Juni 2010 Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 Internetversion

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1 Juni 2010 Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 Internetversion Schweizerische Bankiervereinigung Aeschenplatz 7 T Association suisse des banquiers Postfach 4182 F Associazione Svizzera dei Banchieri CH-4002 Basel office@sba.ch Swiss Bankers Association

2 1 Vorwort Finanzmarkt Schweiz Masterplan Finanzplatz Schweiz / Finanzplatzforum (FiFo) Bankenregulierung und Bankenaufsicht Corporate Governance Integrierte Finanzmarktaufsicht (FINMA) Eigenkapital, Liquidität und Systemstabilität Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) Geldwäschereigesetz (GwG) Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA 1) Einlagensicherung Bucheffektengesetz (BEG) Langfristig nachrichtenlose Vermögenswerte Netting Vergütungssysteme Selbstregulierung Verhaltensregeln für Effektenhändler Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB) Richtlinien betreffend Treuhandanlagen Rahmenverträge (Master Agreements) Global Investment Performance Standards (GIPS) Schweizerischer Bankenombudsman Finanzpolitik und Steuern Schweiz Unternehmenssteuerreform III Mehrwertsteuer (MWST) Erleichterte Finanzierung von Gruppen Abschaffung Stempelsteuern Bank- und Wirtschaftspolitik Aktienrechtsrevision Urheberrechtsfragen Strafrecht und Strafprozessrecht Zivilprozessrecht Postgesetzgebung Immobiliar- und Grundbuchrecht (Revision ZGB) Immobilienfragen (Eigenmietwert) Spitzengespräche mit Verbänden Finanzkrise und Kreditmarkt Konsumentenfragen Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Schutz schweizerischer Vermögensinteressen / Island Infrastruktur und Gemeinschaftswerke SIX Group Standardisierungsfragen im Finanzbereich Zahlungsverkehr / SEPA SWIFT Sicherheitsfragen e-alarm Finanzplatz International Europa Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr / Deutschland Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) Bankenverband der Europäischen Union Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 2

3 3.1.5 Vorschlag für eine Richtlinie zu Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) Amerika/Asien/Afrika/Mittelost Freihandelsabkommen allgemein Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweiz und Japan Freihandelsabkommen Schweiz-Indien Vergleich UBS-USA Internationale Organisationen und Themen Globale Institutionen: G-20, FSF/FSB, IWF Welthandelsorganisation (WTO)/GATS Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Business Industry Advisory Committee (BIAC) Internationale Handelskammer (ICC) International Banking Federation (IBFed) Embargos, Sanktionen Swiss Securities Post-Trading Council (Swiss SPTC) Finanzpolitik und Steuern international EU-Zinsbesteuerung US Qualified Intermediary Regime (QI) / US Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) Entwicklungen auf dem Gebiet der Doppelbesteuerungsabkommen OECD Steuerfragen Kommunikation und Public Affairs Kommunikation Schweiz Medienarbeit Meinungsumfrage Swiss Banking Junior Kommunikation international Internationale Anlässe Internationale Medienarbeit Interne Kommunikation Swiss Bankers Club Neue Medien: Elektronische Kommunikation Public Affairs Schweiz Aktuelle Themen Massnahmen und Konzepte Vernehmlassungen Issues Management Publikationen Aus- und Weiterbildung / Personalwesen Politik und Konzepte Gesetzgebung, Bildungsregelungen, Vernehmlassungen Strategie und Projekte im Bildungsbereich Revision der kaufmännischen Grundbildung Bank Bankgrundbildung Kaufmännische Grundbildung Qualifikationsverfahren Kaufmännische Grundbildung Bank Center for Young Professionals in Banking (CYP) Bankeinstieg für Mittelschulabsolventen (BEM) SwissBanking I Future: Dachkommunikation Grundbildung Bank Höhere Bildungslandschaft Bank und Finanz Höhere Fachschule Bank und Finanz (HFBF) Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 3

4 5.3.2 Fachhochschulen Swiss Finance Institute (SFI) BankingToday Internationales European Bank and Financial Services Training Association, EBTN European Foundation Certificate in Banking (EFCB) Personalfragen Verbandsinterna Schweizerischer Bankiertag Verwaltungsrat, Ausschuss und Präsidium Geschäftsstelle Fachliche Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsstelle Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse Banken Familienausgleichskasse Banken Mitgliederzahl Veranstaltungen und Seminare Organe, Institutionen, Kommissionen, Gemeinschafts-unternehmungen im Schweizer Bankwesen, Verbände und Vereinigungen sowie Mitgliedschaften Organe der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) Institutionen der Banken Kommissionen der Schweizerischen Bankiervereinigung Gemeinschaftsunternehmungen im Schweizer Bankwesen Verbände und Vereinigungen Mitgliedschaft unserer Vereinigung bei anderen Organisationen Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 4

5 1 Vorwort Entspricht dem Vorwort des Jahresberichts und wird nach dessen Erscheinen integriert. 2 Finanzmarkt Schweiz Trotz krisenbedingten Ertragsausfällen und Angriffen aus dem Ausland, die darauf abzielten, die Kompetitivität zu schwächen, hat der Finanzplatz Schweiz auch im vergangenen Geschäftsjahr seine Stärken bewahrt. Leistungswille und Leistungsbereitschaft, gute Ausbildung, Flexibilität und weitere Faktoren vermochten auch in den politischen und wirtschaftlichen Turbulenzen zu positiven Resultaten der Marktteilnehmer beizutragen. Staatliche Hilfe mussten sie nicht beanspruchen. Insbesondere dies und auch die Stabilität des Finanzsektors als solche bilden Grundlagen des Vertrauens in den Finanzplatz. Wie zu erwarten war, hat die andauernde Finanzkrise auf nationaler Ebene gewaltige Regulierungsschübe ausgelöst. Im Vordergrund internationaler und nationaler Regulierungsziele standen Erhöhungen der Anforderungen an Eigenmittel und Liquidität, die Regelung von Entschädigungssystemen bei Banken oder deren Beeinflussung durch mehr oder weniger gezielte Besteuerung, die Stärkung des Einlegerschutzes, dann aber vor allem auch der Umgang mit systemrelevanten Marktteilnehmern und, damit zusammenhängend, die Frage nach einer Regulierung grenzüberschreitender Konkurse. Eng mit der Frage nach einer Ausdehnung von Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen hängt die Frage nach Rechnungslegungsstandards zusammen, da mit Letzteren neue Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen unterlaufen werden könnten. Für den Finanzplatz Schweiz bedeutend war auch die Diskussion um eine Neugestaltung der Einlagensicherung, nachdem mit einer Erhöhung der gesicherten Guthaben und einer Anhebung des gesicherten Totals der Guthaben ein erster Schritt getan worden war. Die Vorstellungen der Bundesverwaltung gingen über das hinaus, was als massvolle Lösung im allseitigen Interesse hätte bezeichnet werden können. Die SBVg hat sich hier mit Erfolg für eine Lösung eingesetzt, die wettbewerbspolitisch vertretbar und verhältnismässig ist. Sie wird dies weiterhin in allen Regulierungsbelangen tun und sich nach Möglichkeit mit ihren Partnerinstitutionen auf internationaler Ebene koordinieren. Die FINMA legte in der Berichtsperiode ein Rundschreiben über Pensions- und Darlehensgeschäfte (Repo/SLB) vor, mit dem sie insbesondere das ungedeckte SLB mit Privatkunden, ausgenommen qualifizierte Anleger nach Art. 10 Abs. 3 des Kollektivanlagegesetzes, verbot. In der Öffentlichkeit starke Beachtung fand das Rundschreiben betreffend die Mindeststandards für Vergütungssysteme, mit dem die FINMA Mindeststandards für die Ausgestaltung, Umsetzung und Offenlegung von Vergütungssystemen bei Finanzinstituten festlegte. Als Massstab für die Offenlegungspflichten im Bereich von Retrozessionen und Vertriebsentschädigungen kann ferner das 2008 publizierte FINMA- Rundschreiben über Eckwerte zur Vermögensverwaltung bezeichnet werden. Die SBVg sah sich in der Folge im Berichtsjahr gezwungen, im entsprechenden Bereich ihre Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge zu revidieren. Die SBVg wacht weiterhin darüber, Bereiche für die Selbstregulierung zu nutzen, um flexibel und mit dem entsprechenden Expertenwissen auf Bedürfnisse, die in der Praxis entstehen, reagieren zu können. Sie profitiert davon, dass ihr dieses Expertenwissen in Kommissionen und Arbeitsgruppen vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird. Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 5

