Beglinger + Bryan, Zürich spaeltyschiesser, Netstal
|
|
- Erica Dresdner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 s Überbauungsplan Oberhof Sonderbauvorschriften Mollis, Gemeinde Glarus Nord, Parzellen Nr. 68 und Nr. 8 Öffentliche Auflage, Stand 8. Februar 06 d Öffentliche Auflage vom: bis Beschluss Gemeinde am: Im Namen des Gemeinderates: Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt am: Der Departementsvorsteher Die Projektverfasser Fuchsbau Architekten, Näfels Beglinger + Bryan, Zürich spaeltyschiesser, Netstal
2 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen... Art. Geltungsbereich und Zweck... Art. Bestandteile... Nutzung und Gestaltung... Art. Baubereiche... Art. 4 Art und Mass der Nutzung... 4 Art. 5 Baumasse... 4 Art. 6 Gestaltung... 4 Art. 7 Dachformen und Dachgestaltung... 5 Freiraum... 6 Art. 8 Freiraumgestaltung... 6 Art. 9 Erschliessungsbereiche... 6 Art. 0 Freiraum Obstwiese... 6 Art. Grünraum... 7 Art. Freiräume Siedlung... 7 Art. Freiräume Siedlung privat... 7 Art. 4 Baumstandorte... 8 Erschliessung... 8 Art. 5 Anbindung Erschliessung... 8 Art. 6 Fussweg Grünraum... 8 Art. 7 Vernetzung... 9 Art. 8 Vorplatzbereiche... 9 Art. 9 Kreuzungsmöglichkeiten Oberdorfstrasse... 9 Art. 0 Parkierung... 9 Umwelt... 0 Art. Energie... 0 Art. Entsorgung... 0 Etappierung... 0 Art. Etappierung... 0 Schlussbestimmungen... 0 Art. 4 Inkrafttreten... 0 Überbauungsplan Oberhof Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage, Stand 8. Februar 06
3 Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf der Bauordnung (BO) der ehemaligen Gemeinde Mollis vom. Juli 0 die nachstehenden Sonderbauvorschriften (SBV) als Bestandteil des Überbauungsplanes nach Art. 4 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) des Kantons Glarus vom. Mai 00. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich und Zweck Die vorliegenden SBV gelten für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. Der Überbauungsplan Oberhof bezweckt die Schaffung einer ortsbaulich überzeugenden Bebauung mit Bauten, die gestalterisch erhöhten Ansprüchen genügen, einer zweckmässigen Erschliessung sowie einer hochwertigen Aussenraumgestaltung. Soweit die vorliegenden SBV keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Zonenplans, der Bauordnung sowie die Vorschriften und weiteren Reglemente der Gemeinde. Art. Bestandteile Der Überbauungsplan Oberhof umfasst den Situationsplan :500 zum Überbauungsplan und die dazugehörigen SBV. Der Situationsplan und die SBV sind verbindlich. Der Überbauungsplan Oberhof stützt sich hinsichtlich Bebauung auf das Richtprojekt Oberhof vom Februar 06 und den dazugehörigen Planungsbericht. Das Richtprojekt Oberhof und der Planungsbericht haben orientierenden Charakter. Nutzung und Gestaltung Art. Baubereiche Der Situationsplan :500 zum Überbauungsplan bezeichnet die Baubereiche W, M und O. Oberirdische Bauten inkl. unterirdische Bauten und Gebäudeteile sowie zugehörige gedeckte Sitzplätze wie Pergolen und dergleichen dürfen nur innerhalb der Baubereiche erstellt werden. Bezüglich der Gebäudeabstände findet Art. 5 Abs. 4 RBG Anwendung. Unterirdische Bauten oder Gebäudeteile sind in den Baubereichen W auch innerhalb der im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan bezeichneten Vorplatzbereiche zulässig. Ein Unterschreiten der Grenzabstände der Hochbauten innerhalb der im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan bezeichneten Baubereiche erfordert eine nachbarrechtliche Regelung gemäss Art. 5 RBG. Überbauungsplan Oberhof Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage, Stand 8. Februar 06
4 Art. 4 Art und Mass der Nutzung Die Baubereiche sind zur Hauptsache für Wohnnutzungen bestimmt. Dem Wohnen verträgliches Gewerbe ist zulässig. Die Baubereiche W dienen der Erstellung von Einfamilienhäusern mit zwei Vollgeschossen. Die Baubereiche M dienen der Erstellung von Reihenhäusern mit jeweils zwei Vollgeschossen und einem Untergeschoss. Die Baubereiche O dienen der Erstellung von Einfamilienhäusern mit zwei Vollgeschossen und einem Untergeschoss. In den Baubereichen M und O können die Untergeschosse unter Einhaltung der Wohnhygiene im vollen Umfang entsprechend den darüber liegenden Vollgeschossen ausgebaut werden. Einliegerwohnungen sind in allen Baubereichen zulässig sofern deren anrechenbare Geschossfläche 0% der max. zulässigen anrechenbaren Geschossfläche des jeweiligen Baubereichs nicht übersteigt. Pro Baubereich ist max. eine Einliegerwohnung zulässig. 4 Innerhalb des Überbauungsplanperimeters gilt eine AZ von 0.5. Die max. zulässige anrechenbare Geschossfläche (agf) pro Baubereich beträgt dabei: - innerhalb der Baubereiche W jeweils max. 50 m ; - innerhalb der Baubereiche M jeweils max. 00 m ; - innerhalb der Baubereiche O jeweils max. 400 m. Art. 5 Baumasse In allen Baubereichen gilt eine max. Gebäudehöhe von 8 m. Dies entspricht der gemäss Art. 5 BO der ehemaligen Gemeinde Mollis definierte Gebäudehöhe von 7 m sowie zusätzlich m gemäss Art. 6 Abs. BO für ausgesprochene Hanglagen. In den im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan als Geschossabzug bezeichneten Bereichen reduziert sich die gemäss Art. 4 Abs. SBV max. zulässige Geschosszahl um die im Situationsplan vorgegebene Anzahl Geschosse. Davon ausgenommen sind Begrenzungsmauern, Brüstungen sowie gedeckte Sitzplätze wie Pergolen und dergleichen, sofern sich diese gut in die Gesamtgestaltung integrieren. Art. 6 Gestaltung An die Hochbauten werden erhöhte architektonisch-gestalterische Ansprüche gestellt. Das Richtprojekt Oberhof vom Februar 06 ist massgebend für die Typologie der Bauten. Bei der Gestaltung der Bauten ist insbesondere zu beachten: - dass die Bauten zusammen mit der Umgebung ein stimmiges Ganzes ergeben, - dass mit der Materialisierung eine ruhige und stimmige Ausgestaltung bewirkt wird. Überbauungsplan Oberhof Sonderbauvorschriften 4 Öffentliche Auflage, Stand 8. Februar 06
