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1 Kanton Schwyz Gemeinde Altendorf kantonschwyzcj 0 0 Gestaltungsplan Brandweid - Schloss Ost Sonderbauvorschriften SBV Das Planungsgebiet umfasst die Grundstücke Kat. Nr. 44,1724, 1725,43,1702, 1728, 1729,1730,1726,1727,1706 sowie eine Teilflächen des Grundstücks Kat. Nr Einverständniserklärung der Grundeigentümer: KAT. NR. 44 KAT. NR. 1724,a~ KAT. NR :. F!L.>...~.. ~- KAT. NR. 173 A..i'''--''' KAT. NR. 1725, I( 'U. Öffentlich aufgelegt vom: 2 O. Nov Vom Gemeinderat erlassen am: räsident: Der Gemeindeschreiber: ~" Altendorf den 31.0kober 1998

2 Art. 1 Geltungsbereich 1 Die Sonderbauvorschriften (SBV) gelten für das im Gestaltungsplan Brandweid Schloss Ost violett umgrenzte Gebiet. 2 Sofern nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, sind die Vorschriften des gültigen Baureglementes (BR) der Gemeinde Altendorf sowie das Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kt. Schwyz einzuhalten. Art. 2 Zweck 1 Der Gestaltungsplan Brandweid-Schloss Ost mit den dazugehörenden Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt: 2 die Gewährleistung einer siedlungsplanerischen optimierten Überbauung mit hohem Wohnwert; 3 die Regelung einer sparsamen Verkehrserschliessung sowie die Organisation der Parkierungsorganisation, der Kinderspielflächen und der Entsorgungsplätze. 4 der sparsame Umgang mit Energien und Trinkwasser sowie die Nutzung von regenerierbaren Energien. Art. 3 Planinhalt, Verbindlichkeit 1 Alle in der Legende (Gestaltungsplan) unter "Verbindlicher Planinhalt" aufgeführten Planelemente, die in den Schnitten eingezeichneten Höhenbegrenzungslinien resp. Mantellinien sowie die SBV sind verbindlich. 2 Die in der Legende (Gestaltungsplan) unter "Orientierender Planinhalt" aufgeführten Planelemente sowie das Richtprojekt M. 1:500 bzw. M. 1:200 sind richtungsweisend. Art.,4 Gestaltungsplangliederung 1 Der Baubereich im Gestaltungsplangebiet wird in der horizontalen Ausdehnung, nach Aussen mit den Mantellinien definiert. Diese Nutzfläche wird intern in Baubereiche durch die Bereichslinien gegliedert. Die Baubereichslinien bezeichnen die Bauabschnitte und sind nur richtungsweisend. 2 Der Baubereich A ist für alleinstehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt. 3 Der Baubereich B ist für vertikal gestaffelte Einfamilienhäuser (Terassenäuser) bestimmt. 4 Der Baubereich C sind für vertikal gestaffelte Einfamilienhäuser (Terrassenhäuser) sowie alleinstehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser bestimmt. Art. 5 Überbauungsvorschriften I Bruttogeschossflächen 1 Innerhalb der Baubereiche ist eine freie Baumassenvolumetrie bzw. Baumassenverteilung im Sinne des Studienmodells und des Richtprojektes zulässig. 2 Die im Richtprojekt enthaltenen Gebäudetypen, Ausrichtung und Bebauungsanordnung sind wegleitend. 3 Gestaltungsplanintern sind die Mehrlängenzuschläge nicht zu berücksichtigen. Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan Brandweid-Schloss Ost Seite 2