6 2.1 Masterplan Finanzplatz Schweiz / Finanzplatzforum (FiFo) Die Folgen der Finanzkrise und der internationale Druck auf das Bankgeheimnis haben eine Neubeurteilung von Masterplan und Roadmap nötig gemacht. Diese Neuausrichtung setzte auf drei verschiedenen Ebenen an: Auf der Ebene der Banken geht es um die Formulierung einer Finanzplatzstrategie 2015 und die darin einzubettende Festlegung der künftigen Geschäftsfelder mit Wachstumspotential; auf der Ebene der Masterplan- Verbände geht es um die konkrete Zusammenarbeit von SBVg, SVV, SFA und SIX Group; auf der Ebene Bund schliesslich geht es um die Fortsetzung des Dialogs im Rahmen des neu geschaffenen Finanzplatzforums und um die Konkretisierung der im Bericht Graber formulierten Massnahmen. Ebene Banken Anlässlich von zwei Klausurtagungen hat ein vom LAIF eingesetzter Ausschuss eine Lageanalyse vorgenommen und nach einem Top-down-Ansatz Geschäftsfelder und wachstumsfördernde Massnahmen geprüft. Dabei wurde folgendes Ergebnis erzielt: Vermögensverwaltung und Retailbanking respektive Firmenkundengeschäft bleiben die zwei wichtigsten Geschäftsfelder. Andere Geschäftsfelder, wie sie bereits in der Roadmap definiert sind, bilden die Satelliten oder Nischen des Core-Business. Die bisherigen Massnahmen behalten weitgehend ihre Gültigkeit, müssen zum Teil aber an die neuen Umstände angepasst werden. Zusätzlich stärker zu fördernde Bereiche wurden erkannt im Asset Management, bei Familien- und Unterhaltsstiftungen, bei Family Offices, im Schweizer Trustrecht und in der Pauschalbesteuerung. Erhalt und Wachstum der Wertschöpfung des Bankensektors in der Schweiz, wie sie mit dem Masterplan verfolgt werden, setzen eine Lösung der zahlreichen Steuerkonflikte mit Nachbarstaaten und den USA voraus. Im Berichtsjahr hat die Geschäftsstelle zusammen mit dem LAIF und dem Verwaltungsrat eine entsprechende, auf vier Säulen basierende Finanzplatzstrategie 2015 entwickelt, welche neben «Wachstum und Diversifikation im Inland» den Fokus auf «versteuerte Vermögen für die Zukunft», eine «Regularisierung unversteuerter Vermögen der Vergangenheit» und die «Beibehaltung des Schutzes der finanziellen Privatsphäre» richtet. In dieser Gesamtstrategie kommt dem Aspekt wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen im Inland freilich eine grosse Bedeutung zu. In Zusammenarbeit mit den inländisch orientierten Banken und Bankengruppen zum einen und in Abstimmung mit den Interessen der stärker international orientierten Institute zum andern gilt es, sowohl ein kompetitives Umfeld und einen diskriminierungsfreien Zugang für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen wie auch Bedingungen für einen diversifizierten Banken- und Finanzplatz Schweiz mit seinen Dienstleistungen für die Schweizer Realwirtschaft und die Schweizer Bevölkerung weiter zu fördern. Ebene Verbände Im Berichtsjahr haben die vier Masterplan-Verbände ihre Zusammenarbeit bekräftigt. Ein Resultat dieser Zusammenarbeit war die Publikation einer von BAK Basel Economics durchgeführten Studie über die Finanzierbarkeit einer gestaffelten Abschaffung der Stempelsteuer. Gemäss dieser Studie sollte die Stempelsteuerbefreiung langfristig mehr Wachstum schaffen und die Steuerausfälle mehr als kompensieren. Erste entsprechende parlamentarische Vorstösse wurden im Berichtsjahr eingereicht. Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 6

7 Ebene Bund Eine Neustrukturierung hat auch der bis anhin im STAFI (Steuerungsausschuss Dialog Finanzplatz) geführte Dialog zwischen Bund und Privatsektor erfahren. Aus dem STAFI bildete sich zunächst eine AG Strategie, die u.a. zahlreiche Hearings mit Finanzplatzvertretern durchführte und als Sounding Board für den Strategiebericht des Bundesrats (Bericht Graber) diente. Dem Bankensektor ist es dabei weitestgehend gelungen, seine Anliegen im Strategiebericht zu verankern. Im Wesentlichen verfolgt der Bericht mit den vier Stossrichtungen «Verbesserung internationale Wettbewerbsfähigkeit», «Sicherung und Verbesserung Marktzutritt», «Verbesserung Krisenresistenz und Sicherung Systemstabilität» sowie «Sicherstellung der Integrität» die zentralen Voraussetzungen, damit der Finanzplatz auch in Zukunft zu neuem Wachstum avancieren kann. Sodann wurde der STAFI mit dem Antritt von Staatssekretär Ambühl in das Finanzplatzforum (FiFo) umgewandelt mit dem Ziel einer Koordination der Strategie zwischen Bund und Privatsektor. Dieses Forum gilt als Sounding Board für die Konkretisierung der im Bericht Graber formulierten Massnahmen. 2.2 Bankenregulierung und Bankenaufsicht Corporate Governance Das Ziel der Corporate Governance besteht darin, Leitsätze für die Entwicklung und die gute Funktionsweise von Unternehmen, insbesondere für deren verantwortliche Führung, zu schaffen. Der Fokus liegt auf den Bereichen Unternehmertum, Gesellschaftsrecht und Aufsicht. Praktisch alle OECD-Mitgliedstaaten wie auch einige Schwellenländer verfügen über entsprechende Programme. Die SBVg trägt den erstmals 2002 von economiesuisse verabschiedeten «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» mit. Seit Anfang 2007 gilt zudem der neue Art. 663b bis des Obligationenrechts. Er schreibt vor, dass der Anhang zur Bilanz einer Aktiengesellschaft folgende Angaben über die Vergütungen und Kredite an die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates umfassen muss: den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds; den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds; den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds. Vergütungen und Kredite an nahestehende Personen sind zudem gesondert auszuweisen. Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Entwicklung 2009/2010 Im Februar 2008 trat die überarbeitete Fassung des «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» in Kraft. Er stellt nun im Anhang zehn Empfehlungen an die Unternehmen auf. Die wichtigsten Punkte sind: Der Entschädigungsausschuss setzt sich nur aus unabhängigen Personen zusammen. Das Entschädigungssystem berücksichtigt die Leistung und vermeidet falsche Anreize. Das Entschädigungssystem sieht grundsätzlich weder Abgangsentschädigungen noch «goldene Fallschirme» vor. Es wird jährlich ein Entschädigungsbericht für die Generalversammlung erstellt. Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 7

