16. Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter von Betreuungsbehörden/Betreuungsstellen in Erkner
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1 16. Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter von Betreuungsbehörden/Betreuungsstellen in Erkner Referat zum Thema: Welche Unterstützung leisten welche Ämter? (Zeit: ) Referent: Ulrich Wöhler Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, März 2012
2 Vorstellung 2 Vor dem Referat / zum Einstieg Vorstellung zu mir, zum Landkreis Hildesheim, zur Betreuungsstelle des LK Hildesheim Zur Geschichte des Referates. und typische Fragen zum Referatsthema
3 Vorstellung 2 Zu meiner Person / beruflichen Tätigkeit Ulrich Wöhler Diplom-Psychologe Blauer Kamp 6, Hildesheim / , Ulrich.Woehler@t-online.de Landkreis Hildesheim Dezernent für Soziales, Jugend, Sport & Gesundheit Bischof-Janssen-Straße 31, Hildesheim / , Ulrich.Woehler@LandkreisHildesheim.de, Lehrbeauftragter: HAWK Hildesheim, Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit u.a. Ehrenamtliches Engagement: früher: Betreuungsverein Hildesheim e.v., ITB e.v., AHMB e.v. noch: BGT e.v., die Machmits, AdBV e.v.
4 Vorstellung: Zum Landkreis Hildesheim 4 Landkreis Hildesheim Stadt Hildesheim rd Einw. 18 Städte / Gemeinden rd Einw. Landkreis Hildesheim rd Einw. Die Stadt Hildesheim ist nicht kreisfrei sondern große selbstständige Stadt ; örtlicher Sozialhilfeträger ist der Landkreis Die Stadt Hildesheim hat allerdings durch Vertrag ein eigenes Sozialamt und Jugendamt
5 5 Landkreis Hildesheim Ulrich Wöhler, Diplom-Psychologe, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim,
6 Vorstellung: Zum Landkreis Hildesheim 6 Landkreis Hildesheim 19 Städte, Gemeinden, Samtgemeinden ~ Einwohner qkm 236 Einw./qkm N S, O W: 45 qkm > Beschäftigte (soz.-vers.-pflichtig) < 8 % Arbeitslosigkeit
7 Dezernat 4 Soziales, Jugend, Sport & Gesundheit Dezernent Ulrich Wöhler 7 Soziales Jugend Gesundheit Fachdienst 403 Eingliederungshilfe & Bundesleistungen FDL Birgit Löwensen Fachdienst 405 Familie, Sport & Betreuung FDL Klaus-Dieter Bange Fachdienst 409 Gesundheit FDL Dr. Gerhard Reimers Teams: Fachdienst 404 Senioren & Allgemeine Sozialhilfe FDL Margret Schmidt Fachdienst 406 Erziehungshilfen FDL Sabine Levonen Regionalisierung: 4 Jugendhilfestationen Amtsärztlicher Dienst/GesAufs. Kinder-/Jugendärzte (KJGD) Kinder-/Jugendzahnärzte (KJGD) Sozialpsychiatrie (SPDi) MA: ca. 220 Vollzeitstellen: ca. 180 SozArb.: > 60 Fachdienst 407 AsylbLG, Elterngeld, Vormundschaft FDL Constanze Sickfeld Neu: BuT
8 Vorstellung: Landkreis Hildesheim, Betreuungsstelle Landkreis Hildesheim (Betreuungsstelle) Betreuungsstelle + Sozialdienst (SGB XII) = Betreuungsstelle & Sozialdienst für Erwachsene MA Zuständigkeit für Regionen
9 Vorstellung: Zum Landkreis Hildesheim Landkreis Hildesheim (Betreuungsrechtliche Daten) Rechtlich betreute Menschen > Betreuungsdichte: je Einw Gründe für hohe Zahl/Dichte: Psychiatrische Großklinik / Wohneinrichtungen Große Behinderteneinrichtungen Bevölkerungsstruktur Amtsgerichte im LK 3 Aufträge der drei Amtsgerichte davon neue Verfahren Betreuungs-/Vormundschaftsvereine 3
10 Vorstellung: Landkreis Hildesheim, Dezernat 4 Landkreis Hildesheim (Stellenbemessung / Ressourcenausstattung) Stellen für Aufgaben der Betreuungsstelle: Soz.Arb.-St. Stellenbewertung: S 12 Überwiegende Tätigkeiten: 85 % (SV/Sozial Diagnose/Hilfeplanung...) Durchschnittliche Zeit je Fall: 4 Std. Zusätzliche Aufgaben je Stelle: 15 % Anzahl der Stellen für Fälle: 5,85 TeamL (S 15) / Querschnittsarbeit: 1,50 Zusätzlich: BP Verwaltung / Assistenz: 1,0 Zusätzlich: Stellen für Fälle/Q-Arbeit nach Sozialrecht
11 2. Vorwegteil: Geschichte des Referats: 11 Wat mutt, dat mutt: Flagge zeigen! 10. BGT Nord - Hamburg, AG 11 (Workshop), Freitag, , Uhr Welche Unterstützungspflichten haben Ämter? Moderation: Dr. Margrit During, Ulrich Wöhler
