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1 Personalreglement 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck Das Personalreglement bezweckt die Erhaltung und Förderung des guten Einvernehmens zwischen santésuisse als Arbeitgeber und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Umschreibung der Rechte und Pflichten, welche aus dem Arbeitsverhältnis hervorgehen die Festlegung zeitgemässer Arbeitsbedingungen 1.2 Geltungsbereich Das Personalreglement gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von santésuisse. Ausgenommen sind temporär Angestellte im Stundenlohn. 2 Arbeitsvertragliche Bestimmungen 2.1 Beginn und Beendigung des Anstellungsverhältnisses Abschluss des Anstellungsvertrags 1 Das Anstellungsverhältnis wird durch einen individuellen Anstellungsvertrag geregelt, wobei das vorliegende Personalreglement einen integrierten Bestandteil bildet. 2 Ein Exemplar dieses Personalreglements wird jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter spätestens mit dem Anstellungsvertrag übergeben Probezeit Die ersten drei Monate einer Anstellung gelten als Probezeit Kündigung 1 Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses gelten die folgenden Fristen: während der Probezeit: 7 Tage jederzeit nach Ablauf der Probezeit je auf Ende eines Kalendermonats: 3 Monate Für Kadermitarbeiterinnen oder Kadermitarbeiter können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. 2 Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz der zuständigen Empfängerin oder des Empfängers sein. G:\Direktion\Sekretariat\Reglemente-Statuten\Reglemente sas\neu nach CID_d\Personalreglement-santésuisse-d_neu_nach CID.doc 1

2 3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe gemäss Art. 337 OR kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit fristlos aufgelöst werden. 4 Mit dem Erreichen der AHV-Bezugsberechtigung ist das Anstellungsverhältnis ohne formelle Kündigung beendet Kündigungsschutz Nach Ablauf der Probezeit darf santésuisse das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Schutz- oder schweizerischen Zivildienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vor- und nachher; während die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten während 90 und ab dem sechsten während 180 Tagen vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an; während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Mitarbeiterin; während die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit Zustimmung von santésuisse an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. 2.2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz 1 santésuisse achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Jede Verletzung der Würde durch Handlungen, Sprache und Bilder ist zu unterbinden. Die Personalverantwortlichen arbeiten zusammen um Übergriffe, sexuelle Belästigungen und Diskriminierungen religiöser oder rassistischer Art zu verhindern. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau. 2 santésuisse nimmt gebührend auf die Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rücksicht. Sie trifft zum Schutz von Leben und Gesundheit alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind Datenschutz 1 santésuisse verpflichtet sich: die Bearbeitung mitarbeiterbezogener Daten auf das betrieblich Notwendige zu beschränken. den Zugang zu mitarbeiterbezogenen Daten auf jene Mitarbeiter zu beschränken, die aufgrund ihrer Funktion Einsicht in diese Daten haben müssen. Auskünfte über die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nur zu erteilen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zugestimmt hat oder wenn eine öffentliche Behörde rechtmässig darum ersucht. der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden, elektronisch gespeicherten Daten zu gewähren. fehlerhafte mitarbeiterbezogene Daten zu berichtigen. beim Austritt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die elektronisch gespeicherten Personaldaten, die nicht mehr für betriebsinterne sowie behördliche Zwecke oder Statistiken benötigt werden, zu löschen. G:\Direktion\Sekretariat\Reglemente-Statuten\Reglemente sas\neu nach CID_d\Personalreglement-santésuisse-d_neu_nach CID.doc 2

