Krankenversicherung Freiberufler müssen, wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch, krankenversichert

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1 GründerZeiten 4 Anmeldungen Gewerbetreibende müssen ihr Gewer be beim Gewerbeamt anmelden. Frei be ruf - ler haben es hier einfacher. Sie müssen sich erst einmal nur beim Finanzamt re - gistrieren lassen. Die Anmeldung beim Finanzamt kann ganz formlos sein: also in einem Brief nur mit Ihrem Namen und einer kurzen Beschreibung dessen, was Sie vorhaben. Das sollten Sie allerdings spätestens vier Wochen nach Auf - nahme der Tätigkeit abgeben. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Nach der Meldung schickt Ihnen das Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Darin müssen Sie Angaben zu Ihrer geplanten Tätigkeit und zu Ihren erwarteten künftigen Umsätzen und Gewinnen machen. Sie sollten dabei sorgfältig vorgehen und Ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen realistisch und nicht allzu vorsichtig einschätzen. Wenn Sie Ihre Gewinne nämlich zu niedrig einschätzen und sie doch deutlich höher ausfallen, drohen Ihnen später größere Steuer nach zahlungen. Freiberufler oder nicht Wenn Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt haben, teilt Ihnen das Finanzamt Ihre Steuer nummer zu. Außerdem legt es anhand Ihrer Angaben zunächst einmal fest, ob es Sie wie einen Gewerbetreibenden oder wie einen Freiberufler behandelt. Wenn es Sie als Freiberufler führt, ist damit aber oft noch nicht entschieden, dass Sie da - mit für immer als Freiberufler anerkannt sind. Das Finanzamt prüft meist erst viel später im Rahmen einer Betriebs prü fung, ob Sie tatsächlich freiberuflich tätig sind oder nicht. Achtung: Es kann richtig teuer werden, wenn man Sie nach träglich als Gewerbetreibenden ein stuft und Sie dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen. Also lassen Sie sich schon zum Start beraten, ob Sie als Frei berufler durchgehen werden oder nicht. Und legen Sie wenn Sie unsicher sind vorsichtshalber genügend Geld auf die hohe Kante. Anmeldung im Internet Sie können den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übrigens auch über das Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen im Internet abrufen, ganz einfach am PC ausfüllen und anschließend an das Finanzamt mailen. Krankenversicherung Freiberufler müssen, wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch, krankenversichert sein: entweder in der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung. Ein Sonderfall sind hier die selbständigen Künstler und Publizisten. Sie müssen sich über die Künstlersozialversicherung krankenversichern. Geringere Beiträge für Kleinunternehmer: Sowohl für Bezieher des Gründungs zuschusses als auch für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbständige, die im Jahr 2010 nachweislich weniger als 1.916,25 Euro verdienen, gilt ein geringe rer Mindestbeitrag. Dieser basiert auf einer Einnahme von 1.277,50 Euro. Bei der Berechnung berücksichtigt die Kran ken kasse auch das Ver mögen des Selbstän digen und das Ein kommen und Ver mö gen von denjenigen Personen, die mit dem Selb stän di gen zusammenleben. Gesundheitsamt An das Gesundheitsamt müssen sich alle nichtärztlichen Heilberufe wenden, also z. B. ein Physiotherapeut. Handelsregister Eine Eintragung ins Handelsregister ist nur dann nötig, wenn Sie eine Rechtsform gewählt haben, die ins Handelsregister eingetragen werden muss (wie beispielsweise eine GmbH) oder wenn Sie bei anderen Rechtsformen zu den Kaufleuten zählen. Partnerschaftsregister Beim Partnerschaftsregister müssen Sie sich melden, wenn Sie sich für die Part ner - schaftsgesellschaft entschieden ha ben. Agentur für Arbeit Zu ihr muss man nur dann Kontakt aufnehmen, wenn man Arbeitnehmer be - schäftigt. Mehr Gründungen