Amt für Soziale Dienste Bremen, 05. Dezember 2006
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1 Amt für Soziale Dienste Bremen, 05. Dezember 2006 Bearbeitet von Herrn Holakovsky Tel.: TOP Lfd. Nr. 391/06 Tisch-Vorlage für die 30. Sitzung der städtischen Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration am 7. Dezember 2006 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII hier: Maßnahmen zur Kindeswohlsicherung Bericht über die Sofortmaßnahmen nach dem Todesfall Kevin K. A. Problem/ Ausgangslage In der 28. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 31. Oktober 2006 und in der 29. Sitzung der städtischen Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration am 9. November 2006 wurde ausführlich über den tragischen Tod des Kindes Kevin K. und über die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII berichtet. 1. Gemäß einer Weisung des Amtsleiters vom 10. Oktober 2006 wurde der ambulante Sozialdienst Junge Menschen aufgefordert, noch in der 41. KW in allen bekannten Fällen, in denen Kinder oder Jugendlichen mit substituierten bzw. drogenabhängigen Müttern/ Vätern bzw. Eltern zusammenleben, entsprechend der Fachlichen Weisung 01/2005: Umgang mit Kindern substituierter bzw. drogenabhängiger Mütter/ Väter bzw. Eltern einen Hausbesuch durchzuführen oder sich über Andere (Mitarbeiter/-innen eines Jugendhilfeträgers, Erzieherin einer Kindertagesstätte, Tagespflegestelle oder Schule o.a.) über den Status des Kindes zu vergewissern. Die Sozialzentren wurden darauf hingewiesen, dass die Eckpunkte der in der Fachlichen Weisung 01/2005 unter Ziff. 3.3 beschriebenen Maßnahmen konsequent einzuhalten sind und dass bei den Hausbesuchen darauf hinzuwirken ist, dass die Personensorgeberechtigten sich einer regelmäßigen Drogenkontrolle (Urinkontrolle) unter Einbeziehung des Kindes stellen. Soweit die im Hilfeplan/ Kontrakt vereinbarten Maßnahmen durch die Mütter / Väter bzw. Eltern nicht eingehalten werden, sind durch den ambulanten Sozialdienst Junge Menschen unmittelbar weitergehende Schritte der Kindeswohlsicherung einzuleiten. 2. Gemäß einer weiteren Fachlichen Weisung, die zum 20. Oktober 2006 durch den stellvertretenden Amtsleiter in Kraft gesetzt wurde, wurde der ambulante Sozialdienst Junge Menschen aufgefordert, in allen Fällen, in denen sich ab dem 1. Oktober 2004 aufgrund einer erfolgten Inobhutnahme gemäß 42 SGB VIII ein Kind oder ein Jugendlicher in einer Notaufnahmeeinrichtung oder einer Übergangspflegestelle befand, dann Hausbesuche durchzuführen, - wenn eine andere Anschlussmaßnahme gewährt wurde als die Inobhutnahmeeinrichtung/ Übergangspflegestelle empfohlen hat oder - wenn eine Rückkehr zum Elternhaus ohne unterstützende Maßnahme erfolgt ist.
