Kongruenz zwischen Leistungen der Sozial- und Haftpflicht-Versicherer. Referent: Thomas Frei, AXA-Winterthur UVG-Tagung 2014, Chavannes-de-Bogis
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1 Kongruenz zwischen Leistungen der Sozial- und Haftpflicht-Versicherer Referent: Thomas Frei, AXA-Winterthur UVG-Tagung 2014, Chavannes-de-Bogis
2 Agenda Leistungskoordination Kongruenzprinzip Sachliche Kongruenz Zeitliche Kongruenz Ereignisbezogene Kongruenz Personelle Kongruenz
3 Leistungskoordination
4 Leistungskoordination Versicherten/Geschädigten können grundsätzlich Leistungen alternativ, komplementär, subsidiär oder kumulativ zur Verfügung stehen. Soll eine Kumulation vermieden werden, findet eine Leistungskoordination statt. Die verschiedenen Leistungsansprüche werden aufeinander abgestimmt ineinander verzahnt
5 Zweck der Leistungskoordination Die Leistungskoordination bezweckt, Leistungen gleicher Funktion zur Vermeidung einer Überentschädigung zusammenzuführen. Mit der Einführung von Art. 69 ATSG (in Kraft seit ) hat der Gesetzgeber in der Sozialversicherung in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung ein allgemeines Überentschädigungsverbot normiert (Urteil 8C_719/2013 vom , E. 2.6). Im Haftpflichtrecht ist seit jeher das Bereicherungsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Der Geschädigte soll aufgrund des schädigenden Ereignisses nicht bereichert werden (BGE 131 III 12, E. 7 und Urteil 4C.277/2005 vom , E. 2)
6 Koordinationsbereiche im Schadenausgleichsrecht INTRAsystemische Koordination Abstimmung innerhalb eines Sozialversicherungszweigs INTERsystemische Koordination Abstimmung verschiedener Sozialversicherungszweige aufeinander EXTRAsystemische Koordination Abstimmung Sozialversicherungsleistungen mit solchen aus Haftpflicht, Privatversicherung, von Arbeitgebern etc
7 Kongruenzprinzip
8 Kongruenzprinzip Das Kongruenzprinzip ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Schadenausgleichsrechts und hat eine herausragende Bedeutung beim Zusammenspiel von Ansprüchen aus unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen, Sozialversicherungsrecht, Haftpflichtrecht sowie Privatversicherungsrecht etc
9 Überentschädigung & Kongruenz Die Kongruenzgrundsätze sollen eine Überentschädigung verhindern. Die geschädigte Person soll durch Leistungen verschiedener Leistungserbringer nicht bessergestellt werden (keine falschen Anreize/ungerechtfertigte Vorteile). Eine Überentschädigung liegt vor, wenn derselben Person (personell) verschiedene schadenausgleichende Leistungen (sachlich/funktional) während derselben Zeitspanne (zeitlich) für das gleiche Schadenereignis (ereignisbezogen) ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft (Urteil 4C.277/2005 vom )
10 Kongruenz Die koordinationsweise in Beziehung gebrachten Leistungen müssen i.d.r. aus gleichem Grund (ereignisbezogen), mit gleicher Art und Funktion (sachlich/funktional) für die gleiche Person (personell) und für den gleichen Zeitraum (zeitlich) entrichtet werden. Auch das Quotenvorrecht als Verteilungsvorrecht und die Quotenteilung beziehen sich stets nur auf kongruente Leistungen
11 Sachliche Kongruenz
12 Sachliche Kongruenz Für die Gegenüberstellung gleichartiger Leistungen hat eine wirtschaftliche und keine begriffliche Betrachtungsweise zu erfolgen. Regressrecht Art. 74 ATSG listet sachlich (nach Art und Funktion) kongruente Leistungen auf - indes nicht abschliessend. Sozialversicherungsrecht Die regressrechtlichen Grundsätze sind analog anwendbar (BGE 126 V 509, Urteil 8C_415/2011 vom , E 2.2)
13 Sachliche Kongruenz von IV-Renten Renten der Invalidenversicherung entschädigen ihrer Natur nach die Invaliditätsfolgen sowohl des Erwerbsausfalls als auch der Beeinträchtigung der Haushalttätigkeit (BGE 131 III 12). Ist es somit unerheblich, nach welcher Methode - namentlich: - allgemeine Methode (Einkommensvergleich) - spezifische Methode (Betätigungsvergleich z.b. im Haushalt) - gemischte Methode - der Rentenanspruch bemessen wurde?