in den freien Berufen Die Zahl der Selbständigen in den freien Berufen hat deutlich zugelegt: Sie hat sich in der Zeit von 1992 bis 2009 verdoppelt. Das hat das Institut für Freie Berufe in Nürnberg (IFB) ermittelt. Ihre Zahl ist von auf etwa gestiegen. Zum Vergleich: Die Zahl der Selbstän di gen in Deutschland insgesamt ist von rund drei Millionen im Jahr 1992 auf rund 4,1 Millionen im Jahr 2008 an - gewachsen (Quelle: IfM-Bonn). Zunehmender Bedarf an fachlichem Beistand Der Trend zu mehr unternehmeri scher Selbständigkeit von Frei be ruflern ist nach Einschätzung des IFB kaum aufzuhalten. Dies liegt vor allem an der Entwicklung der Arbeitswelt insgesamt: hin zu einer Dienstleistungsgesell schaft, in der ohnehin mehr Menschen selbständig tätig sind. Die Entwicklung der konkreten Berufsbilder bei den freien Berufen hängt vor allem davon ab, dass die Menschen in einer im mer komplexe ren und damit unüberschaubaren Le - benswirklichkeit zunehmend fachlichen Beistand brauchen. Immer mehr Bürger, Unter neh men oder Behör den suchen Unter stützung und Hilfe, um sich die Welt erklären und bei alltäglichen Pflich ten helfen zu lassen. In diesem Zu sammenhang spielt die enge Ver trauens beziehung zwischen Frei beruf ler und Auftraggeber ein he raus ra gen des Cha rakteristikum der Frei beruflichkeit eine besonders wichtige Rolle. Kammer Einige freie Berufe müssen in der Regel Pflichtmitglieder in ihrer zuständigen Kammer sein (verkammerte freie Be - rufe). Die wichtigste Aufgabe dieser Kammern ist: Sie entscheiden über die Berufszulassung ihrer Mitglieder. Diese müssen dafür einen entsprechenden Antrag stellen. Danach überprüfen die Kammern vor allem, ob der Antragsteller die erforderlichen Qualifika tionen nachweisen kann. Sie stellen außer - dem die Regeln auf, nach denen die

2 5 GründerZeiten Kammermitglieder ihren Beruf aus üben müssen. Und sie kontrollieren, ob die Kammermitglieder sich an diese Re geln halten. Berufsunfallversicherung Selbständige müssen sich in der Regel auch in der zuständigen Berufs genossen schaft versichern. Diese Berufsgenos senschaften sind die Träger der gesetz li chen Berufsunfallversicherung. Außer dem kann man sich hier für den Fall von Berufskrankheiten versichern. Je nach Berufssparte sind Freiberufler tatsächlich Pflichtmitglieder in ihrer Berufsgenossenschaft. Andere können sich dort freiwillig versichern. Wer An - g estellte hat, muss diese auf jeden Fall in der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. 3 Die Verwaltungs-Berufs genossenschaft (VBG) Sie ist die Berufsgenossenschaft der Ban - ken, Versicherungen, Verwal tun gen und auch der freien Berufe. Sie hat nur Mitglieder, die sich freiwillig versichern wollen: z. B. Rechtsanwälte, No tare, Wirtschaftsprüfer, Steuer berater, Beratende Betriebs- und Volkswirte, Architekten, Ingenieure, Wissen schaft ler, Sachverständige, Schriftsteller, Künstler aus den Bereichen Wort, Musik, bildende Kunst und darstellende Kunst, Designer und Berufe der IT-Branche. 3 Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) In der Berufsgenossenschaft für Ge sund - heitsdienst und Wohlfahrtspflege sind pflichtversichert: Physiotherapeuten, Hebammen, Masseure, medizinische Bademeister, Fußpfleger, Logopäden, Kranken- und Altenpfleger, Betreiber von ambulanten Pflegediensten und Betreiber von privaten Tages einrich tun - gen für Kinder. Alle anderen Frei be rufler aus Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege können sich hier freiwillig versichern, also z. B. Ärzte oder Apotheker. 3 Berufsgenossenschaft für Druck und Papierverarbeitung (BGDP) In der Berufsgenossenschaft für Druck und Papierverarbeitung sind pflichtversichert: Fotografen, Foto-Designer, und Bildberichterstatter, soweit sie ihre Fotos im eigenen Labor selbst entwickeln. Freiwillig versichern können sich hier alle Freiberufler aus dem Bereich Druck und Papierverarbeitung. 