2 Ein Hausbesuch wurde in den Fällen nicht durchgeführt, in denen der Jugendliche, der in Obhut genommen wurde, das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine weiteren mj. Kinder oder Jugendlichen in der Familie leben oder wenn eine laufende Hilfe nach 27 ff. SGB VIII erfolgt und der Leistungserbringer schriftlich bescheinigt hat, dass die Kindeswohlsicherung gewährleistet ist. Ein Hausbesuch wurde auch dann für entbehrlich gehalten, wenn die Lebensumstände in der Familie, die seinerzeit zu einer Inobhutnahme geführt hatten, sich aufgrund der veränderten Lebenssituation der Familie so zum Positiven verändert haben, dass das Kindeswohl gesichert ist (z.b. Sorgerechtsveränderungen). Analog hierzu sollten auch in allen Fällen, in denen ab dem 1. Oktober 2004 ein Familienkrisendienst tätig war, Hausbesuche durch den ambulanten Sozialdienst Junge Menschen durchgeführt werden Soweit erforderlich, sollte der / die fallführende Sozialarbeiter/-in (Casemanagement) bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Freien Träger (Inobhutnahme-Einrichtungen / Träger der Familienkrisenprogramme) unterstützt werden. Dazu wurde ein entsprechender Fachleistungsstundensatz mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e.v. vereinbart. B. Lösung siehe anliegenden Bericht. C. Alternativen Keine D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen/ Produktgruppenhaushalt Im Zusammenhang mit dem Todesfall kann derzeit davon ausgegangen werden, dass die Fallzahlen im Bereich der Hilfen zur Erziehung weiter steigen werden. Eine selektive Quantifizierung dieses Effektes auf dem Hintergrund dieser Vorlage ist nicht möglich. Die personalwirtschaftlichen Maßnahmen haben einen Umfang von ca. T 400. E. Beteiligung/ Abstimmung Eine Abstimmung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e.v. im Hinblick auf die Beteiligung am Sofortprogramm ist erfolgt. F. Beschlussvorschlag Die städtische Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis. Anlage: Bericht Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Maßnahmen zur Kindeswohlsicherung im Rahmen des Sofortprogramms nach dem Todesfall Kevin K. 2
3 Amt für Soziale Dienste Bearbeitet von Herrn Holakovsky Fachabteilung Junge Menschen Tel.: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Maßnahmen zur Kindeswohlsicherung im Rahmen des Sofortprogramms nach dem Todesfall Kevin K. Stand: 05. Dezember
4 Vorbemerkung Im Zusammenhang mit dem tragischen Tod des Kindes Kevin K. hat das Amt für Soziale Dienste im Rahmen der Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Kindes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) Sofortmaßnahmen eingeleitet, die primär darauf ausgerichtet waren, Eltern bei der Gefahrenabwehr zu unterstützen, oder - falls erforderlich, auch ohne Beteiligung der Eltern - Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Ziel war es, in allen bekannten Fällen, in denen Kinder oder Jugendlichen mit substituierten bzw. drogenabhängigen Müttern/ Vätern bzw. Eltern zusammenleben, entsprechend der Fachlichen Weisung 01/2005: Umgang mit Kindern substituierter bzw. drogenabhängiger Mütter/ Väter bzw. Eltern einen Hausbesuch durchzuführen und eine Überprüfung und fachliche Bewertung vorzunehmen, inwieweit der Schutz des Kindes sichergestellt ist oder sich über andere fachkompetente Personen (Hebamme, Mitarbeiter/-innen eines Jugendhilfeträgers, Erzieherin einer Kindertagesstätte, Tagespflegestelle oder Schule o.a.) über den Status des Kindes zu vergewissern. Soweit die im Hilfeplan/ Kontrakt vereinbarten Maßnahmen durch die Mütter/ Väter bzw. Eltern nicht eingehalten wurden, waren durch den