1 Kommentierung Teil 1: Rehabilitationsrecht
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- Nicole Fuchs
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2 Schnellübersicht Kommentierung 9 Teil 1: Rehabilitationsrecht Kommentierung 23 Teil 2: Schwerbehindertenrecht Gesetzliche Grlagen 41 Verordnungen 113 Stichwortverzeichnis VI VII VIII IX X XI XII
3 Inhaltsübersicht 1 Kommentierung Teil 1: Rehabilitationsrecht Grsätze des SGB IX Allgemeine Leistungsgrsätze Ausführung von Leistungen zur Teilhabe Gemeinsame Servicestellen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unterhaltssichernde andere ergänzende Leistungen Sicherung Koordinierung der Teilhabe
4 Kommentierung Teil 1: Rehabilitationsrecht Grsätze des SGB IX 1 Teil 1: Rehabilitationsrecht Grsätze des SGB IX Das SGB IX ist zum in Kraft getreten. Vorher war das Recht der behinderten Menschen sowie ihrer Rehabilitation in verschiedenen Gesetzen geregelt. Zu nennen ist hier insbesondere das Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaG), das seit 1974 gewissermaßen das Grgesetz des Rehabilitationsrechts war. Außerdem gab es das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sowie Vorschriften in vielen anderen Gesetzen. Durch das SGB IX sollte die Selbstbestimmung die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe behinderter von Behinderung bedrohter Menschen gefçrdert werden. Das Rehabilitationsrecht für diesen Personenkreis wurde weiterentwickelt zusammengefasst. Mit Inkrafttreten des SGB IX wurden das SchwbG das RehaG aufgehoben. Darüber hinaus wurden die Träger der Sozialhilfe der çffentlichen Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten aufgenommen. Auf die Bedürftigkeitsprüfung bei Leistungen der Sozialhilfeträger zur medizinischen Rehabilitation, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist bewusst verzichtet worden. Als Grsätze des Rehabilitationsrechts sind hervorzuheben: K Einführung eines neuen Zuständigkeitsverfahrens K Einrichtung von Servicestellen K verstärkte Verpflichtung zur Zusammenarbeit von Leistungsträgern, Leistungserbringern Leistungsempfängern K Verpflichtung der Rehabilitationsträger zum Abschluss gemeinsamer Empfehlungen K Abstimmung der Qualitätssicherung durch die Rehabilitationsträger K Harmonisierung von Leistungen (z. B. Reisekosten) K Erweiterung der Leistungen (z. B. Kinderbetreuungskosten, Rehabilitationssport Funktionstraining) K Einführung von Leistungen in Form eines Persçnlichen Budgets (siehe Budgetverordnung auf Seite 114) K Mçglichkeit für hçrbehinderte Menschen, im Verkehr mit Sozialleistungsträgern bei der Ausführung von Sozialleistungen Gebärdensprache zu verwenden. Das SGB IX ist seit seinem Inkrafttreten am mehrfach geändert worden. Zuletzt ist dies durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geschehen. Die durch das letzte Gesetz herbeigeführten ¾nderungen traten zum in Kraft. Wichtig: Seit wird das Persçnliche Budget als Pflichtleistung gewährt (vorher: Modellmaßnahme). Das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches untergliedert sich in zwei Teile. Teil 1 enthält die Regelungen für behinderte von Behinderung bedrohte Menschen. Hier geht es um die Rehabilitation sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am Leben in der Gemeinschaft. Außerdem werden unterhaltssichernde andere ergänzende Leistungen vorgesehen. Der zweite Teil enthält besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, also das Schwerbehindertenrecht. Der erste Teil enthält acht der zweite Teil 14 Kapitel. 10
5 Leistungsgrsätze Kommentierung Teil 1: Rehabilitationsrecht Das Recht der behinderten Menschen sollte zwar vollständig durch das SGB IX geregelt werden. Trotzdem gibt es zahlreiche Vorschriften, die das SGB IX gewissermaßen ergänzen. Zu nennen ist hier insbesondere das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz BGG) vom Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen zu verhindern. Ferner soll die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft gewährleistet ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermçglicht werden. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. Sowohl das SGB IX als auch das BGG werden durch die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV), die Kommunikationshilfeverordnung (KHV) die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Besverwaltung (VBD) ergänzt. Alle drei Verordnungen datieren vom In 1 SGB IX heißt es, dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem SGB IX sowie nach den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen erhalten. Dies bedeutet, dass zusätzlich zum SGB IX zahlreiche Einzelvorschriften in verschiedenen Sozialleistungsgesetzen maßgebend sind. Dabei sind insbesondere das SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung) das SGB XII (Sozialhilfe) zu nennen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom Ziel dieses Gesetzes ist es, unter anderem Benachteiligungen wegen einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. So werden hier die Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen der Behin- derung zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Durch die Vorschriften des SGB IX soll die Selbstbestimmung gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefçrdert sowie Benachteiligungen vermieden ihnen entgegengetreten werden. Die Schwerbehinderung spielt erst im zweiten Teil des SGB IX eine besondere Rolle. Allgemeine Leistungsgrsätze Nach dem Schlusssatz des 1 SGB IX wird den besonderen Bedürfnissen behinderter von Behinderung bedrohter Frauen Kinder Rechnung getragen. In 3 SGB IX wird der Vorrang der Prävention vor der Rehabilitation festgestellt. Hier heißt es nämlich, dass die Rehabilitationsträger darauf hinzuwirken haben, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit verhindert wird. Maßgebend sind natürlich auch hier die einzelnen Leistungsgesetze. Beispielhaft sei die Vorschrift des 20 SGB V erwähnt, die sich mit Prävention Selbsthilfe im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigt. Danach sollen die Krankenkassen in ihrer Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die allerdings bestimmten Anforderungen entsprechen müssen. So sollen Leistungen zur Primärprävention den allgemeinen Gesheitszustand verbessern insbesondere zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesheitschancen beitragen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder Kriterien für diese Leistungen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten Methodik. 11 1
6 Kommentierung Teil 1: Rehabilitationsrecht Leistungsgrsätze 1 Leistungsgruppen zuständige Rehabilitationsträger Krankenkasse medizinische Rehabilitation unterhaltssichernde andere ergänzende Leistungen Unfallversicherungsträger alle Leistungen zur Teilhabe medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Rentenversicherungsträger unterhaltssichernde andere ergänzende Leistungen Träger der Alterssicherung der Landwirte medizinische Rehabilitation unterhaltssichernde andere ergänzende Leistungen Besagentur für Arbeit unterhaltssichernde andere ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Träger der Kriegsopferversorgung Kriegsopferfürsorge alle Leistungen zur Teilhabe Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe } medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde andere ergänzende Leistungen 12
7 Leistungsgrsätze Kommentierung Teil 1: Rehabilitationsrecht Wie oben bereits erwähnt, geht es im ersten Teil des SGB IX um Leistungen zur Teilhabe. Diese umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung bestimmte Ziele zu erreichen. So soll beispielsweise die Behinderung abgewendet, beseitigt, gemindert bzw. ihre Verschlimmerung verhütet oder ihre Folgen gemindert werden (vgl. dazu im Einzelnen 4 SGB IX). Nicht alle Leistungsträger sind für die gleichen Leistungen zuständig. 5 SGB IX zählt die Leistungsgruppen auf ordnet sie bestimmten Leistungsträgern zu: 7 SGB IX enthält den Vorbehalt abweichender Regelungen. So heißt es hier, dass die Vorschriften des SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe gelten, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen weisen in ihrem Gemeinsamen Rschreiben zum SGB IX vom darauf hin, dass diese Vorschrift verdeutliche, dass das SGB IX unmittelbar anzuwenden ist, soweit in den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes geregelt ist. Demnach gilt für die Krankenversicherung das SGB IX, wenn das SGB V keine anders lautende Aussage erhält. Hinsichtlich der Leistungen der Voraussetzungen für die Leistungen der Krankenversicherung