14 Sachliche Kongruenz von IV-Renten Das Bundesgericht ist in BGE 131 III 12 von der bisher anerkannten Methode der Anrechnung sachlich kongruenten IV-Rentenleistungen (IV-Renten-Zuordnung aufgrund deren Bemessungsgrundlage) abgewichen und hat für die jeweils zeitlich kongruenten Phasen eine Globalrechnung vorgenommen, indem es Erwerbs- und Haushaltschaden addiert und von diesem Gesamt- /Klumpenschaden" die gesamten (nach allgemeiner Methode bemessenen) IV-Leistungen in Abzug gebracht hat
15 Sachliche Kongruenz von IV-Renten Der Fall BGE 131 III 12 wurde in tatsächlicher Hinsicht von den Sozialversicherungsbehörden (intersystemisch) und haftpflichtrechtlich (extrasystemisch) unterschiedlich beurteilt. BGE 131 III 12 bzw. die Globalrechnungsmethode fand keine Bestätigung in BGE 131 III 360. (Die Problematik musste indes nicht geprüft werden; die Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt teilzeiterwerbstätig)
16 Problematik Die vom Bundesgericht vorgenommene Globalrechnung führt in der praktischen Anwendung bei der Direktschadenund Regressliquidation zu zahlreichen Problemen. Dies gilt insbesondere in Fällen mit gekürzten Haftungsquoten (Ausdehnung des Quotenvorrechts) und in Fällen, in denen neben der IV noch weitere Sozialversicherer regressberechtigt sind. Beispiel Ausdehnung Quotenvorrecht: Die IV-Rente wurde nicht nach der gemischten Methode bestimmt. Wird die IV-Rente global als kongruent zum Erwerbs- und Haushaltschaden betrachtet, dehnt sich das Quotenvorrecht des Geschädigten auf beide Schadenspositionen aus
17 Problematik Mit Ausnahme der Fälle, in welchen der Haftpflichtversicherer bezüglich des Regressanspruchs einen Deckungseinwand erheben kann, handelt es sich aus der Haftpflichtoptik lediglich um eine Verteilungsfrage. Welchem Gläubiger (Geschädigter oder Regressant) ist zu welchem Anteil das Haftungssubstrat (allenfalls die limitierte Deckungssumme) geschuldet? Es findet keine Begünstigung des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers statt
18 Sachliche Kongruenz von IV-Renten Mit Entscheid 134 III 489 ist das Bundesgericht wieder zu seiner konstanten Rechtsprechung (IV-Renten-Zuordnung aufgrund deren Bemessungsgrundlage) zurückgekehrt und hat die Anrechenbarkeit von IV-Renten an den Haushaltschaden mangels sachlicher Kongruenz verneint (der Geschädigte war vor dem Unfall voll erwerbstätig)
19 Ausnahmekonstellationen Dennoch gibt es Fallkonstellationen, die gesondert zu betrachten und zu lösen sind, damit die geschädigte Person nicht bessergestellt wird, als wenn das Schadenereignis nicht eingetreten wäre und somit ungerechtfertigte Vorteile und falsche Anreize entstehen. Ausnahmekonstellationen sind zur Diskussion stehende Statuswechsel/-veränderungen nach dem Schadenereignis, die zu stossenden Ergebnissen bzw. Überentschädigungen führen können. vgl. folgende Beispiele:
20 Beispiel: In Zukunft selbständig erwerbstätig Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt als Angestellter voll erwerbstätig. Er macht nun nachweislich geltend, ohne den Unfall hätte er in naher Zukunft eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Erhält er neben der lebenslänglichen UVG-Invalidenrente vollen Ersatz des Erwerbsschadens aus selbständiger Tätigkeit vom Haftpflichtversicherer?
