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1 REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 2 - WIRTSCHAFT, RAUMORDNUNG, BAU-, DENKMAL- UND GESUNDHEITSWESEN Regierungspräsidium Karlsruhe Karlsruhe Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (RNV) Möhlstraße Mannheim Karlsruhe Name Thorsten Maiwald Durchwahl Aktenzeichen MVV/38-1. PÄ (Bitte bei Antwort angeben) Kassenzeichen (Bitte bei Zahlung angeben): BW Bank BLZ Kto-Nr IBAN: DE BIC: SOLADEST600 Betrag: 100,00 EUR 1. Planänderung nach 76 Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) zum Planfeststellungsbeschluss vom Stadtbahnstrecke Mannheim-Nord wegen vorgezogener Fällung von Bäumen Ihr Schreiben vom Anlagen 1 Mehrfertigung 1 Überweisungsauftrag-Nr Empfangsbekenntnis Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren, über das von Ihnen betraute Anwaltsbüro gestellten Antrag vom erlässt das Regierungspräsidium Karlsruhe folgenden Dienstgebäude Markgrafenstraße Karlsruhe Telefon Fax abteilung2@rpk.bwl.de ÖPNV Haltestelle Marktplatz Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage

2 - 2 - Bescheid: 1. Von einem neuen Planfeststellungsverfahren wird abgesehen. 2. Der Planfeststellungsbeschluss Neubau Stadtbahnstrecke Mannheim-Nord des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom , Az.: MVV/38 2/29 wird wie folgt geändert: 2.1 Im Abschnitt Obere Riedstraße bis Korbangel werden für das Jahr vorhabenbedingt notwendige - Baumfällungen auch außerhalb des Zeitraums bis zugelassen. 2.2 In der Nebenbestimmung A III. 3.1 des Planfeststellungsbeschlusses wird folgender Satz angefügt: Abweichend von der unter V4 festgelegten Baumfäll- und Rodungszeit, sind im Abschnitt Obere Riedstraße bis Korbangel im Jahr 2013 Baumfällungen auch außerhalb des Zeitraums bis zulässig. 3. Die Zulassung erfolgt nach Maßgabe folgender Nebenbestimmungen: 3.1 Rechtzeitig vor der Fällung hat der Vorhabenträger eine entsprechende Pressemitteilung zu veranlassen. 3.2 Beim Kappen der Seitenäste der Ahorn-Bäume ist mit größter Sorgfalt vorzugehen. 4. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 100 festgesetzt.

3 - 3 - Gründe: I. Sachverhalt 1. Vorgeschichte Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Planfeststellungsbeschluss vom den Bau der Stadtbahnstrecke Mannheim-Nord zugelassen. Dem lag der Planfeststellungsantrag vom zugrunde. 2. Gegenstand des Planänderungsantrags Gegenstand der nunmehr beantragten 1. Planänderung ist eine vorgezogene Fällung von Bäumen. Der Planfeststellungsbeschluss ordnet unter A III. 3.1 der Nebenbestimmungen die Umsetzung des Landschafspflegerischen Begleitplanes (LBP) an. Der LBP enthält u.a. die Maßnahme V4, die eine Beschränkung der Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Monate Oktober bis Februar vorsieht. Der Vorhabenträger hat nunmehr dargelegt, dass die Gleis- und Tiefbauarbeiten in der Hessischen Straße gemäß der Bauablaufplanung nach Fertigstellung der Gleisund Tiefbauarbeiten in der Waldstraße ab Herbst 2013 beginnen sollten. Die Rodung der Bäume in der Hessischen Straße sei demgemäß ursprünglich zu Beginn der Arbeiten ab vorgesehen gewesen. Vorlaufend zu den Gleis- und Tiefbauarbeiten müssten allerdings Gas-, Fernwärme- und Wasserleitungen durch die MVV Energie AG (MVV-E) in diesem Baubereich umverlegt bzw. neu geordnet werden, damit Baufreiheit für die Gleis- und Tiefbauarbeiten bestehe. Um die unterbrechungsfreie Versorgung der Haushalte zur Heizperiode 2013/14 sicher zu stellen, sei es notwendig, die Leitungsumverlegungen mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu den Gleis- und Tiefbauarbeiten zu realisieren. Eine Außerbetriebnahme der Gas- und Fernwärmeleitungen sei nur zeitlich befristet bis Ende Oktober möglich. In diesem Zusammenhang werde der Beginn der Arbeiten der MVV-E ab August vorgesehen, vorab seien die Rodungen erforderlich.