8 Die Generalversammlung kann sich zu diesem Bericht entweder im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung und des Entlastungsbeschlusses (Decharge) oder in einer Konsultativabstimmung äussern. Damit wurde der Grundsatz der Selbstregulierung als eines tragenden Ordnungsprinzips im Wirtschaftsrecht substanziell gestärkt. Ergänzend erliess die FINMA am 21. Oktober 2009 das Rundschreiben 2010/1 «Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten». Siehe dazu den Abschnitt (Vergütungssysteme). Fragen der Corporate Governance und die Kompetenzen zum Beschluss über Vergütungen standen 2008 und 2009 auch im Fokus der laufenden Aktienrechtsreform. Für weitere Einzelheiten dazu sei auf den Abschnitt (Neues Aktienrecht) verwiesen Integrierte Finanzmarktaufsicht (FINMA) Am 1. Januar 2009 ist an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei die neue Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) getreten. Sie hat eigene Rechtspersönlichkeit und einen Verwaltungsrat, der die Geschäftsleitung als operative Aufsichtsbehörde wählt. Präsident ist Eugen Haltiner; Vizepräsidenten sind Monica Mächler und Daniel Zuberbühler. Der Geschäftsleitung steht als Direktor Patrick Raaflaub vor. Am 30. September 2009 hat die FINMA die strategischenziele für ihre Aufsichtstätigkeit bekanntgegeben. Auch befasste sich die FINMA verschiedentlich und im Rahmen der regelmässigen Aussprachen mit Selbstregulierungen der Vereinigung (Beispiel: die Revision der Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge). Unter den eigenen Regulierungen der FINMA sind namentlich ihre Rundschreiben «Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten» (2010/1), «Pensionsund Darlehensgeschäfte mit Wertschriften» (2010/2). Schliesslich hatte sich die FINMA mit den Auswirkungen der Finanzmarktkrise zu beschäftigen. Position SBVg Durch die Finanzmarktkrise wurden verschiedene Themen zu Pendenzen der Finanzmarktaufsicht, und die Politik hat sich in die entsprechenden Diskussionen eingeschaltet. Dadurch intensivierte sich die Zusammenarbeit der SBVg mit der Aufsichtsbehörde. Die gut eingespielte Koordination bei den beidseitigen Regulierungsarbeiten erleichtert es der SBVg, neue Herausforderungen gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde anzunehmen Eigenkapital, Liquidität und Systemstabilität Als Reaktion auf die Finanzkrise sind die Begrenzung von Systemrisiko bzw. die Verbesserung der Systemstabilität eine zentrale Priorität der internationalen wie nationalen Banken- und Finanzmarktregulierung geworden. In einem Positionspapier vom Oktober 2009 hat unsere Vereinigung eine Lagebeurteilung bezüglich verschiedener Vorschläge zur Verschärfung der Bankenregulierung und zur Erhöhung der Systemstabilität vorgenommen. Das Papier ist in vier Sprachen (d, f, i, e) auf verfügbar («Finanzkrise und Systemstabilität Fakten, Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 8

9 Positionen und Argumente in 12 Thesen»). Generelle Stossrichtung ist die Haltung, dass Systemstabilität zwar ein legitimes Regulierungsmotiv darstellt, jedoch nicht unbegrenzt als Begründung für unkoordinierte Verschärfungen unterschiedlicher Regulierungsanforderungen verwendet werden soll. Wir plädieren für eine integrale Perspektive, welche den Zusammenhängen zwischen verschiedenen Instrumenten der Regulierung Rechnung trägt und die kumulierten Effekte berücksichtigt. Dabei sind insbesondere auch potentielle Auswirkungen von regulatorischen Verschärfungen (z.b. Eigenkapital, Liquidität, Einlegerschutz) auf die Möglichkeiten der Kreditfinanzierung im Auge zu behalten. Die als «Basel II» bekannten internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht im Bereich der Eigenkapitalregulierung sind fristgerecht in schweizerisches Recht umgesetzt worden. Anfang 2007 trat die neue bundesrätliche Eigenmittelverordnung (ERV, Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung) zusammen mit mehreren neuen Rundschreiben von EBK bzw. FINMA in Kraft. Für die verschiedenen Verfahren zur Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals galten differenzierte Übergangsfristen. Die Schweiz hat alle drei von Basel II vorgesehenen Säulen bzw. die Bedingungen in den Bereichen der Mindestkapitalanforderungen (Säule 1), des bankaufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozesses (Säule 2) sowie der Transparenz und Offenlegung (Säule 3) übernommen. Bereits im Dezember 2008 informierte die EBK (FINMA) über die Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen für die beiden schweizerischen Grossbanken (Medienmitteilung vom 4. Dezember 2008). Dabei sind erstens die Anforderungen im Bereich der risikogewichteten Eigenmittel (Basel II) markant erhöht worden. Beide Institute sind angehalten, zusätzliches Eigenkapital von 50 bis 100 Prozent über den internationalen Mindestanforderungen zu halten, wobei in wirtschaftlich guten Zeiten eine Zielgrösse von 200 Prozent (100 Prozent Säule 1, 100 Prozent Säule 2) angestrebt wird. Zweitens ist für beide Grossbanken neu eine Leverage Ratio (Verschuldungsobergrenze ohne Risikogewichtung) eingeführt worden. Das Verhältnis zwischen Kernkapital und Bilanzsumme muss demnach mindestens 3 Prozent (Konzernstufe) bzw. 4 Prozent (Ebene der Einzelinstitute) betragen; in guten Zeiten werden sogar 5 Prozent erwartet. Sowohl die Verschärfungen von Basel II als auch die Bestimmungen der Leverage Ratio sind grundsätzlich bis im Jahr 2013 zu erfüllen. Am 4. November 2009 informierte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) über die Einsetzung der neuen Expertenkommission des Bundes zur Thematik «Too big to fail». Die Expertenkommission soll sich mit den volkswirtschaftlichen Risiken von Grossunternehmen auseinandersetzen und Lösungsansätze zur Milderung dieser Problematik aufzeigen. Der entsprechende Bericht mit Ansatzpunkten und Handlungsprioritäten soll bis Herbst 2010 vorgelegt werden. Die SBVg ist zwar in dieser Kommission nicht selbst vertreten, wirkt jedoch aktiv als Mitglied der Expertengruppe «Systemrisiken» von economiesuisse mit. Als Reaktion auf die Finanzkrise hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Dezember 2009 zwei zentrale Konsultationspapiere veröffentlicht ( Dabei handelt es sich um die Bereiche Eigenkapital («Strengthening the resilience of the banking sector») und Liquidität («International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring»). Nach dem Impact Assessment in der ersten Hälfte 2010 sowie der vorgesehenen Publikation der definitiven Version Ende 2010 sollen die verschärften Bestimmungen voraussichtlich per Ende 2012 eingeführt werden. Das umfangreiche Paket enthält unter anderem Massnahmen zur Steigerung der Qualität des Eigenkapitals (Definition), Vorschläge zur verstärkten Unterlegung von «Counterparty Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 9