12 Eingangsfragen der AG-TN beim BGT-Nord Welche Pflichten haben die Sozialbehörden/Ämter, die Leistungsberechtigten bzw. deren Vertreter zu unterstützen? Welche konkreten Beratungspflichten bestehen (von wem zu was)? In welchen Gesetzen und konkret mit welchen sind die Beratungs- und Unterstützungspflichten geregelt? Welche Behörden sind (für was) zuständig? Ließe sich der Vorrang ehrenamtlicher Betreuer besser sicherstellen, wenn die Sozialbehörden diese pflichtgemäß unterstützen würden? Wer berät und unterstützt bei der Suche einer geeigneten Einrichtung? Wer ist für Seniorenberatung zuständig? Sind Folgeanträge für Grundsicherung (SGB XII), Wohngeld etc. erforderlich? Ist dafür extra ein Betreuer erforderlich? Kann die Behörde das nicht von sich aus tun? Warum müssen bei Folgeanträgen viele Unterlagen erneut eingereicht werden, obwohl sich keine Veränderungen ergeben haben? Geht das nicht einfacher? 12
13 13 Handlungsmöglichkeiten bei schwer verständlichen, unvollständigen oder nicht (ausreichend) begründeten Bescheiden (insbesondere vom Jobcenter) Ist es zulässig, dass sich die Bearbeitung von Anträgen (hier: Sozialamt/Eingliederungshilfe) über mehrere Monate hinzieht? Gibt es Vorgaben/Höchstzeiten für die Bearbeitung von Vorgängen? Wie weit gehen die Mitwirkungspflichten? Wann ist die Einstellung/Nichtgewährung von Leistungen wg. mangelnder Mitwirkung zulässig, wann nicht? Muss die Sozialbehörde bei entsprechenden Hinweisen auch vor Ort prüfen, ob bzw. welche Bedarfe auf Hilfe angewiesene Menschen haben? Besteht z.b. die Pflicht, Hinweisen von Nachbarn etc. durch aufsuchende Arbeit (durch Sozialarbeiter) nachzugehen? In welchem Umfang bestehen Ermessenspielräume bei der Leistungsgewährung (z.b. Dauer der Doppelzahlung von Heimkosten und Wohnungsmiete) Was kann ich tun, wenn Sozialleistungsträger, Sozialpsychiatrische Dienste, andere Sozialdienste etc. (sogar das Ordnungs- und Veterinäramt) ihre Unterstützungsleistungen zunehmend reduzieren oder gar verweigern?
14 Wie setze ich Rechte, die nicht (genügend) beachtet werden, gegen die Behörden durch? Welche Pflichten zur Zusammenarbeit haben die verschiedenen Behörden/Leistungsstellen? Wie kann die Vernetzung und Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden/Akteure verbessert werden? Zukunftswerkstatt? Welche Pflichten bestehen zur Zusammenarbeit zwischen den Betreuungsbehörden und den Sozialbehörden (die ja auch oft im gleichen Haus sind)? Können bzw. müssen Akten innerhalb des Amtes für Soziales zwischen den verschiedenen Leistungsabteilungen weitergeleitet werden? Umgang mit medizinischen Daten Wer hilft, wenn Steuererklärungen abzugeben sind? Wenn für einen Arztbesuch ein Heimbewohner zu einem relativ weit entfernten Arzt (Flächenstaat) gebracht werden muss, wer ist dafür zuständig? Wer trägt die Fahrtkosten? Muss hierfür auch der Barbetrag eingesetzt werden? Einsatz des Barbetrages für Rezeptgebühren? Wer tritt (wann) ein, wenn der Barbetrag nicht ausreicht? 14
15 15 Haben Antragsteller Rechte bzw. bestehen von den Behörden Pflichten, Anträge, Bescheide etc. einfach und verständlich (aber dennoch vollständig) zu gestalten? Gibt es vorrangige Hilfen, wenn es nur darum geht, dass Antragsteller nicht in der Lage sind, ihre sozialrechtlichen Anträge selbst zu stellen? Wie können die vorrangigen, betreuungsvermeidenden Hilfen eingefordert werden? Aufgaben / Leistungen der Eingliederungshilfe? Wer ist alles für was zuständig?
16 Gliederung des Referates Um welche Menschen geht es? Um wie viele? 2. Die relevanten Rechtsvorschriften 3. Wer und welche Ämter sind für was zuständig? 4. Welche Unterstützung ist gewünscht (Wunsch = Soll?) 5. Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung: Welche Pflichten bestehen hierzu? Von welchen Ämtern? 6. Welche weiteren Pflichten haben die Ämter / Träger? Wie soll die Leistungserbringung/-bearbeitung erfolgen? 7. Zum speziellen Verfahren nach dem SGB IX 8. Wo die Rechtspraxis (Ist) vom Recht (Soll) abweicht: Zur Durchsetzung der Rechte (Handlungsoptionen)
17 Kapitel 1 17 Um welche Menschen geht es? Um wie viele? Welche Menschen (bzw. ihre Angehörigen, Betreuer etc.) sind insbesondere auf Unterstützung von Ämtern angewiesen? Einige Bilder, typische Lebenssituationen und (nur ein paar) Zahlen
18 Hier folgen zehn Folien mit Bildern von Menschen mit Behinderung 18
19 19 Typische Lebenssituationen von Menschen, die (bzw. ihre Angehörigen, Betreuer etc.) insbesondere auf Unterstützung von Ämtern angewiesen?