5 Die Bauten haben sich am natürlich gewachsenen Terrain zu orientieren. Vorhandene, den Ort prägende Geländeformen sind soweit als möglich zu erhalten. 4 In der äusseren Erscheinung sind bei geschlossenen Bauteilen der Bauten zur Hauptsache folgende, durch ihre natürliche Erscheinung charakterisierte Materialien zugelassen: - Sichtbeton, - moderner Holzbau naturbelassen oder gemäss nachfolgender Farbgebung, - verputzte Fassaden gemäss nachfolgender Farbgebung, - Kombination Sockelgeschoss mural, Obergeschosse Holz, - Kombination mural mit Holzeinlagen. In untergeordnetem Umfang sind andere Materialien zulässig, sofern sich diese gut in die Gesamtgestaltung integrieren. 5 Die künstliche Farbgebung ist innerhalb folgender Rahmenbedingungen (NCS-Index) zugelassen: Schwarzanteil max. 0 %, Bunttöne mit einem Buntanteil von max. 0%. Reinweiss ist unzulässig. 6 Innerhalb der Baubereichsgruppe M, M und M, der Baubereichsgruppe M4, M5 und M6 sowie der Baubereichsgruppe M7, M8 und M9 sind für Bauten innerhalb der jeweiligen Baubereichsgruppen die gleichen Materialien und Farben zu verwenden. 7 Zuhanden des Baubewilligungsverfahrens ist ein von einer ausgewiesenen Fachperson erstelltes Gesamtprojekt einzureichen, welches die Farbgebung und die Materialisierung der Hochbauten, allenfalls in Varianten, aufzeigt. Das Gesamtkonzept kann im Rahmen einer etappierten Realisierung der Bebauung nach Abschluss einer Etappe bzw. zuhanden des Baubewilligungsverfahrens der nachfolgenden Etappe jeweils im Sinne einer Weiterentwicklung überarbeitet werden. 8 Der Fassade vorgesetzte Wintergärten und Balkone sind nicht gestattet. Art. 7 Dachformen und Dachgestaltung In allen Baubereichen sind einzig Flachdächer zulässig. Sofern diese nicht als Terrassen oder gedeckte Sitzplätze wie Pergolen oder dergleichen ausgestaltet werden sind sie extensiv zu begrünen. Solar- und Fotovoltaikanlagen sind gestalterisch gut in die Dachgestaltung zu integrieren und ausschliesslich unter einem Winkel von max. 0 ab Oberkante Dach und einer Höhe vom max m ab Oberkante Dach zulässig. Überbauungsplan Oberhof Sonderbauvorschriften 5 Öffentliche Auflage, Stand 8. Februar 06
6 Freiraum Art. 8 Freiraumgestaltung An den Freiraum werden erhöhte Ansprüche in Bezug auf Gestaltung und Aufenthaltsqualität gestellt. Das Richtprojekt Oberhof vom Februar 06 ist massgebend für die Typologie des Freiraums. Zuhanden des Baubewilligungsverfahrens ist ein von einer ausgewiesenen Fachperson erstelltes Freiraumprojekt einzureichen. Darin sind die konkrete Freiraumgestaltung, das Wegenetz, Einfriedungen und allfällige Kunstbauten, Bepflanzungen, Bodenbeläge sowie Beleuchtung und Möblierung aufzuzeigen. Bei der Gestaltung des Freiraums ist die bestehende Topographie zu berücksichtigen. Vorhandene, den Ort prägende Geländeformen sind soweit als möglich zu erhalten. Art. 9 Erschliessungsbereiche Die im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan bezeichneten Erschliessungsbereiche dienen der Erschliessung der Hochbauten innerhalb der Baubereiche. Die Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer ist durch geeignete Gestaltung, insbesondere in Bezug auf Sichtweiten, zu gewährleisten. Die Erschliessungsbereiche sind verkehrstechnisch als Begegnungszonen auszugestalten. Die Erschliessungsbereiche sind als langgezogene Raumabfolge auszugestalten, welche die Vorplatzbereiche der Hochbauten innerhalb der Baubereiche beinhalten. Fahrbereiche sind asphaltiert und als attraktive Gebrauchsflächen für Sport und Spiel auszugestalten, bspw. mit entsprechenden Farbmarkierungen. Art. 0 Freiraum Obstwiese Der im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan bezeichnete Freiraum Obstwiese umfasst den Freiraum im nahen Umfeld der Hochbauten innerhalb der Baubereiche. Der Freiraum Obstwiese ist mit einzelnen Obstbäumen (alte Obstsorten, Hochstämme) auszugestalten und hat sich gut in die Gesamtgestaltung des Freiraums zu integrieren. In Erscheinung tretende Mauerwerke sind als Natursteinmauern auszubilden. Die Mauerwerke sind in der Höhe auf das Notwendige zu beschränken. Steinkörbe und dergleichen sind nicht zulässig. Überbauungsplan Oberhof Sonderbauvorschriften 6 Öffentliche Auflage, Stand 8. Februar 06
