REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 2 - WIRTSCHAFT, RAUMORDNUNG, BAU-, DENKMAL- UND GESUNDHEITSWESEN. Zahlungspflichtiger: Betrag:

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1 REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 2 - WIRTSCHAFT, RAUMORDNUNG, BAU-, DENKMAL- UND GESUNDHEITSWESEN Regierungspräsidium Karlsruhe Karlsruhe karsten & kappel Rechtsanwälte Frau Rechtsanwältin Astrid Kappel Urbanstraße Stuttgart Karlsruhe Name Thorsten Maiwald Durchwahl Aktenzeichen MVV/39-2. PÄ (Bitte bei Antwort angeben) Kassenzeichen (Bitte bei Zahlung angeben): BW Bank BLZ Kto-Nr IBAN: DE BIC: SOLADEST600 Zahlungspflichtiger: RNV GmbH Betrag: Mannheim, Möhlstraße ,00 EUR 2. Planänderung nach 76 Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) zum Planfeststellungsbeschluss vom Stadtbahnstrecke Mannheim-Nord wegen Trassierungsänderung, Errichtung einer Leitungsbrücke, Änderungen an der Wendeschleife Waldpforte und veränderte Rückverankerung Ihre Schreiben vom und , Az.: 163/10 Anlagen 1 Mehrfertigung 1 Plansatz gesiegelt 1 Überweisungsauftrag-Nr Empfangsbekenntnis Sehr geehrte Frau Kappel, auf den namens und im Auftrag Ihrer Mandantin, der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (RNV), Mannheim, gestellten Antrag, erlässt das Regierungspräsidium Karlsruhe folgenden Dienstgebäude Am Rondellplatz Karl-Friedrich-Straße Karlsruhe Telefon Fax abteilung2@rpk.bwl.de ÖPNV Haltestelle Marktplatz Parkmöglichkeiten: Schlossplatz Tiefgarage P1 Parkhaus "Marktplatz" Kreuzstraße P2 Parkhaus "Friedrichsplatz" Ritterstraße P4 Parkhaus "Bad. Staatstheater" Baumeisterstraße

2 - 2 - Bescheid: 1. Von einem neuen Planfeststellungsverfahren wird abgesehen. 2. Der Planfeststellungsbeschluss Neubau Stadtbahnstrecke Mannheim-Nord des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom , Az.: MVV/38 2/29 wird wie folgt geändert: 2.1 Die Planänderungen der RNV für die Stadtbahnstrecke Mannheim-Nord in Bezug auf die - Trassierungsänderung Obere Riedstraße (Kleingärten) einschließlich der Anpassung der Gehwegführungen und der Verschiebung der Gleisquerung, - Leitungsbrücke Trogbauwerk, - Verschiebung des Sozialgebäudes und der B+R-Fläche an der Wendeschleife Waldpforte einschließlich der Anpassung der Zuwegungen und die - Rückverankerung Trogbauwerk, werden zugelassen. 2.2 Die folgenden Unterlagen sind Bestandteil dieser Entscheidung Anlage Blatt/ Seite Bezeichnung Datum Maßstab Deckblatt Teil A 1-4 Erläuterungsbericht Teil B Planunterlagen Anlage B3 Lagepläne Planung Erläuterungsblätter (nur nachrichtlich) zu 3b Ulmenweg/Boveristraße / 1:500 X von Station km 1,1+37 bis km 1,6+64 zu 4b Boveristraße/Jugendverkehrsschule / 1:500 X von Station km 1,6+64 bis km 2,2+23 zu 5b Jugendverkehrsschule/Hessische / 1:500 X Straße von Station km 2,2+23 bis km 2,8+03 zu 10b Waldpforte Wendeschleife / 1:500 X

