Blitzlichter auf Gesetzgebung und spezielle Bundesgerichtsurteile

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1 Offene Regressfragen Blitzlichter auf Gesetzgebung und spezielle Bundesgerichtsurteile BGE 126 III 521 (Freistaat Bayern) Wie, gestützt auf welche Bestimmung und in welchem Umfang kann der Arbeitgeber seine Lohnfortzahlung als Regressforderung gegenüber Haftplichtigen durchsetzen? Analoge Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR Gleichst. mit subrogationsber. Regressgl. Umfang: hypoth. Schaden ohne Lohnzahlung 1

2 BGE 132 III 321 (Regress der BVG- VE) Umstritten sind die Anrechung einer BVG-Invalidenrente an den Erwerbsausfall und die Regressstellung der BVG-VE. Rechtslage vor 2005: Gesetzliche Grundlage offen Haftpflichtiger haftet aus Verschulden Regressansprüche ohne Zession für vergangene und künftige Leistungen bejaht Anrechnung bejaht BGE 137 III 352 (Regress der KVG- Zusatzversicherung) Umstritten ist die Regressforderung einer VVG-Versicherung auf Kausalhaftpflichtigen (ohne Verschulden) Gesetzliche Grundlage Art. 51 Abs. 2 OR Zusatzversicherer = vertragl. Ersatzpflichtiger Kein Regress auf Kausalhaftpflichtigen 2

3 Koordination zwischen Haftpflichtund Sozialversicherungsrecht Regressordnung ATSG und ATSV Art ATSG und Art ATSV Regressordnung BVG Nur für Obligatorium: Art. 34b BVG und Art f BVV 2 Empfehlung 7/2003 für weitergehende Vorsorge Art. 51 Abs. 2 OR als Basis; Schaden als Maximalansatz; Proportionalmethode Eindämmung des Regressprivilegs Koordination zwischen Haftpflichtund Sozialversicherungsrecht Return to Kongruenz: BGE 134 III 489 Vorinstanz wandte Klumpenkongruenz an: Überentschädigung aus bisherigem Erwerbsausfall verrechnet mit künftigem und bisherigem Haushaltschaden Verrechnung Überschuss aus vorübergehendem Schaden (bis RT) mit zukünftigem verstösst gegen Grundsatz der zeitlichen Kongruenz Verrechnung Überschuss aus bisherigem Schaden mit bisherigem Haushaltschaden verstösst gegen Grundsatz der sachlichen oder funktionalen Kongr. Nur Haushaltsanteil IV-Rente ist sachlich kongruent zum Haushaltschaden. 3

4 Koordination zwischen Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht geklärt Weitere Regressgläubiger? Opferhilfe z.b.? Arbeitgeber und VE einbezogen (sogar im Rahmen der weitergehenden Vorsorge; Empfehlung) Eintritt bei Leistung Unsicherheiten bei Regressstellung weitergeh. Vorsorge und bei Zession künftiger Leistungen Wiederaufleben des reinen Art. 51 Abs. 2 OR? Kongruenz bestimmt und beschränkt Subrogation Dieser Grundsatz fehlt bei Regressgläubigern, die mit Leistung eintreten Folge: Mögliche Entfernung der Regressforderung vom haftpflichtrechtl. Schaden Verteilung des Regresssubtrats nach welcher Methode offen 4

5 VVG-Totalrevision: Art. 75 Abs. 2 E-VVG: Das Versicherungsunternehmen tritt für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadenspositionen im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung in die Rechte der versicherten Person ein. Welche Rechte der versicherten Person? Botschaft: Diese Regressbestimmung gilt auch für Haftpflichtversicherungen. Gilt nicht für Erfüllung einer Vertragspflicht Es fehlt Regel Verteilung Regresssubstrat bei mehreren Regressgläubigern Koordination VVG-Regressgläubiger mit ATSG- Regressgläubiger Einfache Lösungen Empfehlungen oder Haftpflichtrechtsrevision? Danke für Aufmerksamkeit Ende 5

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