7 Art. Grünraum Der Bereich Grünraum dient der Schaffung eines naturnahen und ökologisch wertvollen, öffentlich zugänglichen Grünraums. Der Grünraum ist mit einheimischen Bäumen und Gehölzhecken sowie einzelnen Steinschüttungen räumlich zu gliedern. In Erscheinung tretende Mauerwerke sind als Trockensteinmauern oder als Lesesteinmauern auszubilden. Die Höhe von Trockensteinmauern ist dabei auf max..5 m beschränkt, jene der Lesesteinmauern auf max..0 m. Steinkörbe und dergleichen sind nicht zulässig. 4 Dem Übergang zwischen dem Grünraum und dem östlich angrenzenden Freiraum Obstwiese ist gestalterische hohe Beachtung zu schenken. In diesem Übergangsbereich können mittels einheimischen Heckengehölzen, Trockensteinmauern, Lesesteinmauern und dergleichen Sichtbezüge eingeschränkt werden. Art. Freiräume Siedlung Die im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan bezeichneten Freiräume Siedlung sind so zu gestalten, dass eine überdurchschnittliche hohe Aufenthaltsqualität erzielt wird. Die Freiräume Siedlung können gemeinschaftliche Einrichtungen wie Sitzgelegenheiten und dergleichen sowie Einrichtungen des Aufenthalts und des Spiels umfassen. Die Freiräume Siedlung können mit einzelnen standortgerechten Hochstammzierbäumen versehen werden. 4 Innerhalb der Freiräume Siedlung sind Überdachungen wie Pergolen und dergleichen zulässig. Diese haben sich gut in die Gesamtgestaltung zu integrieren und deren Anzahl ist auf eine möglichst geringe Zahl zu beschränken. Art. Freiräume Siedlung privat Die im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan bezeichneten privaten Freiräume Siedlung dienen als private Aufenthaltsbereiche der Hochbauten innerhalb der jeweils unmittelbar angrenzenden Baubereiche. Die privaten Aussenbereiche können als Wohngärten mit blühenden Ziergehölzen, Grünflächen und sickerfähigen Belägen oder als Gartenhöfe mit Gartenmauern, sickerfähigen Belägen und Kletterpflanzen ausgestaltet werden. Überbauungsplan Oberhof Sonderbauvorschriften 7 Öffentliche Auflage, Stand 8. Februar 06
8 Innerhalb der privaten Aussenbereiche sind Schwimmbecken zulässig, sofern sich diese gut in die Gesamtgestaltung integrieren. Art. 4 Baumstandorte In den jeweiligen im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan bezeichneten Bereichen der Baumstandorte sind Bäume gemäss nachfolgender Typisierung zu setzen. Beim Baumstandort Typ sind standortgerechte Zierbäume mit Hochstamm wie bspw. Gleditschie oder Scheinakazie zu setzen. Beim Baumstandort Typ sind verschiedene Hochstamm-Obstbäume in robusten, gesunden Sorten mit guten Fruchteigenschaften wie bspw. Süsskirsche, Zwetschge oder Apfel zu setzen. 4 Beim Baumstandort Typ sind einheimisch, ökologisch wertvolle Bäume wie bspw. Waldföhre, Vogelkirsche, Eiche oder Vogelbeere zu setzen. Erschliessung Art. 5 Anbindung Erschliessung Die Erschliessung an das übergeordnete Strassennetz erfolgt gemäss der im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan gekennzeichneten Anbindungen Erschliessung über die Oberdorfstrasse. Art. 6 Fussweg Grünraum Der im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan bezeichnete Fussweg Grünraum dient der Verbindung des nordwestlich gelegenen Grünraums mit der Oberdorfstrasse. Der Fussweg Grünraum ist mit einem Kiesbelag mit einer Breite von min..50 m auszugestalten und gut in die Gesamtgestaltung des Grünraums sowie dessen Topografie zu integrieren. Der Fussweg Grünraum ist zur Wahrung des bestehenden Fusswegrechts öffentlich zugänglich bzw. öffentlich begehbar auszugestalten. Überbauungsplan Oberhof Sonderbauvorschriften 8 Öffentliche Auflage, Stand 8. Februar 06
9 Art. 7 Vernetzung In den im Situationsplan zum Überbauungsplan :500 als Vernetzung bezeichneten Bereichen ist die Anbindung an öffentliche Fusswege ausserhalb des Überbauungsplanperimeters sicherzustellen. Die Vernetzungen sind mit einem Kiesbelag mit einer Breite von min m auszugestalten und gut in die Gesamtgestaltung sowie der Topografie zu integrieren. Die Vernetzungen sind zur Wahrung des bestehenden Fusswegrechts öffentlich zugänglich bzw. öffentlich begehbar auszugestalten. Art. 8 Vorplatzbereiche Die im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan bezeichneten Vorplatzbereiche dienen der Erschliessung der Hochbauten innerhalb der Baubereiche über die Erschliessungsbereiche. Die Vorplatzbereiche sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die Gesamtgestaltung der Freiräume integrieren. Art. 9 Gestaltungsbereich Oberdorfstrasse In dem im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan als Gestaltungsbereich Oberdorfstrasse bezeichneten Bereich ist der Strassenraum entlang der Oberdorfstrasse so auszugestalten, dass erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit erfüllt werden. Insbesondere ist ein zusätzlicher Bereich zu schaffen, welcher dem Fussverkehr vorbehalten werden kann. Die Einfahrten ab der Oberdorfstrasse in die Erschliessungsbereiche sind so auszugestalten, dass diese im Begegnungsfall des motorisierten Verkehrs als Kreuzungsmöglichkeit dienen können. Die Gesamtgestaltung des Gestaltungsbereichs Oberdorfstrasse hat in Absprache mit der Gemeinde Glarus Nord zu erfolgen. Dabei ist das Richtprojekt Oberhof vom Februar 06 massgebend für die Gestaltung des Strassenraums. Art. 0 Parkierung Die gedeckte Anwohnerparkierung hat mittels in Hochbauten integrierten Garagen oder dergleichen zu erfolgen. Die Parkierung für Besucher von Hochbauten hat innerhalb der unmittelbar an die entsprechenden Baubereiche angrenzenden Vorplatzbereiche zu erfolgen. Überbauungsplan Oberhof Sonderbauvorschriften 9 Öffentliche Auflage, Stand 8. Februar 06