3 Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro (BG ETE) Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro ist zuständig u. a. für Kameraleute und alle, die mit der Herstellung und Vorführung von Lichtbildstreifen Rechtsfragen für Freiberufler Berufszulassung Nicht jeder darf jeden freien Beruf einfach ausüben. Eine ganze Reihe von freiberuflichen Tätigkeiten erfordert eine hohe fachliche Kompetenz und eine entsprechende Ausbildung. Diese Kompetenz und Ausbildung muss man nachweisen. Das ist zumindest so in den freien Berufen, bei denen die Berufszulassung fest geregelt ist. Daher heißen diese Berufe auch geregelte freie Berufe. 3 Verkammerte Freiberufler, die also Mitglieder bei einer Kammer sind, müssen dafür ihre Kammer kontaktieren. Diese erteilt ihnen auf Antrag eine Be - rufszulassung. 3 Andere freie Berufe, beispielsweise nicht-ärztliche Heilberufe wie etwa Heil prakti ker, erhalten diese Zulassung z. B. bei öffentlichen Einrichtungen, in diesem Falle beim Gesundheitsamt. 3 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen dafür zur IHK oder zum zuständigen Gericht. 3 Bestimmte Freiberufler (z. B. Jour na - listen oder Künstler) können ihre Arbeit ohne Erlaubnis aufnehmen. Dass die Zulassungshürde für viele freie Berufe so hoch liegt, hat mit ihrer be son deren gesellschaftlichen Bedeutung zu tun: weil sie z. B. die medizinische Ver sor gung gewährleisten, der Rechts pflege dienen oder eine unabhängige Bera tung anbieten. Darüber hinaus ha ben einige freie Berufe eine besondere ord nungs poli tische Funktion: z. B. Notare oder Wirtschafts prüfer, Vermessungs inge nieure oder öffentlich bestellte und vereidigte Sach verständige. Ob Frei beruf lern ihre Be rufszulassung wo auch immer er teilt wird, hängt dabei von drei Faktoren ab. befasst sind, in bestimmten Einzelfällen auch IT-Berufe. Sie alle können sich hier versichern, müssen aber nicht. Genauere Informationen (auch zu Krankentagegeld, Erwerbs- oder Be rufs - unfähigkeitsversicherung, Unfall ver sicherung, Lebensversicherungen) ge ben die BMWi-GründerZeiten 41 Per sön - liche Absicherung für Exis tenz gründer und Unternehmer. 3 Persönliche Zuverlässigkeit. Die muss man z. B. durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachweisen. 3 Fachliche Voraussetzungen. Ausschlaggebend ist hier je nach geforderter Qualifikation ein erfolgreiches angeschlossenes Studium oder eine ver - gleichbare Aus- oder Weiter bil dung. 3 Sachliche Voraussetzungen (je nach Tätigkeit). Hier geht es um den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Den muss man je nachdem durch eine Auskunft aus dem Schuldner verzeichnis erbringen. Oder bei einigen Berufen, z. B. bei Steuer beratern, durch die Bescheinigung über eine Berufshaftpflichtversicherung. Welche Freiberufler welchen Nach weis erbringen muss, ist bei der Gründerberatung des Instituts für Freie Berufe zu erfahren. Werbung Werbung und Öffentlichkeitsarbeit sind auch für Freiberufler wichtige Aufgaben. Aber nicht jede Art der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit ist für sie er - laubt. Beispielsweise für verkammerte freie Berufe. Speziell für sie gibt es eine ganze Reihe von Werbe beschrän kungen. Grund: Die Kammern wollen verhindern, dass auf ihr Berufsbild ein Schatten fällt: z. B. durch übertriebene kommerzielle Werbung. Durch sie könnte das Vertrauen der Patienten oder Klienten verspielt werden. Sie könnten durch diese Werbung nämlich auf den Gedanken kommen, dass es z. B. Ärzten eher ums Geld geht als darum, Kranke zu heilen. Wer hier gegen gängige Vorschriften verstößt und sich z. B. durch marktschreierische