20 Danilo R., 18, total unmotiviert, ohne Chance auf einen Schulabschluss oder Ausbildungsplatz, oft sehr aggressiv... Elisa F., 20, geistig behindert, lebt bei den Eltern, diese klammern sehr Hubert T., 40, ist nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt; er soll aus der Reha-Klinik entlassen werden Ingo B., 50, starker Trinker, oft in der Klinik, lebt auf der Straße Franjo S., 38, lebt in einer Einrichtung; trotz seiner geistigen und lebenspraktischen Einschränkungen ist er eigentlich befähigt, außerhalb der Einrichtung zu leben Natascha F., 82, lebt allein, stürzt in ihrer Wohnung und zieht sich einen Oberschenkelhalsbruch zu, sie kann zwar aus der Klinik entlassen werden, derzeit aber (noch) nicht allein zu Hause leben Oswald Sch., 85, seine altersbedingten Einschränkungen nehmen zu, eine Demenz prägt sich immer mehr aus Holger N., 3, es werden Entwicklungsverzögerungen bzw. Teilleistungsstörungen festgestellt 20
21 Es geht um Menschen, die in Folge von... psychischer Krankheit Altersgebrechen, Demenz, körperlicher Behinderung... geistiger Behinderung seelischer Behinderung auf Unterstützung angewiesen sind und daher oft sowohl Anspruch auf sozialrechtliche als auch betreuungsrechtliche Leistungen haben
22 Es geht bundesweit um... ~ 1,3 Mio. Menschen, die rechtlich betreut werden ~ 1,3 Mio. Menschen mit Demenz... ~ 2,3 Mio. Menschen mit Pflegebedarf ~ 0,7 Mio. Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe erhalten (SGB XII) > 1,5 Mio. Menschen mit endogenen Psychosen... die auf Unterstützung angewiesen sind und hierauf Anspruch haben (sozialrechtliche Leistungen und Hilfen, rechtliche Vertretung...) die Zahlen steigen kontinuierlich an
23 Somit leben in den Kommunen... je Einwohner: (bundesdurchschnittlich) ~ rechtlich betreute Menschen in Mecklenburg-Vorpommern (am meisten): rd im Landkreis Hildesheim sogar noch mehr: rd ~ Menschen mit Demenz ~ Menschen mit Pflegebedarf ~ 850 Menschen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe (SGB XII)...
24 24 Kapitel 2 Rechtsgrundlagen für Menschen, die auf Unterstützung (Leistungen und Hilfen) von Ämtern angewiesen sind?
25 Kapitel 2: Rechtsgrundlagen 25 Grundgesetz (Artikel 3) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
26 Kapitel 2: Rechtsgrundlagen 26 UN-Menschenrechtscharta Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am unterzeichnet, am in Kraft getreten überwacht v. Eur. Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen am verabschiedet, am in Kraft getreten In Deutschland am in Kraft getreten
27 Kapitel 2: Rechtsgrundlagen 27 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Seit in Kraft Konkretisierung des Art. 3 GG = Diskriminierungsverbot Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) Seit in Kraft, wesentliche Ziele/Inhalte: Herstellung umfassender Barrierefreiheit
28 Kapitel 2: Rechtsgrundlagen Sozialrecht: Sozialgesetzbuch (SGB) 28 I Allgemeiner Teil (1.1.76) II Grundsicherung für Arbeitssuchende (1.1.05) III Arbeitsförderung (1.1.98) IV Sozialversicherung/Gemeinsame Vorschriften (1.7.97) V Krankenversicherung (1.1.89) VI Rentenversicherung (1.1.92) VII Unfallversicherung (1.1.97) VIII Kinder- und Jugendhilfe (1.1.91) IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (1.7.01) X Sozialverwaltungsverfahren / -datenschutz (1.1.81) XI Soziale Pflegeversicherung (1.1.95) XII Sozialhilfe (1.1.05)
29 Kapitel 2: Rechtsgrundlagen Sozialrecht im engeren Sinne sind: Bücher des SGB sowie die in 68 SGB I genannten Gesetze 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. (aufgehoben) 3. die Reichsversicherungsordnung, 4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, 5. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, 6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, 7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere a) 80 des Soldatenversorgungsgesetzes, b) 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, c) 47 des Zivildienstgesetzes, d) 60 des Infektionsschutzgesetzes, e) 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, f) 1 des Opferentschädigungsgesetzes, g) 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, h) 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, 8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 9. das Bundeskindergeldgesetz, 10. das Wohngeldgesetz, 11. (weggefallen) 12. das Adoptionsvermittlungsgesetz, 13. (aufgehoben) 14. das Unterhaltsvorschussgesetz, 15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes, 15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, 16. das Altersteilzeitgesetz, 17. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. 18. (weggefallen) 29
30 Kapitel 2: Rechtsgrundlagen Sozialrecht im engeren Sinne ( 68 SGB I) sollen noch in das SGB eingefügt werden BaföG BVG SVG ZDG USG IfsG OEG HHG, UnBerG, StrRehaG WoGG BKGG UVG BEEG Adoptionsvermittlungsgesetz sowie weitere Gesetze und eine Vielzahl von Rechtsverordnungen
31 Kapitel 2: Rechtsgrundlagen 31 Rechtsverordnungen (nur einige Beispiele) Frühförderungsverordnung (FrühV) Eingliederungshilfe-Verordnung (Einglh-VO) Werkstättenverordnung (WVO) Budgetverordnung (BudgetV) Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) und viele andere mehr
32 Kapitel 2: Rechtsgrundlagen 32 Weitere relevante Rechtsgrundlagen AsylbLG Heimgesetze / Heimrecht Betreuungsrecht Gesundheitsrecht: NGöGD, NPsychKG...
