Pensionsfondsplan (Fondsgebundene Rentenversicherung)

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1 Der Pensionsfondsplan (Fondsgebundene Rentenversicherung) der Antragsformular APK Versicherung AG 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 1 Telefon: +43(0) , Telefax: +43(0) versicherung@apk.at

2 Versicherungsnehmer(in): männl. weibl. Familienname: Vorname: Anrede/Titel: SV-Nr : / / / / / / / / / / Geburtsort: Nationalität (ISO Code): Beruf.: Bundesland: Straße/Nr.: Ort: PLZ: Tel: Identitätsnachweis des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin (Ausweiskopie beilegen): Art des Dokuments: Nummer: Ausstellende Behörde: Versicherte(r): siehe Versicherungsnehmer(in) männl. weibl. Familienname: Vorname: Anrede/Titel: SV-Nr : / / / / / / / / / / Geburtsort: Nationalität (ISO Code): Beruf.: Bundesland: Straße/Nr.: Ort: PLZ: Tel: Begünstigte(r) im Erlebensfall: siehe Versicherungsnehmer(in) männl. weibl. Familienname: Vorname: Anrede/Titel: SV-Nr : / / / / / / / / / / Geburtsort: Nationalität (ISO Code): Beruf.: Bundesland: Straße/Nr.: Ort: Der/Die Versicherungsnehmer(in) stellt den Antrag auf: PLZ: Tel: eigene Rechnung fremde Rechnung Zahler(in): siehe Versicherungsnehmer(in) männl. weibl. Familienname: Vorname: Anrede/Titel: SV-Nr : / / / / / / / / / / Geburtsort: Nationalität (ISO Code): Beruf.: Bundesland: Straße/Nr.: Ort: PLZ: Tel: 2016

3 1. Begünstigte(r) im Ablebensfall (Hinterbliebene(r)): männl. weibl. Familienname: Vorname: Anrede/Titel: SV-Nr : / / / / / / / / / / Geburtsort: Nationalität (ISO Code): prozentuelle Aufteilung: Bundesland: Straße/Nr.: Ort: PLZ: Tel: 2. Begünstigte(r) im Ablebensfall (Hinterbliebene(r)): männl. weibl. Familienname: Vorname: Anrede/Titel: SV-Nr : / / / / / / / / / / Geburtsort: Nationalität (ISO Code): prozentuelle Aufteilung: Bundesland: Straße/Nr.: Ort: PLZ: Tel: Versicherungsbeginn: Prämie in EUR Betrag monatlich Betrag vierteljährlich Betrag jährlich Betrag einmalig Betrag halbjährlich Die erste Pensionszahlung aus Altersgründen erfolgt voraussichtlich am und setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Höhe der Rente: Die Höhe der Pension ergibt sich aus dem bis dahin aufgebauten Deckungskapital (Fondsvermögen) in Abhängigkeit vom Alter des Pensionsempfängers und allfälligen beantragten Hinterbliebenenansprüchen sowie dem Verrentungsfaktor des jeweils geltenden Geschäftsplanes. Einzeltarif Gruppentarif UT Tarif Premiumtarif Bestandstarif 2016

4 Aufteilung der Prämie: APK garant APK solid APK bonds APK basic APK balanced APK equity APK life cycle konservativ APK life cycle ausgewogen APK individual (Einzelfonds/Dachfonds; Summe muss 100% ergeben!): EU-big US-big Garantiefonds Aktien (GM1) EU-small US-small Pacific (Asia) Geldmarkt (C40) EU-Tech US-Tech Water Fund Anleihen Bio-Tech Antragsbindungsfrist: Der/Die Versicherungsnehmer(in) ist an diesen Antrag 6 Wochen gebunden. Die Antragsbindungsfrist beginnt ab Zugang des unterfertigten Antrages bei der APK Versicherung AG. Ich bestätige, dass ich als integrierten Bestandteil dieses Antrags folgende Unterlagen - Kundeninformation - Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVBFR) - Veranlagungsmöglichkeiten (inkl. Informationen zur bisherigen Fondsentwicklung) - Kopie des Antrages (inkl. Hinweise zum Versicherungsvertrag) - Modellberechnung erhalten und deren Inhalt zur Kenntnis genommen habe. Anlage: Kopie eines Lichtbildausweises sowie unterfertigte AVBFR und Kundeninformationen Ort, Datum Nummer des Maklers/Vermittlers Unterschrift des Versicherungsnehmers/ der Versicherungsnehmerin bzw. gesetzlichen Vertreters Unterschrift des Maklers/Vermittlers 2016

5 HINWEISE ZUM VERSICHERUNGSVERTRAG Sehr geehrte(r) Versicherungsnehmer(in)! Bitte lesen Sie die nachfolgenden Hinweise zum Versicherungsvertrag aufmerksam durch, um Ihnen und dem Versicherer die Sicherheit zu geben, dass die fondsgebundene Rentenversicherung der APK Versicherung AG Ihre persönlichen Erwartungen für Ihre private Pensionsvorsorge erfüllt. Im Falle von Kurssteigerungen der Fonds erzielen Sie einen Wertzuwachs; Sie tragen aber auch im Falle des Kursrückganges das Risiko der Wertminderung. Bei Fremdwährungsfonds unterliegen die Währungskurse Schwankungen, die den Wert beeinflussen können. Es wird weder eine Mindestverzinsung noch eine bestimmte Höhe der Leistung (Pension bzw. Kapitalauszahlungsbetrag) garantiert, da die Veranlagungsentscheidung bei Ihnen liegt. Die Wertsteigerungen der Fonds in der Vergangenheit sind Anhaltspunkte für Modellrechnungen, aber keine Gewähr für die Zukunft. Die Höhe der Pensionsleistung ist abhängig von der Wertentwicklung der Fonds in dem von Ihnen gewählten Mix, dem Alter des Pensionsempfängers und der gewählten Hinterbliebenenvorsorge sowie vom Verrentungsfaktor des jeweils geltenden Geschäftsplanes. Dieser ergibt sich aus den jeweils anzuwendenden Sterbetafeln sowie aus dem Rechnungszins. Die jährliche Anpassung der Pensionshöhe erfolgt in Abhängigkeit der Wertentwicklung der Mixe bzw. Fonds. Die Höhe der Kapitalauszahlung ist von der Wertentwicklung der Fonds in dem von Ihnen gewählten Mix abhängig. 2016