3 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Funktion mitarbeiterbezogene Daten erfassen, verwenden oder aufbewahren, tragen für den Schutz dieser Daten die Verantwortung und sind verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen Berufliche Weiterbildung 1 Die Teilnahme an Kursen, Tagungen, Vorträgen, Prüfungen usw. ist unter Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und der betrieblichen Bedürfnisse in beidseitigem Interesse festzulegen. 2 Ohne anderslautende Abmachung ist die betriebsbezogene berufliche Weiterbildung weder mit einer Kürzung des Ferienanspruchs noch des Salärs verbunden. 3 Für längerdauernde Weiterbildungsmassnahmen, die von santésuisse mitfinanziert werden, gelten die Bestimmungen des separaten Reglements. Die daraus resultierenden Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und bilden einen Zusatz zum Anstellungsvertrag Geltungsbereich 1 Zur Übernahme von öffentlichen Ämtern, welche die Arbeitszeit tangieren, bedarf es der Zustimmung von santésuisse. Wenn keine hinreichenden Gründe dagegen sprechen, ist die Zustimmung zu erteilen. 2 Bis zu einer Abwesenheit von 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr werden weder Salär noch Ferien- oder Freizeitguthaben gekürzt Vereinsrecht 1 Die Vereinsfreiheit ist gewährleistet. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation weder gekündigt werden, noch dürfen ihnen deswegen andere Nachteile erwachsen. 3 Innerhalb der Geschäftsräume hat jede den Arbeitsfrieden oder den Arbeitverlauf störende Tätigkeit zu unterbleiben Nebenbeschäftigungen 1 Jede Nebenbeschäftigung muss durch die Direktion bewilligt werden. 2 Verwaltungsratsmandate müssen durch die Direktion bewilligt werden. Gleichzeitig ist die Abgabepflicht zu regeln. 3 Erteilte Bewilligungen können jederzeit entzogen werden, wenn die Art und die Ausübung der Nebengeschäfte die Arbeit beeinträchtigen oder sich für santésuisse nachteilig auswirken Sorgfalts- und Treuepflicht 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die Interessen von santésuisse zu wahren. 2 Im Umgang mit Kundinnen und Kunden sind sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Dienstleistungsauftrages bewusst. 3 In Zusammenhang mit der Tätigkeit von santésuisse ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untersagt, persönliche Vorteile, Geschenke und andere Vergünstigungen von dritter Seite anzunehmen, soweit diese über einfache Aufmerksamkeiten hinausgehen. G:\Direktion\Sekretariat\Reglemente-Statuten\Reglemente sas\neu nach CID_d\Personalreglement-santésuisse-d_neu_nach CID.doc 3

4 2.2.8 Schweigepflicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von santésuisse können in der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben Kenntnis von Daten erhalten, die ihrer Natur nach vertraulich und schützenswert sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von santésuisse unterstehen der Schweigepflicht nach Art. 83 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). In Anwendung von Art. 92 Buchstabe c KVG wird die Verletzung dieser Schweigepflicht mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen nach Schweizerischem Strafgesetzbuch vorliegt. Die Schweigepflicht dauert auch nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses an Urheberrecht Sämtliche im Rahmen des Anstellungsverhältnisses erstellten Werke (Computerprogramme, Dokumentationen usw.) sind Eigentum von santésuisse. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zu keinem Zeitpunkt das Urheberrecht daran geltend machen. Alle Rechte an Werken, die im Auftrag und im Rahmen des Arbeitsvertrags erstellt werden, d.h. auch das Recht zur Vermietung (Leasing), zur Veräusserung oder zur Veränderung, werden vollumfänglich santésuisse abgetreten. 2.3 Arbeitszeit, Ferien, Militär Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 41 Stunden. Einzelheiten sind im Reglement über die Arbeitszeit geregelt. 2 Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich die Arbeitszeit nach dem Beschäftigungsgrad Ferien 1 Der jährliche Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt: für Jugendliche und sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum vollendeten 50. Altersjahr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen 6 Wochen 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Lauf des Jahres ein- oder austreten, erhalten anteilmässige Ferien. 3 Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen berücksichtigt werden, soweit sie mit den Interessen des Betriebes vereinbar sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Ferien während den Schulferien zu nehmen. 4 Die Ferien sind in der Regel im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Die Übertragung des nicht bezogenen Ferienanspruchs ist grundsätzlich nur bis Ende April des folgenden Jahres möglich. Mindestens ein Ferienabschnitt muss 2 Wochen umfassen. Eine Barentschädigung für nicht bezogene Ferien wird nicht ausgerichtet. 5 Absenzen infolge Krankheit, Unfall oder Dienstleistungen werden mit dem Ferienanspruch verrechnet, wenn die Abwesenheit innerhalb von 12 aufeinander folgenden Monaten 3 Monate übersteigt. Für jeden weiteren vollen Monat Abwesenheit wird der Ferienanspruch um 1/12 gekürzt. Bei Schwangerschaft und Niederkunft erfolgt die Kürzung erst dann, wenn die gesamte Abwesenheit 16 Wochen übersteigt. G:\Direktion\Sekretariat\Reglemente-Statuten\Reglemente sas\neu nach CID_d\Personalreglement-santésuisse-d_neu_nach CID.doc 4