3 - 3 - Anlage B7 Anlage B9 Anlage B9.1 Anlage B9.2 Anlage B10 von Station km 5,0+65 bis km 5,4+68 Lagepläne 3b Ulmenweg/Boveristraße von Station km 1,1+37 bis km 1, / 4b Boveristraße/Jugendverkehrsschule / von Station km 1,6+64 bis km 2,2+23 5b Jugendverkehrsschule/Hessische / Straße von Station km 2,2+23 bis km 2, b Waldpforte Wendeschleife / von Station km 5,0+65 bis km 5,4+68 Detailpläne Haltestellen Erläuterungsblätter (nur nachrichtlich) zu 14b Haltestelle Waldfriedhof Gartenstadt / Pläne 14b Haltestelle Waldfriedhof Gartenstadt / Bauwerkspläne zu 1a 1a zu 1a 1a Erläuterungsblatt (nur nachrichtlich) Trogbauwerk von Station km 1,3+37 bis km 1,4+70 Plan Trogbauwerk von Station km 1,3+37 bis km 1,4+70 Erläuterungsblatt (nur nachrichtlich) Straßenüberführung/Eisenbahnüberführung von Station km 1,4+70 bis km 1,5+85 Plan Straßenüberführung/Eisenbahnüberführung von Station km 1,4+70 bis km 1,5+85 Bauwerksverzeichnis / / / / 1:500 X 1:500 X 1:500 X 1:500 X 1:200 1:50 1:200 1:50 1:100 1:200 1:100 1:200 1:50 1:100 1:200 1:50 1:100 1: b Neubau/Änderung von Anlagen X Anlage C Fachbeiträge (nur nachrichtlich, soweit nicht anders vermerkt) Anlage C5 1-3 Schalltechnische Untersuchung X Ergänzende Stellungnahme Lärm Anlage C6 Erschütterungstechnische Untersuchung X 1-14 Bericht Nr VVE-3 mit Anhängen und Sonstiges Anlage D Beurteilung der Umweltauswirkungen der 2. Planänderung X X X X X X

4 - 4 - Anlage E (nur nachrichtlich, soweit nicht anders vermerkt) 1-13 Stadtbahn Mannheim-Nord: Planänderung an der Jugendverkehrsschule / Hessische Straße (Station km 2,2+23 bis 2,8+03) Arbeitshilfe für den Antrag auf Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflicht von Schienen-, Luft- und Energieprojekten Die Maßnahmen auf Seite 13 Fazit werden festgestellt 1-13 Stadtbahn Mannheim-Nord: Planänderung im Bereich der Wendeschleife an der Waldpforte (Station km 5,0+65 bis 5,4+68) Arbeitshilfe für den Antrag auf Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflicht von Schienen-, Luft- und Energieprojekten Einverständniserklärungen (nur nachrichtlich und nur im Ordner für die Planfeststellungsbehörde und den Vorhabenträger) 1-2 Protokoll mit Teilnehmerliste 1-5 Bauerlaubnis- und Gestattungsvertrag Sie ersetzen oder ergänzen im Umfang ihrer Feststellung die im Planfeststellungsbeschluss vom festgestellten Planunterlagen, soweit es um die nunmehr festgestellten Änderungen geht. 2.3 Das Maßnahmenblatt Maßnahme A2: Baum- sowie Strauchpflanzungen, Planunterlagen: C1, des Planfeststellungsbeschlusses vom wird wie folgt geändert: -- In der Spalte Ziel wird Satz 1 wie folgt gefasst: Pflanzung von 188 Einzelbäumen entlang der Stadtbahntrasse und 46 Einzelbäume auf dem Waldfriedhof Gartenstadt. -- In der Spalte Begründung der Maßnahme wird Satz 1 wie folgt gefasst:

5 - 5 - Durch den Bau der Stadtbahn Mannheim-Nord gehen 371 Bäume verloren. 3. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von festgesetzt. Gründe: I. Sachverhalt 1. Vorgeschichte Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Planfeststellungsbeschluss vom den Bau der Stadtbahnstrecke Mannheim-Nord zugelassen. Dem lag der Planfeststellungsantrag vom zugrunde. Mit Änderungsentscheidung vom hat das Regierungspräsidium Karlsruhe eine vorgezogene Fällung von Bäumen im Abschnitt Obere Riedstraße bis Korbangel zugelassen. 2. Gegenstand des Planänderungsantrags Gegenstand der nunmehr beantragten 2. Planänderung sind eine Trassierungsänderung, die Errichtung einer Leitungsbrücke, Änderungen an der Wendeschleife Waldpforte und veränderte Rückverankerungen. Dabei geht es im Wesentlichen um Folgendes: - Trassierungsänderung Obere Riedstraße (Kleingärten) Im Bereich der Kleingartenanlage zwischen Oberer Riedstraße und Oskar-von- Miller-Straße soll die Gleistrasse innerhalb der bisherigen Planfeststellungsgrenzen um ca. 3 m in Richtung Kleingärten verschoben werden. Durch die Verschiebung soll die Trassierung der Stadtbahntrasse optimiert werden, da durch die Trassierung größerer Radien eine einheitliche Streckengeschwindigkeit gefahren werden kann, die zum einen Einfluss auf den Fahrkomfort hat,

