Lang, Bezirkswahlamt Fried.-Kreuzberg Hr. Werner Krause-Jentsch, Bezirkswahlamt Charl.-Wilmersdorf Fr. Ulrike Laakmann, ITDZ Berlin Hr. Rüdiger Sniehotta, ITDZ Berlin Fr. Ilka Gnendiger, Geschäftsstelle der Landeswahlleitung Fr. Maike Petersen, SenInnSport Hr. Olaf Franke, SenInnSport Hr. Sven Knochmuß, HSH Fr. Antje Krausz, AWS-Consulting Mit dem Ziel der Finalisierung durch die Projektgruppe Wahlmanagement wird dieses Dokument überarbeitet und qualitätsgesichert. Mitglieder dieses Teams sind: Fr. Sandra Rösener, Bezirkswahlamt Temp.-Schönebg. Fr. Antje Jessat, Bezirkswahlamt Marz.-Hellersdorf Fr. Carolin Milbradt, Bezirkswahlamt Marz.-Hellersdorf Fr. Sieglinde Pölitz, Bezirkswahlamt Fried.-Kreuzberg Hr. Werner Krause-Jentsch, Bezirkswahlamt Charl.-Wilmersdorf Fr. Ulrike Laakmann, ITDZ Berlin

11 DOKUMENTATIONSHINWEISE Version Final - Seite 10 Fr. Ilka Gnendiger, Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin Fr. Maike Petersen, SenInnSport Fr. Heike Finger, LABO Hr. Andreas Schmitt, LABO Die Projektleitung dankt den Teilnehmenden ausdrücklich für die tatkräftige und konstruktive Mitarbeit.

12 EINLEITUNG Version Final - Seite 11 3 EINLEITUNG 3.1 Ziele Ziel der Machbarkeitsanalyse ist die Identifikation der Wahl- und Abstimmungsprozesse, die für den Einsatz der Online- geeignet sein könnten. 3.2 Untersuchungsgegenstand Die Machbarkeitsanalyse betrachtet nicht alle Prozesse des Wahl- und Abstimmungsmanagements, sondern fokussiert sich vor allem auf Prozesse, in denen eine Personenidentifikation eine wesentliche Rolle spielt. Diese Prozesse könnten damit grundsätzlich für den Einsatz der Online-Ausweisfunktion relevant sein. Weiterhin werden Prozesse berücksichtigt, bei denen die Nachweisbarkeit einer Willenserklärung oder der vertrauliche und/oder rechtssichere Versand elektronischer Dokumente von Bedeutung sind. Solche Prozesse sind damit grundsätzlich für den Einsatz von D geeignet. Die Identifikation der Prozesse stützt sich dabei auf rechtliche Rahmenbedingungen des Wahl- und Abstimmungsmanagements. Europawahl Bundestagswahl Landes- und Kommunalverfassungen Wahl zum Abgeordnetenhaus Abbildung 1: EuWG EuWO WPrüfG DWA EBIG GG BWahlG BWO WPrüfG WStatG BWahlGV NeuGIV Europawahlgesetz Europawahlordnung Wahlprüfungsgesetz Direktwahlakt Gesetz zur Europäische Bürgerinitiative Grundgesetz (z.b. Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 146) Bundeswahlgesetz Bundeswahlordnung Wahlprüfungsgesetz Wahlstatistikgesetz Bundeswahlgeräteverordnung Neugliederungsdurchführungsverordnung Verf Verfassung des Landes Berlin (z.b. (Artikel 59, 62, 63 und 100) LWG LWO AbstG AbstO BezVG Landeswahlgesetz Landeswahlverordnung Abstimmungsgesetz Abstimmungsordnung Bezirksverwaltungsgesetz Verordnung über die Geltung des Landeswahlrechts für den Bürgerentscheid Übersicht der rechtlichen Grundlagen Insbesondere die rechtlichen Vorschriften der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen, den landesweiten und bezirklichen Abstimmungen, aber auch der Bundestagswahl werden in der Machbarkeitsanalyse untersucht. Die rechtlichen Vorschriften der Euro-

13 EINLEITUNG Version Final - Seite 12 pawahl und der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) werden nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Machbarkeitsanalyse und der Grobkonzeption werden keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und keine abschließend rechtliche Bewertung durchgeführt. 3.3 Vorgehensweise Die Machbarkeitsanalyse wurde in fünf Schritten durchgeführt: 1 Analyse des Landeswahlgesetzes, der Landeswahlordnung, des Abstimmungsgesetzes, der Abstimmungsordnung, des Bezirksverwaltungsgesetzes und der Verordnung über die Geltung des Landeswahlrechts für den Bürgerentscheid zur initialen Identifizierung möglicher Prozesse für den Einsatz der Online-Ausweisfunktion und der D 2 Diskussion, Auswahl und Priorisierung der Prozesse für die Machbarkeitsanalyse im Rahmen der Projektgruppensitzung Wahlmanagement am 29. November Erstellen eines ersten Entwurfs der Machbarkeitsanalyse auf Basis der Ergebnisse der Projektgruppensitzung Wahlmanagement vom 29. November 2012 sowie rechtlicher und technischer Aspekte 4 Diskussion und Ergänzung bzw. Anpassung des initialen Entwurfs der Machbarkeitsanalyse durch die Projektgruppe Wahlmanagement 5 Erstellung einer abgestimmten 1. Version der Machbarkeitsanalyse auf Basis der redaktionellen Ergebnisse der Projektgruppe Wahlmanagement und der Ergebnisse der Projektgruppensitzung vom

14 EINLEITUNG Version Final - Seite 13 Die folgende Abbildung fasst die einzelnen Schritte zusammen: Identifizieren von möglichen Prozessen für Machbarkeitsanalyse Diskussion, Auswahl und Priorisierung der Prozesse für Machbarkeitsanalyse Erstellung Machbarkeitsanalyse Entwurf Version 0.1 Abstimmung und Anpassung Machbarkeitsanalyse Entwurf Version 0.2 Finalisierung der Machbarkeitsanalyse Version 1.0 Abbildung 2: Vorgehensweise

15 Version Final - Seite 14 4 Die umfasst eine erste grobe Untersuchung der folgenden zwölf Prozesse des Wahl- und Abstimmungsmanagements: Kapitel Prozessbezeichnung Priorität 4.1 Unterschriftensammlung für Volksinitiativen A 4.2 Unterschriftensammlung für Volksbegehren A 4.3 Unterschriftensammlung für Einwohnerantrag A 4.4 Unterschriftensammlung für Bürgerbegehren A 4.5 Unterschriftensammlung für Kandidaten A 4.6 Zusätzliche Bereitstellung der Wahlbenachrichtigung A 4.7 Beantragung eines Wahlscheines B 4.8 Online-Anmeldung von Wahlhelfenden B 4.9 Bestellung zum Wahlhelfenden C 4.10 Versand elektronische Wahlbenachrichtigung C 4.11 Einsehen in das Wahlverzeichnis C 4.12 Elektronische Wahlausübung D Tabelle 1: Untersuchungsgegenstand der Machbarkeitsanalyse Dabei besitzen A-Prozesse die höchste Priorität bezogen auf die Umsetzung und D-Prozesse die niedrigste Priorität.

16 Version Final - Seite Unterschriftensammlung für Volksinitiativen Kurzbeschreibung In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, die Online- im Rahmen von Volksinitiativen unterstützend einzusetzen. Allgemeine Beschreibung einer Volksinitiative in Berlin Die Volksinitiative ist eine besonders geregelte Massenpetition, die das Parlament verpflichtet, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses bestimmte Anliegen oder Themen zu erörtern. Eine Volksinitiative kommt zustande, wenn die Trägerin der Volksinitiative einen zulässigen Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative mit mindestens gültigen Unterstützungsunterschriften schriftlich an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Abgeordnetenhauses richtet. Teilnahmeberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner Berlins, die zum Zeitpunkt ihrer Unterstützungsunterschrift mindestens 16 Jahre alt sind. Maßgeblich ist, ob die Person am Tage der Unterschriftsleistung mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet ist. Auf die Staatsangehörigkeit und die Wahlberechtigung kommt es nicht an. Eine gültige Unterschrift setzt voraus, dass diese innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrags beim Abgeordnetenhaus geleistet wurde. Neben dem Tag der Unterzeichnung und der Unterschrift müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in Berlin mit Anschrift angegeben werden. Ist die Volksinitiative nach Einreichung und Prüfung zulässig, muss das Abgeordnetenhaus die Volksinitiative innerhalb von 4 Monaten beraten. Die Vertrauenspersonen der Trägerin haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Nach erfolgter Aussprache zur Volksinitiative im Abgeordnetenhaus ist das Verfahren zur Volksinitiative abgeschlossen. Mit einer Volksinitiative werden in Berlin weder ein Volksbegehren noch ein Volksentscheid angestoßen.

17 Version Final - Seite 16 Zahlen und Fakten: Voraussetzung zur Teilnahme: Anzahl der gültigen Unterschriften: Frist für die Unterschriftensammlung: Frist zur Prüfung auf Zulässigkeit (ohne Unterschriftenprüfung) nach Eingang des Antrages im Abgeordnetenhaus: Frist für die Prüfung der Unterschriften nach Eingang bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung: Frist für die Beratung im Abgeordnetenhaus nach Feststellung der Zulässigkeit Verwaltungsseitige Zuständigkeit Tabelle 2: Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind und ihren alleinigen oder Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Unterstützungsunterschriftsleistung in Berlin hatten Mindestens Keine, es sind jedoch nur Unterstützungsunterschriften gültig, die innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung geleistet wurden 15 Tage 15 Tage Vier Monate Zahlen und Fakten zur Volksinitiative Abgeordnetenhaus von Berlin, Unterstützung durch die Bezirksämter bei der Unterschriftenprüfung, Beratungsanspruch der Trägerin gegenüber SenInnSport Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Grundlage für die Volksinitiative bildet Artikel 61 der Verfassung von Berlin. Das Nähere regelt, u. a. hinsichtlich der Unterstützungsunterschriften, das Abstimmungsgesetz (AbstG) vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt geändert wurde durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 359). Regelungen über die Unterschriftslisten und bögen enthält im Weiteren 1 der Abstimmungsordnung (AbstO) vom 3. November 1997 (GVBl. S. 583), die zuletzt geändert wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22).

18 Version Final - Seite 17 Relevant sind vorliegend vor allem die folgenden Regelungen: Gesetzliche Regelung 1 Teilnahmerecht AbstG 5 Absatz 2 AbstG - Mit der Unterschrift bereitzustellende Personendaten: 5 Absatz 3 AbstG Ungültigkeit von Unterschriften: Tabelle 3: Auszug Alle mindestens 16 Jahre alten Einwohner und Einwohnerinnen Berlins können an einer Volksinitiative teilnehmen. Neben der Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Personen angegeben sein: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Geburtstag, 4. alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in Berlin mit Anschrift, 5. Tag der Unterschriftsleistung. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig. [ ] Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig. Rechtliche Aspekte für Volksinitiative Daneben stehen die Vorschriften über die Volksinitiative aufgrund ihres Charakters einer Massenpetition in enger inhaltlicher Verbindung zu Artikel 34 der Verfassung von Berlin und dem Petitionsgesetz.