21 Beispiel: In Zukunft Hausmann Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt als Angestellter voll erwerbstätig. Er macht nun nachweislich geltend, ohne den Unfall wäre er in naher Zukunft Hausmann geworden und hätte seine Erwerbstätigkeit aufgegeben. Erhält er neben der lebenslänglichen UVG-Invalidenrente vollen Ersatz des Haushaltsschadens vom Haftpflichtversicherer?
22 Lösungsvorschlag Ausnahmekonstellationen Eine strikte Anwendung der sachlichen Kongruenz (keine Anrechnung der UVG-Invalidenrente an den Erwerbsschaden aus selbständiger Tätigkeit oder an den Haushaltschaden) würde faktisch zu einer Überentschädigung führen. Dies erscheint als unbillig. In solchen Ausnahmekonstellationen ist zu Lasten der Dogmatik auf eine strenge Anwendung der Kongruenzgrundsätze zu verzichten, um eine Überentschädigung des Geschädigten zu vermeiden. Leitgedanke soll immer der Grundsatz des Bereicherungsverbots bilden
23 Vorgehen bei Ausnahmekonstellationen In Fällen, in welchen vom Grundsatz der sachlichen Kongruenz abgewichen wird bzw. die eine Ausnahmekonstellation darstellen, empfiehlt sich ein Dreiergespräch (Geschädigter oder Rechtsvertreter / Sozialversicherer / Haftpflichtversicherer) mit dem Ziel, eine allseitig akzeptable und fallgerechte Lösung zu finden
24 Zeitliche Kongruenz
25 Zeitliche Kongruenz Regressrecht Zeitliche Kongruenz liegt vor, wenn die Leistung der Sozialversicherung für die gleiche Zeitspanne erfolgt, für die ein Schaden besteht, welchen der Haftpflichtige ersetzen muss (BGE 134 III 489 E. 4.3). Sozialversicherungsrecht In Anwendungsfällen nach Art. 69 ATSG ist die zeitliche Kongruenz ebenfalls zu beachten, wobei diese nicht eng verstanden werden darf. Anwendung findet die Globalmethode (Urteil 8C_415/2011 vom , E 4.1, 8C_361/2013 E. 4.1 vom , E. 4.1)
26 Zeitliche Kongruenz - Erwerbsschaden Unbestritten ist eine Zweiteilung des Erwerbsschadens in eine Aktiv- und Passivphase. Ist hingegen die Aktivphase in zwei Perioden (aufgelaufener und zukünftiger Schaden) zu teilen oder ist eine Globalrechnung vorzunehmen?