10 Credit Risk», die Einführung einer Leverage Ratio, Eingriffe zur Reduktion der Prozyklizität sowie zusätzliche Liquiditätsstandards. Die Stellungnahme der SBVg an den Basler Ausschuss vom April 2010 anerkennt zwar einen Revisionsbedarf in den Bereichen Eigenkapital und Liquidität, weist jedoch kritisch auf überschiessende Entwicklungen hin ( Zentrale Stossrichtung ist das Plädoyer für eine international harmonisierte Umsetzung (Level Playing Field) und für grosszügige Übergangsbestimmungen (Grandfathering). Die SBVg verfolgt weiterhin die internationalen und nationalen Entwicklungen und wirkt aktiv in den entsprechenden Gremien der International Banking Federation (IBFed, London) und der European Banking Federation (EBF, Brüssel) mit. Am 2. März 2010 führte unsere Vereinigung ein Seminar zum Thema «Finanzkrise und Regulierung» durch, welches über bereits beschlossene und über vorgeschlagene Änderungen der Banken- und Finanzmarktregulierung informierte. Position SBVg Basel II hat die Eigenkapitalregulierung insgesamt verbessert, insbesondere indem die so genannte Risikosensitivität, d.h. der Zusammenhang zwischen den Risiken (Kredit-, Marktund operationelle Risiken) und dem regulatorischen Eigenkapital, erhöht wird. Weil für die einzelnen Risikotypen jeweils verschiedene Verfahren zur Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals zur Wahl stehen (Menu Approach), zeichnet sich Basel II durch einen hohen Grad an Differenzierung aus. Die schweizerische Umsetzung darf insgesamt als streng, jedoch differenziert und pragmatisch gelten und wird vom Bankensektor weiterhin unterstützt. Aus Sicht der SBVg sind insbesondere die folgenden fünf strategischen Stossrichtungen für Verbesserungen von Regulierung und Aufsicht von grundlegender Bedeutung. Erstens ist weiterhin eine angemessene Differenzierung zwischen verschiedenen Banken und Finanzinstituten notwendig, damit der jeweils spezifischen Ausgangslage hinreichende Bedeutung zugemessen werden kann («one size does not fit all»). Zweitens ist, unter anderem im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit, bei Verschärfungen der regulatorischen Anforderungen die internationale Koordination sicherzustellen (Level Playing Field). Drittens sind die Konsequenzen von regulatorischen Verschärfungen sorgfältig im Sinne von Kosten/Nutzen-Überlegungen abzuwägen. Viertens plädiert unsere Vereinigung für eine integrale Perspektive der verschiedenen Vorschläge und Projekte für Änderungen der Regulierung. Insbesondere sind präventive und kurative Massnahmen im Verbund zu beurteilen, sodass Interdependenzen berücksichtigt und kumulative Wirkungen in Rechnung gestellt werden können. Und schliesslich ist fünftens von hoher Bedeutung, dass auch allfällige Implikationen von regulatorischen Änderungen auf den realen Sektor sorgfältig abgewogen werden (Kreditkonditionen). Insgesamt ist die Schweizerische Bankiervereinigung selbstverständlich an praxistauglichen und glaubwürdigen Verbesserungen der regulatorischen Rahmenbedingungen interessiert. Gezielte Anpassungen erscheinen im Licht der aktuellen Krise nicht nur als notwendig, sondern können bei geeigneter Ausgestaltung sogar einen Reputations- und Wettbewerbsvorteil für den Finanzplatz Schweiz begründen. Allerdings ist eine sorgfältige Analyse der Konsequenzen und Abwägung der auf verschiedenen Stufen entstehenden Nutzen- und Kostenwirkungen angezeigt. Dabei dürfte nebst der Definition neuer Regeln auch dem jeweiligen Übergangsregime bzw. der Zeitplanung erhebliche Relevanz zukommen. Für den Finanzplatz Schweiz ist von zentraler Bedeutung, dass Veränderungen der Banken- und Finanzmarktregulierung gestützt auf eine sorgfältige Lagebeurteilung und aus der Optik einer internationalen Gesamtschau erfolgen. Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 10

11 2.2.4 Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) Die FATF, eine 1989 vom Gipfeltreffen der G-7 eingesetzte, der OECD beigeordnete und in Paris ansässige Organisation, hat im Sommer 2002 im Hinblick auf die Überarbeitung der 40 Empfehlungen von 1990 zur Bekämpfung der Geldwäscherei eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt, an der sich die Bankiervereinigung ebenso wie andere Bankenverbände, unter anderem die Fédération bancaire européenne und die Wolfsberggruppe, beteiligt haben. Am 20. Juni 2003 hat die FATF ihre überarbeiteten Empfehlungen vorgelegt. Unter dem Eindruck der terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 hat die FATF im Herbst 2001 ausserdem eine Reihe von so genannten «Special Recommendations» zu verschiedenen Einzelthemen herausgegeben; unter anderem die Empfehlung «SR VII on Wire Transfers», nach welcher auf grenzüberschreitenden Zahlungen Name und Kontonummer des Auftraggebers zu vermerken seien. Dazu hat die FATF im Februar 2003 auch eine «Interpretative Note» herausgegeben, welche dieser Empfehlung in recht rigider Form Nachachtung zu verschaffen sucht. Die FATF hat im April 2005 zum dritten Mal ein Länderexamen in der Schweiz durchgeführt. Geprüft wurde der Stand der Umsetzung der 40 Empfehlungen und der Special Recommendations aus dem Jahr 2001 bei den Behörden, Banken und übrigen Finanzintermediären. Der Länderbericht attestiert der Schweiz grundsätzlich ein gut funktionierendes Netz von Präventivmassnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die FATF hat ihr Mandat revidiert und für die Jahre 2008 bis 2012 entsprechend formuliert. Darin eingeschlossen hat sie die Bekämpfung der Finanzierung des Kaufs und Verkaufs von chemischen, biologischen oder atomaren Waffen sowie die Bekämpfung der Finanzierung von Gütern, Technologien oder Know-how, mit denen derartige Waffen hergestellt oder erworben werden können. Die Banken sind durch diese Regelung in den Bereichen «Correspondent Banking» und «Trade Finance» betroffen. Ein diesbezüglicher Bericht (Proliferation Financing Report) ist von der FATF am 18. Juni 2008 veröffentlicht worden. Momentan wird in einem weiteren Schritt die Umsetzung dieses Berichts durch die FATF geprüft. Dafür hat sie eine eigens geschaffene Arbeitsgruppe (Working Group on Terrorist Financing and Money Laundering) eingesetzt. Position SBVg Die SBVg ist für die Bekämpfung der Finanzierung von Kauf und Verkauf von Massenvernichtungswaffen. Dennoch bleibt festzuhalten, dass im Bereich «Proliferation Financing» die Behörden in die Verantwortung genommen werden sollten und nicht die Privatwirtschaft respektive die Banken. Die Behördenseite sollte die dafür nötigen Informationen bereitstellen müssen, da sie über Informationsquellen verfügt, die privaten Unternehmen nicht zugänglich sind. Zudem ist auch hier ein risikobasierter Ansatz zu verfolgen. Es muss klar abgewogen werden, welcher Aufwand und Einsatz bei der Umsetzung des Berichts «Proliferation Financing» geleistet werden soll Geldwäschereigesetz (GwG) Im Juni 2003 hatte die FATF ihre 40 Empfehlungen erstmals seit deren Schaffung total revidiert und an neue Kriminalitätsformen in den Bereichen der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angepasst. Die schweizerische Gesetzgebung erfüllte zu diesem Zeitpunkt die neuen FATF-Standards bereits weitgehend. Dennoch befasste sich das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Umsetzung der Kritiken, welche Experten der FATF anlässlich des Länderexamens im April 2005 am Geldwäschereiabwehrdispositiv der Schweiz geübt hatten. Nach einer ersten, völlig überladenen Vernehmlassungsvorlage im Jahr 2005 und einem vom Bundesrat angeordneten Marschhalt wurde im Juni 2007 nach einer Überarbeitung und einem erneuten Vernehmlassungsverfahren schliesslich ein Gesetzesentwurf verabschiedet, der sich gemäss Bundesrat Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 11