gilt immer das SGB V. So kann beispielsweise Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grsätzlich nur der erwarten, der dort versichert ist. Diese Grsätze gelten für die anderen Leistungsträger ebenfalls, wie etwa die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung, die Sozialhilfe usw. Dem Gemeinsamen Rschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen wird in diesem Zusammenhang das nachfolgende Beispiel entnommen: Beispiel: Zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt in vollem Umfang das SGB V. Das Verfahren zur Zuständigkeitsklärung die dabei einzuhaltenden Fristen richten sich (mit Ausnahme der Beauftragung von Sachverständigen) nach den Regelungen des 14 SGB IX, da das SGB V hierzu keine anders lautenden Aussagen enthält. Die Beauftragung von Sachverständigen ist in 275 SGB V geregelt. Die Krankenkasse hat zum Zwecke der Begutachtung den Medizinischen Dienst in Anspruch zu nehmen. Der im Beispiel erwähnte 14 SGB IX enthält Einzelheiten über die Zuständigkeitsklärung. Dort wird bestimmt, dass dann, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm feststellt, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistungen zuständig ist. Bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach 40 Abs. 4 SGB V. 40 SGB V beschreibt die Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Absatz 4 des 40 SGB V werden die vorgesehenen Leistungen nur erbracht, wenn nach den für andere Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften mit Ausnahme des 31 SGB VI (sonstige Leistungen zur Teilhabe) solche Leistungen nicht erbracht werden kçnnen. Stellt der Leistungsträger, bei dem die Leistungen beantragt worden sind, bei seiner Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den 13 1
8 Kommentierung Teil 1: Rehabilitationsrecht Leistungsgrsätze 1 Antrag unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zçgern) dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden ist diese Klärung in der Frist von zwei Wochen nicht mçglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger übersandt, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Bei Erwerbstätigen ist dies bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der Regel der Rentenversicherungsträger, ansonsten die Krankenkasse des Antragstellers. Nach 14 Abs. 2 SGB IX hat der zuständige Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Ist dazu eine gutachtliche Stellungnahme nicht erforderlich, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm. Ist jedoch eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen kann dadurch die Drei-Wochen- Frist für eine Sachentscheidung nicht eingehalten werden, ist die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der gutachtlichen Stellungnahme zu treffen. Kann über den Antrag nicht innerhalb dieser Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit (vgl. 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Werden Leistungen zur Teilhabe allerdings nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen gewährt, weil die Leistungen zur Teilhabe vom Rehabilitationsträger von sich aus eingeleitet werden, gelten die vorstehend aufgeführten Fristen entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs. Wichtig: In der Krankenversicherung werden die Leistungen beispielsweise immer auf Antrag gewährt, in der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen von Amts wegen. Wurden von einem Rehabilitationsträger auf Gr eines ihm von einem anderen Rehabilitationsträger zugeleiteten Antrags die Leistungen übernommen wird aber nachträglich seine Unzuständigkeit festgestellt, erstattet ihm der zuständige Rehabilitationsträger die Kosten. Die Hçhe der Kostenerstattung bestimmt sich nach den für den unzuständigen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften. Werden von einem Rehabilitationsträger Leistungen erbracht, die nicht zu den Leistungen des SGB IX gehçren, muss der Träger trotzdem immer prüfen, ob nicht Leistungen zur Teilhabe zu erbringen sind ( 8 SGB IX). Wichtig: Nach ausdrücklicher Vorschrift des 8 Abs. 2 SGB IX haben Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend. 9 SGB IX beschäftigt sich mit dem Wunsch- Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Danach ist bei der Entscheidung über die bei der Durchführung der Leistungen berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen. Dabei wird auch auf die persçnliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiçsen weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen. Außerdem ist den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder Rechnung zu tragen. Nach ausdrücklicher Vorschrift des 9 Abs. 3 SGB IX lassen Leistungen, 14