3 GründerZeiten 6 Anzeigen in Szene setzt, muss mit Ärger rechnen: und zwar in der Regel mit einer Abmahnung oder einem Bußgeld durch seine Kammer. Anzeigen Anzeigen dürfen nur geschaltet werden, wenn sie in unmittelbarem Zu sammenhang mit der Tätigkeit stehen: z. B. bei einer Neugründung, um bekannt zu machen, dass man in Urlaub fährt oder zurück ist oder etwa bei der Zusam menlegung von Arztpraxen. Verboten sind unzulässige werbliche Elemente wie z. B. Preisangaben. Briefe oder s Mailings per Post oder sind möglich, wenn sie sachliche Informationen transportieren. Beispielsweise Hintergrundinformationen zu Neuigkeiten im Steuerrecht, die ein Steuerberater in einem -Newsletter an Man dan ten verschickt. Für Ärzte ist die Nutzung eingeschränkt. Für alle Gesundheitsberufe sind werbliche Elemente verboten: z. B. bildliche Darstellungen der Wirkweise einer Behandlung. Internetauftritt oder Flyer Selbstdarstellungen (z. B. mit einem Flyer oder im Internet) sind zulässig, wenn sie sich auf sachliche Informationen be - schränken, also z. B. die Tätigkeiten und Arbeitsschwerpunkte des Frei be ruflers. Verboten sind auch hier un zulässige werbliche Elemente: bei Rechts anwälten z. B. der Hinweis auf Wunsch Hausbesuche. Flyer dürfen dann auch per Post oder verschickt werden: aber nur an bestehende Kunden, Mandan ten oder Patienten. Für Internetseiten bieten übrigens einige Kammern Muster an. Praxisschilder oder Geschäfts pa piere Auf Praxisschildern oder auch auf Ge - schäftspapieren dürfen Freiberufler ihre Spezialisierungen angeben (z. B. Fachanwalt für Steuerrecht). Verboten sind wie immer unzulässige werbliche Elemente: bei Architekten z. B. zu auffällige oder übertriebene Büroschilder. Branchenverzeichnisse In Branchenverzeichnissen im Internet oder in den Gelben Seiten dürfen sich Freiberufler mit Namen, Adresse und Tätigkeitsschwerpunkten aufnehmen lassen. Verboten sind unzulässige werbliche Elemente: bei Steuer bera tern z. B. die Angabe irgendwelcher Mitgliedschaften in Kammern oder Verbänden, die nichts mit ihrem Beruf zu tun haben. Bitte fragen Sie für Ihre Werbung sicher heitshalber bei Ihrer Berufs kammer in Ihrem Bundesland nach. Urheberrecht Das Urheberrecht sichert Künstlern und Publizisten die Verfügungsgewalt über die Werke und Texte, die sie geschaffen haben. Das Urheberrecht schützt Sprach werke, beispielsweise Bücher, Dreh bücher oder Liedtexte, Computer programme, Musikwerke wie z. B. Instru mentalwerke oder Lieder, Werke der bildenden Künste, also Gemälde oder Skulpturen, Fotos und Filme, pantomimische Werke oder Tanz choreo grafien und auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie etwa Zeichnungen, Pläne usw. Das Urheberrecht beinhaltet das Recht, das eigene Werk vorzutragen, es vorzuführen, es per Internet zugänglich zu machen, es im Fernsehen oder im Radio auszustrahlen oder es als Video oder CD zu veröffentlichen. Das bedeutet: Verlage, Rundfunk sender, Theater und alle anderen möglichen Nutzer benötigen die Einwilli gung des Urhebers, wenn sie Texte, Musikstücke, Bilder, Fotos usw. vervielfältigen, verbreiten oder ausstellen wollen. Sie müssen dafür eine Vergütung entrichten. Das Urheberrecht enthält nämlich auch Vorgaben, die eine angemessene Vergütung von Kreativen sicherstellen sollen. Verwertungsgesellschaften Nicht immer können Künstler und Pu blizisten aber selbst überprüfen, ob und wo und wie ihre Werke veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Damit sie trotzdem an ihre rechtmäßigen Vergü tungen kommen, werden ihre Urhe berrechte in einigen Fällen von so genannten Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Sie ziehen bei den verschiedenen Nutzern künstlerischer und pu blizistischer Werke Gebühren ein und zahlen diese als Tantiemen an die Urheber aus. Die wichtigsten Verwertungsgesellschaften Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) Sie ist für Komponisten, Textdichter, Musikverleger da. Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) Sie vertritt Musiker, Sänger, Tänzer, Schauspieler und alle sonstigen Werk interpreten, auch die Tonträger her steller und die Tonträger-Produzenten mit eigenem Label. VG Wort Die VG Wort ist die Verwertungs ge sell schaft für Autoren, Übersetzer und Ver leger aller Arten von Literatur: schöngeistiger und dramatischer Literatur, Sachliteratur, wissenschaftlichen Wer ken und Fachliteratur. Außerdem vertritt sie Journalisten. VG Bild Kunst Die VG Bild Kunst ist zuständig für bildende Künstler, Fotografen, Bildjour na listen, Designer, Karikaturisten, Pressezeichner und Bildagenturen, Film pro du zenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szene- und Kostümbildner sowie Choreografen. Das Thema Urheberrecht ist für viele Kreative ein schwieriges Thema. Vor allem für diejenigen, deren Urheber rechte verletzt werden und die von ihrer kreativen Arbeit kaum leben können. Wer sich um sein Urheberrecht gebracht fühlt, sollte professionelle Unterstützung suchen; z. B. bei seinem Berufsverband. Oder einem Rechts anwalt.

4 7 GründerZeiten Rechtsformen für Freiberufler und Freiberuflerinnen Wenn Sie sich als Freiberuflerin oder Freiberufler selbständig machen, braucht Ihr Unternehmen eine Rechtsform. Für welche Rechts form Sie sich entscheiden sollten, hängt davon ab, was die Rechtsform für Sie leisten soll. Einzelunternehmen 3 Die Gründung eines Einzelunternehmens ist schnell und einfach zu bewerkstelligen. 3 Es ist etwas für Einzelkämpfer und für den Einstieg in die freiberufliche Selbständigkeit gut geeignet. 3 Das Einzelunternehmen entsteht praktisch automatisch, wenn man eine freiberufliche Tätigkeit startet und keine andere Rechtsform gewählt hat. 3 Ein freiberufliches Einzelunter nehmen muss nicht ins Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen werden. 3 Auch ein Mindeststammkapital in einer bestimmten Höhe ist nicht erforderlich. 3 Bei Haftungsansprüchen an das Unternehmen haftet der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Einzelunternehmung ist mit Ab - stand die häufigste Rechtsform in Deutschland. Kein Wunder: Mit ihr kann man schnell starten. Und viele Gründer, gerade auch Freiberufler, gründen allein. Bürogemeinschaft oder Praxisgemeinschaft 3 Sie ist keine echte Rechtsform. 3 Es gibt keine Formalitäten, kein Mindeststammkapital und keine Haftung für die anderen Büromitglieder. 3 Es gibt keinerlei unternehmerische Anbindung an Kooperationspartner. Jeder arbeitet für sich allein. 3 Jeder braucht dafür z. B. ein eigenes Firmenschild an der Bürotür oder draußen am Hauseingang. Bei einer solchen Bürogemeinschaft oder auch bei einer Praxis gemein schaft geht es darum, Büro- oder Praxisräume gemeinsam zu nutzen, einschließlich deren Einrichtungen wie z. B. einen Ko - pierer oder eine Küche. Und man kann auch Mitarbeiter gemeinsam beschäftigen, z. B. eine Bürokraft. Das wichtigste Ziel solcher Gemeinschaften ist, Kosten zu sparen und bei Bedarf fachliche Erfah - rungen auszutauschen. Je nachdem, wie eine solche Bürooder Praxisgemeinschaft in der Praxis aussieht oder wie sie sich entwickelt, befindet man sich hart an der Grenze zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der GbR. Oder schon darüber hinaus. Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten. Denn wenn Sie mit Ihren Partnern de facto eine GbR betreiben, sind Sie kein Einzelunternehmer mehr. Sondern Gesellschafter einer GbR. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 3 Die GbR ist für den Fall gedacht, dass mindestens zwei Personen zusammenarbeiten wollen. 3 Auch die GbR ist schnell und einfach zu gründen. Sie entsteht bereits, sobald sich die Gesellschafter für ihr gemeinsames Vorhaben zusammentun. 