Art. 42 Abs. 2 OR RA Jean Baptiste Huber, Zug 1. Schadensberechnung, Schadenregulierung. Haushaltschaden Erwerbsschaden Schadensberechnung
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- Gitta Schneider
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1 Eingrenzung des Themas Erwerbsschaden und Statistik Jean Baptiste Huber 8. Schadensberechnung, Schadenregulierung und Statistik Haushaltschaden Erwerbsschaden Schadensberechnung Seite 2 Korrigendum II. A. 2. Absatz:, wer Schadeneingabe muss heissen:, wer Schadenersatz 3. Absatz: Lässt sich der Schadenfall muss heissen: Lässt sich der Schaden Art. 42 OR 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. 2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Seite 3 Seite 4 Art. 42 Abs. 1 OR Art. 42 Abs. 2 OR Seite 5 Seite 6 1
2 Zweiteilung von Art. 42 Abs. 2 OR Gewöhnlicher Lauf der Dinge Vom Geschädigten getroffene Massnahmen Notorisch, nicht zu beweisen. Vom Geschädigten zu beweisen. Zweiteilung von Art. 42 Abs. 2 OR Dieser Ansicht ist beizupflichten, denn sie entspricht der Logik und dem Aufbau des Art. 2 von Art. 42: Der gewöhnliche Schaden wird nach dem Lauf der Dinge angenom- men, der aussergewöhnliche Schaden hingegen kann nur den besonderen vom Geschädigten getroffenen Massnahmen entnommen werden. (BK-Brehm, N 54 zu Art. 42 OR) Seite 7 Seite 8 Notorische Tatsachen Individuelle, altersbedingte Reallohnentwicklung ist parabelförmig. Individuelle, altersbedingte Reallohnentwicklung Das generelle Lohnniveau steigt t im Zeitverlauf für alle Beschäftigten real an (generelle Reallohnentwicklung). Seite 9 Seite 10 Generelle Reallohnentwicklung AHV-Einkommen, Schweizer Männer, Arbeitnehmer, 5. Dezile, Alter : CHF : CHF Die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, sind soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Kein strikter Beweis. Zumindest glaubhaft machen. Seite 11 Seite 12 2
3 Parabelförmige, altersbedingte Reallohnentwicklung Generelle Reallohnentwicklung «vom Geschädigten getroffene Massnahmen» Notorisch Notorisch Vom Geschädigten zu beweisen Alltagsempirie Elektriker CHF 300 x 12 = CHF / Jahr (BGE 63 II 58 E. 3) Seite 13 Seite 14 Ökonomisches Gutachten Ökonomisches Gutachten Unbestrittenermassen bessere Resultate. Regressionsanalyse. Diskussion kaum möglich. Delegation der Schätzung an Experten. Seite 15 Seite 16 AHV-Einkommensstatistik Durchschnittliche Jahreseinkommen und Dezilwerte in Franken nach Altersklassen, Beitragsdauer 12 Monate, nach Hauptbeitragsart, 2005 Arbeitnehmende, Männer, Schweizer AHV-Einkommen 2005, Centrale de Compensation AVS/AI Seite 17 Seite 18 3
4 AHV-Einkommensstatistik Konkrete Schätzung CH-Mann Unfall jährig CHF x 13 = CHF Seite 19 Seite 20 Konkrete Schätzung Excel-Sheet Seite 21 Seite 22 Seite 23 Seite 24 4
5 Seite 25 Seite 26 Seite 27 Seite 28 Seite 29 Seite 30 5
6 konkret Berücksichtigung auf 2 Arten möglich: Reduktion des Kapitalisierungszinsfusses um einen entsprechenden Prozentsatz; Berechnung mit der Zinseszinsformel: i Kn=K0 x ((p / 100) + 1)n, wobei Kn: Endbetrag inkl. Zinsen nach n Jahren, K0: Anfangsbetrag, p: Zinssatz in Prozent, n: Anzahl der Jahre. konkret Seite 31 Seite 32 nach Branchen? Reallohnindex BfS 1939=100 nach Branchen? Seite 33 Seite 34 Individuelle Umstände Individuelle Umstände Mitten in von Arbeitgeber finanzierter Weiterbildung; Höherer Lohn nach Abschluss im Alter 35; Erhöhung auf real CHF ; Aufstieg von 6. in 7. Dezile. Seite 35 Seite 36 6
7 Individuelle Umstände Seite 37 7
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