12 Hans-Rudolf Merz nun auf die «wesentlichen» Punkte beschränkt. In diesem zweiten, überarbeiteten Gesetzesentwurf wurden nun auch der seit Oktober 2005 vorliegende Schlussbericht des von der FATF durchgeführten Länderexamens sowie die Meinungen der Parteien und der Wirtschaft berücksichtigt. Das revidierte Gesetz wurde nach Ablauf der unbenutzt verstrichenen Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft gesetzt. Mit der Inkraftsetzung des revidierten Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955) auf den 1. Februar 2009 wurden neue Sorgfaltspflichten eingeführt. Sie betreffen, falls es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person handelt, die Pflicht zur Kenntnisnahme der Bevollmächtigtenbestimmungen der Vertragspartei und die Pflicht zur Überprüfung der Identität der Personen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehungen aufnehmen (Art. 3 Abs. 1 GwG). Ausserdem wurde die Pflicht zur Identifikation von Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung eingeführt (Art. 6 GwG). Da dazu keine Übergangsbestimmungen definiert wurden, sind diese Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz ab sofort anwendbar. Damit wurde die von der VSB 08 gesetzte Übergangsfrist unterschritten. Denn die VSB 08 sieht für die Überprüfung der Identität der Eröffner und die Kenntnisnahme von Bevollmächtigtenbestimmungen sowie die Identifizierung von sich in Gründung befindenden Gesellschaften eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Auf Anfrage hin teilte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit, dass die notwendigen organisatorischen Massnahmen innert nützlicher Frist zu treffen sind, die Umsetzung aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 zu erfolgen hat. Weiter bestätigte die FINMA in ihrem Schreiben, dass sie in der Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2009 keine Sanktionsmassnahmen gegen Banken treffen würde, bei denen Sorgfaltspflichtverletzungen betreffend die neuen Pflichten festgestellt würden, falls diese Banken während der erwähnten Periode die notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen hätten. Sie machte aber auch darauf aufmerksam, dass die vorliegende Erklärung der FINMA weder die Strafbehörde noch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) in irgendeiner Weise verpflichtet, insbesondere nicht im Falle einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG). Aus diesem Grund ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Meldepflicht per 1. Februar 2009 ebenfalls ausgedehnt wurde (Art. 9 Abs. 1 GwG). Position SBVg Die SBVg anerkennt die Arbeiten der FATF und begrüsst das Bestreben, potentielle Schwächen im Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei und neu auch gegen Terrorismusfinanzierung aufzuzeigen und gestützt darauf ihre 40 Empfehlungen laufend zu überarbeiten. In diesem Sinn unterstützt die SBVg auch die zielgerichteten Massnahmen zur Umsetzung der internationalen Standards für einen sauberen Wirtschaftsplatz. Es ist der SBVg bewusst, dass ein international exponierter Finanzplatz wie die Schweiz über ein vorbildliches System zur Bekämpfung der Geldwäscherei verfügen muss. Zur langfristigen Sicherung der Reputation des Finanzplatzes Schweiz sind eine laufende Überprüfung und eine stete Verbesserung der Abwehrmassnahmen gegen Geldwäscherei unabdingbar. Selbst dies lässt sich jedoch mit Augenmass bewerkstelligen. Zu diesem Augenmass gehört es auch, den Blick auf andere Mitgliedsländer der FATF zu richten und den Stand der Umsetzung der Empfehlungen in der Schweiz an ausländischen Standards auszurichten Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA 1) Aufgrund der Kritiken der FATF wurde die bestehende Geldwäschereiverordnung in Zusammenarbeit mit den Banken sowie einem durchgeführten Vernehmlassungsverfahren revidiert. Die GwV-FINMA 1 trat am 1. Juli 2008, gleichzeitig mit der VSB 08, in Kraft. Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 12

13 Die Schwerpunkte der Revision lagen bei den Sorgfaltspflichten im Korrespondenzbankgeschäft, bei den Sorgfaltsstandards, die bei ausländischen Geschäftsstellen angewandt werden müssen, sowie beim Erfordernis, bei grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen Daten des Auftraggebers aufzuführen. Bei Zahlungsaufträgen im Inland selbst ist eine Beschränkung der Angaben auf Kontonummern oder Identifikationsnummern möglich, sofern die übrigen Angaben auf Anfrage innert dreier Werktage nachgeliefert werden können (analog den Ausführungsregeln der EU). Die bei der fusionierten FINMA bestehenden drei Geldwäschereiverordnungen (über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich [GwV-FINMA 1], über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Privatversicherungsbereich [GwV-FINMA 2] und über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor [GwV-FINMA 3]) sollen zusammengeführt werden. Dies will die FINMA so rasch als möglich umsetzen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine technische Zusammenführung. Gewisse materielle Änderungen waren aber notwendig aufgrund von Neuerungen im GwG (Art. 7a GwG) sowie weiteren Bestimmungen, die aufgrund dieser Zusammenführung neu geregelt werden müssen oder in den Verordnungen jeweils anders definiert worden sind (Delegation, Korrespondenzbankbeziehungen, Verweis auf die SRO- Reglemente). Die FINMA hat dafür eine Arbeitsgruppe gebildet. Diese setzte sich zusammen aus Vertretern des Banken-, Effektenhändler-, Vermögensverwalter-, Versicherungs- und Nichtbankenbereichs sowie jeweils einem Vertreter der Finanzverwaltung, der Prüfgesellschaften und der Strafbehörden. Sie wurde im September 2009 eingesetzt. Die Arbeiten der Gruppe dauerten bis zum Vorliegen eines Vorentwurfes der Geldwäschereiverordnung Anfang März Die SBVg hat im Nachgang nochmals schriftlich Stellung genommen und die aus ihrer Sicht kritischen Punkte der FINMA mitgeteilt. Der GwV-Entwurf wird in einem weiteren Schritt noch öffentlich vernehmlasst und soll im Sommer 2010 in Kraft treten Einlagensicherung Die Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler ist ein selbständiger Verein, der die Selbstregulierung im Sinn von Art. 37h des Bankengesetzes trägt: «Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung». Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern der Kommission «Kundengeschäft Schweiz» und dem Präsidenten des Schweizer Verbandes unabhängiger Effektenhändler, Hannes Glaus. Präsident ist seit dem 28. Januar 2009 Patrik Gisel, Vizepräsident Charles Stettler. Die neue, zusätzliche Zielsetzung von Einlagensicherungssystemen ist es, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen, und zwar in enger Abstimmung mit der Regulierung (im Blick auf das Risk Management), der Überwachung (durch die FINMA) und der Hüterin der Systemstabilität (der Schweizerischen Nationalbank). Die koordinierten Systeme der Banken bzw. Effektenhändler, der FINMA, der SNB und der Einlagensicherung sollen so gut und auch so bekannt sein, dass ein Banken-Run verhindert wird und bei der Schliessung eines Instituts keine Probleme entstehen. Dies bedeutet, dass die Einlagensicherung unter anderem künftig schneller auszahlen muss, beispielsweise innert 20 Arbeitstagen. Der Verein Einlagensicherung hat dazu bei mehreren Banken Konten eröffnet und ein System implementiert, welches innert der genannten Frist Massenzahlungen an betroffene Anleger erlaubt. An der Weiterentwicklung der Einlagensicherung arbeitet die SBVg in den bestehenden Gremien Vorstand und Arbeitsgruppe weiter. In diesen sind alle Bankengruppen und Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 13

14 die Effektenhändler vertreten. Über die SBVg ist die Einlagensicherung in den entsprechenden Gremien der European Banking Federation vertreten. Die Einlagensicherung selber ist schliesslich dem European Forum of Deposit Insurers beigetreten. Dadurch sollen strategische und praktische Gesichtspunkte möglichst aller Institute Berücksichtigung finden. Per 1. Februar 2010 erfolgte überdies der Beitritt zu IADI, der International Association of Deposit Insurers. IADI gilt als diejenige Organisation, welche internationale Standards für Einlagensicherungen formuliert. IADI arbeitet sehr eng mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und dem Financial Stability Institute (FSI) zusammen. Im Juni 2009 wurden die IADI Core Principles for Effective Deposit Insurance Systems publiziert. Revisionsvorschlag des Bundesrates Vernehmlassungsverfahren Am 12. September 2010 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu einem Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen. Die SBVg hat sich aktiv an diesem Vernehmlassungsverfahren beteiligt und den Entwurf abgelehnt. Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass das vorgeschlagene Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen keine Realisierungschance hat. Neben den Wirtschaftsverbänden wurde der Entwurf von beinahe allen Parteien und den Kantonen abgelehnt. Das herrschende Dringlichkeitsrecht wird sicher um ein Jahr verlängert werden müssen, da bis zum 31. Dezember 2010 kein neues Dauerrecht geschaffen werden kann. Das Dringlichkeitsrecht weist folgende Elemente auf: Erhöhung des Privilegs und der Sicherung von CHF pro Einleger auf CHF und zusätzlich die Privilegierung (ohne Sicherung) von CHF für gebundene Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben. Die privilegierten Einlagen müssen zu 125 Prozent durch Aktiven unterlegt werden. Zur Beschleunigung der Auszahlung werden im Falle der Schliessung eines Instituts sofort nicht nur CHF pro Kunde ausbezahlt, sondern es wird die gesamte im fallierenden Institut vorhandene Liquidität an die Einleger verteilt. Die Systemobergrenze wird von CHF 4 Mrd. auf CHF 6 Mrd. erhöht. Die SBVg unterstützte diese Massnahmen. Die Erhöhung des Privilegs und der Sicherung sowie die zusätzliche Privilegierung der Säule 3a respektive von Freizügigkeitskonten schaffen weiteres Vertrauen ins Schweizer Bankensystem, sind glaubwürdig und international konkurrenzfähig. Mit der massvollen Erhöhung der Systemobergrenze auf CHF 6 Mrd. bleibt die Systemstabilität nach Ansicht der SBVg gewahrt. Anwendungsfälle Die FINMA verfügte am 17. November 2008 den Konkurs über die Kaupthing Bank Luxembourg SA, Zweigniederlassung Genf, nachdem eine allfällige Lösung im Rahmen der Sanierung des luxemburgischen Mutterhauses sehr unsicher und zeitraubend gewesen wäre. Die SBVg hat bei der Botschaft in Luxemburg interveniert, um auf eine entsprechende Lösung hinzuwirken, welche die Schweizer Einleger einbezogen hätte. Die Kommission zum Schutz schweizerischer Vermögensinteressen der SBVg hat ihre diesbezüglichen Arbeiten aufgenommen. Bis zur provisorischen Schliessung waren viele Kunden aufgrund der negativen Meldungen betreffend die isländischen Banken bereits wieder abgesprungen. Die Intervention der SBVg hat dazu geführt, dass Luxembourg die Ansprüche der Kunden der Genfer Zweigniederlassung der Kaupthing Bank Luxembourg SA vollumfänglich anerkannte. Im Rahmen eines Umstrukturierungsplanes, der dank staatlicher Beiträge Luxemburgs und Belgiens zustande kam, wurden sämtliche Forderungen gegen die Genfer Zweigniederlassung befriedigt. Die erforderliche Zustimmung der Europäischen Kommission und des zuständigen luxemburgischen Gerichts erging vorgängig. Dieser Fall konnte Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 14