19 4.1.3 Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 18 Pro Online-Ausweisfunktion Die Online-Ausweisfunktion steht gemäß 18 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) Personalausweisinhabern, die mindestens 16 Jahre alt sind, zur Verfügung. Das bedeutet, sie kann auch für Volksinitiativen, die ein Mindestalter von 16 Jahren erfordern, eingesetzt werden. Weiterhin steht die Online-Ausweisfunktion potentiell auch Ausländern, die einen elektronischen Aufenthaltstitel besitzen oder beantragen können, zur Verfügung. Das bedeutet, dass ein großer Anteil der Teilnahmeberechtigten, wenn auch nicht alle, über die eid- Funktion verfügen und diese bei Volksinitiativen einsetzen könnte. Die Online-Ausweisfunktion unterstützt eine elektronische Erfassung der in den Unterschriftslisten gemäß 5 Absatz 2 AbstG anzugebenden Daten: Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitzanschrift. Mit der elektronischen Erfassung kann zum einen die Ungültigkeit von Unterschriften auf Grund von Unleserlichkeit und falschen Angaben ausgeschlossen werden (vgl. 5 Absatz 3 AbstG). Der Bürger muss die Daten nicht manuell bereitstellen, sondern sie werden elektronisch aus dem Ausweis gelesen. Für die Bürgerinnen und Bürger minimiert sich der Aufwand, da die Unterstützung von zuhause erfolgen kann. Zum anderen ermöglicht die elektronische Erfassung eine bessere Prüfung der Korrektheit der Unterschriften durch einen automatisierten Abgleich mit den Meldedaten. Dieser kann u.a. auch die systemische Erkennung von Unterschriftsdubletten unterstützen. Der besondere Aufwand der Bezirksämter, der aufgrund der Anzahl der Unterschriften und der kurzen Frist von nur 15 Tagen entsteht, kann durch geeignete Verfahren einer Automatisierung erheblich vermindert werden. Die Trägerin muss für die Abfrage der benötigten Personalausweisdaten eine Berechtigung bei der staatlichen Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) im Bundesverwaltungsamt

20 Version Final - Seite 19 beantragen (vgl. 21 PAuswG). Im Rahmen des Antrags- und Vergabeverfahrens prüft die VfB die Identität des Antragstellers und stellt fest, ob er und sein Geschäftszweck die Sammlung von Unterstützungsunterschriften die gesetzlichen Voraussetzungen in Sachen Datenschutz und sicherheit erfüllen. Dazu wird speziell der Zweck und die Erforderlichkeit der Datenerhebung begutachtet. Bei Anwendung der Online-Ausweisfunktion weist sich nicht nur der Teilnahmeberechtigten aus, sondern auch die Trägerin gegenüber dem Teilnahmeberechtigten. Dadurch kann eine Vortäuschung einer Volksinitiative zur missbräuchlichen Sammlung von Adressdaten ausgeschlossen werden. Contra Online-Ausweisfunktion Eine Volksinitiative findet im Land Berlin kaum Anwendung. Das bedeutet, die Realisierung einer E-Government-Anwendung mit Online-Ausweisfunktion für die Unterschriftensammlung nur für die Volksinitiative dürfte sich nicht lohnen. Der Inhalt der Volksinitiative als Gegenstand der Erklärung sowie die Unterschrift nebst Personendaten der Unterstützungsberechtigten können nach heutigem Recht (vgl. 5 Absatz 3 AbstG) nicht elektronisch übermittelt werden. Nicht alle Teilnahmeberechtigten verfügen über eine Online- Ausweisfunktion oder können sich diese besorgen (z.b. Ausländer, die keinen elektronischen Aufenthaltstitel mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion beantragen können). Daher muss neben der eid-lösung auch das bisherige papierbezogene Unterschriftensammlungsverfahren fortgeführt werden. Zusätzlich erfordert der Einsatz der eid-technik schon vor dem Start der Unterschriftensammlung eine organisatorische Begleitung der Trägerin durch die zuständige Verwaltung. Die Nutzung einer Online-Ausweisfunktion würde eine stärkere Einbindung der Verwaltung in das derzeit weitgehend in Eigenorganisation der Trägerin liegende Sammlungsverfahren voraussetzen. Es wäre ein erweitertes Prozessmodell notwendig, um die mit der technischen Unterstützung zwangsläufig notwendig werdende Formalisierung des Verfahrens umzusetzen. Es muss sichergestellt werden, dass zur Volksinitiative keine inhaltlich abweichenden Erklärungen die Gültigkeit der Erklärung gefährden.

21 Version Final - Seite 20 Der Charakter der Massenpetition begründet eine zusätzliche Verfahrensbeteiligung der Verwaltung des Abgeordnetenhauses, weil diese die verfahrensbegleitende Zuständigkeit hat Technische Aspekte Die Unterschriftensammlung könnte mittels einer Portallösung oder einer mobilen Lösung z.b. ausgerüstet mit UMTS erfolgen. Die Anwendung benötigt eine Schnittstelle zum Melderegister Regelungsbedarf Die gesetzlichen Regelungen sind hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der Online-Ausweisfunktion - je nach Ausgestaltung des Verfahrens - um eine melderechtliche Zulässigkeit zum automatisierten Datenabgleich/-eintrag und der Zulässigkeit einer elektronisch abzugebenden Unterstützungserklärung anzupassen. Das bedeutet, die elektronische Übermittlung der Unterstützungserklärung mit Datum einschließlich der Daten, wie Familienname, Vornamen, Geburtstag und Anschrift, muss rechtlich gestattet sein. Es sollte im Falle der Verwendung der Online-Ausweisfunktion auf die eigenhändige Unterschrift auf Grund von konkludentem Handeln verzichtet werden können. Alternativ wäre auch die Eignung der elektronischen Erfassung der eigenhändigen Unterschrift (z. B. mittels eines Unterschriftenpads) zu prüfen. Der Trägerin sind für die Unterschriftensammlung die technischen Mittel, wie beispielsweise die Web-Anwendung mit Online-Ausweis-Modul, eid-service, Berechtigung und technische Berechtigungszertifikate, zur Verfügung zu stellen Empfehlung Eine weiterführende Untersuchung der Anwendbarkeit der Online-Ausweisfunktion nur für die Unterschriftensammlung im Rahmen einer Volksinitiative wird nicht empfohlen, da Volksinitiativen in Berlin nur sehr selten stattfinden. Exkurs: Beim Meldedatenabgleich könnte im Übrigen Verwaltungsaufwand eingespart werden, wenn man zu einer Kappungsgrenze der geprüften Unterstützungserklärungen käme. Sobald die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften sowie eine Reserve vorliegen, würden die weiteren Erklärungen nur

22 Version Final - Seite 21 noch gezählt und auf der Grundlage der Ausfallquote der bis dahin geprüften Erklärungen hochgerechnet werden D Pro und Contra Pro D D steht grundsätzlich allen Personen (auch Ausländern mit Wohnsitz in Berlin), die an einer Volksinitiative teilnehmen wollen, zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass sie ein entsprechendes D -Konto bei einem akkreditierten D - Provider besitzen. Mittels De-Ident können die Teilnehmer der Volksinitiative die gemäß 5 Absatz 2 AbstG anzugebenden Daten Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Wohnsitzanschrift rechtssicher übermitteln. De-Ident ist eine spezielle Form der D , bei der auf Wunsch des Absenders bestimmte Identitätsdaten als D verschickt werden. De-Ident ist ein Identitätsbestätigungsdienst (vgl. BSI TR D Teil 4.1), welcher die Daten der Identität, wie Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Ort, Staat, Geburtsdatum und ort, strukturiert versendet. Diese Daten werden vom D -Provider qualifiziert elektronisch signiert und damit bestätigt. So lässt sich auch im Nachhinein sicher nachweisen, dass der Absender seine Teilnahme an der Volksinitiative erklärt hat. Die so übermittelten Identitätsdaten können automatisch gegen die Einwohnermelderegister geprüft werden, um insbesondere festzustellen, ob der Teilnehmer seinen Erstwohnsitz in Berlin hat. Mit der Akzeptanz von De-Ident kann auch die Ungültigkeit von Unterschriften auf Grund von Unleserlichkeit und falschen Angaben weitgehend ausgeschlossen werden (vgl. 5 Absatz 3 AbstG). In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die mittels De-Ident übertragenen Identitätsdaten eines Teilnehmers nicht mit seinen aktuellen Meldedaten übereinstimmen, da er entsprechende Änderungen, z.b. nach einem Umzug, seinem De-

23 Version Final - Seite 22 Mail-Provider nicht mitgeteilt hat. In diesem Fall würde seine Stimme nicht gezählt, was grundsätzlich auch richtig ist, da er falsche Identitäts-/Meldedaten übermittelt hat. Ferner muss bei der Nutzung von D berücksichtigt werden, dass die alleinige Übertragung von Identitätsdaten als Zustimmungerklärung nicht ausreicht. Aus diesem Grunde muss die De-Ident zusätzlich einen einheitlichen Text enthalten, der die wesentlichen Inhalte der Zustimmungserklärung (Antragsgegenstand) wiedergibt. Dies kann beispielsweise durch einen geeigneten (einheitlichen) PDF-Anhang realisiert werden. Freie Formulierungen der Zustimmungserklärungen, die nur schwer automatisch geprüft werden können, werden damit verhindert. Der Aufwand der Bezirksämter, der insbesondere aus der Anzahl der Unterschriften, der manuellen Überprüfung der Listen und der geringen Frist von nur 15 Tagen entsteht, kann durch eine Automatisierung erheblich vermindert werden. Contra D Eine Volksinitiative findet im Land Berlin kaum Anwendung. Daher würde sich die Realisierung einer E-Government- Anwendung mit D für die Unterschriftensammlung nur für die Volksinitiative aus wirtschaftlichen Gründen nicht lohnen. Ferner kann die Unterschrift nebst Identifizierungsdaten der Wahlberechtigten nach heutigem Recht (vgl. 5 Absatz 3 AbstG) nicht elektronisch übermittelt werden. Zur Teilnahme an einer Volksinitiative ist eine einfache De- Mail voraussichtlich nicht ausreichend, da damit die erforderlichen Identitätsdaten (Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Adresse) nicht automatisch übertragen werden, sondern vom Absender manuell eingetragen werden müssen. Diesbezüglich sind Tippfehler u.ä. nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus sieht der Entwurf des E-Government-Gesetzes vor, dass zumindest im Verwaltungsrecht (VwVfG) die gesetzliche Schriftform neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch durch D erfüllt werden kann. Dies gilt allerdings nur für absenderbestätigte D s, also D s, die eine besonders sichere Form der Anmeldung am D -Konto verlangen und vom D -Provider des Absenders qualifiziert

24 Version Final - Seite 23 elektronisch signiert sind. Es ist gegenwärtig unklar, ob dieser Ansatz auf das AbstG übertragbar ist. Die Verbreitung von D ist gegenwärtig noch sehr gering. Eine spezielle mobile Lösung, mit der beispielsweise auf der Straße Unterschriften gesammelt werden können, ist mittels D nicht abbildbar, da sich jeder Absender einer D (De-Ident) dafür an seinem D -Konto sicher anmelden müsste Technische Aspekte Grundsätzlich könnte die Abgabe einer Unterschrift zu einer Volksinitiative wie folgt ablaufen: 1. Die Trägerin veröffentlicht auf einer Webseite eine entsprechend Erklärung zur Volksinitiative, zu der der Teilnehmer seine Zustimmung erklären möchte z.b. als PDF- Dokument. 2. Der Teilnehmer verschickt eine De-Ident mit diesem PDF- Dokument als Anhang an ein D -Konto der Trägerin. 3. Die Trägerin verschickt die eingegangenen D s/De- Idents in einem geeigneten Format (z.b. D -Export- Format) an die zuständige Behörde. 4. Dort werden die D s automatisch geprüft, insbesondere durch Abgleich der Meldedaten. Dazu ist eine entsprechende Schnittstelle erforderlich Regelungsbedarf Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind hinsichtlich einer D -Nutzung anzupassen. Das bedeutet, dass die elektronische Übermittlung der erforderlichen Identitätsdaten (Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift) per D (De-Ident) rechtlich gestattet sein muss. Damit könnte die Forderung nach der eigenhändigen Unterschrift entfallen. Letztendlich geht es bei den geforderten eigenhändigen Unterschriften auf Papier darum, sicher nachweisen zu können, dass eine bestimmte Person an der Volksinitiative teilnehmen wollte. Auch D (De-Ident) erfüllt diese Anforderung, da die Authentizität des Teilnehmers gesichert und seine Teilnahme, d.h. der Versand der D (De-Ident), sicher nachweisbar ist. Be-

25 Version Final - Seite 24 trug im Sinne fingierter Teilnehmer ist damit nahezu ausgeschlossen Empfehlung Die weiterführende Untersuchung eines D -Einsatzes nur für die Unterschriftensammlung im Rahmen einer Volksinitiative wird nicht empfohlen, da es kaum Volksinitiativen in Berlin gibt.