5 6 Erkrankt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter oder verunfallt sie oder er unverschuldeterweise während den Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage voller Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage. Den Nachbezug dieser Ferientage verabreden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer vorgesetzten Stelle Feiertage Feiertage und andere arbeitsfreie Tage und Halbtage richten sich für alle Geschäftsstellen nach den kantonalen Gesetzen über die öffentlichen Ruhetage oder nach den ortsüblichen Regelungen. Fallen diese Tage in die Ferien, so zählen sie nicht als Ferientage Freie Tage ohne Salärabzug Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter werden auf Gesuch hin bei folgenden Ereignissen freie Stunden oder Tage ohne Salär- oder Ferienabzug gewährt: Eigene Hochzeit 3 Tage Hochzeit in der Familie oder in der näheren Verwandtschaft 1 Tag Geburt eines eigenen Kindes, für den Vater 2 Tage Todesfall in der Familie im eigenen Haushalt 3 Tage ausserhalb des eigenen Haushalts nach Notwendigkeit bis 3 Tage Teilnahme an der Trauerfeier von anderen Verwandten oder nahen Bekannten nach Notwendigkeit bis 1 Tag Eigener Wohnungswechsel 1 Tag Militärische Rekrutierung oder Inspektion 1 Tag Stellensuche nach erfolgter Kündigung notwendige Zeit Unfall oder plötzliche Krankheit der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Kinder oder anderer mit der betreffenden Mitarbeiterin oder dem betreffenden Mitarbeiter im gleichen Haushalt wohnenden nahen Verwandten nach Absprache Unbezahlter Urlaub 1 Unbezahlter Urlaub wird nur nach Absprachen mit der zuständigen vorgesetzten Stelle und der Wahrung der Interessen des Betriebs bewilligt. 2 Regelung in der Pensionskasse (ab einem vollen Monat): Die gesamten Beiträge werden durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter übernommen. 3 Regelung für die Unfallversicherung: Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter schliesst auf eigene Kosten eine Nichtberufsunfall- Abredeversicherung ab. 4 Regelung 13. Monatslohn: Während des unbezahlten Urlaubs besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. 5 Regelung Ferienkürzung: Während des unbezahlten Urlaubs werden die Ferien pro rata gekürzt Militärdienst 1 Bei Arbeitsverhinderung durch besoldeten Militärdienst, worunter der schweizerische obligatorische Militär- und Schutzdienst sowie der schweizerische Zivildienst fallen, wird in Friedenszeiten die folgende Salärzahlung im Kalenderjahr ausgerichtet: G:\Direktion\Sekretariat\Reglemente-Statuten\Reglemente sas\neu nach CID_d\Personalreglement-santésuisse-d_neu_nach CID.doc 5