Ambulanten Sozialdienst Junge Menschen unmittelbar weitergehende Schritte der Kindeswohlsicherung einzuleiten. Zusätzlich wurde der Ambulante Sozialdienst Junge Menschen aufgefordert, in allen Fällen, in denen sich ab dem 1. Oktober 2004 aufgrund einer erfolgten Inobhutnahme gemäß 42 SGB VIII ein Kind oder ein Jugendlicher in einer Notaufnahmeeinrichtung oder einer Übergangspflegestelle befand, dann einen Hausbesuch durchzuführen, wenn eine andere Anschlussmaßnahme gewährt wurde als die Inobhutnahmeeinrichtung/ Übergangspflegestelle empfohlen hat oder wenn eine Rückkehr zum Elternhaus ohne unterstützende Maßnahme erfolgt ist. Ein Hausbesuch wurde in den Fällen nicht durchgeführt, in denen der Jugendliche, der in Obhut genommen wurde, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte und keine weiteren minderjährigen Kinder oder Jugendliche in der Familie leben oder wenn derzeit eine Hilfe nach 27 ff. SGB VIII erfolgt und der Leistungserbringer schriftlich bescheinigt hat, dass die Kindeswohlsicherung gewährleistet ist. Ein Hausbesuch wurde auch dann für entbehrlich gehalten, wenn die Lebensumstände in der Familie, die seinerzeit zu einer Inobhutnahme geführt hatten, sich aufgrund der veränderten Lebenssituation der Familie so zum Positiven verändert haben, dass das Kindeswohl gesichert ist (z.b. Sorgerechtsveränderungen). Analog hierzu sollten auch in allen Fällen, in denen ab dem 1. Oktober 2004 ein Familienkrisendienst tätig war, Hausbesuche durch den ambulanten Sozialdienst Junge Menschen durchgeführt werden. Soweit erforderlich, sollte der/ die fallführende Sozialarbeiter/-in (Casemanagement) bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Freien Träger (Inobhutnahme-Einrichtungen/ Träger der Familienkrisenprogramme) unterstützt werden. Dazu wurde ein gesonderter Fachleistungsstundensatz mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e.v. vereinbart. Die Gesamtzahl der Kinder, die im Rahmen dieses Sofortprogramms überprüft wurden, beträgt ca
5 Außerdem wurde im Rahmen der Sofortmaßnahmen eine externe befristete Ausschreibung von neun Stellen für pädagogische Fachkräfte ermöglicht. Ergebnisse / Stand der Bearbeitung Zurzeit ergibt sich folgender Stand in der Durchführung des Sofortprogramms 1. Kind/er substituierter bzw. drogenabhängiger Mütter/ Väter bzw. Eltern Bei 101 Familien (substituierte bzw. drogenabhängige Eltern mit Kindern und Jugendlichen), die dem Jugendamt bekannt sind, fand eine Überprüfung statt. Die Überprüfung ergab, dass bei dem Personenkreis aktuell keine signifikanten weiteren Auffälligkeiten/ Problembereiche entdeckt werden konnten, die eine veränderte Hilfegewährung gemäß 27 ff. SGB VIII oder die Einleitung von zusätzlichen Maßnahmen nach dem SGB VIII erforderlich machen. 28 Kinder/ Jugendliche sind bereits außerhalb der Familie im Rahmen der Familienpflege bzw. Verwandtenpflege oder im Rahmen der Heimerziehung untergebracht, in 21 Familien, in der Regel mit mehreren Kindern laufen seit längerem ambulante bzw. teilstationäre Maßnahmen wie Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, Tagespflege etc. oder werden diese kurzfristig eingeleitet. Einige Kinder werden im Rahmen des sozialen Netzes (Kinderkrippen/ Eltern-Kind-Gruppen für Kleinkinder/ Kindertagesstätten) gefördert. Die Einrichtungen stehen in regelmäßigem Kontakt zur fallführenden sozialpädagogischen Fachkraft. In einigen Fällen wurde im Rahmen der Überprüfungen im Sofortprogramm durch Übermittlung an das Gesundheitsamt die Betreuung seitens der Familienhebammen eingeleitet bzw. wieder aufgenommen. Diese Maßnahmen sind eingeleitet worden, um die gesundheitliche und soziale