Schadenersatzrente Sicht eines Haftpflichtversicherers
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- Elvira Bäcker
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1 Schadenersatzrente Sicht eines Haftpflichtversicherers Verbreitung Entschädigung Rentenform Entgegen Erwartungen/Befürchtungen nach Beretta- Urteil (BGE 125 III 312): keine Flut von Rentenbegehren Sehr wenige Haftpflichtrentenvereinbarungen Keine Versorgerschaden-Renten bekannt Renten im Bereich Invaliditätsschaden Mehrheitlich Erwerb oder Pflege-/Betreuungsschaden 1
2 Empfehlung SLK SVV 01/2000 Im Nachgang zum Beretta-Urteil im 2000 erlassen und im März 2003 revidiert Grundsätzlich sind die Empfehlungen aktuell und werden umgesetzt Ausnahme: Indexierung Empfehlung Landesindex Konsumentenpreise hat sich in der Praxis nicht überall durchgesetzt Nominallohnindex bei Erwerbsschaden, bei Pflege- und Betreuungsschaden und bei Haushaltschaden bis AHV-Alter (Urteil Pretali, BGE 132 III 321) Gleichwertigkeit von Rente und Kapital BGer hat im BGE 134 III 97 (Genugtuungsrente) definitiv Klarheit geschaffen:...frage, ob...in Form eines Kapitals oder einer Rente..., keinen Einfluss auf die Bemessung haben darf, sondern nur die Abgeltungsform betrifft. Rente und Kapital müssen rechnerisch gleichwertig sein die Bemessung des Anspruchs erfolgt nach identischen Kriterien nur die Auszahlungsmodalitäten sind unterschiedlich 2
3 Revidierbarkeit Haftpflichtrente bei Aenderung Sozialversicherungsrente (1) Direktschadenvergleiche mit Kapitallösungen sind immer mit gewissen Unwägbarkeiten/Unsicherheiten bezüglich zukünftiger Entwicklung behaftet, ohne dass aber eine Anfechtungsmöglichkeit besteht Aus der Gleichwertigkeit von Kapital und Rente folgt, dass Haftpflichtrenten grundsätzlich auch nicht abänderbar/revidierbar sind Gebot der Rechtssicherheit Revidierbarkeit Haftpflichtrente bei Aenderung Sozialversicherungsrente (2) Streng genommen Problem des bereicherten Sozialversicherers, der seinerzeit gegenüber dem Haftpflichtversicherer regressiert hat Problematik Quotenvorrecht, die sich zu Lasten Betroffener auswirken könnte 3
4 Vor- und Nachteile der Rentenform (1) Wer sich nicht fähig fühlt, mit einem Kapital umzugehen und/oder das Kapitalisierungszinsfuss-Risiko nicht eingehen will, wählt die Rentenform Die Kapitalform bringt dem Betroffenen einen grösseren finanziellen Spielraum (z.b. Investitionen Erwerbstätigkeit, Erwerb Wohneigentum) Vor- und Nachteile der Rentenform (2) Bei überdurchschnittlicher Lebenserwartung/Lebensdauer ist die Rentenform vorteilhafter Eine Kapitallösung hat den psychologischen Vorteil, dass der Fall definitiv abgeschlossen ist Kapitalösung ist steuertechnisch tendenziell vorteilhafter 4
5 Wahlrecht des Geschädigten Beretta-Entscheid postuliert ein grundsätzliches Wahlrecht des Geschädigten:...der geschädigten Person ist die Rentenform in der Regel nicht zu verweigern. Ihr steht grundsätzlich die Wahl zu... Grenzen des Wahlrechts Durch den Richter? Durch Weigerung Haftpflichtiger/ Haftpflichtversicherer? Haltung Assekuranz zu Haftpflichtrente Rentenform führt unbestrittenermassen zu einem erhöhten administrativen Aufwand Fast alle Haftpflichtversicherer haben aber Rentenerfahrung aus dem UVG Rückstellungsfragen sind lösbar Viele Haftpflichtversicherer verfügen heute über entsprechende IT-Lösungen Heute keine massgeblichen Gründe, sich einer vernünftigen Rentenlösung zu verschliessen 5
6 Teilfragen Keine Vererblichkeit Folge von Gleichwertigkeit Rente und Kapital (Versterblichkeitswahrscheinlichkeit) Invaldisierungswahrscheinlichkeit Grundsätzlich zu thematisieren Sicherstellung Mit Blick auf Insolvenzdeckung NGF (Art. 76 Abs. 2 lit b SVG) kein Thema Formulierungshinweise Präambel Berechnungsformeln und Indices Besonderheiten Pflege- und Betreuungsschaden Allgemeine Klauseln (Fälligkeit, Uebertragbarkeit, Vererblichkeit, Revidierbarkeit, Kontakt sicherstellen) 6
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