15 nach Rückerstattung der durch den Verein Einlagensicherung vorgeschossenen Mittel (CHF 29 Mio.) im August 2009 abgeschlossen werden. Im Falle der ACH Securities SA, Genf (im Februar 2009 in Konkurs gesetzt), konnten die FINMA-Liquidatoren über 90 Prozent der privilegierten Einlagen auszahlen. Die gesicherten Einlagen der ACH Securities SA betrugen gemäss den FINMA- Liquidatoren Lionel Aeschlimann und Vincent Jeanneret von der Advokatur Schellenberg Wittmer am 17. Februar 2009 insgesamt CHF 6,7 Mio. Wir erwarten, dass die verbleibenden Einlagen im Jahre 2010 ausbezahlt werden können. Ein Abschluss des Konkursverfahrens ist im Jahre 2010 nicht zu erwarten. Im Falle der Ab Fin SA (Konkurseröffnung 31. August 2007) werden die Liquidatoren den Kollokationsplan im Verlaufe des Jahres 2010 auflegen. Bis auf einen Restbetrag von ca. CHF konnten sämtliche privilegierten Einlagen ausbezahlt werden. Per 22. Dezember 2009 wurde über die Aston Bank SA, Lugano, der Konkurs eröffnet. Damit kam im Berichtsjahr ein neuer Anwendungsfall hinzu. Die FINMA hat PricewaterhouseCoopers, Lugano, zum Liquidator bestellt. Die FINMA verfügte überdies, dass die Einlagensicherung bis auf weiteres keine Auszahlungen machen darf. Dies wird damit begründet, dass gefälschte Kundendaten vermutet werden. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, den Umfang der privilegierten Einlagen festzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss davon ausgegangen werden, dass die Aston Bank für betrügerische Geschäftstätigkeiten verwendet wurde Bucheffektengesetz (BEG) Mit dem Bucheffektengesetz (BEG) vom 3. Oktober 2008 verfügt das schweizerische Wertpapierrecht über ein modernes, auf das 21. Jahrhundert zugeschnittenes, weltweit vorbildliches Instrumentarium. An die Stelle physischer Wertpapiere sind weitgehend Buchungen und Bescheinigungen (Depotauszüge) der Banken getreten. Im Verhältnis zur Kundschaft der Banken hat sich am bisherigen System und seiner Effizienz nichts geändert. Das BEG wurde vom Parlament am 3. Oktober 2008 verabschiedet. Am 1. Januar 2010 ist das Gesetz in Kraft getreten, der angepasste Art. 470 Abs. 2 bis des Obligationenrechts schon am 1. Oktober 2009 (um den Schweizer Banken die Teilnahme am europäischen Zahlungssystem SEPA zu ermöglichen). Im passwortgeschützten Internetportal der SBVg wurden Frequently Asked Questions zum BEG für die Banken aufgeschaltet ( / Topics / Bucheffektengesetz). Position SBVg Die SBVg hat diesen Schritt zur Modernisierung des schweizerischen Wertpapierrechts unterstützt, begleitet und den Banken erläutert. Auf diesem Feld darf die Schweiz heute als Schrittmacherin der Rechtspolitik gelten Langfristig nachrichtenlose Vermögenswerte Die SBVg beurteilt den Erlass eines Bundesgesetzes über die Behandlung nachrichtenloser Vermögenswerte als notwendig. Vor allem die Möglichkeit der Ablieferung dauerhaft nachrichtenloser Vermögenswerte an die öffentliche Hand erfordert eine gesetzliche Grundlage. Diese war in den Jahreszielen 2007 des Bundesrates noch enthalten, dann wurde das Anliegen vom Bundesrat vorerst zurückgestuft. Im Jahr 2009 unternahm das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement einen Neuanlauf mit einer Vernehmlassungsvorlage. Die geplante Regelung soll mit punktuellen An- Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 15

16 passungen im Obligationenrecht, im Zivilgesetzbuch und in der Zivilprozessordnung auskommen und an das Recht der Verschollenerklärung anknüpfen. Position SBVg Am 30. November 2009 hat unsere Vereinigung zu dieser Vorlage Stellung genommen. Eine Lösung über das Verschollenheitsrecht ist aus Sicht der SBVg nicht praktikabel, zumal sie aufgrund der fehlenden Aufsichtselemente schwierig umzusetzen wäre. Eine öffentlich-rechtliche Regelung im Aufsichtsrecht wäre schlanker, kostengünstiger und für die Schweiz flächendeckend wirksam (was beim Verschollenheitsrecht insbesondere für ausländische Kunden an Grenzen stösst). Hinzu kommt, dass die Verschollenerklärung nur bei natürlichen, aber nicht bei juristischen Personen möglich ist und die Vorlage hier eine Lücke aufweist. Auch fehlt dem Entwurf eine De-minimis-Regel für Vermögenswerte von weniger als CHF 5 000, die den Aufwand einer Verschollenerklärung nicht lohnen. Sehr zu begrüssen ist die vorgeschlagene Übergangsbestimmung zum Obligationenrecht, um den altrechtlichen Teil des Problems zu lösen (nachrichtenlose Guthaben aus der Zeit, als es noch keine Dokumentationspflichten der Banken und «Know-your-customer Rules» gab) Netting Die Banken dürfen bei der Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen unter gewissen Auflagen bestimmte Positionen miteinander verrechnen. Dieses so genannte Netting gilt als risikomindernde Massnahme (Art. 47 der Eigenmittelverordnung). Voraussetzung ist, dass die verrechnende Bank zum Beispiel einen Rahmenvertrag (Master Agreement) nach dem Muster der ISDA (International Swaps and Derivatives Association) abgeschlossen hat und darauf gestützte Verrechnungen in den betroffenen Ländern «konkursfest» sind. Die Einführung von Basel II hat auch hier eine Neuordnung gebracht. Die einschlägigen Informationen werden seit 2007 nicht mehr von der Treuhand-Kammer zu einer jährlichen Stellungnahme verarbeitet, sondern es liegt nun in der Verantwortung des einzelnen Instituts, das entsprechende Recht zu konsultieren und damit die Rechtslage für das Netting im entsprechenden Land zu dokumentieren. Ergänzend zum Angebot von Verbänden wie zum Beispiel der ISDA holt die SBVg für die Mitglieder Gutachten zu ausgewählten Vertragswerken ein, insbesondere zu den eigenen Rahmenverträgen (siehe Abschnitt 2.3.6). Diese finden sich aufgelistet in einem passwortgeschützten Internetportal ( / Topics / Netting) und können bei der Geschäftsstelle bezogen werden (Mitglieder bezahlen eine Unkostenentschädigung von CHF 50 pro Versand, Nichtmitglieder eine Gebühr von CHF 300 pro Land). Mit dieser Neuordnung sind die einzelnen Banken für die Dokumentation der Rechtslage wieder selbst verantwortlich. Eine Empfehlung im Sinn der jährlichen Stellungnahme der Treuhand-Kammer, wie es sie bis Ende 2006 gab, besteht nicht mehr. Das Angebot der von der SBVg für die Mitglieder eingeholten Gutachten wird schrittweise ausgebaut. Neue Gutachten zur Anwendbarkeit des Schweizer Rahmenvertrags für OTC-Derivate in den Ländern Bahamas, British Virgin Islands, Deutschland, Guernsey, Jersey, Liechtenstein, Luxemburg und Panama werden eingeholt und liegen teilweise schon vor. Position SBVg Die Arbeitsgruppe beobachtet laufend die regulatorischen Entwicklungen im Bereich Netting, dient den Mitgliedern als Plattform für den Erfahrungsaustausch und begleitet die Instruktion der beigezogenen Gutachter. Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 16