Versorgung von jungen Kindern - in der Regel unter einem Jahr - in der Familie zu unterstützen. Die Ergebnisse der Überprüfungen der Sozialzentren wurden der Fachabteilung Junge Menschen vorgelegt. Sie hat auf Grund der vorliegenden Informationen eine fachlich analytische Bewertung der Ergebnisse vorgenommen und in Einzelfällen die Sozialzentren schriftlich aufgefordert, weitergehende fachliche Einschätzungen und Überprüfungen vorzunehmen. Diese Nachverfolgung befindet sich noch in der Umsetzung. Die Ergebnisse werden zusammengefasst und im Zusammenhang mit der sich konstituierenden, interdisziplinär zusammengesetzten Begleitgruppe zur Umsetzung der Fachlichen Weisung bewertet. Aus den Ergebnissen werden Schlussfolgerungen für die Praxis gezogen werden. 2. Familien, in denen in den letzten zwei Jahren (Stichtag: 1. Oktober 2004) der Einsatz eines Familienkrisendienstes erfolgt ist. Seit dem 1. Oktober 2004 wurden ca. 220 Familienkrisendiensteinsätze durchgeführt. Ein Familienkrisendienst im häuslichen Umfeld kommt immer dann bei jenen Familien mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zum Einsatz, bei denen aufgrund einer schwerwiegenden akuten Krise bei der Erziehung geprüft wird, ob es Alternativen zu einer ansonsten notwendigen Inobhutnahme gibt. In etwa 40 % der Fälle wurde dabei die Empfehlung der Träger des Familienkrisendienstes umgesetzt. In nur 20 % der Fälle gab es eine Abweichung von der Empfehlung und in ca. 7 % der Fälle keine Empfehlung des Trägers. 5
6 In 15 % der Fälle laufen die Einsätze der Familienkrisendienste noch bzw. die Hilfeplanung wurde eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen. In 18% der Fälle hat sich die Zuständigkeit durch Umzug in eine andere Gemeinde verändert bzw. der junge Mensch ist inzwischen volljährig oder der Prozess der Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen. Die Abweichung von der Empfehlung des Trägers bezüglich der Hilfegewährung hatte verschiedene Gründe u.a. die Ablehnung der empfohlenen Maßnahme durch die Personensorgeberechtigten und die Entwicklung von tragfähigen Alternativen; die Fallkonferenz unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten und des Trägers führte zu einer einvernehmlichen anderen fachlichen Einschätzung und zu einer modifizierten Hilfeplanung; die vom Träger vorgeschlagene Maßnahme (Empfehlung) wurde vom Ambulanten Sozialdienst Junge Menschen (Jugendamt) als nicht ausreichend angesehen. Ca. 120 aller Familien, bei denen seit dem 1. Oktober 2004 ein Familienkrisendiensteinsatz erfolgte, erhalten derzeit Hilfen nach dem SGB VIII. Der Entwicklungsverlauf dieser Kinder wurde ebenfalls im Rahmen des Sofortprogramms von Fachleuten überprüft. Bei den aktuellen Maßnahmen handelt es sich entweder um familienbezogene ambulante Leistungen wie Sozialpädagogische Familienhilfe oder um Erziehungsbeistandschaft bzw. Maßnahmen im Rahmen des Betreuten Jugendwohnens (Jugendliche) oder um eine Maßnahme im System der außerfamiliären Unterbringung. 3. Familien, in denen das Kind / die Kinder innerhalb der letzten zwei Jahre (Stichtag: 1. Oktober 2004) in Inobhut genommen wurde/n. Von 735 Inobhutnahmen seit dem 1. Oktober 2004 (Mehrfachnennungen aufgrund wiederholter Unterbringung möglich) erhalten derzeit 50 % eine Hilfe zur Erziehung gemäß 27 ff. SGB VIII. Ca. 15 % der seinerzeit in Inobhut genommenen Minderjährigen sind inzwischen volljährig und benötigen keine weitere Hilfe zur Erziehung oder erhalten anderweitige Maßnahmen auf anderer rechtlicher Grundlage. In 16 % der Fälle befinden sich Kinder oder Jugendliche derzeit in der Obhut des Amtes für Soziale Dienste (Inobhutnahmesystem). In 11% der Fälle ist die Hilfeplanung für notwendige Hilfen im Anschluss an eine beendete Inobhutnahme eingeleitet. In den übrigen Fällen (8%) liegt ein Zuständigkeitswechsel vor oder die Überprüfung hat ergeben, dass derzeit kein Hilfebedarf besteht. Personalwirtschaftliche Maßnahmen Im Rahmen der Sofortmaßnahmen wurde eine externe befristete Ausschreibung von neun Stellen für pädagogische Fachkräfte ermöglicht, die am erfolgte. Aus dem Stellenkontingent sollen vorrangig personelle Engpässe im Sozialdienst Junge Menschen behoben und die Fallzahlen pro Beschäftigten im Fachdienst Amtsvormundschaft/ Amtspflegschaft gesenkt werden. Die Auswahlverfahren zur Besetzung der Stellen werden bis zum abgeschlossen sein. Mittlerweile konnten die ersten zwei Stellen im ambulanten Sozialdienst besetzt werden. Weitere 6 externe Bewerber/-innen wurden bereits ausgewählt. Ihre Einstellung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgesehen. 6
7 Hinzu kommt die Besetzung von 2 Stellen im Bereich der Amtsvormundschaft/ Amtspflegschaft. Das Auswahlverfahren für die Besetzung dieser Stellen ist abgeschlossen. Die Umsetzung der Mitarbeiter/-innen soll spätestens zum 1.Januar 2007 erfolgen. Weiterhin wurde aufgrund personeller Engpässe im Sozialzentrum Gröpelingen/ Walle und einem erhöhten Fallaufkommen - vor dem Hintergrund verstärkter Meldungen aus der Bevölkerung, denen nachzugehen ist - am 27. November 2006 mit den Trägern der Familienkrisendienste vereinbart, dass sie im Auftrag des Amtes für Soziale Dienste auf der Grundlage des 27 Absatz 2 SGB VIII (in durch das Sozialzentrum zu übergebenden Fallkonstellationen) Hausbesuche im Auftrag des Amtes durchführen und diesem anschließend im Rahmen einer sozialpädagogischen Stellungnahme eine schriftliche Empfehlung für ggf. notwendige Anschlusshilfen abgeben. Im Anschluß an diese Hausbesuche werden gemeinsame Fallkonferenzen durchgeführt, auf denen dann eine Festlegung auf ggf. notwendige Hilfen zur Erziehung erfolgen soll. Das Expertentum der Träger soll hierdurch zur Klärung des Sachverhaltes genutzt werden. Mit dieser Maßnahme wird, trotz personeller Engpässe, eine zeitnahe Bearbeitung sichergestellt. Die Träger haben sich mit diesem einmaligen Auftrag des Clearings und der abgestimmten Verfahrensweise unter besonderer Berücksichtigung der Situation einverstanden erklärt. Die Vergütung der Leistung erfolgt auf Basis der im Rahmen des Sofortprogramms vereinbarten Fachleistungsstunde wobei je nach Problemkonstellationen mehrere Fachleistungsstunden abrechenbar sind. Vorläufiges Fazit Der vorliegende Bericht und dessen Fortschreibung werden der Innenrevision des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Verfügung gestellt. Dies dient der Bearbeitung der Aufgabe, die Verfahrensqualität im Ambulanten Sozialdienst Junge Menschen in den Sozialzentren zu überprüfen und ggf. nachzujustieren. Nach einer ersten Analyse kann festgestellt werden, dass es im Rahmen dieser Überprüfung keine vergessenen Kinder gibt, die keine oder nur eine unzureichende Aufmerksamkeit zum Zwecke der Kindeswohlsicherung durch das Jugendamt erhalten. In einigen Fällen wurden im Rahmen des Sofortprogramms Maßnahmen intensiviert oder geplante Maßnahmen beschleunigt; es kam jedoch nicht zu neuen Inobhutnahmen von Kindern. Die mit dem Sofortprogramm verbundene Zielsetzung der Sicherstellung des Kindeswohls bei potentiell gefährdeten Kindern konnte - bezogen auf eine unmittelbare Gefährdungssituation - bei den überprüften Familien erreicht werden. Weiterführende qualitative Analysen müssen noch folgen. 7
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