26 Version Final - Seite Unterschriftensammlung für Volksbegehren Kurzbeschreibung In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, die Online- im Rahmen von Volksbegehren unterstützend einzusetzen. Allgemeine Beschreibung von Volksbegehren in Berlin Das Volksbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie. Gegenstand eines Volksbegehrens kann sein: Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat, sonstige Beschlussfassung zu Gegenständen der politischen Willensbildung im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses und vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses. Volksbegehren sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig. Das Verfahren findet in mehreren Stufen statt. Die erste Stufe betrifft den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens, in der zweiten Stufe findet die Durchführung des Volksbegehrens statt. Kommt ein Volksbegehren zustande, ist dann in der Regel innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens bedarf es Unterstützungsunterschriften, im Falle der Änderung der Verfassung oder der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode Unterstützungsunterschriften. Um gültig zu sein, müssen die Unterschriften innerhalb der letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags geleistet worden sein. Der Antrag ist an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zu richten. Ein zulässiger Antrag wird mit einer Stellungnahme des Senats an das Abgeordnetenhaus übermittelt. Die Trägerin kann die Durchführung des Volksbegehrens innerhalb eines Monats verlangen, wenn das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Antrags in seinem wesentlichen Bestand annimmt.

27 Version Final - Seite 26 Mit der Erklärung über das Verlangen zur Durchführung geht die verwaltungsseitige Verfahrensverantwortung auf die Landesabstimmungsleiterin bzw. den Landesabstimmungsleiter über. Zahlen und Fakten für Stufe 1: Zu- Verwaltungsseitige ständigkeit Ein Volksbegehren, welches einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschluss zum Gegenstand hat, ist gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verfassung von Berlin erfolgreich, wenn mindestens 7 % der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb der viermonatigen Eintragungsfrist zugestimmt haben. Für die Änderung der Verfassung von Berlin oder für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode ist die Zustimmung von mindestens 20 % der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten erforderlich. Voraussetzung für Unterstützungsunterschrift: Anzahl der gültigen Unterschriften: Frist für die Unterschriftensammlung: Frist für die Prüfung der Unterschriften durch die Bezirksämter: Frist für die Stellungnahme der Senatsverwaltung Verfahrensbegleitend SenInnSport, Unterstützung durch die Bezirksämter bei der Unterschriftenprüfung zum Zeitpunkt der Unterstützungsunterschrift zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigte (deutsche Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren alleinigen oder Hauptwohnsitz haben, kein Wahlrechtsausschluss) Mindestens oder mindestens abhängig vom Gegenstand Keine, es sind aber nur Unterschriften gültig, die innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung geleistet wurden. 15 Tage 15 Tage

28 4.2.2 Rechtliche Grundlagen Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 27 Bis zu 4 Monaten Tabelle 4: Zahlen und Fakten zum Volksbegehren (Stufe 1) Zahlen und Fakten für Stufe 2: Voraussetzung zur Teilnahme: Anzahl der gültigen Unterschriften: Frist für die Unterschriftensammlung: Frist für die Prüfung der Unterschriften durch die Bezirksämter: Frist für die Feststellung des Ergebnisses durch die Landeswahlleiterin Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für Berlin Termin für Volksentscheid Beratung im Abgeordnetenhaus Zu- Verwaltungsseitige ständigkeit Verfahrensverantwortlich Landesabstimmungsleiterin bzw. Landesabstimmungsleiter, Unterstützung durch die Bezirkswahlämter zum Zeitpunkt der Unterstützungsunterschrift zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigte (deutsche Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren alleinigen oder Hauptwohnsitz haben, kein Wahlrechtsausschluss) Mindestens 7 von Hundert, bei Änderung der Verfassung oder vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten vier Monate Feststellung der Bezirksabstimmungsleitungen innerhalb von 12 Tagen nach Ablauf der Eintragungsfrist Innerhalb von 3 Tagen nach Mitteilung der Bezirksabstimmungsleitungen 10 bis 12 Tage nach Feststellung des Ergebnisses Wenn das Abgeordnetenhaus das Volksbegehren nicht übernimmt, innerhalb von vier Monaten Tabelle 5: Zahlen und Fakten zum Volksbegehren (Stufe 2) Die rechtliche Grundlage für ein Volksbegehren sind Artikel 62 und 63 der Verfassung von Berlin. Das Nähere regelt, u. a. hinsichtlich der Unterstützungsunterschriften das Abstimmungsgesetz (AbstG) vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt ge-

29 Version Final - Seite 28 ändert wurde durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 359). Regelungen über die Unterschriftslisten und bögen enthalten im Weiteren 2 und 3 der Abstimmungsordnung (AbstO) vom 3. November 1997 (GVBl. S., 583), die zuletzt geändert wurde durch Gesetz vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22). Relevant sind vorliegend vor allem die folgenden Regelungen: Gesetzliche Regelung 10 Teilnahmerecht AbstG 15 Absatz 2 AbstG, 22 Absatz 4 AbstG - mit der Unterschrift bereitzustellende Personendaten: 15 Absatz 3 AbstG / 22 Absatz 5 AbstG Ungültigkeit von Unterschriften: Tabelle 6: Auszug Alle zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten können an einem Volksbegehren teilnehmen. Eigenhändige Unterschrift, Geburtsdatum sowie 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung), 4. Tag der Unterschriftsleistung. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig. [ ] Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig. Rechtliche Aspekte für Volksbegehren Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Pro Online-Ausweisfunktion Die Online-Ausweisfunktion steht gemäß 18 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) Personalausweisinhabern, die mindestens 16 Jahre alt sind, zur Verfügung. Das bedeutet, sie kann auch für Volksbegehren, die ein Mindestalter von 18 Jahren erfordern, eingesetzt werden. Die Online-Ausweisfunktion unterstützt eine elektronische Erfassung der in den Unterschriftslisten gemäß 15 Absatz 2 AbstG anzugebenden Daten: Familiennamen, Vornamen,

30 Version Final - Seite 29 Geburtsdatum und Wohnsitzanschrift. Mit der elektronischen Erfassung kann zum einen die Ungültigkeit von Unterschriften auf Grund von Unleserlichkeit und falschen Angaben ausgeschlossen werden (vgl. 15 Absatz 3 AbstG). Der Bürger muss die Daten nicht manuell bereitstellen, sondern sie werden elektronisch aus dem Ausweis gelesen. Für die Bürgerinnen und Bürger minimiert sich der Aufwand, da die Unterstützung von zuhause erfolgen kann. Zum anderen ermöglicht die elektronische Erfassung eine bessere Prüfung der Korrektheit der Unterschriften durch einen automatisierten Abgleich mit den Meldedaten. Dieser kann u.a. auch die systemische Erkennung von Unterschriftsdubletten unterstützen. Der besondere Aufwand der Bezirksämter, der aufgrund der Anzahl der Unterschriften und der kurzen Frist von nur 15 Tagen entsteht, kann durch geeignete Verfahren einer Automatisierung erheblich vermindert werden. Die Trägerin muss für die Abfrage der benötigten Personalausweisdaten eine Berechtigung bei der staatlichen Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) im Bundesverwaltungsamt beantragen (vgl. 21 PAuswG). Im Rahmen des Antrags- und Vergabeverfahrens prüft die VfB die Identität des Antragstellers und stellt fest, ob er und sein Geschäftszweck die Sammlung von Unterstützungsunterschriften die gesetzlichen Voraussetzungen in Sachen Datenschutz und sicherheit erfüllen. Dazu wird speziell der Zweck und die Erforderlichkeit der Datenerhebung begutachtet. Bei Anwendung der Online-Ausweisfunktion weist sich nicht nur der Wahlberechtigte aus, sondern auch die Trägerin gegenüber dem Wahlberechtigten. Dadurch kann eine Vortäuschung eines Volksbegehrens zur missbräuchlichen Sammlung von Adressdaten ausgeschlossen werden. Contra Online-Ausweisfunktion Die Unterschrift nebst Personendaten der Stimmberechtigten können nach heutigem Recht (vgl. 15 Absatz 3, 22 Absatz 1 AbstG) nicht elektronisch übermittelt werden. Nicht alle Teilnahmeberechtigten verfügen über eine Online- Ausweisfunktion. Daher muss neben der eid-lösung auch das bisherige papierbezogene Unterschriftensammlungsverfahren fortgeführt werden.

31 Version Final - Seite 30 Zusätzlich erfordert der Einsatz der eid-technik schon vor dem Start der Unterschriftensammlung eine organisatorische Begleitung der Trägerin durch die zuständige Verwaltung. Der Inhalt der Volksbegehren als Gegenstand der Erklärung sowie die Unterschriften im Zusammenhang mit dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens würden eine stärkere Einbindung der Verwaltung in das bisher weitgehend in Eigenorganisation der Trägerin liegende Sammlungsverfahren voraussetzen. Es wäre ein erweitertes Prozessmodell notwendig, um die mit der technischen Unterstützung zwangsläufig notwendig werdende Formalisierung des Verfahrens umzusetzen. Dies bringt gegenüber dem derzeitigen Stand neben Vorteilen auch Handlungseinschränkungen für die Trägerin mit sich. Vergleichbare Nachteile würden demgegenüber nicht bei der zweiten Stufe des Verfahrens eintreten. Es muss sichergestellt werden, dass zum Volksbegehren keine inhaltlich abweichenden Erklärungen die Gültigkeit der Erklärung gefährden Technische Aspekte Die Unterschriftensammlung könnte mittels einer Portallösung oder einer mobilen Lösung z.b. mit UMTS erfolgen. Die Anwendung benötigt eine Schnittstelle zum Melderegister Regelungsbedarf Die gesetzlichen Regelungen sind hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der Online-Ausweisfunktion - je nach Ausgestaltung des Verfahrens - um eine melderechtliche Zulässigkeit zum automatisierten Datenabgleich/-eintrag und eine Zulässigkeit einer elektronisch abzugebenden Unterstützungserklärung anzupassen. Das bedeutet, die elektronische Übermittlung einer Unterstützungserklärung mit Datum einschließlich der Daten, wie Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift, muss rechtlich gestattet sein. Es sollte im Falle der Verwendung der Online-Ausweisfunktion auf die eigenhändige Unterschrift auf Grund von konkludentem Handeln verzichtet werden können. Alternativ wäre auch die Eignung der elektronischen Erfassung der eigenhändigen Unterschrift (z.b. mittels eines Unterschriftenpads) zu prüfen. Der Trägerin sind für die Unterschriftensammlung die technischen Mittel, wie beispielsweise die Web-Anwendung mit Onli-

32 Version Final - Seite 31 ne-ausweis-modul, eid-service, Berechtigung und technische Berechtigungszertifikate, zur Verfügung zu stellen Empfehlung Eine weiterführende Untersuchung der Anwendbarkeit der Online-Ausweisfunktion für die Unterschriftensammlungen im Rahmen eines Volksbegehrens wird auf Grund des hohen personellen Verwaltungsnutzens hinsichtlich der Unterschriftenprüfungen empfohlen. Damit die bisherigen Verfahren nicht durch neue Vorgaben unangemessen belasten werden, ist eine differenzierte Untersuchung nach Sammlungen für den Antrag auf Einleitung (Stufe 1) und für die Durchführung des Volksbegehrens (Stufe 2) vorzunehmen. Exkurs: Beim Meldedatenabgleich könnte im Übrigen Verwaltungsaufwand eingespart werden, wenn man zu einer Kappungsgrenze der geprüften Unterstützungserklärungen käme. Sobald die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften sowie eine Reserve vorliegen, würden die weiteren Erklärungen nur noch gezählt und auf der Grundlage der Ausfallquote der bis dahin geprüften Erklärungen hochgerechnet werden D Pro und Contra Pro D Grundsätzlich sind hier die gleichen Gründe anzuführen wie im Kapitel 4.1 Unterschriftensammlung für Volksinitiativen. Contra D Grundsätzlich sind hier die gleichen Gründe anzuführen wie im Kapitel 4.1 Unterschriftensammlung für Volksinitiativen mit der Ausnahme, dass Volksbegehren in Berlin deutlich häufiger stattfinden als Volksinitiativen Technische Aspekte Siehe

33 Version Final - Seite Regelungsbedarf Empfehlung Siehe Eine weiterführende Untersuchung des D -Einsatzes für die Unterschriftensammlung im Rahmen eines Volksbegehrens wird auf Grund der hohen Fallzahlen empfohlen. Dieser Prozess kann wegen zahlreicher Parallelen auch stellvertretend für die anderen Unterschriftensammlungen stehen.