3 4 Infolge der besonderen Verhältnisse (Nordabhang) ist der grosse Grenzabstand nach Baureglement gegenüber der am meisten nach Norden gerichteten Längsfassade, der kleine Abstand gegenüber allen anderen Fassaden einzuhalten. 5 Als vertikal gestaffelte Einfamilienhäuser (Terrassenhäuser ) gelten Reihen- oder Zeilenbauten, die stufenartig an Hanglagen erstellt und mehr als zwei talwärts orientierte Geschosse bzw. Stufen aufweisen. Im übrigen gelten die Grundmasse von Art. 48 BR. 6 In den Baugesuchen ist die Verteilung der anrechenbaren Bruttogeschossflächen (inkl. Bonus) innerhalb der Baubereiche in Bezug auf die Baumassenverteilung gemäss Richtprojekt aufzuzeigen. Die definitiven Abgrenzungen sind privatrechtlich zu regeln. Art. 6 Gestaltung. 1 Die Bauten haben sich bezüglich Architektur, Gruppierung und Volumengliederung sowie Material-, Struktur- und Farbwahl gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Hauptbauten (gilt nicht für Terrassenhäuser) sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung zwischen 20 und 45 a. T. zulässig. Die Hauptfirstrichtungen müssen senkrecht oder parallel zum Hang, also Nord-Süd bzw. Ost-West verlaufen. 3 Für die Dacheindeckung sind erdfarbene Ziegel mit Ausnahme von Naturrot zu verwenden. 4 Die Fassaden sind einheitlich zu gestalten und lassen sowohl Verputz als auch Holzverkleidungen zu. Für das Sockelgeschoss ist Beton zulässig. 5 Die Material-, Struktur- und Farbgebung der sichtbaren Fassaden- und Dachbauteile bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Vor Ausführung dieser Bauelemente (inkl. Fenster und Sonnenschutz) sind entsprechende Muster zur Genehmigung einzureichen. Grelle Fassadenanstriche sind nicht zulässig. Art. 7 Verkehrserschliessung 1 Die Verkehrserschliessung richtet sich grundsätzlich nach dem im Gestaltungsplan dargestellten Linienführung. Abweichungen sind zulässig, insbesondere in den Kurvenbereichen für die Kurvenverbreiterung gemäss der Norm SNV Die im Gestaltungsplan dargestellten Bereiche der Überlagerungen von Kinderspielflächen mit der Erschliessung sowie die Erschliessungsstrassen sind als Spielflächen resp. verkehrsberuhigte Wohnstrassen zu konzipieren. 3 Für die Böschungen und Einschnitte im Bereich der Erschliessungsstrasse des Gestaltungsplangebietes ist ein Neigungswinkel bis zu 60 a. T. zulässig; dies unter der Voraussetzung, dass Böschungssicherungen wie z. B. STEBO, TEXTOMUR, GEOGREEN, PENTiFIX etc. eingesetzt und die Böschungsflächen begrünt werden. 4 Die Ein- und Ausfahrten sowie die geplanten Ein- und Abstellplätze sind in den Baubewilligungsverfahren für die entsprechenden Bauvorhaben nachzuweisen. 5 Garagenvorplätze an den geplanten Erschliessungsstrassen bzw. Zufahrten mit einer Fahrbahnbreite von 3.00 m sind als allgemeine Wendeplätze zu Lasten I zu Gunsten der betroffenen Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. 6 Zwischen den Richtungspunkten "interner Fussweg" sind Fusswegverbindungen mit einer Breite von min m zu erstellen und mit einem öffentlichen Fusswegrecht im Grundbuch anzumerken. Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan Brandweid-Schloss Ost Seite 3