9 Inhaltsübersicht 2 Kommentierung Teil 2: Schwerbehindertenrecht Grzüge Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber Sonstige Pflichten der Arbeitgeber: Rechte der schwerbehinderten Menschen Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen Integrationsfachdienste Integrationsprojekte Unentgeltliche Befçrderung schwerbehinderter Menschen im çffentlichen Personenverkehr Bußgeld- Strafbestimmungen
10 Inhaltsübersicht 3 Gesetzliche Grlagen Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
11 Inhaltsübersicht 4 Verordnungen Verordnung zur Durchführung des 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung BudgetV) Verordnung zur Früherkennung Frühfçrderung behinderter von Behinderung bedrohter Kinder (Frühfçrderungsverordnung FrühV) Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung KfzHV) Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Werkstättenverordnung (WVO)
12 Stichwortverzeichnis Die Seitenangaben in fetter Schrift beziehen sich auf die Kommentierung (Seiten 9 40), die mageren Seitenzahlen auf die gesetzlichen Grlagen sowie die Verordnungen (Seiten ). Abfindung 82 Abordnungsschutz 35 Abrechnungszeitraum 19 Alter 14 Alterserscheinung 24 Altersgrenze 28 Altersrente, vorzeitige 28 Altersrente, Wartezeit 28 Anfallsleiden 27 Ansteckungsgefahr 27 Arbeitgeber, Beschäftigungspflicht 24 Arbeitnehmer 28 Arbeitsassistenz 59 Arbeitsbeschaffungsmaßnahme 91 Arbeitsfçrderungsgeld 18, 63 Arbeitsgemeinschaften 15 Arbeitsleben, Teilhabe 12 Arbeitslosigkeit, längerfristige 30 Arbeitsplatz 29 Arbeitsunfähigkeit 24 Arbeitsverträge 29 Arzt 21 Ausbildung 19 Ausbildungsgeld 19 Ausbildungszuschüsse 18 Ausgleichsabgabe 29, 30, 101 Ausgleichsfonds 30 Auskunft 70 Aussperrung 33 Auszubildende 29 Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung 11 Bauvorschriften, Erleichterung 28 Beamte 29, 99 Beauftragte, 98 SGB IX 35 Befçrderung, unentgeltliche 39 Befçrderungsunternehmen 40 Begleitperson 27, 39 Behinderung 39 Beirat, behinderte Menschen 21 Beitragsbemessungsgrenze 19 Stichwortverzeichnis Benachteiligungen 11 Benachteiligungsverbot 31 Beratender Ausschuss 37 Beratung 70 Berufsbildungsbereich 18, 19 Berufsbildungswerke 18 Berufsfçrderungswerke 18 Berufsunfähigkeit 24, 33 Beschäftigungspflicht 28 Beschäftigungspflicht, Arbeitgeber 28, 73 Beschäftigungsquote 30 Betreuer 21 Betriebshilfe 68 Betriebsvereinbarungen 85 Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitnehmer 18 Bewegungsfähigkeit 39 Bewerbung, Entscheidung für 31 Bezirksschwerbehindertenvertretung 35 Bezugsgrçße 30 Bildungsleistungen 18 Bildungsmaßnahmen 19 Bildungsveranstaltungen 35 Blindenführh 39 Blindengeld 27 Blindenwerkstätten 103 Blindheit 25, 39 Bruttoarbeitsentgelt 19 Bußgeldbestimmungen 40 Bußgeldvorschriften 109 Budget, Persçnliches 15, 16, 111 Budgetverordnung 109 Besagentur für Arbeit 19 Besarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 15 Darlehen 30 Darmausgang 27 Diagnose 25 Dienstunfähigkeit 24 Dienstvereinbarungen 85 Ehrenamt 35 Eingangsverfahren 18, 19 Eingliederung 31 Eingliederungsaussichten 18 Eingliederungszuschüsse 18 Einkommensfreibeträge 27 Einzel-GdB 24 Eltern 19 Entgeltersatzleistungen
13 5 Stichwortverzeichnis Entschädigung 79 Entschädigungsansprüche 31 Erwerbsminderung 24, 33 Erwerbsunfähigkeit 24, 33 Erziehung 70 Erziehungsauftrag 14 Familie 14 Fernsehen 27 Fernsprechwesen 27 Fernverkehr 39 Feststellungsbescheid 31 Flüge, verbilligte 28 Frauen, schwerbehinderte 28 Freifahrt 25 Freiheitsstrafe 40 Frühfçrderungsverordnung 113 Funktionstraining 10 Gesamtschwerbehindertenvertretung 35 Gehbehinderung 25 Geheimhaltungspflicht 100 Gehvermçgen 39 Geldbuße 40 Geldleistung, Übergangsgeld 19 Geldstrafe 40 Gemeindesatzung 27 Gemeinschaft, Teilhabe am Leben in der 69 Gesamt-GdB 24 Gesamtbetriebsrat 35 Gesamtpersonalrat 35 Geschlecht 14 Gesellschaft, Teilhabe am Leben in der 22, 42 Gesichtsfeld, Einengung des 27 Gesichtsfeldausfälle 