Versorgungsschaden. Der Versorgungsschaden. Jürg Fischer

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1 Versorgungsschaden Der Versorgungsschaden Soweit möglich ist zur Bestimmung einer Schadenersatzleistung zuerst nach der Differenzmethode der rechnerische Schaden zu ermitteln und sodann die Ersatzpflicht zu prüfen. (Urteil des Bundesgerichts 4C.465/1997 vom 23. Juni 1998 E. 2a) Differenztheorie 2 1

2 Zieldefinition für die Entschädigung Die Einkommensverhältnisse sollen annähernd erhalten werden. Ziel ist hierbei, dass die Hinterlassenen ihre Lebensführung nicht wesentlich zu ändern brauchen. (BGE 129 II 49 E 2) Ableitung: -> Auch der Haushaltschaden ist keine statische Grösse, sondern Beibehaltung der gefährdeten Lebensführung ist das Ziel. 3 Wer ist Versorger So kommt diese Eigenschaft grundsätzlich jedem zu, welcher tatsächlich Versorgungsleistungen erbracht hat und in Zukunft voraussichtlich solche erbringen würde. BGE 114 II 144 E. 2 Allerdings gemäss Lehre nicht kumulativ zu verstehen. Kurz, ein Versorger ist eine natürliche Person, welche eine andere natürliche Person in der Zukunft tatsächlich versorgt hätte. 4 2

3 Versorgungsleistung Voraussetzungen Abgrenzung Regelmässigkeit Wirtschaftlich relevant unentgeltliche Leistung (monetär oder Naturalleistungen) zu ausserordentlichen Luxusausgaben und Zuwendungen zur reinen Vermögensäufnung 5 Dauer Erwerb Haushalt Praxis: AHV Alter Ende Aktivität -> aber vorzeitiger Altersrücktritt nach PK Reglement beachten BGE 129 III 135, E Kinder Ohne Lehre 18, mit Berufsausbildung 20, bei Studium 25 Aber -> Keine Verallgemeinerung 6 3

4 Wiederverheiratung I Voraussetzung Versorgungsschaden die Versorgungsbedürftigkeit. Die Versorgungsbedürftigkeit kann durch den Ersatz des ursprünglichen Versorgers, namentlich durch eine neuerliche Heirat oder die Eingehung eines stabilen Konkubinates, wegfallen Nur gegeben, wenn der bisherige Lebensstandard nicht beibehalten werden kann. BK-Brehm, N 54 mit Hinweis auf die nicht publizierte E. 2c des BGE 114 II Wiederverheiratung II Alte Urteile Statistiken - > nur bedingt aussagekräftig -> Moral Hazzard -> andere Lebenssachverhalte als vor 50. Jahren -> Rentenverlust bei den Sozialversicherungen verfälschen Statistik. (Konkubinat, Patchwork, Eingetragene Partnerschaft etc.) -> erklärt massive Abweichungen von SUVA Versicherten zur Gesamtbevölkerung 8 4

5 Scheidung Grundsätzliches Risiko jeder Ehe geschieden zu werden. Keine doppelte Berücksichtigung zur Wiederverheiratung -> Die Scheidungswahrscheinlichkeit betrifft die zu erwartende Entwicklung des Versorgungsverhältnisses ohne das Todesfallereignis, die Wiederverheiratung die Lebensgestaltung nach dem Ereignis. -> Problem: Familienrechtliche Unterhaltspflichten auch bei Scheidung. -> In der Lehre diskutiert, aber keine Anwendung in der Rechtsprechung. 9 Versorgung aus Einkommen I Berücksichtigung Zielsetzung: -> Erhaltung der nicht wesentlich veränderten Lebensführung Konzept der Fixkosten -> Lehre und BGer: Kosten welche sich durch den Wegfall des Versorgers nicht reduzieren. Bsp. Miete, Radio/TV Gebühren usw. (BGE 113 II 323 oder 5C.7/2001) -> Praxis: Orientiert sich nach wie vor an den Quoten von Schätzle/Weber welche auf der Basis der Einkommenshöhe auf die Fixkosten schliessen. 10 5

