VORSORGE IST BESSER ALS NACHSORGE

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1 VORSORGE IST BESSER ALS NACHSORGE Dr. Andreas Staufer Daniel Hülsmeyer

2 Grundregel für Formulare! Individuell, praktikabel und umsetzbar. Wer setzt die Verfügung um? Wer kümmert sich um Angehörige? Wer zahlt die Kosten einer Behandlung? Und viele Fragen mehr. VORSORGE, MEHR ALS FORMULARE.

3 Von Praktikern zur praktischen Anwendung! Patientenverfügung, Vorsorge- vollmacht & Co für Dummies, Wiley VCH 2012 DAS BUCH.

4 Dr. Andreas Staufer Dr. Thorsten Kohlmann Recht Steuern Medizin Daniel Hülsmeyer DIE AUTOREN.

5 Erkrankung Unfall Koma Tod Kann man sich denn darauf vorbereiten? Beispiel 1: Schleichender Beginn einer Demenz bei einer 87jährigen Dame. Beispiel 2: Verkehrsunfall eines Elternpaares von drei Kindern: 3, 8 und 14 Jahre Beispiel 3: Buch Beispiele aus dem Rettungsdienst: Wo sind die Unterlagen? WAS KANN PASSIEREN?

6 VORBEREITET? Wie kann man auf das Alles vorbereitet sein? Perfekt vorbereitet mit der Checkliste für den Urlaub. STELLEN SIE SICH VOR: SIE FAHREN IN DEN URLAUB.

7 Wer informiert die Arbeit? Wer versorgt die Wohnung? Kinder, Tiere, Angehörige? Finanzielle Absicherung? P Vertretungsberechtigte Personen Gesetzliche Vertreter (Eltern) Bevollmächtigte Personen Gerichtlich bestellte Betreuer Geschäftsführung ohne Auftrag Nächste Angehörige (Österreich) Ehegatte / eingetragener Partner in der Schweiz WAS PASSIERT, WENN SIE NICHT DA SIND?

8 Die häufigsten Fehlvorstellungen bei der Vorsorgeplanung: 1. Ich habe Angehörige, die im Zweifel über meine medizinische Behandlung und Versorgung entscheiden können. Eine Patientenverfügung brauche ich daher nicht. 2. Wenn mir etwas zustößt, können sich meine Angehörigen um alles kümmern. 3. Ich habe schon lange ein Testament da ist alles geregelt. HÄUFIGE FEHLVORSTELLUNGEN

9 Die Rechtslage in Deutschland: Ärztliche Schweigepflicht ( 203 StGB) Das fällt unter die ärztliche Schweigepflicht: 1. Die Tatsache, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis besteht 2. Die Art der Verletzung oder Erkrankung 3. Der Unfallhergang oder der Krankheitsverlauf 4. Untersuchungsergebnisse und Diagnosen 5. Durchgeführte Behandlungsmaßnahmen 6. Aber auch: Alle weiteren Informationen, die während des Behandlungsverhältnisses bekannt werden (z.b. andere Erkrankungen, Wohn- und Lebenssituation etc.) 7. Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod hinaus! ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT.

10 Keine Angehörigenlösung in Deutschland 1. Wenn der Betroffene keine Vorsorgevollmacht hat, muss das Gericht einen Betreuer bestellen. Hat er auch keinen Betreuer vorgeschlagen, muss das Gericht bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen Rücksicht zu nehmen. 2. Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder diese untersagt. KEINE ANGEHÖRIGENLÖSUNG

11 Wer bestimmt wie über welche Angelegenheiten? Und wie sichern Sie sich finanziell ab? abgesichert sein Entscheidungen im Voraus (selbst) treffen anderen die Entscheidung abnehmen WOZU ALSO VORSORGE?

12 Vollmachten und Verfügungen Die richtigen Vertreter Ein Notfallplan Versicherungen Steuern und Verträge gestalten Auffindbarkeit aller Unterlagen Beispiel 1: Herzinfarkt bei einem 35jährigen Sportler. Single, keine Kinder. RICHTIG VORSORGEN. INDIVIDUELL. Regelmäßig anpassen! Mindestens alle 5 Jahre. Steuerberater aufgepasst das lässt sich verbinden.