6 Persönliches Anlageprofil Gemäß 75 Abs. 2 Z 1 Versicherungsaufsichtsgesetz Mit Hilfe dieses Anlegerprofils überprüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Berater vor Abschluss des Versicherungsvertrages, welches Versicherungsprodukt mit Ihren Erfahrungen, Kenntnissen und Ihren finanziellen Verhältnissen mit Ihrem Veranlagungsrisiko vereinbar ist. Name des Antragstellers: Beruf: 1. Über welche Kenntnisse bzw. Erfahrungen verfügen Sie bei folgenden Veranlagungsformen? Sparbuch, Bausparen Aktien/ Aktienfonds Anleihen/ Anleihefonds Hedgefonds, Optionen, Optionsscheine Investments in Fremdwährung Klassische Lebensversicherung Fondsgebundene Lebensversicherung (ohne Garantie) Sonstige Produkte: Experten- Kenntnisse Gute Kenntnisse Kenntnisse Grundkenntnisse Keine Kenntnisse Erfahrungen Regelmäßig Gelegentlich Nie 2. Welche Ziele verfolgen Sie mit Ihrer Anlage? Pensionsvorsorge Tilgungsträger Vermögensaufbau Vermögen bewahren Erzielung überdurchschnittlicher Erträge Sonstiges 3. An welchen Anlagehorizont denken Sie? Kurzfristig (5 10 Jahre) Mittelfristig (über 10 Jahre) Längerfristig (über 15 Jahre) Langfristig (über 20 Jahre) 4. Welche Strategie verfolgen Sie mit Ihrer Anlage? minimales Risiko Im Vordergrund der Veranlagung steht die Sicherheit des eingesetzten Kapitals in Kombination mit geringen Ertragschancen. Grundsätzlich keine Wertschwankungen. mittleres Risiko hohes Risiko spekulativ Für etwas höhere Ertragschancen werden geringe Wertschwankungen und ein angemessenes Verlustrisiko in Kauf genommen. Um die Ertragschancen zu steigern, werden auch höhere Wertschwankungen, einhergehend mit einem höheren Verlustrisiko in Kauf genommen. Für überproportionale Ertragschancen werden sehr hohe Wert- und Verlustrisiken akzeptiert. Es wird in Kauf genommen, dass es zum gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals kommen kann. 5. Welches Investitionsvolumen und sonstige Vermögenswerte stehen Ihnen zur Verfügung? Ich verfüge über ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen in Höhe von EUR, davon steht mir ein Betrag von EUR zur freien Verfügung. (= Nettoeinkommen abzgl. laufender monatlicher Ausgaben, wie z.b. Lebenserhaltung, Kredite etc.) Keine Angaben (Ich nehme zur Kenntnis, dass bezüglich der Angemessenheit des von mir eingesetzten Kapitals keine Haftung durch die APK Versicherung AG übernommen werden kann.) Ich verfüge über Vermögenswerte in Form von Immobilien Lebensversicherungen Sonstiges im Wert von EUR Wertpapiere Sparbücher Gesamtverbindlichkeiten (Kredite etc.) Hinweis: die Versicherungsprämien sollen aus dem frei verfügbaren Einkommen bzw. allfällig kurzfristig verfügbaren Vermögen finanziert werden. 6. Bestätigung des Vermittlers Die aktuellen Geldwäschebestimmungen sind mir bekannt. Mir daraus entstehende Nachteile fallen nicht in die Verantwortung der APK Versicherung AG. 2016

7 7. Bestätigung des Versicherungsnehmers Ich nehme zur Kenntnis, dass die Leistung der fondsgebundenen Pensionsversicherung von der Wertentwicklung sowie den gewählten Mixen bzw. Fonds abhängig ist. Auf die Wertentwicklung dieser Mixe bzw. Fonds, die im Wert sowohl steigen als auch fallen können, und deren Wert gegebenenfalls auch durch schwankende Wechselkurse beeinflusst werden können, hat weder der jeweilige Versicherer, noch der Berater einen Einfluss. Erträge der Vergangenheit lassen keine direkten Rückschlüsse auf die zukünftigen Ergebnisse von Mixe bzw. Fonds zu. Mir wurde zum o.a. Antrag eine unverbindliche Modellberechnung inkl. Rückkaufswertdarstellung ausgehändigt und erklärt. Ich habe diese vollinhaltlich verstanden. Die Beratung hinsichtlich des angebotenen Versicherungsproduktes erfolgte aufgrund meiner Angaben, deren Richtigkeit ich hiermit bestätige. Ich habe das Produkt meinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechend gewählt. Ort, Datum Unterschrift des Versicherungsnehmers Stempel und Unterschrift des Vermittlers Beratungsverzicht -!!! Um eine ordnungsgemäße Beratung zu gewährleisten, sind ausreichende und aktuelle Informationen über meine Anlageziele, Kenntnisse und Erfahrungen, meine finanziellen Verhältnisse sowie meine Anlageziele und Risikobereitschaft notwendig. Ich bin nicht bereit, Ihnen vollständige Informationen über meine finanziellen Verhältnisse Risikobereitschaft Kenntnisse und Erfahrungen Anlageziele zu geben. Ich nehme zur Kenntnis, dass der Berater ohne diese Angaben nicht beurteilen kann, ob das gewünschte Produkt für mich geeignet ist. Der Berater ist der Auffassung, dass das von mir gewünschte Produkt nicht für mich geeignet ist bzw. es nicht im Einklang mit meinen bisherigen getätigten Anlageformen steht. Er hat mich darüber in verständlicher Weise informiert. Dennoch stelle ich den vorliegenden Antrag. Mir daraus entstehende Nachteile fallen nicht in die Verantwortung der APK Versicherung AG oder meines Beraters. Ort, Datum Unterschrift des Versicherungsnehmers Stempel und Unterschrift des Vermittlers 2016

8 FATCA/GMSG (Foreign Account Tax Compliance Act/Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz) Natürliche Person Ich bestätige, dass ich nur in Österreich steuerlich ansässig und nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) steuerpflichtig bin. Ich verpflichte mich der APK Versicherung, Änderungen meiner steuerlichen Ansässigkeit oder meiner Steuerpflicht in den USA unverzüglich mitzuteilen und nehme zur Kenntnis, dass Zahlungen des Versicherers gemäß 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen nur erfolgen, wenn der Empfänger über Aufforderung des Versicherers die dort genannten Auskünfte und Bestätigungen zu seiner Steuerpflicht abgibt. Zusätzliche FATCA-relevante Informationen: ja nein US Greencard US Staatsbürger Hauptwohnsitz in den USA ja nein ja nein ja nein Juristische Person (Unternehmen) Es wird bestätigt, dass der Antragsteller nur in Österreich steuerlich ansässig und kein Finanzinstitut im Sinne von FATCA bzw. ein aktiver NFE (Non-Financial Entity) im Sinne von 95 GMSG (idf BGBl 116/2015) ist. Es wird bestätigt, dass der Antragsteller zu nicht mehr als 25% direkt oder indirekt von Eigentümern aus den USA gehalten wird. Es wird zudem bestätigt, dass der Antragsteller weder seinen Sitz in den USA hat noch nach dem Recht der USA organisiert oder in den USA eingetragen ist. Der Antragsteller verpflichtet sich der APK Versicherung Änderungen unverzüglich mitzuteilen und nimmt zur Kenntnis, dass Zahlungen des Versicherers gemäß 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen nur erfolgen, wenn der Empfänger über Aufforderung des Versicherers die dort genannten Auskünfte und Bestätigungen zu seiner Steuerpflicht abgibt. ja nein Ich erkläre mit Unterzeichnung dieses Antrages, dass ich das FATCA/GMSG-Informationsblatt erhalten und verstanden habe. Weiters erteile ich meine unwiderrufliche Zustimmung zur Meldung des Vertrages, der vorbestehenden Verträge und der dazugehörigen Werte durch die APK Versicherung an das zuständige Finanzamt bzw. an die U.S.-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS), sofern mir der Status einer GMSG- oder FATCA-relevanten Person zukommt oder in Zukunft zukommen sollte und der Vertrag gegenüber CRS- oder U.S.-Steuerbehörden meldepflichtig ist. Ich nehme zu Kenntnis, dass die APK Versicherung dazu verpflichtet ist, bei Verweigerung der ausdrücklichen Zustimmung zur Meldung meiner Daten an das zuständige Finanzamt, das IRS oder bei Verweigerung der Angabe von GMSG- bzw. FATCA-relevanten Informationen eine anonymisierte Meldung an die IRS zu machen. In weiterer Folge können die USA mittels eines Rechtshilfeersuchens an die Republik Österreich eine Offenlegung der Daten beantragen. Ort, Datum Nummer Makler(in)/Vermittler(in) Unterschrift Versicherungsnehmer(in) bzw. Gesetzliche(r) Vertreter(in) Unterschrift Makler(in)/Vermittler(in) 2016