33 33 Kapitel 3 Um welche Ämter geht es? Wer ist für was zuständig? Wer leisten was? (und hat Unterstützungspflichten)
34 Kapitel 3: Wer ist für was zuständig Systematik (nach: Fasselt/Schellhorn (Hrsg.): Sozialrechtsberatung. 3. Auflage, 2011) 34 Soziales Sicherungssystem in Deutschland Soziale Vorsorge Soziale Entschädigung Soziale Förderung Soziale Hilfe beitragsfinanziert, Sozialversicherung (KV, RV ArblV, PflegeV, UnfallV) steuerfinanziert, Leistungen zur Abgeltung eines besonderen Opfers steuerfinanziert, Leistungen zur Schaffung sozialer Chancengleichheit steuerfinanziert, subsidiäre Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung
35 Kapitel 3: Wer ist für was zuständig 35 Soziale Vorsorge: Sozialversicherung Sozialversicherung Träger Arbeitsförderung (SGB III) Krankenversicherung (SGB V) Pflegeversicherung (SGB XI) und viele andere Rentenversicherung (SGB VI) Unfallversicherung (SGB VII) Berufsgenossenschaften, GUV u.a.
36 Kapitel 3: Wer ist für was zuständig Soziale Versorgung: Entschädigung (steuerfinanzierte Leistungen zur Abgeltung eines besonderen Opfers) 36 Rechtsquelle BeamtVG SVG, ZDG, BVDG, USG BVG IfSG OEG HHG UnBerG, StrRehaG, BerRehaG Leistung/Empfänger Beamte / Richter Soldaten / Wehrpflichtige / Zivildienst / Freiwilligendienst Kriegsopferfürsorge Impfschädigung Opferentschädigung Häftlingshilfe Unrechtsbereinigung
37 Kapitel 3: Wer ist für was zuständig Soziale Förderung (steuerfinanzierte Leistungen zur Schaffung sozialer Chancengleichheit) 37 Rechtsquelle SGB VIII EStG, BKGG Leistungen Kinder- und Jungendhilfe Kindergeld, Kinderzuschlag SGB II, XII, WoGG, BKGG UVG BEEG BAföG WoGG Bildungs- und Teilhabepaket Unterhaltsvorschuss Elterngeld/Elternzeit Ausbildungsförderung Wohngeld
38 Kapitel 3: Wer ist für was zuständig Soziale Hilfen (SGB XII) (steuerfinanzierte subsidiäre Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung) 38 SBG XII Leistungen 3. Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt 4. Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 5. Kapitel Hilfe zur Gesundheit 6. Kapitel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 7. Kapitel Hilfe zur Pflege 8. Kapitel Hilfe z. Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 9. Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
39 Kapitel 3: Wer ist für was zuständig 39 Weitere soziale Hilfen (steuerfinanzierte subsidiäre Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung) Rechtsquelle Leistungen SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende AsylbLG Asylbewerberleistungsrecht SGB IX: Teil 2 Leistungen für schwerbehinderte Menschen
40 Kapitel 3: Wer ist für was zuständig 40 Weitere Leistungen (keine sozialrechtliche Leistungen) Rechtsquellen Leistungen/Leistungssempfänger Betreuungsrecht Rechtlich betreute Menschen Familienrecht Vormundschaften und Pflegschaften Öffentliches Gesundheitsrecht PsychKG Bevölkerungsgesundheit / Information, Aufklärung & Beratung Menschen mit psych. Erkrankung: informieren, beraten, vermitteln...
41 Kapitel 3: Um welche Leistungen es geht 41 Sozialrechtliches System Leistungs- und Hilfeformen ( 11 SGB I) Geldleistung Grundsätzlich: Vorrang vor Sachleistung auch: trägerübergreifendes persönliches Budget ( 57, 61 SGB XII; 17 SGB IX u.a.) Sachleistung Gutscheine andere Formen der Verrechnung u.a. Dienstleistung Beratung, Unterstützung, qualifizierte Vermittlung (persönliche Hilfe Dienstleistungen)
42 Kapitel 3: Welche Ämter sind für was zuständig Für die meisten Leistungen der Säulen Soziale Förderung und Soziale Hilfe gilt: Stadt Hildesheim Zuständig ist der Bund der delegiert die Aufgaben auf die Länder die Länder (hier: Niedersachsen) übertragen viele Aufgaben auf die Landkreise / kreisfreien Städte
43 Landkreise und kreisfreien Städte Zentren für Menschen mit Anspruch auf staatl. Leistungen Zusammenarbeit mit: Integrationsamt Versorgungsämter Kriegsopferfürsorge: BKGG Rechtliche Betreuung Sozialhilfe (SGB XII): HLU, GruSi, EinglH, HzPflege u.a. BuT (SGB II, XII, WoGG) WoGG Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungseinrichtungen, Lebensräume Jugendamt Vorm, Adopt. Jugendamt PKD, JuGerH BEEG Schulen BaFöG Schülerbef. Jugendamt HzErz Jugendamt Kinderbetreuung Jugendamt Jugendarbeit Jugendamt ErzBeratung UVG Gesundheitsamt SozPsychDienste 43
44 Kapitel 3: Welche Ämter sind für was zuständig 44 Landkreise und kreisfreie Städte: Anlaufstellen / multiple Aufgabenträger Die Kommunalverwaltungen sind für einen Großteil der öffentlichen Aufgaben zuständig und wichtigste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger Das gilt insbesondere für die öffentlichen Gesundheits- und Sozialleistungen, daher kann gesagt werden: Das Zentrum für die öffentlichen Versorgungsund Fürsorgeleistungen sind die Landkreise (Kreisverwaltungen) und kreisfreien Städte (Stadtverwaltungen)
45 Landkreise, kreisfreie Städte (örtliche Betreuungsbehörden) Landkreise 295 kreisfreie Städte Örtliche Betreuungsbehörden/ Betreuungsstellen in: Berlin 12 Hamburg 6 Behörden in Deutschland: insgesamt ca
46 46 Kapitel 4 Welche Unterstützung wünschen sich die leistungsberechtigten Bürger/innen? Was wird von den Ämtern erwartet