27 Gesheitsstçrung 24 Gleichbehandlungsgesetz 11 Gleichstellung 72 Gliedmaßen 27 Grad der Behinderung 25 Hçrhilfe 27 Hçrminderung 25 Harnblasenkatheter 27 Hauptschwerbehindertenvertretung 35 Haushaltshilfe 68 Heilung 74 Heimarbeit 99 Hilflosigkeit 25 Hilfsmittel 33, 56 Hirnschäden 27 Hesteuer 27 Integrationsabteilungen 39 Integrationsamt 15, 29, 88 Integrationsamt, Kündigungszustimmung 32 Integrationsbetriebe 39 Integrationsfachdienste 23, 37, 93 Integrationsprojekte 23, 37, 100 Integrationsunternehmen 36 Integrationsvereinbarung 31 Jahres-Wertmarke 39 Jugendhilfe 10 Kçrperpflege 25 Kündigung, außerordentliche 33 Kündigungsfrist 33 Kündigungsschutz 24, 32 Kinderbetreuungskosten 10 Klagerecht 70 Kommunikationshilfeverordnung 11 Konzernschwerbehindertenvertretung 35 Kostentragung 108 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung 113 Kraftfahrzeugsteuerermäßigung 25 Krankengeld 19 Krankenkasse 12, 19 Kriegsopferfürsorge 12, 19 Kriegsopferversorgung 12, 19 Kündigungsabsicht 82 Kündigungsschutz 81 Kurtaxe, Ermäßigung 28 Landesärzte 21 Lebenssituation, persçnliche 14 Lebensunterhalt 18, 64 Leistungen zur Teilhabe, Ausführung 15 Leistungen, ergänzende 18 Leistungen, Koordinierung 15 Leistungen, unterhaltssichernde 18 Leistungsgewährung, von Amts wegen 14 Leistungsgrsätze, allgemeine 11 Leistungsgruppen 12 Leistungsträger 10 Lohnsteuer 27 Maßnahmen, vorbeugende 11 Medizinische Voraussetzungen 24 Medizinischer Dienst
14 Mehrfachanrechnung 29 Mehrheitswahl 35 Merkzeichen 24, 25 Mitwirkung 18, 102 Nachteilsausgleich 25 Nahrungsaufnahme 25 Nahverkehr 25, 39 Parkerleichterung 25, 28 Persçnliches Budget 15, 16, 111 Personalvertretung 33 Personensorgeberechtigte 17, 19 Personenverkehr 23, 25, 39, 104 Pfleger 21 Pflichtarbeitsplatz 29 Postversand 27 Prävention 42 Primärprävention 11 Psychosen 27 Qualitätssicherung 10, 16, 53 Querschnittslähmung 25 Radio 27 Rahmenempfehlung 17 Rechte im Arbeitsleben 28 Rechtsschutzersuchen 21 Referendare 29 Regelentgelt 19, 64 Regelwidrigkeit 24 Rehabilitation 12, 42 Rehabilitation, medizinische 12 Rehabilitations-Angleichungsgesetz 10 Rehabilitationsdienste 16 Rehabilitationssport 20 Rehabilitationsträger 12, 13 Reisekosten 10 Rentenleistungen 14 Rentenversicherungsträger 19 Richter 29 Rollstuhl 27 Rfunkgebühr 25 Rfunkgebührenpflicht 27 Sachleistungen, 18 SGB IX 16 Sachleistungen, Ausland 16 Sachverständiger, Beauftragung 13 Schallleitungsschwerhçrigkeit 27 Schulabgänger, schwerbehindert 37 Schulungsveranstaltungen 86 Stichwortverzeichnis Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung 122 Schwerbehindertenausweis 24 Schwerbehindertengesetz 10 Schwerbehindertenrecht 23, 72 Schwerbehindertenvertretung 31 Schwerbehindertenvertretung, Wahl 33 Sehbehinderung 25, 27 Selbstbestimmung 11 Selbsthilfe 11 Servicestellen 10, 17, 54 Servicestellen, gemeinsame 17, 54 Soldaten 99 Sonderurlaub 88 Sozialhilfe 11 Sozialplan 82 Sozialtarif 25 Sparbeiträge 28 Statistik 100 Steuerbefreiung 25 Straßenverkehr 39 Strafbestimmungen 39 Strafvorschriften 109 Streik 33 Tarifverträge 85 Teilhabe 52 Teilhabe am Arbeitsleben 58 Teilhabe, Sicherung der 19 Teilhabeziel 18 Teilzeit 18 Teilzeitbeschäftigte 29 Telefonanschluss 25 Telekom-Sozialtarif 27 Übergangsgeld 63 Umsatzsteuer, Begünstigung 27 Umwelt, Verständigung 22 Unfallversicherungsträger 19 Unterhaltsbeihilfe 19 Veranstaltungen, çffentliche 27 Verbände, Klagerecht 21 Verletztengeld 19 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Besverwaltung 11 Verrichtungen, wiederkehrende 25 Versammlung schwerbehinderter Menschen 31 Versorgungsämter 24 Versorgungskrankengeld
15 Stichwortverzeichnis Vertrauensperson 17, 33 Verwaltungsanordnungen 85 Vorbeugende Maßnahmen 11 Vormünder 19 5 Wahlrecht 14 Weiterbildung 18 Werkstätten für behinderte Menschen 18, 24 Werkstättenverordnung 134 Wertmarke 39, 106 Widerspruchsausschüsse 96 Widerspruchsverfahren 24, 96 Wiedereingewçhnung 74 Wohngeld 27 Wohnung, Erhaltung der 59 Wohnungsbaufçrderung, Freibeträge 27 Wohnungskauf, Gebührenbefreiung 28 Wunschrecht 14 Zertifizierungsverfahren 16 Zuschüsse 30 Zuständigkeitsklärung 13 Zuständigkeitsverfahren
Kommentierung 9 Teil 1: Rehabilitationsrecht. Kommentierung 27 Teil 2: Schwerbehindertenrecht. Gesetzliche Grundlagen 49.
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