9 FATCA/GMSG-Informationsblatt (FATCA - Foreign Account Tax Compliance Act) Rechtsgrundlage: Im Jahr 2010 wurden in den USA neue gesetzliche Bestimmungen (besser bekannt als FATCA) mit dem Ziel verabschiedet, U.S. Staatsbürger bzw. Personen, welche in den USA steuerpflichtig sind, an der Steuerflucht ins Ausland zu hindern. Zur Umsetzung von FATCA hat die Republik Österreich ein bilaterales Abkommen nach dem IGA 2 Modell abgeschlossen. Durch den Abschluss dieses Abkommens wird verhindert, dass seitens des amerikanischen Fiskus ab 1. Juli 2014 generell eine 30 prozentige Quellensteuer von nach Österreich fließenden Kapitalerträgen einbehalten wird. Beginnend mit 2015 sind alle U.S. Kunden auf jährlicher Basis dem Internal Revenue Service (IRS) zu melden. Wie können Sie feststellen, ob Sie unter FATCA (U.S. Person/FATCA-relevante Person) fallen oder nicht? Wenn Sie in den USA steuerpflichtig sind, fallen Sie jedenfalls unter FATCA. Wenn Sie U.S. Staatsbürger/in sind, fallen Sie ebenfalls unter FATCA, auch wenn Sie in den USA nicht steuerpflichtig sein sollten (gilt auch für Personen mit Doppelstaatsbürgerschaften). Wenn Sie in den USA geboren sind, sind Sie U.S. Staatsbürger/in, damit fallen Sie unter FATCA. Wenn Sie Inhaber/in einer US-Aufenthaltsbewilligung/Greencard sind, fallen Sie ebenfalls unter FATCA. Wenn Sie einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in den USA haben und sich dort eine Vielzahl an Tagen aufhalten, fallen Sie ebenfalls unter FATCA. (GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz) Rechtsgrundlage: Mit dem GMSG (veröffentlicht im BGBl Nr. I 116/2015) wurde der Common Reporting Standard (CRS) in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, die Steuerehrlichkeit von in CRS-Teilnehmerstaaten ansässigen Personen - angelehnt an die FATCA-Bestimmungen - zu erhöhen, indem Steuerinformationen automatisch ausgetauscht werden. Die ersten Meldungen sind Ende Juni 2017 zu erstatten. Im Gegensatz zu FATCA stellt das GMSG auf die steuerliche Ansässigkeit von natürlichen bzw. juristischen Personen ab. Dabei sind insbesondere Personen- und Kontodaten sowie Erträge auf von CRS-Staatsbürgern im Ausland gehaltenen Konten zu melden. Zuständige Behörde ist das Finanzamt. Hinweise und Haftungsausschluss: Diese unverbindliche Information bietet ausschließlich einen allgemeinen Überblick auf Basis der zum Erstellungszeitpunkt gültigen Rechtslage (Stand: Jänner 2016) und kann daher ohne weitergehende spezifische steuerliche und rechtliche Beratung nicht als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen herangezogen werden. Die Inhalte dieses Informationsblattes stellen keine Empfehlung dar und können keinesfalls eine Beratung im Einzelfall durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung kann eine Haftung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität nicht übernommen werden; vielmehr wird eine allenfalls sonst bestehende Haftung ausgeschlossen. Es wird empfohlen, bezüglich der individuellen steuerlichen und rechtlichen Situation sowie der möglichen wirtschaftlichen Dispositionen bei Bedarf einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. Es wird auch darauf hingewiesen, dass gerade im Zusammenhang mit FATCA und dem GMSG bzw. den sonstigen U.S.-amerikanischen und österreichischen Gesetzen laufende Änderungen und Anpassungen der Bestimmungen eine von der hierin enthaltenen Darstellung abweichende steuerliche Behandlung der entsprechenden Sachverhalte zur Folge haben können. 2016

10 SEPA-Lastschriftmandat Mandatsreferenz (Pol.Nr.): ZAHLUNGSEMPFÄNGER: APK Versicherung AG Thomas-Klestil-Platz Wien Österreich Creditor-ID: AT75ZZZ Ich ermächtige/wir ermächtigen die APK Versicherung AG, Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der APK Versicherung AG auf mein/ unser Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich kann/wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Name: Anschrift: Bank: IBAN: BIC: gültig ab Betrag monatlich Betrag jährlich Betrag vierteljährlich Betrag einmalig Betrag halbjährlich Automatische Indexanpassung mit 1.1. von % Ort, Datum Unterschrift 2016