10 Innerhalb der Erschliessungsbereiche sind zudem min.4 Abstellplätze für Besucher zur Verfügung zu stellen wovon pro Erschliessungsbereich min. Abstellplatz behindertengerecht auszugestalten ist. Diese haben sich gut in die Gesamtgestaltung des Freiraums zu integrieren. Die Ausgestaltung der Abstellplätze für Besucher innerhalb der Vorplatzbereiche sowie innerhalb der Erschliessungsbereiche ist im Rahmen des zuhanden des Baubewilligungsverfahrens einzureichenden Freiraumprojekts aufzuzeigen. Umwelt Art. Energie Bei Hochbauten sind die Gebäudehüllen mindestens im jeweils gültigen MINERGIE- Standard oder einer ökologisch gleichwertigen Lösung zu realisieren. Art. Entsorgung Technisch bedingte Einrichtungen im Zusammenhang mit der Entsorgung sind im Gebiet der im Situationsplan :500 zum Überbauungsplan definierten Bereiche Entsorgung anzuordnen und haben sich gut in die Gesamtgestaltung des Freiraums zu integrieren. Etappierung Art. Etappierung Wird die Überbauung in Etappen realisiert, ist die Umgebungsgestaltung nach jeder Etappe so auszubilden und abzuschliessen, dass die Überbauung als fertigerstellt in Erscheinung tritt. Die Gestaltung der Oberdorfstrasse gemäss Art. 9 SBV sowie die Entsorgung gemäss Art. SBV sind im Rahmen der ersten Etappe zu realisieren bzw. sicherzustellen. Schlussbestimmungen Art. 4 Inkrafttreten Der Überbauungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement des Kantons in Kraft. Überbauungsplan Oberhof Sonderbauvorschriften 0 Öffentliche Auflage, Stand 8. Februar 06
Kanton Glarus. Gemeinde Glarus Süd. Überbauungsplan Heulosen
Kanton Glarus Gemeinde Glarus Süd Überbauungsplan Heulosen Schwanden (Parz. 90) Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom: Von der Gemeindeversammlung angenommen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:
MehrÜberbauungsplan "Im Feldli", Mollis
Überbauungsplan "Im Feldli", Mollis Sonderbauvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Überbauungsplans: - Überbauungsplan 1:500 Für die Grundstücke Grundbuch Mollis Parzellen Nummer 2342, 2360,
MehrGestaltungsplan Im Ifang"
Stadt Baden Kanton Aargau Gestaltungsplan Im Ifang" gemäss 21 BauG Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 swisstopo (JA130142) 1. Mitwirkung
MehrVorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian
Kanton Graubünden Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Mitwirkungsauflage Bearbeitungsstand 28. April 2017 Impressum Bauherrschaft
MehrGestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften
Gemeinde Horw Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom 3. März bis 1. April 014 Vom Gemeinderat beschlossen am... Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Markus
Mehr4-b/103. Gestaltungsplan "Dorfzentrum Deitingen" Sonderbauvorschriften. Gemeinde Deitingen. Kanton Solothurn. vom 11.
Gemeinde Deitingen 4-b/0 Kanton Solothurn Gestaltungsplan "Dorfzentrum Deitingen" Sonderbauvorschriften vom. September 00 Öffentliche Auflage vom. März 009 bis. April 009 Beschlossen vom Gemeinderat am.
MehrPrivater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften
KANTON ZÜRICH Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften EIGENTÜMER Unterzeichnung vom Grundeigentümer Specogna Immobilien STADTRAT Beschluss vom Stadtratspräsident: Verwaltungsdirektor:
MehrBEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993
BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement
MehrGestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften
Gemeinde Möriken-Wildegg Kanton Aargau Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften gemäss 21 BauG weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Vorprüfungsbericht vom... Mitwirkungsbericht
MehrQUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE (IN KRAFT SEIT 7. APRIL 999) Quartierplan-Reglement Obere Mühle der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Einwohnergemeinde Gelterkinden
MehrBesondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Bernhardswies II
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Bernhardswies II Inkl. Teilaufhebung des bestehenden Gestaltungsplanes vom 04. August 997 mit Änderungen vom 08. April 998 und vom 08. November 004 gemäss Art.
MehrImmobilien-Anlagestiftung Turidomus c/o Pensimo Management AG Obstgartenstrasse 19 Postfach 246, 8042 Zürich
Privater Gestaltungsplan Tüfwis / Spichergasse Vorschriften gemäss 83 ff. PBG Entwurf für die öffentliche Auflage: 16. Februar 017 Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans - Situationsplan 1:500 - Bericht
MehrQuartierplan-Reglement
Kanton Basel-Landschaft Quartierplan-Reglement ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE Impressum Ersteller Bearbeitung Datei-Name www.stierli-ruggli.ch info@stierli-ruggli.ch M. Ruggli / B. Bauer 901_Reg01_0160601_Planauflage.docx
MehrTeiländerung Überbauungsplan Ziegelhof
Öffentliche Auflage 13. Mai 2015 Teiländerung Überbauungsplan Ziegelhof Besondere Vorschriften Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Mai 2009 Teiländerung vom Gemeinderat erlassen am:... Der Gemeindepräsident:...