34 Version Final - Seite Unterschriftensammlung für Einwohnerantrag Kurzbeschreibung In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, die Online- für Einwohneranträge unterstützend einzusetzen. Allgemeine Beschreibung eines Einwohnerantrages in Berlin Im Allgemeinen stehen den Bürgern drei Instrumente auf kommunaler bzw. bezirklicher Ebene in Berlin zur Verfügung: Einwohnerantrag (Art Volksinitiative), Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Mit Hilfe eines Einwohnerantrages kann ein bestimmtes Anliegen der jeweiligen Bezirksverordnetenversammlung (BVV) zur Behandlung vorgelegt werden. Der Einwohnerantrag ist erfolgreich, wenn dieser von mindestens Einwohnern eines Bezirks unterschrieben wurde. Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner des Bezirks, der mindestens 16 Jahre alt ist, und seinen Erstwohnsitz im Bezirk innehat. Der Einwohnerantrag muss vor Start der Unterschriftensammlung formal auf Zulässigkeit geprüft werden. Eine Frist für die Unterschriftensammlung existiert nicht. Nach Vorlegen der gesammelten Unterschriften werden diese vom Bezirkswahlamt mit den Meldedaten abgeglichen. Ist der Einwohnerantrag erfolgreich, muss die BVV innerhalb von zwei Monaten den Einwohnerantrag behandeln und abstimmen. Die Vertrauenspersonen besitzen das Recht auf Anhörung. Nach erfolgter Behandlung des Einwohnerantrages in der BVV ist das Verfahren abgeschlossen. Zahlen und Fakten: Voraussetzung zur Teilnahme: Anzahl der gültigen Unterschriften: Einwohner des Bezirks ab 16 Jahren 1.000

35 Version Final - Seite 34 Frist für die Unterschriftensammlung: Frist für die Prüfung der Unterschriften durch die Bezirksämter: Verwaltungsseitige Zuständigkeit: Tabelle 7: keine keine Bezirksämter Zahlen und Fakten zum Einwohnerantrag Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Grundlage für Einwohneranträge hinsichtlich der Unterschriftensammlung bildet das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58). Relevant sind die folgenden Regelungen: Gesetzliche Regelung Auszug 44 - Einwohnerantrag (1) In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Empfehlungen an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten (Einwohnerantrag). 44 Absatz 4 (4) Neben der Unterschrift und dem handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung), 4. Tag der Unterschriftsleistung. 44 Absatz 4 Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die

36 Version Final - Seite 35 Gesetzliche Regelung Auszug Unterschrift als ungültig. [ ] Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig. 44 Absatz 3 (3) Der Einwohnerantrag ist zulässig, wenn er von mindestens Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks im Sinne von Absatz 1 unterschrieben ist. Tabelle 8: Rechtliche Aspekte für Einwohnerantrag Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Pro Online-Ausweisfunktion Die Online-Ausweisfunktion steht gemäß 18 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) Personalausweisinhabern, die mindestens 16 Jahre alt sind, zur Verfügung. Das bedeutet, sie kann auch für Einwohneranträge, die ein Mindestalter von 16 Jahren erfordern, eingesetzt werden. Die Online-Ausweisfunktion unterstützt eine elektronische Erfassung der in den Unterschriftslisten gemäß 44 Absatz 4 BezVG anzugebenden Daten: Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse. Mit der elektronischen Erfassung kann zum einen die Ungültigkeit von Unterschriften auf Grund von Unleserlichkeit und falschen Angaben ausgeschlossen werden (vgl. 44 Absatz 4 BezVG). Der Bürger muss die Daten nicht manuell bereitstellen, sondern sie werden elektronisch aus dem Ausweis gelesen. Für die Bürgerinnen und Bürger minimiert sich der Aufwand, da die Unterstützung von zuhause erfolgen kann. Zum anderen ermöglicht die elektronische Erfassung eine bessere Prüfung der Korrektheit der Unterschriften durch einen automatisierten Abgleich mit den Meldedaten. Dieser kann u.a. auch die systemische Erkennung von Unterschriftsdubletten unterstützen. Der Aufwand der Bezirksämter, der insbesondere

37 Version Final - Seite 36 aufgrund der Anzahl der Unterschriften entsteht, kann durch eine Automatisierung vermindert werden. Die Trägerin muss für die Abfrage der benötigten Personalausweisdaten eine Berechtigung bei der staatlichen Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) im Bundesverwaltungsamt beantragen (vgl. 21 PAuswG). Im Rahmen des Antrags- und Vergabeverfahrens prüft die VfB die Identität des Antragstellers und stellt fest, ob er und sein Geschäftszweck die Sammlung von Unterstützungsunterschriften die gesetzlichen Voraussetzungen in Sachen Datenschutz und sicherheit erfüllen. Dazu wird speziell der Zweck und die Erforderlichkeit der Datenerhebung begutachtet. Bei Anwendung der Online-Ausweisfunktion weist sich nicht nur der Wahlberechtigte aus, sondern auch die Trägerin gegenüber dem Wahlberechtigten. Dadurch kann eine Vortäuschung eines Einwohnerantrages zur missbräuchlichen Sammlung von Adressdaten ausgeschlossen werden. Contra Online-Ausweisfunktion Die Erklärung nebst Unterschrift und Personendaten der Stimmberechtigten können nach heutigem Recht (vgl. 44 Absatz 4 BezVG) nicht elektronisch übermittelt werden. Nicht alle Wahlberechtigten verfügen über eine Online- Ausweisfunktion oder können sich diese besorgen. Beispielsweise ist heute die Online-Ausweisfunktion für EU-Bürger nicht verfügbar. Daher muss neben der eid-lösung auch das bisherige papierbezogene Unterschriftensammlungsverfahren fortgeführt werden Technische Aspekte Die Unterschriftensammlung könnte mittels einer Portallösung oder einer mobilen Lösung z.b. mit UMTS erfolgen. Die Anwendung benötigt eine Schnittstelle zum Melderegister Regelungsbedarf Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der Online-Ausweisfunktion und der Unterschrift anzupassen. Das bedeutet, die elektronische Übermittlung des Erklärungsinhalts, der Unterschriftsdaten, wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift, muss rechtlich gestattet sein. Weiterhin sollte im Falle der Verwen-

38 Version Final - Seite 37 dung der Online-Ausweisfunktion auf die eigenhändige Unterschrift auf Grund von konkludentem Handeln verzichtet werden können. Alternativ wäre auch die elektronische Erfassung der eigenhändigen Unterschrift (z.b. mittels eines Unterschriftenpads) zu prüfen Empfehlung D Pro und Contra Den Antragstellern sind für die Unterschriftensammlung die technischen Mittel, wie beispielsweise die Web-Anwendung mit Online-Ausweis-Modul, eid-service, Berechtigung und technische Berechtigungszertifikate, zur Verfügung zu stellen. Eine weiterführende Untersuchung der Anwendbarkeit der Online-Ausweisfunktion für die Unterschriftensammlung im Rahmen von Einwohneranträgen wird nur in Zusammenhang mit Volksbegehren auf Grund der geringen Fallzahlen eines Einwohnerantrages empfohlen. Pro D Grundsätzlich sind hier die gleichen Gründe anzuführen wie im Kapitel 4.1 Unterschriftensammlung für Volksinitiativen. Lediglich ist anzumerken, dass eine andere gesetzliche Grundlage für die zu erfassenden Daten zu berücksichtigen ist ( 34 Absatz 4 Ziffer 2 und 39 BWO) und dass überprüft werden muss, ob der Teilnehmer seinen Erstwohnsitz seit mindestens drei Monaten im entsprechenden Bezirk hat Technische Aspekte Contra D Grundsätzlich sind hier die gleichen Gründe anzuführen wie im Kapitel 4.1 Unterschriftensammlung für Volksinitiativen, mit der Ausnahme, dass Einwohneranträge in Berlin zwar häufiger gestellt werden als Volksinitiativen, aber die Zahl von Volksbegehren zumindest bzgl. der Anzahl der Teilnehmer nicht erreicht. Ferner ist die gesetzliche Grundlage eine andere (bzgl. elektronischer Übermittlung vgl. 44 Absatz 4 BezVG). Einwohneranträge sind ähnlich selten wie Volksinitiativen. Siehe

39 Version Final - Seite Regelungsbedarf Empfehlung Siehe Darüber hinaus muss die Forderung handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum ( 44, BezVG) entfallen, da es hierzu keine elektronische Entsprechung gibt. Eine weiterführende Untersuchung des D -Einsatzes für die Unterschriftensammlung im Rahmen von Einwohneranträgen wird nur in Zusammenhang mit Volksbegehren auf Grund der geringen Fallzahlen von Einwohneranträgen empfohlen.

40 Version Final - Seite Unterschriftensammlung für Bürgerbegehren Kurzbeschreibung In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, die Online- im Rahmen von Bürgerbegehren unterstützend einzusetzen. Allgemeine Beschreibung eines Bürgerbegehrens in Berlin Im Allgemeinen stehen den Bürgern drei Instrumente auf kommunaler bzw. bezirklicher Ebene in Berlin zur Verfügung: Einwohnerantrag (Art Volksinitiative), Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Das Bürgerbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Mit einem Bürgerbegehren können Bürger der Berliner Bezirke zu wichtigen politischen Angelegenheiten, die in der Verantwortung der Bezirke liegen, einen Antrag auf einen Bürgerentscheid stellen. Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monate von 3 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde. Unterschriftsberechtigt ist jeder, der mindestens 16 Jahre alt ist, die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates besitzt und seinen Erstwohnsitz seit mindestens drei Monaten im Bezirk innehat. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Bezirksamt einzureichen. Das Bezirksamt prüft die Zulässigkeit. Die Unterschriften werden mit dem Melderegister abgeglichen. Innerhalb eines Monats muss das Bezirksamt über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens entscheiden. Bei Erfolg muss die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) diese Angelegenheit nicht zwangsläufig behandeln. Aber der Bezirk darf währenddessen keine dem Anliegen entgegenstehende Entscheidung treffen oder mit der Realisierung beginnen. Übernimmt die Bezirksverordnetenversammlung innerhalb von zwei Monaten den Vorschlag des Bürgerbegehren, wird ein Bürgerentscheid vermieden.

41 4.4.2 Rechtliche Grundlagen Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 40 Ein Bürgerentscheid ist durchzuführen, wenn zuvor ein Bürgerbegehren im Bezirk erfolgreich abgeschlossen wurde oder wenn die Bezirksverordnetenversammlung dies mit 2/3 seiner Stimmen beschlossen hat. Eine Vorlage im Rahmen eines Bürgerentscheids gilt als angenommen, wenn die Mehrheit und zugleich mindestens 10 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten angenommen wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Zahlen und Fakten: Voraussetzung zur Teilnahme: Anzahl der gültigen Unterschriften: Frist für die Unterschriftensammlung: Frist für die Prüfung auf Zulässigkeit: Frist für die Prüfung der Unterschriften durch die Bezirksämter: Verwaltungsseitige Zuständigkeit: Tabelle 9: Personen eines EU- Mitgliedsstaates, die mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Erstwohnsitz seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin besitzen 3 % der bei der letzten Bezirksverordnetenwahl bestimmten Wahlberechtigten Sechs Monate Innerhalb eines Monats Innerhalb eines Monats Bezirksämter Zahlen und Fakten zum Bürgerbegehren Die rechtliche Grundlage für ein Bürgerbegehren hinsichtlich der Unterschriftensammlung bilden Artikel 72 Absatz 2 der Verfassung von Berlin und das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58).

