JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ INHALT. Änderungen der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften

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1 JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ ZKZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ 57. Jahrgang Mainz, den 22. Dezember 2003 Nummer 15 INHALT Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Änderungen der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz Anordnung über die Zählkartenerhebung in Zivilsachen und in Familiensachen (ZP/F-Statistik) Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) Änderung der Aktenordnung Bereinigung der Justizverwaltungsvorschriften Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften Änderung der Aktenordnung Geschäftsführung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Bekanntmachungen Änderung des Verzeichnisses der Mitglieder der Anwaltsgerichte und des Anwaltsgerichtshofs Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Seite Mitteilungen aus dem Ministerium 203 Rechtsprechung 204 Personalnachrichten und Stellenausschreibungen 205 Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben 3500 Änderungen der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 18. November 2003 ( [3]) VV JM vom 17. Mai 1985 ( /85) JBl. S. 123; 1999 S Die Landesjustizverwaltungen haben die nachstehenden Änderungen der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) vereinbart: 1.1 Die VV zu 50 StVollzG wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird der Zusatz (in der Fassung des 199 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG) gestrichen. b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 des Absatz 1 der VV zu 50 werden ersatzlos gestrichen, so dass Satz 3 zu Satz 1 wird. c) In Absatz 2 wird die Angabe nach 50 Abs. 2 und 3 ersatzlos gestrichen. 197

2 1.2 Die VV zu 125 StVollzG wird wie folgt geändert: In Nummer 2 wird die Angabe 10 der Justizverwaltungskostenordnung durch die Angabe 50 ersetzt. 2 Die Änderungen werden mit der nächsten Ergänzungslieferung in die Loseblattausgabe der VVStVollzG aufgenommen. 3 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. Anordnung über die Zählkartenerhebung in Zivilsachen und in Familiensachen (ZP/F-Statistik) Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 18. November 2003 (1441 ZP 1 1) *) I. Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat aus Anlass der Einführung des Personalbedarfsberechnungssystems PEBB Y wesentliche Änderungen der Anordnung über die Zählkartenerhebung in Zivilsachen und in Familiensachen (ZP/F-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird die Anordnung neu gefasst und mit dem Stand: 1. Januar 2004 neu herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt. II. Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2004) zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die als Sonderdruck erschienene Anordnung über die Zählkartenerhebung in Zivilsachen und in Familiensachen (ZP/F-Statistik) Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 13. August 1981 ( /81) JBl. S. 216, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 3. Dezember 2002 (1441 ZP/F 1 21) JBl S. 2, außer Kraft. III. Soweit nach dem 1. Januar 2004 noch Zählkarten, Monatsübersichten und Übersendungsschreiben in Papierform auszufüllen sind, sind dafür ausschließlich Vordrucke in der Form der Anlagen 1 bis 8, 17 bis 21, 23 und 24 der Anordnung in ihrer ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung zu verwenden. Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 20. November 2003 (1441 Str 1 13) *) I. Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat aus Anlass der Einführung des Personalbedarfsberechnungssystems PEBB Y den Erlass einer Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) Stand: *) Nicht in der Sammlung JVV RPf enthalten 1. Januar 2004 herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt. II. Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2004) zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die als Sonderdruck erschienene Anordnung über die Zählkartenerhebung in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) vom 13. Oktober 1998 (1441 Str 1 1) JBl. S. 323, zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 24. November 2000 (1441 Str 1 10) JBl. S. 247, außer Kraft. III. Soweit nach dem noch Zählkarten, Monatsübersichten und Übersendungsschreiben in Papierform auszufüllen sind, sind dafür ausschließlich Vordrucke in der Form der Anlagen 1 bis 6, 13 bis 17 und 19, 20 der Anordnung in ihrer ab dem geltenden Fassung zu verwenden. Änderung der Aktenordnung Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 25. November 2003 ( ) *) Die Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Aktenordnung AktO ), zuletzt geändert durch RdSchr. JM vom 11. März 2003 ( ) JBl. S. 59, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert: Muster 5 wird durch folgende Liste 5 ersetzt: Liste 5 ( 27 Abs. 1, 28) Erbrechtssachen IV, VI Zu erfassen sind: 1. Tag des Eingangs der ersten Schrift 2. Familienname, Vorname und Wohnort der Verfügenden/ des Verfügenden, der Erblasserin/des Erblassers oder Bezeichnung der Teilungsmasse 3. Jährlich fortlaufende Nummer der bei dem Gericht eingegangenen oder verwahrten Verfügungen von Todes wegen (IV) a) Nummer der Erfassungsliste der Verwahrungsdaten für die in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen b) eröffnet am c) zurückgegeben am 4. Jährlich fortlaufende Nummer der sonstigen Handlungen des Nachlassgerichts (VI) 5. Bemerkungen Erläuterungen: 1. Die Nummernfolge der Angaben zu 3 a und 4 wird getrennt erfasst. Die in die Zuständigkeit der Richterin bzw. des Richters fallenden sonstigen Handlungen des Nachlassgerichts sind besonders kenntlich zu machen (z. B. bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben). 198

3 2. Jede Verfügung von Todes wegen ist neu zu erfassen; gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind jedoch nur unter einer laufenden Nummer zu erfassen. Da aber über mehrere Verfügungen derselben Person nur ein Aktenstück zu führen ist, ist die Abgabe der Vorgänge zu den Akten über eine frühere Verfügung bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu erfassen. 3. Die von einem anderen Gericht abgegebenen Testamentsakten sind neu zu erfassen. Wird eine Verfügung von Todes wegen nach der Eröffnung zur weiteren Aufbewahrung übersandt, so ist bei den Angaben zu 3 c der Tag zu erfassen, an dem sie bei dem übersendenden Gericht eröffnet worden war. 4. Wird ein eröffnetes gemeinschaftliches Testament (Erbvertrag) in die besondere amtliche Verwahrung zurückgebracht, so ist die Erfassung bei den Angaben zu 3 b zu berichtigen und der Sachverhalt bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu erläutern; eine Neuerfassung findet aus diesem Anlass nicht statt. Die an die Amtsgerichte abgelieferten gemeinschaftlichen Testamente und Erbverträge, die nach dem Tode der oder des Erstverstorbenen gemäß 27 Abs. 13 S. 2 und 3 bei den Nachlassakten verbleiben, werden aus diesem Anlass ebenfalls nicht neu erfasst. 5. Bei den lediglich zur Eröffnung abgelieferten Verfügungen hat die Beamtin (Angestellte) oder der Beamte (Angestellter) der Geschäftsstelle den Empfang bei den Angaben zu 3 b durch Angabe des Namens und des Tages zu dokumentieren. 6. Ist eine Sache bereits unter dem Registerzeichen VI erfasst, so werden Erklärungen über die Erbausschlagung und falls ein Erbschein erteilt ist, weitere Anträge auf Erteilung von Erbscheinen nach derselben oder demselben Erblasser ohne Neuerfassung zu den früheren Akten genommen. Dies gilt auch, wenn die Akten bereits weggelegt sind. Die Kraftloserklärung eines Erbscheines oder eines ähnlichen Zeugnisses wird als Fortsetzung des früheren Verfahrens behandelt und nicht neu erfasst. Eine Neuerfassung unterbleibt, wenn das Nachlassgericht erst nach Eingang einer Mitteilung oder einer Abgabeverfügung des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin tätig wird ( 73 Abs. 1 FGG i.v.m. 7 und 6 Abs. 2 ZustErgG, 73 Abs. 2 FGG). Bereinigung der Justizverwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 25. November 2003 ( ) *) 1 Im Rahmen der Bereinigung der Justizverwaltungsvorschriften wird die nachstehend aufgeführte Verwaltungsvorschrift als sachlich entbehrlich oder gegenstandslos aufgehoben. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. Juni 1986 ( /86) JBl. S. 147; 1999 S. 268, vom 25. Februar 2002 ( /86) JBl. S. 97 betr. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Gefangenen Gliederungsnummer Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 treten nachfolgende Vorschriften außer Kraft: *) Nicht in der Sammlung JVV RPf enthalten 2.1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 30. Oktober 1991 ( /91) JBl. S. 281; 1998 S. 346, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Januar 1994 ( /94) JBl. S. 80 betr. Unfallfürsorge für sportverletzte Justizvollzugsbedienstete Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 21. Juni 1996 ( /96) JBl. S. 264; 1998 S. 346 betr. Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 28. April 1993 ( /93) JBl. S. 111; 1998 S. 346 betr. Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit Gliederungsnummer Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 1. Dezember 2003 ( ) *) 1 Das Außer-Kraft-Treten der nachfolgend aufgeführten Verwaltungsvorschriften wird gemäß Nummer 6 Abs. 2 der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. November 1979 (MinBl. S. 418), zuletzt geändert durch Verwaltungsanordnung vom 4. November 1997 (MinBl. S. 506), bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 hinausgeschoben: 1.1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 3. September 1998 ( ) JBl. S. 309 betr. Justizmedaille Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 29. April 1998 ( ) JBl. S. 161 betr. Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 20. Oktober 1998 ( ) JBl. S. 324, vom 1. August 2001 ( GA 1 1) JBl. S. 256 betr. Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 27. August 1998 ( ) JBl. S. 298, vom 9. Juni 2003 ( ) JBl. S. 141 betr. Geschäftsführung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Gliederungsnummer

4 1.5 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. Januar 1995 (JM 4010 b 4 3) JBl. S.75; 1998 S. 346 betr. Konzeption zur Bekämpfung des Asylmissbrauchs Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 24. April 1990 ( /90) JBl. S. 87; 1998 S. 346, vom 16. Mai 2002 ( ) JBl. S. 157 betr. Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 12. September 1988 ( /88) JBl. S. 233; 1998 S. 346, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 1998 ( ) JBl. S. 346 betr. Festsetzung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten (Nummer 145 RiStBV) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 27. Juni 1994 ( /94) JBl. S. 179; 1998 S. 346 betr. Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RiJGG) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 26. März 1986 ( /86) JBl. S. 89; 1998 S. 346 betr. Landesbeirat für Strafvollzug und Kriminologie Gliederungsnummer 3510 Die Verlängerung erfolgt mit folgenden Maßgaben: 1 In Nummer 7.3 Satz 1 wird die Angabe 50,- DM durch die Angabe 25,56 EUR ersetzt. 2 In Nummer 7.4 wird die Angabe 100,- DM durch die Angabe 51,13 EUR ersetzt Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 1. Dezember 1998 ( ) JBl S. 11 betr. Bekämpfung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 13. Juni 1983 ( /83) JBl. S. 137; 1998 S. 346, vom 9. Oktober 2003 ( ) JBl. S. 190 betr. Justizergänzungsbestimmungen zu der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (JEB-VV-LHO) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 1. August 1977 (5110 a 3 9/77) JBl. S. 205; 1998 S. 346, vom 31. Juli 2001 ( ) JBl. S. 254 betr. Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. Juli 1994 ( /94) JBl. S. 225; 1998 S. 346, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2001 ( ) JBl. S. 314 betr. Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 26. Juni 1996 ( /96) JBl. S. 264; 1998 S. 346 betr. Einziehung der Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Gliederungsnummer 3407 Die Verlängerung erfolgt mit folgenden Maßgaben: 1 In Nummer 5.1 wird die Angabe DM durch die Angabe EUR ersetzt. 2 In Nummer 5.2 wird die Angabe 50,- DM durch die Angabe 25,- EUR und im Klammerzusatz die Angabe 2.6 durch die Angabe ersetzt. 3 In Nummer 5.3 wird die Angabe 10,- DM durch die Angabe 5,- EUR und im Klammerzusatz die Angabe 2.6 durch die Angabe ersetzt Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 24. August 1993 ( /93) JBl. S. 230; 1998 S. 346, vom 21. Dezember 2001 JBl S. 41 betr. Kostenverfügung (KostVfg) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 12. Oktober 1998 ( ) JBl. S. 323 betr. Einziehung von Kosten des Strafverfahrens bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. August 1993 ( /93) JBl. S. 225, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2001 ( ) JBl. S. 314 betr. Gewährung von Zuwendungen für die Fortbildung von ehrenamtlichen Richtern der Arbeitsund Sozialgerichtsbarkeit Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 1. August 1983 ( /83) JBl. S. 177; 1998 S. 346, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. September 1988 ( /88) JBl. S. 226 betr. Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Finanzen vom 1. August 1984 (JM 9350 a 4 39/84) JBl. S. 136; 1998 S. 346 betr. Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) Gliederungsnummer