6 - 6 - zum anderen die Lebensdauer bzw. die Wartungsintervalle der Gleisanlage verlängert. Aufgrund der Verschiebung der Gleistrasse müssen die Gehwegführungen angepasst und die Gleisquerung um ca. 11 m in Richtung Obere Riedstraße verschoben werden. - Leitungsbrücke Trogbauwerk Im Gleisdreieck zwischen den beiden Bahnstrecken 4010 und 4040 liegen Wasserversorgungs- und Stromleitungen. Diese Leitungen sollen nicht verlegt, sondern bei ca. Bahn km 1,5+57 mittels einer zusätzlichen Leitungsbrücke aus Stahlbeton in Schutzrohren über das bereits ursprünglich vorgesehene Trogbauwerk geführt werden. Bauzeitlich sollen diese Leitungen durch Stahlträger gesichert werden. Unterhalb der Wasserversorgungsleitung soll die Lücke in der Betonpfahlwand durch eine Spritzbetonausfachung geschlossen werden. - Wendeschleife Waldpforte Das an der Wendeschleife Waldpforte vorgesehene Sozialgebäude und die B+R-Fläche sollen jeweils um ca. 6 m verschoben und die Zuwegungen entsprechend angepasst werden. Dies ermöglicht eine Fußgängerführung entlang der Wendeschleife ohne die bisherigen Umwege um das Sozialgebäude und die B+R-Anlage. - Rückverankerung Trogbauwerk Die Rückverankerung für das Trogbauwerk in der Boveristraße soll insoweit geändert werden, dass der ursprünglich geplante und planfestgestellte Abstand zum unterirdischen Bunker auf dem Grundstück FlstNr. 1083/9 von drei auf zwei Meter verringert wird. 3. Verfahren Die RNV hat mit Schreiben vom und beim Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Erteilung einer Planänderung nach 76 Abs. 2 LVwVfG

7 - 7 - zum Planfeststellungsbeschluss vom für den Bau der Stadtbahnstrecke Mannheim-Nord stellen lassen. Nach der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kam das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Screeningentscheidung vom zu der Einschätzung, dass von der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Mit Schreiben vom hat das Regierungspräsidium folgende Stellen zu der geplanten Änderung angehört: Angehörte Stelle Reaktion Regierungspräsidium Stuttgart, Technische Aufsichtsbehörde für Straßenbahnen (TAB) Zustimmung Bürgermeisteramt Mannheim - Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - e.v. (BUND), Regionalverband Rhein-Neckar- Odenwald Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg - e.v. (LNV) Naturschutzbund Deutschland (NABU), Gruppe - Mannheim Umweltforum Mannheimer Agenda 21 e.v. Zustimmung II. Rechtliche Würdigung 1. Formell 1.1 Voraussetzungen Nach 76 Abs. 2 LVwVfG kann die Planfeststellungsbehörde die Änderung unter Absehung von einem neuen Planfeststellungsverfahren zulassen, wenn