MehrÜberbauungsplan Langrüti Mitte
Kanton St. Gallen Stadt Rapperswil-Jona Überbauungsplan Langrüti Mitte Planungsbericht Inhalt 1 Ausgangslage 2 2 Zielsetzung 4 3 Richtprojekt 5 4 Kennwerte / Nachweise 7 Anhang 9 Ziegler+Partner Architekten
MehrBEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987
BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise
MehrPrivater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:
Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002
MehrEinwohnergemeinde Mühlethurnen
Einwohnergemeinde Mühlethurnen Kanton Bern Überbauungsordnung Dorfplatz mit Änderung des Zonenplanes und Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nach KoG Parzellen Nrn. und 45 Erlass im Verfahren nach
MehrÖffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West. Vorschriften
Gemeinde Egg Kanton Zürich Öffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West Vorschriften Entwurf für die Gemeindeversammlung vom 31. 3. 2014 Festgesetzt durch die Gemeindeversammlung vom 31. März 2014: Der
MehrBEBAUUNGSPLAN FELMIS VOM 26. JANUAR 2006
EAUUNGSPLAN FELMIS VOM 6. JANUAR 006 AUSGAE 9. AUGUST 006 NR. 60 INHALT I. ZWECK UND GELTUNGSEREICH 3 Art. 1 Zweck 3 Art. Geltungsbereich 3 Art. 3 Verhältnis zu Zonenplan und kommunalen Reglementen 3 II.
MehrPrivater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB», Zürich-Altstadt
70. Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB», Zürich-Altstadt Gemeinderatsbeschluss vom 0. November 0 A. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die Schaffung von bau- und planungsrechtlichen
MehrEINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement Quartierplan Spiss 2007 / 2009 / 2010 Die Einwohnergemeinde von Zermatt - eingesehen den Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 2. Änderung vom 20. Oktober 2004
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. Änderung vom 0. Oktober 004 zum Baureglement vom 5. April 1994 Kanton St. Gallen Gemeinde Flums Auflageexemplar UBERBAUUNGSPLAN RUFISTRASSE Vom Gemeinderat erlassen am, Der Gemeindepräsident
MehrZÜST GÜBELI GAMBETTI ARCHITEKTUR UND STÄDTEBAU AG GRUBENSTRASSE ZÜRICH T /7
VERSION FÜR ÖFFENTLICHE AUFLAGE / 14.04.2014 AUFSTELLUNG Vom Grundeigentümer aufgestellt am Kat. Nr. 3031 Stadt Kloten ZUSTIMMUNG Vom Grossen Gemeinderat festgesetzt am Namens des Grossen Gemeinderates:
MehrZustimmung Gemeindeversammlung am. Der Präsident: Der Protokollführer: Von der Baudirektion genehmigt am. BDV-Nr.: Publiziert am. In Kraft getreten am
22. Dezember 2016 Kanton Zürich PRIVATER GESTALTUNGSPLAN Areal Ernst Schweizer AG, Metallbau Vorschriften Zustimmung Gemeindeversammlung am Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Protokollführer:
MehrGestaltungsplan Hübelweg
Gemeinde Niederlenz Kanton Aargau Gestaltungsplan Hübelweg gemäss 21 BauG Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 2013 swisstopo (JA130142)
MehrSBV Gestaltungsplan Holzgass Stachen
SBV Gestaltungsplan Holzgass Stachen 9.0.08 I. Allgemeines Art. Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Holzgass Stachen besteht aus dem Situationsplan im Massstab :500, den Sonderbauvorschriften, den Beilageplänen
MehrStadt Steckborn. Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am mit Entscheid Nr.:.
Stadt Steckborn Gestaltungsplan «Lindenareal», Steckborn Sonderbauvorschriften Stand: 28. April 2017, Öffentliche Auflage Öffentliche Auflage vom 5. bis 26. Mai 2017 Vom Stadtrat beschlossen am 24. April
MehrEinwohnergemeinde Interlaken. Überbauungsordnung Nr. 20 «Artos» Überbauungsvorschriften (UeV) BESCHLUSSFASSUNG
BESCHLUSSFASSUNG Einwohnergemeinde Interlaken Überbauungsordnung Nr. 20 «Artos» (UeV) Die Überbauungsordnung besteht aus: Überbauungsplan weitere Unterlagen: Erläuterungsbericht (inkl. Mitwirkungsbericht)
MehrZonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»
Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere
MehrZustimmung Gemeindeversammlung am... Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident:... Der Protokollführer:...
1 Kanton Zürich Gemeinde Richterswil PRIVATER GESTALTUNGSPLAN "Mülenen" VORSCHRIFTEN mit öffentlich-rechtlicher Wirkung Zustimmung Gemeindeversammlung am... Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident:...
MehrRegeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft
Regeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft Philipp Maurer, Raumplaner ETH NDS SIA Sarnen, 2. Juni 2016 2 Warum Regeln? Abbruch und Wiederaufbau seit 2012 zulässig. Art. 24c Abs.
MehrBegriffe und Messweisen
Vernehmlassungsentwurf 05.07.04 Anhang Begriffe und Messweisen 1. Gebäude und Gebäudeteile 1.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung
Mehr.. r'~ 8,! 2~1~) Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz. Sonderbauvorschriften GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA. bis
Architektur. Planung Ausführung' PQM URS WETTSTEIN GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz Sonderbauvorschriften 26.03.12 Öffentliche Auflage vom: ' : O-e bis... r'~ 8,!
MehrGestaltungsplan "Nussbaum" Kat. Nr. 561/563/566, Eisenbahnstr. 3-9, 8840 Einsiedeln. Erlassen vom Bezirksrat Einsiedeln mit BRB Nr... vom...
RUEDI ZEHNDER DIPL. ARCHITEKT HTL/STV FURRENMATTE 3-8840 EINSIEDELN TEL. 055-418 74 84 FAX. 055-418 74 80 e-mail: info@rza.ch Internet: www.rza.ch Planung und Realisation von Wohn und Gewerbebauten Bezirk
MehrErschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende
Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015) (zu 64 Abs. 1) In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen
MehrVorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»
701.510 Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003 Art. 1 Geltungsbereich 1 Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz,
MehrQUARTIERPLAN-REGLEMENT ROSENECK
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN QUARTIERPLAN-REGLEMENT ROSENECK (IN KRAFT SEIT 6. MÄRZ 004) Quartierplan-Reglement Roseneck der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Einwohnergemeinde Gelterkinden erlässt
MehrBESONDERE VORSCHRIFTEN
GEMEINDE ALTENDORF QUARTIERGESTALTUNGSPLAN T ROT T ACH ER BESONDERE VORSCHRIFTEN.../CJ /. 22..4~. "Zl 7":2 Oeffentlleh aufgel egt vom // ft?.z7: bl s r.,-. //.. 26. Aua.1977 Vom Gemelnderat genehmlgt am.