5 2 Das Außer-Kraft-Treten der nachfolgend aufgeführten Verwaltungsvorschrift wird gemäß Nummer 6 Abs. 2 der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. November 1979 (MinBl. S. 418), zuletzt geändert durch Verwaltungsanordnung vom 4. November 1997 (MinBl. S. 506), bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 hinausgeschoben: 2.1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 27. Februar 1973 ( /73) JBl. S. 50; 1998 S. 346, vom 7. November 1986 ( /86) JBl. S. 269 betr. Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung Gliederungsnummer Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Änderung der Aktenordnung Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 11. Dezember 2003 ( ) *) Die Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Aktenordnung AktO ), zuletzt geändert durch RdSchr. JM vom 11. März 2003 ( ) JBl. S. 59, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert: I. Nr. 5 der Erläuterungen zu Liste 3 erhält folgende neue Fassung: 5. Bei der Staatsanwaltschaft ist das Feld 2 Darunter Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe in folgende zwei Teilfelder zu zerlegen: a) Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe b) sofort abgegebene Anzeigen und solche Mitteilungen, die nicht auf eine Strafverfolgung abzielen. Verfahren zur DNA-Identitätsfeststellung sind besonders kenntlich zu machen, soweit ihre Erfassung nicht auf andere Weise sichergestellt ist. II. Liste 13 wird wie folgt neu gefasst: Liste 13 ( 23 Abs. 1 Satz 1) Angelegenheiten der öffentlichen Register Zu erfassen sind: 1. a) Laufende Nummer b) Geschäftsnummer 2. Anzahl der eingereichten Urkunden bzw. der behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten, zu a) dem Handelsregister A b) dem Handelsregister B *) Nicht in der Sammlung JVV RPf enthalten c) dem Vereinsregister d) den sonstigen Registern (Genossenschafts-, Partnerschafts-, Güterrechts-, Geschmacksmuster-, Schiffsund Schiffsbauregister) 3. Tag des Eingangs der auf die Eintragung gerichteten Anmeldung oder des Ersuchens 4. Bemerkungen Erläuterungen: 1. In Handelsregistersachen werden nur die Urkunden, die Anträge enthalten, die zu einer Eintragung im Register führen sollen, sowie die behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die zu einer Eintragung führen (z. B. Amtslöschungsverfahren, Mitteilungen gem. 23, 31 InsO), erfasst. Sind mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen (z. B. Anmeldungen) in einer Urkunde enthalten, wird diese nur einmal erfasst. Wird ein einheitlicher Rechtsvorgang von mehreren Personen in getrennten Urkunden angemeldet (z. B. von mehreren vertretungsberechtigten Personen), ist nur eine Urkunde zu zählen. Nicht erfasst werden selbstständige, nicht auf eine Eintragung gerichtete Urkunden (z. B. Vollmachten, Genehmigungen, Gesellschaftsverträge und Veränderungsmitteilungen dazu, Geschäftsanteilsübertragungsverträge, Bilanzen usw.). 2. Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Register eines Registergerichts betreffen, wird die Urkunde nur bei dem Register erfasst, bei dem der Schwerpunkt der Eintragung liegt. Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Registergerichte betreffen, wird die Urkunde bei jedem beteiligten Registergericht erfasst. Daher ist in den beispielhaft genannten Fällen wie folgt zu verfahren: Errichtung einer Zweigniederlassung gem. 13 HGB: Erfassung der Anmeldeurkunde sowohl beim Gericht der Hauptniederlassung als auch beim Gericht der neu errichteten Zweigniederlassung Eintragungen bei bestehenden Zweigniederlassungen gem. 13 c HGB: Erfassung der Anmeldeurkunde bei dem Gericht der Hauptniederlassung und den Gerichten der Zweigniederlassungen Sitzverlegung gem. 13 h HGB: Erfassung der Anmeldeurkunde beim Gericht des alten und des neuen Sitzes Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, formwechselnde Umwandlung): Erfassung bei den Registergerichten jedes beteiligten Rechtsträgers, sofern die Rechtsträger bei den Registergerichten unterschiedlicher Orte eingetragen sind. 3. In den übrigen Registern werden ebenfalls nur die Urkunden, die Anträge enthalten, die zu einer Eintragung im Register führen sollen, sowie die behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die zu einer Eintragung führen, erfasst. III. Muster 32 wird durch folgende Liste 32 ersetzt: Liste 32 ( 47 Abs. 1, 48 Abs. 1) Strafsachen und Bußgeldsachen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Js Erstinstanzliche Strafsachen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht OJs 201