8 das - ursprüngliche - Vorhaben noch nicht fertiggestellt ist ( 76 Abs. 1 LVwVfG), - für das Vorhaben nach dem UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, - es sich um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt ( 76 Abs. 2 LVwVfG) und - Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben ( 76 Abs. 2 LVwVfG). Diese - formellen - Voraussetzungen liegen vor. - Das Vorhaben ist noch nicht fertiggestellt. Ein Vorhaben ist fertiggestellt, wenn es entsprechend dem festgestellten Plan errichtet wurde. Dies ist noch nicht der Fall. - Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht durchzuführen. Nach der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3a UVPG kam das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Screeningentscheidung vom zu der Einschätzung, dass von der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. - Die Voraussetzungen des 76 Abs. 2 LVwVfG liegen vor. -- Die Planänderung ist von unwesentlicher Bedeutung. Als unwesentlich ist eine Planänderung entsprechend dem Zweck der Regelung dann anzusehen, wenn sie Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt nicht berührt, also die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung der Gesamtplanung nicht erneut aufwerfen kann. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtkonzeption, insbesondere Umfang und Zweck des Vorhabens, dieselben bleiben und in diesem Sinne die Änderung den Abwägungsvorgang und das Abwä-

9 - 9 - gungsergebnis der bereits vorliegenden Planfeststellung in ihrer Struktur unberührt lässt. Das ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde der Fall. -- Eine Berührung der Belange Dritter kommt einmal in Betracht, wenn diese erstmalig von der Änderung betroffen sein würden oder wenn sie von der Änderung in ihren Belangen stärker als in der ursprünglichen Planfeststellung vorgesehen beeinträchtigt werden. Für die Berührung der Belange anderer kommt es dementsprechend darauf an, ob die geplante Änderung in der Weise wirkt, dass die spezifische Berührung noch nicht in der ursprünglichen Planfeststellung abgewogen worden ist. Grundsätzlich muss dabei insoweit eine mindest erhebliche Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzgüter zu erwarten sein. Betroffene, die einer Planänderung in einer für die Anwendbarkeit des 76 Abs. 2 LVwVfG relevanten Weise zustimmen können, sind grundsätzlich nur solche Personen, die in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt sind. Belange anderer werden zwar berührt. Es handelt sich um Grundstücks- und Leitungsbetroffenheiten. Die Betroffenen haben jedoch der Änderung zugestimmt. 1.2 Ermessen Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren im Ermessen der Planfeststellungsbehörde. Da der Vorhabenträger ausdrücklich ein Verfahren nach 76 Abs. 2 LVwVfG beantragt hat und diesem Verfahren keine zwingenden Gründe entgegenstehen, hält es die Planfeststellungsbehörde insbesondere im Hinblick auf eine Verfahrensstraffung für zweckmäßig, von einem förmlichen Änderungsplanfeststellungsverfahren abzusehen. Dies entspricht auch ständiger Übung bei vergleichbar gelagerten Sachverhalten.

10 Materiell Dem Antrag konnte bei einer Gesamtwürdigung auch in materieller Hinsicht entsprochen werden. 2.1 Planrechtfertigung Mit der Planrechtfertigung hat sich die Planfeststellungsbehörde bereits umfassend im Planfeststellungsbeschluss vom auseinandergesetzt. Die nunmehr zugelassenen Änderungen sind punktueller Natur. Sie sind sachdienlich, gerechtfertigt und dienen der Vorhabenoptimierung. 2.2 Zwingendes Recht Den geplanten Änderungen stehen keine zwingenden Rechtsvorschriften entgegen. - Zwar werden im Zuge der Trassierungsänderung an der oberen Riedstraße drei mittel- bis großkronige Einzelbäume (Feldahorn) gerodet. Aufgrund ihres Stammumfanges von > 100 cm sind diese Bäume auch nach der Baumschutzsatzung der Stadt Mannheim geschützt. Für die - mit vorliegender Entscheidung mitzugelassene - Fällung der Bäume sollen allerdings zum Ausgleich insgesamt elf Bäume neu gepflanzt werden. Die Neupflanzungen sollen im Bereich der Wendeschleifen an der Waldpforte sowie am Carl-Benz-Bad erfolgen. Vogelbruten oder Baumhöhlen konnten nicht nachgewiesen werden, so dass ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch die Fällung der Bäume nicht zu erwarten ist. Die gesetzlichen Rodungszeiten werden eingehalten. Die Planfeststellungsbehörde hat die zusätzliche Pflanzung von elf Bäumen auch nochmals ausdrücklich durch die Änderung des Maßnahmenblatts A2 festgehalten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die im Planfeststellungsbeschluss vom enthaltenen Nebenbestimmungen und Zusagen weiterhin Geltung beanspruchen und zwar nunmehr für das Vorhaben in seiner durch die Planänderungen zugelassenen Gestalt. Das betrifft auch die dort unter Nr. 3 verfügten Maßgaben zu Natur- und Landschaftspflege (mit Ausnahme von Nr. 3.6 Spiegelstriche 1 und 2). Im Zuge der Änderungen bei der Wendeschleife Waldpforte kommt es zwar zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung von ca. 20 m 2. Dies stellt sich allerdings