MehrQuartierplan "Ribi" Quartierplanreglement
Kanton Basel- Landschaft Quartierplan "Ribi" Quartierplanreglement Exemplar Beschluss des Gemeinderates: Beschluss der Gemeindeversammlung: Referendumsfrist Urnenabstimmung: Publikation Planauflage im
MehrEinwohnergemeinde Schönenbuch
Einwohnergemeinde Schönenbuch Mitwirkungsunterlagen Revision Zonenreglement Siedlung Datum: 29.09.14 Mitwirkungsverfahren - Öffentliche Einsichtnahme in die Mitwirkungsunterlagen (bei der Gemeindeverwaltung)
MehrÜberbauungsplan Panorama
Überbauungsplan Panorama Bitzi, Obstalden Gemeinde Glarus Nord 12. Oktober 2015 Planungsbericht spaeltyschiesser Architektur Planung Entwicklung Lerchenstrasse 22 8754 Netstal Telefon: 055 / 640 11 89
MehrGestaltungsplan Mühlebach
Kanton Schwyz Gemeinde Altendorf Gestaltungsplan Mühlebach Sonderbauvorschriften 1lt.,- 4, 7. 2 8 20 Tage öffentlich aufgelegt vom bis.. Vom Gemeinderat erlassen am ~..~:..~.. :.:...?.. ~~.. Gemeinde Altendorf.
Mehr(1 ~~ A Liegenschaften Schweiz AG
Kanton Schwyz Gemeinde Freienbach 27.5.2002 Gestaltungsplan Ufenaustrasse Sonderbauvorschriften von der Grundeigentümerin genehmigt: Römisch-katholische Kirchgemeinde / Sigristenpfrund o.lf~...~~ Datum
MehrDie Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Die im Kanton Zürich Delegiertenversammlung ZPW 20. September 2017 Walter von Büren 1 IVHB Interkantonale Vereinbarung über die. Ziel: Vereinheitlichung der
MehrPrivater Gestaltungsplan «Dolder Waldhaus», Zürich-Hottingen
70.67 Privater Gestaltungsplan «Dolder Waldhaus», Zürich-Hottingen vom 9. November 0 Der Gemeinderat, nach Einsichtnahme in die Weisung des Stadtrats vom 9. Juli 0 beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
MehrBebauungsplan Möbel Gallati / Motel Sihlbrugg, Baar
Seite 89 Traktandum 6 Bebauungsplan Möbel Gallati / Motel Sihlbrugg, Baar 1. Einleitung Auslöser für die planerischen Arbeiten im Gebiet angrenzend an den Ebertswilerkreisel ist die Absicht der Eigentümer
MehrBegriffe und Messweisen
Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht
MehrSTRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006
STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich
MehrPrivater Gestaltungsplan Tannenstrasse Vorschriften
Gemeinde Embrach Kanton Zürich Privater Gestaltungsplan Tannenstrasse Vorschriften gemäss 83 ff. PBG Die Grundeigentümerin: Erbengemeinschaft Geschwister Bächi, vertreten durch Esther Büchi:... Ort, Datum:...
MehrGemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren
STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung
MehrBebauungsplan "Seetalplatz Nord, A4/A5"
Gemeinde Emmen Kanton Luzern Bebauungsplan "Seetalplatz Nord, A4/A5" gemäss 68 ff. PBG Sonderbauvorschriften (SBV) Stand vom Gemeinderat verabschiedet am 26. August 2015 9RP *HPHLQGHUDW DP 1RYHPEHU YHUDEVFKLHGHW
MehrAbänderung des rechtsgültigen Gestaltungsplanes "Unterdorf", 5014 Gretzenbach datierte Bewilligung des Gestaltungsplanes vom 21.
Kanton Solothurn SONDERBAUVORSCHRIFTEN Teilerschliessungs- und Gestaltungsplan "Unterdorf" Abänderung des rechtsgültigen Gestaltungsplanes "Unterdorf", 5014 Gretzenbach datierte Bewilligung des Gestaltungsplanes
MehrVII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011
Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31 63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen
MehrQuartierplanung Johanneshof. Stellungnahme zum kantonalen Vorprüfungsbericht Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 05.
Quartierplanung Johanneshof Stellungnahme zum kantonalen Vorprüfungsbericht Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 05. Dezember 2012 Einreichung der Unterlagen Die Quartierplanunterlagen Johanneshof,
MehrParkplatzverordnung 2000
Kanton Zürich 2000 Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2000 Namens der Gemeindeversammlung Die Präsidentin: Annemarie Jung Der Gemeindeschreiber: Gerhard Kalt Vom Regierungsrat mit RRB Nr.