6 Zu erfassen sind: 1. Jährlich fortlaufende Nummer 2. Geschäftszeichen einer anderen Behörde, einer anderen Geschäftsstellenabteilung, bisheriges Geschäftszeichen 3. Familienname, Vorname, Geburtstag der bzw. des Beschuldigten oder Betroffenen 4. Straftat/Ordnungswidrigkeit 5. Js-Aktenzeichen der übernehmenden Geschäftsstellenabteilung oder des übernehmenden Amtsgerichts 6. VRs-, VRJs-Aktenzeichen 7. Bemerkungen 8. Jahr der Weglegung Erläuterungen: 1. Die Erfassung erfolgt jeweils für ein Geschäftsjahr. 2. Die zu Beginn eines neuen Geschäftsjahrs noch nicht erledigten Verfahren, die schon seit mehr als vier Jahren anhängig sind, sind unter der bisherigen Nummer und der Jahreszahl der ersten Erfassung zu übernehmen. Ein Verfahren gilt als erledigt, wenn das VRs- bzw. VRJs-Aktenzeichen erfasst wird. 3. Wird ein an eine andere Staatsanwaltschaft abgegebenes Ermittlungsverfahren zurückgegeben, so ist die Sache neu zu erfassen. Das Gleiche gilt, wenn nach Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde das Verfahren erneut an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird. 4. Werden mehrere Ermittlungsverfahren miteinander verbunden (Nr. 17 RiStBV), so wird das verbundene Verfahren unter einem der Registerzeichen der bisherigen Verfahren fortgeführt; bei den übrigen Erfassungsdaten ist auf das führende Verfahren zu verweisen. 5. Eingestellte Verfahren sind bei ihrer Wiederaufnahme nicht erneut zu erfassen. 6. Bußgeldverfahren sind besonders kenntlich zu machen, es sei denn, dass die statistische Erfassung der Bußgeldverfahren in anderer Weise sichergestellt ist. 7. Als zu erfassende Geschäftszeichen kommen Geschäftszeichen a) der Polizei b) von Behörden c) der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat usw. in Betracht. Die Behördenleitung kann anordnen, dass von bestimmten Erfassungen abgesehen werden kann. 8. Wurde die Sache von einem anderen Dezernat abgegeben oder handelt es sich um ein abgetrenntes Verfahren, so ist auch das bisherige Geschäftszeichen zu erfassen. 9. Sind mehrere Beschuldigte oder Betroffene vorhanden, so ist der Name der bzw. des Beschuldigten oder Betroffenen, nach welchem das Verfahren benannt ist, besonders zu kennzeichnen. 10. Für die Bezeichnung der Straftat können Abkürzungen verwandt oder der Paragraph, dessen Strafnorm verletzt ist, angegeben werden. Im Falle der Ordnungswidrigkeit genügt die Bezeichnung OWi, Verkehrsordnungswidrigkeiten sind besonders kenntlich zu machen. IV. Muster 33 wird durch folgende Liste 33 ersetzt: Liste 33 ( 47 Abs. 1 und 3) Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt UJs Zu erfassen sind: 1. Fortlaufende Nummer 2. Familienname, Vorname, Wohnort der bzw. des Verletzten, Anzeigenden 3. Straftat 4. Einstellung gemäß 170 Abs. 2 StPO/Jahr der Weglegung Erläuterungen: 1. Die Erfassung erfolgt jeweils für ein Geschäftsjahr. 2. Für die Bezeichnung der Straftat können Abkürzungen verwandt oder der Paragraph, dessen Strafnorm verletzt ist, angegeben werden. Besonders kenntlich zu machen sind Leichensachen, Kapitalsachen, Brandsachen und politische Verfahren sonstige UJs-Verfahren. 3. Die Einstellung gemäß 170 Abs. 2 StPO ist durch Angabe des Weglegungsjahres oder des Datums der Erledigung sowie die sonstige Art der Erledigung oder Weiterbehandlung (z. B. Erfassung unter dem Registerzeichen Js nach 47 Abs. 1 unter Anführung des Js-Aktenzeichens) zu vermerken. V. Muster 55 wird durch folgende Liste 55 ersetzt: Liste 55 ( 47 Abs. 9) Vollstreckungssachen VRs Zu erfassen sind: 1. Laufende Nummer 2. Js-Aktenzeichen Bs/OWi-Aktenzeichen 3. Tag der rechtskräftigen Entscheidung 4. Name der bzw. des Verurteilten 5. Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung 6. Vollstreckung a) einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) b) einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt ist c) einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung (ohne Bewährung) d) einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, die zur Bewährung ausgesetzt ist e) einer Geldstrafe f) einer Geldbuße g) eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes, Wertersatz, Erzwingungshaft 7. Tag der Erledigung der Vollstreckung 8. Bemerkungen (Gnadenerweis, Amnestie) 9. Jahr der Weglegung Erläuterungen: 1. Jede bzw. jeder Verurteilte ist gesondert zu erfassen. 202