11 im Verhältnis zur Nettoneuversiegelung von ca. 1,2 ha der Gesamtmaßnahme, für die der Planfeststellungsbeschluss vom jedoch bereits ein landschaftspflegerisches Kompensationskonzept vorsieht, als untergeordnet dar. Im Zuge der weiteren Planänderungen ergeben sich keine zusätzlichen Flächenbedarfe. Im Übrigen werden weder besondere Schutzgebiete tangiert noch besondere artenschutzrechtliche oder sonstige umweltrelevanten Konflikte ausgelöst. - Durch die Gleisverschiebung wird es zwar zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels in Richtung Kleingärten kommen. Die insoweit maßgeblichen Immissionsgrenzwerte werden aber auch nach der Trassierungsänderung deutlich unterschritten. - Sonstige zwingende materiell-rechtlichen Rechtssätze werden von dem Vorhaben - ebenfalls - nicht verletzt. 2.3 Abwägung Nachdem die beabsichtigte 2. Planänderung sachlich gerechtfertigt ist und nicht gegen gesetzliche Planungsleitsätze verstößt, sind die von ihr berührten Belange abzuwägen. - Vorzugswürdige Alternativen, einschließlich der Quasi-Null-Variante, also die Änderung gar nicht vorzunehmen, drängen sich der Planfeststellungsbehörde nicht auf. - Die Planfeststellungsbehörde vermag auch keine sonstigen Gesichtspunkte zu erkennen, die höher zu bewerten wären, als das Interesse des Vorhabenträgers an der 2. Planänderung. 2.4 Stellungnahmen Die TAB hat im Rahmen der von ihr erklärten Zustimmung ergänzend angemerkt, dass sich neue Auflagen oder Bedingungen nicht ergäben, dass sie aber davon ausgehe, dass die im Planfeststellungsbeschluss unter Nr. 2. enthaltenen Auflagen un-

12 verändert - für den geänderten Beschluss - weitergälten. Das entspricht auch der Sichtweise der Planfeststellungsbehörde. 3. Gesamtbetrachtung Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Überzeugung gelangt, dass durch die 2. Planänderung weder öffentliche noch private Belange in einer solchen Art und Weise beeinträchtigt werden, dass das Interesse an ihrer Umsetzung insgesamt zurücktreten müsste. Es bieten sich der Planfeststellungsbehörde auch keine vorzugswürdigen Alternativen an. III. Gebühr Für diese Entscheidung wird gemäß 1 bis 7 des Landesgebührengesetzes (LGebG) eine Gebühr in Höhe von erhoben, die der Vorhabenträger (RNV) zu tragen hat ( 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Bei der Höhe der Festsetzung der Verwaltungsgebühr waren der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung für den Gebührenschuldner maßgebend. Bitte verwenden Sie für die Überweisung den beiliegenden Überweisungsträger. Sofern Sie einen anderen Überweisungsvordruck verwenden, geben Sie bitte als Verwendungszweck das oben angeführte Kassenzeichen an und leisten Sie Zahlungen ausschließlich an die Landesoberkasse Baden-Württemberg, Baden- Württembergische-Bank Karlsruhe, Konto-Nr.: , BLZ Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe zur Zahlung fällig. Werden sie nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, erhebt die Landesoberkasse für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 v.h. des rückständigen, auf volle 50,00 nach unten abgerundeten Betrags ( 20 LGebG).

13 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erhoben werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen; soweit diese Beteiligte sind, können sie sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Weitere Vertretungsbefugnisse können sich im Einzelfall aus 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Werden die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen angegeben, kann das Gericht diese zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt worden ist. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Maiwald

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