6 während 4 Wochen das volle Salär für die 4 Wochen übersteigende Zeit und während der Rekrutenschule als Rekrut: 80% an Ledige ohne Unterstützungspflicht 90% an Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung fällt santésuisse zu. 2 Im Rahmen von Jugend und Sport (Leiter- und Leiterfortbildungskurse) werden die folgenden Vergünstigungen ausgerichtet: bis 15 Tage innerhalb von 5 Jahren ganzer Kurs bezahlt bei Abgabe der Soldmeldekarte max. 3 Tage/Jahr bezahlt ohne Abgabe der Soldmeldekarte 3 Die Vergütungen während eines Aktivdienstes werden neu vereinbart. 2.4 Entlöhnung Salär 1 Grundsätzlich wird der Lohn zwischen der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter und santésuisse individuell festgelegt. Er richtet sich nach den persönlichen Leistungen und dem übertragenen Verantwortungsbereich. 2 Die Entlöhnung der Teilzeitbeschäftigten erfolgt nach den selben Prinzipien wie die der Vollzeitbeschäftigten. Die Entlöhnung entspricht anteilmässig dem Beschäftigungsgrad. 3 Frauen und Männer werden für gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt. 4 Für die Entlöhnung der Lehrlinge gelten die Normen der örtlich zuständigen Sektionen des kaufmännischen Verbands. 5 Die Saläre werden in zwölf gleichen Raten jeweils am Ende des Monats ausbezahlt Monatssalär 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Monatssalär erhalten jährlich ein 13. Monatssalär. Die Abzüge für AHV/ALV werden paritätisch abgerechnet. Die Auszahlung erfolgt in 2 Raten, nämlich je die Hälfte Ende Juni und Ende Dezember. 2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Verlauf eines Kalenderjahrs ein- oder austreten oder zufolge Pensionierung oder Tod ausscheiden, gelangt anteilmässig das 13. Monatssalär bzw. das 13. Monatsfixum zur Auszahlung Kinderzulage 1 santésuisse richtet an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kinderzulagen nach Massgabe der jeweils anwendbaren kantonalen Gesetze und dazugehörenden Vollzugsvorschriften aus. 2 Soweit die kantonalen Bestimmungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine günstigeren Vorschriften vorsehen, gelten die folgenden Regelungen: Für Kinder, die sich in einer Berufslehre oder im Studium befinden, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung oder Wegfall der Erwerbsunfähigkeit, längstens bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. 3 Die monatliche Kinderzulage beträgt mindestens Fr G:\Direktion\Sekretariat\Reglemente-Statuten\Reglemente sas\neu nach CID_d\Personalreglement-santésuisse-d_neu_nach CID.doc 6

7 2.4.4 Lohnanpassungen Sofern es die Verhältnisse erlauben, werden auf Beginn eines neuen Kalenderjahres die Saläre den individuellen Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angepasst Dienstaltersgeschenke Als Anerkennung für langjährige Mitarbeit bei santésuisse werden der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter die folgenden Dienstaltersgeschenke in bar oder, soweit es die Arbeitsverhältnisse gestatten, in Form von zusätzlichen Freitagen ausgerichtet: nach 5 Dienstjahren: nach 10 Dienstjahren: nach 15 Dienstjahren: nach 20 Dienstjahren: nach 25 Dienstjahren: nach 30 Dienstjahren: nach 35 Dienstjahren: nach 40 Dienstjahren: nach 45 Dienstjahren: 50% des Monatssalärs oder 11 Freitage 75% des Monatssalärs oder 16,5 Freitage 75% des Monatssalärs oder 16,5 Freitage 100% des Monatssalärs oder 22 Freitage 100% des Monatssalärs oder 22 Freitage 100% des Monatssalärs oder 22 Freitage 100% des Monatssalärs oder 22 Freitage 200% des Monatssalärs oder 44 Freitage 200% des Monatssalärs oder 44 Freitage Salärabtretungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Salärforderungen nicht an Dritte abtreten. Trotzdem vorgenommene sowie vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags bereits eingegangene Salärzessionen werden von santésuisse nicht anerkannt (vgl. Art. 164 OR). Die Salärzahlung erfolgt ausschliesslich an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter. Ausgenommen davon sind gesetzliche verfügte Direktzahlungen an die Betreibungsämter. 2.5 Versicherungseinrichtungen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft 1 Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfalls bezahlt santésuisse das Salär in folgendem Umfang weiter: während der Probezeit 1 Monat nach der Probezeit 3 Monate pro Kalenderjahr 2 Bei Arbeitsverhinderung ist die vorgesetzte Stelle unverzüglich zu informieren. Dauert die Arbeitsverhinderung voraussichtlich länger, muss nach Ablauf von fünf Tagen ein ärztliches Zeugnis zugestellt werden. 3 santésuisse bleibt stets berechtigt, bereits ab dem 1. Tag einer Abwesenheit ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. Im Übrigen ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gehalten, dem Vertrauensarzt von santésuisse jede erforderliche Information zu erteilen. 4 Haftet ein Dritter für die Arbeitsverhinderung infolge Unfall oder Krankheit, so hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den von santésuisse für die Dauer der Arbeitsverhinderung empfangenen Betrag an santésuisse zurückzuerstatten. 5 Bei Schwangerschaft und Niederkunft hat die Mitarbeiterin Anrecht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. 6 santésuisse schliesst für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Taggeldversicherung für Krankheit und Unfall ab. Die Leistungen beginnen nach Ablauf der vereinbarten Salärfortzahlungen und decken 100% des Lohnausfalls während 730 Tagen aber höchstens bis zum Datum der Pensionierung. Die Prämien dieser Versicherung übernimmt santésuisse. G:\Direktion\Sekretariat\Reglemente-Statuten\Reglemente sas\neu nach CID_d\Personalreglement-santésuisse-d_neu_nach CID.doc 7