7 2. Die Vollstreckungen nach Nummer 6 a) bis g) sind fortlaufend getrennt zu erfassen. 3. Sind gegen dieselbe Verurteilte bzw. denselben Verurteilten in derselben Sache verschiedene Vollstreckungen durchzuführen, die nach Maßgabe der Nummer 6 mehrfach zu erfassen wären, so sind die Vollstreckungen nur einmal zu erfassen. Die Erfassung nach Nummer 6 a) hat Rang vor den folgenden Buchstaben, die nach Nummer 6 b) vor den folgenden Buchstaben usw. 314 Geschäftsführung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 15. Dezember 2003 ( ) 1 Die Landesjustizverwaltungen haben nachstehende Änderungen der mit Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 27. August 1998 ( ) JBl. S. 298 in Kraft gesetzten bundeseinheitlichen Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieherordnung (GVO) vereinbart: 1.1 Die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) wird wie folgt geändert: Nummer 5 der Anleitung zu dem Vordruck GV 1 (Dienstregister I) wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: In Sp. 5f ist die Pauschale nach Nr. 713 KV- GvKostG, in Sp. 5g sind die Auslagen nach Nrn. 701 bis 710 KV-GvKostG einzustellen. b) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 5 bis Die Kopfleiste der Tabelle des Vordrucks GV 1 (Dienstregister I) wird wie folgt geändert: a) In der Spalte 5f werden die Worte Sonstige Auslagen durch die Worte Pauschale nach Nr. 713 KV-GvKostG ersetzt. b) Nach der Spalte 5f wird die neue Spalte 5g eingefügt, die die Überschrift Auslagen nach Nrn. 701 bis 710 KV-GvKostG erhält und in zwei Unterspalten für die Beträge mit den Überschriften EUR und Cent unterteilt ist. c) In der Spalte 6 wird die Angabe 5f durch die Angabe 5g ersetzt In der Kopfleiste der Schlusszusammenstellung der Tabelle des Vordrucks GV 4 (Kassenbuch II: Verwendete Einnahmen) wird der Abschnitt Überlassen als Entschädigung wie folgt geändert: a) In der Überschrift der rechten Spalte werden die Worte Sonstige Auslagen durch die Worte Pauschale nach Nr. 713 KV-GvKostG ersetzt und in dem Klammerzusatz wird die Angabe und 10 A gestrichen. b) Nach der rechten Spalte wird die neue Spalte eingefügt, die die Überschrift Auslagen nach Nrn. 701 bis 710 KV-GvKostG (wie Sp. 10 A) erhält und ebenfalls in zwei Unterspalten für die Beträge mit den Überschriften EUR und Cent unterteilt ist. *) Nicht in der Sammlung JVV RPf enthalten 2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Bekanntmachungen *) Änderung des Verzeichnisses der Mitglieder der Anwaltsgerichte und des Anwaltsgerichtshofs Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 18. November 2003 ( ) Bek. JM vom 15. Mai 2003 ( ) JBl. S. 95 Für den ausgeschiedenen Direktor des Amtsgerichts Peter Jacob, Zweibrücken, wurde Richter am Oberlandesgericht Rolf Geisert, Zweibrücken, zum Mitglied des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz bestellt. Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 4. Dezember 2003 ( ) Nummer 5 der VV JM vom 13. Januar 2000 ( ) JBl. S Als Beilage Nr. 217 a zum Bundesanzeiger Nr. 217 vom 20. November 2003 ist das Verzeichnis Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Stand: September 2003 veröffentlicht. Sonderdrucke dieser Beilage können zum Preis von 15,90 (inkl. Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten) bei der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH, Postfach , Köln, bezogen werden. 2 Die Bek. JM vom 10. April 2003 ( ) JBl. S. 72 ist gegenstandslos. Mitteilungen aus dem Ministerium Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz haben erstmals eigene unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet, die im Wesentlichen mit den Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf übereinstimmen. Die Leitlinien sind in der (neuen) einheitlichen Struktur der Unterhaltsleitlinien gefasst, auf die sich alle Oberlandesgerichte Anfang dieses Jahres geeinigt haben. Dadurch wird gewährleistet, dass eine bestimmte unterhaltsrelevante Frage in allen Leitlinien unter demselben Gliederungspunkt behandelt wird und eine Vergleichbarkeit wie auch bezirksübergreifende Unterhaltsberechnung einfacher möglich ist. Die Unterhaltsleitlinien können in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Koblenz dort unter dem Menüpunkt Unterhaltsleitlinien (linke Menüleiste) aufgerufen und ausgedruckt werden: 203