17 Vergütungssysteme Mitte November 2009 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein neues Rundschreiben «Vergütungssysteme» (Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten) veröffentlicht, das Anfang 2010 in Kraft getreten ist. Zielsetzung ist die Beeinflussung von Vergütungspraktiken bzw. die Verhinderung von Anreizen zur Übernahme unangemessener Risiken, wobei ein Hauptaugenmerk auf variablen Vergütungen liegt. In ihrer ausführlichen Stellungnahme vom August 2009 hat unsere Vereinigung die angestrebte Verbesserung der Struktur von Salär- und Vergütungssystemen im Grundsatz unterstützt. Allerdings wies die Bankiervereinigung darauf hin, dass der Entwurf in Breite und Tiefe an verschiedenen Stellen zu weit ging. Generell ist zu berücksichtigen, dass die Vergütungspolitik ein wichtiges Führungsinstrument von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung darstellt und deshalb ein angemessener Entscheidungsspielraum gewährleistet sein muss. Zusätzlich besteht ein zentrales Anliegen darin, Wettbewerbsnachteile für schweizerische Institute im internationalen Vergleich zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kommt der Beobachtung internationaler Entwicklungen sowie von Regelungen auf ausländischen Finanzplätzen hohe Bedeutung zu. Als allgemeine Richtung hat die SBVg zusätzlich empfohlen, den Anwendungsbereich des neuen Rundschreibens im Sinne einer weiter gehenden Differenzierung und Flexibilisierung einzuschränken. Position SBVg Verschiedene Änderungen aus der erwähnten Stellungnahme haben in der definitiven Fassung des Rundschreibens Berücksichtigung gefunden. So ist beispielsweise der Geltungsbereich der Anforderungen erheblich eingeschränkt worden, was vor dem Hintergrund unseres heterogenen Bankensektors von hoher Bedeutung ist. Während die Anforderungen im Bereich der Offenlegung von Vergütungen weiterhin sehr weit gehen, begrüsst unsere Vereinigung die Bestrebungen der FINMA, die internationalen Entwicklungen im Themenkomplex Vergütungen weiterhin zu verfolgen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. 2.3 Selbstregulierung Verhaltensregeln für Effektenhändler 1997 erliess die SBVg die seither unverändert in Kraft stehenden Verhaltensregeln für Effektenhändler. Über die vergangenen Jahre unterzog die SBVg das Regelwerk einer Überprüfung, inhaltlich und zeitlich abgestimmt auf die parallel dazu in Entstehung befindlichen Marktverhaltensregeln der EBK bzw. heute der FINMA. Die Verhaltensregeln für Effektenhändler haben sich als schweizerischer Standard bewährt. Erstmals 2001 veröffentlichte die Bankiervereinigung unter dem Titel «Besondere Risiken im Effektenhandel» eine Broschüre zur Kundeninformation durch die Banken. Am 1. Juli 2009 sind die revidierten Verhaltensregeln für Effektenhändler, nachdem die EBK den Modifikationen zugestimmt hatte, in Kraft getreten. Präzisiert wurden vor allem die Pflicht der Bank, ihre Kundschaft über die besonderen Risiken bestimmter Geschäftsarten zu informieren, und das Verbot der Kursschnitte bzw. deren Abgrenzung von erlaubten Block Trades zu vereinbartem Preis. Die Neufassung ist auf die Marktverhaltensregeln der FINMA abgestimmt und kann auf der Website / Selbstregulierung / Richtlinien) heruntergeladen werden. Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 17

18 Am 3. Juni 2010 hat die SBVg in Zürich ein Seminar über Fragen des Effektenhandels durchgeführt, das nicht zuletzt den revidierten Verhaltensregeln gewidmet war. Position SBVg Die SBVg legt auch in diesem Bereich ihrer Selbstregulierung grossen Wert auf den prinzipienbasierten Weg und die entsprechende Eigenverantwortung der Institute Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB) Die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht (VSB) legt seit 1977 die Pflichten der Banken bei der Kundenidentifikation und bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten fest. Sie verbietet die aktive Beihilfe zur Kapitalflucht oder Steuerhinterziehung. Die bankengesetzlichen Revisionsstellen sind von den Banken und der FINMA beauftragt, die Einhaltung der Vereinbarung durch die Banken zu überprüfen. Spezielle Untersuchungsbeauftragte und eine Aufsichtskommission VSB beurteilen Verstösse gegen die Vereinbarung. Es können Bussen bis zum Maximalbetrag von CHF 10 Mio. ausgesprochen werden. Die seit 1977 existierende Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) wird in einem Rhythmus von fünf Jahren revidiert (1982, 1987, 1992, 1998, 2003 und 2008; Ausnahme VSB 98 bei Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes GwG). Nach der Verabschiedung der VSB 08 durch den Verwaltungsrat der SBVg und der Anerkennung als aufsichtsrechtlicher Minimalstandard durch die FINMA trat die revidierte VSB am 1. Juli 2008 als VSB 08 in Kraft. Nach der Verabschiedung der VSB 08 wurden zusätzlich das Untersuchungsreglement zur VSB durch die SBVg sowie das Verfahrensreglement der Aufsichtskommission VSB durch die Aufsichtskommission selbst aktualisiert. Seit der Inkraftsetzung der VSB 08 haben sich zudem auch einige Auslegungs- und Anwendungsfragen zur VSB 08 ergeben. Die dafür zuständige Arbeitsgruppe bei der SBVg hat sich diesen Fragen angenommen und Lösungsvorschläge erarbeitet, die mit der Aufsichtskommission VSB diskutiert und abgesprochen wurden. Aufgrund dieser Änderungen ist der Kommentar zur VSB 08 angepasst bzw. ergänzt worden. Die VSB 08 selber ist dabei unverändert geblieben. Ferner sieht die VSB in Ziff. 14 gemäss GwG vor, dass die Identität des Eröffners mittels Kopie eines Identifikationsdokuments im Sinne von Ziff. 9 resp. mit einer echtheitsbestätigten Kopie eines Identifikationsdokuments im Sinne von Ziff. 10 oder mittels Echtheitsbestätigung der Unterschrift zu überprüfen ist (Ziff. 14 Abs. 2). Die Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Leasingverbandes (SRO/SLV) hat zur Umsetzung dieser GwG-Neuerung ebenfalls Reglementsbestimmungen erlassen, die von der FINMA genehmigt wurden. Mit diesen erlassenen Bestimmungen besteht die Möglichkeit, sich insbesondere bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg auf eine vom Vertretungsberechtigten selbst unterzeichnete und datierte Kopie des Identifikationsdokuments abzustützen, wohingegen unter der VSB 08 in diesen Fällen eine echtheitsbestätigte Kopie eines Identifikationsdokuments erforderlich ist. Aus diesem Grund beantragte die SBVg bei der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA), für die Banken, die das Leasinggeschäft betreiben, beim Abschluss von Leasinggeschäften die gleiche Regelung, als Ausnahme von Ziff. 14 VSB 08, ebenfalls zu gestatten, was die FINMA bestätigte. Sie teilt die Auffassung, dass es für die Banken zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung führen könnte, da Letztere die höheren Anforderungen der Ziff. 9/10 und 14 VSB 08 erfüllen müssen. Zudem erachtet sie aufgrund des tieferen Geldwäschereirisikos im Leasinggeschäft sowie der Ausgestaltung als Massengeschäft diese erleichterte Regelung als ausreichend. Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 18