42 Version Final - Seite 41 Relevant sind die folgenden Regelungen: Gesetzliche Regelung Auszug 45 - Bürgerbegehren (1) Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). 45 Absatz 6 Neben der Unterschrift und dem handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung), 4. Tag der Unterschriftsleistung. 45 Absatz 6 Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig. [ ] Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig. 46 Absatz 1 (1) Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie von einer Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zugleich von mindestens 10 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten angenommen wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Tabelle 10: Rechtliche Aspekte für Bürgerbegehren

43 4.4.3 Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 42 Pro Online-Ausweisfunktion Die Online-Ausweisfunktion steht gemäß 18 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) Personalausweisinhabern, die mindestens 16 Jahre alt sind, zur Verfügung. Das bedeutet, sie kann auch für Bürgerbegehren, die ein Mindestalter von 16 Jahren erfordern, eingesetzt werden. Die Online-Ausweisfunktion unterstützt eine elektronische Erfassung der in den Unterschriftslisten gemäß 45 Absatz 6 BezVG anzugebenden Daten: Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse. Mit der elektronischen Erfassung kann zum einen die Ungültigkeit von Unterschriften auf Grund von Unleserlichkeit und falschen Angaben ausgeschlossen werden (vgl. 45 Absatz 6 BezVG). Der Bürger muss die Daten nicht manuell bereitstellen, sondern sie werden elektronisch aus dem Ausweis gelesen. Für die Bürgerinnen und Bürger minimiert sich der Aufwand, da die Unterstützung von zuhause erfolgen kann. Zum anderen ermöglicht die elektronische Erfassung eine bessere Prüfung der Korrektheit der Unterschriften durch einen automatisierten Abgleich mit den Meldedaten. Dieser kann u.a. auch die systemische Erkennung von Unterschriftsdubletten unterstützen. Der Aufwand der Bezirkswahlämter, der insbesondere aufgrund der Anzahl der Unterschriften und der geringen Frist von nur einem Monat entsteht, kann durch eine Automatisierung erheblich vermindert werden. Die Trägerin muss für die Abfrage der benötigten Personalausweisdaten eine Berechtigung bei der staatlichen Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) im Bundesverwaltungsamt beantragen (vgl. 21 PAuswG). Im Rahmen des Antrags- und Vergabeverfahrens prüft die VfB die Identität des Antragstellers und stellt fest, ob er und sein Geschäftszweck die Sammlung von Unterstützungsunterschriften die gesetzlichen Voraussetzungen in Sachen Datenschutz und sicherheit erfüllen. Dazu wird speziell der Zweck und die Erforderlichkeit der Datenerhe-

44 Version Final - Seite 43 bung begutachtet. Bei Anwendung der Online-Ausweisfunktion weist sich nicht nur der Wahlberechtigte aus, sondern auch die Trägerin gegenüber dem Wahlberechtigten. Dadurch kann eine Vortäuschung eines Bürgerbegehrens zur missbräuchlichen Sammlung von Adressdaten ausgeschlossen werden. Contra Online-Ausweisfunktion Die Erklärung nebst Unterschrift und Identifizierungsdaten der Wahlberechtigten kann nach heutigem Recht (vgl. 45 Absatz 6 BezVG) nicht elektronisch übermittelt werden. Nicht alle Abstimmungsberechtigten verfügen über eine Online- Ausweisfunktion oder können sich diese besorgen. Eine Unionsbürgerkarte mit Online-Ausweisfunktion für EU-Bürger gibt es noch nicht. Daher muss neben der eid-lösung auch das bisherige papierbezogene Unterschriftensammlungsverfahren fortgeführt werden Technische Aspekte Die Unterschriftensammlung könnte mittels einer Portallösung oder einer mobilen Lösung z.b. mit UMTS erfolgen. Die Anwendung benötigt eine Schnittstelle zum Melderegister Regelungsbedarf Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der Online-Ausweisfunktion und der Unterschrift anzupassen. Das bedeutet, die elektronische Übermittlung des Erklärungsinhalts, der Unterschriftsdaten, wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift, sollte rechtlich gestattet werden. Weiterhin sollte im Falle der Verwendung der Online-Ausweisfunktion auf die eigenhändige Unterschrift auf Grund von konkludentem Handeln verzichtet werden können. Alternativ wäre auch die elektronische Erfassung der eigenhändigen Unterschrift (z.b. mittels eines Unterschriftenpads) zu prüfen. Den Antragsstellern sind für die Unterschriftensammlung die technischen Mittel, wie beispielsweise die Web-Anwendung mit Online-Ausweis-Modul, eid-service, Berechtigung und technische Berechtigungszertifikate, zur Verfügung zu stellen.

45 Version Final - Seite Empfehlung D Pro und Contra Eine weiterführende Untersuchung der Anwendbarkeit der Online-Ausweisfunktion für die Unterschriftensammlung im Rahmen von Bürgerbegehren wird in Zusammenhang mit Volksbegehren auf Grund der hohen Fallzahlen empfohlen. Pro D Grundsätzlich sind hier die gleichen Gründe anzuführen wie im Kapitel 4.1 Unterschriftensammlung für Volksinitiativen. Lediglich ist anzumerken, dass eine andere gesetzliche Grundlage für die zu erfassenden Daten zu berücksichtigen ist ( 45 Absatz 6 BezVG) und dass überprüft werden muss, ob der Teilnehmer seinen Erstwohnsitz seit mindestens drei Monaten im entsprechenden Bezirk hat. Contra D Grundsätzlich sind hier die gleichen Gründe anzuführen wie im Kapitel 4.1 Unterschriftensammlung für Volksinitiativen, mit der Ausnahme, dass Bürgerbegehren in Berlin deutlich häufiger gestellt werden als Volksinitiativen. Ferner ist die gesetzliche Grundlage eine andere (bzgl. elektronischer Übermittlung vgl. 45 Absatz 6 BezVG) Technische Aspekte Siehe Regelungsbedarf Siehe Darüber hinaus muss die Forderung handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum ( 45 Absatz 6 BezVG) entfallen, da es hierzu keine elektronische Entsprechung gibt.

46 Version Final - Seite Empfehlung Eine weiterführende Untersuchung des D -Einsatzes für die Unterschriftensammlung im Rahmen von Bürgerbegehren wird auf Grund der hohen Fallzahlen empfohlen.

47 Version Final - Seite Unterschriftensammlung für Kandidaten Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, die Online- zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kandidaten einzusetzen. Allgemeine Beschreibung Unterschriftensammlungen werden im Zuge der Kandidatenaufstellung (Kreiswahlvorschlag (Erststimme der Wähler) und Landeslisten (Zweitstimme der Wähler)) für die Wahl zum Deutschen Bundestag, für die Europawahl, für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) durchgeführt. Die Kandidaten benötigen die Unterstützungsunterschriften der Wahlberechtigten. Ab circa ein Jahr vor der Bundestagswahl werden die Kandidaten aufgestellt. Kreiswahlvorschläge werden auf Grund der 18 ff. und 34 BWO unterbreitet. Sie sind von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen. Für die Unterzeichnung ist der Nachweis der Wahlberechtigung zu erbringen. Dies gilt bei einer Bundestagswahl nicht für Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. Die Aufstellung von Kandidaten für die Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag erfolgt auf Basis der 18 ff. und des 39 BWO. Die Landesliste für eine Partei ist von mindestens Wahlberechtigten zu unterzeichnen (Unterstützungsunterschriften). Dies gilt nicht für Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Bei Bundestagswahlen und auch bei Berliner Wahlen sind je Wahl ca bis Unterstützungsunterschriften zu prüfen. Die rechtliche Grundlage für die Kandidatenaufstellung hinsichtlich der Unterschriftensammlung bei der Bundestagswahl bildet das Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S.

48 Version Final - Seite ) geändert worden ist, und die Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist. Bei anderen Wahlen gelten vergleichbare Rechtsgrundlagen. Relevant sind die folgenden Regelungen: Gesetzliche Regelung 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge BWO 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge BWO 39 Inhalt und Form der Landeslisten BWO 39 Inhalt und Form der Landeslisten BWO Auszug (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden (4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden (3) Die in 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. 27 Landeslisten BWG (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Tabelle 11: Rechtliche Aspekte für die Kandidatenaufstellung

49 4.5.3 Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 48 Pro Online-Ausweisfunktion Die Online-Ausweisfunktion steht gemäß 18 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) deutschen Personalausweisinhabern, die mindestens 16 Jahre alt sind, zur Verfügung. Das bedeutet, sie kann auch für die Kandidatenaufstellung eingesetzt werden. Die Online-Ausweisfunktion unterstützt eine elektronische Erfassung der in den Unterschriftslisten gemäß 34 Absatz 4 Ziffer 2 und 39 BWO anzugebenden Daten: Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse. Der Bürger muss die Daten nicht manuell bereitstellen, sondern sie werden elektronisch aus dem Ausweis gelesen. Für die Bürgerinnen und Bürger minimiert sich der Aufwand, da die Unterstützung von zuhause erfolgen kann. Die elektronische Erfassung ermöglicht eine bessere Prüfung der Korrektheit der Unterschriften durch einen automatisierten Abgleich mit den Meldedaten bzw. dem Wählerverzeichnis. Dieser Abgleich kann u.a. auch die systemische Erkennung von Unterschriftsdubletten unterstützen. Der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Unterschriften kann durch eine Automatisierung vermindert werden. Contra Online-Ausweisfunktion Die Erklärung nebst Unterschrift und Personendaten der Wahlberechtigten können nach heutigem Recht nicht elektronisch übermittelt werden. Nicht alle Wahlberechtigten verfügen über eine Online- Ausweisfunktion. Daher muss neben der eid-lösung auch das bisherige papierbezogene Unterschriftensammlungsverfahren fortgeführt werden.

50 Technische Aspekte Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 49 Die Unterschriftensammlung könnte mittels einer Portallösung oder einer mobilen Lösung z.b. mit UMTS erfolgen. Die Anwendung benötigt eine Schnittstelle zum Melderegister bzw. zum Wählerverzeichnis Regelungsbedarf Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der Online-Ausweisfunktion und der Unterschrift anzupassen. Das bedeutet, die elektronische Übermittlung des Erklärungsinhalts, der Unterschriftsdaten, wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift, sollte rechtlich gestattet werden. Weiterhin sollte im Falle der Verwendung der Online-Ausweisfunktion auf die eigenhändige Unterschrift auf Grund von konkludentem Handeln verzichtet werden können. Alternativ wäre auch die elektronische Erfassung der eigenhändigen Unterschrift (z.b. mittels eines Unterschriftenpads) zu prüfen. Den Einreichern der Kreiswahlvorschläge und der Landesliste sind für die Unterschriftensammlung die technischen Mittel, wie beispielsweise die Web-Anwendung mit Online-Ausweis-Modul, eid-service, Berechtigung und technische Berechtigungszertifikate, zur Verfügung zu stellen Empfehlung D Pro und Contra Eine weiterführende Untersuchung der Anwendbarkeit der Online-Ausweisfunktion für die Unterschriftensammlung bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl des Deutschen Bundestages wird in Zusammenhang mit Volksbegehren (1. Stufe) auf Grund der hohen Fallzahl (Kreiswahlvorschläge 200 Unterschriften und Landesliste Unterschriften; ca bis Unterschriften für Berlin bei jeder Wahl) empfohlen Pro D Grundsätzlich sind hier die gleichen Gründe anzuführen wie im Kapitel 4.1 Unterschriftensammlung für Volksinitiativen.