27 Zäsur durch den Rechnungstag Im Urteil 4C.252/2003 vom (bestätigt in 4C.101/2004 vom ) wendet das Bundesgericht bezüglich dem Erwerbsschaden eine Gesamtschadenberechnung an (vgl. auch BGE 131 III 360 [zeitlich globale Berechnung der Vorinstanz]), die Überentschädigungen im aufgelaufenen oder künftigen Erwerbsschaden mangels Zäsur durch den Rechnungstag verhindert. Hingegen rechtfertigt es sich nach Auffassung des Bundesgerichts im Fall BGE 131 III 12 aufgrund der Veränderungen in den Verhältnissen der Geschädigten monats- und jahreweise zu rechnen (bei der beurteilten Sachlage waren keine Überentschädigungen zu kompensieren)
28 Zäsur durch den Rechnungstag Mit Entscheid BGE 134 III 489, Erw. 4.4, wurde die vorinstanzliche Übertragung eines Überschusses aus dem bisherigen auf den zukünftigen Erwerbsschaden mit Begründung der fehlenden zeitlichen Kongruenz abgelehnt. Somit finden im Erwerbsschaden drei Perioden Anwendung: bisheriger Erwerbsschaden / bis Rechnungstag zukünftiger Erwerbsschaden / ab Rechnungstag Rentenschaden Passivphase Aktivphase
29 Problematik Durch die Zäsur mittels Rechnungs-/Urteilstag kann eine Überentschädigung resultieren bzw. eine willkürliche, zufällige und vom Geschädigten beeinflussbare Verteilung des Haftungssubstrats auf Direktschadens- und Regressansprüche stattfinden. Eine Globalrechnungs-Methode würde dies verhindern
30 Ereignisbezogene Kongruenz
31 Ereignisbezogene Kongruenz Regress- und Sozialversicherungsrecht Zu koordinieren sind die schadenausgleichenden Leistungen, die durch das gleiche Ereignis ausgelöst wurden. Geprägt durch ein Geflecht von kausal (z.b. UVG) und final (z.b. IVG, BVG) ausgestalteten Sozialversicherungszweigen führt eine unterschiedliche Ereignisbezogenheit oft zu schwierigen Abgrenzungsfragen. Oftmals sind Invalidenleistungen, die auf einzelne medizinische Ursachen/Ereignisse zurückzuführen sind, auseinanderzudividieren
32 Problematik Eine Person verunfallt und hat ein vorbestehendes Leiden, welches zu keinem Rentenanspruch der IV führt. Für den Unfall hat ein Dritter einzustehen. Die Unfallfolgen und das vorbestehende Leiden führen zu einer Berentung - isoliert betrachtet jedoch nicht. Fragen: Kann die Invalidenrente ganz oder teilweise an den Haftpflichtschaden angerechnet werden? Besteht seitens der IV ein Regressanspruch?
33 Problematik Antwort IV-Leistungen sind anzurechnen und entsprechend auch regressberechtigt, indes nur soweit sie die unfallbedingte Invalidität betreffen. Methode: proportionales Splitting (Urteil 4C.62/2005 vom , Erw. 5.2)
34 Problematik Eine Person verunfallt. Für den Unfall hat ein Dritter einzustehen. Zu einem späteren Zeitpunkt, der Haftpflichtschaden ist bereits reguliert, erkrankt die geschädigte Person. Die Unfallfolgen und die Krankheitsfolgen führen zu einer Berentung - isoliert betrachtet jedoch nicht. Frage Wie sind die Haftpflicht- und IV-Leistungen zu koordinieren, um eine Überentschädigung zu vermeiden?
35 Problematik - Lösungsvorschlag Antworten Der Haftpflichtversicherer hat den Schadenfall gutgläubig reguliert und kann regressrechtlich nicht (doppelt) belangt werden. Der IV steht kein Kürzungsrecht zu und hat uneingeschränkt zu leisten. Lösungsvorschlag Zwecks Vermeidung einer Überentschädigung sollte die IV für derartige Konstellationen (gesetzlich) legitimiert werden, ihre Leistungen zu koordinieren und die Entschädigung aus Haftpflicht anzurechnen
36 Personelle Kongruenz
37 Personelle Kongruenz Regress- und Sozialversicherungsrecht Zu koordinieren sind die schadenausgleichenden Leistungen, die derselben Person bzw. ihren Hinterlassenen zustehen. Es gilt somit zu berücksichtigen, welcher Person der Leistungsanspruch zusteht. Zum Beispiel stehen IV-Kinderrenten der versicherten Person (i.d.r. dem Vater oder der Mutter) zu und sind dem Erwerbs-/Haushaltschaden der geschädigten Person zuzuordnen (BGE 131 III 12). Ein Waisenrentenanspruch steht hingegen dem Kind zu und ist mit dem Versorgungsschaden des Kindes kongruent
38 Fragen?
39
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