47 Kapitel 4: Wünsche und Erwartungen 47 Bei Befragungen werden oft die folgenden Wünsche / Erwartungen genannt: Umfassende und qualifizierte Information, Aufklärung und Beratung für jeden leicht verständlich/verstehbar (auch die Vordrucke/Bescheide) Umfassende Bearbeitung, dies möglichst von der erst angegangenen Stelle (also aus einer Hand und nicht zersplittert ) Gute Erreichbarkeit der Behörde, möglichst ein (bekannter) Ansprechpartner, ggf. gute/qualifizierte Vermittlung (Clearingfunktion)
48 Kapitel 4: Wünsche und Erwartungen 48 Bei Befragungen werden oft die folgenden Wünsche / Erwartungen genannt: Die Mitwirkung für Antragsteller einfach gestalten Ermittlungen wo möglich durch die Behörden; z.b. durch Verwendung vorhandener Daten Bearbeitung zügig, schnell und bürgerfreundlich Bedarfsgerecht und Wünsche berücksichtigend Gesetzeskonform, sachgerecht und pflichtgemäß Mit dem geringstmöglichen Eingriff in die Privatsphäre Unter Beachtung aller individuellen Rechte
49 Kapitel 4: Wünsche und Erwartungen 49 Welche dieser Wünsche und Erwartungen sind von den Ämtern verpflichtend zu beachten? Im folgenden wird aufgezeigt, dass alle diese Wünsche und Erwartungen nahezu deckungsgleich mit den Unterstützungspflichten der Ämter sind!
50 50 Kapitel 5 Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung Von wem erfolgen diese Leistungen? Welche Verpflichtungen haben hierzu die Ämter? siehe z.b.: Fasselt/Schellhorn (Hrsg.):. Handbuch Sozialrechtsberatung. 3. Auflage, 2011
51 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 51 SGB I, 13: Aufklärung Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. Gilt für das gesamt Sozialrecht! Wird zum Teil in den einzelnen Büchern noch differenziert
52 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 52 SGB I, 15: Auskunft Die... zuständigen Stellen... sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen. Gilt für das gesamt Sozialrecht! Wird zum Teil in den einzelnen Büchern noch differenziert
53 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 53 SGB I, 14: Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Gilt für das gesamt Sozialrecht! Wird zum Teil in den einzelnen Büchern noch differenziert
54 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 54 Wichtige Stelle: viele Informationen / Materialien erhältlich Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Hubert Hüppe Mauerstraße 10, Berlin Telefon: ( ) Telefax: ( ) URL: anfrage@behindertenbeauftragter.de
55 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 55 In Niedersachsen: Karl Finke Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz Hannover Telefon 0511/ Telefax: 0511/ karl.finke@ms.niedersachsen.de
56 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 56 Wichtige Stelle: viele Informationen / Materialien erhältlich Bundes und Landesministerien sowie Bundes- und Landesämter für Arbeit und Soziales Gesundheit Familien, Frauen, Senioren (s. Literaturverzeichnis)
57 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung Behördennummer: Mo Do: 8 20 Uhr Rente: Unfallversicherung/Ehrenamt: Arbeitsmarktpolitik und förderung: Arbeitsrecht: Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: Infos für behinderte Menschen: Ausbildungsförderung/-bonus: Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Infos zum Bildungs- und Teilhabepaket: Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: /17 Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergersevice-bund.de 57
58 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 58 Bürgertelefon: 115 Mo Fr: 8 18 Uhr Ca. 15,7 Mio. Bürger/innen können sich in den teilnehmenden Modellregionen über die Behördenrufnummer 115 direkt an ihre Kommune wenden. Die Nummer kann angerufen werden, um zu erfahren: Welche Hilfe man wo erhält, nicht nur in den Kommunen, sondern auch durch die Landes- und Bundesbehörden (rd Behörden!) wer der richtige Ansprechpartner ist!
59 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 59 Verpflichtung der Leistungsträger zur Auskunft, Aufklärung und Beratung! Ergibt sich aus SGB I. Wird in den SGB-Büchern konkret benannt! Zum Beispiel im SGB XII:
60 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung Beraten, unterstützen, aktivieren, befähigen ( 10, 11 SGB XII) Zu den Dienstleistungen gehört es, die Leistungsberechtigten in Fragen der Sozialhilfe und in sonstigen sozialen Angelegenheiten zu beraten und soweit erforderlich zu unterstützen. Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. 60
61 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 61 Zur Überwindung der Notlage gehört es auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Hierzu gehört auch eine gebotene Budgetberatung. Die Unterstützung umfasst Hinweise und soweit erforderlich die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Sofern es Leistungsberechtigten zumutbar ist, gehört zur Unterstützung auch das Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und Begleitung.
62 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 62 Verpflichtung der Leistungsträger zur Auskunft, Aufklärung und Beratung! Ergibt sich aus SGB I und gilt somit für alle Ämter!