8 StPO 453 c Abs. 1 Rechtsprechung *) Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Sicherungshaftbefehls Beschl. d. OLG Koblenz vom 23. Oktober Ws 734/03 Aus den Gründen: Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Ausführungen des Verurteilten in seiner Beschwerdeschrift liegen überwiegend neben der Sache. Soweit er die im Sicherungshaftbefehl aufgeführten neuen Straftaten bestreitet, gilt folgendes: Zwar wird wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK) ein Widerruf nach 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Regel nur dann erfolgen können, wenn die erneute Straftat rechtskräftig festgestellt ist (EGMR, Urt. v m.w.n. aus seiner Rspr.). Soweit die Senatsentscheidung vom 9. Januar 1991 (NStZ 91, 253) dahin verstanden werden könnte, dies habe ausnahmslos zu gelten (so das ablehnende Zitat bei Meyer-Goßner, StPO, 46. A., 453 c Rdnr. 4), also auch in Fällen, in denen sogar ein Geständnis des Verurteilten vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat am 9. Januar 1991 über einen (Geständnis-)Fall nicht zu befinden hatte und im Übrigen auch nach jener Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen stets die Auffassung vertreten hat, dass die Unschuldsvermutung das Gericht jedenfalls dann nicht am Widerruf hindere, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen (vgl. nur Senat, 1 Ws 86/97 vom , 1 Ws 137/97 v und 1 Ws 374/97 v ; in diesem Sinne auch EGMR a.a.o. Abschn. 65 unter Berufung auf seine unveröffentlichten Entscheidungen Nr /86 v , Nr /87 v und Nr /89 v ). Im vorliegenden Fall kommt es darauf allerdings nicht entscheidend an. Denn hier geht es nicht um die Widerrufsentscheidung als solche, sondern lediglich darum, sich gem. 453 c Abs. 1 StPO der Person des Verurteilten für den Fall des Widerrufs zu versichern. Dazu ist nicht erforderlich, dass der Widerruf bereits feststeht; es genügt, dass er nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (Meyer-Goßner a.a.o. Rdnr. 3 m.w.n.). Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb gegeben, weil hinsichtlich der neuen Straftaten, derentwegen gegen den Verurteilten zur Zeit ermittelt wird, jedenfalls dringender Tatverdacht i. S. von 112 Abs. 1 Satz 1 StPO besteht und es ein Wertungswiderspruch wäre, diesen Umstand zwar für einen Haftbefehl nach 112 StPO, nicht jedoch für die Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs als Voraussetzung für einen Sicherungshaftbefehl nach 453 c Abs. 1 StPO (sofern dessen übrige Voraussetzungen vorliegen) ausreichen zu lassen. Der dringende Tatverdacht bezüglich der dem Verurteilten nunmehr zur Last gelegten neuen Delikte (Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis) ergibt sich daraus, dass Polizeibeamte ihn am 2. Juli 2003 um Uhr ohne Fahrerlaubnis, jedoch mit 1,75 Promille Alkohol in der *) Die Auswahl der abgedruckten Entscheidungen bedeutet keine amtliche Stellungnahme zu ihrem Inhalt Atemluft (späterer Blutproben-Mittelwert: 1,51 mg/g) am Steuer seines Fahrzeugs, dessen Motor und Auspuff noch warm waren, an einem Ort, an dem er nicht wohnte, angetroffen haben, dass er hierfür als Erklärung angab, von einem Unbekannten dorthin chauffiert worden zu sein (und weitere Erläuterungen dazu verweigerte), und dass zwei Zeuginnen kurz zuvor der Polizei gemeldet hatten, er sei gerade eben vor ihrem Haus in betrunkenem Zustand in sein Auto gestiegen und mit diesem weggefahren. Später, so die Zeuginnen am nächsten Tag in einer Anzeige, sei er in ihre Wohnung gekommen und habe eine von ihnen mehrfach ins Gesicht geschlagen. Angesichts dieser erdrückenden Beweislage ist eine Verurteilung des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es ist auch anzunehmen, dass es zum Widerruf der Strafaussetzung kommen wird. Selbst wenn die Strafvollstreckungskammer sich wegen des Bestreitens des Verurteilten angesichts des unlängst in Umlauf gelangten Urteils des EGMR vom gehindert sehen sollte, die Aussetzung ohne rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Taten zu widerrufen, spricht doch nach derzeitiger Aktenlage alles dafür, dass sie den Widerruf zumindest wegen Auflagen- bzw. Weisungsverstoßes nach 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB aussprechen wird. Nach Angaben der Bewährungshelferin hat der Verurteilte nämlich seit jedweden Kontakt zu ihr abgebrochen. Einen festen Wohnsitz hat er ebenfalls nicht mehr. Nach seinen eigenen Angaben hat er diesen unter Verstoß gegen seine Bewährungsauflage aufgegeben, ohne seiner Bewährungshelferin einen neuen Wohnsitz anzuzeigen. Bei der Eröffnung des Haftbefehls hat er eine andere als seine bisherige (gemeldete) Anschrift angegeben; angeblich soll es sich dabei um die Wohnung einer neuen Lebens(abschnitts)gefährtin handeln. Seiner Bewährungshelferin ist diese neue Adresse unbekannt; sie traf ihn zuletzt in einem Park an, wo er in alkoholisiertem Zustand genächtigt hatte. Seine in der Beschwerdeschrift enthaltene Behauptung, an der neuen Anschrift gemeldet und dort auch verhaftet worden zu sein, ist