51 Version Final - Seite 50 Lediglich ist anzumerken, dass eine andere gesetzliche Grundlage für die zu erfassenden Daten zu berücksichtigen ist ( 44 Absatz 4 BezVG) und dass überprüft werden muss, ob der Teilnehmer wahlberechtigt im entsprechenden Wahlkreis ist. Contra D Grundsätzlich sind hier die gleichen Gründe anzuführen wie im Kapitel 4.1 Unterschriftensammlung für Volksinitiativen. Unterschriftensammlungen für Kandidaten haben ebenfalls sehr geringe Fallzahlen Technische Aspekte Siehe Für den Nachweis der Wahlberechtigung muss ein Abgleich mit den entsprechenden Wählerlisten erfolgen Regelungsbedarf Empfehlung Siehe Eine weiterführende Untersuchung des D -Einsatzes für die Unterschriftensammlung bei der Kandidatenaufstellung allein erscheint aufgrund der geringen Fallzahlen und der zusätzlichen Nebenbedingungen (z.b. Nachweis der Wahlberechtigung) als nicht sinnvoll. Die empfohlene Konzeption des Prozesses Volksbegehren (1. Stufe) kann jedoch leicht auf diesen Prozess übertragen werden.

52 Version Final - Seite Zusätzliche Bereitstellung der Wahlbenachrichtigung Kurzbeschreibung In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, die Online-Ausweisfunktion für die zusätzliche, elektronische Bereitstellung der Wahlbenachrichtigung einzusetzen. Allgemeine Beschreibung Die Wahlbenachrichtigung erfolgt bis spätestens 22 Tage vor der Wahl schriftlich. Die Informationen, die auf der Benachrichtigung aufzudrucken sind, werden in der BWO und LWO definiert. Das Benachrichtigungsschreiben stellt dem Wahlberechtigten u.a. die folgenden Informationen bereit: Familiennamen, Vornamen und Adresse des Wahlberechtigten, Angabe des Wahlraumes, Angabe der Wahlzeit, Nummer der Eintragung im Wahlverzeichnis, Aufforderung die Wahlbenachrichtigung und Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen, Information, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, Information über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen und Antrag auf einen Wahlschein (Rückseite der Wahlbenachrichtigung). Auch wenn die Wahlbenachrichtigung verloren geht oder dessen Mitnahme zur Wahl im Wahllokal vergessen wird, kann der Wahlberechtigte wählen. Voraussetzung ist, dass sich der Wahlberechtigte mit Hilfe eines Personalausweises oder mit einem anderen amtlichen Ausweis mit Lichtbild ausweisen kann. Die zusätzliche Bereitstellung einer elektronischen Wahlbenachrichtigung würde dem Wahlberechtigten bei Verlust oder Verlegen der originalen Wahlbenachrichtigung eine einfache Möglichkeit bieten, die Informationen der Wahlbenachrichtigung wie beispielsweise die Angabe des Wahllokales, zu erhalten. Die Anzahl der Nachfragen bei den Bezirkswahlämtern, die die Informationen der Wahlbenachrichtigung betreffen, könnte dadurch verringert werden.

53 4.6.2 Rechtliche Aspekte Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 52 Den gesetzlichen Rahmen für die Wahlbenachrichtigung bei der Bundestagswahl bildet das Bundeswahlgesetz. Weitere Regelungen sind in der Landeswahlordnung in der Fassung vom. Juli 2006 (GVBl. S. 712) und in der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, definiert. Relevant sind die folgenden Regelungen: Gesetzliche Regelung 15 Benachrichtigung der Wahlberechtigten LWO 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten BWO Auszug Spätestens bis zum 22. Tag vor der Wahl werden die Wahlberechtigten, die in die Wahlverzeichnisse eingetragen sind, schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung soll enthalten: a) Familienname, Vornamen und Anschrift, b) den Tag der Wahl und die Anschrift des Wahllokals, c) die Aufforderung, die Benachrichtigung, den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen gültigen amtlichen Ausweis (z. B. Pass oder Führerschein) mitzubringen. (1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, 2. die Angabe des Wahlraumes, 3. die Angabe der Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbe-

54 4.6.3 Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 53 Gesetzliche Regelung 56 Stimmabgabe BWO Auszug nachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten, 6 (3) Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen. Tabelle 12: Rechtliche Aspekte für Wahlbenachrichtigung Pro Online-Ausweisfunktion Da sich Wahlberechtigte mit der Online-Ausweisfunktion eindeutig identifizieren können, kann sichergestellt werden, dass sie nur eine Kopie ihrer originalen Wahlbenachrichtigung in elektronischer Form erhalten und nicht die eines anderen. Die Wahlberechtigten, die über eine Online-Ausweisfunktion verfügen oder sich diese besorgen können, können in den Genuss dieses elektronischen Services kommen. Contra Online-Ausweisfunktion Die Wahlbenachrichtigung ist zwar zur Wahl mitzubringen, der Wahlberechtigte kann aber auch ohne Vorlegen der Wahlbenachrichtigung wählen, wenn er sich eindeutig identifizieren kann. Die Informationen der Wahlbenachrichtigung, wie beispielsweise das zugewiesene Wahllokal, kann er auch bei dem Bezirkswahlamt in Erfahrung bringen Technische Aspekte Die E-Government-Anwendung mit eid-funktion muss mit dem Wahlverzeichnis verbunden sein Regelungsbedarf Keiner

55 Version Final - Seite Empfehlung Der Nutzen für das Bezirkswahlamt ist begrenzt. Aber Wahlberechtigte, die bereits über eine Online-Ausweisfunktion verfügen, können diese bei Verlust der Wahlbenachrichtigung einsetzen, um die für sie wichtigen Wahlinformationen zu erhalten, ohne persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Bezirkswahlamt aufnehmen zu müssen. Eine weiterführende Untersuchung der Anwendbarkeit der Online-Ausweisfunktion ist daher zu empfehlen.

56 Version Final - Seite Beantragung eines Wahlscheines Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, die Online-Ausweisfunktion für die Beantragung eines Wahlscheines unterstützend einzusetzen. Wahlberechtigte können einen Wahlschein beantragen. Die Wahlunterlagen werden dann dem Wahlberechtigten vom Bezirkswahlamt vorab zugesendet. Wahlscheine können persönlich oder schriftlich beantragt werden. Die schriftliche Beantragung ist per Brief, Fax, oder Online möglich. Brief: Online: Fax: Verwendung der Rückseite der Wahlbenachrichtigung (Unterschreiben des bereits mit den Angaben des/der Wahlberechtigten versehenen Antrages und Versenden des Antrages an das Bezirkswahlamt) oder Formloser, unterschriebener Antrag unter Angabe der Personalien, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift Verwendung und Ausfüllen des Online-Formulars, welches auf der Internetseite der Landeswahlleiterin zur Verfügung gestellt wird Verwendung der Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder der Faxversand des formlosen, unterschriebenen Antrages unter Angabe der Personalien, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift Formloser Antrag unter Angabe der Personalien, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift Tabelle 13: Wege der Wahlscheinbeantragung Nach erfolgreicher Prüfung des Antrages für einen Wahlschein übersendet das Bezirkswahlamt die Wahlunterlagen auf Grund der Anlagen postalisch. Die Unterlagen können auch abgeholt werden. Die Wahl erfolgt postalisch oder direkt vor Ort. Derzeitig wird bei der überwiegenden Zahl der Anträge die Rückseite der Wahlbenachrichtigung mit dem dort aufgedruckten Barcode genutzt. Durch Scannen des Barcodes wird der Antrag automatisiert verarbeitet. Den gesetzlichen Rahmen für die Beantragung eines Wahlscheines bilden die Wahlgesetze der jeweiligen Wahlen. Alles Nähere zur Ausgabe von Wahlscheinen und Durchführung der Briefwahl wird in der jeweiligen Wahlordnung geregelt.

57 Version Final - Seite 56 Relevant sind die folgenden gesetzlichen Vorschriften: Gesetzliche Regelung 24 Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines LWO (Bei Berliner Wahlen) 40 a Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger (Bei BVV-Wahlen) Auszug (1) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag bis Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift und, soweit möglich, der Nummer des Wahlverzeichnisses, oder persönlich beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt oder einen ausgestellten Wahlschein für einen anderen abholt, muss glaubhaft machen und auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Bei schriftlich gestellten Anträgen, aus denen nicht hervorgeht, dass der Wahlschein abgeholt wird, sind der Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl zu übersenden. (1) Personen, die ohne Deutsche zu sein, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), sind, wenn ihnen das Wahlrecht zu einer Bezirksverordnetenversammlung zusteht, in das Wahlverzeichnis einzutragen. Tabelle 14: Rechtliche Aspekte für Wahlscheinbeantragung

58 4.7.3 Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 57 Pro Online-Ausweisfunktion Die Beantragung eines Wahlscheins ist in der Positivliste elektronischer Prozesse der VITAKO1 enthalten. Die Anwendung der Online-Ausweisfunktion wird explizit empfohlen. Die Wahlgesetze schreiben keine Schriftformerfordernis vor, eine elektronische Beantragung ist gesetzlich zugelassen. Die Landeswahlordnung schreibt kein Schriftformerfordernis vor, eine elektronische Beantragung ist gesetzlich zugelassen (vgl. 24 LWO). Die Online-Ausweisfunktion steht gemäß 18 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) Personalausweisinhabern, die mindestens 16 Jahre alt sind, zur Verfügung. Das bedeutet, sie könnte auch für die Beantragung eines Wahlscheins eingesetzt werden. Die Online-Ausweisfunktion könnte die elektronische Erfassung der gemäß 24 LWO anzugebenden Daten unterstützen: Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse. Mit der elektronischen Erfassung per Online-Ausweisfunktion können Schreibfehler bei der Angabe der Personalien (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Adresse) vermieden werden. Weiterhin können die so übermittelten Daten für einen automatischen Abgleich mit den Meldedaten verwendet werden. Contra Online-Ausweisfunktion Eine Unionsbürgerkarte mit Online-Ausweisfunktion für EU- Bürger existiert noch nicht. Daher muss neben der eid-lösung auch das bisherige Verfahren fortgeführt werden. 1 VITAKO:: Positivliste elektronische Prozesse Umsetzungsmöglichkeiten von E-Governmentprozessen; Juni 2012;

59 Version Final - Seite 58 Eine sichere Identifizierung ist für die Beantragung eines Wahlscheins nicht erforderlich Technische Aspekte Ein E-Formular für die Online-Beantragung eines Wahlscheines existiert bereits. Daher ist nur die eid-funktion für die Identifizierung zu integrieren. Diese Anwendung benötigt eine Schnittstelle zum Melderegister bzw. zum Wahlverzeichnis Regelungsbedarf Empfehlung keiner Eine weiterführende Untersuchung der Anwendbarkeit der Online-Ausweisfunktion für die Beantragung eines Wahlscheins wird nicht empfohlen. Derzeit werden von den elektronisch gestellten Anträgen bei der automatisierten Verarbeitung nur ca. 10 % wegen inkompatibler Angaben abgewiesen. Bei Verwendung der Online- Ausweisfunktion könnte diese Zahl weiter reduziert werden.

60 Version Final - Seite Online-Anmeldung von Wahlhelfenden Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte Online-Ausweisfunktion Pro und Contra In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, die Online-Ausweisfunktion für die Anmeldung von Wahlhelfenden einzusetzen. Allgemeine Beschreibung Als Wahlhelfer für die Wahlen zum AH von Berlin, zu den BVV und zum Deutschen Bundestag kann jeder tätig werden, der wahlberechtigt zum Deutschen Bundestag ist. Als Wahlhelfer für die Wahlen zum Europäischen Parlament, kann jeder tätig werden, der wahlberechtigt ist. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen, Berufsrichter und Mitglieder von Wahlausschüssen sind von der ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlvorstand ausgeschlossen. Wer Interesse an dieser ehrenamtlichen Tätigkeit besitzt, kann bereits heute elektronisch eine ausgefüllte Bereitschaftserklärung ( direkt an die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin, ausgedruckt oder online, versenden Rechtliche Grundlage bilden 6 ff. der Bundeswahlordnung, 30 des Landeswahlgesetzes, 3 ff. der Landesabstimmungsordnung, 43 des Abstimmungsgesetzes und 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes. Die Grundlage für die Gewährung von Freizeitausgleich für Angehörige des öffentlichen Dienstes der Berliner Verwaltung richtet sich im Weiteren nach den Verwaltungsvorschriften über den Ausgleich für die Tätigkeit von Dienstkräften der Berliner Verwaltung in Wahl- und Abstimmungsvorständen bei den allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (VV Ausgleich Wahl- und Abstimmungsvorstände) vom 4. März Pro Online-Ausweisfunktion Für die Anmeldung als Wahlhelfer besteht kein Schriftformerfordernis.

