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1 Wer versorgt wen womit Vorschläge für neue Berechnungsmethoden und Hilfsmittel beim Schaden infolge Tötung 1 34 Ausgangslage und Zielsetzung «Die Versorgerschadenberechnung ist auf jeden Fall falsch!» EMIL W. STARK «Der Richter hat auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen, selbst auf die Gefahr hin, ein Urteil zu fällen, das der Wirklichkeit nicht in allen Teilen gerecht wird.» (BGE 86 II 41 E. 4b) Orientierung an Erfahrungswerten Einheitliche, nachvollziehbare und praktikable Berechnungsregeln

2 Definition des Versorgungsschadens Urteil BGer 5C.7_2001 vom 20. Juli 2001 E. 8b: «Der Versorgerschaden ist eine besondere Art von Reflexschaden, bzw. indirektem Schaden, der im Wegfall der Unterhaltsleistung des verstorbenen Versorgers unter Berücksichtigung der für ihn nicht mehr erforderlichen Aufwendungen besteht. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um der Versorgungsgemeinschaft zugewendetes Erwerbseinkommen oder um den Wert handelt, den der ausgefallene Versorger mit seiner Arbeit im Haushalt beigetragen hat. ( ) Der um den ausgefallenen Versorger verminderte Haushalt soll mit dem Versorgerschaden, der eine Bedürftigkeit vermeiden soll, im Wesentlichen den bisherigen Lebensstandard weiterführen können.» 3 34 Grundsätzliches Die Hinterbliebenen haben einen selbständigen Anspruch, nicht nur dogmatisch begründet, sondern auch rechnerisch und koordinationsrechtlich. Das Ausgleichsprinzip gilt auch für den Versorgungsschaden, nur der eingesparte Unterhalt ist nicht geschuldet. Aufwand- und Quotenmethode sind keine Gegensätze, bloss unterschiedliche Vorgehensweisen

3 Versorgungsquoten als Erfahrungswerte «Die in der Praxis verwendeten Prozent- oder Versorgungsquoten stellen beweisrechtlich im Lichte von Art. 42 Abs. 2 OR zu sehende Erfahrungsregeln dar, nach denen der Bedarf ausgerechnet wird, den die Versorgungsgemeinschaft nach dem Ausfall des Versorgers in Prozenten des ursprünglichen Bedarfs noch hat.» (Urteil 5C.7/2001 vom 20. Juli 2001 E. 8b) 5 34 alte Versorgungsquoten

4 Versorgung aus Erwerb Fixkosten als Ausgangspunkt «Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gewisse fixe Kosten unverändert weiterlaufen und dass deshalb die Kosten des überlebenden Ehegatten höher sind als sein Anteil an den gemeinsamen Ausgaben ( ). Im Normalfall ist deshalb von einer hälftigen Beteiligung der beiden Ehegatten am gemeinsamen Aufwand auszugehen. Schon das ergibt einen Versorgerschaden von über 50%, weil Fixkosten zu berücksichtigen sind, die sich für den überlebenden Ehegatten nicht einfach halbieren lassen.» (BGE 113 II 323 E. 3b) 7 34 Fixkostenanteil nach Einkommenshöhe