11 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung AVBFR 2016 (gültig ab ) Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der APK Versicherung AG abschließt. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Versicherungsleistung benannt ist. Hinterbliebener ist die Person, die im Ablebensfall des Versicherten bezugsberechtigt ist. Versicherer ist die APK Versicherung AG, 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 1. 1 Was bietet Ihnen die fondsgebundene Rentenversicherung? (1) Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet Versicherungsleistungen in Form von Alters- und Hinterbliebenenpensionen. Sie heißt fondsgebunden, da die Veranlagung in Kapitalanlagefonds (Fonds) in Form von Fondsanteilen erfolgt. Die erworbenen Fondsanteile bilden das Deckungskapital Ihres Vertrages. Sie entscheiden, in welche Fonds bzw. welchen Mix (Fondszusammenstellung) und in welcher Gewichtung die Prämie investiert wird. (2) Ab dem Zeitpunkt des Pensionsantrittes wird nach Wahl des Versicherungsnehmers entweder eine lebenslange Alters- bzw. Hinterbliebenenpension oder eine zeitlich befristete Pension geleistet. Die Höhe der Pensionen ergibt sich aus 18. (3) Im Ablebensfall vor erstmaligem Pensionsbezug leisten wir Pensionszahlungen an den Hinterbliebenen; auf Antrag des Bezugsberechtigten kann auch eine Einmalleistung ausbezahlt werden. (4) Im Ablebensfall nach erstmaligem Pensionsbezug leisten wir Pensionszahlungen an den Hinterbliebenen (siehe 21 Abs. 2). (5) Die fondsgebundene Rentenversicherung ist auch als Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht gestaltbar. 2 Was ist bei der Antragstellung zu beachten? (1) Als Versicherungsnehmer stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages. (2) An diesen Antrag sind Sie sechs Wochen lang gebunden. (3) Vertragsgrundlagen sind die Polizze, die Versicherungsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung sowie allfällige Ergänzungsvereinbarungen und das Merkblatt für die Vermögensveranlagung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Konsumentenschutzgesetzes und des Investmentfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag? Der Versicherungsvertrag beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch die Zustellung der Polizze bestätigen und Sie die erste oder einmalige Prämie bezahlt haben. 4 Wie hoch ist Ihre Prämie? Die Höhe der Prämien wird von Ihnen bestimmt. Sie entscheiden, wann, wie oft, wie lange und in welcher Höhe Sie Prämien leisten. Diese Entscheidung kann jederzeit abgeändert werden. Die Mindestprämie pro Monat bei laufender Prämienzahlung beträgt 40. Bei Einmalprämien beträgt die Mindesthöhe Wie verwenden wir Ihre Prämien? (1) Soweit Ihre Prämie nicht zur Deckung von Steuern, Kosten und Gebühren bestimmt ist, führen wir diese den gewählten Fonds zu und rechnen sie in Fondsanteile um. Als Bewertungsstichtag gilt grundsätzlich der Valutatag des Zahlungseinganges (sofern dieser ein Börsentag ist und die Rücknahme von Fondsanteilen nicht vorübergehend ausgesetzt ist). Wir behalten uns jedoch eine Verwaltungsfrist von zwei Arbeitstagen vor. Der Bewertungsstichtag verschiebt sich entsprechend. Beträgt die von Ihnen geleistete Prämienzahlung mehr als und werden wir nicht eine Woche vor dem Valutatag des Zahlungseinganges von Ihnen informiert, behalten wir uns eine Verwaltungsfrist von sieben Arbeitstagen vor. Der Bewertungsstichtag verschiebt sich entsprechend. (2) Wir behalten uns vor, das gesamte Volumen eines Fonds kostenlos in einen ähnlichen Nachfolgefonds zu verlagern. Die betroffenen Versicherungsnehmer werden davon verständigt. (3) Bei einer wesentlichen Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Fonds informieren wir ebenso den Versicherungsnehmer. 6 Was ist bei der Prämienzahlung wichtig? (1) Die Prämien sind laufende oder einmalige Zahlungen, die bargeldlos und für uns kostenfrei zu leisten sind. (2) Zusätzliche Prämienzahlungen sind jederzeit möglich. (3) Die laufende Prämienzahlung kann jederzeit erhöht, reduziert, ausgesetzt oder eingestellt werden. (4) Es gibt keine vorgegebene Fälligkeit der Prämienzahlungen; diese können zu jedem beliebigen Zeitpunkt geleistet werden. 7 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen? (1) Wenn Sie die Prämie nicht rechtzeitig bezahlt haben, werden Sie von uns nicht gemahnt. (2) Wird die laufende Prämie nicht mehr bezahlt, nehmen wir an, dass Sie die Prämienzahlung aussetzen wollen. (3) Wird die Prämie später bezahlt, wird sie entsprechend später den Fonds zugeführt. 8 Jährliche Verständigung In der Ansparphase erhält jeder Versicherungsnehmer jährlich eine Bestätigung über die geleisteten Prämien sowie eine Verständigung über die Höhe und Zusammensetzung des Deckungskapitals. Die Bestätigung wird in den ersten beiden Monaten des Folgejahres versendet. AVBFR 2016

12 2 9 Angaben zur Steuerpflicht (1) Sie sind verpflichtet, uns über Ihren allfälligen Umzug ins Ausland zu informieren und uns alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht des Leistungsempfängers relevant sein können (Name, ausländische Steuerpflichten und Steueridentifikationsnummer, Wohnsitze, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, so ist diese verpflichtet, uns über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der Geschäftsleitung und Organisation sowie für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderung der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen im Sinne des GMSG und des FATCA-Abkommens in der jeweils geltenden Fassung) und über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen dieser Angaben zu informieren. (2) Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation und, falls von uns verlangt, Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtigten, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Reisepass). (3) Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. 10 Wann können Sie Ihren Versicherungsvertrag kündigen (rückkaufen)? (1) Sie können Ihren Vertrag schriftlich jederzeit vor erstmaligem Pensionsbezug ganz oder teilweise kündigen. (2) Nach Kündigung wird der Rückkaufswert (= vorhandenes Deckungskapital abzüglich eines Selektivitätsabschlages) ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt binnen vier Wochen ab Eingang des Kündigungsschreibens und Erfüllung des 15 (2). (3) Im Falle der Teilkündigung wird der anteilige Rückkaufswert ausbezahlt. Das Deckungskapital verringert sich entsprechend. (4) Der Selektivitätsabschlag beträgt 0,5% (mind. 31,87) des Deckungskapitals. (5) Nach erstmaligem Pensionsbezug kann der Versicherungsvertrag nicht mehr gekündigt werden. (6) Bei (Teil-) Kündigung kann der angesparte Rückkaufswert geringer sein als die (anteilige) einbezahlte Prämie. 11 Berechnung der Abschlusskosten und Auswirkungen bei einer Kündigung (Rückkauf) Die APK Versicherung verrechnet die Abschlusskosten (siehe 24 Abs. 2) nicht sofort zur Gänze mit den Erstprämien, sondern belastet die jeweiligen Prämienzahlungen anteilig (ungezillmerte Abschlusskosten). Somit fallen Abschlusskosten nur solange an, als Prämien bezahlt werden. Demnach wird das Deckungskapital nicht mit Abschlusskosten belastet. 12 Teilauszahlung vor Ablauf des Versicherungsvertrages Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer das Recht, zu jeder Zeit einen Teilrückkauf in unbeschränkter Höhe durchzuführen. Hierbei sind die steuerlichen Unterschiede zwischen einer Einmalerlagsversicherung und einer laufenden Prämie zu beachten (siehe Kundeninformationen zu 27 Einkommenssteuergesetz und 6 VersStG). 13 Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag ändern (switchen bzw. shiften)? (1) Während der Versicherungsdauer können Sie zwischen verschiedenen Fonds bzw. Mixen mit unterschiedlichen Risikoklassen zu jedem künftigen Bewertungsstichtag (frühestens am fünften Börsentag nach dem Tag des Einlangens des Switch- bzw. Shift- Antrages) wechseln. (2) Sie müssen dabei die Art und Weise der weiteren Veranlagung im Rahmen unserer Fonds bzw. Mixe festlegen. Unter den zur Verfügung stehenden Fonds bzw. Mixen werden Ihnen während der Versicherungsdauer beliebig viele Switche bzw. Shifte ermöglicht. Bei jedem Switch bzw. Shift wird das vorhandene Deckungskapital entsprechend der beantragten Aufteilung auf die ausgewählten Fonds bzw. Mixe übertragen. Mit einem Switch können Sie die künftigen Prämien als auch das bestehende Deckungskapital in einen oder mehrere andere Fonds bzw. einen anderen Mix investieren. Beim Shiften wird das bereits angesparte Fondsguthaben in einen oder mehrere Fonds bzw. einen anderen Mix übertragen. Die Veranlagung der Folgeprämien bleibt davon unberührt. Der erste Switch o- der der erste Shift im jeweiligen Kalenderjahr ist gebührenfrei, für jede weitere Verfügung (Switch oder Shift) verrechnen wir eine Gebühr von 0,5% des jeweiligen Deckungskapitals zum Switch- bzw. Shiftzeitpunkt. 14 Welche Bedeutung haben Ihre Antworten auf unsere Antragsfragen? (1) Wir schließen den Versicherungsvertrag im Vertrauen darauf ab, dass Sie alle mit dem Antrag verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. (2) Wenn der Versicherungsnehmer mit der versicherten Person (Versicherter) nicht identisch ist, ist auch dieser für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung verantwortlich. (3) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb der ersten drei Jahre seit Abschluss oder letzter Änderung des Vertrages von diesem zurücktreten. Wir müssen den Rücktritt innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Unrichtigkeit, die Unvollständigkeit der Angaben oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf die Versicherungsleistung hatte. (4) Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag anfechten. (5) Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, wird der Rückkaufswert zur Auszahlung gebracht. 15 Was ist bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung zu beachten? (1) Versicherungsleistungen bezahlen wir nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages. (2) Bei Kapitalabfindungen hat uns der Antragsteller zugleich mit einem von ihm unterfertigten Schreiben, das die Bankverbindung zu enthalten hat, die Original-Polizze zurückzusenden. Sollte die Übermittlung der Original-Polizze nicht möglich sein, ist eine Kopie des Reisepasses oder Führerscheins zur Verfügung zu stellen. Wir behalten uns vor, die Übermittlung der Original-Polizze und Identitätsnachweise zu verlangen. (3) Soll nach einer Alterspension auch eine Hinterbliebenenpension zur Auszahlung gelangen, ist im Antrag auf Pensionsleistung ein Hinterbliebener zu benennen und der Anspruchsprozentsatz für die Hinterbliebenenversorgung (max. 100% der Pension des Versicherten) anzugeben. Wird ein Hinterbliebener, jedoch kein Anspruchsprozentsatz angegeben, werden 60% der Pension des Versicherten als Hinterbliebenenpension angenommen. (4) Die Auszahlung einer Pension kann jederzeit vom Bezugsberechtigten beantragt werden. (5) Bei Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung aufgrund des Ablebens des Versicherten ist dem Antrag eine amtliche Sterbeurkunde beizulegen. (6) Wir werden die Pensionszahlungen auf ein Pensionskonto des Bezugsberechtigten überweisen. Wir können verlangen, dass uns ein amtlicher Nachweis darüber vorgelegt wird, dass der Bezugsberechtigte am Fälligkeitstag der Pensionszahlung gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Pensionszahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden. AVBFR 2016