8 7 Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter übernommen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die weniger als 8 Stunden pro Woche bei santésuisse arbeiten, sind nicht für Nichtberufsunfall versichert. 8 Im Rahmen einer UVG-Zusatzversicherung werden bei Unfall die folgenden Zusatzleistungen ausgerichtet: Privatdeckung für Heilungskosten ganze Welt Kapitalversicherung für Tod und Invalidität (Basis Jahreslohn) Berufliche Vorsorge 1 santésuisse versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche das 17. Altersjahr vollendet haben und deren Jahressalär den gesetzlich festgelegten Koordinationsbetrag übertreffen, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität und nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter. 2 Umfang und Leistungen sowie Beiträge von santésuisse und der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters werden durch das Reglement der Personalvorsorgeeinrichtung geregelt Entschädigung im Todesfall Stirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Dauer der Anstellung, so wird ihrem Ehepartner, seiner Ehepartnerin oder einem unterstützungspflichtigen nächsten Angehörigen deren oder dessen Salär für den laufenden Monat ausgerichtet. Ausserdem erhalten sie 2 Monatssaläre bis und mit dem 10. Anstellungsjahr 3 Monatssaläre ab dem 11. Anstellungsjahr sofern die oder der Verstorbene die oder den Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder -partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber sie oder er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. In Härtefällen kann santésuisse die Leistungen erhöhen Abgangsentschädigung Eine allfällige Abgangsentschädigung richtet sich nach Art. 339b ff. OR Zusätzliche Leistungen santésuisse kann zusätzliche Leistungen oder Vergünstigungen erbringen. Diese Zusätze sind im eigens dafür bestimmten Anhang aufgeführt und bilden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Personalreglements. 3 Schlussbestimmungen 3.1 Reglementsänderungen 1 Änderungen dieses Personalreglements bleiben vorbehalten. 2 Wollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Reglementsänderung nicht anerkennen, so haben sie dies der santésuisse innert 10 Tagen, nachdem sie von der Änderung Kenntnis erhalten haben, schriftlich mitzuteilen und ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gemäss Reglement gültigen Kündigungsfrist zu kündigen. Während der Kündigungsfrist gelten die Bestimmungen des alten Reglements. 3 Unterbleibt eine schriftliche Mitteilung bzw. die Kündigung, so gilt dies als Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. G:\Direktion\Sekretariat\Reglemente-Statuten\Reglemente sas\neu nach CID_d\Personalreglement-santésuisse-d_neu_nach CID.doc 8

9 3.2 Inkrafttreten und Dauer Dieses Personalreglement tritt am 1. April 2006 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit gültig. Es ersetzt das Regulativ vom 1. Januar Solothurn, 24. April 2006 Der Präsident Der Direktor Christoffel Brändli Marc-André Giger G:\Direktion\Sekretariat\Reglemente-Statuten\Reglemente sas\neu nach CID_d\Personalreglement-santésuisse-d_neu_nach CID.doc 9

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