5 Fixkostenanteil nach Einkommenshöhe 9 34 Zürcher Kinderkostentabelle

6 Aufteilungsschlüssel für Versorgungsquoten Variable Kosten Fixkosten Neue Versorgungsquoten für den Barunterhalt

7 Neue und alte Quoten in Leonardo Neuer Hilfsrechner

8 Versorgung aus Haus- und Familienarbeit Entwicklung I: Wirtschaftlicher Wert BGE 18 I 394 E. 2: «Allein ausnahmsweise kann ja allerdings die Ehefrau die Versorgerin des Mannes sein, wenn letzterer z. B. krank und erwerbsunfähig, die Ehefrau dagegen arbeitsfähig ist.» BGE 53 II 123 E. 4: «Zieht man ferner in Betracht, dass eine als Versorgung zu qualifizierende Unterstützung sowohl durch Geld- als durch Naturalleistungen erfolgen kann, so ist nicht einzusehen, wieso eine Ehefrau je nach den Umständen nicht schon deswegen als teilweise Versorgerin ihres Mannes betrachtet werden dürfte, weil sie dadurch, dass sie den Haushalt besorgt, ihm eine beträchtliche, wenn nicht geradezu unerschwingliche Ausgabe für Anstellung fremder Hilfskräfte erspart.» Versorgung aus Haus- und Familienarbeit Entwicklung II: Nullsummenspiel BGE 82 II 36 E. 4a: «Es sind daher vom Werte der Leistungen der Ehefrau diejenigen Beiträge abzuziehen, die der Ehemann für ihren Lebensunterhalt aufgewendet hätte, wenn sie am Leben geblieben wäre. In bürgerlichen Verhältnissen wiegen sich nun diese gegenseitigen Leistungen im allgemeinen auf, wenn sich die Ehefrau auf die Führung des Haushalts beschränkt hat.» (Übersetzung nach Pra 1956 Nr. 70) BGE 102 II 90 E. 3a: «Diese Regel ist angesichts der heute für Dienstleistungen zu zahlenden Löhne nicht mehr massgebend, weder für bescheidene städtische oder ländliche noch für sogenannte bürgerliche Verhältnisse.»

9 Versorgung aus Haus- und Familienarbeit Entwicklung III: BGE 108 II 434 Versorgungsschaden ist geschuldet auch ohne Ersatzkraft Bei der Ermittlung des Haushaltführungsaufwandes ist auf «die auf vorhandenen Untersuchungen und Statistiken abgestützte Lebenserfahrung abzustellen» Stundenansatz ist «entsprechend der Qualität der Hausfrauenarbeit zu erhöhen» Eigenversorgungsanteil bestimmt sich nicht proportional, Reduktion nach deutschen Tabellen (5 7 Stunden) Bei den eingesparte Kosten «ist wiederum auf die Lebenserfahrung und die Informationen genereller Art abzustellen» Einzelne Berechnungsschritte Schritt 1: Ermittlung des (Gesamt-)Aufwandes mit SAKE-Zahlen Schritt 2: Multiplikation mit Stundenansatz Schritt 3: Reduktion um Eigenversorgungsanteil Schritt 4: Aufteilung auf einzelne Hinterbliebene (individuelle Versorgungsquoten) Schritt 5: Anrechnung der eingesparten Unterhaltskosten (variabler Unterhaltsanteil)

10 Verhaltensänderung im Haushalt: Männer Verhaltensänderung im Haushalt: Frauen

11 Bestimmung des Eigenversorgungsanteils «Deutsche» Zahlen 2-Personen-Haushalt: 25.0% 3-Personen-Haushalt: 15.0% 4-Personen-Haushalt: 10.0% 5-Personen-Haushalt: 8.0% 6-Personen-Haushalt: 7.0% Vorschlag mit Formel 2-Personen-Haushalt: 25.0% (100/2/2) 3-Personen-Haushalt: 16.7% (100/2/3) 4-Personen-Haushalt: 12.5% (100/2/4) 5-Personen-Haushalt: 10.0% (100/2/5) 6-Personen-Haushalt: 8.3% (100/2/6) Kinderbetreuungsaufwand

12 Versorgungsquoten Haus- und Familienarbeit Unisex-Quoten für Haushaltversorgung

13 Umsetzung in Leonardo Beispiel: Versorgung aus Erwerb

14 Beispiel: Versorgung aus Erwerb Beispiel: Versorgung aus Haus- und Familienarbeit

15 Versorgung aus Haus- und Familienarbeit Variante ohne Erwerbseinkommen Versorgung aus Haus- und Familienarbeit Variante ohne Erwerbseinkommen

16 Fazit Die gleichmässige Verteilung der Fixkosten und eine konsequente Anwendung der unterschiedlichen Verteilschlüssel für variable und fixe Kosten führt zu neuen Unterhaltsquoten für den Barunterhalt. Für die Varianten sind die Fixkosten ausschlaggebend. Das Einkommen des hinterbliebenen Partners ist im Verhältnis der beiden Einkommen auch bei den Kindern anzurechnen. Die separate Berücksichtigung der Kinderbetreuung und die gleichmässige Verteilung der reduzierten übrigen Haushaltarbeiten führen ebenfalls zu neuen Unterhaltsquoten für die Haus- und Familienarbeit Offen bleibt Die Verteilung des variablen Unterhalts auf die Eltern und Kinder. Die evidenzbasierte Bestimmung des Eigenversorgungsanteils. Die Koordination mit den Sozialversicherungsleistungen (sachliche Kongruenz)!

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