13 3 16 Wo und wann ist die Versicherungsleistung zu erbringen? (1) Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Firmensitz des Versicherers. Überweisungen dieser Leistungen an den Bezugsberechtigten erfolgen auf dessen Gefahr und Kosten. (2) Versicherungsleistungen werden wir nur nach Einlangen aller für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen erbringen. 17 In welcher Form ist die Versicherungsleistung zu erbringen? (1) Alle Versicherungsleistungen werden in Geld erbracht. (2) Die laufenden Pensionszahlungen erfolgen zwölf Mal jährlich am ersten Banktag des jeweiligen Monats; dieser Termin gilt nicht für die erste Zahlung. (3) Die Alters- und Hinterbliebenenpensionen werden bis zum Tod des Pensionsempfängers geleistet und zwar letztmalig zum Beginn des Monats, in dem der Pensionsempfänger stirbt. (4) Liegt das Deckungskapital unter , so kann keine Pensionsleistung/Rentenleistung in Anspruch genommen werden. (5) Die fondsgebundene Rentenversicherung ist auch als Versicherungsvertrag einer Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht gestaltbar. 18 Wie hoch ist die Versicherungsleistung? (1) Für die Alterspension wird der Geldwert des Deckungskapitals mit Bewertung per Ersten des Monats, zu dem die Versicherungsleistung beantragt wurde, unter Berücksichtigung eines allfälligen Anwartschaftsberechtigten auf Hinterbliebenenleistung geschäftsplanmäßig verrentet. Im Falle der Kündigung bzw. des Rückkaufs ermittelt sich die Versicherungsleistung gemäß 10. (2) Im Ablebensfall vor erstmaligem Pensionsbezug wird für die Hinterbliebenenpension der Geldwert des Deckungskapitals mit Bewertung per Ersten des Monats, zu dem die Hinterbliebenenpension beantragt wurde, geschäftsplanmäßig verrentet. Im Falle der Inanspruchnahme einer Einmalleistung durch den Hinterbliebenen ( 1 Abs. 3) ermittelt sich diese gemäß 10. (3) Die Höhe der Pensionen ist abhängig vom Deckungskapital, vom Alter des Pensionsempfängers, der gewählten Hinterbliebenenvorsorge, vom gewählten Rechnungszins sowie von den zum Zeitpunkt der erstmaligen Verrentung gültigen Sterbetafeln. (4) Der für die Verrentung gemäß Abs. 1 zur Anwendung kommende Rechnungszins ergibt sich gemäß Geschäftsplan und beträgt max. 6,0%. Sofern die Anwendung eines geringeren Rechnungszinses geschäftsplanmäßig möglich ist, kann dieser vom Versicherungsnehmer gewählt werden. Die Anwendung eines niedrigeren Rechnungszinses als 6,0% hat geringere Einstiegspensionen zur Folge, führt aber zukünftig zu höheren Pensionssteigerungen. Bei Veranlagungserträgen über bzw. unter dem Rechnungszins wird die Pension entsprechend angepasst (erhöht bzw. gekürzt). (5) Bestehende Pensionen werden spätestens per 1.3. rückwirkend mit 1.1. jedes Jahres in Abhängigkeit der Wertentwicklung der Fonds bzw. Mixe angepasst und bleiben jeweils auf ein Jahr konstant. 19 Wie ermitteln wir den Geldwert des Deckungskapitals (Fondsvermögens)? (1) Den Geldwert des Deckungskapitals ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am Bewertungsstichtag für die Pensionsauszahlung (Abs. 3) bzw. Einmalleistung (Abs. 4) gültigen Rücknahmepreis eines Fondsanteiles, bei Fremdwährungen umgerechnet in EURO eines Fondsanteiles. Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder möglich ist. Ein Investmentfonds darf die Rücknahme von Fondsanteilen und die Auszahlung des Rückgabepreises nur vorübergehend und nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen. (2) Die Höhe des Deckungskapitals ist abhängig von den geleisteten Prämien und der Wertentwicklung der Fonds ( 26 Abs. 1). (3) Für die Pensionsauszahlung gibt uns der Berechtigte den Monat der Erstauszahlung bekannt; spätestens eine Woche davor muss der entsprechende Antrag bei uns einlangen. Der Bewertungsstichtag für die Pensionsauszahlung ergibt sich gemäß 18 Abs. 1. (4) Der Bewertungsstichtag für die Einmalleistung wird vom Berechtigten bestimmt und uns bekanntgegeben. Der entsprechende Antrag vollständig bei uns einlangt sein. Fällt der gewählte Bewertungsstichtag nicht auf einen Börsentag, wird der nächstfolgende Börsentag zur Bewertung herangezogen. (5) Wir behalten uns weiters vor, den Geldwert des Deckungskapitals erst mit Veräußerung der Fondsanteile zu ermitteln. Diese Veräußerung führen wir unter Wahrung der Interessen unserer Versicherungsnehmer unverzüglich durch. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Bewertungsstichtag für die Berechnung des Geldwertes des Deckungskapitals keine Anwendung. 20 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? (1) Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und bei uns eingelangt sind. (2) Alle Erklärungen, die wir abgeben, sind ebenfalls nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Ihnen gegenüber abgegebene Erklärungen werden wirksam, wenn Sie an Ihrer uns bekanntgegebenen Adresse zugegangen wären. Wenn Sie Ihren Wohnsitz wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse unverzüglich mitteilen. Andernfalls richten wir unsere Erklärungen an Ihre letzte bekannte Adresse. (3) Nach dem Ableben des Versicherten können wir einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüberrechtswirksam erklären. 21 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Im Erlebensfall erhält der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung. (2) Sie bestimmen, wer im Ablebensfall bezugsberechtigt ist (Hinterbliebener). Der Anwärter auf Hinterbliebenenleistung erwirbt das Recht auf die Versicherungsleistung mit dem Zeitpunkt des Ablebens des Bezugsberechtigten. Bis zum Antrag auf Alterspension können Sie den Bezugsberechtigten benennen bzw. jederzeit ändern. (3) Ist im Ablebensfall vor erstmaligem Pensionsbezug kein Hinterbliebener benannt oder ist der benannte Hinterbliebene selbst verstorben, so erhalten die Erben des Bezugsberechtigten den Geldwert des Deckungskapitals. 22 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? (1) Der Bezugsberechtigte kann im Einvernehmen mit uns den Vertrag vinkulieren, verpfänden oder abtreten. (2) Im Falle der Verwendung des Versicherungsvertrages zur Kreditbesicherung werden vom Versicherer die Vertragsdaten, die zum Zwecke der Sicherstellung eines kontinuierlichen Informationsflusses über die Werthaltigkeit und ordnungsgemäße Bedienung des Tilgungsträgers bei Kreditgewährungen notwendig sind, an die jeweilige Bank weitergeben. Wir behalten uns vor, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten vom Deckungskapital in Abzug zu bringen. AVBFR 2016