MehrNutzungsstudie von Kim Strebel Architekten, Aarau
von Kim Strebel Architekten, Aarau Rahmenbedingungen Parzelle Zonenvorschriften BO W3 Wohnzone dreigeschossig - Vollgeschosse 3 - Ausnutzung 0.6 - Gebäudehöhe 11 m - Grenzabstand klein 4 m - Grenzabstand
Mehrllh-1111 Gestaltungsplan Zentrum Sonderbauvorschriften IIU '111 Planteam Gemeinde Wangen b.o. Kanton Solothurn
Gemeinde Wangen b.o. Kanton Solothurn Gestaltungsplan Zentrum Sonderbauvorschriften. Öffentliche Auflage vom. September 009 bis 0. Oktober 009. Öffentliche Auflage vom. Mai 00 bis 9. Juni 00 Beschlossen
MehrGEMEINDE HAEGENDORF. Gestaltungsplan Bodenmatt Nord-West (GPm)/ Süd-West (GPn)/ Haegendorf SONDERBAUVORSCHRIFTEN
Mai 1983 GEMEINDE HAEGENDORF KANTON SOLOTHURN Gestaltungsplan Bodenmatt Nord-West GPm)/ Süd-West GPn)/ Haegendorf SONDERBAUVORSCHRIFTEN A ERLASS 1 Gestützt auf Artikel 44 und 45 des kantonalen Bauges~tzes
MehrBERICHT UND ANTRAG NR. 1322
BERICHT UND ANTRAG NR. 1322 an den Einwohnerrat von Horw Bebauungsplan Felmis Sehr geehrter Herr Einwohnerratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Einwohnerräte 1. Ausgangslage Mit der Teilrevision
MehrTeil C Parkplatz-Verordnung
Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil C Parkplatz-Verordnung Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2004 ARV
Mehr7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für
).--. -~c---------- -- ----~~~~ ~t.i,[ KANTON SOLOTHURN GEMEINDE BIBERIST SPEZIELLER BEBAUUNGSPLAN "UNTERE NEUMATT 11 -WEST Zonen- und Bauordnung Die Einwohnergemeinde Biberist erlässt hiermit auf Grund
MehrREVISION ZONENREGLEMENT
REVISION ZONENREGLEMENT Themen Allgemeine Informa.onen Vorschläge der Kommission Stellungnahme Gemeinderat Weiteres Vorgehen Fragen und Diskussion ALLGMEINE INFORMATIONEN Kommission Markus Chapuis Erwin
MehrBEBAUUNGSPLAN. Gewerbegebiet Ried. Gewerbegebiet Ried II. 3. Änderung
Gemeinde St. Johann Gemarkung Würtingen Landkreis Reutlingen BEBAUUNGSPLAN Gewerbegebiet Ried und Gewerbegebiet Ried II 3. Änderung ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Inhaltsverzeichnis Blatt 1 3 Außerkraftsetzung
MehrKanton Zürich Gemeinde Mönchaltorf. Bestimmungen. Von den Grundeigentümern aufgestellt am (siehe folgende Seite)
Kanton Zürich Gemeinde Mönchaltorf Teilrevision Privater Gestaltungsplan Silbergrueb Von den Grundeigentümern aufgestellt am (siehe folgende Seite) Von der Gemeindeversammlung zugestimmt am Namens der
MehrQuartierplan-Reglement
Kanton Basel-Landschaft Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung Mitwirkungsverfahren Impressum Ersteller Bearbeitung Datei-Name www.stierli-ruggli.ch info@stierli-ruggli.ch Ralph Christen 0606_Reg0_Vorprüfung_Mitwirkung
MehrRichtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen)
Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) I. Geltungsbereich, Begriffe Art. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Reklameeinrichtungen auf dem Brugger Stadtgebiet,
MehrSonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Central"
Einwohnergemeinde Breitenbach Kanton Solothurn Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Central" Öffentliche Auflage vom 05. Mai bis 03. Juni 2006 c Vom Gemeinderat Breitenbach genehmigt mit Beschluss Nr...
MehrPrivater Gestaltungsplan Ghöngg. Vorschriften. Kanton Zürich Gemeinde Wila. mit öffentlich- rechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG
Kanton Zürich Gemeinde Wila Privater Gestaltungsplan Ghöngg mit öffentlich- rechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG Vorschriften 21.10.2010 Vom den Grundeigentümern festgesetzt am: Der Grundeigentümer Politische
MehrSONDERBAUVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN STUTZ-MATTHOF VOM 22. MAI 2014
SONDERBAUVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN STUTZ-MATTHOF VOM 22. MAI 2014 A U S G A B E 2 2. M A I 2 0 1 4 N R. 684 INHALT Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten 3 Art. 3 Baubereiche
MehrVorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Zoo Zürich», Zürich-Hottingen
701.740 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Zoo Zürich», Zürich-Hottingen Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 1996 1 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich, Bestandteile 1 Der Gestaltungsplan
MehrQuartierplan Rheinfelderstrasse - Wartenbergstrasse Parzelle Nr. 707, 4127 Birsfelden. Quartierplanreglement / Sonderbauvorschriften (verbindlich)
Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Birsfelden Quartierplan Rheinfelderstrasse - Wartenbergstrasse Parzelle Nr. 707, 4127 Birsfelden Wohn- und Geschäftsüberbauung, Rheinfelderstrasse 38-42, 4127 Birsfelden
MehrEinbezug von Altbauten in Arealüberbauungen
Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche
MehrRevision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung
Revision Orts- und Zonenplanung Informationsveranstaltung 5. Januar 2016 Gegenstand der Revision Zur Vorprüfung und Mitwirkung gelangen: Bau- und Zonenreglement (BZR) Gesamtzonenplan Gegenstand der Revision
MehrBBP Unterfeld Schleife Nord, Änderungen und Abklärungen aufgrund BPK vom 18. Januar und 2. Februar 2016
G2369.1 Beilage Stadt Zug Baudepartement Stadtplanung BBP Unterfeld Schleife Nord, Änderungen und Abklärungen aufgrund BPK vom 18. Januar und 2. Februar 2016 Die Höhe des Dachrandes soll klarer definiert
MehrMessweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Artikel 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe
Mehr1 Begriffe und Messweisen 1.1 Massgebendes Terrain
7. Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 5.05.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung
MehrReglement für Reklameanlagen
Reglement für Reklameanlagen GEMEINDE ROMANSHORN Reglement für Reklameanlagen Gestützt auf 96 des Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 28. April 1977 und auf Art. 55 des Baureglementes der Munizipalgemeinde
MehrHarmonisierung der Baubegriffe. Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Kanton Zürich Harmonisierung der Baubegriffe Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV). Juni 017 1/8 Fassung A: Gültigkeit für Gemeinden, welche ihre Bau- und Fassung vom 1. Juli 009 Fassung vom 1. März 017
MehrBEZIRK KÜSSNACHT AM RIGI AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
Fä/rs BEZIRK KÜSSNACHT AM RIGI AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL BEZIRKSRAT 05. April 1995 Versand am: 1 2. April 1995 Nr. 1042 Gestaltungsplan Nr. 1/1994 (3. Ausschreibung) Bauherrschaft: Bauvorhaben: Standort:
MehrBaugesuch «Oberstadt» erste Etappe. 31. Januar 2017
Baugesuch «Oberstadt» erste Etappe 31. Januar 2017 Bewegte Geschichte 2005: Erste Idee einer ökologischen Wohnsiedlung «Wohninsel Aarburg» Möglichkeit Landabtausch mit Kanton Im Rahmen der Stadtaufwertung
MehrAUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
AUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Der beauftragte Techniker Meran, im November 1997 Dr.Ing.Siegfried Unterberger
MehrVorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hürlimann-Areal, Zürich-Enge
701.330 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hürlimann-Areal, Zürich-Enge Gemeinderatsbeschluss vom 3. November 1999 1 Art. 1 Geltungsbereich Für das Gebiet zwischen der Brandschenkestrasse und der
MehrZonen mit Planungspflicht ZPP R Scheidgasse Geringfügige Änderung nach Art. 122 Abs. 7 BauV
Zonen mit Planungspflicht ZPP R Scheidgasse Geringfügige Änderung nach Art. 122 Abs. 7 BauV bestehend aus - Baureglement Art. 59 - Erläuterungsbericht Änderung Zonen mit Planungspflicht ZPP R Scheidgasse
Mehr36/15 Ergänzungsbericht
Gemeinderat 36/15 Ergänzungsbericht betreffend Erlass des Bebauungsplans "Bahnhofplatz Nord A2/A3" inkl. zugehöriger Sonderbauvorschriften Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren 1 Grundlagen zum
MehrSeinerzeitiger Gestaltungsplanzweck
Zonenplan GP Stümel Traktanden 1. Begrüssung 2. Ziel der heutigen Veranstaltung 3. Seinerzeitiger Zweck des Gestaltungsplans 4. Ist-Zustand 5. Handlungsoptionen 6. Revision des Gestaltungsplans Stümel?