13 Rechtsanwälte Notare Steuerberater Finanzdienstleister Makler, Banken Mandant Patient Ärzte BILDEN SIE EIN TEAM MIT IHREN BERATERN.

14 Notfallplan für den Ausfall Wer vertritt den Chef bei wichtigen Aufgaben? Wie wird der Vertreter auf dem aktuellen Informationsstand gehalten? Wo sind wichtige Unterlagen? Sind alle Unterlagen / Passwörtern bekannt? Welche Personen können über die Unternehmenskonten verfügen? Wer informiert Geschäftspartner? RICHTIG VORSORGEN. FÜR UNTERNEHMER.

15 Risikomanagement Unternehmer erhalten auf Antrag Zuschüsse von 50 % (BAFA) und mehr (Existenzgründung) auf das Beraterhonorar. RICHTIG VORSORGEN. FÜR UNTERNEHMER.

16 Das Wichtigste jedoch: Darüber reden. Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuerverfügung Bankvollmacht Postvollmacht Entbindung von der Schweigepflicht Testament HILFSMITTEL.

17 HILFSMITTEL Vorsorge-gestalten.de

18 Wichtig: Die richtige Wahl des Vertreters Geeignet sollte er sein Emotionen berücksichtigen Kontroll- und Informationsrechte WER SOLL MICH VERTRETEN?

19 Schneller Überblick Persönliche Angaben Medikamentenliste, chron. Erkrankungen, Allergien, Arztbriefe Vollmachten und Verfügungen Ergänzende Angaben, Adressen Vertragsspiegel Versicherungsspiegel Übersicht laufender Einkünfte Aufbewahrungsorte VORSORGEMAPPE

20 Schnell auffindbar! Zuhause, leicht zugänglich Bei vertrauenswürdigen Bekannten Bei einem Arzt Ihres Vertrauens Bei Ihrem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar Bei Organisationen, Vereinen, Verbänden Im Altenheim: Vollständige Unterlagen in einer Mappe! Aufbewahrungsort sollte bekannt sein! WO HINTERLEGEN?

21 Gesamtanzahl der Eintragungen am : EINTRAGEN?

22 Schweiz: Neuregelung des Patientenverfügungsrechts ab In der Schweiz besteht künftig auch die Möglichkeit einer Patientenvollmacht (Art. 370 Abs. 2 ZGB n.f.). Demnach kann ein Dritter bevollmächtigt werden, über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Soweit keine Patientenverfügung errichtet wurde, ist der Vertreter gem. Art 378 ZGB n.f. berechtigt, die Zustimmung zu medizinischen Maßnahmen zu erteilen oder zu verweigern. RECHTSLAGE IN DER SCHWEIZ

23 1. Die in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person 2. Der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Maßnahmen 3. Der Ehegatte oder eingetragene Partner (wenn gemeinsamer Haushalt oder regelmäßig und persönlicher Beistand) 4. Die Nachkommen (wenn regelmäßig persönlicher Beistand) 5. Die Eltern (wenn regelmäßig persönlicher Beistand) 6. Die Geschwister (wenn regelmäßig persönlicher Beistand) VERTRETER IN DER SCHWEIZ

24 Österreich: Angehörigenlösung Soweit keine Patientenverfügung vorliegt, dürfen die nächsten Angehörigen die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung erteilen, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt. Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind mehrere Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen dem Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. RECHTSLAGE IN ÖSTERREICH

25 Patientenverfügungen Deutschland (seit ) Österreich (seit ) Schweiz (ab ) Persönliche Voraussetzungen Einwilligungsfähigkeit Volljährigkeit Einsichts- und Urteilsfähigkeit Urteilsfähigkeit Form Schriftlich ( 126 BGB) Verbindliche : schriftlich vor RA, Notar oder rechtskundiger Mitarbeiter der Patientenverfügungen nach vorheriger Belehrung (Dokumentation durch Unterschrift des Belehrenden) Sonst: Beachtliche Umfang Einzelne ärztliche Maßnahmen Konkrete medizinische Behandlungen Schriftlich mit Datum und Unterschrift Einzelne ärztliche Maßnahmen und Patientenvollmacht Wirkung Bei Kongruenz: unmittelbar Sonst: Mittelbar durch Betreuer Verbindliche : unmittelbar Beachtliche : mittelbar Erneuerung Nicht erforderlich Alle 5 Jahre erforderlich Sonst: Beachtliche Unmittelbar Ausnahme: Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder begründete Zweifel an freiem und/oder mutmaßlichem Willen Nicht erforderlich Notfälle Nicht ausdrücklich geregelt 12 PatVerfG: Notfallversorgung bleibt unberührt, soweit durch Suche Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen und den Interessen des Patienten Hinterlegung Überall möglich Überall möglich Eintragung auf der Versichertenkarte möglich