4 Art. 8 Parkierung 1 Bei Wohneinheiten sind je 100 m2 Bruttogeschossfläche, inkl. Besucherparkplätze, 2 Abstellplätze nachzuweisen. Für Wohnungen über 200 m2 BGF genügen 4 Abstellplätze. 2 In den Baubereichen A und C sind mindestens 50% der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch, überdeckt oder in den Hauptbau integriert zu verwirklichen. Die auf Garagenvorplätzen realisierten Abstellplätze werden angerechnet. 3 Die erforderlichen Abstellplätze in den Baubereichen B sind, mit Ausnahme der Abstellplätze für Besucher, in gedeckten Sammelgaragen sicherzustellen. Zusätzlich sind genügend Abstellplätze für Besucher, d. h. 200/0 der erforderlichen Abstellplätze und gut zugängliche überdeckte Velo- und Mofaabstellplätze sicherzustellen. Diese sind im Baubewilligungsgesuch nachzuweisen. 4 Bei einer etappenweisen Realisierung der Überbauung ist pro Etappe jeweils gleichzeitig die erforderliche Anzahl Ein- und Abstellplätze zu verwirklichen. Art. 9 Umgebungsgestaltung I Endgestaltung 1 Vor der Realisierung der einzelnen Bauetappen ist ein Umgebungsplan im Massstab 1:200 einzureichen. Dieser muss Angaben zur Gestaltung der Fusswege, Aussentreppenanlagen, Stützmauern, offenen Abstellplätzen, möblierte Kinderspielflächen im Ausmass von 20 01<> der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche und Entsorgungseinrichtungen enthalten. 2 Strassen, Fusswege, Besucherparkplätze, Kinderspielflächen und Stellfächen für Entsorgungsanlagen sind als verbindlicher Planinhalt im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. 3 Freiflächen sind alle unbebauten Flächen, die weder der Erschliessung noch der Parkierung dienen. Diese sind zu modellieren, zu begrünen und zu bepflanzen. Offene Bauten und Anlagen wie Sitzplätze, Pergolen, Stützmauern, Fusswege, Aussentreppenanlagen sowie Kinderspielflächen und Entsorgungseinrichtungen sind darin zulässig. 4 In den Freiflächen darf die Böschungsneigung in der Regel max. 2:3 betragen. Steilere Böschungen sind nur in Ausnahmefällen und nur mit entsprechenden Hangsicherungsmassnahmen zulässig. Stützmauern sind in begründeten Fällen gestattet. Sie sind möglichst klein zu halten und durch Material, Gliederung und Bepflanzung so zu gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Ihre sichtbare Höhe darf ohne Abtreppung nicht grösser sein als 3.00 m. Höhere Stützmauern sind in der Höhe mindestens alle 2.50 m mittels wenigstens 1.00 m tiefen Bermen zu gliedern. Die Stützmauern zwischen den Terrassenhauszeilen hangseits der einzelnen Erschliessungsebenen und im Bereich der Aussentreppenanlagen sind zu begrünen. 5 Die Bereiche zwischen den Terrassenhauszeilen sind als vertikale und horizontale Erschliessung der Terrassenwohnungen auszubilden, in denen Stützmauern, Aussentreppen und Kinderspielplätze zulässig sind. 6 Flachdächer sind im Sinne von Terrassen als vertikaler Versatz zulässig. Diese sind direkt der Wohnfläche vorzulagern und müssen mind. 150/0 der Fläche betragen. Die nicht überdachten Terrassenflächen sind zu min. 100/0 intensiv oder extensiv zu begrünen. 7 Die Rahmenbepflanzung hat mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu e~olgen. Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan Brandweid-Schloss Ost Seite 4

5 Art. 10 Kinderspielflächen. 1 Spiel- und Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. Ihre Fläche hat wenigstens 200/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Wohneinheiten zu entsprechen. Die Flächen können zum Teil über entsprechend ausgebildete Wohnstrassen und Erweiterungen der Verkehrsflächen ( Plätze) nachgewiesen werden. 2 Die Spielplatzflächen sind bei Erstellung der Erschliessungsstrassen als begrünte Flächen zu gestalten. Die Möblierung der Spielflächen hat gemäss dem Überbauungsgrad bzw. der bewilligten Bruttogeschossfläche zu erfolgen. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot ist im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. Art. 11 Entsorgungsplätze 1 Die Entsorgungsplätze sind entlang einer öffentlichen Strasse zu realisieren. Art. 12 Ausnützung 1 Für eine Gesamtüberbauung, welche diesem Gestaltungsplan mit den Sonderbauvorschriften sowie dem geltenden Baureglement der Gemeinde Altendorf entspricht und die sich am Richtprojekt und am Studienmodell orientiert, beträgt der max. zulässige Ausnützungsbonus (Gestaltungsplanbonus) 50/0. Art. 13 Inkrafttreten 1 Der Gestaltungsplan Brandweid-Schloss Ost inkl. Sonderbauvorschriften (SBV) tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Kraft. Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan Brandweid-Schloss Ost Seite 5

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