14 4 23 Was ist bei Verlust der Polizze zu tun? Wenn Sie den Verlust der Polizze schriftlich anzeigen, werden wir Ihnen eine Ersatzpolizze ausstellen. 24 Kosten und Gebühren (die auf Sie zutreffenden Kosten, entnehmen Sie bitte Ihrer Modellberechnung) (1) Wir verrechnen Ihnen für unsere Leistungen im Rahmen der fondsgebundenen Rentenversicherung Abschlusskosten, allgemeine Verwaltungskosten für die Polizzenführung, Vermögensverwaltungskosten und Gebühren jeweils gemäß dem zur Anwendung kommenden Tarifs. (2) Die Abschlusskosten (für Beratung, Betreuung, etc.) werden auf Basis der tatsächlich bezahlten Prämien und entsprechend dem zur Anwendung kommenden Tarif berechnet und betragen maximal bis zu 6,5% der Nettoprämie. (3) Neben den allgemeinen Verwaltungskosten für die Beitragsverwaltung werden wir Ihnen gesetzlich vorgeschriebene Abgaben pro Prämienzahlung (z.b. Versicherungssteuer) und Portospesen in Rechnung stellen. Falls aus von Ihnen veranlassten Gründen Mehraufwendungen entstehen, berechnen wir je nach Tarif gemäß 41b Versicherungsvertragsgesetz gesondert die dabei entstehenden Kosten. Dies gilt beispielsweise bei Vertragsänderungen, Bearbeitungen von Verpfändungen, Abtretungen und Vinkulierungen, Ausstellung einer Ersatzpolizze. Die Höhe der jeweiligen Gebühr können Sie bei uns erfragen. Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Fondsanteilen in Rechnung gestellt werden, wirken sich für Sie unmittelbar durch Verminderung der Werte Ihrer Fondsanteile aus. (4) Die Verwaltungskosten für die Vermögensverwaltung werden jährlich dem Deckungskapital entnommen und betragen bis zu 1,2% des Deckungskapitals. (5) Die Gesamtkosten sind bei einer Performance von 0% auch der Modellrechnung durch Vergleich der jeweiligen Werte der Spalten der Prämiensummen mit den Rückkaufswerten zu entnehmen. (6) Hinweis zur Modellrechnung: Aufgrund der Flexibilität bei Prämienzahlung sind Abweichungen betreffend die Gesamtkosten in Relation zur Prämiensumme möglich. 25 Indexierung Sämtliche betragsmäßig festgelegte Kosten und Gebühren unterliegen der Indexierung (Wertanpassung) gemäß des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex bzw. einem allfälligen Nachfolgeindex. Die Berechnung der Wertsicherung erfolgt jeweils zum Ersten eines Kalenderjahres (der Änderungsfaktor ergibt sich jeweils aus dem Vergleich von August zu August, beginnend mit VPI/1996, September 2004). 26 Wie sind Sie am Gewinn beteiligt? (1) Bei Kurssteigerungen der Fonds erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Fremdwährungskursen unterliegen diese außerdem Schwankungen, die den Wert der Fonds beeinflussen können. Es wird keine Mindestverzinsung des Deckungskapitals garantiert, da der Versicherungsnehmer selbst über die Veranlagung entscheidet. (2) Die Veranlagung in derivate Veranlagungsinstrumente ist nur für Absicherungszwecke möglich. (3) Ertragsausschüttungen rechnen wir in Fondsanteile um und schreiben diese Ihrem Deckungskapital gut. (4) Kursrückgänge der Fonds können dazu führen, dass das Deckungskapital aufgebraucht wird. In diesem Fall tritt der Vertrag außer Kraft. (5) Zusätzlich zu den Erträgen der Fonds nehmen Sie im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß Geschäftsplan an den erzielten Überschüssen teil. 27 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? Fällige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. 28 Haftung des Versicherers (1) Ersatzansprüche gegen den Versicherer können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherers geltend gemacht werden. (2) Hat sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der Verwendung seiner Prämien (siehe 5 und 13) für eine Veranlagung in einen Garantiefonds entschieden, bei welchem ein Dritter eine Garantie (der jeweilige Garantiegeber) welcher Art auch immer - übernimmt, haftet der Versicherer nicht für die Erfüllung der Garantie (nähere Informationen entnehmen Sie Punkt 15 der Kundeninformation). (3) Der Versicherer muss für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten eine Rückstellung bilden (Deckungserfordernis), in dieser Höhe ist nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein Deckungsstock zu bilden. Dieser wird von einem Treuhänder der Versicherten überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu verwenden ist. 29 Welche der vorstehenden Bestimmungen können geändert werden? (1) Wir behalten uns vor, die Bestimmungen über den Auszahlungsbetrag des angesparten Deckungskapitals für den bestehenden Versicherungsvertrag zu ändern, wenn und soweit dies zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint, oder die Stellung der Versicherten dadurch verbessert wird oder wir ein schützenswertes Interesse an einer Änderung haben und die Belange der Versicherten dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden. (2) Ferner sind wir berechtigt, einzelne Bestimmungen mit Wirkung für den bestehenden Versicherungsvertrag zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen von Gesetzen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, im Falle ihrer Unwirksamkeit, sowie zur Abwendung und Behebung einer aufsichtsbehördlichen Beanstandung. (3) Zur Beseitigung von Auslegungszweifel können wir den Wortlaut einzelner Bestimmungen ändern, wenn die Änderung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und sie dem wirklichen oder angenommenen Willen beider Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben entspricht. 30 Zuzahlung Sie haben die Möglichkeit während der Prämienzahlungsdauer Zuzahlungen auf folgendes Konto zu leisten: APK Versicherung AG IBAN: AT BIC: BKAUATWW Verwendungszweck: Ihre Polizzennummer AVBFR 2016