6 Versorgung aus Einkommen II Die Herkunft des Einkommens spielt keine Rolle. Auch Renteneinkommen ist Einkommen. Gegenseitige Versorgung. 1. Der (zukünftige) Erwerb der versorgten Person ist dem Einkommen des Versorgten hinzuzurechen. 2. Alsdann ist eine Quote zu ermitteln. 3. Vom Substrat ist der Eigenverdienst der versorgten Person abzuziehen. 11 Versorgung aus Einkommen III Rentenschaden ->Bruttolohn (-> BSV/SLK/SUVA, Empfehlungen gemeinsame Arbeitsgruppe, Nr. 1/2001, 5.) Steuern ->Eingesparte Steuern des Versorgers / Neue Steuerlasten beim Versorgten ->Berücksichtigung bei hohen Einkommen Sparquote ab Einkommen über CHF

7 Versorgung aus Einkommen III Berechnung Versorgungsansprüche für jeden Versorgten getrennt Verteilpläne Schätzle/Weber beinhalten Fixkosten 13 Versorgung aus Haushalt I Wie bei jeder Schadenersatzberechnung ist die wirtschaftliche Situation der Versorgungsgemeinschaft vor dem Ausfall des Versorgers mit der ökonomischen Lage nach dessen Ausfall zu vergleichen. (Differenztheorie) Der um den ausgefallenen Versorger verminderte Haushalt soll mit dem Versorgungsschaden, der eine Bedürftigkeit vermeiden soll, im Wesentlichen den bisherigen Lebensstandard weiterführen können. (keine Einfrierung, sondern bisheriger Lebensstandard) Der Ansprecher soll nicht den ganzen Schaden ersetzt bekommen, sondern nur denjenigen, der durch den Wegfall der benötigten Versorgung entsteht (effektive Versorgung kein Luxus) (Urteil des Bundesgerichtes 5C.7/2001 vom 20. Juli 2001, E. 8b) 14 7

8 Haushaltschaden II Berechnungsparameter -> Zwei Vorfragen: a) wie hoch ist die Leistung des Versorgten für sich selbst? b) in welchem Umfang würde der Versorgte den Versorger versorgen? Lösungsmöglichkeiten Konkret oder SAKE Haushaltschaden III Problem: SAKE differenziert nach Anzahl Personen nicht nach Grösse 16 8

9 Haushaltschaden IV Berechnung aus der Praxis Differenzmethode nach SAKE 2007 Insgesamtwerte, da teilweise kleine oder keine Daten Keine Ausklammerung von Fixaufwendungen SAKE stellt nicht auf Wohnfläche ab Aber Orientierungsphase 17 Anrechnung / Koordination I Lehre Rechtsprechung -> Kongruenz -> Gesamtschadenberechnung zeitlich Sachlich Personell Ereignisbezogen m.a.w. Gegenüberstellung Versorgerschaden / gesamte Sozialversicherungsleistungen Begrenzung: Höhe der gesetzlichen Leistungen (BGE 108 II 434 E 5 a oder aber mit Urteil 4C.495/1997 vom 9. September 1998 und Urteil 5C.7/2001 vom 20. Juli

10 Anrechnung / Koordination II AHV / UVG / MV BVG Art. 72 ATSG Art. 34b BVG analog Art. 72 ATSG ->Integrale Subrogation Aber Art. 74 Abs. 1 ATSG Art. 20a BVG ->Nur Leistungen gleicher Art ->Stark erweiterten Personenkreis Art. 74 Abs. 2 lit. f ATSG Auch Kapitalabfindungen ->Hinterlassenenrenten kongruent zu Versorgungsschaden Leistungskoordination auf 90 % MEV 19 Anrechnung / Koordination III Ergänzung zum BVG Art. 51 Abs. 2 OR Zwingend Summenversicherung Art. 96 VVG Keine Anrechnung Allenfalls Zinserträge, aber umstritten in der Lehre Schadenversicherung Art. 72 Abs. 1 VVG 20 10

11 Die Berechnung des Versorgungsschadens ist auf jeden Fall falsch (Stark, Keller, Stehle) Vielen Dank 11

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