3 Wie weit die Gesellschafter hier gemeinsam arbeiten, kann unter schied - lich sein: angefangen bei der gemeinsamen Außendarstellung, z. B. durch einen gemeinsamen Firmennamen oder einheitliche Geschäftspapiere, bis zur gemeinsamen Bearbeitung von Aufträgen. 3 Die GbR muss nicht ins Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen werden. 3 Ein Mindeststammkapital ist nicht notwendig. 3 Jeder Gesellschafter haftet bei Haftungsansprüchen an die Gesellschaft mit seinem gesamten Privatvermögen. 3 Ein schriftlicher Gesellschafts vertrag muss nicht sein (ist aber empfehlenswert). Übrigens: Wenn Rechtsanwälte oder Steuerberater unter dem Dach einer GbR arbeiten, heißt diese dann Sozietät. Partnerschaftsgesellschaft (PartG) 3 Die Partnerschaftsgesellschaft kommt wie die GbR für alle Freibe rufler infrage, die mit Partnern kooperieren wollen. 3 Wie bei der GbR haften die Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft gesamtschuldnerisch und persönlich. Allerdings nicht in jedem Fall, die Haftung ist beschränkt: War nur ein Partner oder waren nur einzelne Partner mit der Bear beitung eines Auftrags befasst, haften nur sie für daraus entstandene berufli che Fehler. 3 Der Vertrag zwischen den Partnern muss notariell beglaubigt werden. 3 Die Gesellschaft muss in das Part ner - schaftsregister in der Regel beim Amts gericht eingetragen werden. 3 Ein Mindeststammkapital ist nicht nötig. Welche Steuern müssen Freiberufler bezahlen? Keine Gewerbesteuer Für Freiberufler besteht keine Ge wer - besteuerpflicht. Einkom mensteuer Freiberufler unterliegen dem normalen Einkommensteuertarif; der Spitzensteuersatz beträgt Prozent. Umsatzsteuer Freiberufler müssen Umsatzsteuer abführen (Beachte: Umsatz steuerbefreiungen und -ermäßigungen für bestimmte freie Berufe). Ausnahme: Bei Anwendung der Kleinunter nehmerregelung wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Die Kleinunter nehmerregelung gilt bei 3 einem Umsatz (einschließlich Umsatzsteuer) von nicht mehr als Euro (im Vorjahr) und 3 einem Bruttoumsatz im laufenden Jahr, der Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 3 Liegt der geplante Umsatz hö - her als Euro, müssen im Gründungsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr monatlich Umsatzsteuer voranmel dungen ab gegeben werden. Zum Thema Steuern siehe BMWi- GründerZeiten 34 Steuern Ein weites Feld! ; Download unter

5 GründerZeiten 8 Wenn Rechtsanwälte oder Steuer berater sich in einer Partner schaftsgesellschaft zusammenschließen, heißt diese Sozie tät. Und einige freie Berufe (z. B. Rechts an wäl te) dürfen sich nur mit be - stimmten Berufs angehörigen in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen (Rechts anwälte oder Steuerberater). Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 3 Freiberufler können eine GmbH entweder allein oder mit weiteren Gesellschaftern gemeinsam gründen. 3 Bei der GmbH ist die Haftung bei Haftungsansprüchen an die Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. 3 Die Gesellschafter haften dafür nicht mit ihrem Privatvermögen (für Kredite allerdings schon). 3 Dafür ist die GmbH deutlich aufwän diger zu gründen und zu führen als eine GbR oder eine Partnerschaftsgesell schaft. 3 Der Gesellschaftsvertrag muss no tariell beglaubt werden. 3 Die GmbH muss ins Handels register eingetragen werden. 3 Zur Gründung muss ein Stammkapital von mindestens Euro aufgebracht werden. 3 Außerdem ist eine GmbH verpflichtet, jedes Geschäftsjahr mit einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung plus Bilanz abzuschließen. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) 3 Die UG (haftungsbeschränkt) ist die kleine Schwester der GmbH. 3 Auch bei ihr ist die Haftung bei Haf - tungsansprüchen an die Gesell schaft auf das Gesellschaftsvermögen be schränkt. 3 Auch sie kann man allein oder mit weiteren Gesellschaftern gemeinsam gründen. 