15 5 31 Gerichtsstandsvereinbarung Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen (z.b. 14 KSchG), die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.... Datum Unterschrift Versicherungsnehmer AVBFR 2016

16 1 Kundeninformation gemäß 252 und 253 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (Stand: ) 1. Name, Anschrift, Sitz und Rechtsform des Versicherungsunternehmens: APK Versicherung AG A-1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 1 (Sitz) A-4020 Linz, Stahlstraße Auf den Versicherungsvertrag anwendbares Recht: Österreichisches Recht, insbesondere: Versicherungsvertragsgesetz, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Konsumentenschutzgesetz, Investmentfondsgesetz und die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung (AVBFR). 3. Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich II Versicherungsaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 4. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages: Der Pensionsversicherungsvertrag läuft bis zum Tod des Versicherten bzw. bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch vor Pensionsantritt den Versicherungsvertrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise kündigen (Kapitalauszahlung) Möglichkeit der Kapitalentnahme. 5. Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers: Dem Versicherungsnehmer stehen gesetzliche Rücktrittsrechte nach 5b, 165, 165a VersVG und 3, 3a KSchG zu. Die entsprechenden Gesetzestexte finden sich unter dem Punkt Abgabenrechtliche und sonstige Vorschriften. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag jederzeit schriftlich vor erstmaligem Pensionsantritt ganz oder teilweise kündigen (Kündigungsrecht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung in der jeweils geltenden Fassung). 6. Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer: Die Zahlungen des Versicherungsnehmers sind bargeldlos und für uns kostenfrei zu leisten. Die Prämienzahlung erfolgt dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechend und kann jederzeit erhöht, eingeschränkt, ausgesetzt oder eingestellt werden. Einmalerläge sind jederzeit ohne vorherigen Antrag möglich. 7. Leistungen des Versicherers und Wahlmöglichkeiten: Der Versicherer leistet ab dem gewünschten Pensionsantritt eine Alterspension. Diese kann jederzeit beantragt werden. Die Höhe der Pension ist abhängig vom Deckungskapital (Fondsvermögen zum Tageswert), dem Alter des Pensionsempfängers, Geburtsjahr und der gewählten Hinterbliebenenvorsorge. Im Ablebensfall nach erstmaligem Pensionsbezug erhält, soweit vereinbart, der bezugsberechtigte Hinterbliebene eine Hinterbliebenenpension. Der Anspruch auf Pensionszahlung kann vor erstmaligem Pensionsbezug jederzeit in Form einer Einmalzahlung verlangt werden. Bei Einmalerlagversicherungen besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich während der Laufzeit des Vertrages einen Teil, insgesamt nicht mehr als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme, vorzeitig ausbezahlen zu lassen. 8. Rechnungsgrundlagen: Biometrische Grundlagen für männliche und weibliche Versicherte (unisex) Prämie AVOE2005R unisex Reserve AVOE2005R unisex Rechnungszins Prämie Reserve 0-6% 0-6% Die Rententafeln AVÖ 2005R unisex sind die aktuellsten für Österreich verfügbaren Rechnungsgrundlagen zur Kalkulation von Rentenversicherungen. Aufgrund des Langlebigkeitsrisikos kommen bei Rentenverträgen generell die Tafeln für Einzelversicherungen zur Anwendung und berücksichtigen Trendannahmen für zukünftig erwartete Sterblichkeitsverbesserungen. Achtung: Bei einer Sofortpension kommen die oben genannten Rententafeln zur Anwendung. Bei späterem Pensionsantritt kommen die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rententafeln zur Anwendung. 9. Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung: Bei Kurssteigerungen der Fonds erzielt der Versicherungsnehmer Wertzuwächse; Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Fremdwährungskursen unterliegen diese außerdem Schwankungen, die den Wert beeinflussen können. Ertragsausschüttungen rechnen wir in Fondsanteile um und schreiben diese dem Deckungsvermögen gut. Versicherungstechnische Gewinne oder Verluste werden ausgeglichen. Das betrifft Sterblichkeitsgewinne und Verluste, die durch höhere Lebenserwartung entstehen. Es wird keine Mindestverzinsung garantiert. 10. Chancen und Risiken: Der Versicherungsnehmer entscheidet, in welche Risikoklassen (Mix) bzw. Fonds und in welcher Gewichtung seine Sparprämie investiert wird. Damit trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko. Der Versicherer weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Veranlagung in Fonds mit Tageswertprinzip sowohl die Chance auf höhere Renditen als auch die Gefahr der Wertminderung des Vermögens besteht und sich Wertänderungen des Vermögens auf die Pensionshöhe (ev. auch unter die Höhe der ersten Pensionszahlung) auswirken. Aus der Wertentwicklung der Vergangenheit können keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Fonds gezogen werden. Soll eine geringe Schwankung der Pension erzielt werden, so wird empfohlen, vor Leistungsbeginn eine Umschichtung des Guthabens in Fonds mit geringerer Volatilität (Wertschwankung) vorzunehmen. In der Pensionsphase werden die Pensionen jährlich in Abhängigkeit von der Wertentwicklung der Mixe bzw. Fonds angepasst. Kundeninformation 2016