unwahr: Weder ist er an der neuen Anschrift gemeldet (siehe den polizeilichen Aktenvermerk Bl. 103, wonach er beim Einwohnermeldeamt am nach unbekannt abgemeldet wurde und eine neue Anschrift bisher nicht mitgeteilt hat), noch wurde er dort festgenommen (siehe Festnahmebericht Bl. 92). Eigenen Angaben zufolge hatte er zumindest im August 2003 die Nächte überwiegend in einem Gartenhaus zugebracht. Zu Recht geht der Sicherungshaftbefehl davon aus, es bestehe die Gefahr, dass der Verurteilte erneut erhebliche Straftaten begehen werde. Nach Entlassung aus einer Entziehungskur im Februar 2003 ist er wiederholt, einmal von seiner Bewährungshelferin (und zwar nach der Übernachtung im Park) in alkoholisiertem Zustand, ein andermal von der Polizei (am Steuer seines Fahrzeugs) in eindeutig betrunkenem Zustand angetroffen worden. Die von den Zeuginnen geschilderten neuen Straftaten beging er nach deren übereinstimmenden Angaben ebenfalls in alkoholisiertem Zustand. Das war auch bei der mit äußerster Brutalität verübten Körperverletzung mit Todesfolge, derentwegen er 1996 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden war, der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund ist auch nach Auffassung des Senats zu besorgen, dass der Verurteilte angesichts des drohenden Widerrufs die Flucht ergreifen, zumindest aber untertauchen wird, um dem auf ihn zukommenden Vollzug des noch offenen Strafrests zu entgehen. Dass mildere Maßnahmen hier nicht geeignet wären, den Sicherungszweck zu erfüllen, ist offensichtlich. 204

9 Personalnachrichten und Stellenausschreibungen Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! Stellenausschreibungen Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! vgl. Nummer 2 der VV JM vom 25. Juni 1990 ( /90) JBl. S. 120 Es wird Bewerbungen entgegengesehen um folgende Stellen: 1 Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1 Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am LG in Frankenthal 1 Stelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt bei der StA in Frankenthal 1 Stelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt bei der StA in Landau 1 Stelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt bei der StA in Zweibrücken 205

10 HERAUSGEBER: Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Postfach 32 60, Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 3, Mainz, Telefon ( ) 1 60 (Vermittlung) Justizvollzugsanstalt Diez Limburger Str Diez Postvertriebsstück ZKZ Entgelt bezahlt DRUCK und VERLAG: JVA Diez Druckerei, Limburger Str. 122, Diez, Telefon ( ) , Telefax ( ) jvadz@vollzug.jm.rlp.de ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN: Das Justizblatt Rheinland-Pfalz erscheint nach Bedarf. Bezugspreis halbjährlich 11,76 EUR. Bestellungen sind unmittelbar an den Verlag zu richten. Abbestellungen zum oder müssen bis spätestens bzw beim Verlag vorliegen. Einzelpreis (auch für Nachbestellungen des laufenden oder eines früheren Jahrgangs) 1,38 EUR zuzüglich Versandkosten. 1 Stelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt bei der StA in Zweibrücken 1 Teilzeitstelle (50 v.h.) für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt bei der GenStA Zweibrücken 1 Stelle für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter (JAmtmannstelle) bei dem AG Saarburg 1 Stelle für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter (JAmtmannstelle) bei dem AG Prüm Ausgeschriebene Stellen können auch als Teilzeitstellen (75 v.h. oder 50 v.h.) besetzt werden, soweit nicht im Einzelfall zwingende dienstliche Belange entgegenstehen ( 10 Abs. 1 Satz 2 LGG, 5 Abs. 1 LRiG i.v. mit 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG). Soweit sich Richterinnen oder Richter unter Angabe des entsprechenden vom-hundert- Satzes auf eine Stelle in Teilzeitform bewerben, kann die Bewerbung nur berücksichtigt werden, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Unabhängig davon sind Bewerbungen auf eine Stelle in Teilzeitform die sonstigen Erklärungen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach 6 Abs. 1, 5 b Abs. 2 Nr. 3 und 4 LRiG, 87 a Abs. 1, 80 a Abs. 2 Satz 1 LBG und die Dauer der beantragten Teilzeitbeschäftigung beizufügen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei Besetzung einer Vollzeitstelle mit einer Teilzeitkraft (50 v.h.) die,,zweite Hälfte der Stelle ohne weitere Ausschreibung gleichzeitig besetzt werden kann; Entsprechendes gilt für sich anderweitig ergebende Bruchteile (z. B. 75 v.h.). 206

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