61 Version Final - Seite 60 Die Online-Ausweisfunktion könnte die elektronische Erfassung der anzugebenden Daten unterstützen: Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse. Mit der elektronischen Erfassung per Online-Ausweisfunktion können Schreibfehler bei der Angabe der Personalien (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Adresse) vermieden werden. Weiterhin können die so übermittelten Daten für einen automatischen Abgleich mit den Meldedaten verwendet werden. Mit der eid-funktion kann sichergestellt werden, dass die antragstellende Person, auch wirklich die Person ist, die sie vorgibt zu sein. Das bedeutet, eine fingierte Anmeldung zum Wahlhelfer kann ausgeschlossen und Bearbeitungsaufwand vermieden werden. Contra Online-Ausweisfunktion Eine sichere Identifizierung ist für die Anmeldung als Wahlhelfer nicht erforderlich Technische Aspekte Eine Web-Anwendung (Web-Formular) für die Online- Anmeldung zum Wahlhelfer existiert bereits. Es ist nur noch die Online-Ausweisfunktion zu integrieren. Auch sollte eine Schnittstelle zum Melderegister oder zum Wahlverzeichnis hergestellt werden Regelungsbedarf Empfehlung Keiner Eine weiterführende Untersuchung der Anwendbarkeit der Online-Ausweisfunktion für die Anmeldung als Wahlhelfer im Rahmen der vom BMI initiierten E-Government-Initiative wird auf Grund der nicht hohen Umsetzungspriorität nicht empfohlen.

62 Version Final - Seite 61

63 4.9 Bestellung zum Wahlhelfenden Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 62 In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, D für die Bestellung von Wahlhelfenden einzusetzen. Allgemeine Beschreibung Gemäß Landeswahlgesetz ( 30, Abs. 1) sind die Tätigkeit in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen und die Protokollführung neben- oder ehrenamtlich. Zur Übernahme dieser Ehrenämter sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Ausgenommen sind bestimmte Berufs- und Personengruppen. Übliche Praxis ist, die Wahlhelfenden per einfachen Brief zu bestellen. Nach 31 Abs. 1 Nr. 3 Landeswahlgesetz handelt ordnungswidrig, wer ein Ehrenamt ablehnt oder sich den Pflichten eines solchen Amtes entzieht. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Da die Bestellung von Wahlhelfenden per einfachen Brief erfolgt, ist ein Nachweis der Zustellung nur schwer zu führen, so dass in der Regel keine Ordnungswidrigkeitsverfahren nach 32 eingeleitet werden können. Daher ist eine nachweisbare Form der Zustellung wünschenswert, in der Papierform aber zu teuer. Die rechtliche Grundlage für die Bestellung von Wahlhelfenden bildet im Wesentlichen das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung. Gesetzliche Regelung 30 Abs. 1 Landeswahlgesetz 31 Abs. 1 Nr. 3 Landeswahlgesetz Auszug Ehrenämter (1) Die Tätigkeit in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen und die Protokollführung sind nebenoder ehrenamtlich. Zur Übernahme dieser Ehrenämter sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer

64 Version Final - Seite 63 Gesetzliche Regelung Auszug 3. entgegen 30 ein Ehrenamt ablehnt oder sich den Pflichten eines solchen Amtes entzieht. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 können mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Tabelle 15: Rechtliche Aspekte der Bestellung von Wahlhelfenden D Pro und Contra Pro D Aus Datenschutzgründen und einer nicht nachweisbaren Zustellung scheidet der Versand einer Bestellung von Wahlhelfenden per aus. D erfüllt die entsprechenden Vertraulichkeits- und Nachweisanforderungen. Der Eingang bzw. die Zustellung einer D beim Empfänger kann auf zwei Arten nachgewiesen werden: Eingangsbestätigung Der D -Provider des Empfängers (Wahlhelfenden) sendet eine D mit einer qualifiziert elektronisch signierten Bestätigung an den Absender zurück, dass die D (des Absenders) zu einem bestimmten Zeitpunkt in das D - Postfach des Empfängers eingelegt wurde. Dies ist mit einem Einwurf-Einschreiben vergleichbar. Abholbestätigung Die Zustellung per D mit Abholbestätigung ist eine gemäß VwZG zugelassene Art der förmlichen Zustellung durch Behörden. Dabei wird vom D -Provider des Empfängers (Wahlhelfenden) eine D mit einer qualifiziert elektronisch signierten Bestätigung an den Absender zurück geschickt, dass die D zu einem bestimmten Zeitpunkt in das D -Postfach des Empfängers eingelegt wurde und der Empfänger sich danach an seinem D -Konto angemeldet hat mithin also die Möglichkeit hatte, die D zu lesen.

65 Version Final - Seite 64 Auf Grundlage der D -Nachweismöglichkeiten ist es möglich, entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Contra D Um an die Wahlhelfenden D s versenden zu können, müssen diese ein D -Konto besitzen, ihre D - Adresse dem Bezirkswahlamt mitgeteilt und den elektronischen Zugang für D eröffnet haben. Für die Versendung von D s mit Eingangs- oder Abholbestätigung fallen zusätzliche Kosten an Technische Aspekte Bei vorhandenen D -Adressen und elektronischen Zugangseröffnungen können die Bestellungen von Wahlhelfenden automatisiert über ein D -Gateway versendet werden Regelungsbedarf Empfehlung Gegenwärtig wird kein Regelungsbedarf gesehen. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis für die Bestellung zum Wahlhelfenden gibt es nicht. Eine weiterführende Untersuchung des D -Einsatzes für die Bestellung von Wahlhelfenden wird aufgrund der geringen Fallzahlen nicht empfohlen. Insbesondere ist der Fall, dass der Eingang einer Bestellung zum Wahlhelfenden per einfachen Brief abgestritten wird, vernachlässigbar.

66 Version Final - Seite Versand elektronische Wahlbenachrichtigung Kurzbeschreibung In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, D für den Versand elektronischer Wahlbenachrichtigung einzusetzen Rechtliche Aspekte Allgemeine Beschreibung Die Wahlbenachrichtigung erfolgt bis spätestens 22 Tage vor der Wahl schriftlich. Die Informationen, die auf der Benachrichtigung aufzudrucken sind, werden in der BWO und LWO definiert. Die Benachrichtigung stellt dem Wahlberechtigten u.a. die folgenden Informationen bereit: Familiennamen, Vornamen und Adresse des Wahlberechtigten, Angabe des Wahlraumes, Angabe der Wahlzeit, Nummer der Eintragung im Wählerverzeichnis, Aufforderung die Wahlbenachrichtigung und Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen, Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen und Antrag auf einen Wahlschein (Rückseite der Wahlbenachrichtigung). Auch wenn die Wahlbenachrichtigung verloren geht oder dessen Mitnahme zur Wahl im Wahllokal vergessen wird, kann der Wahlberechtigte wählen. Voraussetzung ist, dass sich der Wahlberechtigte mit Hilfe eines Personalausweises oder mit einem anderen amtlichen Ausweis mit Lichtbild ausweisen kann. Unter anderem wird aus diesem Grund keine Ersatzbenachrichtigung bei Verlust durch die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten bereitgestellt. Den gesetzlichen Rahmen für die Wahlbenachrichtigung bildet das Bundeswahlgesetz. Weitere Regelungen sind in der Landeswahlordnung in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 224) und in der Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-

67 Version Final - Seite 66 kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, definiert. Relevant sind die folgenden Regelungen: Gesetzliche Regelung 15 Benachrichtigung der Wahlberechtigten LWO 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten BWO Auszug Spätestens bis zum 22. Tag vor der Wahl werden die Wahlberechtigten, die in die Wahlverzeichnisse eingetragen sind, schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung soll enthalten: a) Familienname, Vornamen und Anschrift, b) den Tag der Wahl und die Anschrift des Wahllokals, c) die Aufforderung, die Benachrichtigung, den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen gültigen amtlichen Ausweis (z. B. Pass oder Führerschein) mitzubringen. (1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, 2. die Angabe des Wahlraumes, 3. die Angabe der Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten, 6

68 D Pro und Contra Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 67 Gesetzliche Regelung Auszug 56 Stimmabgabe (3) Auf Verlangen hat er seine BWO Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen. Tabelle 16: Rechtliche Aspekte für Wahlbenachrichtigung Pro D Aus Datenschutzgründen scheidet der Versand von Wahlbenachrichtigungen per aus. D erfüllt die entsprechenden Vertraulichkeitsanforderungen. Bei D ist die Authentizität des Empfängers gesichert, so dass damit versendete Wahlscheine immer den richtigen Wahlberechtigten erreichen. Gegenwärtig enthält die Benachrichtigung (aus Papier) die Aufforderung, diese Benachrichtigung und den Personalausweis zur Wahl mitzubringen. Allerdings ist eine Stimmabgabe auch ohne Vorlage der Benachrichtigung gestattet, sofern sich der Wahlberechtigte entsprechend ausweisen kann. Contra D Gegenwärtig werden die Wahlbenachrichtigungen per Infopost mit Portogebühren von ca. 20 Cent verschickt. Die voraussichtlichen Kosten für eine D werden zumindest in den nächsten Jahren ähnlich sein. Portokosten können demnach nicht eingespart werden. Da Wahlbenachrichtigungsscheine automatisiert gedruckt, kuvertiert und versendet werden, lassen sich auch hier kaum (Prozess-)Kosten sparen. Für den Versand der Benachrichtigungen per D müssen die D -Adressen der Wahlberechtigten ermittelt und in die entsprechenden Wählerverzeichnisse eingepflegt werden. Hier ist zunächst zu klären, ob dies rechtlich zulässig ist.

69 Version Final - Seite 68 Darüber hinaus ist bei den D -Empfängern eine Bestätigung einzuholen, dass sie den elektronischen Zugang für De- Mail eröffnet haben Technische Aspekte Regelungsbedarf Vor dem Versand der Wahlbenachrichtigungen muss aus den Wähler- oder anderen Verzeichnissen ermittelt werden, ob der jeweilige Wahlberechtigte eine D -Adresse besitzt und den elektronischen Zugang eröffnet hat. Falls ja, kann die Benachrichtigung (z.b. als PDF-Dokument) über das D -Gateway versendet werden. Anderenfalls erfolgt der Versand auf dem herkömmlichen Papierweg. Nach 15 LWO sind die Wahlberechtigten schriftlich zu benachrichtigen. Hier muss in der LWO D als weiterer Kanal aufgenommen werden es sei denn, dass die Regelungen des künftigen E-Government-Gesetzes bzgl. Schriftform auch hier Anwendung finden können Empfehlung D ist für den Versand von Wahlbenachrichtigungen grundsätzlich gut geeignet. Allerdings lassen sich in der Anfangszeit im Vergleich zum Versand per Infopost voraussichtlich keine oder nur geringe Portokosteneinsparungen realisieren. Auch dürften sich die Einsparungen an Prozess-, Material- und Druckkosten wegen der bereits automatisierten Verarbeitung in engen Grenzen halten. Der Aufwand für die Ermittlung der De- Mail-Adressen von Wahlberechtigten und das Einholen von Zugangseröffnungen allein zum Zwecke der Versendung elektronischer Wahlbenachrichtigungen ist gegenwärtig nicht gerechtfertigt. Sobald eine größere Anzahl von D -Adressen inkl. Zugangseröffnungen zur Verfügung steht und sich die D - Kosten verringert haben, ist D in diesem Prozess wirtschaftlich einsetzbar. Trotzdem sollte der D -Einsatz zum Versand von Wahlbenachrichtigungen weiter untersucht und zumindest grob konzipiert werden. Der Prozess kann darüber hinaus leicht auf andere Versandprozesse einer Behörde übertragen werden.