MehrQUARTIERPLANREGLEMENT
Gemeinde Nenzlingen Quartierplanung Breitimatt QUARTIERPLANREGLEMENT Beschlussfassungsexemplar. August 0 INHALT ERLASS... ZWECK UND ZIELE DER PLANUNG... GELTUNGSBEREICH UND INHALT... LAGE, GRÖSSE UND KUBISCHE
MehrBegründung zur Örtlichen Bauvorschrift für den Bereich der Außenbereichssatzung Meinershauser Straße Gemeinde Grasberg - Abschrift -
Begründung zur Örtlichen Bauvorschrift für den Bereich der Außenbereichssatzung Meinershauser Straße Gemeinde Grasberg - Abschrift - (Proj.-Nr. 28879-197) Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. PLANAUFSTELLUNG...
MehrDekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)
Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Vom 13. Dezember 1977 (Stand 1. August 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 159 Abs. 2 des
MehrRichtlinie über die Gestaltung von privaten Möblierungen der Gastronomie Im öffentlichen Straßenraum. Inhaltsverzeichnis
Vom 07.11.2012 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Ziel der Richtlinie... 2 2. Anwendungshinweise... 2 3. Räumlicher Geltungsbereich... 2 4. Gastronomische Außenmöblierungselemente... 3 4.1. Allgemeine Grundsätze...
MehrMerkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet
Seite von 7 Merkblatt Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Für Pflanzungen sowie für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften
MehrQuartierplan «QP 2 Bahnhof-Zentrum» Sissach BL
Gemeinde Sissach, Kanton Basel Landschaft Quartierplan «QP Bahnhof-Zentrum» Sissach BL Quartierplan Parzellen Nr. 74, 75, 77 und 78 Reglement gemäss 4 und 37 RBG vom 0. Februar 07 Zur öffentlichen Auflage
MehrGemeinde Aesch Quartierplanung Birsmatt. Quartierplanreglement Vorlage Beschluss Gemeindeversammlung Stand:
Gemeinde Aesch Quartierplanung Birsmatt Quartierplanreglement Vorlage Beschluss Gemeindeversammlung Stand: 0.07.201 BESCHLUSSFASSUNG Beschluss des Gemeinderates: 6. August 201 Beschluss der Gemeindekommission:
MehrÄnderung baurechtliche Grundordnung
Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung:
MehrZentrumsentwicklung Spreitenbach Polit-Apéro 27. September 2016
Zentrumsentwicklung Spreitenbach Polit-Apéro 27. September 2016 Motivation Ende der 60er-Jahre erfolgt in Spreitenbach der Bau des ersten Schweizer Shoppingcenters Erwerb durch Credit Suisse (CS REF Interswiss)
MehrG E M E I N D E K I L L W A N G E N
G E M E I N D E K I L L W A N G E N Reglement Unterhalt und Übernahme von Privatstrassen vom 1. November 2011 (mit Änderung von 7 Abs. 3 vom 17. September 2012) 1 Der Gemeinderat beschliesst gestützt auf
MehrProtokollauszug. 5 "Schönegg" Näfels - 2. Eingabe Überbauungsplan. 02. Sitzung vom 22. Januar 2014 Traktandum C Geschäfte allgemein
Protokollauszug 02. Sitzung vom 22. Januar 2014 Traktandum C Geschäfte allgemein 5 "Schönegg" Näfels - 2. Eingabe Überbauungsplan Ausgangslage Das Gebiet Schönegg mit einer Gesamtfläche von rund 2.8 ha
MehrInformationen zur Arealentwicklung Bahnhof Engelberg. Engelberg, 11. Mai 2017.
Informationen zur Arealentwicklung Bahnhof Engelberg. Engelberg, 11. Mai 2017. Ausgangslage. Um eine übergeordnete, richtungsweisende Leitidee für das Areal zu finden, haben sich die zwei Grundeigentümer,
MehrStadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben
Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über
Mehr307 Zürich, 1. Oktober 2008
GR Nr.2008/458 Weisung des Stadtrates an den Gemeinderat 307 Zürich, 1. Oktober 2008 Privater Gestaltungsplan Grünmatt, Zürich Wiedikon 1. Gebiet und Zweck des Gestaltungsplans Der Private Gestaltungsplan
Mehr