63 Für Soziales zuständige Behörden gilt: Verpflichtung zur Information, Auskunft, Beratung, Vermittlung... Zusammenarbeit mit: Integrationsamt Versorgungsämter Kriegsopferfürsorge: BKGG Rechtliche Betreuung Sozialhilfe (SGB XII): HLU, GruSi, EinglH, HzPflege u.a. BuT (SGB II, XII, WoGG) WoGG Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungseinrichtungen, Lebensräume Jugendamt Vorm, Adopt. Jugendamt PKD, JuGerH BEEG Schulen BaFöG Schülerbef. Jugendamt HzErz Jugendamt Kinderbetreuung Jugendamt Jugendarbeit Jugendamt ErzBeratung UVG Gesundheitsamt SozPsychDienste 63
64 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 64 Landkreise und kreisfreie Städte: Anlaufstellen / multiple Aufgabenträger Das Zentrum für die öffentlichen Versorgungsund Fürsorgeleistungen sind die Landkreise (Kreisverwaltungen) und kreisfreien Städte (Stadtverwaltungen)
65 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 65 Verpflichtung der Leistungsträger (Rehabilitationsträger) zur: Auskunft, Aufklärung, Beratung, Vermittlung Besondere Bedeutsamkeit für Menschen mit Behinderung Sieben Rehabilitationsträger (SGB IX)
66 Kapitel 5: An wen sich Leistungsberechtigte wenden können Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) Rehabilitationsträger ( 6) Leistungsgruppen ( 5) 66 Gesetzliche Krankenkassen medizinische Rehabilitation unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Träger der Kriegsopferversorgung / Kriegsopferfürsorge Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Teilhaben am Leben in der Gemeinschaft medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Teilhaben am Leben in der Gemeinschaft
67 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 67 Weitere Einrichtungen & Stellen, die für: Auskunft, Aufklärung, Beratung Vermittlung eine besondere Zuständigkeit haben (Unterstützungsstellen sind)
68 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 68 Gemeinsame örtliche Servicestellen Die Rehabilitationsträger richten in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Städten mindestens eine Gemeinsame Servicestelle ein ( 23 SGB IX)
69 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung SGB IX: Gemeinsame Servicestellen 22 Aufgaben (1)Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten nach 60 Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere, 1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren, 2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen, 3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten, 4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren, 5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann, 6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten, 7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken und 8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln. 69
70 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 70 Gemeinsame Servicestellen in Hildesheim AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Schützenallee 55 59, Hildesheim Tel , oder , Fax Eröffnungsdatum: Juli 2002 IKK Niedersachsen Cheruskerring 47, Hildesheim Tel , Fax Eröffnungsdatum: Juli 2002
71 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 71 Gesundheitsämter & Sozialpsychiatrische Dienste bieten Menschen mit Behinderung und Personensorgeberechtigten Beratung, Klärung des Hilfebedarfes und Vermittlung an
72 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung SGB XII Sozialhilfe 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes 72 Das Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat die Aufgabe, 1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte über die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch während und nach der Durchführung von Heilmaßnahmen und Leistungen der Eingliederungshilfe zu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt auszuhändigen. Für die Beratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen, 2. mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Servicestelle nach den 22 und 23 des Neunten Buches den Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vorbereitung abzustimmen und 3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die Namen der behinderten Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.
73 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 73 Pflegeberatung ( 7, 7a SGB XI) Leistungsberechtigte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung (seit ) durch Pflegeberater/Pflegeberaterin bei Auswahl/Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung).
74 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 74 Pflegestützpunkte ( 92c SGB XI) Von den Pflege- und Krankenkassen (oder Beauftragten) zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung einzurichten, Aufgaben: umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote (gesundheitsfördernd, präventiv, kurativ, rehabilitativ und sonstige medizinische, pflegerische und soziale) einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote
75 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 75 Weitere Beratung Beratung als psychosoziale Lebenshilfe /Gesundheits- und Sozialberatung: Schuldnerberatung, Suchtberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung, AIDS-Beratung, Lebensberatung, Beratung zur Partnerschaft/Trennung/Scheidung ( 17 SGB VIII)... Beratungseinrichtungen der Kirchen, Wohlfahrtsverbände, freier Träger... Betreuungsrechtliche Beratung
76 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 76 Zusammenfassung des Kapitels Auskunft, Aufklärung, Beratung... nach: Fasselt/Schellhorn (Hrsg.): Handbuch Sozialrechtsberatung, 3. Auflage, 2011
77 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 77 Auskunft, Aufklärung, Beratung (Anspruch, Gegenstand, Ziel, Qualität) Allgemeiner Beratungsanspruch (Rechtsanspruch) Alle Sozialleistungsträger sind verpflichtet, jeden über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB zu beraten Gegenstand sind die Ansprüche auf Sozialleistungen aller Art die Mitwirkungspflichten die Verfahrensrechte die verfahrensrechtliche Verpflichtungen