4 Verfahren Die Rhein Neckar Verkehr GmbH (RNV) hat mit Schreiben vom beim Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Erteilung einer Planänderung nach 76 Abs. 2 LVwVfG zum Planfeststellungsbeschluss vom für den Bau der Stadtbahnstrecke Mannheim-Nord gestellt. Dem Antrag beigefügt sind eine Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen und Umwelt der Stadt Mannheim, vom , des Umweltforums Mannheimer Agenda 21 e.v. vom , des BUND Mannheim vom und des NABU Mannheim vom Nach der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kam das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Screeningentscheidung vom zu der Einschätzung, dass von der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. II. Rechtliche Würdigung 1. Formell 1.1 Voraussetzungen Nach 76 Abs. 2 LVwVfG kann die Planfeststellungsbehörde die Änderung unter Absehung von einem neuen Planfeststellungsverfahren zulassen, wenn - das - ursprüngliche - Vorhaben noch nicht fertiggestellt ist ( 76 Abs. 1 LVwVfG), - für das Vorhaben nach dem UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, - es sich um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt ( 76 Abs. 2 LVwVfG) und - Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben ( 76 Abs. 2 LVwVfG).

5 - 5 - Diese - formellen - Voraussetzungen liegen vor. - Das Vorhaben ist noch nicht fertiggestellt. Ein Vorhaben ist fertiggestellt, wenn es entsprechend dem festgestellten Plan errichtet wurde. Dies ist noch nicht der Fall. - Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht durchzuführen. Nach der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3a UVPG kam das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Screeningentscheidung vom zu der Einschätzung, dass von der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. - Die Voraussetzungen des 76 Abs. 2 LVwVfG liegen vor. -- Die Planänderung ist von unwesentlicher Bedeutung. Als unwesentlich ist eine Planänderung entsprechend dem Zweck der Regelung dann anzusehen, wenn sie Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt nicht berührt, also die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung der Gesamtplanung nicht erneut aufwerfen kann. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtkonzeption, insbesondere Umfang und Zweck des Vorhabens, dieselben bleiben und in diesem Sinne die Änderung den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis der bereits vorliegenden Planfeststellung in ihrer Struktur unberührt lässt. Das ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde der Fall. -- Eine Berührung der Belange Dritter kommt einmal in Betracht, wenn diese erstmalig von der Änderung betroffen sein würden oder wenn sie von der Änderung in ihren Belangen stärker als in der ursprünglichen Planfeststellung vorgesehen beeinträchtigt werden. Für die Berührung der Belange anderer kommt es dementsprechend darauf an, ob die geplante Änderung in der Weise wirkt, dass die spezifische Berührung noch nicht in der ursprünglichen Planfeststellung abgewogen worden ist. Grundsätzlich muss dabei insoweit eine mindest erhebliche Beein-

6 - 6 - trächtigung der jeweiligen Schutzgüter zu erwarten sein. Betroffene, die einer Planänderung in einer für die Anwendbarkeit des 76 Abs. 2 LVwVfG relevanten Weise zustimmen können, sind grundsätzlich nur solche Personen, die in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt sind. Belange anderer werden nicht berührt. 1.2 Ermessen Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren im Ermessen der Planfeststellungsbehörde. Da der Vorhabensträger ausdrücklich ein Verfahren nach 76 Abs. 2 LVwVfG beantragt hat und diesem Verfahren keine zwingenden Gründe entgegenstehen, hält es die Planfeststellungsbehörde insbesondere im Hinblick auf eine Verfahrensstraffung für zweckmäßig, von einem förmlichen Änderungsplanfeststellungsverfahren abzusehen. Dies entspricht auch ständiger Übung bei vergleichbar gelagerten Sachverhalten. 2. Materiell Dem Antrag konnte bei einer Gesamtwürdigung auch in materieller Hinsicht entsprochen werden. 2.1 Planrechtfertigung Mit der Planrechtfertigung hat sich die Planfeststellungsbehörde bereits umfassend im Planfeststellungsbeschluss vom auseinandergesetzt. Die nunmehr zugelassene Änderung ist punktueller Natur. Sie ist sachdienlich, gerechtfertigt und dient der Vorhabenbeschleunigung. 2.2 Zwingendes Recht Den geplanten Änderungen stehen keine zwingenden Rechtsvorschriften, insbesondere keine artenschutzrechtlichen, entgegen. Das mit der Beurteilung betraute Gutachterbüro hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei dem zu beurteilenden Bereich um