3 Der Unterschied zur GmbH ist: Man kann die Gründungsformalitäten mithilfe eines Musterprotokolls deutlich reduzieren. Und man kann die UG schon mit einem Euro Stammkapital gründen. 3 Die UG muss ins Handelsregister eingetragen werden. 3 Und sie ist wie eine GmbH ver pflichtet, jedes Geschäftsjahr mit einer Ge - winn-und-verlust-rechnung plus Bilanz abzuschließen. Aus der UG soll aber im Laufe der Jahre eine richtige GmbH werden. Dafür muss man Rücklagen bilden. D.h. ein Viertel des Jahresgewinns muss so lange zu - rückgelegt werden, bis Euro Gesellschaftsvermögen erreicht sind. Die Rücklage kann langsam über viele Jahre gebildet werden. Es gibt hier kein zeitliches Limit. Altersvorsorge für Freiberufler Für Freiberufler spielt die gesetzliche Ren tenversicherung eine wichtige Rolle. Anders nämlich als die meisten anderen Selbständigen ist eine ganze Reihe von Freiberuflern hier pflichtversichert. 3 selbständige Lehrer, außerdem Erzieher, Ausbilder, Dozenten und Lehr - beauftragte, die auf eigene Rech nung Unterricht erteilen und die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen 3 Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen 3 selbständige Hebammen und Entbindungspfleger 3 freiberuflich tätige Seelotsen, die in öffentlichem Auftrag tätig sind 3 Künstler und Publizisten 3 Selbständige mit einem Auftraggeber Sie alle können sich von dieser Versiche rungspflicht nicht befreien lassen. Das ist nur für Selbständige mit einem Auftraggeber möglich. Sie können sich für die ersten drei Jahre von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Alle anderen selbständigen Freiberufler sind nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten versicherung. Freiberufler, die sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern müssen, können eine private Alters vorsorge aufbauen. Sie können sich aber auch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Berufsständische Versorgungswerke Viele freie Berufe müssen oder können ihre Altersvorsorge über berufsständische Versorgungswerke regeln. Die Wur - zeln dieser Versorgungswerke reichen bis in die Inflationszeit nach dem Ersten Weltkrieg zurück. Die private Vorsorge vieler Ärzte war damals praktisch wertlos geworden. Aus diesem Grund entstand die Bayerische Ärzte versorgung, das erste berufsständische Versor gungs - werk. Verkammerte Berufe Die selbständigen Freiberufler, für de - ren Beruf es eine eigene Berufs kammer gibt, müssen in der Regel Mitglied dieser Kammer sein. Was ihre Renten versicherung angeht, so sind diese verkammerten Berufe in aller Regel bei ihrer Kammer pflichtversichert. Das betrifft insgesamt zwölf freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architek ten oder Psychotherapeuten. Eine Ausnahme sind die Psychologischen Psychotherapeuten in Berlin. Für sie gibt es kein Versorgungswerk ihrer Kammer. Sie sind vollständig versicherungsfrei, können ihre Altersvorsorge organisieren, wie sie wollen. Nicht ganz so, aber ähnlich, verhält es sich für Ingenieure. Sie können Mitglied ihrer Kammer sein, müssen aber nicht. Wenn sie Kammermitglied sind, müssen sie sich über ihr Versorgungswerk rentenversichern. Wenn sie nicht in der Kammer sind, sind sie grundsätzlich versicherungsfrei. Versorgungswerk der Presse Es ist für viele Berufe aus dem Bereich Kommunikation und Medien zuständig. Hier können die Mitglieder freiwillig für ihr Alter vorsorgen, und zwar zu - sätzlich zur Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

