Schadenminderungspflicht im Haftpflichtrecht

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1 Schadenminderungspflicht im Haftpflichtrecht lic. iur. Sarah Riesch, Rechtsanwältin Senior Legal Counsel Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Litigation 23. Juni 2014

2 Übersicht 1. Schadenminderungspflicht eine Definition 2. Auswirkung auf Schadensberechnung oder Schadenersatzbemessung? 3. Grenzen der Schadenminderungspflicht resp. Zumutbarkeit einer Massnahme 4. Massnahmen zur Schadenminderung 2

3 1. Definition I Die Schadenminderungspflicht bezeichnet die Pflicht des Geschädigten, den Schaden und dessen Folgen möglichst klein zu halten. Handlungs- und/oder Unterlassungspflicht. Aufforderung durch die schädigende Person nicht notwendig. 3

4 1. Definition I Gesetzliche Grundlagen Art. 42 Abs. 2 OR Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Art. 44 Abs. 1 OR Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. 4

5 2. Auswirkung der Obliegenheitsverletzung I Frage der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung? Schadensberechnung Kürzung infolge OR 42 Schadenersatzbemessung Kürzung infolge OR 44 Schaden = Haftpflichtrechtlicher Schaden Schaden Haftpflichtrechtlicher Schaden 5

6 2. Auswirkung der Obliegenheitsverletzung II Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2007, 4C.263/2006 E. 3.2: Wird die Obliegenheit nicht erfüllt und entsteht ein Schaden, so ist anzunehmen, die adäquate Kausalität sei nicht gegeben oder durch grobes Selbstverschulden unterbrochen worden. Der Schaden, den der Verletzte in zumutbarer Weise hätte verhindern können, ist ihm selber zuzuschreiben, weshalb insoweit das Quotenvorrecht nicht zur Anwendung kommt. 6

7 3. Zumutbarkeit I Die Schadenminderungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit. Als Massstab gilt das Verhalten eines vernünftigen Menschen in der gleichen Lage, der keinerlei Schadenersatz zu erwarten hätte. 7

8 3. Zumutbarkeit II Umfassender Zumutbarkeitsbegriff, welcher objektive und subjektive Umstände berücksichtigt. Persönlichkeit des Verletzten Berufliche Fähigkeiten und Handfertigkeiten Anpassungsfähigkeit und Intelligenz Alter Bildungsgrad 8

9 4. Massnahmen I Kosten Die Kosten für die ergriffenen Massnahmen sind von der haftpflichtigen Person zu bezahlen. Je nach Massnahme muss der Haftpflichtige die Kosten vorleisten (z.b. bei einer Operation oder Umschulung). Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein. 9

10 4. Massnahmen II Sachschaden Reparatur Neubeschaffung Rettungshandlungen Etc. Personenschaden Ärztliche Behandlungen, inkl. Operationen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit Anpassungen des Hauses, Auto, etc. 10

11 4. Massnahmen III Ärztliche Behandlungen / Operationen Eingriff muss gefahrlos sein und keine nennenswerten Schmerzen bereiten. Eingriff muss eine sichere Besserung des Zustandes erwarten lassen. Kosten müssen vom Haftpflichtigen vorgeleistet werden Nicht zumutbar ist es für den Geschädigten, sich im Ausland pflegen zu lassen oder sich dort Medikamente zu besorgen, weil es dort billiger ist. 11

12 4. Massnahmen IV Berufswechsel Bei Schüler und Jugendlichen ist eine Änderung der Berufswahl meistens zumutbar. AUSNAHME: Die berufliche Karriere ist aus familiären Gründen bereits vorgezeichnet. Bei berufstätige Erwachsene kann ein Berufswechsel ebenfalls zumutbar sein, ist aber im Einzelfall zu prüfen. 12

13 4. Massnahmen V Teilinvalidität Bei einer Teilinvalidität hat ein Geschädigter sich eine reduzierte, seinen psychischen und/oder physischen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu suchen. Je nach Fall kann auch eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 20% verwertbar sein. 13

14 4. Massnahmen VI Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Tätigkeit Berufliche Wechsel muss zumutbar sein. Eine geschädigte Person kann u.u. aber auch ihre unselbständige Tätigkeit zugunsten einer selbständigen Tätigkeit aufgeben. 14

15 4. Massnahmen VII Wohnsitzwechsel Ein Umzug in ein Land mit tieferem Lohnniveau oder schon nur in einen anderen Kanton ist nicht zumutbar. Erfolgt aufgrund des Unfalles ein Wohnsitzwechsel, so ist der normative Lohnausfallschaden (Schweizer-Niveau) zu entschädigen. 15

16 4. Massnahmen VIII Haushaltsschaden Der Geschädigte ist gehalten zur Optimierung Hilfsmittel einzusetzen. Es muss geprüft werden, ob die anfallenden Arbeiten auf die Haushaltsangehörigen umverteilt werden können. Nicht verlangt werden kann, dass die anderen Haushaltsangehörigen Mehrarbeit leisten. 16

17 17

18 Vielen Dank! 18

19 Literatur Dr. Roland Brehm, Berner-Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, N 48 ff. zu Art. 44 OR. Marc M. Hürzeler, Haftpflichtrecht: Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit, Besprechung von 4C.177/2006 in AJP 4/2007 S. 518 ff. Hardy Landolt, 2008, Der Zumutbarkeitsgrundsatz im Haftpflichtrecht, in: 7. Freiburger Sozialrechtstagung, Freiburg, S Thierry Luterbacher, Die Schadenminderungspflicht Unter besonderer Berücksichtigung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Karl Oftinger/Emil Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. 1, Zürich Stephan Weber, Die Schadenminderungspflicht Eine metamorphe Rechtsfigur, in Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1999, Hrsg. Alfred Koller, St. Gallen

20 Entscheide (nicht abschliessend!) BGE 105 V 176: Operation nicht zumutbar. BGE 119 II 361: Teilzeitstelle für eine Witwe mit zwei kleinen Kindern nicht zumutbar. BGE 131 III 360 E und 127 III 403 E. 4b: Mithilfe von Familien-angehörigen im Haushalt kann im Rahmen der Schadenminderung nicht verlangt werden. 4C.412/1998 = Pra 1999 Nr. 171, : Freiwillige Wohnsitzverlegung ist unbeachtlich. 4C.18/2005, : Selbstkostentarif. 1A_225/2004, : Neuverteilung der Haushaltsarbeiten. 4C.83/2006, : Selbständige Bäuerin, Stellenwechsel. 4C.177/2006, : Verwertung der Restarbeitsfähigkeit / Schadensberechnung. 4C.263/2006, : Verwertung der Restarbeitsfähigkeit / Schadensberechnung. 4C.46/2007, : Selbständiger Werbe- und Grafikerunternehmer, Stellenwechsel. 4A_127/2001, : Verletzung der Schadenminderungspflicht wird bei der Schadensberechnung berücksichtigt. 20

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