19 2.3.3 Richtlinien betreffend Treuhandanlagen Hauptziel der Selbstregulierung für Treuhandanlagen ist seit 1978 die Regelung der mit solchen Anlagen verbundenen Risiken. Die Bilanzneutralität des Treuhandgeschäfts erfordert zwingend die Überwälzung dieser Risiken auf die Kundinnen und Kunden. Dafür enthalten die Richtlinien der SBVg seit je Musterverträge. Am 22. Juni 2009 genehmigte der Verwaltungsrat die revidierten Richtlinien betreffend Treuhandanlagen. Sie ersetzen die Empfehlungen von 1993, deren Ursprünge wiederum auf 1978 zurückgehen. Das Augenmerk der Revision lag auf dem Risiko einer Verrechnung zwischen dem ausländischen Finanzintermediär, bei dem die Treuhandanlage platziert wird, und der schweizerischen Bank zu Lasten ihres Kunden. Mit Zirkular Nr vom 9. September 2009 wurde die sprachlich bereinigte Fassung 2009/2 der Richtlinien veröffentlicht. Sie kann auf der Website unter «Selbstregulierung», «Richtlinien» heruntergeladen werden. Im erwähnten Zirkular wurden einige Frequently Asked Questions zu den Richtlinien beantwortet: Die hauptsächliche Änderung, um derentwillen die Richtlinien überarbeitet worden sind, betrifft die Vermeidung der Verrechnungsgefahr. Weil es sich dabei um Massnahmen (und eine allfällige Informationspflicht) der Bank handelt, die nicht Gegenstand der Treuhandvereinbarung mit dem Kunden sind, müssen bestehende Treuhandvereinbarungen aufgrund der alten Empfehlungen nicht durch den neuen Text der Mustervereinbarungen ersetzt werden (so ausdrücklich Abschnitt IV der Richtlinien über das Inkrafttreten). Die Mustervereinbarungen stehen, wie ihr Name sagt, den Banken als Muster zur Verfügung. Eine Bank darf grundsätzlich ihre Treuhandvereinbarungen auch anders formulieren, ist dabei jedoch an die Anforderungen der Richtlinien gebunden. Die Unterzeichnung der schriftlichen Treuhandvereinbarung muss spätestens im Anschluss an die Tätigung der ersten Treuhandanlage eingeholt werden, aber nicht unbedingt im Voraus. Zurzeit holt die SBVg unter Mitwirkung der Arbeitsgruppe «Treuhandanlagen» Rechtsgutachten zu verschiedenen Ländern ein, um den Banken anschliessend eine geprüfte Musterklausel für den Verrechnungsverzicht mit Gegenparteien bestimmter Jurisdiktionen empfehlen zu können. Die Gutachten und die entsprechende Formulierung sollten den Banken im Lauf des Jahres 2010 zur Verfügung stehen Rahmenverträge (Master Agreements) Der 2003 von der SBVg in neuer Fassung publizierte «Schweizer Rahmenvertrag für OTC- Derivate» ist unter / Publikationen / Shop / Rahmenverträge verfügbar. An derselben Stelle kann der 1999 publizierte «Schweizer Rahmenvertrag für Repo-Geschäfte» heruntergeladen werden. Der OTC-Rahmenvertrag ist in deutscher, englischer, französischer und italienischer Sprache verfügbar ist ergänzend zum OTC-Rahmenvertrag ein Besicherungsanhang erschienen. Dieser kann unter in Deutsch, Englisch und Französisch heruntergeladen werden. Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 19

20 Die SBVg bereitet mit Unterstützung einer Arbeitsgruppe einen Schweizer Rahmenvertrag für Securities Lending and Borrowing (SLB) vor. Er sollte im Lauf des Jahres 2010 veröffentlicht werden können. Position SBVg Ziel der Rahmenverträge ist es, den Banken eine auf schweizerischem Recht beruhende Alternative zu den englischen und amerikanischen Master Agreements anzubieten, soweit dafür eine Nachfrage besteht Global Investment Performance Standards (GIPS) Die Global Investment Performance Standards beinhalten Prinzipien für eine einheitliche, transparente und faire Berechnung und Präsentation der Performance in der institutionellen wie auch der privaten Vermögensverwaltung. Träger dieser globalen Selbstregulierung ist das CFA Institute (USA), die SBVg hat den Status des Country Sponsor für die Schweiz. Über die schweizerischen Mitglieder der verschiedenen Gremien von GIPS wird die Vertretung der Interessen des Finanzplatzes Schweiz sichergestellt. Zurzeit ist die Schweiz sowohl im GIPS Executive Committee und im Regional Investment Performance Subcommittee für Europe / Middle East / Africa (RIPS EMEA) als auch im Interpretations Subcommittee und im Promotion and Awareness Subcommittee repräsentiert. Die SBVg ist wesentlich an der laufenden Aktualisierung der Standards beteiligt und engagiert sich seit Jahren intensiv für deren weitere Verbreitung auf dem Finanzplatz Schweiz. Zu diesem Zweck besteht eine gemischte Expertengruppe, die sich aus Bankenvertretern und Vertretern von Prüfgesellschaften zusammensetzt. Die Expertengruppe verfolgt und beurteilt laufend die relevanten Entwicklungen und beteiligt sich aktiv an der internationalen Weiterentwicklung. Zusätzliche Informationen finden sich auf sowie auf In das Berichtsjahr fällt das Schwergewicht der mehrjährigen Arbeiten zur Revision der Standards. Eine vor Kurzem verabschiedete, neue Version unter der Bezeichnung «GIPS 2010» wird per Anfang 2001 in Kraft treten. Unsere Vereinigung hat im Juni 2009 ausführlich zu den Revisionsvorschlägen Stellung genommen. Dabei hat sie die Stossrichtungen der Revision unterstützt, jedoch an verschiedenen Stellen Änderungsvorschläge einbringen können. Wichtige Neuerungen betreffen unter anderem die Bereiche Fair Value, Risikomessung, Real Estate und Private Equity. Auch inskünftig wird die «Verification» durch eine Prüfgesellschaft fakultativ bleiben, wobei der Verzicht auf eine Revision offengelegt werden muss. Insgesamt liegen mit GIPS 2010 nun aktuelle und verbesserte Standards vor, denen eine breite Anwendung und weitere Verbreitung zu wünschen ist. Unter dem Patronat der Expertengruppe GIPS hat die Bankiervereinigung auch im abgelaufenen Geschäftsjahr wiederum mehrere Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt. Im Oktober 2009 ist ein Grundlagenseminar zur Vermittlung eines entsprechenden Basiswissens angeboten worden. Im Rahmen so genannter «GIPS-Aperitifs» im April 2010 wurde in Genf und Zürich gezielt über die Neuerungen von GIPS 2010 informiert. Position SBVg Die Bankiervereinigung setzt sich weiterhin für die Verbreitung von GIPS als selbstregulatorischem Standard ein. Nebst Massnahmen im Bereich Ausbildung und der Weiterführung der aktiven Rolle in den Gremien von GIPS wird sich die SBVg auch inskünftig für die Förderung und geeignete Weiterentwicklung der Standards einsetzen. Beispiel für dieses Tätigkeitsbericht 2009 / 2010 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) 20

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