70 Version Final - Seite 69

71 4.11 Einsehen in das Wahlverzeichnis Kurzbeschreibung Rechtliche Aspekte Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 70 In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, die Online-Ausweisfunktion für das Einsehen in das Wahlverzeichnis einzusetzen. Allgemeine Beschreibung Ein Wahlverzeichnis wird für die Wahlberechtigten eines Stadtbezirkes auf Basis des Melderegisters angelegt ( 3 Absatz 1 LWG). Nur wer im Wahlverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt, kann auch wählen (persönliche Stimmabgabe) gehen bzw. an der Briefwahl teilnehmen. Jeder Wahlberechtigte ist befugt an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zwischen 9.00 und Uhr die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner im Wahlverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Landeswahlleiterin veröffentlicht den Ort, den Zeitraum sowie die Uhrzeiten, an denen Wahlberechtigte in das Wahlverzeichnis Einsicht nehmen können. Den gesetzlichen Rahmen für das Wahlverzeichnis bildet bei Berliner Wahlen das Landeswahlgesetz. Alles Nähere zum Antrag auf Einsicht in das Wahlverzeichnis ist in der Landeswahlordnung in der Fassung vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 712) geregelt. Bei Bundes- und Europawahlen gibt es vergleichbare Vorschriften. Relevant sind die folgenden gesetzlichen Vorschriften: Gesetzliche Regelung 16 Einsicht in die Wahlverzeichnisse LWO (Bei Berliner Wahlen) 16 Einsicht in die Wahlverzeichnisse LWO Auszug (1) Jeder und jede Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl von 9.00 bis Uhr die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner oder ihrer Person im Wahlverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. (2) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin macht spätestens 24 Tage vor dem Wahltage öf-

72 Version Final - Seite 71 Gesetzliche Regelung Auszug fentlich bekannt, wo, in welchem Zeitraum und zu welchen Tagesstunden in die Wahlverzeichnisse eingesehen werden kann und bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form Einspruch gegen das Wahlverzeichnis erhoben werden kann. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen, wo und bis zu welchem Zeitpunkt einen Wahlschein beantragen können Tabelle 17: Rechtliche Aspekte für Einsicht in das Wahlverzeichnis Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Pro Online-Ausweisfunktion Mit der Anwendung der Online-Ausweisfunktion könnte eine elektronische Einsicht in das Wahlverzeichnis realisiert werden. Der Wahlberechtigte bräuchte dann nicht mehr persönlich vorsprechen und könnte bequem von Zuhause aus seine Daten im Wahlverzeichnis prüfen. Auch könnte die Gemeindebehörde Personalaufwand für die Prüfung der Berechtigung einer Person zur Einsichtnahme in das Wahlverzeichnis bzw. für die Beaufsichtigung der Einsichtnahme einsparen. Contra Online-Ausweisfunktion Derzeitig wird von der Möglichkeit, vor Ort einzusehen, kaum Gebrauch gemacht. (Die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin hat eine entsprechende Statistik eingestellt, nachdem die meisten Bezirkswahlämter keine Einsichtnahmen gemeldet hatten). In der Regel geben die Bezirkswahlämter telefonische Auskunft Technische Aspekte Eine Web-Anwendung für die Einsichtnahme in das Wahlverzeichnis mit einer Online-Ausweisfunktion zur Identifizierung des Wahlberechtigten wäre zu implementieren. Diese Anwendung benötigt eine Schnittstelle zum Wahlverzeichnis.

73 Version Final - Seite Regelungsbedarf Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Einsichtnahme in das Wahlverzeichnis sind so anzupassen, dass auch eine elektronische Einsichtnahme rechtlich zulässig wäre Empfehlung Eine weiterführende Untersuchung der Anwendbarkeit der Online-Ausweisfunktion für die Einsicht in das Wahlverzeichnis wird nicht empfohlen, da keine oder nur eine geringe Anzahl von Wahlberechtigten pro Wahl diese Leistung in Anspruch nehmen.

74 4.12 Elektronische Wahlausübung Kurzbeschreibung Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Version Final - Seite 73 In diesem Abschnitt wird analysiert, inwieweit es möglich ist, die Online-Ausweisfunktion für die Wahlausübung einzusetzen Rechtliche Aspekte Online-Ausweisfunktion Pro und Contra Allgemeine Beschreibung Die Wahlberechtigten können heute ihre Wahl nur persönlich im Wahllokal oder per Briefwahl ausüben. Eine elektronische Wahl ist rechtlich nicht zulässig. Unter einer elektronischen Wahl wird im Allgemeinen eine Wahl bezeichnet, bei der elektronische Hilfsmittel (z.b. Wahlautomat oder Internet) zur Stimmabgabe im Wahllokal und zum Auszählen der Stimmen benutzt werden. Im internationalen Umfeld wird die elektronische Wahl auch E-Voting oder Electronic Voting genannt. Den gesetzlichen Rahmen gibt das Grundgesetz Artikel 38 i. V. m. Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 vor. Pro Online-Ausweisfunktion Mit der Anwendung der Online-Ausweisfunktion könnte eine elektronische Wahl realisiert werden. Die Wahlberechtigten bräuchten dann nicht mehr persönlich zur Wahl gehen und könnten bequem von Zuhause aus ihre Stimmen abgeben. Des Weiteren könnte durch E-Voting auch eine elektronische Auszählung realisiert werden. Sie ermöglicht eine schnellere Feststellung des Wahlergebnisses und könnte personellen Aufwand bei den Wahlhelfern einsparen. Contra Online-Ausweisfunktion Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind heute nicht gegeben.

75 Version Final - Seite 74 Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. März 2009 entschieden, dass elektronische Wahlen mittels elektronischer Maschinen (wie sie bereits in Deutschland 2005 eingesetzt wurden), verfassungswidrig sind. Das Gericht führt dazu aus, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen und damit beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung von den Bürgerinnen und Bürgern zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüfbar sein müssen. Nicht alle Wahlberechtigten möchten elektronisch wählen oder verfügen über eine Online-Ausweisfunktion, daher müsste das herkömmliche Verfahren parallel dazu fortgeführt werden Technische Aspekte Regelungsbedarf Empfehlung Eine sichere E-Voting-Web-Anwendung mit der Online- Ausweisfunktion zur Identifizierung wäre notwendig. Diese Anwendung müsste gewährleisten, dass die Stimmabgabe vollständig anonym und nur von Wahlberechtigten erfolgen kann (Schnittstelle zum Wahlverzeichnis). Das Verfahren muss zuverlässig, transparent und überprüfbar sein. Das technische Verfahren müsste den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßgaben genügen. Aus dem gefundenen Prozess würde sich dann in der Folge der rechtliche Anpassungsbedarf ableiten. Eine weiterführende Untersuchung der Anwendbarkeit der Online-Ausweisfunktion für die elektronische Wahlausübung wird im Rahmen des Projektes zur E-Government-Initiative für De- Mail und den elektronischen Personalausweis nicht empfohlen.

76 5 Schlussfolgerungen Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Schlussfolgerungen Version Final - Seite 75 Im Rahmen der Machbarkeitsanalyse wurde untersucht, ob und inwieweit die Online- als Technologie zur Optimierung von Wahl- und Abstimmungsprozesse eingesetzt werden können. Dafür wurden zwölf Wahl- und Abstimmungsprozesse untersucht. Generell kann festgestellt werden, dass der Einsatz der Online- mit zunehmendem Verbreitungsgrad einen hohen Nutzen erbringen kann. Jedoch werden diese Technologien auf Grund der heutigen Rahmenbedingungen nicht zu 100 % verfügbar sein, so dass die bisherigen Wahlbzw. Abstimmungsverfahren oder neue alternative Verfahren weiterhin notwendig sein werden. Sie sind damit als Ergänzungsverfahren zu verstehen, die den Nutzen für Bevölkerung und Verwaltung erhöhen sollen. 5.1 Online-Ausweisfunktion Die Möglichkeit des Einsatzes der Online-Ausweisfunktion wurde für die Optimierung von zehn Wahl- bzw. Abstimmungsprozessen untersucht. Dabei kristallisierte sich heraus, dass vor allem die fünf Prozesse zur Unterschriftensammlung von der Integration der Online-Ausweisfunktion profitieren könnten. Sie beinhalten für die Bevölkerung und Verwaltung das höchste Nutzenpotenzial. Im Detail sieht das Ergebnis der Machbarkeitsanalyse wie folgt aus: Kapitel Prozess Priorität Empfehlung für Grobkonzeption 4.1 Unterschriftensammlung A für Volksinitiativen 4.2 Unterschriftensammlung A für Volksbegehren 4.3 Unterschriftensammlung A für Einwohnerantrag Ja 4.4 Unterschriftensammlung A für Bürgerbegehren 4.5 Unterschriftensammlung A für Kandidaten 4.6 Zusätzliche Bereitstellung A Ja

77 Schlussfolgerungen Version Final - Seite 76 Kapitel Prozess der Wahlbenachrichtigung 4.7 Beantragung eines Wahlscheines 4.8 Online-Anmeldung von Wahlhelfenden 4.11 Einsehen in das Wahlverzeichnis 4.12 Elektronische Wahlausübung Abbildung 3: Priorität Ergebnisse für Online-Ausweisfunktion B B C D Empfehlung für Grobkonzeption Nein Nein Nein Nein 5.2 D Auf Grundlage des Ergebnisses der Machbarkeitsanalyse werden in der anschließenden Grobkonzeption der Prozess Unterschriftensammlung für Volksbegehren stellvertretend für die Prozesse Unterschriftensammlung für Volksinitiativen, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Kandidaten sowie der Prozesse Zusätzliche Bereitstellung der Wahlbenachrichtigung untersucht. Bei der Grobkonzeption werden beide Stufen eines Volksbegehren näher betrachtet. Die Möglichkeit des Einsatzes von D wurde für die Optimierung von sieben Wahl- bzw. Abstimmungsprozessen untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass vor allem die fünf Prozesse zur Unterschriftensammlung von der Verwendung von De- Mail profitieren können. Kapitel Prozess Priorität Empfehlung für Grobkonzeption 4.1 Unterschriftensammlung A für Volksinitiativen 4.2 Unterschriftensammlung A für Volksbegehren 4.3 Unterschriftensammlung A für Einwohnerantrag Ja 4.4 Unterschriftensammlung A für Bürgerbegehren 4.5 Unterschriftensammlung A für Kandidaten 4.9 Bestellung zum Wahlhel- C Nein

78 Schlussfolgerungen Version Final - Seite 77 Kapitel Prozess fenden 4.10 Versand elektronische Wahlbenachrichtigung Abbildung 4: Ergebnisse für D Priorität C Empfehlung für Grobkonzeption Ja Auf Grundlage des Ergebnisses der Machbarkeitsanalyse werden auch bzgl. D in der anschließenden Grobkonzeption der Prozess Unterschriftensammlung für Volksbegehren stellvertretend für die Prozesse Unterschriftensammlung für Volksinitiativen, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Kandidaten sowie der Prozesse Zusätzliche Bereitstellung der Wahlbenachrichtigung untersucht. Bei der Grobkonzeption werden beide Stufen eines Volksbegehrens näher betrachtet.

79 Herausgeber Bundesministerium des Innern IT-Stab, Referat IT4 Alt-Moabit 101 D, Berlin Bezugsquelle Bundesministerium des Innern Internet: und Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Veröffentlicht Februar 2013 HINWEIS Das Bundesministerium des Innern ist nicht verantwortlich für den Inhalt der Ergebnisdokumente, die im Rahmen der E-Government-Initiative für D und den neuen Personalausweis erstellt wurden. Bitte wenden Sie sich bei inhaltlichen Fragen direkt an die hier genannten Ansprechpartner. Verantwortlich für den Inhalt dieses Ergebnisdokumentes Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Frau Klaudia Zurth Abteilungsleiterin Personenstands- und Einwohnerwesen Friedrichstr. 219, Berlin Internet: Tel.: +49(0) Diese Veröffentlichung ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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