6 9 GründerZeiten Weitere Versorgungswerke Darüber hinaus existieren noch weitere Versorgungswerke für einzelne Berufsstände. Etwa die Versorgungsanstalten der Deutschen Bühnen für die Büh nenan gehörigen, die an deutschen Thea tern abhängig Beschäftigten. Oder die Versorgungsanstalten der Deutschen Kultur orchester für Orchestermusiker. Sie kommen aber nur für Angestellte in Fra ge, nicht für selbständige Frei be rufler. Riester-Rente Sie ist ein Angebot für Künstler und Publi zisten, die bei der Künstler sozialversicherung versicherungspflichtig sind. Dabei handelt es sich um Zulagen und Steuervorteile für Rücklagen, die man für das Alter anspart. Rürup-Rente Mit der staatlich geförderten Basis-Rente (auch Rürup-Rente genannt) können auch die Angehörigen der verkammerten freien Berufe zusätzlich zur Rentenversicherung über ihre Kammer für ihr Alter vorsorgen. Künstlersozialversicherung/ Künstlersozialkasse (KSK) Selbständige Künstler und Publizisten müssen sich in der Künstlersozial versicherung rentenversichern. Sie ist für sie der Zugang zur gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Versicherungspflicht wurde 1983 eingeführt, weil viele selbständige Künstler und Publizisten im Alter oft mittellos waren. Künstler ist im Sinne der Künstlersozialversicherung der, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Als Publizist gilt, wer als Schriftsteller, Journalist oder in Erwerbstätige in freien Berufen in Deutschland Insgesamt Erwerbstätige in den freien Berufen; Stand: ,5 26,2 3,1 5,2 anderer Weise publizistisch tätig ist. Oder wer Publizistik lehrt. Ob man zu den Künstlern oder Publizisten gehört, prüft die Künstlersozialkasse (die KSK). Wer nach der Prüfung durch die KSK die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung er - füllt, muss sich dann auch dort ver sichern. Es sei denn, sein Jahres ein kommen liegt unter einer gesetzlich festgelegten Grenze. Dann gilt man als versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der ge setzlichen Kranken- und Pflege ver sicherung noch in der Renten versiche rung besteht. Berufsanfänger werden in den ersten drei Jahren übrigens auch dann versichert, wenn sie nicht das erforderliche Mindesteinkommen erreichen. Wer sich in der Künstlersozialversicherung versichern muss, kann man dem so genannten Künstlerkatalog der Künstlersozialkasse entnehmen. Print- und Online- Informationen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Broschüren und Infoletter: 3 Starthilfe Der erfolgreiche Weg in die Selbständigkeit 3 GründerZeiten Nr. 51 Existenzgründungstipps für Künstler und Publizisten CD-ROM: 3 Softwarepaket für Gründer und junge Unternehmen Bestellmöglichkeiten: Bestelltel.: bmwi@gvp-bonn.de Download und Bestellfunktion: Selbständige Auszubildende Mitarbeitende, nicht sozialversicherungspflichtige Familienangehörige sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Quelle: Institut für Freie Berufe, Nürnberg 2009 Internet: 3 BMWi-Existenzgründungsportal 3 BMWi-Unternehmensportal Institut für Freie Berufe Gründungsberatung und Betreuung von Coachingmaßnahmen für freie Berufe überarbeitete und erweiterte Auflage, 2006 Kontakte (Auswahl) Forschungsinstitut Freie Berufe (FFB) LEUPHANA Universität Lüneburg Scharnhorststr. 1, Lüneburg Tel.: , Fax: FFB@uni-lueneburg.de Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürn berg Marienstr. 2, Nürnberg Tel.: , -28, Fax: info@ifb.uni-erlangen.de Bundesverband der Freien Berufe Postfach , Berlin Tel.: , Fax: info-bfb@freie-berufe.de Redaktionsservice Haben Sie Anre gungen oder Fragen zu den GründerZeiten? Dann wenden Sie sich bitte an: Bernd Geisen, Regine Hebestreit PID Arbeiten für Wissenschaft und Öffentlichkeit GbR Menzenberg 9, Bad Honnef Tel.: , Fax: info@pid-net.de Impressum Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit Berlin oeffentlichkeitsarbeit@bmwi.bund.de Redaktion: PID Arbeiten für Wissenschaft und Öffent lichkeit GbR, Berlin Mitarbeiter dieser Ausgabe: Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürn berg Gestaltung und Produktion: PRpetuum GmbH, München Druck: Harzdruckerei GmbH, Wernigerode Auflage:

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