17 2 11. Rückkaufswerte: Bei Rückkauf des Versicherungsvertrages wird das vorhandene Deckungskapital abzüglich des Selektivitätsabschlags (sh. AVBFR 10) und etwaig direkt anfallender Kosten ausbezahlt. Dabei kann der Rückkaufswert geringer sein als die einbezahlten Prämien, weil die Prämien mit Versicherungssteuer und Kosten zu belasten sind. Die Entwicklung der Rückkaufswerte ist den Modellberechnungen zu entnehmen. 12. Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen: Die eingehenden Zahlungen des Versicherungsnehmers werden nach Abzug von Steuern, Kosten und Gebühren den gewünschten Fonds als Sparprämie zugeführt. Es werden keine Risikoprämien entnommen. Die maximalen Gesamtkosten sind im 24 AVBFR ausgewiesen. Die Gesamtkostenbelastung entspricht der Differenz der einbezahlten Prämien und der Er/Ablebenssumme unter Berücksichtigung der Veranlagungsperformance und Versicherungssteuer. Im Fall einer Performance von 0% entspricht die Differenz zwischen Nettoprämie (Bruttoprämie abzüglich Versicherungssteuer) und der Er/Ablebenssumme der Gesamtkostenbelastung. 13. Indexierung: Sämtliche betragsmäßig festgelegte Kosten und Gebühren unterliegen der Indexierung (Wertanpassung) gemäß des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex bzw. einem allfälligen Nachfolgeindex. Die Berechnung der Wertanpassung erfolgt jeweils zum 1. eines Kalenderjahres (der Änderungsfaktor ergibt sich jeweils aus dem Vergleich von August zu August, beginnend mit VPI/1996, September 2004). 14. Kapitalanlagefonds: Die zur Verfügung stehenden Fonds sind dem Merkblatt zur Vermögensveranlagung zu entnehmen. Die Risikoklassen (Mixe) werden vom Versicherer im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fonds gemanagt; der APK individual bietet für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Fonds selbst auszuwählen. 15. Garantiefonds (APK Garant): Hat sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der Verwendung seiner Prämien (siehe 5 und 13 AVBFR) für eine Veranlagung in einen Garantiefonds entschieden, bei welchem ein Dritter eine Garantie (derzeit Deutsche Asset & Wealth Management) welcher Art auch immer übernimmt, haftet der Versicherer nicht für die Erfüllung der Garantie. Der derzeitige Garantiegeber, die Deutsche Asset & Wealth Management Investment S.A. garantiert, dass der Anteilwert des Teilfonds zuzüglich etwaiger Ausschüttungen nicht unter 90% des höchsten erreichten Netto-Inventarwertes liegt ( Garantiewert ). Sollte der Garantiewert nicht erreicht werden, wird die Deutsche Asset & Wealth Management Investment S.A. den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln in das Teilfondsvermögen einzahlen. Der Garantiewert wird täglich ermittelt: Der Garantiewert entspricht 90% des höchsten Netto-Inventarwertes. Dadurch wird die Höhe der gegebenen Garantie auf jeweils 90% des höchsten Netto-Inventarwertes kontinuierlich nach oben nachgezogen. Mit dem jeweils zusätzlichen Erreichen einer weiteren Lock-In - Schwelle können so nacheinander verschiedene Garantiewerte erreicht werden, an denen alle Anteilinhaber partizipieren, so dass die Gleichbehandlung aller Anteilinhaber gewährleistet ist und der Anteilinhaber an dem höchsten erreichten Garantiewert partizipiert. Das Fondsprospekt sowie das KID (Key Investor Document) entnehmen Sie bitte der Homepage Abgabenrechtliche und sonstige Vorschriften (Stand ; vorbehaltlich Änderungen durch den Gesetzgeber): Steuerliche Bestimmungen: Einkommensteuer: 2 Einkommensteuergesetz (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur: 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27) 7. sonstige Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 15a Einkommensteuergesetz Wird im Rahmen der betrieblichen Vorsorge dieser Pensionsfondsplan verwendet, verweisen wir auf die Bestimmungen des 3 Abs. 1 Z 15 lit a EStG (Steuerbefreiungen für Zukunftssicherungsmaßnahmen) und die dazu ergangenen Lohnsteuerrichtlinien des BMF in der jeweils geltenden Fassung. 27 Einkommensteuergesetz (1) Folgende Einkünfte sind... Einkünfte aus Kapitalvermögen:... (5) 3. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die... b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist, ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als fünfzehn Jahre beträgt. Rechtsmeinung des BMF: Zur Frage, ob Teilauszahlungen der Einkommenssteuer unterliegen: Werden vor Ablauf der Fünfzehnjahresfrist Teilauszahlungen vorgenommen, führen diese nach Ansicht des BMF dann zur Steuerpflicht nach 27 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, wenn sie nicht bloß geringfügig sind. Bloß geringfügige Teilauszahlungen liegen vor, wenn die vor Ablauf der Fünfzehnjahresfrist erfolgenden Teilauszahlungen insgesamt 25% der ursprünglichen Versicherungssumme nicht übersteigen. Somit gilt: Vorzeitige (vor Ablauf der Fünfzehnjahresfrist erfolgende) Teilauszahlungen sind einkommenssteuerlich unschädlich, wenn sie insgesamt 25% der ursprünglichen Versicherungssumme nicht übersteigen. Übersteigt die Summe der vorzeitigen Zwischenauszahlungen den angeführten Prozentsatz der Versicherungssumme, ist 27 EStG anzuwenden. Kundeninformation 2016

18 3 29 Einkommensteuergesetz Sonstige Einkünfte sind nur: 1. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Versicherungssteuer: 6 Versicherungssteuergesetz (1) Die Steuer beträgt: 1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen: a) 11 v.h. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise von weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen, wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen. b) 4 vh des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen, (1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.h., wenn 1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird; 2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist, a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen. b) im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.h. Rechtsmeinung des BMF: Auslegung des Begriffes laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung im 6 Abs. 1 Z 1 lit a VersStG 1953 [...] Laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung liegt dann vor, wenn während der gesamten Versicherungsdauer die Prämien mindestens einmal jährlich zu zahlen sind. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung darf somit nicht später als ein Jahr nach der letzten Prämienfälligkeit entstehen. Gleichbleibende Prämienzahlungen liegen dann vor, wenn der Betrag der Jahresprämie während der gesamten Laufzeit mit Ausnahme der Prämienanpassung aufgrund verbraucherpreisindexbedingter Erhöhungen unverändert ist. Auszug aus dem Protokoll der Steuertagung im März 2006 zum Thema vorzeitige Auszahlung betreffend 6 Abs. 1 Z 1 lit.a VersStG 1953: Bei Entnahmen während aufrechter Versicherungsdauer stellt sich die Frage der Nachversteuerung nur bei Einmalerlagversicherungen. Bei Entnahmen kann der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages einen bestimmten Auszahlungsbetrag erhalten. Entnahmen (Teilauszahlungen) von mehr als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme vermindern diese wesentlich und sind daher einem Teilrückkauf gleichzuhalten. Somit gilt: Entnahmen (Teilauszahlungen) bei Einmalerlagversicherungen vor Ablauf von fünfzehn Jahren von mehr als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme sind nicht steuerfrei, sondern gemäß 6 VersStG nachzuversteuern. Kundeninformation 2016

19 4 Rücktrittsrecht: 5b Versicherungsvertragsgesetz (Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz und dem Konsumentenschutzgesetz) (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. (2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er 1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, 2. die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorhergesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder 3. die in den 252, 253 und 255 VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent erfolgte, die in den 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. (3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllt worden sind. (4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. (5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. 5c Versicherungsvertragsgesetz (1) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher ( 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. (2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer 1. der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder - änderung, 2. die in 252, 253 und 255 VAG 2016 sowie in den 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und 3. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen sind. (3) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. 165 Versicherungsvertragsgesetz (1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 165a Versicherungsvertragsgesetz (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrages von diesem zurückzutreten.... (2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift ( 252 Abs. 1 Z 1 VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird. (2a) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher ( 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist. (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten. 176 Versicherungsvertragsgesetz (5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von 5 Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswertes die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von 5 Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. 3 Konsumentenschutzgesetz (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrags keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind,... Kundeninformation 2016

20 5 (4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. 3a Konsumentenschutzgesetz (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. (2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind 1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht o- der vom Verbraucher verwendet werden kann, 2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, 3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und 4. die Aussicht auf einen Kredit. (3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags. (4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn 1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, 2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder 3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt. (5) Für die Rücktrittserklärung gilt 3 Abs. 4 sinngemäß. 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (1) Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen zurücktreten. (2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird. (3) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Abs. 2) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird. (4) Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen. (5) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.... Datum Unterschrift Versicherungsnehmer Kundeninformation 2016

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