26 Vorsorgevollmacht Deutschland Österreich Schweiz (ab ) Vorsorgeauftrag Gesetzliche Regelung Nicht ausdrücklich geregelt 284f ff ABGB Art. 360 ff ZGB n.f. Persönliche Voraussetzungen grds. Geschäftsfähigkeit Grds. Geschäftsfähigkeit Handlungsfähigkeit (=Geschäftsfähigkeit) Form grds. formfrei Aber: 174 BGB Handschriftlich mit Unterschrift Oder: Nur Unterschrift in Gegenwart von 3 Zeugen Komplett handschriftlich mit Datum und Unterschrift (Art. 361 Abs. 2 ZGB n.f.) oder öffentlich beurkundet Oder: Notariell Umfang Personen und Vermögenssorge Jedenfalls die einzelnen Bereiche sollten aufgeführt werden Die Angelegenheiten müssen bestimmt aufgeführt sein. Personensorge und Vermögenssorge Aufgaben müssen umschrieben werden Weisungen sind möglich Widerruf grds. formfrei grds. formfrei möglich Nur in der Form wie Errichtung grds. Geschäftsfähigkeit erforderlich Oder: Vernichtung der Urkunde Neue tritt an Stelle der alten Vollmacht Hinterlegung Keine Vorschriften Keine Vorschriften Auf Antrag Hinweis in zentraler Datenbank

27 Freibeträge: Ehegatten und Lebenspartner: ,- Kinder und Kinder verstorbener Kinder: ,- Enkelkinder: ,- STEUERLICHE ASPEKTE DER VERMÖGENSNACHFOLGE

28 Beispiel Die Eheleute errichten ein Berliner Testament ohne Vermächtnisse. Das Vermögen des Ehemanns beträgt ,-, das der Ehefrau 1,5 Millionen. Die Eheleute haben zwei Kinder und einen Enkel. Die Ehefrau verstirbt zuerst. Ergebnis Die Steuerbelastung des Ehemanns als Alleinerben beträgt ,-. Wenn der Ehemann verstirbt beträgt die Steuerbelastung der Kinder jeweils ,- Insgesamt beläuft sich die Steuerbelastung somit auf ,-. FREIBETRÄGE NUTZEN!

29 Die Steuerlast können Sie erheblich reduzieren! Soweit in dem Ausgangsfall jeweils Vermächtnisse zugunsten der Kinder und Enkelkinder in Höhe der Freibeträge angeordnet werden, gilt folgendes: Die Steuerbelastung des Ehemannes lässt sich auf 0,- reduzieren. Im ersten Erbfall beträgt auch die Steuer der Kinder und des Enkels 0,- Im zweiten Erbfall beträgt die Steuerbelastung für die Kinder lediglich ,- (für den Enkel 0,-). FREIBETRÄGE NUTZEN!

30 Darüber reden! Vorsorgevollmacht Versicherungs- und Vertragscheck Vorsorgemappe erstellen Aufbewahrungsort definieren und mitteilen ZUSAMMENFASSUNG

31 Dr. Andreas Staufer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Daniel Hülsmeyer Rechtsanwalt Finck Althaus Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Nußbaumstr München Telefon Telefax VORSORGE-GESTALTEN.DE

32 Zu guter letzt... Alle Texte, Fotos und grafischen Gestaltungselemente sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden die Nutzungsmöglichkeiten prüfen oder den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen. Bildnachweise Mature man with Laptop mobilephone and reading specs von Günter Menzl Lachende Seniorin von Robert Kneschke, beide: ALLE RECHTE VORBEHALTEN.

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