7 - 7 - den handele, der von der MVV-E im Zeitraum August und September bearbeitet werden solle. In diesem Abschnitt stünden aktuell noch 30 Bäume im Bearbeitungsbereich. Im Bereich der Hessischen Straße zwischen Obere Riedstraße bis zur Straße Fischer Sinn seien, bis auf eine Robinie mit einem Stammumfang von 78 cm, nur kleinkronige Bäume mit Stammumfängen von 25 bis 35 cm betroffen. Diese seien erst vor wenigen Jahren neu gepflanzt worden und wiesen dementsprechend noch eine geringe Habitateignung auf. Die Bäume seien im April und Mai 2013 durch Ornithologen auf das Vorhandensein von Brutvögeln und Nestern untersucht worden. Bei keinem der Bäume habe ein Besatz festgestellt werden können. Die als Maßnahme V4 umzusetzende Beschränkung der Rodungszeiten solle aus Rücksicht auf die Brutzeit der Vögel nur zwischen Oktober und Februar erfolgen. Diese Minderungsmaßnahme ziele somit auf Bäume, die auch von Vögeln als Nistgelegenheit genutzt würden. Dies sei im o.g. Bereich der Hessischen Straße nicht der Fall. Die Planfeststellungsbehörde hat keine Veranlassung diese fachlichen Einschätzungen in Frage zu stellen. 2.3 Abwägung Nachdem die beabsichtigte 1. Planänderung sachlich gerechtfertigt ist und nicht gegen gesetzliche Planungsleitsätze verstößt, sind die von ihr berührten Belange abzuwägen. - Vorzugswürdige Alternativen, einschließlich der Quasi-Null-Variante, also die Änderung gar nicht vorzunehmen, drängen sich der Planfeststellungsbehörde nicht auf. - Die Planfeststellungsbehörde vermag auch keine sonstigen Gesichtspunkte zu erkennen, die höher zu bewerten wären, als das Interesse des Vorhabenträgers an der 1. Planänderung. 2.4 Stellungnahmen Stadt Mannheim, Fachbereich Grünflächen und Umwelt Mit Schreiben vom wurde mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die vorzeitige Fällung der Bäume bestünden. Es seien keine Nistplätze betroffen, so dass

8 - 8 - die Fällung nach 39 Abs. 5 BNatSchG zulässig sei. Aus Sicht der Naturschutzbehörde Mannheim werde zugestimmt. Allerdings sei eine entsprechende Pressemitteilung vor der Fällung zu veranlassen. Letzteres hat die Planfeststellungsbehörde als Nebenbestimmung in die vorliegende Zulassung aufgenommen Umweltforum Mannheimer Agenda 21 e.v. Mit Schreiben vom hat das Umweltforum auch im Namen des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.v., Arbeitskreis Mannheim-Heidelberg- Rhein-Neckar dem Vorhaben vorzeitige Fällung der Bäume in der Hessischen Straße zwischen der Oberen Riedstraße und Korbangel zugestimmt BUND Mannheim Mit Schreiben vom hat sich der BUND Mannheim der Stellungnahme des Umweltforums angeschlossen NABU Mannheim Mit Schreiben vom hat der NABU Mannheim ausgeführt, bei den zur Fällung anstehenden Bäumen handele es sich überwiegend um jüngere Ahornbäume sowie um fünf ältere Robinien und (vermutlich) eine ältere Esche. Die Inaugenscheinnahme der Bäume auf Vogel-Brutplätze (Baumhöhlen u. Nester) und ggf. Brutgeschäfte sei am erfolgt. Die Inaugenscheinnahme vom Boden aus sei dabei vertretbar gewesen. In keiner der fünf Robinien seien Nester oder Höhlen festzustellen gewesen. Ebensowenig bei der Esche. Zwar habe auch in keinem der Ahorn-Bäume ein Nest gefunden werden können. Bei den Ahorn-Bäumen bleibe aber ein gewisses Restrisiko; dort, wo sich in den Baumkronen Samenbüschel befänden, könne sich - dadurch verdeckt - ein Nest befinden. Es werde deswegen empfohlen, beim Kappen der Seitenäste dieser Bäume mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Ansonsten gäbe es entsprechend den Ergebnissen der Inaugenscheinnahme keine Einwendungen gegen die geplanten Fällaktionen.

9 - 9 - Die Planfeststellungsbehörde hat die Empfehlung des NABU Mannheim aufgegriffen und ausdrücklich in einer entsprechenden Nebenbestimmung festgehalten. 3. Gesamtbetrachtung Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Überzeugung gelangt, dass durch die 1. Planänderung weder öffentliche noch private Belange in einer solchen Art und Weise beeinträchtigt werden, dass das Interesse an ihrer Umsetzung insgesamt zurücktreten müsste. Es bieten sich der Planfeststellungsbehörde auch keine vorzugswürdigen Alternativen an. III. Gebühr Für diese Entscheidung wird gemäß 1 bis 7 des Landesgebührengesetzes (LGebG) eine Gebühr in Höhe von 100 erhoben, die der Vorhabenträger zu tragen hat ( 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Bei der Höhe der Festsetzung der Verwaltungsgebühr waren der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung für den Gebührenschuldner maßgebend. Bitte verwenden Sie für die Überweisung den beiliegenden Überweisungsträger. Sofern Sie einen anderen Überweisungsvordruck verwenden, geben Sie bitte als Verwendungszweck das oben angeführte Kassenzeichen an und leisten Sie Zahlungen ausschließlich an die Landesoberkasse Baden-Württemberg, Baden- Württembergische-Bank Karlsruhe, Konto-Nr.: , BLZ Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe zur Zahlung fällig. Werden sie nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, erhebt die Landesoberkasse für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 v.h. des rückständigen, auf volle 50,00 nach unten abgerundeten Betrags ( 20 LGebG).

10 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erhoben werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen; soweit diese Beteiligte sind, können sie sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Weitere Vertretungsbefugnisse können sich im Einzelfall aus 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Werden die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen angegeben, kann das Gericht diese zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt worden ist. Mit freundlichen Grüßen gez. Thorsten Maiwald

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