78 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 78 Ziel Adressaten sollen ihre Rechte (und Pflichten) optimal wahrnehmen können Beratungspflicht setzt bereits bei ein, wenn ein Bedarf erkennbar ist (bzw. erkannt werden müsste) Wegschicken ist rechtswidrig Der Antragsteller darf mit seinem Begehren, Sozialleistungen zu beantragen, nicht an Zuständigkeitsproblemen innerhalb des gegliederten und für Unkundige unübersichtlichen Sozialleistungssystem scheitern
79 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 79 Umfang der Beratung richtet sich nach Lage des Einzelfalles Zunächst ist der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen, wobei grundsätzlich von der für ihn optimalen Leistung auszugehen ist Die Beratung muss zutreffend, vollständig und unmissverständlich sein Rechtsfolgen bei Nichtleistung / Schlechtleistung
80 Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung 80 Rechtsfolgen bei Nichtleistung / Schlechtleistung Einstehen für die Folgen (Haftung)! Herstellungsanspruch Betreffenden so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Sozialrechtsträger rechtmäßig gehandelt, hier: richtig und vollständig beraten hätte
81 81 Kapitel 6 Welche weiteren Unterstützungspflichten haben die Ämter (Sozialleistungsträger)? Wie soll die Leistungserbringung & Leistungsbearbeitung erfolgen? Ziele und Grundsätze des Sozialrechts
82 Zusammenarbeit mit: Integrationsamt Ziele und Grundsätze des Sozialrechts (ähnliche bestehen im Gesundheits- und Betreuungsrecht) Versorgungsämter Kriegsopferfürsorge: BKGG Rechtliche Betreuung Sozialhilfe (SGB XII): HLU, GruSi, EinglH, HzPflege u.a. BuT (SGB II, XII, WoGG) WoGG Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungseinrichtungen, Lebensräume Jugendamt Vorm, Adopt. Jugendamt PKD, JuGerH BEEG Schulen BaFöG Schülerbef. Jugendamt HzErz Jugendamt Kinderbetreuung Jugendamt Jugendarbeit Jugendamt ErzBeratung UVG Gesundheitsamt SozPsychDienste 82
83 Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt) 83 Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit; Würde des Menschen beachten Den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht ( 1 SGB I, 1 SGB XII) Gleiche Voraussetzungen für freie Entfaltung der Persönlichkeit Insbesondere auch für junge Menschen ( 1 SGB I) Schutz und Förderung der Familie ( 1 SGB I) Erwerb des Lebensunterhalts durch frei gewählte Tätigkeit ermöglichen ( 1 SGB I) Besondere Belastungen des Lebens abwenden oder ausgleichen Auch durch Hilfe zur Selbsthilfe ( 1 SGB I)
84 Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts 84 Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt) Erforderliche soziale Einrichtungen und Dienste vorhalten Rechtzeitig und in ausreichender Zahl ( 1, 17 SGB I, 19 SGB IX, 8, 45c, 69 SGB XI) Benachteiligungsverbot Niemand darf aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 GG, 33c SGB I) Sozialgeheimnis / Schutz der Sozialdaten Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten ( 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; das gilt auch für die interne Kommunikation von Sozialleistungsträgern ( 35 SGB I) Akteneinsicht ( 25 SGB X)
85 Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt) 85 Soziale Rechte ( 3 10 SGB I) auf: Bildungs- und Arbeitsförderung, Sozialversicherung, Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Minderung des Familienaufwandes, Zuschuss für eine angemessene Wohnung, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe, Teilhabe behinderter Menschen Auskunft, Aufklärung, Beratung (schon näher vorgestellt!) ( 13, 14, 15 SGB I, 23 SGB IX, 7 SGB XI, 10, 11 SGB XII) Auf Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen achten ( 4, 29 SGB XI) Familiengerechte Leistungen Die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten sollen berücksichtigt werden. Die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe sollen angeregt und der Zusammenhalt der Familie soll gefestigt werden. ( 16 SGB XII)
86 Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts 86 Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt) Zusammen arbeiten Zusammenarbeit mit anderen Trägern und Stellen, um eine effektive, effiziente und abgestimmte ( ganzheitliche ) Hilfe- und Leistungserbringung zu gewährleisten. ( 17 SGB I, 12, 23 SGB IX, 3 7 SGB X, 86 ff SGB X, 8 SGB XI, 4, 5 SGB XII) Koordinierung / Zusammenwirkung von Leistungen ( 10, 11, 14 SGB IX) Örtliche Verhältnisse beachten ( 33 SGB I, 9 SGB XII) Fachkräfte beschäftigen Aufgabenwahrnehmung durch Fachkräfte, die sich nach ihrer Persönlichkeit eignen und entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen ( 6 SGB XII)
87 Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts Bedeutsam für den Zugang! Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestalten Insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke; Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren halten; bei Bedarf Verwendung von Gebärdensprache; Bestellung eines Vertreters von Amtswegen ( 17 SGB I, 23 SGB IX 15 SGB X) Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Sozialleistungsträger Durch alle Sozialleistungsträger, Kommunen und Vertretungen im Ausland; Antrag gilt als gestellt, wenn er bei einer vorgenannten Stelle eingeht ( 16 SGB I) Einsetzen der Sozialhilfe Die Sozialhilfe (ausgenommen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird (oder bekannt werden müsste) dass die Voraussetzungen Leistungen vorliegen. ( 18 SGB XII) 87
88 Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts Besonders bedeutsam für die Ermittlung! 88 Mitwirkung der Leistungsberechtigten ( SGB I) Sofern die Maßnahmen angemessen und zumutbar sind und sich der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse nicht mit geringerem Aufwand als der Antragsteller beschaffen kann: Angabe von Tatsachen Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zustimmen Änderungen unverzüglich mitzuteilen Auf Verlangen persönlich erscheinen Erforderliche ärztliche und psychologische Untersuchungen vornehmen Heilbehandlungen vornehmen An Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen Untersuchungsgrundsatz, Beweismittel ( 20, 21 SGB X) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen
89 89 20 SGB X: Untersuchungsgrundsatz (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
90 21 SGB X: Beweismittel 90 (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen, 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4. den Augenschein einnehmen. (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
91 Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts Bedeutsam für die Ermittlung / Hilfeplanung! 91 Individuelle Bedarfe beachten ( 33 SGB I, 9 SGB XII) Die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles ausrichten, d.h. unter Beachtung des individuellen Bedarfes erbringen. Wünsche beachten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprechen, soweit sie angemessen sind. ( 33 SGB I, 9 SGB IX, 2 SGB XI, 9 SGB XII) Auf die religiösen Bedürfnisse Rücksicht nehmen ( 2 SGB XI) Selbsthilfepotentiale ausschöpfen ( 9, 11 SGB XI) Auf Vorrangigkeit bzw. Nachrangigkeit achten Hilfe und Leistungen nur dann, wenn andere, vorrangigen Hilfen und Ressourcen nicht ausreichen. ( 8 SGB IX, 13 SGB XI, 2 SGB XII)
92 Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts Bedeutsam für die Hilfeplanung! Gesamtplan ( 58 SGB XII, 68 SGB XII) Bei Leistungen der Eingliederungshilfe ist so frühzeitig wie möglich ein Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen. Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirken der Sozialhilfeträger der behinderte Mensch und die anderen Beteiligten zusammen. Bei Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten soll in geeigneten Fällen ein Gesamtplan erstellt werden Schriftliche Leistungsabsprachen, Förderpläne ( 12 SGB XII) Vor oder spätestens bis 4 Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen schriftliche Leistungsabsprachen fertigen, in denen die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie ggf. Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und unterzeichnet werden. Soweit erforderlich auch einen Förderplan erstellen und in die Leistungsabsprache einbeziehen. Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden 92
93 Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts Bedeutsam für die Planung/Leistungserbringung! Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig ausführen ( 17 SGB I) Vorrang von Prävention und Rehabilitation Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind vorrangig zu erbringen. Die zuständigen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter sind zu unterrichten, wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen. ( 3 SGB IX, 2, 5, 31 SGB XI, 14 SGB XII) Ambulant vor stationär ( 3 SGB XI, 13 SGB XII) Grundsätzlich haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen Vorrang. Selbstbestimmung / Selbstständigkeit fördern Die Leistungen so ausrichten, dass die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit der Leistungsberechtigten maximal erhalten und gefördert wird. ( 1 SGB IX, 2 SGB XI, 1 SGB XII) 93
94 Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts Bedeutsam für die Planung/Leistungserbringung! Vorbeugende und nachgehende Sozialhilfe Die Sozialhilfe vorbeugend leisten, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sozialhilfe nachgehend (auch nach Beseitigung einer Notlage) leisten, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. ( 15 SGB XII) Selbstbeschaffung von Leistungen ( 14, 15 SGB IX) Trägerübergreifendes Persönliches Budget Wenn Anspruch auf Eingliederungshilfen oder Hilfen zur Pflege besteht, können die Leistungen auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gewährt werden. ( 17 SGB IX, 35a SGB XI, 75, 61 SGB XII) 94
95 Bedarfe und bedarfsgerechte Hilfen / Leistungen Rangfolge, abgestimmtes Miteinander und Verzahnung der Systeme 95 Bedürfnisse / Rechte v.a. Hilfe angewiesenen Menschen Ernährung / Verpflegung Hygiene / Körperpflege Selbstbestimmtes Wohnen Medizinische Behandlung / Rehabilitation Bildung Arbeit / Beschäftigung / berufliche Rehabilitation Freizeit / Soziale Beziehungen / Teilhabe an der Gesellschaft Materielle Sicherheit, Ordnung Schutz vor Gefährdung / Aufsicht Vorhandene Ressourcen Soziales Sicherungssystem Rechtliche Vertretung Selbsthilfe Hilfe d. Familie, Sozialversicherung Soz. Versorgung Öffentl. Fürsorge Rechtliche sozialen Nahraum (beitragsfinanziert) (steuerfinanziert) (steuerfinanziert) Betreuung
96 96 Kapitel 7 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) 14: Spezielles Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit und zur Bearbeitung Die Grafik auf der folgenden Folie ist aus: BMAS: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Bonn, August 2006, A 283
97 97
98 Kapitel 7: Zur Klärung der Zuständigkeit und zur Bearbeitung SGB IX, 14: Zuständigkeitsklärung (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen. (2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller. 98
99 Kapitel 8 99 Unterstützungspflichten der Ämter/Träger: Wenn die Rechtspraxis (Ist) vom Recht (Soll) abweicht Zum Umgang mit den Differenzen: Wie können die Rechte durchgesetzt und vorhandene Barrieren überwunden werden (Handlungsoptionen)
100 Wenn die Rechtspraxis (Ist) vom Recht (Soll) abweicht Handlungsmöglichkeiten, Handlungsoptionen Zusammenarbeit mit: Integrationsamt Versorgungsämter Kriegsopferfürsorge: BKGG Rechtliche Betreuung Sozialhilfe (SGB XII): HLU, GruSi, EinglH, HzPflege u.a. BuT (SGB II, XII, WoGG) WoGG 100 Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungseinrichtungen, Lebensräume Jugendamt Vorm, Adopt. Jugendamt PKD, JuGerH BEEG Schulen BaFöG Schülerbef. Jugendamt HzErz Jugendamt Kinderbetreuung Jugendamt Jugendarbeit Jugendamt ErzBeratung UVG Gesundheitsamt SozPsychDienste
101 Kapitel 8: Rechte durchsetzen 101 Handlungsoptionen / Leitlinien Über die sozialen Rechte sowie die Ziele und Grundsätze des Sozialrechts informiert sein und somit die Rechte der Leistungsberechtigten sowie die Pflichten der Sozialleistungsträger möglichst im Überblick kennen Bei einem Hilfebedarf von dem Recht auf Information, Auskunft, Aufklärung und Beratung Gebrauch machen Falls die Unterstützung unzureichend erscheint, freundlich nachfragen und darauf hinweisen, dass diese zutreffend, vollständig und unmissverständlich sein muss
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